{"id":"bgbl1-1952-6-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":6,"date":"1952-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1952-01-29T00:00:00Z","page":79,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952                             79\nBekanntmachung der Neufassung\nder Grundsteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 29. Januar 1952.\nAuf Grund des Artikels IV Abs. 1 des Gesetzes\nzur Änderung des Grundsteuergesetzes vom\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) wird\nnachstehend der Wortlaut der Grundsteuer-Durch-\nführungsverordnung in der nunmehr geltenden\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 29. Januar 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäf fer\nGrundsteuer-Durchführungsverordnung {GrStDV)\nin der 1::assung vom 29. Januar 1952. .\nZu §§ 4 bis 6 und 16 des Gesetzes                            (2)  Andere Verbände werden für die Grundsteuer\nden Gemeindeverbänden unter den folgenden Vor-\n§\naussetzungen gleichgestellt:\nStichtag für die Steuerbefreiung                        1. An dem Verband dürfen nur Gemeinden,\nBei der ersten Hauptveranlagung der Steuermeß-                     gemeindefreie Grundstücke (Gutsbezirke),\nbeträge waren für die Frage, ob die Voraus-                          Gemeindeverbände im Sinn des Absatzes 1\nsetzungen für eine Steuerbefreiung (§ 2) vorliegen,                  und Länder beteiligt sein. Ob außerdem\ndie Verhältnisse zu Beginn des 1. Janµar 1938                        der Bund oder ein anden~r Verband, auf\nmaßgebend. Für die Fälle der Fortschreibungsver-                     den die Voraussetzungen des Absatzes 2\nanlagung und Nachveranlagung der Steuermeß-                          zutreffen, an dem Verband beteiligt ist, ist\nbeträge sind die Verhältnisse im Fortschreibungs-                    unerheblich\nzeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt zu-                  2. Der Zusammenschluß der Beteiligten muß\ngrunde zu legen. In den Fällen des § 34 sind die                     auf öffentlich-rechtlicher Grundlage be-\nVerhältnisse zu Beginn des 1. Januar maßgebend,                      ruhen.\nder dem Wegfall des Befreiungsgrunds folgt.\n3. Der Verband muß eigene Rechtspersön-\nlichkeit besitzen.\n§ 2\n4. Der Zweck des Verbandes muß ganz oder\nDauer der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung                    teilweise in der Erfüllung von Aufgaben\nDie Voraussetzungen für die Steuerbefreiung                        liegen, die unter den Begriff des öffent-\nsind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn anzu-                      lichen Dienstes oder Gebrauchs (§ 4 Ziff. 1 a\nnehmen ist, daß die im Gesetz und in dieser Ver-                     des Gesetzes) oder d~r Gemeinnützigkeit\nordnung bestimmten Voraussetzungen wenigstens                        oder Mildtätigkeit (§ 4 Ziff. 3 des Gesetzes}\nauf die Dauer von zwölf Monaten vorliegen wer-                       fallen.\nden. Dabei ist der Zeitraum, für den die Voraus-\n§ 4\nsetzungen unmittelbar vor dem Stichtag (§ 1) vor-\ngelegen haben, mit zu berücksichtigen. Die Vor-                      Offentlicher Dienst oder Gebrauch\nschrift im Satz 1 gilt auch für die Fälle, in denen\ndie Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den               (1) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinn\nganzen Steuergegenstand eintreten (§ 16 Abs. 1 des         des § 4 Ziff. 1 a des Gesetzes ist die Ausübung der\nGesetzes).                                                 öffentlichen Gewalt (hoheitliche Tätigkeit) oder der\nGebrauch durch die Allgemeinheit. Dabei sind nicht\nZu § 4 Ziff. 1 a des Gesetzes                              als Allgemeinheit anzuerkennen die im § 17 Abs. 4\ndes Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\n§ 3                            (Reichsgesetzbl. I S. 925) bezeichneten Personen-\nGemeindeverbände                        kreise.\n(1) Gemejndeverbände sind die innerhalb eines             (2) Eine im öffentlichen Interesse getroffene\nLandes außer den Gemeinden bestehenden Gebiets-            Regelung (z B. zeitliche Einschränkung) des All·\nkörperschaften.                                            gemeingebrauchs oder ·die Forderung eines Entgelts","80                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nschließt die Annahme eines öffentlichen Dienstes                      besitz (z. B. Grundbesitz, der vermietet\noder Gebrauchs nicht aus. Notwendig ist jedoch,                       oder verpachtet oder für eine spätere Ab-\ndaß der bestimmungsmäßige Gebrauch der All-                           findung oder für eine spätere Veräußerung\ngemeinheit tatsächlich freisteht, und daß das Entgelt                 bestimmt ist).\nnicht in der Absicht, Cewinn zu erzielen, gefordert\nwird.                                                     Zu § 4 Ziff. 1c des Gesetzes\n(3) Als    <)ffen llicher Diensl oder Gebrauch ist                                  § 6\nnicht anzusclwn die Herstellung oder Gewinnung\nvon Gegenständ(\\11, die für einen öffentlichen Dienst                          Bundesautobahnen\noder Gebrauch verwendet werden sollen. Dagegen                Als Grundbesitz, der weder für Betriebs- noch\nfällt die Lagerung derartiger Gegenstände nach            für Verwaltungszwecke des Unternehmens „Bundes-\nihrer Ubernahmc crns dem Betrieb, in dem sie her-         autobahnen'' benutzt wird, sind außer dem Wohn-\ngestellt oder gewonnen sind, unter den Begriff des        zwecken dienenden Grundbesitz (§ 5 des ,Gesetzes)\nöffentlichen Dienstes oder Gebrauchs, wenn die            für die Grundsteuer anzusehen:\nLagerung dem Zweck dient, die Gegenstände für\neine Verwendung im öffentlichen Dienst oder Ge-               1. Tankstellen, Werkstätten für Kraftwagen und\nbrauch bereitzustellen.                                           