{"id":"bgbl1-1952-8-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":8,"date":"1952-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_8.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Rentenaufbesserungsgesetz)","law_date":"1952-02-15T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["118                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ntag des zweiten Monats nach dem Inkraft-   folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\ntreten des Gesetzes in Berlin zu zahlen;   des Wortlauts zu beseitigen.\n4. die Berechnung der Prämienreserve nach\nArtikel III\n§ 5 Abs. 2 ist binnen 3 Monaten nach\ndem Inkrafttreten de5 Gesetzes in Berlin     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün•\nvorzunehmen.                               dung in Kraft.\n(2) Versicherungsunternehmen, die außer der         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nim Bundesgebiet aufzustellenden Umstellungs-        sind gewahrt.\nrechnung auf Grund der in Berlin geltenden Vor-\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nschriften über die Neuordnung des Geldwesens\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\neine weitere Umstellungsrechnung aufstellen,\nderliche Zustimmung erteilt.\nhaben die in § 5 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene\nBerechnung innerhalb der in Absatz 1 Nummer 4         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nvorgeschriebenen Frist gesondert für den von         Bonn, den 15. Februar 1952.\ndieser Umstellungsrechnung erfaßten Bestand von\nRenten- und Pensionsversicherungen aufzustellen;                 Der Bundespräsident\nsie haben den sich ergebenden Betrag in der Bilanz                   Theodor Heuss\ngesondert auszuweisen. Diese Berechnung ist\nvon der Aufsichtsbehörde zu bestätigen, die die      Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nin Berlin aufzustellende Umstellungsrechnung zu                             Blücher\nbestätigen hat.\"\nDer Bundesminister der Justiz\nArtikel II\nDehler\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für                Der Bundesminister der Finanzen\nWirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen                                Schäffer\nden Wortlaut des Rentenaufbesserungsgesetzes in\nder nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum,           D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r w' i r t s c h a f t\nunter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-                        Ludwig Erhard\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber Leistungen aus vor der Währungsreform\neingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen\n(Rentenauibesserungsgesetz).\nVom 15. Februar 1952.\nAuf Grund des Artikels II des Gesetzes zur           vor der- Währungsreform eingegangenen Renten-\nÄnderung und Ergänzung des Gesetzes über Lei-          und Pensionsversicherungen (Rentenaufbesserungs-\nstungen aus vor der Währungsreform eingegangenen       gesetz) in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\nRenten- und Pensionsversicherungen vom 15. Fe-         gemacht.\nbruar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 117) wird nach-       Bonn, den 15. Februar 1952.\nstehend im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen           Der Bundesminister der Justiz\nder Wortlaut des Gesetzes über Leistungen aus                                  Dehler\nGesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform\neingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen\n(Ren tenaufbesserungsgesetz)\nin der Fassung vom 15. Februar 1952.\n§ 1                           schuldeten Monatsrente            für jede Reichsmark\n(1) An Slelle der nach dem 31. März 1951 fällig      in Höhe des siebenzig\ngewordenen oder werdenden Leistungen aus vor           Reichsmark übersteigen-\ndem 21. Juni 1948 begründeten Renten- oder Pen-        den Betrages bis einschließ-\nsionsversicherungsverhältnissen, die nach § 24 des     lich einhundert Reichsmark für je zwei Reichsmark\nUmstellungsgesetzes und den dazu ergangenen            und in Höhe des einhun-\nDurchführungsverordnungen umgestellt worden sind,      dert Reichsmark überstei-\nhat, wenn nac1I dem 20. Juni 1948 Prämien oder         genden Betrages                  für je zehn Reichsmark\nPrämienraten nicht mehr zu zahlen waren, der           eine Deutsche Mark zu zahlen-. Auf Renten- oder\nVersicherer                                            Pensionsleistungen, die für andere Zeiträume als\nin Höhe der ersten sie-                                einen Monat berechnet sind, findet dies entsprechend\nbenzig Reichsmark der ge-                              Anw-endung.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn den 16. Januar 1952                          119\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn vor dem Inkraft-      sicherungsunternehmen vom Zeitpunkt des Ein•\ntreten dieses Gesetzes die Leistungen aus dem        gangs bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom\nVersicherungsverhältnis durch Urteil oder Prozeß-     Hundert zu verzinsen.\nvergleich anderweitig festgesetzt worden sind.                                   § 6\n§ 2                              (1) Die Rentenausgleichsforderungen sind Schuld-\n(1) An Stelle der nach dem 31. März 1951 fällig     buchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des\ngewordenen oder werdenden Leistungen aus Ren-          Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuld·\nten- und Pensionsversicherungsverhältnissen im         buch eingetragen. Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 4\nSinne des § 1 Abs. 1 hat der Versicherer, wenn nach    ist die Eintragung auf Ersuchen des Bundesministers\ndem 20. Juni 1948 Prämien oder Prämienraten noch       der Finanzen zu berichtigen.