{"id":"bgbl1-1952-7-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":7,"date":"1952-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/7#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_7.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1952-02-12T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":5,"num_pages":18,"content":[":t'·Jl, '/         Tct~J der Ausgabe: Bonn, den 15. Febnrnr 1952                                   97\nBekanntmachung f er Neuiassung-\ndt~, l.ohns[euer--Durchführungsverordnung.\nVom 12, rehrnar H,52.\n/\\ u [ Crnnd dc'S § 51 Absa lz 3 des Einkorn mcn-\n~;! ,, 1.1( •i ~J('SdZ('S   in dc~r F,::issu.nq vorn 17.      J1:111ui:ir 1952\n(l :,rnd< sq<'sctzbL l S. :n) wird rwchslebend ckr\n\\V <1 1 11 .i t1 L d( 1 l' Lohnsteue:r--Durchführungsverordn u11g\ni1nkr B1·1li<ks.ichtigung der VeToidnnng :::ur Ancle-\n1111u1            der     Lohns l.c!ucr-Durchführungsvercrdnung\n1%0            \\l(Jlll 10. Dczcm her 1951          (Bund<'sgese! zbl. I\n;:, !ltH)' IH·kilirntgernacht.\n! ) <' r ß u n d (\\       rn i n i s t e r d ci r F i n a n z e n\nSchäffer\nlohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 12. Februar 1952 (LtSDV 1952).\nI. Arbeitnehmer,                                                                               § 2\nArbeitgeber, Arbeitslohn                                                                           Arbeitslohn\n(§§ 1 bis 6)                                                   (§ 2 Abs. J Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 ESlG)\n(l) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem\nsJ                                               Arbeitnehmer aus dein Dienstverhältnis oder einem\nArbeHnehmer, Arbeitgeber                                          früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen\n(§ 1 Abs. l und :J, § 2 /\\bs. J Ziff. 4, § 19 EStC,                            sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert be-\n§ 14 Abs. 2, 3 StAnpC)                                        stehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um eimnalige\noder laufende Einnahmen handel!, ob ein Rechts-\n( 1) A rlwi lnc·hn1('r, d i <> im lnlal)d einen \\V\"ohn-                        anspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeich-\nsi lz oder ihren ~J<'Wt>lrnlichen Aufenthalt haben,                                nung oder Form sie gewährt werden.\nsind, vorlwhaltlich der \\/orschrift des § 40 Abs. 5\n(2) Zum Arbeitslohn gehören:\ntuibcschränkt lohnslc:u<~rpllichtig. /\\rbeilnehmcr, die\nwie Personen lwlwndelt \\Vt'r<kri, die ihren gewöhn-                                       1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikatio-\nlichen Aufenl.l1iill irn lnliJnd haben (§ :38), sind eben-                                    nen, Tantiemen und andere Bezüge und\nfalls 1in b('schrü n kt Iolrn sl r~u<~rpl1ich ti~J. Die be-                                   Vorteile aus einem Dienstverhältnis;\nschrünk te Lobnstc1wrpflicht richtet sich nach § 40.                                      2. Wartegelder, Ruhegelder, \\Vitwen- und\n(2) .A rbeitneli nwr sind Personen, d if' in öffent-                                      V../ aisengelder und andere Bezüge und Vor-\nlichem od(•r JHi v,1 IP111 Di ('nsl unuestellt oder be-                                       teile für eine frühere Dienstleistung,\nschül'li~Jt   si11(l   cJdt'•1· Wilrcn      11nd         die   at1s  di.c•sem                 ~1leichgültig, ob sie dem zunächst Bezugs-\nDienstvcrh.:il!.nis oclc·r ci1wrn früheren Dienslver-                                         berechtigten oder seinem R.echtsnachfo1~F~r\nhül l.n is /\\ rhci l ~,lohn b<·zic:!1c11. A rlwitnehmcr sind                                  zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise\nauch cl iC' R Pd1 l.sn.idi lolqer d ic:~;er PPrsonen, soweit                                  auf früheren Beitragsl~istungen des Be-\nsie) ./\\rlwHslol1 n i1w; (lc1n frü l1cn n Dic\\nstverhältnis\n1                                         zugsberechtigten oder seines Rechtsvor-\nihres Rc<h I sv orq:in~J(:\\\"S llczi Phen.                                                     gängers beruhen, gehören nicht zum\nArbeitslohn.\n(3) Ein DiC'ns!vcrhiiltnis (t\\bSiltz 2) li(!flt vor,\nwenn dc r Anw stc ll!.e (fü,schüf1iole) dern Arbeil-\n1           1    1                                                        (3) Zum Arbeitslohn gehören auch:\nrJeber (iJff(~nllld1e }(i>rpersdwlt, Unternehrner, Ifous-                                 1. unbe~.;chadet der Vorschriften des § 6 Ziff. G\nhaltsvor~l.m1el) sc-inP Arbeitslnafl sdrnldct Dies ist                                        und 7 Entsd1ädigungen, die dem Arbeitm)h··\nder f-i!l1, wenn die: Litiqe Person in der BeUili~Jtmg                                        mer oder seinem Rcchtsrn1chfolger als Er-\nihres gcschüHl i chcn V~1 i llPns untt,r der Leitung d:~s                                     satz für entgangenen oder entgehenden\nArbe:i!fJC:hPrs slt~hl odf)r im ~F\\Schäftlichcn Organis-                                      Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder\nmus des ;\\ r])('i L\\Jclwrs cksscn Vv cis,rn~Jen zu folgen                                     Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt\nverpflichtet Ist.                                                                             werden;\n(4) Arbeilrw1rn1c-r isl nicM, wer Lieferungen und                                     2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um\nsonstige Leisl.trngcm inncrha lb der von .ihm selb-                                           einen Arbeitnehmer oder diesem nahe-\nst.ündig c1us9eühtcn {Jewerblichen oder beruflichen                                           stehende Personen für den Fall der Krank-\nTütirJkejt im Inland qegen Ent~Jelt ausführt, soweit                                          heit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters\nPS sich um die Entgell.e für diese Lieferungen und                                            oder des Todes sicherzustellen (Zukunft-\nsonstigen L<>.istunqcn handelt (urnsatzsteuerpilich-                                          sicherung), auch wenn auf die Leistungen\ntige Entgelte).                                                                               aus der Zukunftsicherung kein Rechtsan-","98                                                   Bmidcsqeselzblal.t, Jahrgang 1952, Teil I\n~,p111(h IH. st1d1 t. Von1ussdzunq isl, daß der                                               § 4\n/ulwitrwl1rn<~r der Zul-uinllsichernnq aus-\nAufwandsentschädigungen,\ndrii< k l i d1 oder s Li l l sch wci~Jend znstirn rn t.\nReisekosten, durchlaufende Gelder\nDiPse J\\llS~JclbCn qchörcn nur inSOW(:it ZlUll\n(§ 3 Ziff. 11, § 19 .Abs. 2 EStG)\n/\\rhcilslohn, als si<~ im Kiilcnderji:lhr insq()- ..\ns,rn11. '.lll l)P11Lsclw Mcirk iilwrslciqcn. [Jber-                Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehÖrE)Il nicht:\nni1nrnl ,l1'r ;\\rlwil<JdH)r /\\usq<1ben, die dPr                    L die aus öffentlichen Kassen für öffentliche\n/\\ dwi 11wlrn1<'J c.rnf Crund <·incr eigenen                         Dienste gewührten Aufwandsentschädigungen\n;1<~sdzlid1cn \\/( 1 tplliclltunD zu leisten hat,                      und Reisekosten. Zu den Aufwandsentschä-\nso <Jr-l1iinm dir·sc Aw-;qdbcn in voller Höhe                         digungen ch:r im öffentlichen Dienst angestell-\nz11m ;\\rfwitslolin. Ist Lwi Zukunl1.siclrnrun9                        ten Personen gehört nuch der ausdrücklich zur\n!i'1r rn(•hrcrt! /\\ rlwilrwhrncr oder diesen                          Bestreitung des Dienstaufwands bestirnrnte\nn,1lws1,,t1cnde Pc,rsonen (SarnrnelvPrsidw-                           Teil des Gehc1lts oder einer Zulage. Im öffent-\nrnnq, Pilusdwlvc,rsid1P11mg) der für d<m                             lichen Dienst im Sinn dieser Vorschriften sind\neinzPi!l('n /\\rlwilnC'l11rwr qelcisLe1e Teil der                      Personen angestellt, die sich ausschließlich\nJ\\us~J,tlwn nid1t in c1nd<:rnr \\Ncise 7.tl (:r-                       oder überwiegend mit öffentllch-rechtlich?n\nmiuc,ln, so sind dir• Aus~JiÜWn ncH:h clf:r                            (hoheitlichen) Aufgaben befassen. Zu den öffent-\nZill11 dc·1 qcsichcll.<.'tl ;\\ rbPi tnr:hnwr auf                      lich-rechtlichen Aufgaben geh9ren auch die\ndicsP ,rnb:.lltfdlcn. Nicht. zum Adwitslohn                           Aufnaben d(~r c>ffontlich-recht1ichen Religions-\nqc·hör('n At1sq<1lH!n für dici Zukunflsichc-                          qescllschaften. Eine AufwandsentschädigLrnq\nrunq, di(• dtil c;nind qc'sc•t'1.lidwr vr,rpflich-                    liegt insoweit nicht vor, als dem Empfänger Pin\nlunq <J<'l<'iSl<'L WPrdc:n, odc-r die nur d;1zu                       Aufwand offenbar nicht in der tlöhe der rie-\ndieticn, d('lll Arl>eiLq<'lwr die! Mitld zur                          währten Entschädigung erwächst. Entsch~idi-\nL<•lsl.11 ncJ ci rw r d<'111 /\\ dwi lnPluncr zu~w-                    fprn9en, dit>. für Verdienstausfall und Zeitver-\nsdq lc~n Vt·rsor~Jllllq z11 vc,rschat!<;n IRft1:k-                    iust gezahlt werden, sind steuerpflichti~J('f\nd(•ck 1111q d1'.s /\\ rlwi tqd>c rs);                                  Arbf'itslohn;\n]. hc·:,;o; H k re Zu W<'ll<I u wwn, dir:          d uf    (;rund     2. die Belr~i9(:, die den im privaten Dienst anqn-\nd(:S Di<•nstvPrhült.nissl:S oder eines frühe-                         stellLE:n Personen für Reisekosten (Tc1gegeldet\nren l) i <' n sl v ,~ d1 ~d Ln i SS!'S tWW /Hirt VH:rcl en,\n1\nund Fahrtauslagen) gezahlt werden, soweit sie\nz. 13. Krnn.kcnzuschiis.sc;                                           die <hnch clie Reise entstandenen MehraLlfwen-\ndunucn nicht übersteigen;\n4. lwso11dc!I<) Enllol1n unqen f i't r DiPnste, d le                  3. die Betrü~1e, die der Arbeitnehmer vorn Arbeit-\niibcr ,li<\" rE)q<dmöfü~Jc Arbeitszeit hinaus                          geber erhült, um sie für ihn auszugeben (durch-\nqdeislul W<:rden, z.B. Entlohnung für Uher-                           laufende Gelder) und die Beträge, durch die\ns l 11 ndcn,      Ulwrsch i chf Pn,         Sonnti:l~Jsarlwi l..      A usla~J<~n des Arbeitnehmers für den Arbeit-\nDi(' Vorschrill.cn des ~ :.l2 d bl(~iben unbP-                        ueber ersetzt werden (Auslagenersatz).\nrührl;\n5. Lohnzw~chlü~JP, die W()~Jen der Besonderheit                                                  § 5\nder Arhdt ~JPwtihrt werden;                                                         Jubiläumsgeschenke\n{§ 3 Ziff. 14 EStG)\nG. Enlsch;idigungen                lür     Nebenömter         und\nNc~benb,~sc:hti tl.i~Jungen            i rn Rt1hmen eines          (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nDienstverhältnisses.                                             nußerdem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeilneh~\nmer, wenn sie\n(4) Will clc~r i\\rtwil~J(!lWr die auf den Arbeitslohn\n1. anläßlich      eines Arbeitnehmerjubiläums\nentfallende Lohnsteuer selbst truqen, so hat er sie\ngegeben werden und die Höhe von\naus dem .Artwitslohn Ztl berechn<':D, d<'r nach Ab-\nZll~J der Lohnsl<~llf'r den ausgcz,1hll.en NettobPtra~J                               a)   drei Monatsbezügen, höchstens aber\neqJibt.                                                                                    600 Deutsche Mark nicht übersteigen\nund deshalb gegeben werden, weil dPr\nArbeitnehmer ununterbrochen 10 Jahre\nbei dem Arbeitgeber beschäftigt war,\nSachbezüge\nb) sechs     Monatsbezügen, höchstens abPr\n(~ 8'EStG)\n1200 Deutsche Mark nicht übersteigen\n(1) Zu den Cü tPrn, die in c;ddPswert lwsteh<'n,                                       und deshalb gegeben werden, weil der\n9ehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,                                         Arbeitnehmer ununterbrochen 25 Jahre\nlreier WobnttnU, 1 leizunq, BP]euclltung, Kost, De•                                        bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,\npnlalen und sonsti9en Suchbezügen, die c1us einen1                                    c) neun Monatsbezügen, höchstens aber\nDinnslv(1rb~1ltnis gewährt werden. FCtr die Bewer-                                         1800 Deutsche Mark nicht übersteigen\nhrng der Sachlwzüqe sind dir: üblichen Mittflpreise                                        und deshalb gegeben werden, weil der\ndes Verbrauchsorts maßt1ebend.                                                             Arbeitnehmer ununterbrochen 40 Jahre\n(2) Die Obcrlinanzdireklionen hab<'.11 HiH:h Richt-\nbei dem Arbeitgeber beschäftigt war,\nlinien des BundPsrninisters der r~incrnzen fiir ihrPn                                 d) einem Jahresgehalt, höchstens aber\nBezirk den Wert der Sachlwzi'1qe festzusf!lzen und                                         2400 Deutsche Mark nicht übersteigen\nbekann lzu9d.H'll.                                                                         und deshalb gegeben werden, weil der","-----------\nNr. 7 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952                           99\nArbeitnehmer .ununterbrochen 50 Jahre              Grund der Besoldungsgesetze, besonderer\nbei dem Arbeitgeber beschäftigt war;               Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt\n2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben                werden;\nwerden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer\n9. Heiratsbeihilfen und G;--hurtsbeihilfen, die an\neinen Monatslohn nicht übersteigen und\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\ndeshalb gegeben werden, weil die Firma\nwerden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den\n25, fjO oder ein sonstiges Mehrfaches von\nBetrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-\n25 Jahren bestanden hat.\nbeihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark,\n(2) Liegen nicht alle im Absatz 1 genannten Vor-             so ist der übersteigende Betrag. lohnsteuer-\naussetzungen vor, so ist der ganze Betrag lohn-                 pflichtig;\nsteuerpflichtig.\n10. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-\ngen), soweit sie im einzelnen Fall insgesamt\n§ 'o                                100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih-\nSonstige steuerfreie Einnahmen                      nachtszuwendungen . (Neujahrszuwendungen)\n(§§ 3, 7 c EStG)                           sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit\nvom 15. November eines Kalenderj<Mtres bis\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-              zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres\ndem nicht:                                                      aus Anlaß des Weihn<1chtsfestes (Neujahrs-\n1. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits-             tages) gezahlt werden;\nlosenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-         11. Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeit-\nlosenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbei-             nehmer zur Förderung des Wohnungsbaues,\nterunterstützung;                                        soweit diese Zuschüsse beim Arbeitgeber\n2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen            nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes ab-\nRentenversicherung der Arbeiter und Ange-                zugsfähig sind.