Rasthäuser;\n(4) Offenllich<~r Dienst oder Gebrauch ist nicht          2. Grundbesitz, der dem im § 5 Abs. 2 bezeich-\nanzunehmen bei Betrieben, die der Versorgung der                  neten entsprichL\nBevölkerung mi l Wasser, Gas, Elektrizität oder\nWärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem öffent-\n§ 6a\nlichen Hafenbetrieb dienen.\nGemeinnützige oder mildtätige Zwecke\nZu § 4 Ziff. l b des Geselzes\nFür die Begriffe gemeinnützige und mildtätige\n§ 5\nZwecke im Sinne des Grundsteuergesetzes gelten\nBundesbahn                       die §§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die\n(1) Als Crundbcsitz, der für Verwaltungszwecke          Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\nder Deutschen Bundesbahn benutzt wird, sind für           Steueranpassungsgesetzes          (Gemeinnützigkeitsver-\ndie Grundsteuer nur anzusehen die Verwaltungs-             ordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministe-\ngebäude                                                    rialbl. S. 299) in der ·Fassung der Anlage 1 der Ver-\nder Hauptverwaltung,                                    ordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur\nder Generalbetriebsleitungen,                           Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom\n<ler Eisenbahndirektionen (einschließlich der ört-      16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181).       '\nlich getrennten Verkehrskontrollen),\nder zentralen Amlcr (einschließlich der örtlich        Zu § 4 Ziff. 4 des Gesetzes\ngetrennten Versuchsstellen},                                          Sportvereine\nder Betriebsämter,\n§ 7\nder Verkehrsämter,\nder Maschinenämter,                                                      Begünstigte Sportvereine\nder Neubauämter (einschließlich deren Baubüros).          (1) Als begünstigte Sportvereine kommen nur\nZentrale Ämter sind die Eisenbahn-Zentralämter            solche in Betracht, die einem durch die Landesregie-\nin Minden (Westfalen) und München, das Eisen-             rung anerkannten Sportverband angehören oder un-\nbahn-Sozialamt. das Hauptwagenamt und die                 mittelbar durch die Landesregferung anerkannt sind.\nZentralstelle für Betriebswirtschaft im Werkstätten-\nwesen.                                                        (2) Nicht steuerbegünstigt sind:\n(2) Als Grundbesitz, der weder für Betriebs- noch              1. Sportvereine, deren Aufwendungen erheb-\nfür Verwaltungszwecke der Deutschen Bundesbahn                       lich über das zur Durchführung ihrer s_port~\nbenutzt wird, sind außer dem Wohnzwecken                             liehen Zwecke erforderliche Maß hinaus„\ndienenden Grundbesitz (§ 5 des Gesetzes} für die                     gehen:\nGrundsteuer anzusehen:\n2. Vereine, die den Sport gewerbsmäßig be„\n1. Bahnhofshotels, Bahnhofswirtschaften, Bahn-                 treiben (Berufsport).\nhofsläden und sonstige Verkaufsstellen, die\nmit dem Grund und Boden oder den Ge-\nbäuden fest verbunden sind, Bahngärtne-                                     § 8\nreien, auch wenn die Bestände für die Be-\nFür sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz\npflanzung von steuerbegünstigtem Grund-\nbesitz verwendet werden;                           (1) Als für sportliche Zwecke benutzter Grund-\nbesitz sind solche Anlagen (Plätze und Räume)\n2. der für Neuanlagen und Erweit(~rungen\nanzusehen, die für die körperliche Ertüchtigung des\nbeslimmle Crundbesitz (Vorratsgelände);\nVolks durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport)\n'\\. der sonstige, nicht unmittelbar für Zwecke      benutzt werden und für diese Zwecke besonders\nder Deutschen Bundesbahn benutzte Grund-       hergerichtet sind (sportliche Anlagen).","Nr. 6 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952                                    81\n(2) Zu den sportlichen Anlagen (Absatz 1) rech-              b) einer anderen Körperschaft des öffentlichen\nnen auch Unterrichts- und Ausbildungsräume, Dber•                    Rechts· oder\nnachtungsrti.i.i1~.e für Trainingsmannschaften, Um-\nklei:le-, Bade-, Dusch- und Waschräuüit 30\"'.\"!ie               c} einer der im § 4 Ziff. 3 bis 5 des Gesetzes\nRäume zur Aufbewahrung des Sportgeräts, auch                         genannten Kö1·per.;;;{::1c.ften 1 . Personenvereini-\nwenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder                       gungen, Vermögensmassen oder Verbände\nganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sport-                    (Körperschaften usw.).\nlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und\nSchutzhütten von Bergsteiger-, Sdii- und Wander-                                        §  12\nvereinen.\nSonstige nach § 4 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes\n(3) Zu den sportlichen Anlagen rechnen insbe-                                 Steuerbegünstigte\nsondere solche Räume nicht, die der Erholung oder\nder Geselligkeit dienen.                                       