{"id":"bgbl1-1952-7-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":7,"date":"1952-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_7.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1952-02-11T00:00:00Z","page":95,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952                             95\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur                                § 31 Absatz 1,\nDurchführung des Körperschaftsteuergesetzes.                              § 35,\n§ 43,\nVom 11. Februar 1952.                                  § 44,\n§ 47,\nAuf Cru nd der §§ 23 und 23 a des Körperschaft-                         § 49,\nsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur                            § 50 Absatz 1 Sätze l, 2 und 4, Absätze 2,\n.Änderung und Vereinfachung des Einkommen-                                      5 und 6.\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 7a des Einkommensteuergesetzes ist nur\nvorn 27. Juni 1951 (Bundcs~wsetzbl. I S. 411) ver-\nauf solche Körperschaften anzuwenden,\nordnet die Bu ndcsregiernng mit Zustimmung des\nder~n Mitglieder oder Gesellschafter wäh-\nBundesrates:\nrend des Wirtschaftsjahrs, für das die Be-\n§ 1\nwertungsfreiheit in Anspruch genommen\nDie Veronhrnng zur Durchführung des Körper-                           wird, zu dem im § 7 a Absatz 1 Satz 1\nschaftsteuergesetzes in der Fassung vorn 28. De-                        des Einkommensteuergesetzes bezeichneten\nzember 1950 {Bundesgesel.zbl. 1951 I S. ~H!) wird                       Personenkreis gehören. Liegen nicht bei\n·wie folgt. ~1eündert nnd er9änzl.:                                     allen Gesellschaftern oder Mitgliedern die\n1. Im § 11 Ziffer 2 werden ersetzt:                                    Voraussetzungen des § 7 a Absatz 1 Satz 1\ndes Einkommensteuergesetzes vor, so gilt\na) im. Buchstaben a\n§ 7 a des Einkommensteuergesetzes mit\n,,6 000 Deutsche Mark\"                                       der Maßgabe, daß Bewertungsfreiheit von\ndurch „7 200 Deutsche Mark\";                  Aktiengesellschaften nicht, von anderen\nb) itn Buchstaben b                                                 Körperschaften nur in Höhe des Hundert-\nsatzes in Anspruch genommen werden\n,,4 000 Deutsche Mark\"\nkann, mit dem die Gesellschafter oder Mit-\ndurch „4 800   Deutsche Mark·•,\nglieder, die die Voraussetzungen des § 7 a\n,,3 000 Deutsche Mark\"                                       Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\ndurch „3 600   Deutsdie Mark\",                gesetzes erfüllen, an der Körperschaft be-\n,, 1 200 Deutsche Mark\"                                      teiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschrei-\ndurch „ 1 440  Deutsche Mark\",                bung nach § 7 a Absatz 1 Satz 1 des Ein-\n,, 500 Deutsche Mmk\"                                         kommensteuergesetzes für die Körperschaft\ndurch „ 600    Deutsche Mark\".                beträgt auch in diesem Fall 100000 Deutsche\nMark. § 50 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4, Ab-\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\nsätze 2, 5 und 6 des Einkommensteuer-\na) In Ziffer 2 werden die Worte „Die Gefolg-                        gesetzes gilt entsprechend im Fall des § 2\nschaft darf\" ersetzt durch die Worte „Die                       Absatz 2 des Gesetzes;\nAngehörigen des Betriebs (§ 10 Ziffer 1)\ndürfen\";                                                     2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung:\nb) in Ziffer 3 werden die Worte „Der Gefolg-\nschaft oder den Vertrauensmännern der Ge-                        §§1,2,2a,\nfolgschaft\" ersetzt durch die Worte „Den                         §§ 4 bis 13,\nAngehörigen des Betriebs (§ 10 Ziffer 1) oder                      § 35,\nden Arbeitnehmervertretungen des Betriebs\".                        § 36 Absätze 1 bis 3 und 5,\n§ 37,\n3. § 15 erhält die folgende Fassung:\n§ 39 Absatz 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3\n,,§ 15                                            entsprechend im Fall des § 5 Ab-\nAllgemeines                                           satz 2 des Gesetzes,\n§§ 41, 42,\nBei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer                         § 55,\nsind anzuwc~nden:                                                     § 58 a,\n1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-                       § 59 Absatz 2.