\nstellten, aus der Knappschaftsversicherung\nund auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze;\n3. Renten, die auf Grund eines Versicherungs-        II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ·\nvertrags oder aus Unterstützungskassen ge-                            (§§ 7 bis 16)\nzahlt werden, bis zu einem B.etrag von insge-\nsamt 600 Deutsche Mark jährlich, wenn die                                      § 7\nRenten insgesamt 3600 Deutsche Mark jährlich          Verpflichtung der Gemeindebehörde und des\nnicht übersteigen. Ubersteigen Renten aus                               Arbeitnehmers\nVersicherungsverträgen und aus· Unterstüt-                            (§ 39, § 42 EStG)\nzungskassen den Betrag von insgesamt 3600\nDeutsche Mark im Jahr, so mindert sich der          (1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-\nBetrag von 600 Deutsche Mark um den Betrag,      stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund\num den die Renten 3600 Deutsche Mark über-       des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich-\nsteigen;                                         zeitig mit der Anleguug der Urliste (Urkartei) un-\nentgeltlich Lohnsteuerkarten mit Wirkung für das\n4. Bezüge, die auf Grund\" gesetzlicher Vor-         folgende Kalenderjahr für sämtliche Arbeitnehmer\nschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungs-  auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personen-\nhalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinter-       standsaufnahme in ihrem Bezirk einen \\Vohnsitz\nbliebene und ihnen gleichgestellte Personen      oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleich-\ngezahlt werden, soweit es sich nicht um          gültig, ob sie zu diesem Zeitpunkt in einem Dienst-\nBezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit     verhältnis stehen oder nicht.\ngewährt werden;\n(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag\n5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-      Lohnsteuerkarten auszuschreiben:\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\nsetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung             1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste\nnationalsozialistischen Unrechts für Schaden                (Urkc1rtei) aufzunehmen waren, ohne Rück-·\nan Leben, Körper, Gesundheit und durch                      sieht darauf, ob sie tatsächlich aufgenom-\nFreiheitsentzug gewährt werden;                             men worden sind,\n6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlichn              2. für di.e Arbeitnehmer, die in dem Ge- '\nVorschriften wegen Entlassung aus einem                     rneindebezirk einen Wohnsitz oder· ihren\nDienstverhältnis;                                           gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei\ndenn, daß nach Ziffer 1 eine andere Ge-\n7. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf                  meindebehörde zuständig ist.\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-\nlassung aus einem Dienstverhältnis;                 (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-\nsitz haben, ist\n8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen              1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-\nHilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem                 steuerkarte regelmäßig von der Gemeinde-\nZweck bewilligt werden, die Erziehung oder                  behörde des Orts auszuschreiben, an dem\nAusbil:dung, die Wissenschaft oder Kunst un-                ihre Familie sich befindet,\nmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht              2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine\n•        Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf                Lohnsteuerkarte regelmäßig von der Ge-","100                                         Btmdcsgesetzblalt, Jahrgang 1952, Teil I\n11Hiirn1Ph·:hi>nle Ü('S Orts ausznschreilxm,           jahr vollendet, aber das 25. Lebensiahr noch nicht\nvon dein i!US siP ih r,'r B0sch,:ifligung rrnch-       voHendet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeit-\ngchen.                                                 nehmers unterhalten und für einen Beruf ausge-\n(4) Die Cen1ci:,d,,beJ1ijrd(' l1t1l dPm VurrJruck dt\\r        bUdet werden. Sind die Voraussetzungen für die\nLoJrnstctwrkarL<: cni'\"prcd1cnd jcw,,ils in \\Vortcn die          Gewährung der Kinderermäßigung br>.i r:inem Ehe-\nS!c:ucrkliisse und bei Slcuerkl,1sc;c llI die~ Zahl der          gatten erfülit, so wird die Kindcrennäfügnng auch\nbPirn Lohns Leu c!td bz1 1 u zu buC1cksich titJ<!JHlen Kinder    dem anderen Ehegatten gewährt, wetm beide Ehe-\nnctch Mr1ßsFlf;e d('f' /d1s~itl'.e ;'j lJis 9 zu bescheinigen.\nr;aUen in einem Dienstverhältnis stc:ihen und nicht\ndatwrnd getrennt leben.\n(5) Die StcuC'rk la(;sc I 1st IH:i nichlverheirateten\n(auch bei V(~rw j Lw den und 9esdlicdenen) Arbi:~itneh-             (3) Kinder jm Sinn dieser Vorschriften sind:\nmcrn zu bcsdwini9cn, voransg-cselzt, claß nicht auf                     1. eheliche Kjnder,\nder Lohnstcw rl<c1r!e die Sleuerklasse II (Absalz G\n1\n2. eheliche Stiefkinder,\nSatz 3) oder Kindcrcrrnüßigung (Absatz 7) zu ver-                       3. für ehelich erklärte Kinder,\nmerken ist. Dabr,j stnd Arbeil.nehrner, deren Ehe für\n4. Adoptivkinder,\nnichtiq c'rl~lürt isl, dls geschieden anzusehen.\n5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält-\n(6) Die  StcLI(!I kli.lsse JI isl bei verheirateten Ar-                 nis zur leiblichen Mutter),\nbeitnehmern zu bescheinigen, wenn keine Kinder-                         6. Pflegekinder.\nermäßigung (Absatz 7) zu vermerken ist. Als ver-\nhc\\iralct sind ,,lieh duucrnd ~Jdrcnnt lebende Ehe-                  (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2\ngatten anzLu:;clH'n. Die Steuerklasse II ist außerdem            weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,\nbei unvcrhcirc1 il·Lcn Arbeitnehmern zu bescheinigen,            innerhalb · eines Monats die Berichtigung seiner\ndie das 60. Ldwnsjahr oder, wenn sie verwitwet                   Lohnsteuerkarte zu beantragen. Kommt er dieser\nsind, das 50. Lcbcnsjuhr vollendet haben.                        Verpflichtung nicht nach, so ist die Bcrichti9ung von\nAmts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat\n(7) Bei Arlwi I nclrn1ern mit Kinderennäßi9ung ist\nzu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanz-\ndie Steuerklasse Jlf und die Zahl der Kinder, flir die\namt auf Verlangen vorzulegen.\ndem Arbeitneb1ner Kinclcrcrrnüßigung zusteht (§ 8\nJ\\hs. 1 und 3), zu lwsdwinifJ(!Il.\n§ 9\n(B) entfällt.\nKennzeichnung der lohns!euerkarten\n(9) Pür die 1kschciniuunq der Sl.cucrklasse und\n(§ 42 EStG)\nbei Sleuerklass(: 11 [ der Zi.!hl der beim Lohnsteuer-\nabzug zu terück:;ichLigf~nden Kinder (/\\bsütze 5 bis 7              (1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-\nund§ 8) sind uni)r,:.;chcJdet clcr Vorschriften der§§ 17         b1~hörde mit den gleichen Nummern zu versehen,\nund 1B die Vcil1üllnissc z11 Br'.qinn des Kalender-              unter denen die Arbeitnehmer in der UrUste ein-\njahres rnaßgclwnd, fiir cL,s die Lohnsl:c\\uerkarie               uctragen sind. \\Vird an Stelle der Urliste eine\nwirksam wird.                                                    Urkartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-\nsteuerkarten laufend zu numerieren.\n(10) Andcrt sich die Si.cuetkiassc oder die Zahl\nder Kinder, f(i r d ic dem J\\rbei !.nch rner Kinderennü-            (2) Zum Zeichen     di:1für, daß für einen Arbeit-\nßigLmg zusteh L, zw ischcn der /\\ usschreibung der               nehmer eine Lohnsteuerkarte ausg(~schrieben ist,\nLohnstcuerkarlc und. dem ßc'.ginn des Kalender-                  sind in der Urliste unter der laufenden Nummer\njahres, for das die tohnslc:ucrlrnrlc wirksam wird,              der Vermerk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für\nzuungunsten <L'.s A rlwitnehmcrs (z. 13. durch Ehe-              das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird\nscheidung oder durch Tod eines Kindes), so ist der Ar-            eine Urliste nicht geführt, so ist die laufende Num-\nbeitnehmer verpflichtet, die Berichtigung seiner Lohn-            mer der Lohnsteuerkarte zugleich mit dem Vermerk\nsteuerkarte umgehend bei der Gemeindebehörde zu                  StK in der Haushaltsliste und außerdem in der\nbeantragen. Komrnt er dieser Verpflichtung nicht                 Urkartei an der dafür vorgesehenen Stelle zugleich\nnach, so ist die Bel'ichtigunu der Lohnsteuerkarte               mit dem Jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein-\nvon der Genwinrlebehörde von Amls wegen vorzu-                   zutragen. Der Tag der Ausschreibung ist auf der\nnehmen. Der Arbeitnehmer hat zu dies0,m Zweck die                Lohnsteuerkarte zu vermerken.\nLohnslcuerkarlc (kr Cemein<h:behörde auf Ver-                       (3) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\nlangen vorzule(Jen.                                              dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-\n§ 8                               gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nobersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-\nKinderermälligung\ntionen sind berechtigt, Ausn~hmen von den Absätzen\n(§ 39 Abs. 4 EStC)\n1 und 2 zuzulassen.\n(1) Dem.   unheschrünkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\nbeitnehmer (§ 1 Abs. l) steht für Kinder, die das                                           § 10\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hi:l ben, Kinder-                     Aushändigung der Lohnsteuerkarten\nermäßigung zu, und zwur auch clc:mn, wenn die                                          (§ 42 EStG)\nKinder eige1w Ejnkünfl.e beziehen. Stehen beide\nEhegallen in ciiic·rn Dicnsl.verhüHnis, so steht die                (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist\nKindcrerrn;jßi~iung sowohl dt>m Ehc'm,rnn als auch               so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am\nder Ehcfruu zu.                                                  1. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.\n(2) Dem 11nbe'.,;d1 (Link l John:, leiwrpflichtigcn Ar-          (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnst2uer-\nbci tnehmer (§ l J\\ bs. 1) wi rcl auf 1\\nlrdq Kinder-            kartcn sofort nach d,~r Ausschn~ibung durch ihr\nPrrnüßigun~J w~wJl11l fiir Kinder, die das rn. Lebens-           Außendienstpersonal oder durch die Post den Ar-\n•","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952                           101\nbcitnduncrn c111szul1~indi~J(·n. Sie liut, sobald die           Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte isl nicht\nAushiirnl iuunn dc,r Loh r.slf't' crkarlcn beendet ist,         auszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver-\ndies üHentlich bck<1nr1lzu111,1elwn mit (kr Aufforde-           hültnissen herrührende Arbeitslohn von dcrsf lbcn\n0\nrunq, die Aus:-;chH·ilrnnq (•l 'Nil f(,hl<'llder Lohnsteuer-    öffentlichen Kasse, d. h. von demselben Arbel1fJCb~~r\nkarten '.lll hc•;:rnhil(JC:!l (~ 11)                            gezahlt wird (§ 49 Ab~:. 1 Satz 2).\n(2) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorder-\nseite der ersten Lohnsfouerkarte die Ausschreibung\nund den Tag der Ausschreibung der z\\veiten oder\nVt~rpfüdltun;:J des Arbeitfü,hmers\nweiteren Lohnsteuerkarte zu vermerken und die\n(§ 42 USLC)\nAusschreibung dem Finanzamt mitzuteiler1, Auf der\nIkr /\\dJc.il.ne1111wr Jwt lwi der nach § 7 zustän-           zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte ist der Tag\ndigen Gen1cinddwhördP die Ausschreibung einer                   der Ausschreibung ebenfalls zu vcrnwrken.\nLohnsleucrkarlc zu bean lrag<~n:\n1. vor Beginn des Ka 1endcrjahres, wenn ihm dit~                                       § 15\nLohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2 zu-\nWeitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten\ngeht,\n(§ 42 EStG)\n2. vor Bq;inn eines Dü~nstverhiiltnisses, wenn die\n(1) Die   weiteren Anordnungen und Bekannt-\nLohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1\nmachungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-\nausgeschrieben worden ist.\nkarten erlassen die Oberfinanzdir:ektionen.\n§ 12                              (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den An\\'11ei-\nNachtr;igliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten               sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-\nsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-\n(§ 42 EStG)                          derlichenfalls Handlungen im Sinn dieser Anwei-\n(1) Die Ccmcindebchürdc hat über Lohnsteu.cr-                sungen selbst vornehmen.\nkarten, die sie ausschn~ibt, nüchdem sie die Urlistc\nan das Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeichnis                                         § 16\nzu führen, das foJgendc Spalten enthalten muß:\nVerlast der Lohnsteuerkarte\nl. laufende Nummer,                                                           (§ 42 EStG)\n2. Name, Stand, Wohnort (Wohnung) des\nVerlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte\nArbeitnehmers,\nLohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die\n3. Familienstand,                                       Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-\n4. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-                meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens\nkarte,                                             1 Deutsche Mark, die der Gemeinde zufließt, ersetzt.\n5. Bemerkungen.\n(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-\nsteuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-                         HI. Änderung und Erg~nzung\nnehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist                  der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\nverpflichtet, den1 Finanzam L eine Abschrift des nach\n(§§ 17 bis 28)\nAbsatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich\nzur Ergänzung der lJrlistc (Urkartei) zu übersenden.                                      § 17\nVerbot privater Änderungen\n§ 13\n(§ 42 EStG)\nentfällt.\n(1) Die   Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\ndürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den\n§ 14\nArbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Per-\nMehrere Lohnsteuerkarten                      sonen geändert oder ergänzt werden.\n(§ 39 Abs. b Ziff. 2 EStG)\n(2) Eintragungen   auf der Lohnsteuerkarte, dje\n(1) Die Ce111eindebehörde hat einem Arbeitneh-               nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-\nmer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen                 trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-\noder früheren Dienstverhältnissen von verschie-                nommen hat, zu ändern.\n1\ndenen Arbeitgebern erhült, eine zweite oder weiten)\nLohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall hat                                        § 18\ndie Gemeindebehörde auf der Vorderseite der\nzweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden                 Änderung der Steuerklasse und de1 Zahl der Kinder\nllinztncchnun~Jsvcrrncrk aufzunehmen:                                           (§ 39 Abs. 5, § 42 EStG)\n„ZweilP (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte                    (1) Die zunächst nach § 7 auf der Lohnsteuerkarte\nbescheinigte Steuerklasse und die Zahl der beschei-\nPür die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-                  nigten Kinder werden auf Antrag durch die Behörde,\nwendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen                 die die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben hat, er-\nArbE~itslolrn f olrJen<le Belräqe hinzuzurechnen:               gänzt, wenn eine der Voraussetzungen gegeben ist,\nmonatlich\nDM\nwöchentlich       täglich IhalbUiglic:h die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschrieben sind.