Wird Grundbesitz von einer der im § 4 Ziff.\nbis 5 des Gesetzes genannten Körperschaften usw.,\n(4) Werkstatträume gehören nur dann zu den                die nicht unter § 11 dieser Verordnung fällt, für\nsportlichen Anlagen, wenn in ihnen lediglich                 Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des\nArbeiten an den Sporlgerülen des Ver.eins oder               Unterrichts benutzt, so ist er von der Grundsteuer\nseiner Jv1itg1ieder vorgenommen werden und sich              befreit, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen\ndie Arbeiten c~uf die lurlfencle Instandhaltung be-          erfüllt sind:\nschränken.\n1. Die Benutzung muß im Rahmen der besonderen\nAufgaben oder Zwecke des Steuerbegünstigten\nZu § 4 Ziff. 5 des Geselzes\nliegen. Liegt die Benutzung außerhalb dieses\n§ 9                                   Rahmens, so muß die Landesregierung an-\nerkannt haben, daß der Benutzungszweck im\nOffen tlich- rech Uiche Uel i gion sgesellschaften\nRahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.\nDber die Frage, oh eine Religionsgesellschaft\nnach Bundes- oder Lundc~srccht Körperschaft des                2. Der Grundbesitz muß gehören:\nöffentlichen Rechts ist, entscheidet im Zweifelsfall                a) demjenigen, der den Grundbesitz benutzt,\nfür die Zwecke der Grundsteuer die Landesi·egie-                       oder\n,rung. Die Veranlagungs- und Rechtsmittelbehörden\nsind an diPse :Enlscheidung gebunden.                               b) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\noder\nZu § 4 Ziif. 1 bis 7 un.d § 5 Ziff. 2 und 4 des Gesetzes            c) einer der im § 4 Ziff. 3 bis 5 des Gesetzes\nWissenschaft, Erziehung und                                       genannten Körperschaften usw.\nUnterricht; religiöse\nUnterweisunq                                                         § 13\n§ 1()                                            Religiöse Unterweisung\nAllgemeines                            Grundbesitz, der von einer öffentlich-rechtlichen\nReligionsgesellschaft, einem ih:i;er Orden, einer ihrer\nDie Steuerbefreiung von Grundbesitz, der für\nreligiösen Genossenschaften, einer jüdischen Kul-\nZwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des\ntusgemeinde oder einem ihrer Verbände für Zwecke\nUnterrichts sowie der religiösen Unterweisung be-\nder religiösen Unterweisung benutzt wird (§ 4 Ziff.\nnutzt wird, richtet sich nach den §§ 11 bis 15.\n5 b des Gesetzes), ist von der Grundsteuer befreit,\nAußerdem müssen die Voraussetzungen erfüllt\nsein, die in den §§ 5 und 6 des Gesetzes und in den          wenn der Grundbesitz gehört:\n§§ 1, 2, 23 bis 25 dieser Verordnung allgemein für              a) demjenigen, der den Grundbesitz benutzt, oder\nSteuerbefreiungen aufgestellt sind.\nb) einer anderen ~örperschaft            des  öffentlichen\nRechts oder\n§ 11                               c) einer der im § 4 Ziff. ,3 bis 5 des Gesetzes ge-\nGebietskörperschaften und Religionsgesellschaften                   nannten Körperschaften usw. '\nGrundbesitz, der von dem Bund, einem Land,\n§ 14\neiner Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer\nöffentlich-rechtlichen Reli gi onsgesellschaf t, einem                         Sonstige Schulen usw.\nihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossen-\nschaften, f~iner jüdischen Kultusgemeinde oder                  Grundbesitz, der für Zwecke der \\Vissenschaft\neinem ihrer Verbände für Zwecke der Wissenschaft.           der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird und\nder Erziehung und des Unterrichts benutzt wird, ist         nicht unter die vorstehenden V0rschriften fällt, ist\nvon der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz           von der Grundsteuer befreit, wenn die beiden fol-\ngehört:                                                     genden Voraussetzungen erfüllt sind:\na) demjenigen,      der   den    GrundbesHz     benutzt,     1. Die   Landesregierung muß anerkannt hahen,\noder                                                          daß der Benutzungszweck im Rahm€n der","82                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nöffentlichen /\\ufqab(:n li<:qL Der Anerkennunu                      folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Ziff. 8\nbedarf es nicht für:                                                des Gesetzes):\na) Schulen und Erziebun:Jsanslaltcn, die von                                1, Dis Ahstait muß in dem Kalenderjahr, das\nder slacitl ichcn Aufsi<.hl~hnhördG ~ls bffent-                             dem Stichtag (§ 1) vorangeht, in beson-\n1i eh an Pr kann t sind ;                                                   derem Maß der minderbemittelten Bevöl-\nl>) Uni V<'rsi I ii lc)n 11 nd irndc,re Hochschulen;                            kerung gedient haben. Das ist anzuneh-\nmen, wenn die Anstalt die Voraussetzun-\nc) die J\\knd( 1 1ni,:11 dPr Wissc!nschurten und die                             gen erfüllt, die im § 11 Abs. 2 bis 6 df~r\n1\\ l«id<!lll i<)tl d<'r KünslC';                                            Verordnung zur Durchführung der §§ 17\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom\nd) die ,\\n:-il.;ili('/J dn Milx-Pldnck-C<:sellschdft.\n16. Dezern ber 1941     (Reichsrn inisterialbl.\n:>.. Der C111rnllw'.-:i1z 1111d) (j<'.l.i.)r<'.n:                                    S. 299) bezeichnet sind.