\nzu zahlen waren, mindestens die in § 1 Abs. 1 fest-       (2) Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes\ngesetzten Beträge zu zahlen, sofern sich nicht aus    in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai\ndem Umstellungsgesetz und den Durchführungs-           1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) und der Verordnung\nverordnungen dazu ein höherer Betrag ergibt.          vom 17. November 1939 {Reichsgesetzbl. I S. 2298}\nfinden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung,\n(2) Bei Renten mit steigenden Anwartschaften\ndaß Schuldverschreibungen gegen Löschung der\ngilt Absatz 1 für die Leistungen aus der bis zum\nForderungen nicht ausgereicht werden.\n20. Juni 1948 erworbenen Anwartschaft. Steige-\nrungen nach diesem Zeitpunkt werden mit einer                                    § 7\nDeutschen Mark für je eine Reichsmark umge-               {1) Rentenausgleichsforderungen dürfen nur von\nrechnet.                                              Geldinsituten, Versicherungsunternehmen und Bau-\n§ 3                          sparkassen sowie von Gebietskörpersdlaften und\n(1) Aus § 1 und § 2 sich ergebende Nachzah-        nur zum Nennwert erworben und veräußert wer·\nlungen auf Leistungen nach dem 31. März 1951          den. Erwirbt der Schuldner eine im Schuldbuch ein-\nwerden drei Monate nach Inkrafttreten dieses Ge-      getragene oder noch nicht eingetragene Rentenaus-\nsetzes fällig.                                        gleichsforderung, so erlischt sie dadurch nicht.\n(2) Rückforderungen wegen der vor Inkrafttreten        (2) Eine Regelung de·r Tilgung der Rentenaus-\ndes Gesetzes gezahlten Versicherungsleistungen        gleichsforderungen durch Bundesgesetz bleibt vor-\nsind ausgeschlossen.                                  behalten.\n§ 4                                                     § 8\nWird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-        (1) Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das\nhängiger Rechtsstreit für erledigt erklärt, so trägt  Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfas-\njede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die    sung die Anwendung des Gesetzes beschließt. Das\nHälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichts-      Gesetz ist in Berlin mit folgender Maßgabe anzu-\ngebühren werden niedergeschlagen.                     wenden:\n1. soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften\n§ 5                                     über die Neuordnung des Geldwesens Be-\n(1) In Höhe des Betrages, um den sich die nach                zug genommen ist, treten in Berlin an\nden Grundsätzen für die Umstellungsrechnung er-                  deren Stelle die dort geltenden,, ent-\nmittelte Prämienreserve zum 1. April 1951 infolge                sprechenden Vorschriften;\nder Anwendung der §§ 1 und 2 erhöht, werden den               2. für die Anwendung des § 1 Abs. 2 und der\nVersicherungsunternehmen Rentenausgleichsforde-                  §§ 3 und 4 gilt als Zeitpunkt des Inkraft-\nrungen gegen den Bund zugeteilt. Die Rentenaus-                  tretens des Gesetzes der Tag seines In-\ngleichsforderungen gelten als am 1. April 1951                   krafttretens in Berlin;\nentstanden und sind von diesem Tage ab zu drei-               3. die Zinsen auf die Rentenausgleichsforde-\neinhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind                rungen für die Zeit vom 1. April bis zum\nhalbjährlich, erstmals zum 1. Juli 1951, zu zahlen.              31. Dezember 1951 sind am ersten Werktag\n(2) Die Versicherungsunternehmen haben binnen                 des zweiten Monats nach dem Inkraft-\nsechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge-                  treten des Gesetzes in Berlin zu zahlen;\nsetzes den in Absatz 1 bezeichneten Betrag zu be-             4. die Berechnung der Prämienreserve nach\nrechnen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann                  § 5 Abs. 2 ist binnen drei Monaten nach\ndie Frist in Ausnahmefällen verlängern. Die Berech-              dem Inkraftreten des Gesetzes in Berlin\nnung bedarf der Bestätigung durch die Versicherungs-             vorzunehmen.\naufsichtsbehörde. Die bestätigte Berechnung ist zu        (2) Versicherungsunternehmen, die außer der im\nberichtigen, wenn sich die Prämienreserve infolge     Bundesgebiet       aufzustellenden   Umstellungsrech-\neiner Berichtigung der Umstellungsrechnung ändert.    nung auf Grund der in Berlin geltenden Vorschriften\n(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die     über die Neuordnung des Geldwesens eine weitere\nAnwendung eines vereinfachten Berechnungsverfah-      Umstellungsrechnung aufstellen, haben die in\nrens genehmigen.                                      § 5 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Berechnung in-\n(4) Zinsbeträge für eine Rentenausgleichsforde-    nerhalb der in Absatz 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Frist\nrung, die der Schuldner an das Versicherungsunter-    gesondert für den von dieser Umstellungsrechnung\nnehmen erst nach dem Zeitpunkt leistet, zu dem        erfaßten Bestand von Renten- und Pensionsversiche-\nsie nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlen sind, hat der      rungen aufzustellen; sie haben den sich ergebenden\nSchuldner von diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung        Betrag in der Bilanz gesondert auszuweisen. Diese\nmit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen. Zins-     Berechnung ist von der Aufsichtsbehörde zu bestä-\nbeträge für eine Rentenausgleichsforderung, die       tigen, die die in Berlin aufzustellende Umstellungs~\ndem Schuldn~r zu erstatten sind, hat das Ver-         rechnung zu bestätigen hat."]}