{"id":"bgbl1-1952-7-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":7,"date":"1952-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_7.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung der Aufhebung von Vorschriften des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) durch die Alliierte Hohe Kommission","law_date":"1952-01-31T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952                         115\n§ SB                             schaft heimgekehrt sind. Hinsichtlich des § 25 ct\nAbs. 1, des § 31 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, des § 47\nAnwendungszeitraum\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 4 und 5 und des § 48\n(1) Die vorstehende Passung dieser Verordnung            Abs. 2 in der vorstehenden Fassung dieser Verord-\nist, vorbchallJich der Vorschriften in den Absätzen . nung gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,\n2 bis 4, erstmals för den Arbeitslohn anzuwenden,             daß jeweils an die Stelle des 31. Dezember 1950\nder ff1r <'incn LohnzablLmgsz<:ilraurn gczattlt wird,         der 31. Dezember 1951 trilt. Soweit in diesen Vor-\nd () r nt1ch dem :l l. Dczf~m bc r 1950 endet. Bei sonsti-    schriften die Behandlung der Vergütungen für\ngc•n, jnsbesondcre einmal i~Jcn Bez Li.gen sind die           Arbeitnehmererfindungen und der davon einbehal-\nVorschriften crsl.mdls auf dc)n Arbeitslohn un-               tenen Lohnsteuer geregelt ist, gelten diese Vor-\nZLtwcndcn, der dem Arbeil.nc~J1mcr nach dem 31. D~.i-         schriften ab 13. Juni 1951.\nzernbc)r 1950 zufließt. Die! Vorschriften in § 52 Ab-\n(4) Die Vorschriften des § 32 a gelten erstmals\nsütze:n 7 und B des Einkornrncnstcuergcsetzes in der\nfor den Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlunus-\nPassung vc m 17. Janui:l r 1q52 (Bundesgesetzbl. I\nzeitraum gezahlt wird, der nach dem 30. Juni 1951\nS. 3J) bleiben u 11 berührt.\nbeginnt.\nl2) Die Vorschrift: in § 20 Abs. 2 Satz 4 ist anf\n(5) Soweit in den §§ 31, 47 und 48 der Lohri-\nAufwendunqcn c111zuwcndc!n die nach dem 30. Juni\n1\nsteuer-Durchführungsverordnung     1950    (Bundes-\n1951 gemadit werden.\ngesetzbl. S. G98) die gesonderte Angabe des\n(3) Prir LohnzahlungszeilrLiu1ne, die im Kalender-        Mehrarbeitslohns ohne die Me.11rarbeitszuschläge\njahr 1951 enden, isl § 25 a Abs. 1 der Lohnsteuer-            und der davon einbehaltenen Lohnsteuer geforde,·t\nDurchHihrungsverordnung 1950 (ßundesgesetzbl.                 wird, sind diese Vorschriften für den Mehrarbeits-\nS. 698) mit der Maßgabe anzU\\Venclen, daß als                 lohn ohne die Mehrarbeitszuschläge nicht mehr\nSpälheimkchrcr clic Personen anzusehen sind, die              anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum\nnach dem J0. Sq)l.cmbc:r 1948 aus KrierJsgefangen-            gezahlt wird, der nach dem 30. Juni 1951 beginnt.\nBekanntmachung\nder Aufhebung von Vorschriften\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\nim Finanzsystem des Bundes (Drittes Oberleitungsgesetz)\ndurch die Alliierte Hohe Kommision.\nVom 31. Januar 1952.\nDie Alliierte Hohe Kommission hat durch Anord-\nnung vom 17. Januar 1952 (Amtsblatt der Alliierten\nHohen Kommission vom 25. Januar 1952 S. 1468)\nfolgende Worte und Bestimmungen des Gesetzes\nülwr die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem\ndes Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Ja-\nnm1r 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) gemäß § 5 des\ngeänderten Besatzungsstatuts außer Kraft gesetzt:\n1. das Wort „übrigen\" in den §§ 3 Abs. 2, 10\nAbs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14, 15 Abs. 1, 17;\n2. den gesamten § 11;\n3. cJie Worte „als Bundesrecht\" in § 12 Abs. 3\nund in der Uberschrift der Anlage 2;\n4. den gesamten Absatz 3 des § 13;\n5. die Worte „als solches\" und „als Bundesrecht\"\nin § 14.\nDies wird namens der Bundesregierung hiermit\nbekanntgemacht.\nBonn, den 31. Januar 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}