\nc1) dcinjc11iq•:!11, d,'.l r!Pn ( :r1J11llbcsilz b(:nt1Lzt,                 2. Der Grundbesitz muß demjenigen, der die\nodc'.r                                                                      Anstalt betreibt, oder einer Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts gehören (§ 4 Ziff. 8\nSchlußsa.tz des Cesetzes).\n3. Soweit es sich um Privatkrankenanstalten\nhancfolt, müssen sie die Konzc-·ssion nach\n§  :m  der Reichsge,verbeordnung besitzen.\n(1) In t!cn i<;:i(     !1  d,,,·      i 1, L2 11t1d J![ sind ~J<:m(:in-\n~;dl,dilidw V/oi11:             :1:i1v ::11 '.--;di1ilcr in Sdrn[en und         !'~) ßcwc.hrunqsanstallen sind i'\"\"-ltt'i-sllein:e, Für-\nErzi(d111n;Jcid11sl21li<'11 (~;c!,i1k,1l1(•i1n<•i1J t1nd in Am;-             :;orgeanr~talten, Erziehungsanstalten, S iechenhein1e\nbildunq:)lwi11H'11 i~ :) /.i!l. 2 iJ d(:s Cc'.:c:1.·/.cs) nur                und ähnliche Einrichtungen, deren Träger eine Ce-\nd,m:r bdrc:i., 1.;1:1rn l!ic'. l.<1nd, ,il('(Jicrun\\J ,mcrkannt\n1\nbietskörperschaft, eine öffentlich-rechtliche Reli-\nhal, dc1ß die lJnl. 1 ·1lni11<p1nq dlt S(:hid<!r in qernein-                 ~1ionsgesellschaft,     eine jüdische Kultusgemeinde\nsdwfllich~·n Wolinr;i\"r1111cn zI1r [rfiilhmg der öffent-                     oder eine den anerkannten Spitzenverbänden der\nlichen Auf\"Qillwn nolW(':Hli~J i:.;L. Sow<:it sich nicht                     freien Wohlfahrtspflege angeschlossene Körper-\naus Absalz 2 ci1:(' i\\11~;rrnlllnc (~rqibt, bedmf es der                     schaft, Ansta.lt oder Einrichtung ist.\nhesonclPrnn /\\ rwrk ,,n n u nq oh n<'. Rück sieht darauf, oh\nfür die J\\ nslctlt, '/.11 der d ic r1c11icinsc:ha!Uichen Wohn-                  (3)  Für Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ver-\nrüu m(~ ~J(!h<>r<)n, scilbsl. c!i1w Anerkennung nach                         bleibt f'S lwi den Vorschriften des § 5 des Cesetzes.\n§§ 11, 12 und 11 noLwPncli~J ist oder nicht.\n(2)    Einor Arn'rkc)nntm~J bcdcnf r:s nicht Jür die                                                 § 17\niJC-!rneinschi:ll 1.1 idwn Wohnrüu 111c~ in: Schülerheimen,                                            fällt aus\nAusbildunw;lwi 11H:r 1 ,              Erzi(:h11 ncr,anstalten,      Iieirn-\nvolkshochschukn, /\\ u lhctw,chulPn, Schu llandhc~i men                       Zu § 4 ZiH. 9 a des Gesetzes\nnnd ühn liclH:n Ei nrich l11nqcn des Bundes, <:ines Lan-\n§ 18\ndes, dPr Cenic!ind('n und C(:111cindevPrbünde, clPr\nöfJen Uic:h-rccli LI idwn R(' 1iq ion~;~Jcscllschaflcn, ihrer                                       Straßen, Wege\nOrden u ncl rel igiös(•n Cc!nosscnschaften, der jüdi-\nschen Kultus~Jerncindcn und ihrer Vi)rbä.ncle.                                  Zu den Straßen und Wegen gehören auch Seit.en-\nwäben, Böschungen, Schutzstreifen und bei geteil-\n(3) Jn den Viillcn des § D sind c1uch die genwin-                       !tm Fahrbahnen die Mittelstreifen.\nschaftlich(~ll 'vVohnri:iumP für Schüler in Prediger-\nund Prieslersernincncn (§ 5 Zill. 2 c des Gesetzes)\nbefrei 1:. Eirwr h<'sonden!n A nerkennu n~j bedarf es                                                    § 19\nnicht.                                                                                              Schienenwege\n(4) Sind diP uenwinsdrnftliclwn Wohnräume für                              (l) Zu den Schienenwegen gehören:\nSchüler nach d(!n Absä.lZ<!n 1 bis 3 befreit, so er-\nst.reckt. sich die Befreiunq atHh c1uf Bereitschafts-·                               1. Die Crundflächen des eigentlichen Bahn-\nräume hir Lehrkr~Hlc), wenn sie nicht zugleich die                                       körpers und die Grundflächen der zuge-\nWohnung des lnhalwrs dcnsl<dlc·n (§ .5 Ziff. 4 des                                      hörigen Seitengräben, Böschungen, Schutz-\nGesetzes).                                                                              streifen, Schneedämme und der zwischen\nden Gleisen gelegenen Celändestreifen;\nZu § 4 ZiH. 8 des Geselzes\n2. die mit Schienen einschließlich d~r Ran-\nKrankenanstalten                                                     gier-, Neben-, Aufstell- und Ladegleise be-\ndeckten Grundflächen der Bahnhöfe, auch\n§ 16\nwenn sie durch Bahnsteighallen überdeckt\nAllgemeines                                            sind;\n(1) Krankenanst.allen oder Bewahrungsanstalten,                                 3. Stellwerksgebtiude, Blockbuden und Bahn-\nderen Befreiung sich nicht bereits aus § 4 Ziff. l, 3                                   wärterhäuser, soweit sie nicht Wohn-\nund G des CPsdzes errribt:, sind befreit, wenn die                                      zwecken dienen (§ 5 des Gesetzes).","Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952                           83\n(2) Den Schienenwegen sind nicht zuzurechnen:                2. die auf dem Grundstück einer Gemein-\nschaftsunterkunft selbst befindlichen Woh-\n1. Grundflächen solcher Gleise, die zur Ab-                nungen, die Personen im Dienst der\nstellung von dauernd aus ·dem Verkehr                   Polizei, des Feuerschutzdienstes oder des\ngezogenen Wagen (z. B. in und neben                     sonstigen Schutzdienstes des Bundes, der\nWagenhallen, in Straßenbahndepots) be-                  Länder und der Gemeinden und Gemeinde-\nstimmt sind;                                            verbände zugewiesen sind.