{"id":"bgbl1-1952-9-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":9,"date":"1952-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_9.pdf#page=2","order":3,"title":"Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft","law_date":"1952-02-22T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["122                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Änderung\ndes § 7 des Güterfernverkehrs-Ä.nderungsgesetzes.\nVom 27. Februar 1952.\nDer   BundcsldCJ    hdL   clils   fol~Jende  Gesf~tz be-     für den Möbelfernverkehr erst dann wieder geneh-\nschlossen:                                                      migt werden, wenn und soweit die Höchstzahlen\n§ 1                                 unterschritten sind.\"\n§ 7 des CLÜ('d(•rnverkehrs-Anderungsgesetzes                                         § 2\nvom 2. Septc1nlwr 1949 (WiCDJ. S. ;306) in der                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nfc1ssunq d(:S Ccsdzc·s vom 13. März 1951 (Bundes-               kündung in Kraft.\nq(:setzbl. I S. l 70) c\\rhült folgend,~n Wortlaut:\n,,§ 7                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n(l) Mil Zus! i rn 1mrnq des Bundesrats setzt der\nBundesminister fCtr Verkl:ln unter Berücksich-                    Das vorstehende Gesetz wird hierm.it verkündet.\ntigung des öffentlid1Pn Verkehrsbedürfnisses und                Bonn, den 27. Februar 1952.\nth,r Vcrkchrssid1erlieit auf den Strcißen die Höchst-\nzc1hlen dc!r Kra ft.fahrzeugc für den allgemeinen\nCüterfornverkehr, den Bezirksgüterfernverkehr und                           Der Bundespräsident\ndie Höchstzahl der fahrzeuge für den Möbelfern-                                 Theodor Heuss\nverkehr fest und teilt sie auf die Länder auf.\n(2) Soweit die nach Absatz 1 for die Länder fest-\nDer Bundeskanzler\ngesetzten 1IöchsLzalilen der Pahrzeuge in einem                                     Adenauer\nLand überschri ttcn sind, dürfen in diesem Land\nKraftfahrzeuge Ui r den allgerneinen Güterfernver-                  Der Bundesminster für Verkehr\nkehr, den Bezirks~;i\"1tcrfernvf:rkehr und Fahrzeuge                                  Seebohm\nDrittes Gesetz über die Obernahme von\nSicherheitsleistungen und Gewährleistungen\nim Ausfuhrgeschäft.\nVom 22. Februar 1952.\nDer Bundestag hat       das    folgende  Gesetz be-\nschlossen:\n§ 1\nDer in dem Zweiten Gesetz über die Ubernahme\nvon Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen\nim Ausfuhrgeschäft vom 20. April 1951 (Bundes-\noesetzbl. I S. 255) festgesetzte Betrag von einer\nMilliarde zweihundert Millionen Deutsche Mark\nv,iird um eine Milliarde zweihundert Millionen\nDeutsche Mark auf zwei Milliarden vierhundert\nMillionen Deutsche Mark erhöht.\n§ 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nk iindung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Februar 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}