{"id":"bgbl1-1952-8-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":8,"date":"1952-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen","law_date":"1952-02-15T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["117\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                  Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1952                                            Nr. 8\nTag                                                Inhalt:                                               Seite\n15. 2. 52 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über I.eistungsen aus vor der Währungs-\nreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen . . . . . . . . . .         . . . . .    117\n15. 2. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Leistungen aus vor cler Währungsreform\neingegangenen Rent.en-• und Pensionsversicherungen (Rentenauibesserungsgesetz) . .               118\n14. 2. 52 Verordnung zur AnderunfJ der Verordnung zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung\nvom 29. Juni 1937 in der Bundesfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       120\n14. 2, 52 Bekannlmachunn über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-\nlungen    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •      120\nIn Teil II Nr. 3, ausgegeben am 5. Februar 1952, ist verkündet: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-\nland zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947.\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Leistungen\naus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen.\nVom 15. Februar 1952.\nDer Bundestag hal das folgende Gesetz be-                     blatt I S. 2298) finden mit der Maßgabe sinn-\nschlossen:                                                       gemäß_ Anwendung, daß Schuldverschreibungen\nArtikel I                               gegen Löschung _der Forderungen nicht aus-\nDas Gesetz über Leistungen aus vor der Wäh-                   gereicht werden.   11\nrungsreform eingegangenen Renten- und Pensions-               4. § 6 erhält folgende Fassung:\nversicherungen vom 11. Juni 1951 - Rentenauf-\nbesserungsgesetz - (Bundesgesetzbl. I S. 379) wird                                        ,,§ 6\nwie folgt geändert:                                                 (1) Rentenausgleichsforderungen dürfen nur\n1. a) Hinter § 5 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz               von Geldinstituten, Versicherungsunternehmen\neingefügt:                                               und Bausparkassen sowie von Gebietskörper-\nschaften und nur zum Nennwert erworben und\n„Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die\nveräußert werden. Erwirbt der Schuldner eine\nFrist in Ausnahmefällen verlängern.      11\nim Schuldbuch eingetragene oder noch nicht ein-\nb) § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.            getragene Rentenausgleichsforderung, so erlischt\n2. § 5 erhält folgenden Absatz 4:                                sie dadurch nicht.\n,, (4) Zinsbeträge für eine Rentenausgleichs-                (2) Eine Regelung der Tilgung der Rentenaus-\nforderung, die der Schuldner an das Versiche-                gleichsforderungen durch Bundesgesetz bleibt vor-\nrungsunternehmen erst nach dem Zeitpunkt                     behalten.\"\nleistet, zu dem sie nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlen\n5. Hinter § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\nsind, hat der Schuldner von diesem Zeitpunkt bis\nzur Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert zu\n,,§ 7\nverzinsen. Zinsbeträge für eine Rentenausgleichs-\nforderung, die de·m Schuldner zu erstatten sind,                (1) Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald\nhat das Versicherungsunternehmen vom Zeit-                    das Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner\npunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jähr-               Verfassung die Anwendung des Gesetzes be-\nlich fünf vom Hundert zu verzinsen.\"                          schließt. Das Gesetz ist in Berlin mit folgender\nMaßgabe anzuwenden:\n3. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\n1. soweit in diesem Gesetz auf Vorschrif-\n,,§ 5 a                                       ten über die Neuordnung des Geld-\n(1) Die Rentenausgleichsforderungen sind                             we·sens Bezug genommen ist,- treten in\nSchuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen                          Berlin an deren Stelle die dort geltenden\ndes Bundesministers der Finanzen in das Bundes-                         entsprechenden Vorschriften i\nschuldbuch eingetragen. Im Falle des § 5 Abs. 2                     2. für die Anwendung des § 1 Abs. 2 und\nSatz 4 ist die Eintragung auf Ersuchen des                              der §§ 3 und 4 gilt als Zeitpunkt des\nBundesministers der Finanzen zu berichtigen.                            Inkrafttretens des Gesetzes der Tag\n(2) Die Vorschriften des Reichsschuldbuch-                           seines Inkrafttretens in Berlin;\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       3. die Zinsen auf die Rentenausgleichsfor-\n31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) und der Ver-                      derungen für die Zeit vom 1. April bis zum\nordnung vom 17. November 1939 (Reichsgesetz-                            31. Dezember 1951 sind am ersten Werk-"]}