\n2. Grundflächen solcher Gleise, die im übri-\n(2). Gemejnschaftliche Speiseräume (z. B. Kan-\ngen zu einer besonderen, von dem Ver-\ntinen, Kasinos) und sonstige gemeinschaftliche Auf-\nkehrsbetrieb     getrennten  Veranstaltung\nenthaltsräume (z. B. Lese-, Schreib- und Spiel-\n(z. B. Instandsetzung) gehören;\nzimmer) sind den im § 5 Ziff. 1 bis 4 des Gesetzes\n3. Bahnsteige, Bahnsteighallen;                  bezeichneten Räumen gleichzustellen.\n4. Ladestraßen und _-rampen.                        (3) Räume, die zur Erfüllung gesellschaftlicher\nVerpflichtungen überlassen sind (Empfangsräume),\nZu § 4 Ziff. 9 c des Gesetzes\nsind nicht als Wohnzwecken dienend anzusehen,\nwenn ihre Einrichtung von der Dienstbehörde ganz\n§ 20                         oder überwiegend gestellt ist.\nfließende Gewässer\nZu den fließenden Gewässern im Sinn des § 4           Zu § 6 des Gesetzes\nZiff. 9 c des Gesetzes gehören auch die Altwasser\nder Flüsse und die Haffe.                                        U n mit t e I b a r e B e n u t z u n g\n§ 24\nZu § 4 ZiH. 10 des Gesetzes\nTatsächliche Benutzung für die steuerbegünstigten\nFremde Vertretungen                                                  Zwecke\n§ 21                            Unmittelbar wird ein Steuergegenstand für\nsteuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt\nKonsulate                      an benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tat-\nKonsulate im Sinn des § 4 Ziff. 10 des Gesetzes       sächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung\nsind:                                                   des Steuergegenstands für steuerbegünstigte Zwecke\nin Aussicht genommen oder wird ·er für diese\n1. die Berufskonsulate;                              Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für\ndie Steuerbefreiung noch nicht erfüllt.\n2. die Wahlkonsulate, wenn der Konsulatsleiter\ndie Staatsangehörigkeit des Entsendestaats be-\nsitzt, sein Gehalt aus der fremden Staatskasse\n§ 25\nbezieht und eine andere als die konsularische\nTätigkeit nicht ausübt.                          Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz,\nWerkstätten\n§ 22                            (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund-\nbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem\nBenutzung zu Wohnzwecken                 der im § 4 des Gesetzes bezeichneten Zwecke\nAls für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften       unmittelbar dient.\noder Konsulaten (§ 21} benutzt ist auch Grundbesitz\ndes fremden Staats anzusehen, der den Wohn-                (2) Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach\nzwecken der Beamten oder Angestellten der frem-         Absatz 1 gfü nicht:\nden Vertretung dient.\n1. für land- und forstwirtschaftlich genutzten\nGrundbesitz, der Lehr- oder Versuchs-\nZu § 5 des Gesetzes                                                zwecken dient und dessen Fläche 10 Hek-\n§ 23                                    tar nicht übersteigt. Auch wenn diese\nGrenze überschritten wird, gilt die Ein-\nBenutzuc.g zu Wohnzwecken                           schränkung des Absatzes 1 nicht für Ge-\n(1) Den Gemeinschaftsunterkünften der Polizei,                  bäude und Betriebsmittel, die über den\ndes Feuerschutzdienstes und des sonstigen Schutz-                  zur Bewirtschaftung erforderlichen_ Bestand\ndienstes des Bundes, der Länder und der Gemein-                    hinaus vorhanden sind und unmittelbar\nden und Gemeindeverbände (§ 5 Ziff. 1 des Ge-                      für die Lehr- oder Versuchszwecke benutzt\nsetzes) werden zugerechnet:                                        werden;\n1. die Wohnungen, die den zur Benutzung                 2. für Ubungsplätze der ehemaligen Wehr-\neiner Gemeinschaftsunterkunft verpflichte-              macht, die von den Besatzungsmächten be-\nten, verheirateten Angehörigen dieser Ein-              nutzt werden und unter § 4 Ziff. 1 a des\nrichtungen zugewiesen sind;                             Gesetzes fallen;","84                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n3. für Grundbesitz, der unter § 4 Ziff. 9 des         1. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000\nGesetzes fällt.                                       Deutsche Mark des Einheitswerts 8 vom Tausend,\n(3) ßei Werkslüll:en und ähnlichen Einrichtungen          2. für den Rest des Einheitswerts 10 vom Tausend.\nin Slra[vollz11gs- und Bewahrungsanstalten, Er-\nziehungscrnslc1ll<!n, B.linde,1- und Krüppelheimen\nund anderen d(:rartir1en Anstalten, die unter § 4                        b) Bebaute Grundstücke\ndFs Ccsdzes fallen, ist eine unmittelbare Benutzung                                 § 29\nfür steuerbegC111sUgl.<~ Zwecke anzunehmen, wenn\ndie Beschäfligung der Anslallsinsassen in den \\Verk-                  Abstufung der Steu.ermeßzahlen\nstälten usw. zur Erfüllung des Anstaltszwecks (z. ß.\naus Gründen d<>.r Besscrun~J, der Erziehung oder der         Für bebaute Grundstücke gelten die folgenden\nGesundung) mwrlü ßl ich ist.                              