{"id":"bgbl1-1952-9-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":9,"date":"1952-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_9.pdf#page=3","order":4,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1952-03-10T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952                           123\nGesetz über die Errichtung\neiner Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.\nVom 10. März 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               (3) Für die Verwaltungsausschüsse der Arbeits-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     ämter sind die Beschlüsse des Verwaltungsausschus-\nses des Landesarbeitsamtes und des Verwaltungs-\nERSTER ABSCHNITT\nrates, für die Verwaltungsausschüsse der Landes-\nErrichtun~J         und    Organisation             arbeitsämter die Beschlüsse des Verwaltungsrates\nbindend.\nI.                                                      § 5\nAllgemeines\n(1) Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt ge-\n§ 1                           richtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung\neines gesetzlichen Vertreters.\nTräger der Arbeitsvermiltlung, der Berufsberatung\nund der Arbeitslosenversicherung ist die Bundes-             (2) Der Vorstand besteht aus je drei Mitgliedern\nanstalt für Arbeitsvennitt1ung und Arbeitslosen-          jeder Gruppe.\nversicherung. Sie führt auch die Arbeitslosenfür-                                     § 6\nsorge durch; die dadurch entstehenden Kosten trägt\nDer Präsident der Bundesanstalt (§ 27) führt die\nder Buncl. Verwaltungskosten, die sich für die Bun-\nGeschäfte nach Richtlinien, die der Vorstand auf-\ndesanstalt aus der Durchführung der Arbeitslosen-\nstellt.\nfürsorge ergeben, werden ihr vom Bund auf Grund\neiner von der Bundesregierung mit der Bundes-                                          § 7\nanstalt: zu vereinbarenden Pauschale ersf)tzt.                (1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere:\n1. die Satzung (§ 29) zu erlassen,\n§ 2\n2. a) die Bezirke der Landesarbeitsämter (§ 2\n(1) Die Bundesanstalt ist eine Körperschaft des\nAbs. 2) und\nöffentlichen Rechtes. Sie gliedert sich in die Haupt-\nstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.                 b) die Bezirke der Arbeitsämter (§ 2 Abs.\n2) festzusetzen,\n(2) Die Bezirke der Arbeitsämter und der Landes-\narbeitsämter werden unter Berücksichtigung wirt--                  3. die Zahl der Mitglieder der Verwaltungs-\nschaftlicher Zusammenhänge im Benehmen mit den                        ausschüsse der Landesarbeitsämter (§ 4\nbeteiligten obersten LandPsbehörden festgesetzt.                      Abs. 2) festzusetzen,\n4. den Gesamthaushalt (§ 30 Abs. 3) festzu-\nII.                                     stellen,\nOrgane\n5. den Rechnungsabschluß (§ 32 Abs. 3) abzu-\n§ 3                                      nehmen.\n(1) Organe der Bundesanstalt sind:                        (2) Der Verwaltungsrat kann seine Aufgaben\n1. die Verwaltungsausschüsse der        Arbeits-   außer in den Fällen zu Absatz 1 Ziffern 1, 2a, 3, 4\närn l:er,                                       und 5 auf andere Organe übertragen. Das Nähere\n2. die Verwaltungsausschüsse der Landes-           bestimmt die Satzung.\narbeitsämter,                                     (3) Der Verwaltungsrat besteht aus je dreizehn\n3. der Vorstand der Bundesanstalt,                 Mitgliedern jeder Gruppe.\n4. der Verwaltungsrat der Bundesanstalt.\n§ 8\n(2) Rechte und Pflichten der Organe bestimmen\nsich nc1ch dem Gesetz und der Satzung der Bundes-            Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt\nanstalt.                                                   vier Jahre. Die Amtsdauer der erstmals berufenen\nMitglieder endet am 31. März 1956.\n(3) Die Organe können die Erledigung einzelner\nAufgaben Ausschüssen übertragen:                                                       § 9\n§ 4                             (1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich aus\nVertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und\n(1) Die Vcrwallungscn1sschüsse der Arbeitsämter        der öffentlichen Körperschaften zusammen.\nund der L.rndescubeilsän1ter haben för ihre Bereiche\ndie Auf9abcn ch:r Selbstverwaltung wahrzunehmen.             (2) Mitglieder des Verwaltungsrates können nid1t\nzu9leich Mitglieder des Vorstandes sein.\n(2) An den Vc:rwaHunrJsausschi.\"tssen der Arbeits-\nfünter rnuß jede Gruppe (§ 9 Abs. 1) mit mindestens          (3) Bei der Auswahl der Mitglieder der Organe\ndrei, an den Verwaltungsausschüssen der Landes-           sollen die politischen Bezirke, die Wirtschaftszweige,\narbeitsü11Jtcr mit mindestens fünf Vertretern be-         die Berufsgruppen und die Frauen angemessen be-\ntcili9l sein. Die Anzahl der Mitglieder eines Ver-        rücksichtigt werden.