\nHat der Arbeitnehmer nach Ausschreibung der\nDM             DM         DM\nh und crlfii nfzdrn lsidwn undzwanzi~J      fünf  I   drei\"     Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz ver legt, so ist die.","102                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGemeindebehörde des neuen Wohnsitzes berechtigt                                            § 20\nund verpflichtet, die in den Absätzen 2 und 3 vor-\nErhöhte Werbungskosten und Sonderausgaben\ngesehenen Ergünzungen vorzunehmen.\n(§§ 7 c, 7 d, 9, 9 a, 10, 10 b, 12, 41 EStG)\n(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-\nsteuerkarte die Slenerklasse I verzeichnet ist, nach,\nbungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu\ndaß er infolge Eheschließung in die Steuerklasse II\nberücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark jährlich\nfällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-\n, oder die Sonderausgaben (Absatz 3) 468 Deutsche\nsteuerkarte die Steuerklasse I, II oder III bezeichnet\nMark jährlich übersteigen, so hat auf Antrag das\nist, nach, daß bei ihm die Steuerklasse III anzu-\nfür seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den\nwenden ist und die Zahl der beim Steuerabzug zu\nübersteigenden Betrag -            vorbehaltlich der Vor-\nberücksichligcnclcn noch nicht 18 Ja.hre alten Kinder\nschrift in § 20 a -         auf der Lohnsteuerkarte als\nnach dem Stichtag größer gewordtm ist als die auf\nsteuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der\nder Lohnslcucrkarlc vernwrktc Zahl, so ist die\nArbeitnehmer nachzuweisen oder, falls dies nicht\nLohnstcucrkcnle entsprechend zu ergänzen.\nmöglich ist, glaubhaft zu machen, yVieviel Wer-\n(3) Weisen Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuer-           bungskosten und Sonderausgaben ihm voraussicht-\nkarte die Steuerklasse I, II oder JII bescheinigt ist,       lich im Kalenderjahr erwachsen werden.\nnach, daß Kincl<'.r, die das 18. Lebensjahr vollendet,\n(2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die\naber das 25. LclH'.nsjahr noch nicht vollendet haben,\nAufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-\nauf ihre Kosten un lerhaltfm und Jür einen Beruf\nhaltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind\nausgebildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist auf der Lohn-\nalle Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes\nsteuerkarte c1ußcr der Sleuerklasse die Zahl dieser\nmit sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach\nKinder zu b(,sdwinigen. Dieser Antrag ist bei dem\nder Verkehrsauffassung durch die allgemeine\nfür den Wohnsilz des Arbeitnehmers zuständigen\nLebensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten\nFinanzamt zu stellen.\nsind die Aufwendungen für die Lebensführung, die\ndie wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\n§ 18 a                           des A•rbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die\nZeitliche Wirksamkeit                    Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des\n(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG)                   Arbeitnehmers gemacht werden. Aufwendungen für\ndie Bewirtung von Geschäftsfreunden im Sinn des\n(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-            § 9 a des Einkommensteuergesetzes sind nicht als\nmers geändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so ist der        Werbungskosten abzugsfähig. Als Werbungskosten\nZeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder             kommen insbesondere in Betracht:\ndie Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag\nin Betracht, .an dem alle Voraussetzungen für die                    1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen\nÄnderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte                           Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf\nerstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch kein                           einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-\nTag eingetragen werden, der vor dem Beginn des                           richtet ist;\nKalenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte\n2. notwendige Aufwendungen des Arbeit-\nausgeschrieben ist.\nnehmers für Fahrten zwischen Wohnung\n(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der                           und Arbeitsstätte, es sei, denn, daß der\nLohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurück-                           Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen\nliegenden Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Ab-                             seinen Wohnsitz in einem Ort nimmt, in\nsatz 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf                      dem die Arbeitnehmer des Betriebs üb-\nAntrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht                       licherweise nicht zu wohnen pflegen;\nnach § 28 Satz 2 eine Aufrechnung durch den Arbeit-\ngeber geschieht. Das Finanzamt kann zuwenig ein-                     3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk-\nbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfor-                           zeuge und übliche Berufskleidung);\ndern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie                        4. die    Absetzungen für Abnutzung eines\nunbillig wäre.                                                           Wirtschaftsguts, dessen Verwendung oder\nNutzung durch den Arbeitnehmer zur Er-\n§ 19                                        zielung von Arbeitslohn sich erfahrungs-\nVermerk in der Urliste                                 gemäß über einen Zeitraum von mehr als\n(§ 42 EStG)                                     einem Jahr erstreckt;\nIn den Fällen des § 17 Abs. 2 und § 18 hat die                    S'. die Zuschüsse zur• Förderung des Woh-\nhiernach zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß                         nungsbaues und des Schiffbaues im Sinn\ndie Änderung in der Bemerkungsspalte der Urliste                         der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Einkommen-\n(Urkartei) vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat z.B.                       steuergesetzes.\n1. die Gemeindebehörde, wenn die Urliste bereits             (3) Sonderausgaben sind:\nan das Pinanzamt abgeliefert ist, diesem eine\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-\nvon ihr vorgenommene Änderung zum Ver-\ntungsgründen beruhende Renten und dau-\nmerk in der Urlistc (Urkartei) mitzuteilen,\nernde Lasten, die weder Betriebsausgaben\n2. das Finanzamt, wenn die Urliste bei ihm noch                       oder Werbungskosten sind, noch mit Ein-\nnicht eingegangen ist, eine von ihm vorge-                       künften in wirtschaftlichem Zusammenhang\nnommene Änderung nach Eingang der Urliste                        stehen, die bei der Besteuerung des Ein-\nin dieser nachzutragen.                                          kommens außer Betracht bleiben;","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952                             103\n2. die folgenden Auf wendunqen zu steuer-                              nung in der Fassung vom 17. Januar 1952\nbegünstigten Zwecken:                                               (Bundesgesetzbl. I S. 54).\na) Beilrä~JC und Versicherungsprämien zu\n(4) Unter Absatz 3 fallen auch Sonderausgaben\nKranken-, Unfall-, Haftpflicht-, An-\nfür die nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende\nfJCSlelll<:'n-, lnvalidPn- und Erwerbs-\nEhefrau und für diejenigen Kinder des Arbeit-\n! os()n-V ersieh erun~1en, zu Versieh erun-\nnehmers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht\n~J cn au[ ckn Lebens- oder Todcsfa]l und\noder auf Antrag gewährt wird.\nzu \\Nitwen-, Waisen-, vc,rsorgungs- und\nStc·rhckassen. Beiträge und Versiche-                    (5) Für die Sonderausgaben im Sinn des Absc1tzes 3\nrungsprämien c1n solche Versicherungs-                Ziffer 2 gilt folgendes:\nli nternchrncn, tl ic weder ihre Ceschäfts·\nh•illlnq noch itn<·n Silz irn Inland haben,                  1. Die Aufwendungen sind zusammen nur bi::,\nsind nur dctnn zu h<~rück~,ichligen, wenn                       zu einem Jahresbetrag von 800 Deu t.sche\ndil·~,en Unlc·nwl11n('n die Erluubnis zurn                      Mark in voller F!ö11e als Sonderausgaben\nCcscl1ii I Lslwiri('li i 111 lnl crnd e rtcilt i:-;l;           z1J berücksichtigen.  Dieser Betrag erhöh!\nbJ Beit1ü~J('       dn    Bt1u'-qwrkasscn zur Erlan-                sich mn je 400 Deutsche Mark in1 Jahr iüi\nc1u1HJ von Ba1:cL1rldicn. Beiträge an                           die Ehefrau und für jedes Kind im Sinn des\nBilt1Spcirkds'.~('J1      die weder ihre Cc-                    § 8 Abs. 3, für dc1s dem Arbeitnehmer\n1\nsd1iillsl('iLunq rwcl1 ihrPn Sitz im Inland                     Kindererrnäßigung zusteht oder auf An!E1g\nhillwn, ~;incl nur clc11n1 abz11gsfähig, wenn                   gcwührt wird.\nd i(''.;en l J n !.ernchrncn di c Erlaubnis zum\n2. Gbersteigeri clic: Sonderausgaben irn Sinn\n(;('.S<ii~ifls\\Jdrir)b im ln!,rnc1 erteilt ist;\ndes Absatzes 3 Ziffer 2 die in der vor-\nc)  Aufw<~ndunrJ<!n 1Cir den ersten Erwerb                          stehenden Ziffer 1 bezeichneten Beträge,\nvon /\\nlc~ilen un Bern- und \\,Vohnungs-                         so ist der darüber hinausgehende Betrag\n~wnossenschaftcn 11nd an Verbraucher-                           zur Hälfte als Sonderausgaben zu berück-\ngenosscnschafl en, wenn hierzu keine                            sichtigen. In diesem Fall dürfen jedoch\ni rcmden Mitlcl verwandt werden. Bau-                           über die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge\nund Wohnungsgenossenschaften sind                               hinaus nur noch höchstens 15 vom Hundert\nalle' Cenossenschaften, dE'ren Zweck auf                        des Arbeitslohns berücksichtigt werden\nden Bau, den Erwerb oder die Finan-\nzierung und Vcrwallung von Woh-                              3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes]\nnungen (Eigenheimen oder Miethäusern)                           Ziffer 2 erhöhen sich bei Arbeitnehmern,\ngerichtet          isl.    Verbrauchergenossen-                 die das 50, Lebensjahr vollendet haben und\nschaften sind alle Genossenschaften,                            in deren Einkommen überwiegend Ein-\nderen Zweck auf den Einkauf von                                 künfte aus selbständiger Arbeit oder aus\nCebrauc:hsgül.ern cles häuslichen oder                          nichtselbständiger Arbeit enthalten sind,\nlandwirtschaftlichen Bedarfs im großen                          die folgenden Beträge:\nund deren Abgabe im kleinen gerichtet\nder in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahres-\nist;\nbetrag von 800 Deutsche Mark auf 1600\nd) Beiträge auf Grund anderer Kapital-                                 Deutsche Mark,\nansarnmlungsverlräge, wenn der Zweck                            der in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete Jahres-\ndes Kapilalansarnmlungsvertrags als                                betrag von je 400 Deutsd1e Mark auf je\nsteuerbegünstigt anerkanrlt worden ist                             800 Deutsche Mark,\nund hierzu keine fremden Mittel ver-\nwandt WC'.rclen. 'vVelche Kapitalansamm-                        Satz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehe-·\nlungsverträ~Je als steuerbegünstigt an-                         gatte des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr\nerk annl werden, richtet sich nach den                          vollendet hat. Die Erhöhung, auf die in\nVorschriften in den §§ 17 bis 29 der                            Satz 1 bezeichneten Beträge tritt vom Be-\nEinkommensteuer-Durch f ülrrungs verord-                        ginn des Kalenderjahres ein, in das der\nn n n <J in der f7assung vom 17. Januar                         Tag nach der Vollendung des 50. Lebens-\n1952 {Bm1desgesetzbl. I S. 54};                                 jahres fällt.\n3. Kird10nsteuern;                                              (6) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nnehmern,_ ,die im Ausland zu einer der deutschen\n4. Vermö~Jensleuei,                                          Einkommensteuer entsprechenden Steuer heran-\n5. Al'1sgalwn zur F<ird(•rtmg rnildtütiger, kirch-           gezogen werden, kann die auf den Arbeitslohn\nlidwr, reli~Jiöser und wissenschaftlicher                 entfallende ausländische Steuer in Höhe des nach-\nZwecke und der als besonders förderungs-                  weislich gezahlten Betrags auf Antrag auf der\nw(üdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke                  Lohnsteuerkarte als steuerfrei vermerkt ·werden\nbis zur Höhe von irlSf-JC•samt 5 vom I-Iundert            Dies gilt nicht, soweit die ausländische Steuer auf\ndes Arbeitslohns. Für ,Nissenschaftliche                  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, die\nZvvc>ckr~ Prhöht sich der Vomhtmdertsalz                  im Inland ausgeübt oder verwertet \\•vird oder\nvon S 11n1 weitere 5 vom Hundert. vVelche                 worden ist, oder auf Einkünfte, die aus inländischen\nt\\uf wend ungen der Förderung der in Satz 1               füfentlichen Kassen einschließlich der Kassen der\nbezeidrndcn Zwecke dienen, richtet sich                   Deutschen Bundesbahn und der Bank deutscher\nnach dt!n Vorschriften in § 33 und § 34 der               Länder mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\nEinkomnwnstcuer - Durchführungsverord-                    früheres Dienstverhältnis gewährt werden.","104                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 20 a                             des § 20 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte als steuer-\nfrei zu vermerken,.\nBe.rllclskMiunnu bestimmter Sonderausgaben\nil9 41 Abs. 1 ZiH. 3 EStG)                                                   § 22\nLicw,n Snrnk,r riu';~Ftbcn im Sinn des § 20 Abs. :3                                  Mitverdienende Ehefrau\nZiff. 2 Bm!JsLiilJ, n c n nd d vor, so ~1ilt folgendes:                             (§ 39 Abs. 6 zm.   3, § 41 EStG)\n1. .l\\Ii1dd , 1c' r ,\\ LiH:i lnc!rnH't neben uen bezcich-              Ti.Veist die in einem Dienstverh~Htnis stehende,\nnf'Ll:n Snnrlc:rnusgc1bcn keine anderen Sonder-                  nicht dauernd vom Ehemann getrennt leberide Ehe-\nau~;w1lwn G1.\"lic11d, so sind die bezeichneten                   frau nach, daß die vVerbungskosten (§ 20 Abs. 2)\nSon.dr:ru1>;\\JiÜwn im Rcüimen des § 20 Abs . .5                  aus dem Dienstverhältnis 312 Deutsche Mark jähr-\nin ·.-oll<!r l UJIH: auf der Lohnsteuerkarte                 als lich oder die nicht schon bei der Besteuerung des\nsteucdn t 1u V('.rmerkcn.                                        Ehemanns berücksichtigten Sonderausgaben (§ 20\nAbs. 3 bis 5) 468 Deutsche Mark jährlich über-\n2. rv1acht der _,\\dlf•itnchmcr neben den bezeich-                    steiuen, so hat das Finanzamt den übersteigenden\nneten Soudcrdusgube:n c1uch andere Sonder-                       Betrag in entsprechender Anwendung der Vor-\nausgaben qcllcnd, so sind von den gesamten                       schriften des § 20 Abs. 1 auf <ler Lohnsteuerkarte\nSon,Jr'.tcHIStJdbC'n im Rcihmcn des § 20 Abs. 5                  als steuerfrei zu vermerken.