Steuermeßzahlen:\nGemeindegruppen\nZu § 11 des Ci!Selzes\na   1     b     1    C\nSteuermeßbetrag                                                                     über\nbis                  über\nGrundstücksgruppen        2.5 000\n25 000 bis\n1000000\n§ 2G                                                                  1000000\nbzw. Wertgruppen          Ein-                  Ein-\nEin-\nErbbaurecht und Erbpachtrecht                                            wohner\nwohner      wohner\n(1) Im Fall der Belastung des Grundbesitzes 1nit                                    vom     1   vom     1  von1\neinem Erbbaurecht ist für die Festsetzung des                                        Tausend     Tausend     Tausend\nSteuerrneßbetrags der Gesamtwert maßgebend, der            I. Altbauten\nnach § 46 Abs. 1 d<~r Durchführungsverordnung                  (bei Einfamilienhäu-\nzum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (:Reichs-             sern nur für den\n10         10         10\ngesetzbl. I S. 81) für den Crund und Boden ein-                Teil des Einheits-\nschließlich der Gebäude ermittelt worden ist. Ist              werts, der 30 000\nder Gesamtwert nach § 46 Abs. 3 der Durch-                     DM übersteigt)\nführungsverordnung zum Bewertungsgesetz auf den\nII. Einfamilienhäuser\nGrund und Boden und auf die Gebäude zu verteiien,\nder Altbauten für\nso ist also für die Festsetzung des Steuermeß-\ndie ersten angB-\nbetrags die Summe beider Einheitswerte maßgebend.                                         10          8          6\nfangenen oder vol-\n(2) Im Fall der Belastung des Grundbesitzes mit             len 30000 DM des\neinem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber dem                    Einheitswerts\nEigentümer des Grund und Boch>.ns und gegenüber          III. Neubauten\ndem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert                (bei Einfamilienhäu-\nfestgestellt worden ist, für die Festsetzung des               sern nur für den\nSteuermeßbetrags die Summe der beiden Einheits-                                            8          7          6\nTeil des Einheits-\nwerte maßgebend.                                               werts, der 30 000\nDM übersteigt)\n§ 27                          IV. Einfamilienhäuser\nWeitere Sonderfälle                         der Neubauten für\ndie ersten ange-                                  5\n8          6\n(1) Für Grundbesitz, der für   Betriebszwecke der           fangenen oder vo1-\nDeutschen Bundesbahn benutzt      wird und nach § 4            len 30 000 DM des\nZiff. 1 b des Gesetzes von der    Hälfte der an sich           Einheitswerts\nzu entrichtenden Grundsteuer      befreit ist, ist die\nSteuerbefreiung in der \\V-eise    durchzuführen, daß\n§ 30\nder Steuermeßbetrag nur zur        Hälfte festgesetzt\nwird.                                                                          Einwohnerzahl\n(2) Für Neuhc1usbesitz, der nach § 58 dieser Ver-         (1) Für die Frage, welcher der im § 29 bezeich-\nordnung von einem Viertel der an sich zu entrich-        neten Gemeindegruppen eine Gemeinde zuzurech-\ntenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuer-          nen ist, ist das Ergebnis der allgemeinen Volks-\nbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der            zählung vom 16. Juni 1933 maßgebend.\nStem~rmeßbetrag nur zu drei ViPrteln ·fostgesetzt\nwird.                                                       (2) Bei Umgemeindungen, die zwischen dem\n16. Juni 1933 und dem 1. Januar 1935 rechtswirksam\nZu§ 12 des Gesetzes                                      geworden sind, ist auf Grund des Ergebnisses der\nallgemeinen Volkszählung 1933 zu ermitteln, wie-\nSteuermeßzahlen                           viel Einwohner auf die Gemeinde in ihrem Gebiets-\na) land- und iors.twirtschaHiiche Betriebe          umfang vom 1. Januar ] 935 entfallen; im Zweifels-\ntall entscheidet hierüber die Gemeindeaufsichts-\nbehörde.\n§ 28\nBei land- und torstwirtschafllichch Betrieben be-          (3). Bei Umgemeindungen, die nach dem ] . Ja-\ntragen dü·; Stf~uern1r>ßzahlen                           nuar ] 935 rechtswirksam geworden sind, rechnen",".\nNr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952                         85\ndie betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile             Kalenderjahr folgt, in dem der Befreiungsgrund\nweiterhin zu der Gemeindegruppe, der sie ohne die       weggefalleµ ist.\nUmgemeindung nach den Absätzen 1 und 2 zuzu-\nrechnen sind.                                           Zu § 18 Abs. 2 des Gesetzes\n§ 35\n§  31\nAltbauten, Neubauten                                Geringfügige Änderungen\n(1) Zu den Altbauten (§ 29 I und II) gehören die        Die Zerlegungsanteile eines Steuermeßbetrags\nGrundstücke, deren Gebäude bis zum 31. März 1924        sind in den Fällen des § 18 Abs. 2 des Gesetzes\nbezugsfertig geworden sind.                             nur dahn neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei\neiner Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein\n(2) ZIJ... den Neubauten (§ 29 III und IV) gehören   Zwanzigstel, mindestens aber um 5 Deutsche Mark\ndie Grundstück.e, deren Gebäude nach dem 31. März       von ihrem bisherigen Anteil abweicht.\n1924 bezugsfertig geworden sind.\nZu § 19 des Gesetzes\n(3) Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl                                 § 36\nAltbauten als auch Neubauten befind-en, die Steuer-\nmeßzahl für Altbauten oder die Meßzahl für Neu-                           Zerlegungsmaßstab\nbauten anzuwenden ist, ist danach zu entscheiden,          Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis\nwelcher Teil wertmäßig überwiegt.                       