\nwaltungsaussd1usses setzt für die Arbeitsämter der           (4) Jedes Mitglied der Organe hat einen Stellver-\nVerwaltungsausschuß des Lanclesarbeitsarntes, für         treter. Die Stellvertreter der Mitglieder sind berech-\ndie Lanclesarbeitsürnler der Verwaltungsrat fest.         tigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen.","124                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(5) Beim A ussdieiden eines Mitgliedes oder eines     des Vertreter der Gemeinden und Gemeindever-\nStellvertreters ist fi.ir den Rest der Amtsdauer aus     bände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem\nder Vorschlagsliste (§ 12) ein neues Mitglied. zu be-    Bezirk des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der\nrufen. In dicsc:m Fcllle ist der Berufende nicht an die  Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiete\nReihenfolge clPr Vorschlagsliste gebunden; der Vor-      mehrerer Länder und einigen sich diese über den\nschlagsbcrcchtigte benennt den Ersatzmann.               Vorschlag nicht, so entscheidet hierüber der Bundes-\nminister für Arbeit. Vor der Entscheidung hat er\n§ 10                          die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören.\n(1) Die Org,.rne 11vühlen aus den ihnen angehören-       (5)  Das Vorschlagsrecht für die Vertreter der\nden Arbeitnehnwr- und Arbeitgebervertretern je-          öffentlichen Körperschaften im Vorstand steht für\nweils für die Dat1<:r eines Jahres einen Vorsitzen-      je ein Mitglied der Bundesregierung, dem Bundes-\nden und einen Stellvertreter.                            rat und den Spitzenvereinigungen der kommunalen\n(2) Der  Vorsi tz<:nde und dessen Stellvertreter      Selbs tv erw al tungskörperschaften zu.\ndürfen nicht der gleichen Cruppe angehören. Die             (6)  Das Vorschlagsrecht für die Vertreter der\nbeiden Cruppen stcll<~n in regclrnäßig jährlich- wech-   öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat steht\nselnder Reihenfolge den Vorsitzenden oder einen          für fünf Mitglieder der Bundesregierung, für fünf\nStellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Be-       Mitglieder dem Bundesrat und für drei Mitglieder\nendigung der Arn Lsdauer der Organmitglied.er nicht      den Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbst-\nunterbrochen.                                            verwaltung~körperschaften zu.\n(3) Scheidet. ein Vorsitzender oder ein Stellver-\ntrnter aus, so vv ird der Ausscheidende für den Rest                                § 13\nseiner ArntsdülH~r durch Ncuwc1hl ersetzt.\n(1) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse\n§ 11                          der Arbeitsämter werden durch den Verwaltungs-\nausschuß des Landesarbeitsamtes, die Mitglied.er\nBei der Erledigung von Angelegenheiten der            der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter\nArbeitslosenversicherung wirken die Vertreter d(~r       durch den Vorstand, die Mitglieder des Vorstandes\nöffentlichen Körperschaften in den Organen nicht         und des Verwaltungsrates durch den Bundes-\nmit.                                                     minister für Arbeit berufen.\n§ 12\n(2) Der Beruf ende ist an die Vorschlagslisten ge-\n(1) Die Vertreter der Arbeitnehmer in den Ver-        bunden. Für die Berufung ist die Reihenfolge in\nwaltungsausschüssen werden vorgeschlagen von den         jeder Vorschlagsliste maßgebend.\njeweils für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften,\nsoweit sie für die Vertretung von Arbeitnehmer-             (3) Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind\ninteressen wcscnl.liche Bedeutung haben. Die Ver-        die Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berück-\ntreter der Arbeitgeber werden vorgeschlagen von          sichtigung der Minderheiten zu verteilen; § 12\nden jeweils für den Bezirk zuständigen Arbeitgeber-      findet entsprechende Anwendung.\nverbänden, soweit sie für die Vertretung von Arbeit-\ngeberinteressen wesentliche Bedeutung haben.\n§ 14\n(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer im Vorstand\n(1) Als Mitglieder der Organe können nur\nund im Verwaltungsrat werden vorgeschlagen von\nDeutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nden Gewerkschaften, soweit sie für die Vertretung\nGrundgesetzes berufen werden. Sie müssen die Vor-\nvon Arbeitnehmcrinleressen wesentliche Bedeutung\naussetzungen für das passive Wahlrecht zum Deut-\nhaben. Die Vertreter der Arbeitgeber werden vor-\nschen Bundestag erfüllen. Sie sollen mindestens\ngeschlagen von den Arbeitgeberverbänden, soweit\nsechs Monate in dem Bezirke wohnen oder tätig\nsie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen\nsein, auf den sich die Zuständigkeit des Organs\nwesentliche Bedeutung haben.