\nauf dct Lobnsteuerkurte 2.1ls steuerfrei zu ver-\nmerken:                                                                                     § 23\nentfällt.\ni:l) die Sonclcrausyabcn irn Sinn des § 20 Abs. 3\nZüL 2 Buchstarwn c und d in voller Höhe,\n§ 24\nb) die verbl(!ibPndPr1 andner1 Sonderausgaben\nentfällt.\nnur insoweit, ills sie den Betra9 von 468\nDeui.sdw Mark jährlich übersteigen.\n§ 25\n§ 20 b\nA uße:rgewöhuliche Belastungen\n{§§ 33, 41 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 EStC)\nNachforderung                               (1)   Erwächst dem Arbeitnehmer eine außer-\nvon LoJrmsteuer bei Kapitalansammlungsverträgen\ngewöhnliche Belastung, so hat das Wohnsitzfinanz-\n(§ 10 Abs. ] Ziff. '.2 Buchstabe d, § 41 EStC)\namt auf Antrag des Arbeitnehmers den Betrag, der\nsich aus Absatz 6 ergibt, auf der Lohnsteuerkarte\nIst auf Uf'f Lohm,tcucrkarte ein steuerfreier Betrag\nals steuerfrei einzutragen.\nwegen        steuc-rbcqünsti9kr             Kapitalansammlun9s-\nve;rlra9c im Sinn des § 20 Abs. 3 Ziff. 2 Buchstabe d                     (2) Eine außergewöhnliche Belastung im Sinn des\neingetragl'n, so hat das Fi1wnzamt die Lohnsteuer                      Absatzes 1 hegt vor, soweit einem Arbeitnehmer\nvom Arbf'i lnch11H'.f nuch § -16 ni.lchzufordern,                       nvangsltiufig (Absatz 3) größere Aufwendung.en\nals der Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Ein-\nL wenn bei Sp<1rvcrlr~1g0n mit .fest9elegten Spar-                  kommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhält-\nraten ci1w L!nlerhrcdHmg der Einzahlungen                        nisse und gleichen Familienstands entstehen und\nstatt9efundcn hat,                                               diese Aufwendungen die steuerliche Leistungs-\nfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 5).\n2. wenn die Sparlwtrü~Je vorzeitig zurückgezahlt\nAufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Wer-\nwe1den,\nbungskosten' oder Sonderausgaben gehören, blei-\n3. wenn fcs!qe~;cliriebcne (vinkulierte) oder ge-                    ben dabei außer Betracht.\nspcrr!e \\Vcrtpapi<'rc vor Ablauf der drei-\n(3) Die auf5ergewöhnliche Belastung erwächst dem\njähriSF'n /,;,rist md den Inhaber gestellt oder\nArbeitnehmer nvangsläufig, wenn er sich ihr aus\nauf den ,\"',t1rncn (!inf's anderen Berechtigten\ntatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen\numg,:~chri1.bt'n wenlen.\nnicht entziehen kann.\n(-1) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn-\n§ 21                              hche Belastungen (Absätze 2 und 3) werden auch\ndie Aufwendungen für die \\,Viederbeschaffung not-\nl\\.c°h'hrE:re Dicnslverhmtnisse\nwendigen Hausrats und notwendiger Kleidung be-\nf§ ,1'.J 1\\l1s. ii Ziff. 2, § 41 .ESLC),\nhandelt, soweit diese durch Kriegseinwirkun9 oder\ndurch Aufgabe des \\Vohnsitzes in einem zum\nWeist i,in            1:i:,il_t1chrncr, dem cinr~    zwPitc oder\nInland gehörenden Gebiet außerhalb des Bundes-\nweitere Lohn,,:c:ul'rkartc dUSD<·sduieben ist, nach,\n!JE!bietes verloren wurden und Ersatz aus öffent-\ndaß die \\Vc•r1iuncp;!<oslen (§ 20 Abs. i) aus dem\nlichen Mitteln nicht geleistet worden ist.\nzweiten oflc•r \\\\E il('i<'n l)ienslverh~iltnis 312Deutsche\nMark jühtli.d, r:1-r dip nichl schon bei der ersten                       fS) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die\nLohnstc11c: k a r1,, lJ(, riickstch tiu lcn Sonderausgaben             Leistungsfähi9keit des Arbeitnehmers nur insoweit\n(§ 20 Abs,          Lw-;      4{il3 Deu tsdie ivfo rk ji:ihrlich über- wesentlich, als sie die in der folgenden Ubersicht\nsteigen, su h,1t dds f,inanzdmt den überstcigendc n                 0\nbezeichneten Hundertsützc des Einkommens ver-\nBetrng in t ntsprr:d1r:1Hlcr Anwendung der Vorschrift\n1\nmindert um die nuch § 25 a in Betracht kommenden","Nr. 7 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952                                                                             105\nFn:ibcd.ni9e (die zumutbare Mehrbelüstung -- die                                                   bezeichneten Voraussetzungen                               bei       beiden              Ehe-\nI\\-1chrbeluslurHJSqrenzt~ ---) übersteigen:                                                        gatten vorliegen.\n(2)     Die in Absatz 1 ge1,annten Arbeitnehmer\nlH~i ci11<•1n r,:ir1konnnt~11,                    bei 1·i11(•m A1!Jeitncl11ncr ucr      können § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaf-\nv,·11nirnlc(l 11111 die n<1d1 § L:Jd\niu l\\1:I r,1,hl kornrnc11d<:n                                                           fung von Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch\nl;r,,ibr:1,;iqe\n{w,,1111 nur 1\\1IH,ilslol111 vo1liil111.kn:                                     Steucrkla.sse     nehmen.\nlH,i c,i11crn vor<1nssi,hl lidicn /\\ rl.H:ils-\nlohn im K,1'<:ndc:rj,il11, V(•rmi11dc1t\nIII bei Kinder-       (3) \\Al elche ArbeitnPhrner als Flüchtlinge zu gelten\n11m die vo1.iussirl1Llichcn vV,,rln1nqs•                St cuer-    Sle11er-  (,rrn;ißiqunq  rnr\nkost<~n     und       Sund('tdt1sqt1hc n,   1\n1nin-                                           haben, regelt sich nach § 31 Ziff. 1 des Gesetzes\niilic1       1rn1 sicbc1iliu11de1l:-\nkJ<1,;se    klc1sse\ndcslcns                                                                                           zur Milderung dringender sozialer Notstände (Sofort-\ni1d1tziq D1·uls<l1e M<1rk unu um die                                    II               3 od<!f\n11<1d1 § 2.5;i in /l('lt.1<-hl l;n111nw1ul,•11                                1 oder 2\nmehr\nhilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 (WiGBL\nhciiJdr;i,w)      VU!l\nDM\nKinder\nKinr!f;r S. 205) 1 ). Unter Vertriebenen sind alle auch nicht-\ndeutschen Personen zu verstehen, die den Wohn-\nlliid1slc\\ns           :l 000        G           5        3               sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des\nmehr als                  J 000 bis             (j 000        7           6        4          2    Bereichs der vier Besatzungszonen und der ,tadt\ni)  000              12 000         8           6        5         2     Berlin hatten und nachweislich durch Zwang im\n12 000                  2!i 000        8           G        4         3     Zusammenhang mit dem Krieg und seinen Foiqeri\n:~:5 000                so 000       10            (j       4          3    ihren bisherigen Wohnort verlassen mußten. Welche\n:50 000              100 000           9           G        4          3    Arbeitnehmer als politisch Verfolgte zu gelten\nII    100 000                '.250 000          5           4        3         2     haben, regelt sich bis auf weiter.es nach den lande:,-\n250 000                :iOO 000           3           2        2               rechtlichen Bestimmungen. Aus Kriegsgefangen-\n\"                                                                                    schaft heimgekehrt sind diejenigen Personen, auf\n..   :500 000                                  3           2\ndie § 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für\n(6) Der Betrag, ckr den nach Absatz 5 sich er-                                               Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950\ngebenden Hunderlsalz übersteigt, wird auf der                                                      (Bundesgesetzbl. S. 221) Anwendung findet.\nLohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen. In\ndiesem Betrng dürfen Aufwendungen im Sinn des                                                                                                 § 26\nAbsatzes 4 höchstf)ns mit den in § 25 a bezeich-\nKörperbeschädigte Arbeitnehmer\nneten Betrügen enthalten sein.\n(§§ 33, 41 EStG)\n(1) Körperbeschädigte Arbeitnehmer erhalten c1uf\n§ 25 u                                          Antrag wegen der Werbungskosten, Sonderaus-\ngaben und außergewöhnlichen Belastungen, die\nPreibeträ!Je für besondere Fälle                                             ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhält-\n(§ :n a EStG)\nnisse erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte\n(1) Bei Flüchll in gen, Vertriebenen und politisch                                           einzutragenden jährlichen steuerfreien Pauschbetrau\nVerfolgten, lwi Arbeitnehmern, die nach dem                                                        in folgender Höhe:\n30. September 1!)48 aus Krir~gsgefangensdiaft heim-\nnekehrt sind (Spätlwimkelirer), sowie bei Arbeit-\nnehnwrn, die den I Iüusrol. und die Kleidung infolge                                                                              Bei Minderung\nKriegseinwirkung VPrlorcn haben (Totalschaden)                                                      Gruppe                     der Erwcrbsf~1hig-\nund dafür höchstens c~i1w Enl.sch~idigung von 50 vom                                                                                    keit um\nHundert dieses l(ricgssachschadens erhalten haben,\nwird auf Antrdg Pin jührlicher Freibetrag in der\nfolgend,,n J Jölw auf der Lohnsteuerkarte als steuer-                                                                                         ')\nL,                               3               4\nfrei cingctrdw~n:\n25   V.  f-J. bis ausschl. 35 v.H.                     360             216\n540 Dcul.sdw Mc1rk lwi Arlw.il.nehmern                                                             2            35 v.H.        bis ausschl. 45 v.H.                    480             288\nder Stc:uerklassc 1,                                                                       3            45 v.H.        bis ausschl. 55 v.H.                     600            %0\n4            55 v.11.        bis ausschl. 65 v.H.                    720            432\n720 Dculschc Mcnk bc~i J\\rlwitrwhrnern\nder Steuerklasse IT,                                                                       5            65 v.H.        bis c1usschl. 75 v.H.                    840            504\n6             75 v. lI.       bis ausschL 85 V, II.                  960            576\n840 Dc11 Lschc Mcirk bei Arbeitnehmern                                                              7             85 V.II.        bis ausschl. 95 v.H                  1080             fi48\nd<'r S!<)lWrkli.lSS<' 111;                                                                8             95 v. l [. bis einschl. 100 v. II.                   1200             T20\ndPr B<~l rag von B40 Dcul.sdw Mark erhöht                                                 9            Blinde und besonders pflege-                         2400           1440\nsich Jür das dritte und j(~dc~s weiten~ Kind,                                                          bedürftige Körperbcschädigte\nfti r dds d('!ll /\\rbci l.nch mer Ki ndcre,rrnößigung\nzusl.ch1 od(!r qc!wiilnl wird, urn je 60 Deutsche                                      1) An    die St,;lle tl0s Ccscl.zcs ,.11r                                         ;\">01.id 1Pf\nNutst,inrlc (Soforthill<'<Jcsc;lz - - SIJC:)                                        1 •✓1:d_;L].\nI'vfo rk.                                                                            S. 205) lril.l:\n1. im Lrnde Baden\nrl<1s L,lnilesrJr•sc!z zur \\lil:l,,,111Hf                                  \\!(1  l ~;; .ind i~\nSatz 1 qill. iluch, w<:nn die lwzcidrnclen Voraus-                                                      (SoforlhillerJesetz; V<Jlrl '.W. S1·p1r•n1.iH·r                          (~esl 1 !'!.-   ;ind\ns0tzun!JC'll n idi L lwi d<~lll l\\rlw i tnelrnwr selbst, son-                                          VC'rnrd1rnn0s1Jlall S. J'.'J);\n2. im Lanrlo RiH•tnLrnd-Pl,,lz\ndern lwi sr:inc111 1rnh','~;chr~ink l slc\\rn:rpflichtigPn und                                           das Landcsriesdz. ,.11r -~iildnunrr                           ,;ozic1ler \"-;oi,l,i1;i!r'\n(SoforLhiHcrJt:St,lz.) vom (i. Scptl·rnller                (CPsl'l·1.- und V,,r,,1d-\nnicht. d,uw rnd qc renn L !dwndcn Ehegatten vor-\n1,\nnun\\JsbLrll ri<'r Lc1ndesrc(Jicrunq Rhr:in1'111d-Pf,,l,. Teil 1 S. 4:17);\nhP~Jen. Fici Lli('(Jclllc:n, die nicht dauernd getrennt                                             3, im Lande \\VürtLem:.iC'flJ-llohen·;,ollern         t111d  im bi!vcrisdwn             i\\r·c:ccc\nleben, w,:rden die: nach Salz 1 steuerfreien Betrü~JC                                                   LindiJu\ndils. Landt;S()(:Sf'LZ    L1lf\n-\n\\,1ildr•rnnq dri1HJ('ritl(•r Sff/,idler. ~,d,,t;in,ic\nauch ddnn ll ll r e>i 111na l gewj hrl, wenn beide Ehe-                                                (SolorllullcrJeselz)      v,,m 22. Juli l'HD (Rt'CJ!P!un1Jsbl,llt tur d,1s\nLanrl \\Viirllcrnher;J-II,,.lwn,'.ollern S. :\\23 1 ,\\ 1ulsblc1tl ril's ban' :sdwn  1\ngatten in cin('IH Di<~nstverhültnis stehen oder ;Jic,                                                  l(reisE~S Lindc1ll   SonderIL!lllll1Pr    35 a VUlG.   0. SPpl<:n~br;r 1!l4 J)\n1\n0","106                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVon dem P ausc:h be trag en lf allen                                                                          § 28\na) bei        Erwerbsl.ü t.igen (Spalte 3 der Ubersicht)                         Zeitpunkt der Berücksichtigung der .Ä.nderungen\n20 vom l lundcrl aul Werbungskosten, 20 vom                                            (§ 41 Abs. 2 Satz 2 EStG)\nl Iunderl. auf Sonderaus~Jaben, 60 vom Hunclert\nauf außer~J(~wöbnlic:he ßelasl.tmgen,                                      Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-\nzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der\nb) bei NidilnwcrbsUil.iqc·n                       (Spalte 4 der Uber-\nLohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich-\nsichl) 100 vo111 1 fundc·rl dtil außergewöhnliche                        tigen, die er nach Vorlage der geänderten oder\nBc~I c1s Lt111~J('ll.                                                   ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen,\n(2)      Der     Krvis der körpc~rl>eschlidiglen Arbei~-                       in denen die Änderung und Ergänzung nach der\nnehn1c;r, die cl(•Jl l\\1uschbetraq in Anspruch nehmen                             Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (§ 18 a und\nkönrwn, wird mit Zustin1111un~1 des Bt1ndesriÜ(\\S                                 § 27 Abs. 2) auf eine Zeit vor Vorlage der geän-\ndu r eh d i c B u rH l <• s n ·g i c r u n q lw s tim rn 1.                       derten (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken,\nisl der Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf\ndie Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuer-\n§   :n                                 karte folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an\n!\\rt der Berücksichtigung                                  Lohnsteuer einzubehalten, als E)r lwi den vorher-\n(§ 41 J\\bs. 2 Siltz l ESfCJ                                 gegangenen Lohnzahlungen seit dem          der Rück-\nwirkung zuviel einbehalten hat.\n( 1)   Dds     Finil 11·1.cl ,ii! l1c1 L dc~n nach §§ 20 bis 26\ninsgesu 1n \\ stl'ucrf n·i blC'i lwnd,·n ,Jdh rcslwtrag (clc1s\nist diP Surnrne der in1 Kalcndc:rjcün insgesamt zu                                   IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs\nberücksichtigenden Bdr~i~1e) und den Betrag für\nnionatl ichc-, weichen 1.1 i die, 1;i~J I i chc und hc1 lbt~igl i ehe\n( §§ 29 bis 49)\nLohnzah1,1ng ai1I d<'r Lol1nsleu('rkcntc zu vermerken.                                   