der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden ';eile\n(4) Für die Frage, ob ein Gebäude bis zum oder       des Einheitswerts zu zerlegen, die nach § 78 der\nDurchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz\nnach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden ist,\nvom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) fest-\nist die Entscheidung zu übernehmen, die zuletzt für\ndie bisherige Grundsteuer maßgebend gewesen ist.        gestellt worden sind. Die Zerlegung des Steuer-\nmeßbetrags kann nicht mit der Begründung an-\ngefochten werden, daß die auf die einzelnen Ge-\n§ 32                        meinden entfallenden Teile des Einheitswerts\nEinfamilienhäuser                  unzutreffend festgestellt worden seien.\nOb auf ein Grundstück, auf dem sich sowohi ein       Zu § 20 des Gesetzes\nEinfamilienhaus als auch ein Gebäude einer anderen                                         •\nGrundstück.sgtuppe befinden, die Steuermeßzahlen                   Ersatz der Zerlegung\nfür Einfamilienhäuser oder die Meßzahl für die                   durch Steuerausgleich\nandere Grundstück.sgruppe anzuwenden sind, ist                             a) Allgemeines\ndanach zu entscheiden, welcher Teil wertmäßig\nüberwiegt.                                                                        § 37\n.\nAnwendungsbereich\nc) Unbebaute Grundstücke                   Statt der Zerlegung der Steuermeßbeträge für\n§ 33                        land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist ein\nSteuerausgleich zwischen den Gemeinden durch-\nFür unbebaute Grundstück.e beträgt die Steuer-       zuführen:\nmeßzahl\nin den Ländern Bayern, Württemberg und Olden-\n1. wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche          burg.\noder betriebliche Zwecke genutzt werden oder                                § 38\nVorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher\nBetriebe sind, 10 vom Tausend,                           Zuteilung des Steuermeßbetrags an die\nSitzgemeinde\n2. im übrigen 5 vom Tausend.\n(1) Der Steuermeßbetrag eines land- und forst-\nwirtschaftlichen Betriebs ist, auch wenn sich der\nZu § 15 des Gesetzes                                    Betrieb über mehrere Gemeinden erstreckt, ganz\n§ 34                        der Gemeinde zuzuteilen, in deren Bezirk der wert-\nNachveranlagung des Steuermeßbetrags             vollste Teil des Betriebs liegt (Sitzgemeinde). Das\nist regelmäßig die Gemeinde, in der die Wohn- und\n(1) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nach-         Wirtschaftsgebäude liegen.\nträglich veranlagt, wenn der Grund für die Be-\nfreiung des Steuergegenstands von der Grund-               (2) Besteht Streit darüber, welches die berech-\nsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheits-    tigte Sitzgemeinde ist, so sind die Vorschriften des\nwerts aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil       § 390 der Reichsabgabenordnung anzuwenden.\nein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungs-\nzeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeit-                                  § 39\npunkt bereits festzustellen war.                                Beteiligung der Belegenheitsgemeinde\n(2) Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des          Entsprechend der Zuteilung der ganzen Steuer-\nAbsatzes 1 von dem Rechnungsjahr an, das dem            meßbeträge an die Sitzgemeinde (§ 38) ist die volle","86                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGrundsteuer der land- und forstwirtschaftlichen Be-      auszugehen. Dieser beträgt 7,5 vom Tausend des\ntriebe, für die die Gemeinde Sitzgemeinde ist, an        Gesamtwerts der in der Belegenheitsgemeinde\ndiese zu entrichten. An dem Steueraufkommen der          liegenden Ausmärkerflächen (§ 41).                    ·\nSitzgemeinde werden die anderen Gemeinden, auf\ndie sich die Betriebe erstrecken {Belegenheits-\ngemeinden), nach Maßgabe der §§ 40 bis 48 betei-                                   § 43\nligt {Steuerausgleich).                                            Festsetzung des Beteiligungsbetrags\nder Belegenheitsgemeinde\n§ 40\n(1) Der Beteiligungsbetrag der Belegenheits-\nVereinbarung oder Entscheidung über den            gemeinde an dem Steueraufkommen der Sitz-\nSteuerausgleich                      gemeinde wird für das Rechnungsjahr festgesetzt.\nDie Sitzgemeinde und die Belegenheitsgemeinde         Der Beteiligungsbetrag wird unter Anwendung eines\nsollen sich über den Beteiligungsbetrag -der Belegen-    Hundertsatzes aus dem Ausgleichsmeßbetrng {§ 42)\nheitsgemeinde am Steueraufkommen der Sitz-               berechnet. Für die Bemessung des Hundertsatzes\ngemeinde einigen. Kommt eine Vereinbarung im             gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.\neinzelnen Pall nicht zustande, so ist nach den Be-\nstimmungen der Abschnitte b und c zu verfahren.             (2) Als Hundertsatz ist regelmäßig der Hebesatz\nder Sitzgemeinde für land- und forstwirtschaftliche\nBetriebe anzuwenden.\nb) Berechnung des Beteiligungsbetrags\nder Belegenheitsgemeinde                      (3) Ist der Hebesatz der Belegenheitsgemeinde\n§ 41\nniedriger als der Hebesatz der Sitzgemeinde, so ist\nals Hundertsatz der niedrigere Hebesatz der Be-\nGrundlage für die Beteiligung                legenheitsgemeinde anzuwenden.\n(1) Grundlage für den Steuerausgleich ist der            (4J Ist der Hebesatz der Belegenheitsgemeinde um\nGesamtwert aller in der Belegenheitsgemeinde             mehr als ein Fünftel höher als der Hebesatz der\nliegenden Flächen (Ausrnärkerflächen) der land-          Sitzgemeinde, so ist als Hundertsatz der Durch-\nund foFStwirtscbaftlichen Betdebe, deren Steuer-         schnitt der beiden Hebesätze anzuwenden.