\nerstreckt.\n(3) Vertreter der öffentlichen Körperschaften\n(2) Als Vertreter der Arbeitnehmer kann nur\nim Verwaltungsausschuß eines Arbeitsamtes kön-\nberufen werden, wer regelmäßig als Arbeitnehmer\nnen nur Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-\ntätig ist oder von einer Gewerkschaft benannt wird.\nverbände sein, deren Bezirk zu dem Bezirk des\nArbeitsamtes gehört. Sie werden von den beteilig-            (3) Als Vertreter der Arbeitgeber kann nur be-\nten Gemeinden namhaft gemacht und von der                 rufen werden, wer regelmäßig mindestens einen\ngemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde             vorge-   Arbeitnehmer beschäftigt oder von einer Vereini-\nschlagen. Einig(~n sich die beteiligten Gemeinden        gung von Arbeitgebern benannt wird.\nauf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichts-           (4) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundes-\nbehörde an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame           anstalt können nicht Mitglieder von Organen sein.\nGemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden            und\neinigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichts-\nbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der                                   § 15\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bezeich-           Die Mitglieder der Organe verwalten ihr Amt\nneten Stelle zu.                                         unentgeltlich als Ehrenamt. Die Bundesan~talt er•\n(4) Die Vertreter der öff enllichen Körperschaften    stattet ihnen ihre baren Auslagen. Die Satzung\nim Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes            bestimmt, was ihnen als Entschädigung für ent-\nwerden von der obersten Landesbehörde vorge-             gangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu\nschlagen. Dabei sind neben den Vertretern des Lan-       gewähren ist.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952                            125\n§ 16                                                      § 21\nEntfällt bei einem Mitgliede eines Organs eine              Die Mitglieder der Organe haften der Anstalt für\nVoraussetzung für seine Berufung oder stellt sich         treue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren\nnachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat,        Mündeln.\nso ist es als Mitglied abzuberufen. Das gleiche gilt,                               §  22\nwenn das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt.\nVertreter öffentlicher Körperschaften können außer-           (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-\ndem auf Antrag der vorschlagenden Stelle jederzeit        gaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeits-\nabberufen werden.                                         amtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des\nVerwaltungsausschusses          des Landesarbeitsamtes\n§ 17                           der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsaus-\n(1) Mitglieder von Organen dürfen in der Uber-          schusses des Arbeitsamtes selbst übernehmen oder\nnahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt          einer anderen Stelle übertragen.\nuncl wegen der Ubernahme oder Ausübung des                    (2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der\nAmtes nicht benachteiligt werden.                         Aufgaben des Verwaltungsausschusses eines Landes-\narbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der Ver-\n(2) Die Vertreter cler Arbeitnehmer haben ihrem\nArbeitgeber jecJp Einberufung zu einer Sitzung            waltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des Vor-\nanzuzeigen.                                               standes dem Vorstand oder einer anderen Stelle\nübertragen.\n§ 18                               (3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-\nDie Organe werden von ihren Vorsitzenden nach           gaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so\nBedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden,           kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vor-\nwenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.               standes beim Bundesminister für Arbeit beantragen.\n§  23\n§ 19\n(1) Die Satzung bestimmt, inwieweit an Stelle des\n(1) Die Organe sind beschlußfähig bei Anwesen-\nVorstandes der Präsident der Bundesanstalt, die\nheit von mdu c1ls der I-Iälfte der Mitglieder. Ist\nPräsidenten der Landesarbeitsämter oder die Direk-\nein Organ nidit beschlußfähig, so kann der Vor-\ntoren der Arbeitsämter die Bundesanstalt vertreten\nsitzende crnordnen, daß in der nächsten Sitzung\nkönnen.