A. A 11 gemeines (§§ 29 bis 31)\nDabei ist                                                                                                     § 29\n1. der J Ictlbt.a~J('Slwlrug mit               1 /.,:2 dPs Monats-     Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte\nbe:lrc1~1s,                                                                                (§ 42 EStG)\n2. der TafJCslwlrag mil 1/:?n des Monatsbetrags,\n(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte\n3. clcr Wochenbetrag mi L dem Sc-chsfachen des                         dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahres\nTagesbetrags (Ziffer 2)                                            oder des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der\nanzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs,                                   Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der\ndie sich nach Ziffer l oder 2 ergeben können,                                     Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h.\nbleiben außer Betrncht. Die Beträge sind für die                                  mindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem\nEintragung auf der Lohnsteuerkarte in der folgen-                                 dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis\nden Weise aufzurunden:                                                            Arbeitslohn zufließt, und zwar auch dann, wenn er\nvor der Beendigung des Dienstverhältnisses keinen\na) der Ilalbtagesbetrag und der Tagesbetrag\nDienst mehr leistet.\nauf den nächsten clurch fünf teilbaren\nPfennigbelrag,                                                        (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die\nb) der Wochenbetrag auf den nächsten durch                             Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde\nzehn teilbaren Pfennigbetrag,                                      benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohn-\nsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach\nc) der Monatsbetrag auf clm1 nächsten vollc~n                          Beendigung des Kalenderjahres hat der Arbeit-\nDeutsche Mark-Betrag.                                              geber, vorbehaltlich der Vorschrift des § 35 Abs. 5,\nDer Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgen-                                   die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt zu übersenden;\nden \\!Vortlaut: ,,Vor Anwendung der Lohnsteue;·-                                  endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalender-\ntabelle sind als steuerfrei abzuziehen:                                           jahres, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte\n---------------·---                                dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienst-\nJ cth rC'S-   i\nbelraq I mo11at.l1d1\n-      1 wödwn L-\nlieh\n1\n!   lÜfJlich\nhalb-\nt~iglich    verhältnisses zurückzugeben. Weigert sich der\n__    D_M__ l          DM           !__    D_M_ _!__l__  )rv_r____JJ_M_\"_         Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeit-\nnehmer zurückzugebcm, so kann die Ortspolizei die\nDer als slciu(•rfrei zu vermerkende BetrafJ ist                                in Lohnsteuerkarte wegnehri1en und dem Arbeitnehmer\nWorten cinzulragC'n. Ob die Spdllen für alle Lohn-                                aushändigen.\nzahlungszeitrLiunH' anszufüllon sind, entscheidet das\nFinanzamt füKh Ermessen. FClr andere als die vor-                                                             § 30\nstehend genanntc·n Lohnzahlllngszeiträume sind die\nsteuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 2\n· Einbehaltung der Lohnsteuer\numzurechnen.                                                                                             (§ 38 EStG)\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\n(2) Das f7ir1anzt1111t }rnt auf der Lohnsteuerkarte\nzu VPrmerk.cn, claß die Einlrc1gung nach Absatz 1                                 mmg des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-\nauf vVidernd erfolgt. Aufi<,nlP1n hi:ll es einen                                  zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-\nbestimmten Zcil.raurn anzugeben, für den di<::, Ein-                              oder Abschlagzahlungen oder sonsti9e vorläufige\ntragung gilt. Dicsc-r Zeitraum darf sich nicht über                               Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-\nden SchluB dPs Kulenderjahres hinaus erstrecken.                                  lohn.\nDie Unterlauer1 für den Erhöhungsantrag sind bei                                     (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeit-\ndem Finanzamt drei JahrP aufzubewahren.                                           nehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohn-","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952                        107\nzahlungszcitraun1 (§ 33) nur in ungefährer Höhe               3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-\naus (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-                geber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5\nabrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.                 vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß\nEin solcher Arbeitgeber kann den Lohn,l.brechnungs-              eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum,\nzeitraum als Lohnzahlungszeilraum betrachten und                 für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das\ndie Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in                  Finanzamt, das die Bescheinigung aus-\nAbsatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.                geschrfeben hat, und den Tag der Aus-\nDas Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,                   schreibung.\ndaß die Lohnsteuer nctch Absatz 1 einzubehalten ist.      {3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei\n(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung        jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-\nstehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-         lohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein-\nbarten ArbeHslohns nicht aus, so hat er die Lohn-       zutragen:\nsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan-              1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-\ngenden niedrigeren Belrn~J zu berechnen und ein-                 zahlungszeitraum;\nzubehalten.\n2. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden\n(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise               Abzug, getrennt nach Barlohn und Sach-\naus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Dek-                  bezügen, und die davon einbehaltene\nkung der unter ßerücksichtigunu des Werts der                    Lohnsteuer. Die nach den Ziffern 3 bis 5\nSachbezüue (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht               gesondert einzutragenden Beträge sind\naus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber                     dabei nicht mitzuzählen;\nden zur Decklmg der Lohnsteuer erfordE:Ilicben                3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-\nBetrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist,               pflichtigen Arbeitslohn gehören (steuer-\nzu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Ver-                   freie Bezüge). Das Finanzamt der Betrieb-\npflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber                  stätte kann auf Antrag zulassen, daß die\neinen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des                 Reisekosten (§ 4 Ziff. 1 und 2), die durch-\nArbeitslohns (der Sachbezüge) nach seinem Ermessen               laufenden Gelder und der Auslagenersatz\nzurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für                   (§ 4 Ziff. 3) und die im § 6 bezeichneten\nRechnung des Ar bei lncluners zu decken.                         steuerfreien Bezüge nicht angegeben, wer\"'.'\n(5) Der Lohnsteuc~rabzug darf auf Grund eines                  den, wenn es sich um Fälle von geringer\nDoppelbesteuerungsvertrags nur unterbleiben, wenn                Bedeutung handelt oder wenn die Möglich-\ndas Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen                  keit zur Nachprüfung in anderer Weise\nwäre (§ 41), bescheinigt, daß der Empfänger der                  sichergestellt ist;\nEinkünfte der Lohnsteuer nicht unterliegt. Die                4. den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für\nBescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum                  eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre\nLohnkonto (§ 31) aufzubewahren.                                  erstreckt (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes), und die davon einbehaltene\nLohnsteuer;\n§ 31\n5. die gezahlten Vergütungen für Arbeit-\nLohnkonto                                  nehmererfindungen und die davon ein-\n(§ 38 Abs. 3 EStG)                             behaltene Lohnsteuer nach § 3 derVerord-\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte              nung über die steuerliche Behandlung der\n(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu                   Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nführen.                                                          vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388).\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das           (4) Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des driften\nfolgende anzugeben:                                     Kalenderjahres, das auf die Lohnzahlung folgt,\naufzubewahren.\n1. den   Namen (Vornamen und Familien-\nnamen), den Beruf, den Geburtstag, den          (5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-\nWohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse       den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-\n(bei Steuerklasse III auch die Zahl der auf   rend des ganzen Kalenderjahres 127 Deutsche Mark\nder Lohnsteuerkarte bescheinigten Kinder),    monatlich (29 Deutsche Mark wöchentlich, 5 Deutsche\ndas Religionsbekenntnis, die Nummer der       Mark täglich, 3 Deutsche Mark halbtäglich) nicht\nLohnsteuerkarte, die Gemeinde, die die        übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohnsteuer\nLohnsteuerkarte ausgeschrieben hat, und       (§ 36 und § 37 Abs. 1) oder Kirchensteuer ein-\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn-     zubehalten ist.\nsteuerkarte ausgeschrieben worden ist. Die\nAngaben sind den Eintragungen auf der            B. B e r e c h  11 u  11 g der Lohn steu e r\nersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent-                          ( § § 32 b i s 40)\nnehmen;\n§ 32\n2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuer-\nfreien Jahresbetrag und den steuerfreien                        Lohnsteuertabelle\nMonatsbetrag      (Wochenbetrag,     Tages-                     (§ 39 Abs. 1 EStG)\nbetrag), die auf der Lohnsteuerkarte ein-       (1) Die Lohnsteuer richtet sich nach der .Höhe des\ngetragen sind, und den Zeitraum, für den      Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. Sie berech-\ndie Eintragungen gelüm;                       net sich nach der Jahreslohnsteuertabelle, die der","108                                                            BunclE:sgesPtzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVcwrdui111~1 V(>1n 1:i. Mili l!l:>O (13L11Hlesg(~seLzbl.                                         liegende Zeit oder crnf der Zahlun9 von sonstlgf':1,\nS. 147) als J\\,1il<1qc :~ lwiq<'lll'.11 1sl, lllil der Maßgdbe,                                  insbesondere einmaligen Bezügen berul1t\ndi:lf·\\ di<: Lol111~;i,·w·1 nicht ill('flJ als 80 vrnn Hundert\nd ( :, J d h 1( \"'.~ JO l 1    1: ( ' t 1' i (l 1. V✓ i I d d C l ;\\ r b C i l ~;loh n ff1 r\ncin1•n rnon<1'lid1c11 'L.r·1l.r<1t1111 qc•:;,<1hll, so lwlri.l~JCll\n(lic Lol111:;lulr»1 t'tid (lit· Lo!i11~;i:•1H•r ein Zwölftel dl'i                                                   lohnzahlungszeitranrn\nB()l.rüqe d<·r . 1c1l1rr\";ll!l 1.:1sl('.\\t(•1!dbdl<·. DcJbci ~;in<l                                         (§ 3D Abs. 1, Abs. 6 Zi!f ,J\ndie Lohn~;lc•uc·rlw!1;i(J\\' illll dt'n niid1s!cn dttrcb fünf\n{ lJ Lolmzahlungszeitraurn ist der Zeitraum, für\nlcil bd r<>n J>kn 11 iq 11('! r,1~1 n«ril t! n l(:n ,illZlHlmdErn.\nden der Arbeitslohn gezahlt wird, Dies gilt auch\nvV1rrl <i,•r J\\rl;cilslolir, ;(1r <~i:;('n d!Hl(\\rt:n als rnonal-\ndann, WEmn der Arbeitslohn nicht, nach der Dauer\nJidH•n Zi·ii r;ic11n ~:c;<ti:1:I, so bdr,1qcn die Lohnstufen\nder Arbeit, sondern z.B. nach der Stückza.hl der\nund c1i(: Lolrn.';!,,lH'I 1-l: t1d1L1•ii(' d<ir Betrügf! der\nhergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß-\nLolrnsl<'ll(•1Lc1l)('li(> ll·11 111onc11.lidw Lohnzdlilunq, und\n9ebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits-\nzwc1r:\nlohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies\n1.  h'11    nid1! 111c•lir ills vic•r /\\rbeilssttrnden,                               trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeit-\n<1lw1        11ic!1 I 111eh r            <tls   ei1wn      ht1lbcn                geber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet\n!\\rlwihl<1~J .                                                         . 11:,'!., wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleich-\n2. fi1r 1,if'hr c1ls vier /\\rlwilssl.unden, dber                                       mäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z. B.\nniclll n1Phr dls Pirwn !\\rbeilstaq                                     . 1/'!.o,  stets wöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn\nder Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z.B.\n'.l. li1r ci1w vollP /\\11Jeitswoclw                                         . 1'/:.>n. einmal r.ach einer Woche, das nächste Mal nach\n(1) FC1r irnd:!1(' cils diP in t,h,,ctlz 1 bezeichneten                                      10 Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungs-\nLohnzdhlt1nq,;zpi!r~it111H' ('l~JdJcn sich <lie Lohn-                                            zeitraum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.\nsLuten und. di(• Lolinsl(•t1er c1us den mit der Zahl                                             Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein\n(Jer Arlwi Lsl<1~J(! ~ W oclwn, Monal<') vervielfachten                                          Zeitraum, für den der Arbf~itslohn gezahlt wird,\nTa9Pslwtr~ige:11 (W ochenlwlr~i~l(:n, Monatsbeträgen).                                           ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt\nBei rneh rUi~J iqen Loh 11·1.iJh l trn~JSZPi tri:iu111en, die nichl                              als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsäch-\nin vollen ArlH'ilswodicn oder in vollen Arbeits-                                                 lich aufgewendete Arbeitszeit.\nmonuten bcstdwn, ist zt1r Fnslsl.<,llung der Zahl der                                               (2) Steht der Arbeitnehm·er während eines Lohn-\nArrwits{aqe I C11 je· si()IH'n Kalendertage ein Tag                                              zahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst\nabzuziehen.                                                                                      eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach\n(]) Für die lkn.'chnung der Lohnstufen ist von                                              dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraums\nden Anfangshelrügen ckr Lohnstufen der Tabelle,                                                  vollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeit-\naus der diP Ernxhnung nach den Vorschriften des                                                  geber zur Verfügung steht, so sind, solange das\nAbsatzes 1 oder 2 abzuleiten ist, auszugehen.                                                    Dienstverhältnis fortbesteht, die in den Lohn-\nErgelwn sich dabei Bn1c:hteile eines Pfennigs, so                                                zahlungszeitraum fallenden Arbeitstage auch dann\nist auJ dc:n n~id1slcn Pfennigbetrag aufzurunden.                                                mitzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne\nBru-::hteilc ei1ws Pfonniqs, die: sich bei der Berech-·                                          Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt ins-\nnung der Lohm;Letwr crqeben, bleilwn uußc~r Ansatz.                                              besondere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschrän-\nkung sowie in Krankheitsfällen.\n§ 34\nBerechnung                                                          Anwendung der lohnsteuertabelle\nder Lohnsteuer von bestimmten Zuschlägen                                                                   (§ 39 Abs. 1 bis 6 EStG)\n(§ 34 a EStC)\n(1) Bei Anwendung. der Lohnsteuertabelle sind\nDie gesctzlidwn oclc1 r tcniflichen Zuschläge für                                           für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ 14)\nMehrar bei l und fi'1 r Sonntags-, Feierlags- und                                                und von Abzügen (§ 27) und für die Anwendm1g\nNachtarbei L ~Jehörcn nicht zum stcuerpfüchtigc~n                                                der Steuerklassen die Eintragungen auf der _Lol{n-\nArbeitslohn, wenn der Arbeitslohn insgesarnt                                                     steuerkarte (§§ 7 und folgende), und zwar des\n7200 Deutsche) Mctrk                                im       Kalenderjahr nicht                  Kalenderjahres maßgebend, in dem\nübersteigt. Bei der Feststellung, ob der Arbeits-                                                        1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der\nlohn 7200 Deutsche Mark nicht übersteigt, sind                                                              Lohnzahlungszeitraum (§ 33) beginnt,\nder Mehrarbeitslohn, zu dem gesetzliche oder                                                             2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns\ntarifliche Zusdilägc für Me:hrarbeit gezahlt werden,                                                        der Lohnzahlungszeitraum (§ 33) endet.\neinschließlich diesPr Zuschläge, sowie gesetzliche\noder tarifliche Zu~;chl~iU(' für Sonntags-, Feierlags-                                              (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I\nund Nachlmbcil uncl stcuerfrcir: Bezüge nicht mit-                                               b('scheinigt, so hat der Arbeitgeber --- abweichend\nzuzählen . .Ergibt. sich erst im Laufe des Kalender-                                             von Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum an,\njahres, dc1ß der Arbeitslohn im Kalenderjahr 7200                                                in den der Tag nach der Vollendung des 60. Lebens-\nDeulsclie Mark übersleigen wird, so bleibt, vor-                                                 jahres durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-\nbehalt.lieh <:inc)r ahweidwnden Behandlung beim                                                  klasse II anzuwenden. Das gleiche gilt bei Verwit-\nLohnslcucr-Jahrcsausqleich, die steuerliche Behand-                                              weten von der Vollendung des 50. Lebensjahres an,\nlung nach Satz 1 f(ir diP abgelaufenen Lohnzahlungs-                                             wenn aus den Eintragungen auf der Lohnsteuer-\nzeiträume unberührl, es sei denn, daß die Uber-                                                  karte hervorgeht, daß der Arbeitnehmer verwitwet\nschreitung des Belrc1~1s von 7200 Deutsche Mark                                                  ist.\nauf der _Zahlung von Arbeitslohn für eine zurück-                                                   (3) entfällt.","l',fr. '/   Til~J der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952                              109\nder Kinder im LaUfe des Kalenderjahres\ngeändert worden ist oder die Lohnsteuer\nLohnste:uer--.Jahrcs,1,usgleich\nim Laufe des Kalenderjahres nach § 37 ZLl\n(§ :l9 .Abs. J. EStG)\nberechnen \\Vi:lr;\n( 1) HüirL di (\\ B(~ red11111n~J cl<>r Lulrnsteuer n<1ch                    d) wenn bei unständiger Beschäftigung der\n§ § :n und lol ~JC~nd () w ('9 (! n u n:; Ui ndifJ er Beschäli.i -                 Arbeitnehmer nicht seit Beqinn des Ki:l-\n~p1nu des J\\rlH:ilne'11rnPr:s.; oder weucn schwanken-                              lenclerjahrcs bei dem gleicl:H:)n i\\rbeitg2ber\nden l\\.rbcitslol1ns zu ein(:tll !1(Jllc'rcn Cesi1mlsteuer-                         beschäftigt vvar;\nbdrau, als er sich bei qkidnnüßigcr Verteilung dl:S\nJahrc,scubcil~ilolrns uul di(~ W'StimLen Lohnzahlungs-                          e) wenn hir\" den ,\\;:b2itnehmer mehrere Lohn-\nzcilrüumc) des J(i1lend(!rj,.1hr<!S er~Jcbcn vvCtrde, r:.;o                        steuerkarten ausgeschTieben worden sind.\nerfolqt il    ur    Vcrlc1 ng<.m des /\\ rlwi tnebmers ein Lohn-            (4) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist in den\nsteuc'r-J dil rcsdUS(J !(!ich. l)icsPr Lobnsl.euer·•.Tahre:;-         Füllen des Absatzes 3 auf Antrag des Arbeitneh-\na us~J l<'idl .isl. .im VVeo1) der Aufrechnung durch clr:on           mers im vVege der Erstattung der zuviel einbehal-\nArlwi l~J(·ber (/\\ bsat,~ '.2) od<•r in den Fällen des Ab-             tenen · Lohr1steuer durchzuführen. Für die Berech-\nSdtzes :l i111 \\.'V,:qc cl<'r Ersl,ll!11n9 durch das Pin1:wz-          nung des steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns gilt\nüml. du rchzuftih rcn.                                                Abscllz 2 Satz 2 entsprechend; der Jaluesarbeitslohn\nist dabei um die Summe etwaiger Hinzurechnun~Js-\n(2) Der ./\\rb<:il. c,)<'b<~r ist         vorbehaltlich des A1J-\nbetri.ige des § 37 Abs. \"1 zu erhöhen. Die Jahreslohn-\nsalzes J           zur l)urd1füllru11~J des Lohnsl.euer-Jcthres-\nsteuer für den sich hieraus ergebenden Jahres-\naus~_(lPidis Vt:1pllid1td (w(:nn er weniger als 10\nurbeitslohn ist nach Absatz 2 Sätzen 3 und 4 zu\nA1beilnc·li111c1 !wsd1;ifli~Jt, h<!n:<hl.i\\Jt.), b(~i. der Loh:1-\nermitteln, soweit nicht die Voraussetzungen des\nzc11llun9 li'1r d(:ll lclzkn Lohnzalil1rnq~;7;.eitrnum des\nA„bsatzes 3 Buchstabe c gegeben sind. In den FäUen\nKd lr:nckrj,1 li n·s (•i 11<' Be n!du1 u nq dc~r LolrnsLeuPr u'.If\ndes Allsatzes 3 Buchstabe c ist der sich ergebende\nckr Crundlc1q<~ dPs Jd1Hcsrt, b::ilslohns durchzufüh~\nJahresarbeitslohn durch zwölf zu tellf:li; auf die\nrcn. Zu d i, ~s< 1111 Z w ( •ck ist von deni J c1 h n~scnbeits-\nlolln der nd<h der r,:i11l.r,1q11nq illlf (lc,r LohnsteL1er-\nMonatsbeträge ist die Lohnsteuertabelle für monat-\nliche Lohnzahlungen unter Beachtung der für die\nkarte z11 IH 1 i1cksid1Li!J(\"lldn ~,IPW?rfrei(: JahresbetEHJ\n1\n(§ 27 Abs. 1) db:r.11:i:ielic11. r,eir den verbleibenden\neinzelnen Monate nach den Eintragungen auf der\nLohnsteuerkarte oder nach § Tl in Betracht korn.-\nJahn:sd dwi t.siol1n wird oh iw lü1cksidü auf die tal-·\nsJd1l i <·l1c!1 Lol111z,,l1l1111uszt!it1·!ii1mP di(~ Jahrf)Sloh.i1-    menden Steuerklasse und Zahl der Kinder anzu-\nst.euer rldch dPr J,1hreslohnsle:uerl.abel1e ermitt2:.t.\nwenden.\nFür dje br:i (In Jt1hrcslolrnsU)11r~rherechnung anzu-                      (5) Der i\\rbeitnehmer muß clie Anträge nach\nwendende SL(:IJ('lkfi.,sS,\\ sind diP Eintrn~Jungen anf                 Absätzen 3 und 4 spätestens bis z:c1m 31. M(:.irz des\ncfor Lo!rnsl.cucrkarl r' z11 lkqin n des K,denderjuhn':;               folgenden Iü1lenderjahres bei dem für seinc~n 'N ohn-\nrnaß~JclJen,l. Lkr 1\\rlwi!.CJ(:lwr kdnn cirw Aufrech-                  sllz zust;:i.ndigen Finanzamt stellen. Dem Antog\nnunu uc'qcn die cliint1,h z11vic,J einlwhdltenc Lohn-                  sind die mit den Lohnsteuerbescheinigungen (§ 47)\nsteuer in der \\Vt·isc vornchnicn, daß er bei der                       versehene Lohnsteuerkarte und auf Verlc~ngen des\nLohnzah 1unq U-1 r den ldzicn Lu!rnza h lungszPitra.um                 Finanzmn ts ein Bescböftigungsnachweis beizufügen.\ndes Kalern lcrjall tt!s b(: i. dc:m lwLrdfendcn Arbeit-\nnd1 nwr soviel wcni~Jf,r <1n Lohnsteuer einbehält, 11Js\n§ 36\nirn Lm1fe des J(cilc,nclcrjcd1n:s zuvid einbehalt,;n\nvvurdP. J:,l dt:r <1ufz.u1edrne1Hh! Stcll('tbctraq höher                               I\\-lehrere Dienstverhältnisse\nals die für dPn lclzlcn Lohnzdh1unuszeitramn des                                        (§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)\nKalcnclPrjahrPs sich Prij('.bendc~ Lohnsteuer, so ist\n(1) Bezieht      ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\nder Ar bei lgcber berPchtiq L, die Au frcchnung mit\nmehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-\nden von sc:inen dJHforcn J\\ rlwi l.nehmern cfübchal-\nhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit~\ntcnen Lohnsteuerb('Lriirwn v or:1.unehmen und den\ngebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn\nAufred1nun9sbd.rc1g bei der ndchstcn LohnsteLJe.r-\ngesondert zu berechnen, es sei denn, daß der\nanmeldung und LohnsteLwrabführung abzusetzen.\nArbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h.\nAußcrdern hat e:r die i\\ufredrnung in dem Lohnkonto\nvon demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49\nund auf der Lohnsteuerkarte                      des   betreffenden\nAbs. l Satz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstver-\nArbeitnel1mers zu vermerken.\nhältnis, für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt\n(3) Das Finanzamt ist                    abweichend von Ab-        ist, ist nach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der\nsatz 2          zur Durchführunn des Lohnsteuer-Jahres-               Lohnsteuer aus dem zweiten oder wei1?eren Dienst-\nausgleichs ausschließlich zustündig,                                  verhältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk\na) wenn im WeDe de:r /\\.ufredrnung durd1 den                  auf der zweiten oder vveiteren Lohnsteuerkarte\nArlwil~J(!lwr c)in voller Aus~1leich bei der              (§ 14) zu beachten.\nLolrnzc1lil1inu fiir c1cn letzten Lohnzahlun9s-               (2) entfällt.\nzcitraurn des l(alenderjahres nicht möglich\nist;·                                                                                  §  37\nh) wenn dr~r i\\rbcitnelH\\r mit weniger als JO                            Nichtvorlegung der Lohnsteuerkade\n/\\rlwi !1wh111()fll von sc i1wr Bduqnis zur\n1                                         (§ 39 Abs. 6 Ziff. 1 EStC)\n\\/orrwhnw d<'r Aufr('c11nunq keinen cc .                     (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte\nbrtlll<h .1na<:l1t;                                       tlem Arbeitgeber scbuldhaft nicht vor oder verzögert\nc) wcn11 di,~ lli:-;rnün~J1i-ch auf cler Lohnst('.,H,r-        c:r ~;drnldhc1ft die fU.ick:-;ahe der Lohnsteuerkarte, so\nkc1rlc) V(:rn1Prkl.e Si(:llc:rklasse odc'.r Zd.111       hat clr~r Arbeilqeber für d [e :Ccrechnunu der Lohil-","110                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nsl c1wr vor An Wf~t 1d un9 cl<~r Lohns1 c,iwrl.i:lbelle de.m               oder der      Sitz  de::,;  inländischen Unternehmeos\nLJtsiich!idH'll Arbcilslolln                                               befindet.\nmon a U i eh       w i>dH •n Ll i eil  1  tü~JI ich    hiJlbt.änlich\nJ)rvl              l)M                 DM                              (2) Für die im Absatz 1 genannten .Arbeitnehrner\nDM\nsind keifü: Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die\n11 :-,             27 . ·• ·,           5                          Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, die\nh i 11zt1zun•chnetL Wird dPJ /\\ rbeitslohn für ürnlere                     für den Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 7, 8, l8\nals die h icr tJ<•nanrll.en Lohnzahl ungszeiträunie gc!-                   und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die für\nZdh 11, so sind die vorstdwnd gemannten Beträge                            die Anwendung der Steuerklassen maßgebenden\nnach § 31 /\\bs. 2 urnzuredrnc,n. Für dPn nach <},:r                        Verhält.ni.sse clurch eirw amtliche Beschei.nigung\nlfinzurechnunu sich er(Jebenclc~n Betrag ist die                           nachzuweisen.\nLohnsleU<'r aus der St.c·ucrklassp I der Lohnst:eucr-\n(3) Weisen die im Absatz 1 genanntE!n Arbeit-·\ntalwll<' al)zuk•s<•n, bis der Arlwil.nduner die Lohn-\nnehrner nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen\nsleucrkdrl.e dr.·m AdwilgdJcr vorle~Jt oder zurück-\nvorliegen, unter cfonen nach §§ 20 bis 27 Beträge\ngibt. (§ 29).\nvom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt\n(2) Der Arbeii.uPbcr kdnn die Lohnst.euer von d1c:rn                  das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf\nJ\\rbei.lslohn für ck!n Mond\\ JdQ,J,.IM eines Kalender-                     Antrag des Arbeitnehmers ei.ne den Vorschriften\njahres,         d bw(~id1Pnd          von c1·~r Vorschrift des             des § 27 entsprechende Bescheini9lmg a.us. Auf\n/\\bsatzes 1, nach den Einlrc~Jun~ien auf der ihm                           Grund dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber\nvorliegenden Lohnsteuerkari.p für das vorher-                              in entsprechender Anwendung des § 28 die beschei-\n9ehencl<: Kd lcnderjah r lwrec:luwn, wenn der Arbe1t-                      nigten Beträ9e steuerfrei lassen\nnebrner den A rlwi tslohn irn voraus erhält und di.f!\nniH:h § ]4 A hs. 1 111aß1J()bPIHl<\\ Lohnsteuerkarte für\ndds neue Kc1lenderjc1hr bis zur Zahlung des Arbeits-\n•              § 39\nentfällt\nlohns nichl vorqcl 1 ·~1t h,ll. Einen nach Vor,legung der\nLohnsteuerk,Hln flir das neue Kalenderjahr erfor-\nderlichen Aus9leic:h in der Lohnsteuerbo,rechnung\n§  40\nfür den Moncll Jantwr kann dt)r Arbeitgeber bei den                                       Beschränkt Steuerpflichtige\nZahlungen des Arbeitslohns für die Monate Februar                                     (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)\noder M/'i rz vornnh nwn. Dei bei sind Anderun9en ocl<:~r\nEr~1änztm9en ckr Lohnsleuerkcnle (§§ 17 bis 27) fiir                          (l) Beschränkt Iohnsteuerpflichti.g sind Arbeit-\nnehmer, die im lnl,rnd. weder einen Wohnsitz noch\ndas neue KillendPrjahr schon vom 1. Jc1nuar ab zu\nihren gewöhnlichen .Aufentba.lt haben, soweit sie\nlwrücksichtinPn, i:lllch wenn die! Anderunn (Ergän-\nnicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflich-\nzung) Prst itn Li.wie d<·s Monats Jdnllclr eingetragen\ntigen gehören. Sie unteriiegen der beschränkten\nword<:n ist, es sei dt·rrn, <h1ß die Anderung (Ergän-\nSteuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im\nzunq) rwd1 dt'r Einlrnq1rn~J c:ttlf der Lohnsteuerkarte\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden\nerst von C!Ülc•m splileren ZPilpunkt an gilt (§ 27\n.Abs. '.2 Scitze :J. 11nd J).                                              