\"\nsteuergesetzes:\n4. Die Dberschrift vor § 20 über dem Wort „Ver-\n§ 2 Absätze 2 bis 5 ,                            sicherungsunternehmen\" erhält die folgende\n§ 3 Ziffer 10 Satz 1,                            Fassung:\n§§ 4 bis 8,\n§ 9 Ziffern 1 bis 3 und G,                             ,,Zu § 11 Ziffer 2 des Gesetzes\".\n§ 9 a,                                        5. Im § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung\n§ 10 Absatz l Ziffer 4,                           ,, (§ 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes)\" ersetzt\n§ 11,                                            durch ,, (§ 11 Ziffer 2 des Gesetzes)\".\n§ 13 Absälze 1 und 2,\n6. Die Dberschrift vor § 26 erhält die folgende\n§ 14 Absatz 1,\n§ 15,\nFassung:\n§ 16 Absätze      bis 3,                               ,,Zu § 11 Ziffer 5 des Gesetzes\".\n§ 17 Absätze 1, 2 und 5,\n7. § 26 wird wie folgt geändert:\n§§ 18 bis 25,\n§ 29 Absätze r, 2 und 4,                         a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:\n§ 30,                                                   ,,Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-","CJ6                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ngiöser, wissenschaftlicher und der als be-            die im Kalenderjahr 1951 geleisteten weiteren\nsonders förderungswürdig anerkannten ge-              Ausgaben im Sinn des § 11 Ziffer 5 des Gesetzes\nmeinnützigen Zwecke\".                      nach den bisherigen Vorschriften (§ 11 Ab-\nb) Im Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11                satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-\nAbsatz 1 Ziffer 5 und Absatz 2\" ersetzt durch         zember 1950) abzugsfähig.\"\nI             ,,§ 11 Ziffer 5\".                                  9. § 27 wird g-estrichen.\nc) Im Absatz 3 erhält der erste Halbsatz die          10. Im § 29 wird nach dem Absatz 2 der folgende\nfolgende Fassung:                                     Absatz 3 angefügt:\n»Zuwendungen für die in den Absätzen 1                ,, (3) Auf öffentliche oder unter Staatsaufsicht\nund 2 bezeichneten Zwecke sind nur dann               stehende Sparkassen (§ 4 Absatz 1 Ziffer 4 des\nabzugsfähig,\".                                        Gesetzes) ist der ermäßigte Steuersatz nach\nd) Im Absatz 4 wird die Bezeichnung „des Ab-              §, 19 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes nicht an-\nsatzes 3\" ersetzt durch die Bezeichnung „des          zuwenden.•\nAbsatzes 2 oder des Absatzes 3\".                  11. Dem § 30 Absatz 2 wird der folgende zweite\nSatz angefügt:\n8. Nach § 26 wird der folgende § 26 a eingefügt:\n„Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 2\n, ,,§ 26 a                           Absatz 2 des Gesetzes.\"\nUberleitungsvorsduift zum Spendenabzug             12. Im § 33 Buchstabe b wird das Wort „soweit\"\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem                durch das Wort „wenn\" ersetzt.\n1. Juli 1951 als besonders förderungswürdig           13. § 37 erhält die folgencfe Fassung:                    ,.-.~\nanerkann1 worden sind, bleiben die Anerken-\n,,§ 37\nnungen aufrechterlialten.\n.\n,. -'\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendun-\nAnwendungszeitraum\nDiese Verordnung ist erstmals für den Ver-\ngen vor dem 1. Juli 1951 als steuerbegünstigt\nanerkannt worden sind, bleiben die Anerken-               anlagungszeitraum 1951 anzuwenden.•\nnungen aufrechterhalten.                                                          § 2\n(3) Hat die Steuerpflichtige vor dem 1. Juli         Die Verordnung zur Durchführung des Körper-\n1951 Zuwendungen zur Förderung besonders              schaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. De-\nanerkannter wissenschaftlicher und mildtätiger        zember 1950 unter Berücksichtigung der sich aus\n;:         Einrkhtungen gemacht und übersteigen •diese           § 1 ergebenden Änderungen erhält die Bezeichnung\nZuwendungen und· die vor dem 1. Juli 1951\ngeleisteten anderen Zuwendungen im Sinn des\n,,Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-\nsteuergesetzes 1951 (KStDV 1951)\".\n,\n§ 11 Ziffer 5 des Gesetzes zusammen den danach\n§ 3\nabzugsfähigen Betrag, so sind auf Antrag die\nInkrafttreten\nvor dem 1. Juli 1951 gemachten Zuwendungen\nzur Förderung besonders anerkannter wissen-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nschaftlicher und mildtätiger Einrichtungen und        kündung in Kraft.\n,\nBonn, den 11. Februar 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer                                                              .1\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}