\nüber den Gegenstand der Abstimmung auch dann\nbeschlossen werden kann, wenn die Voraussetzung               (2) Die Satzung kann weiter bestimmen, inwie-\ndes Satzes 1 nichl erfüllt ist. Die neue Sitzung muß       weit der Verwaltungsausschuß des Landesarbeits-\nin der durch die Satzung vorgeschriebenen Weise            amtes Aufgaben auf den Verwaltungsausschuß des\nanberaumt werden. Die Ladung der Mitglieder muß            Arbeitsamtes übertragen kann.\nden Hinweis enlhalten, daß über den Gegenstand\nder Abstimmung auch dann beschlossen werden                                           III.\nkann, wenn die Mehrhc•it dc,r Mitglieder nicht an-\nwesend ist.                                                              Beamte, Angestellte, Arbeiter\n(2)  Die Or~JclnP    fossen    ihre   Beschlüsse mit                              § 24\nStimmenmehrheit..                                             (1) Die Geschäfte der Bundesanstalt werden durch\n§  20                          , Arbeitskräfte, die durch privatrnchtlichen Dienst-\nvertrag angestellt sind, wahrgenommen.\n(l) V erstößl. ein Beschluß des Verwaltungsaus-\nschusses cirws Arbeitsamtes gegen Gesetz oder                 (2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange\nSatzt1 ng, so bat ihn der Präsident cles Landesarbeits-    vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur\namtes zu beanstanden. Ändert der Verwaltungs-              Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich\nausschuß des Arbeitsamtes den beanstandeten Be-            sind. Die §§ 37 und 38 dieses Gesetzes bleiben un-\nschluß nicht ab, so enlscheiclet der Verwaltungs-          berührt.\nausschuß des Landesarbeitsamtes.                                                     § 25\n(2) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsaus-              (1) Die Beamten der Bundesanstalt sind mittel-\nschusses eines Lanclesarbeitsamtes gegen Gesetz            bare Bundesbeamte.\noder Satzung, so hat ihn dc~r Pr~1sident der Bundes-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann auf Vor-\nanstall zu beanstanden. An<lert der Verwaltungs-\nschlag des Verwaltungsrates und im Benehmen mit\nausschuß des Lc.rndt~sarbeitsam tes den beanstandeten\nden Bundesministern des Innern und der Finanzen\nBeschluß nicht ab, so entscheidet der Vorstand.\nvon den für die Bundesbeamten geltenden Vor-\n(3) Verstößl ein Beschlun des Vorstandes gegen          schriften abweichende Bestimmungen über Vor-\nGesetz oder Satzung, so lrnt ihn der Präsident der         bildung, Laufbahn, Einstellung, Anstellung und\nBundesanstalt z11 beanstanden. Ändert der Vorstand         Beförderung der Beamten erlassen. Außerhalb der\nden beanstandctc!n Beschluß nicht c1b, so entscheidet      öffentlichen Verwaltung erworbene Kenntnisse und\nder Verwaltungsrat.                                        Fähigkeiten sind dabei zu berücksichtigen, soweit\n(4) Eine Bean~;landllnu bewirkt Aufschub. Der           sie für die Durchführung der Aufgaben der Bundes-\nPräsident der Bunc!csanstclll kann jedoch die sofor-       anstalt als notwendig erachtet werden.\ntige Vollzieh1m9 anordnen, wenn er sie im Interesse           (3) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die\nder ordnunqsgP111äßen Durchhihrung der Dienst-             Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit be-\nqcschäfte für gebolen häll.                                gründet ist, der Vorstand der Bundesunstalt. Dieser","126                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nkann seine Rechte nuf den Prüsidenten der Bundes-       durch den Verwaltungsrat. Der Gesamthaushalt be•\nanstalt übertrngen.                                     darf der Genehmigung der Bundesregierung.\n§ 26\n§ 31\nDie Jür alle Bediensteten der Bundesanstalt gel-\nl.enden allgcrncinen Dienstvorschriften werden in          Für unvorhergesehene Ereignisse können die Ver-\neiner Dienstordnung zusammengefaßt. Die Dienst-         waltungsausschüsse sowie der Verwaltungsrat\nordnung wird vorn Verwaltungsrat erlassen. Die          Mehrausgaben bewilligen. Die Bewilligung bedarf\nbearnten- und 1.cnilrcchllichen Vorschriften bleiben    c~er Zustimmung oder Genehmigung derjenigen\nlrnberührl.                                             Stelle, die gemäß § 30 für die Zustimmung oder\n§ 27                          Cenehmigung des Haushaltes zuständig ist. Kann\ndie Zustimmung nicht vor der Leistung von Aus-\n(l) Der Prü~~i(Jent cler Bundesanstalt und sein      gaben eingeholt werden; so ist sie unverzüglich\nstündiger S1:ellvcrlrclcr werden auf Vorschlag der      nachzuholen.