ist, oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen\nöffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der\n(:1) DiP Vorsdiriflen dl's A!Jscd:zes 1 sind auf                       Deulschen Bundesbahn und der Bank deutscher\nA rbcilrwlrniu, f (ir d ic nach d<!tl §§ ]8 bis 40 oder                    Länder, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\nnudi Pirwr rnii. Zw..;lirnnnrn~i cl,~s Bundesrates erlas-                  früheres Dienstverhältnis gewährt wird. Bei Per-\nsc1wn 1.\\norci 1111 ll~J der ßundcsrc~J ic·run9 keine Lobn---              sonen, die im Inland weder einen \\Vohnsitz noch\nst.<-!ue rka rlen duszt1sch r<:iben sind, nicht 1:u1zuwendeJL              ibren gewöhnlichen Aufontha.H habrin, die aber im\nDies 9iH Jtir dir\\ rwdi § 40 rwschrünkt Steuerpflid1-                      Inland eine literarische (schriftstellerische) oder\nti~wn nur dct1n1, W(!ll11 dus Firrnnzamt. dcrn Arbeit-                     k ünstlerischc\\ Tätigkeit ausüben, wird von den\ngeber bcsd1cini9I, <li1ß clc!r Arbeitnehmer als be-                        Bez(igen aus dieser Tätigkeit ohne Rlicksicht auf die\nsc:hrünk t lohnsl(•t1<.~rpt'lichtiq zu llelldndeln ist Die                 Gesti:tltung der Vertragsverhältnisst' im einzelnen\nBPsdiPiniqunu isl· vom Arbeil~Jl'lwr als Bc!leg zum                        Lohnsteuer erhoben\nLohnkonto attlzufwwdhren.\n(2) DiE~ Arbeit (Tätigkeit) ist Im Inland ausgeübt,\nwenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig\n§   :rn                              geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,\nIm Ausland wohnhafh.• Beamte und leitende                          wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt\nAngestellte                                  wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inlän-\nrn  14 Abs. 2, :l SLAnpC)                             dischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-\nstimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständig0r\n(1) Deutsch<· öJlentlidw Bedmte, die ihren Dienst~\nArbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen\nort im Ausland hal)('n, sind wi<' Personen zn behan-\nuntE,rliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit\ndeln, die ihren rwwühnlichen Aufenthalt an dem\nni.cht unbeschränkte Steuerpflicht. gegeben ist.\nOrt h<1ben, an dem sid1 die inlündisd1f! öffentliche\nKasse lwfincfc,t, die die Dienstbezüge zu bezahlen                            (3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt\nhal. Die lr!itenden An~JPSl(!lllcm Pines inländischen                     ,stetwrpflichtigen Arbeitnehn:1ern (Absatz 1) nach\nUnternehmens (eirws Unternehmens, das seine                               der Steuerklasse und nach den Kinderermäßigungen~\nCPscbäfl.sleil.uriu oder seinen Silz in1 Inland hat),                     die nach Kenntnis des Arbeitgebers für den Arbeit-\ndie im Inland weder ein(m Wohnsitz noch ihren                             nehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18 und 34). Der\ngewöhnlichen /\\ulcnthalt halwn, sind wie Personen                         Arbeitnehmer ist berechtigt, dir- Verhältnisse, die\nzu behandeln, diP .ihren U('WC>hnlidwn Aufenthalt                         für die Anwendung der Steuerklasse und für die\nan dem Orl haben, an dem sich die Ceschüftsleitung                        Cewährung der Kinderermäßigung maßgebend s.incl,","l\\lr 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. h:~bruar 1952                                     111\ntkrn Arlwil9dH·r ,:llirch i·irw .iniiliche Beschc:ini~Jtmg                    Hat der Betrieb im letzten vorange(Jcmgencn\nuachzu w r:i sen,                                                             Kalendervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet\nsich der Zeitpunkt für die Abführung der Lohn-\n(4) McJchl Pill h·sdu!rnkt '.:,t.<•ttcrpflichUoer Arbeit-\nstefü!r danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer in1\n1wlrnwr (Absatz 1) ql<1ubh,dl, d,ll:\\ S(:ine Werbungs-\nersten vo11en Kalendermonat nach faöifnung des\nl~osl<!n, die b(!illl ,'\\dwilslol1n J.H berücksichtigen\nBetriebs den Betrag von 50 Deutsche Mark übt:c-\nsind, Jl'2 Dr•11tsclw l'v1,uk Fdnlich oder die Sonder-\nstiegen (Ziffer 1) oder nicht Libersliegen (Ziffer 2) hat.\ni:Hl'.,(J<ilwn 4bH DPulsd1('. \\1lc1rk j!ihrlich übersteig(~n,\nso ist. d(•r üb(!rskifJ('llC!c lh•!rdq fi\"lr die Lohnsteuer-\n(3) Das Finanzamt kann von f>.inern Arbeitqebcr,\nhcn·c'hn1111q vo11 d<'lli i\\dwi.lslohn ühzuziehen. Die                        dm die Lohnsteuer nach den VorschrHten i.n1 Ab-\nVorsdnitlc•n der §9 'l'), 2.'> d t1nd 2ti sind nicht                           salz 2 vierteljährlich abzuführen hat, rnonatiich,~\n.:1nwendb,11. l)i(~ liinl.rt1q11nq d< 1s stc1wrlreien Bclra~JS                 Abführung verlangen, wenn das zur Sicherstellung\nauf der Lohnsl('llf!rkdrte wird durch die Ausschrel-                          der richtiqen Abfiihrung der Lohnsteuer erforder-\nhu ng ei ncr ßesdwi n iq unq d 11 rd1 das Finanzamt\nlich ist.\ncrsC'tzt, dit! dr.•11 Vorsd11ift('J1 (lps § 27 enlspricht.                                                § 42\nDer A rlwi I ncl11111•1 111 u f) d i c·sr: ß(•sdwin i~Fll1] dcrn                                        entfällt.\nAr!w i t9<·f wr v orlt>qcn.\n§ 43\n(5) D i e V m s d II i f 1c n d c r /\\ iJ s ii l'.t. e 1 bis 4, clll s-\nW' n o m In e n 1\\ bsd t.z 4 S,1 t;, '.!,, ~Jtd l.1.'.n entsprechend                                 BetriebstäHe\nh1r Arhf'.il.nehrn<ir, div 1ivedr,r cirwn \\Nohnsitz noch                                              (§ 38 EStG)\nihren qPwiihn l idH'n /\\:1fen l \\1r1! t i rn Bundesqebiet,                        Betriebstätte irn Sinn dieser Vr!rordnun9 ist d,r\nalwr einen Wolin,;i\\z rHlc:r ihren ~wwöhnlichen                                Betrieb oder Tt:il des BPtriebs des Arbeitgeber,;,\ni\\ufcnlhr1II. in ci1w1n z1.1n1 lnl<1rHI qchörenckn Gebiet                     in d<.~m die Beredrnung des Arbeitslohns und dc:r\nh,ibcn, in dem J>(•rsorwn i1iil \\\\/ohnsit.z odPr fJPWöhn-                     Lohnsteuer vorgE:~nornrnen wird und die Lohnsteuer-\n]iclH!fll /\\ ufPn lh <il L i 111 [1u nd1•~,qPhid 1ils lwschrfü1 kt            karten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als\nc in k 01n mcnslf)ll <' rptl i eh l iq h<·h,Hl(l!'.I t werden.                 Betrif~bstätte gilt auch der Heimathafen deutscher\n(fi) D('r dn illl~,liiudisdH' !\\1fwil1iehrner ~Jezahlte                  Ha.ndelsschiJfe, wenn die Reederei in1 lnlirnd keirni\n/\\ rbci 1.slohn 1111 lt· rl i('.(j I n id1 L ,!r:r Lobnste11cr, wenn         Ni(~derlctssunCJ hclt.\nes sich t!rn ('.ine: .1\\ tlwilslei~•;Lunu von nur vorüber-                                                § 44\ngdH~nd(•r Dilucr w;i!Jn·11d d('s Aul(:n!halts eines\nLohnsteuera:nmeldung\ndc11tsdwn S<\"hilte:..; ,n 1in,·m duslündisdwn llafen\n{§ 38 EStG)\nhc1.ndcl L\n(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig tlüvon, ob\n(' . V e r w 1' n (! 11 11 9                           die einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des\nd (~ r    (, 1 11 h (' h d l ! <' 11 <· n L o h n ::; t e u      E r       Finanzamts dbgeführt worden ist, der Kasse des\nFinanzamts der Betriebstätte eine Lohnstf)UPranmel•·\n1§§ 41 bis 4b)\ndung zu übersenden:\n~ 41\n1. bei monatlidu~r Abführung der LohnslcuPr\nAbführung der lohnsleuer                                            (§ 41 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3) spät<:~stens\nf*   :rn I:StC)                                         am zehnten Tag nach Ablauf eines jedc;1\n{1) Der 1\\dwjlqe:IH:r h<1l. die· Pinlwbaltene Lohn-                                 Kalendermonats,\nsteuer in ein<'lll BPf rc1q c111 ifü: Kasse des Finanz-                              2. bei vierteljährlicher .Abführung der Lohn-\narnts der Betriehsl;iltc oder <H1 eine von der Ober-                                    steuer (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2) spätestens am\nfinanzdirektion bestim11üe Kasse abzuführen. Die                                        zehnten Tag nach Ablauf eines jeden\neinbehaltene Lohns lc'UP r dc11 f nicht <111 Kassenhilfs-                                Kalendervierteljahres.\nstellen a buern h rt vvl·rdcn. l)(•r Arbeitgeber muß                         Der Arbeilgeber hat in der Lohnsteueranmeldung\nauf d<~n, Zc1hlunqsabschnitt crn~JcbPn oder durch                             nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,\nSPine Celdirnstc1It i1ll~Je1wn lassen: die Steuer-                            wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)\nnummer, das \\;\\fort „Lohnsteuer\" und den Zeitraum,                             oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) einbehalteq\nför den diP Lohnstcu<'r cirll>Phallen worden ist. Die                         hat. Die Lohnsteueranmeldung ist durch den Arbeit-\nNamen der /\\rbeitrwhmer, d11l die der abgeführte                              geber oder durch eine Person, die zu seiner Ver-\nLolrnstcuerlwtraq <·nWillt, sind nicht anzuqebcm.                             tretung rechtlich befugt ist, zu unterschreiben. Vor:-\n(2) Die Lohnste11er isl (tbzuliihren:                                     drucke zu den Lohnsteueranmeldungen werden den\n· Arbeitgebern auf Antrag durch das Finanzam1\n1. spätesl<•ns        c1 m zdm l<>n Taq nach Ablauf\nkostenlos geliefert.\nei1ws jeden Ka lt~ndern1orrnts, wenn die\nPinbehcdfen(~ Lohnsteuer im letzten voran-                         (2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteuernnnwl-\nqeqcinqenen KalPndrirviPrtcljahr monatlich                      dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-\ndu rchsdrn i 111 ich rnr>h r ?.lls 50 Deutsche Mark            dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten halle.\nhPl.rilq<'n hell;                                               Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteuer-\nanmeldung zu bescheinigen, daß er irn Anmelclungs-\n2. spät.es! Pns c1 m :;phn lc'.n Tao nach Ablc1tif                   zeitraurn keine Lohnsteuer (~inzubehalten hatte. Der\nPines je<kn K(dend(•rvierteljahres, wenn die                     Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Ab-\nc-inlwhcill<•rw Lohns!(,uer im letzten voran-                  gabe weiterer Lohnsteueranmeldungen bf;freit, wenn\nq<~(JiJll(J<~nf•n Kdl<'ndt>rvinteljahr monatlich                er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein Lohnkonto\ndurchschniltlich nicht rnPhr ,ils :SO Deutsche                  zn führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem\nMark lwl raqcn hat.                                              Finanzamt 1nitteilt.","112                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Das fii;anzamt der BetriebsUitte hat den                  ,, die Grundlagen fftr die Festsetzung der\nrechtzeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen                     Lohnsteuer, so,veit sie dem Steuerpflich-\nzu überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem                      tigen noch nicht mitgeteilt sind,\nEingang der Lohnsteueranmeldungen einen Zu-\n3. eine Anweisung; wo und wann die Steu,2r\nschlag nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung\nzu entrichten ist (Leistungsgebot).\nfestsetzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-\nsteueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben-               (-l) Eines Besöeids     und eines Leistungsgebots\nordnung erzwingen.                                       bedarf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2\nzur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder\n§ 45                          dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauf-\nUnregelmäßigkeiten bei der Abführung             tragten des Finanzamts seine Verpt1ichtung zur\n(§ 38 EStG)                       Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder\nder Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,\nBleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines           aber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-\nArbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten         anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber\nZahlungen auffallend gering und hat auch eine            eines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3\nbesondere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das           ein Bescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-\nFinanzamt den säumigen Betrieb nach §§ 50 und            steueranmeldung vorliegt.\nfolgende außer der Reihe zu prüfen und gegebenen-\nfall~ die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer\nnach §§ 325 und folgende der Refchsabgabenord-                       D. S o n s t i g e Pf 1 i c h t e n\nnung zu erzwingen. Pas Finanzamt kann von einer               des Arb e i t gebe r s (§§ 47 bis 49)\nPrüfung des Betriebs außer der Reihe absehen, die\nHöhe der rückständigen Lohnsteuer nach § 217 der                                    § 47\nReichsabgabenordnung schätzen und den Arbeit-                            Lohnsteuerbescheinigung\ngeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haft-                                 (§ 42 EStG)\nbar machen (§ 46).\n(1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalender-\n§ 46                          jahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nfür das abgelaufene Kalenderjahr dem Vordruck\nHaftung                         auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte ent-\n(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)                sprechend zu bescheinigen, während welcher Zeit\n(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug         der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr\nSteuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für         bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in\ndie Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits-          dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sach-\nlohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der         bezüge) und die davon einbehartene Lohnsteuer\nArbeitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber       (sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) betragen\nneben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn        haben (Lohnsteuerbescheinigung). Der ermäßigt\ndes letzten vor der Ubereignung liegenden Kalender-      besteuerte Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die sich\njahres an das Finanzamt abzuführen war.                  über mehrere Jahre erstreckt (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4)\nund die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\n(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeich-\nin Anspruch ·genommen,\nneten Bezügen einbehaltene Lohnsteuer sind je\n1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschrifts~       gesondert anzugeben. Steuerfreie Bezüge (§§ 4 bis G,\nmäßig gekürzt worden ist,                     § 32 a) sind nicht anzugeben. Der Zeitraum, für den\n2. wenn ·der Arbeitnehmer weiß, daß der          die beso_ndere Besteuerung wegen Nichtvorlegung\nArbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer       der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen w:i.r,\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und      ist zu vermerken. Der Arbeitgeber hat am Schluß\ndies dem Finanzamt nidlt unverzüglL.:h        der Lohnsteuerbescheinigung, dem Vordruck ent-\nmitteilt,                                     sprechend, die Merkmale der Lohnsteuerkarte des\n,··                                         Arbeitnehmers für das ·folgende Kalenderjahr eiTI-      J\n3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7                                                             .]