{"id":"bgbl1-1952-7-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":7,"date":"1952-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_7.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Überleitungs- und Einrichtungsverordnung)","law_date":"1952-02-13T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["94                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nErste Durchführungsverordnung                       kassen sowie die Generalakten, Karteien und das\nzum Gesef:z über die Errichtung                     statistische Material zum Zeitpunkt des Ubergangs\neines Bundesaufsichtsamtes                      der Aufsicht an das Bundesaufsichtsamt ab. Ent-\nfür das Versicherungs- und Bausparwesen                  sprechendes gilt, wenn das Bundesaufsichtsamt die\n(Uberleilunqs- und .Einrichtungsverordnung).               Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Ver-\nsicherungsunternehmen nach § 4 des Gesetzes\nVom U. Februar 1952.\nübernimmt.\nAuf Crund rlcs § 10 Abs. 1 cks Cesetzes ü.ber                  (2) Wird ein Antrag gemäß § 5 des Gesetzes\ndie :CrrichlunCJ <'i1ws BundPSdtlfsic:htsamles fftr das       zurückgenommen, so gibt das Bundesaufsichtsamt\nVcrsichernnqs- und Bcrnspt1rwosen vorn 31. Juli 1951          die ,bei ihm vorhandenen Akten und Unterlagen\n(Bun<l<'sqeselzlJI. 1 S. 4130) v<·rordrwt cliP Bundes-        der Versicherungsunternehmen, die das Land in\nn·ciicrunq 1nit Zt1sli111nnnunu des Bundesrates:              eigene Aufsicht übernimmt, zum Zeitpunkt des\nUbergangs der Aufsicht an das Land ab. Ent-\n§ 1\nsprechendes gilt, wenn die Aufsicht nach § 3 Abs. 1\nD<1s Bundt's,1td~;i(hlscrnl1. fiir das VPrsicherungs-      des Gesetzes auf die zuständige Landesbehörde\nnd Bauspcl!W('S(:n isl d!s F1uncfosolwrbehörcle dem         Ll bPrtragen wird.\nBundPs111i11is!er li.,r Wir!sclwft nachgeordnet.                                       § 5\n§ 2                                Der Bundesminister für Wirtschaft regelt im Ein-\nvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen,\n(1) Di<> i\\11fsicl1lslwft1unisse Ctber private Ver-\nwelche Büchereien, Einrichtungs- und sonstigen\nsic!wrun~JSU n !(• rrwh 111en,   d cren   Gcschä ftsbetrieb   Arbeitsgegenstände das Bundesaufsichtsamt von\nnicht durch die! Sc1Lzt1n~J oder c1ndere Geschäfts-           den Landesbehörden übernimmt, soweit deren\nuntc·rlagen auf (~in Lcmd beschränkt ist oder die das         Befugnisse auf den Bund übergehen.\nZonenamt d('S l<(!ichsaufsid1Lsc11nles für das Ver-\nsicherungswesen i. Abw. im Zeitpunkt des Inkraft-                                      § 6\nlretens dieS(!r Verordnun~J unmittelbar beaufsich-\nBei dem Ubergang von Aufsichtsbefugnissen\nti~Jt, gehen ztt dPm nach § 9 des Gesetzes zu bestim-\ngemäß § § 3 b1s 5 des Gesetzes hat das Bundes-\nmenden Zei Lpunk l dll f das Bundesaufsichtsamt über.\naufsichtsamt den Zeitpunkt der Ubernahme oder\n(2)  SowPit die ckrn Bundesaufsichtsamt gemäß              der Ubertragung der Aufsicht im Bundesanzeiger\n§ 2 Abs. 1 dc!s Cesetzes zustehenden Aufsichts-               mindestens zwei Vv ochen vorher bekanntzugeben.\nbefugnisse rwch Absatz 1 nic:hl übergehen, hat das\nLand die Aufsic:hl zunächst weiter zu führen. Die                                      § 7\nAufsichtsbefugnissP L'tlwr diese Versicherungsunter-              (1) Ubernimmt das Bundesaufsichtsamt die Auf-\nnehmen gehen c11d das Bm1dr,saufsic:htsamt über,              sicht nach § 2 oder die Fachaufsicht nach § 4 des\nsofern dc1s Bundesc.nlfSichtsdn1l nicht binnen sechs          Gesetzes über ein Unternehmen, so werden Ge-\nMonaten nach dem w~rni:iß Absatz 1 bestimmten·                bühren nach § 101 VAG vom Zeitpunkt der Uber-\nZeitpunkt einen Anlrng nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes           nahme an durch das Bundesaufsichtsamt erhoben.\nstellt od(~r der 13undes111inislcr for Wirtschaft nicht\ninnerhülb von b Monaten nach StPllung eines An-                   (2) \\Nird die Versicherungsaufsicht nach § 3\ntrages gemäß § 3 Abs. 1 cles CesE)l.zes die Aufsicht          Abs. 1 des Gesetzes der zuständigen Landesbehörde\nmit Zustimmung dpr Landesregierung anf die zu-                 übertragen, oder wird die Fachaufsicht nach § 5\n!:>Uindigen Lcrndc!slwhörd(~ll überträgt.                     des Gesetzes wieder von der Landesbehörde über-\nnommen, so werden Gebühren nach § 101 VAG\n§ 3                            nur für den Teil des laufenden Haushaltsjahrec;\nerhoben, in dem das Bundesaufsichtsamt die Auf-\n\\Vird diE~ Aufsicht nach § 2 Abs. 2 von der zustän-       sicht oder Fachaufsicht geführt hat.\ndiuen Lc1ndesbchörde weitergeführt oder ihr nach\n§ 3 Abs. l clos Cesetzcs übertragen, so ist diese                                      § 8\nLandesbehörde Aufsichtsbehörde im Sinne des\nGesetzes iiber die Beaufsichlinung der privaten Ver-              Die Ernennung der Mitglieder des Versicherungs-\nsicherungsu n terneh nwn und Bausparkassen (V AGl.            beirats und des Beirats für Bausparkassen wird\nin der Vernrdnung über das Verfahren des Bundes-\naufsichtsamtes geregelt.\n§ 4\n§ 9\n(1) Die Länder neben die Akten und Unterlagen\nüber die vom Bundesaufsichtsamt zu beaufsich-                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntigenden V crsicherungsunternehmen und Bauspar-               kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für \\Virtschaft\nLudwig Erhard"]}