\nBundesregierung      vom Bundespräsidenten unter\nBerufung in das Bearn lenverhältnis ernannt. Die                                  §  32\nBundesregierung hört vorher den Verwaltungsrat,\n(1) Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Haus-\nvon dessen Stellungnahme sie nur bei Vorliegen\nhaltsjahr des Bundes.\neines wichtigen Grundes abweichen kann.\n(2) Die Rechnungs- und Kassenbücher       sind in\n(2) Die Präsidenten der Landesarbeitsämter und\nsinngemäßer Anwendung der Kassen- und Rech-\nihre ständigen Stellvertreter W(~rden auf Vorschlag     nungslegungsordnung jährlich abzuschließen.\nder Bundesregierung vorn Bundespräsidenten unter\nBerufung in dus Beam lcnverhtiltnis ernannt. Die           (3) Der Vorstand prüft den Rechnungsabschluß.\nBundesregierung hört vorher den Verwaltungsrat          Der Verwaltungsrat nimmt ihn ab.\nund die beteiligten Landesregierungen. Der Ver-\nwaltungsrat ha l den Vcrwaltungsausschuß des                                      § 33\nLandesarbeitsamtes zu hören. Die Bundesregierung\nkann von der Slcdlun~Jnahrne des Verwaltungsrates          Der Bundesrechnungshof prüft Haushalts- und\nnur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ab-           Wirtschaftsführung der Bundesanstalt.\nweichen.\n(3) Die Direk Loren der Arbeitsämter werden nach                                VI.\nAnhörung des Verwallungsausschusses des Arbeits-                               Aufsicht\namtes auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses\ndes Landesarbeitsamtes vorn Vorstand der Bundes-                                  §  34\nanstalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis             (1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt der\nernannt.\nBundesminister für Arbeit. Sie erstreckt sich darauf,\n§ 28                          daß Gesetz und Satzung beachtet werden.\nIm übrigen werden die Beamten vorn Vorstand            · (2) Dem Bundesminister für Arbeit ist ein Ge-\nernannt. Er kann seine Befugnisse auf den Präsi-        schäftsbericht vorzulegen, der jährlich vom Vor-\ndenten der Bundesanstalt oder auf die Präsidenten       stand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu\nder Landesarbeitsämter ftbcrtragen.                     billigen ist.\nIV.\nSatzung                                         ZWEITER ABSCHNITT\n§ 29                                              Ubergangs-\nDer Verwaltungsrat beschließt die Satzung der                  und Schlußbestimmungen\nBundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des\nBundesministers für Arbeit.                                                         I.\nAllgemeines\nV.\n§ 35\nHaushalt\nDie für die Aufgabengebiete der Bundesanstalt\n§ 30                          ge]tenden Vorschriften, insbesondere das Gesetz\n(1) Der Hauslrnll des Arbeitsamtes wird vom Ver-     über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nwaltungsausschuß des Arbeitsamtes aufgestellt. Er       rung, finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an\nbedarf der Zustinrnnmg des Verwallungsausschusses       die Stelle der Reichsminister die Bundesminister\ndes Landesarbeitsamtes.                                 und an die Stelle der Organe und Amtsleiter der\nReichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\n(2) Der Hausha.lt   des Landesarbeitsamtes wird\nlosenversicherung die entsprechenden Organe und\nvom Verwaltungsausscbuß des Landesarbeitsamtes\naufgestellt. Er bedarf der Zustimmung des Vorstan-      Stellen der Bundesanstalt treten.\ndes. Der Haushalt des Landesarbeitsamtes umfaßt\nauch die Haushalte der Arbeitsämter seines Bezirks.                               § 36\n(3) Der Gesamthaushalt der Bundesanstalt wird           Die bestehenden Arbeitsämter und Landesarbeits-\nvom Vorstand aufgestellt. Die Peststellung erfolgt      ämter werden von der Bundesanstalt übernommen.","Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952                                                                                        127\nII.                                                     der Angestellten der Reichsanstalt für Arbeitsver-\nBeamte, AngestelUe und Arbeiter                                                  mittlung und Arbeitslosenversicherung vom 3. März\n1933 über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebe-\n§  37                                                    nenversorgung für die Angestellten der Reichsanstalt\n(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses                                                 für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nGesetzes bei den Arbeitsämtern und Landesarbeits-                                                    gewährleistet sind, bleiben erhalten.