\nzutragen.\nAbs. 10 und § 8 Abs. 4 obliegende Ver-\npflichtung, die Berichtigung der Lohi1-          (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-\nsteuerkarte zu beantragen, nicht recht-       zember des Kalenderjahres, so hat der Arbeitgeber\nzeitig erfüllt hat,                           die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigu~g\ndes Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor-\n4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-        druck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des\nforderung von Lohnsteuer nach § 20 b vor-     Arb€itnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt\nliegen.                                       in diesem Fall unausgefüllt.\n(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genanntem         (3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß\nPersonen ist im Fall der Lohnsteuernaµiforderung         Arbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse     •l\nein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser maß      des Wirtschaftszweigs es mit sich bringen, daß vo;-    '\naußer der Höhe der nachgeforderfen Lohnsteuer           übergehend stoßweise eine im Verhältnis zur nor-      \\~\nenthalten:                                              malen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs\n1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch     große Zahl von Aushilfskräften beschäftigt wird,\nbinnen eines Monats zulässig ist und daß      deren Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, 0it\nder Einspruch bei dem Finanzamt ein-          sogar an demselben Tag beginnt und endet (Tag,~-\nzulegen ist, das den Bescheid erlassen hat,    löhner), von der Ausschreibung der Lohnsteuer-","Nr. 7 ----Tau der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952                                          113\nbc>scheiniuwiu                                    1h1,l1 fü,cndignng cles Dien,~t-                    (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben:\nvcrh~d !11is~;es ( 1\\ !Jsd lz :2) fo r ihre Aush.ilfskräfte                                               l. der gezahlte Arbeitslohn und die davon\n(Ta~;C'löl1ncr) ,il..lselwu. Li diesem Fc.lll ist erst nfü:h\neinbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3\nA blc1uf des l<,i :<'lHl'.\" 1 jil hn's fiir jede im übgelauf en:~n                                            Ziff. 2),\nKalcndcrjdlu b,-~;r!1i:f! i;; 1 ~cwcsene Aushilfskr:i;t\nci1w lJc,sond('I(' Lohnsl(:11Prbc:scheiniq11ng (Lohn-                                                     2. die gezahlten steuE'rfreicn Bezü~Je (§§ 4\nslc11criilwrwci~;un~F,bliltl) cl('ill 1--,,inanzarnt der ßc-                                                  bis 6, § 32 a),\ntriPbsUil.lc: cin1,11sr:ndf:n. T)~,:s<) Errn~ichtiqunq bezieht\n3. der E:rmäßigt besteuerte Arbeitslohn iür\nsich nur c1:1f di(• ;\\1d1:Jfsl:ridtc ('Tc19eh.ilmc1), nLht\neine Tätigkeit, die sich übE:r mehrer(:\ndc1q1:qcn uui iiit·                                           ,\\rbeiLnehrncr dPs B,~--\nJahre erstreckt, und die davon einbeh.1l-\n1.riebs. lkr 1\\t l1, 1lqc::H:t· hdl. nc1ch Ablauf de~;\n1\nKolendc:                              · in        L,l;:1,~,'.c,:•:·rLilwrweis;_mgsbl,ll.t                     tene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4},\ncJc\\111  f'•~·!·~~-:n:·;:,.~1tit            ,,, l)()i :.··i(\"!;~~t,Jt1. (), a1-1c11 c1ann 7.\\1             4. die Vergütungen für Arbeilnehmcrerfl:1-\n'-\" n,n r·, tL·:r cinu1 vor dem Jl. De-                                           dungcn und die davon einbehaltene Lohn-\nze:,1bcr           c-in'·•c;           l<•:!cndcri-_•,Lrrs                 ausqc,schiedenu1                   steuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).\nArbc-i!.:1ch:w                   ( ,l(J'='~!l'n c!l't Vorschrift des A!)-\nsal::,c~: '.2 r•i               t,n'rn';: Uc', i1('SC!11.'i11igung nicht aus-                         (3) Die nach Absatz l Ziffern 1 und 2 ansgeschric'-\ngcsd1ric,bc·i1 h<1I: udcr \\vc1;11 ihm fiir einen ArbeH-                                           benen Lobnzel.lel sir:d spätesten5 am 15. Febnur\nnc1rnwr ci11(! Lol1ns!e11(•rk.:ntc, Dl(:ichgülti9 aus                                            des folgenden Kalenderjahres an das Ltr den ArbeJ L-\nwcLh0,n C                             , ,1id1t 'dil~Jt le:0cn hc1L Dc1s Lohn-                    nebrner nach sei:1ern 'vVohnsitz (gewöhnlicfo=:n 1~.'J r-\ns1c,10r::l ·•:1·,\\1       1\ni•::i:1~;\",li:d'..I ],,iL tlie der Lohnstcucr-                       enthalt) zustt.r..dige Finanzmnt zu übersenden. \\,To:·\"\nb0sd1cin                          , '.', :.,:[; :p1:h, ,~i.:c n Anqöbcn zu c:1t-                 drucke zu Lohnzetteln \\verclen den A.rbeitgebern auf\nhc11tc:n.                                                                                        Antrag vom Finanzarat koste_nlos geliefert.\n(4) D<:r /\\dwil.qcl><~r h<1I di(: Lohnsteuerbescheini-\ngung aul Crund d('.r [inl.r,1gunqcn in d(,rrl Lohn-                                                                             § 49\nkonto (§ :31) dU'.iZuschn'ibcn.\nBehörden\n(5) DPm ;\\ r!wilrwh n:Pr ist jede Anderung der                                                                         (§ 38 EStG)\nvorn /\\rbcit~J<'ilf:r vorgenommenen Eintragungen\nverboten.                                                                                             (1) Die Behörden und die sonstigen Körpcc-\nschaften des öffentlichen Rechts haben - wie aJle\nsonstigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29\n§ 4g                                           bis 48 einzubehalten. Die öf fenfüche Kasse hat bei\nLehnzeUel                                         Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-\n(§ -12 EStCJ\nten des Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.\n(2) Wird\n•ein  Arbeitnehmer, der den Arbeitslo;m\n(l} Der /\\1 bei IqdJr:r hat 1m beschudel: dc-r Vor-\nschrift d•s § L:7 ,1,:d: ~'i-Llli:; ck:s Kr1lenderjcthres auf                                    im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,\nGrund (k;- Li,;: r .::1:mq(,;1                               Lohnkonto einen Lohn-                vvährend dieser Zeit einer anderen Dienststelle\nzettel auszu,~J1                     i/.;.cn:                                                    Überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns\nüuf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die\nL olrnc~ lH'!;ondt:rn A11ifonlcrun9 für einen                                         früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheini-\n./\\ rlw11 nch 1nPr, dessen Arbeitslohn im voran-                                 gung (§ 47) de:1 voHen von illr gezahlten Arbeits-\nr;c;J,1 l!(J\"nen }<;dr-:H!erj:;Ju 24 000 Deutsche                                lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch\nrvLnk tl!;•·!·'.·!i;•c1cn Iwl. B(:i (:ilw1n Arbeft-                              dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeils-\nndrn,cr, u1'r                      ur v:;1h:-cnd eines Teils d,0s                 lohns von der Eunmehr zuständigen Kasse erstatv,:t\nK<!!crHl<'rj,dnc:-; 1H i dem Arbeitoeber be-                                      wi.rd. Die nunmehr ,:ustt-i.ndige Kasse hat den der\nsd1üJli(Jl v1M, ist fi.·1r din Frage, ob dc~r                                     früher zuständiqen, Kasse erstatteten Teil d,.:2c:;\nJ\\rbc:ii:,>.;. :1 ;_'.4 U•,·l) D,.,dsdw Mark im\n1\nArbeitslohns in die von ihr auszuschreibende Lo]·:n-\nlC.1kndr· rid hr !w, c.;r :,:,:r·n !12) t, der __.-\\.:rbeits-                     st2uerbescheinigung nicht ,mfzunehmen.\ni<Jhn ;::11[ ( inc,1 vc-!)cn Jzihresbc1rag um-\nZt!rcdn!<T;                                                                          (3) Die Oberfinan:!direktionen können zulassen,\ndaß die \\'On mehreren Kassen einer Verwaltung\n2.     o.!11v.:       !H•~;:):11},       ,e /',c'.;fu1(1c:rnng           li\\i' c:incn   einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eil'les Fina:1z-\n.J\\ :rbci l1H,J1 nwr,                                                            amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an\n<1) au[ r)r,,;~;cn (cr~;L(:r) Lobnsleuerkarte di~1                                c::Ine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen\n./. :11<:-::(l\"i r,;               einer zv,reitcn oder wei-               die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-\nteren Lohnstc~rn·rki.!rl.e vcnncrkt ist,                                 . bezirken eines Landes, ,-:;o entscheidet die für\ndie Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-\nb) dcs'.'•\"r: L '.,;irnstcuerkar1c als zweite od0r\nbehörde.\n'\\-'l'('.itc:c          Lohnstcuerkarle bezeichnet ist.\nJn di('Scn Lillcn ist a.nf dem Lohnzettel an-                                         (4) Off entliehe Kassen haben alljährlich spätestens\nzugeben: \"\\,1direre Lolmsteuerkarten'';                                          bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen Finanz-\namt ein Verzeichnis der außerhalb Deutschlands\n3. üu f J\\n {rnq für einen A rbcitnehmer, dessea                                        wohnenden oder sich aufhaltenden Personen zu\nArlwi 1s1ohn i1:1 voranne~Jangenen Kalendcr-                                     übersenden., an die sie während des abgelaufenen\nji:lhr 24 000 Deutsche Mark nicht üb'2r-                                         Kalenderjahres regelmäßig wiederkehrende Bezüge\nsfic~fJen hat, wenn der Arbeitnehmer zur                                         mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere\nEinkonnm~nsteücr veranlagt wird.                                                 Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.","114                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nV. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs                      (4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem\n(§§ 50 bis 55)                       Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige\nfür den Betrieb tätige Personen, bei denen es\n§ 50                          bestritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs\nAußenprüfung                        sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung\n(§ 193 AO)\nihrer Steuerverhältnisse zu geben.\nDas Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige\nEinbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch                                  § 54\neine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten\nals auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die              Verpflichtung des Arbeitnehmers\n(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)\nim Bezirk des Pinanzamts elne Bctriebstätte unter~\nhallen. Haushaltungen, in denen nur gering ent-            (1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit\nlohnte Hausgehilfinnen beschülligt werden, sind in      der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Aus-\nder Regel nicht zu prüfen.                              kunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu\ngeben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz\n§ 51                          befindlichen Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die\nBelege über bereits entrichtete Lohnsteuer vor-\nDie Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf       zulegen.\nzu erstrecken, ob sä.rnlliche Arbeitnehmer, auch die\nnicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-         (2) Der  mit der Prüfung Beauftragte ist auch\nlohn gchöri~Jen Uinrwhnwn, gleichgültig in welcher      berechtigt, von Personen, bei denen es bestritten\nForm sie gewührt werden, dem Steuerabzug unter-         ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jed~\nworfen werden und ob bei der Berechnung der             Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse\nLohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe aus-              zu verlangen.\ngegangen ist.\n§  55\n§ 52\nMitwirkung der Versicherungsträger\n(1) Für die Dberwa.chung und Nachprüfung des                              (§ 189 e AO)\nSteuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-\nkartei nach den Bestimmungen der Buchungsord-              (1) Die Träger der Reichsversicherung haben den\nnung für die Finanzämter oder eine Arbeitgeber-         Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-\nliste zu führen.                                        abzugs und der den Finanzämtern obliegenden\nPrüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu · leisten\n(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge-\n(§ 116 der Reichsversicherungsordnung). Insoweit\nstalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion\nfinden die Vorschriften des § 142 der Reichsver-\nfestzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte\nsicherungsordnung keine Anwendung.\nmindestens einma.l nachgeprüft wirC,, Die Ober-\nfinanzdirektionen treffen auch die weiteren Anord-         (2) Dber die Zusammenarbeit der Finanzämter\nnungen über die Gestaltung der. Außenprüfung.           mit den Trägern der Reichsversicherung treffen die\nOberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-\n§ 53                          einbarungen.\nVerpflichtung des Arbeitgebers\n(§§ 193, 194, 195 AO)\nVI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der                      (§§ 56 bis 58)\nNachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des\nFinanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und                                     §  56\nDienststempel versehenen Ausweis der zustän-\nAnrufungsauskünfte\ndigen Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der\nGeschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden            Das Finanzamt der .Betriebstätte hat auf Anfrage\nzu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel   eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob\n(Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen            und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften\nRaum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Auf-        über die Lohnsteuer anzuwenden sind.\ngaben zur Verfügung zu stellen.\n(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben                               §  57\ndem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die\nZuständigkeit in besonderen Fällen\nvon ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der\nArbeitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen            Soweit für die Zuständigkeit der Gemeinde-\nAufzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe       behörde oder des Finanzamt.; der W.ohnsitz des\nsowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu          Arbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitneh-\ngewähren, sowf=~it dies na.ch dem Ermessen des         mern, die im \"Inland keinen Wohnsitz haben, d2r\nPrüfenden für die Feststellung der den Arbeitneh-       Ort ihres inländischen gewöhnlichen Aufenthalts,\nmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die        und bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen\nLohnsteuerprüfung erforderlich ist.                     Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n(3) Die Arbeitgeber höben ferner jede zum Ver-       haben, sowie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten\nständnis d€lr Buchaufzeichnungen vom Prüfenden          Arbeitnehmern der Ort der Betriebstätte maß-\nverlangte Erläuterung zu geben.                         gebend, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist."]}