\nämtern beschä1tiutcn Beamten werden mit diesem\nTage Beamlc der Bundesanstalt. Irn übrigen finden                                                                                              rn.\ndie Vorschriften des Kapitels V des Reichsgesetzes\nVermögen\nzur Änderung von Vorschriflen auf dem Gebiete\ndes allgerneinen Beamten-, des Besoldungs- und des                                                                                            § 41\nVersorgungsrf'dits vom 30. Juni 19]3 in der Bundes-                                                      (1) Der Reichsstock für Arbeitseinsatz wird mit\nfdssung vorn 24. Jc1nuar 1951 (Bundesgesetzbl. I                                                     dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Sein\nS. 87, 97) Anwendung.                                                                                Vermögen sowie das entsprechende seit dem\n(2) Der Vor~;Lcrncl der Bundesanstalt J<arm inner-                                             ü. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversiche-\nlwlb eines Jahres nach Jnk rafUreten dieses Gesetzes                                                 rung gebildete Vermögen gehen auf die Bundes-\nBeamte in den Warleslanc1 vc>rsetzen, die                                                            anstalt über. Alle Werte und Unterlagen sind der\nBundesanstalt auf Verlangen unverzüglich zuzu-\n1. für den Dienst in der Bundesanstalt nicht\nführen.\n~JC\\eignet. sind. Der Einwand der Nichteig-\nnung soll in d()r Regel nicht gegenüber                                              (2) Das Vermögen der Bundesanstalt wird zentral\nsolchen fü~arnl.en (•rhoben werden, die vor                                      verwaltet. Für die Erfüllung laufender Verpflich-\ndPm 1. April 1!)4B in die Dienste eines                                          tungen nicht benötigtes Vermögen ist jedoch .in der\nArbeil.si:Jrnl.es oder L:rnclesarbeitsamtes ge-                                  Regel in dem Lande anzulegen, in dem es aufge-\ntrelen sind,                                                                     bracht wurde.\n2. nad1 dem 31. Mürz 1951                                                                                                       § 42\nc1) in einem Arbeilsd1nt oder Landesi:lrbeits-                                       (1) Eigentum und sonstige Vermögenswerte, die\namt zu Bec11nlen unter Verletzung der                                      dem Deutschen Reiche zustanden und nach ihrer\nhcan1 l<~nrechtlichen Vorschriften ernannt                                 Zweckbestimmung bis zum 8. Mai 1945 überwiegend\noder als solche befördert oder                                             für Verwaltungscmfgaben im Sinne des § 1 be-\nb) aus anderen Verwaltungen in ein Arbeits-                                      stimmt waren, gehen mit dem Inkrafttreten dieses\naml oder Lanclesarbc,i !samt versetzt wor-                                 Gesetzes unentgeltlich auf die Bundesanstalt über.\nden sind.                                                                  Das gleiche gilt fü.r Vermögenswerte, die nach dem\n8. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversiche-\nDer Vorstand kann die Bdt19nisse nicht übertragen.\nrung erworben und überwiegend für solche Verwal-\n(3) Für d ic Bcani ten, die die> Bundesanstalt nach                                             tungsaufgaben bestimmt worden sind.\nAbsatz 2 in den vVarlcsU.rnd. versetzt, erstattet ihr\n(2) Die       ·wirksamkeit rechtsgeschättliche1: Ver-\ntlas Land cli(~ ] lüll11: de'., Vcrsori:run~Jsaufwanck:s\nfügungen über Vermögens·werte nach Absatz 1. die\n(Warteqeld, R ulwq('11<1li., ! 1inl t'rbl iPbenenbezüge).\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes 9etroffen worden\nsind, bleibt unberührt. Das gilt auch für Rechts-\nänderubgen kraft Gesetzes, die vor dem 19. April\nHinsidülicl1 dctr                Bt,;i111i1°n,  die c1n1 8. Mai 194:::i\n1949 erfolgt sind.\neinem Arbcits~1111 l od('t Landt::;J rlwi tsa m t angE,hört\nhaben, aus amlcrc:n üls L('dll1lcnrc·cbliichen Gründen                                                   (3) Die Bundesanstalt kcmn\nclllS(Jcschic'.dc,11 :-;lii(i tind his/i('t nicht ocler nicht ihrer                                            1. Verfügungen oder Rechtsänckrungen, die\nfrüheren SLC'lll!t>J enL',jll <:d1c'ni! v{'r,NcncleL wH·de;l,                                                     zuglmstcn eines Landes                                        worde::1\nJ1c1l die Bt1nck:;~u1:-;!c11l di( /\\u!fJc 1 li~,r~ wcthrzunehnH'n,                                                sirn1,\nclic'. dcn1 Di<)n:-;Lhcrrn 111il i-;Cwki-:idii dul                                  Be:irnten-                ' 1 Verfügungen oder                                                   6urch\nVf'rhi:l!t.nis oi:iic'q,•11.                                                                                      clie ein Land emen Verroö~iensv✓ ert Ili:V:tl\nA.bsatz 1 auf sich selbst, eine andere Ce-\n(1) Die Er:;:rlc~;,rn:·,L<1li i'J 1,c,11i;11rnt vo,n Taqc des                                               biGLskörpcrschaft oclcr son(,tige Körr)ersch,lft\nJnkr.Jltlrclcn•; d i:                                    d:1 ri i( Zahlung dPr                                    oder Anstalt des öffentlichen Rz:c·i:ht:; chs\naus tvlilleln d r 1\\1                                 .-;~ l_·J·1 c r t 1: · CJ ~r:-~ i:ra {Jen c1·,              L:i.ndes oclPr ein(: j urlstische Person\nli_('l  li!, 1                     l J i ( r1Jli~'iir,n<~nver-                             JYri \\T D.t er1 r<_ec~fl t.s tt1Jertr ::=t g~rl h 0.t cl Ll f c:\nr           j_ {-.) ri\nLand maßfJelJlichen Einf1uß hc:,t\n1)-PCir1stan_clc~r1i V'/C:111 p1_11 l,;:,r1(1 die~ ciJ..t(;rn 'J'.re:l1I1~1\n(2) Fi1:                                                                    (]·'.::'er: nrc~ - o\"i)lieJe:ndF':n \\/errifl-!cl~.t1tr1~J;?ri. nic1_it l)eac11tf'.t l1at.\n:✓:i'1~J(: (!         !L1                                                           :, c'.i(, E:·\nkann d(:n\nf11q11 i<;:,C·\n~i ll :_;,\n(1 J 1): -\n~\\ l n l (: 1 n     h c-:d'. 1 :\nÜi(;lSL (!:           t   1:,\n('_:'.)  /\\j !   T","128                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nsind, an die: E1rndt'.SirnslaH (ibz.uführen. Das gleich(}                                                                                     § 47\ngil!: flir cillc '•un:-;Liqcn Vorteile, die ein Land auf\nAus Anlaß des Uberganges von Rechten und\nGrund eine,,; \\ (•1möqenswc•rl.(~S nach Absatz 1 oder\nPflichten auf die Bundesanstalt werden Steuern, Ge-\nu ls f:rsal1. ffi t d ic Zcrslij1T111g, Bcschüdigung oder\nbühren und Abgaben nicht ethoben.\n[nlzid1111HJ c·in{'c.; ,;olclwn V<!rn1ögcnswertes oder\ndurch f'in f~ 1,1 ;q(\\~:ch~ifL erworben hat, das sich auf\neinen s<J tdH'11 ·:.; r:1111i>qc)nSWPJl. bezieht.                                                                                               IV.\n(:i) Ni11h (1' 111 :!O. Jm1i 1U4H cntslundene Verbind-\n1\nSpruchbehörden\nJid1kPilc•n, r!i,: •;1 1L d<'111 Vcrmiiqen 9cmäß Absatz 1\nin ri•r hl !irllf':11 r der wirl.,;ch,lfllichPtn Zusammenhanq                                                                                 §    48\nst,:hcn, rJ< !v :1 ,:111 di<! B11ndc'.~:1rnslc1ll: über.                                               Den         Die bestehenden Spruchausschüssf; und Spruch-\nU b(:!'r/d nq 11 :1r ! 1i c: [rli'tll 11 rHJ dc!r fri'1her E-)11tstande-                                       kammern bleiben nach Maßgabe der §§ 49 und 50\nrJ:n Vc•1h:ndlic'.•i,,il<·t1 rlic's<>r /\\rt rngPlt: ein Bundes-                                                bis auf weiteres in Tätiqkeit.\ng,,c.;c:Lz.\n§ 49\n(1)    Tn I\" 1:                          fv1 :r 1- rnkr Pilchlvc~rlriige der                                  (J) Bei jedem Arbeltscmlt besteht ein Spruchaus-\nArr,r••i                                    :!r•r Li11H!c-:;i:lrlH~il:,~imic;r lrHt die                        schuß. Er setzt sich aus dem Direklor des Arbeits-\n131, r; (              -: 11                :li :\"11           ,--Jb,·1nc:l1rne ein. Kann der                  amtes oder seinem Sh~Hvertreter als dr:rn Vorsitzen-·\nn i,:fl l.or i~;c !ic11 Cründen oder                 clen und je einem Arbeitgeber- und /\\.rbeitnehrner-\n. ''i I         w i, ·'.1!i1w11 Crundc die FcHt-                         vertreter als Beisitzern zusammen. Soweit nötig,\nsei /t!JHJ        I i,            ' .i,:              od'.•1 l'i,chl.vcrh~iltnisses nicht                      insbesondere bei größeren Arbeitsämtern; kann mit\nZ1lCJf'l11l/!('!                    · ·P        :;, 1 slr•!11         ihr bi nrwn cirwrn J d hr                Zustimmung des Verwaltungsausschusses auch ein\nrnil c;(:d1::1:1r,,                       1 Jti: 1. <·in ,111f'1crordentliches KCm-                            anderer geeigneter Amtsangehöriger mit dem Vor-\ndiqunqsu•( L !.                                                                                                ~;itz betraut werden.\nU) Licr1L r r1r: l;r:rrnl:;.111HJ od(•r Nutzung ohne\n1\n(2)  Den Vorsitz im Spruchausschuß kann nicht\nJV1ic t- ricl<·r !>:r!1lvi·r!rr1q vor, ~;o kcmn die Bundes-\n1\nführen, wer die angefochtene Entscheidung erlassen\nanstult die~ rnir 1.- r;der p,H'hl.wPise Uberlassung für                                                       hat.\ncirn~ Dirnr•r bi;; <1.1fil.c!sl.ens zt1111 l. April 1954 fordern.\n(3) Für die Beisitzer des Spruchausschusses gelten\ndie §§ 14 bis 17 entsprechend. Ihre Amtsdauer be-\n§    44                                              trägt zwei Jahre. Mitglieder von Organen der\nBundesanstalt können nicht Beisitzer sein.\n(1) Ist in d( r Zr·it sc~it dc:rn 8. Mai 1945 über Ver-\nmi>uen aus \\1 i !lr:l 11 der /\\ rbei tslosenversicherung                                                           (4) Der Vorsitzende und die Beisitzer des Spruch-\noder über V(•rrniiqr.m dt,r in § 42 Abs. 1 bezeich-                                                            ausschusses sind in ihren Entscheidungen nur dem\nnetc'.n /\\rt in ci11cr Wc!ise verfügt worden, die                                                             Gesetz unterworfen und an Weisungen und Auf-\noffensichtlich den Zwr,ckbcstirnmungen des Gesetzes                                                            träge nicht gebunden.\nüber Ar.bei!~, vnin i ttl ung und Arbeitslosenversiche-                                                            (5) Neue Beisitzer beruft der Präsident des Lan-\nnmq widersprirht und somit einen Mißbrauch dar-                                                                desarbeitsamtes aus Vorschlagslisten der jeweils\nstellt, so !1dt die verantwortliche Stelle an die                                                              für -den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und\nBundesanstu!I. Schadenersatz zu leisten.                                                                       Arbeitgebervereinigungen gemäß § 12 Abs. 1. § 13\n(2) Kannte der Empfänger den Mißbrauch, so ist                                                            Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.\nauch er schadensersatzpflichtig.                                                                                   (6) Bei Bedarf können mit Zustimmung des Ver-\n(3) Einen Anspruch gemäß Absatz 1 odE~r 2 kann                                                            waltungsausschusses mehrere Spruchausschüsse er-\ndie Bundesanstalt nur innc~rhalb eines Jahres, nach-                                                           richtet werden.\ndern sie von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat,\n§ 50\nspi:itestens jedoch bis ~31. M li rz 1956 gE!ltend machen.\n(1) Bei jedem Oberversicherungsanit, in dessen\nBezirk ein Landesarbeitsamt seinen Sitz hat, wird,\n§    45                                            soweit sie nicht schon besteht, von der obersten\nAuf Vc·t1iltt(_j'               q      i~;t der ßundf'scinstalt Auskunft                                  Landesbehörde eine Spruchkammer für Arbeits-\nüber                                      (:rli~iHnissc: dC'r in dem §§ 41 bis                                 losenversicherung errichtet.\n44 br:zcichnclr ll /\\1! zu crl.eilc~n sowie Einsicht in                                                            (2) Die Spruchkammer setzt sich aus einem Mit-\nAktren und T \\r rfMjf'!l z11 CJC:wLihrcn.                                                                      9liede dieses Oberversicherungsamtes als dem Vor-\nsitzenden und je einem der Arbeitqeber- und Ar-\nhei lnehmerbeisitzer eines Oberversicherungsamtes\nzusarnmen, dessen Bezirk ganz oder leilweise zum\nSl.n:iLi(_;                       •'i:(:          11 h ilU:; (ic•r Reuci:hln~J der ver                    Bezirke der Spruchkammer gehört.\nrni;qen:c;rr•r i:                          \\! ,•1!1ii 11.n i~;~.;(' c 1e;dwn, cn l:,;chcic!c!                      (J) Bei Bedurf werden bei dem                               oder\ncf: n ;. ;r-~ rir                                !           :-;,!.                     1. lH:si.cht irn;      <:ine:!11 and cren Oberversichen_mcJsd:: 1:,, rk~, Landes-\ncinc'.rn Vr         1     '                ,1      1 ,11c! ;f,\\,vc,i Bi:ii;if:d•r·n, von denen                 c rb,,it::;cunts bczirk s v., e i tc•re                     r,\n11 \"l rrnn rn  E:'r·\njr,dr\\ !J;i r 1 , i                    ;1     ,    1       iltif.     Jkn Vor:;ilzcnden lY>                    riditct.\nslc:111: d:·c !             11     1· · :,1;1•::,U:r d(:r .!uc:l:iz im Ei,·ivf:r-                                  (4l Die B~indcs,1nstült hc.t für                   Spruchsadw,\nrwhnwn :,:d dc•1i1 I\\111\\rlr:'.';ull. Ifin:;id7Llich des V(ir-                                                   n der sie bdc1ligt i,,)t, einen Pcn1sd1bctrag zu ent-\nf iJ h r c n s f i r: ~ : r r 1 · !                   \\/ n 1 '~ <·h 1 : ! i \\: 11 d c: r Z. i v i I pro/, ·Li· richtch. den c.!cr Lun              ini ;ler fLir Arbeit rnit Zu-\n0\n0rdn11nq r·rd                    f( r l1,:1H.!c: /\\nw(:ncluri\\J·                                               :-!.immnnu des Bundcsrnles festsetzt."]}