\nrneßbeträge der Sitzgemeinde zugeteilt worden sind,\n(5) Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf\n(2) Der \\Nert der AusmJrkerflächen ist regelmäßig     einen anderen Hundertsatz, so ist dieser anzu-\ndurch Vervielfachung der Größe der Flächen (Ab-          wenden.\nsatz 3) mit einem gekürzten Hektarwert (Absatz 4)\nzu ermitteln.\n§ 44\n(3) Die Größe der Ausmärkerflächen ist in Hektar    1\nFestsetzung in Sonderfällen\nausgedrückt und getrennt nach den einzelnen Unter-\narten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens         Führt die Festsetzung. des Beteiligungsbetrags der\n(§ 28 des Bewertungsgesetz.es) festzustellen.           Belegenheitsgemeinde am Steueraufkommen der\nSitzgemeinde nach den Bestimmungen der §§ 41\n(4) Für jede vorhandene Unterart des land- und        bis 43 im einzelnen Fall zu einem offenbar un-\nforstwirtschaftlichen Vermögens der Ausmärker-           billigen Ergebnis, so kann er nach anderen Ge-\nflächen ist ein besonderer Hektarwert zu ermitteln.      sidllspunkten festgesetzt werden, die den tatsäch-\nFür das gärtnerische Vermögen und für das „ übrige       lichen Verhältnissen Rechnung tragen.\nland- und forstwirtschaftliche Vermögen\" im Sinn\ndes § 49 des Bewertungsgesetzes kann von der\nFeststellung eines Hektarwerts abgesehen werden.                                  § 45\nDer festgestellte Hektarwert ist wegen regel-\nmäßigen Fehlens von Gebäuden auf den Aus-                      Änderung innerhalb eines Rechnungsjahrs\nrnärkerflächen und wegen meist weiter Entfernung\nAndern sich innerhalb eines Rechnungsjahrs die\nder Ausmärkerflächen vom Betriebssitz wie folgt zu\nVerhältnisse, die für die Berechnung des Beteili-\nkürzen:\ngungsbetrags von Bedeutung sind, derart, daß sicti\n1. bei  landwirtschaftlich genutzten   Flächen    ein um mehr als ein Fünftel höherer oder niedri-\num 25 vom Hundert,                             gerer Beteiligungsbetrag ergeben würde, so ist der\n2. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen      Beteiligungsbetrag der Belegenheitsgemeinde für\num 5 vom Hundert,                              das Rechnungsjahr neu festzusetzen. Die Neufest-\nsetzung ist für eine Belegenheitsgemeinde im Lauf\n3. bei weinbaumäßig genutzten Flächen um          eines Rechnungsjahrs nur einmal möglich.\n15 vom Hundert.\n§  42                                                    § 46\nAusgleichsmeßbetrag                               Entrichtung des Beteiligungsbetrags\nFür die Berechnung des Beteiligungsbetrags der           Die Sitzgemeinde hat, wenn die Gemeinden nichts\nBelegenheitsgemeinde am Steueraufkommen der              Abweichendes vereinbaren, den Beteiligungsbetrag\nSitzgemeinde ist von einem Ausgleichsmeßbetrag           in monatlichen Teilbeträgen am letzten eines jeden","Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952                               87\nKalendermonats an die Belc'genheitsgemeinde ab-                               1. Die Befreiung des Grundbesitzes muß auf § 4\nzuführen. In diesen Fällen ist der Beteiligungs-                                 Ziff. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit\nbetrag auf <:inc clunh zwölf teilbare Zahl nach                                  Ziffer 6 des Gesetzes beruhen.\nunten abzurunden.\n2. Die Voraussetzungen für die Befreiung des\nGrundbesitzes (Ziffer 1) müssen nach dem\n31. Dezember 1932 eingetreten sein. Dabei ist\nc) neteiligungsveriahren\nzu unterstellen, daß das ·Gesetz bereits seit\n§   47                                    dem 1. Januar 1933 gelte.\n/\\ntrnr,                                3. Der Betrag, der für den befreiten Grundbesitz\n(Ziffern 1 und 2) im Fall seiner Steuerpflicht\n(1) Die FcsLsd1.u11q 1111cl dit~ Ncutcslsct1,ung (§ 45)\nals Grundsteuer zu erheben sein würde, muß\nd(:S Bel.eil ii;u n~Jshdrc11.1s mfolcwn mlf Antrag einer\nin dem Rechnungsjahr, für das ein Ersatzbetrag\nder bdci l iq i('n Cc1nei nd(:n. l)pr Antrag ist beim\nentrichtet werck~n soll, 25 vom Hundert de,=,\nFinanzarnl '/tl ~l.(.Jlc~il, dr1:~ li.,r die~ SiLZfJCmeincle zu-\ngesranten Grundsteuersolls der Gemeinde über~\nständ i~J isl.\nsteigen. In da.s Grundsteuersoll sind die für\n('.J,) 1)()1~   J\\nlrilq ,i:il h•i:Lsd1.11nq ist bis zmn                    den befreiten Grundbesitz errechneten Beträge\n:m. Juni dc:s H(:rhn111Hi:;j<1hr~; 'f.11 sl<dl1:n, fiir das der                  nicht einzubeziehen.\nSL<~ucrcrnsq 1Pid1 d 11 rcl1/.11 IT1 lncn ist. l)(~r J\\n lrag crnf           1J. Die Ccrr,e:ind2 darf nicht n1du als 5000 Ein-\nNPuf<,:-;tsd:;11nq i'.,I iniH•thillb di,''.:cs Rcchnunqsjc1brs\nwohner haben. Flir die Ermittlung der Ejn-\nZ ll    SI(']!(; 11.\nwohnuzahl 1st das Ergebnis der letzten allge-\nmeinen VolkszJh1ung vor dem Rechnungsjahr\nY.  ,j()\n'{   ,1)                                  maßgebcr:d.\n5. Der Haushaltsausgleich der Gemeinde muß\ninfolg2 der Steuerfreiheit des in den Ziffern 1\n(1)      Den      lkLc~il iq u nqslwl.t,l(J d(:r Be1c:~JC'.ll hci Ls-\nund 2 bezeichneten Grundbesitzes gefährdet\n~J(!nicind(~ i.ln dem SU,uercrnfkommen der Sitz-\nsein. Eine Gefährdung des Haushaltscrnsgleicb.s\n~Jemeinde setzl das Fini.rnzarnl [(!St,. dds für die\nist insbesondere insoweit nicht gegeben, als\nSitzgemeinde zusUindig i~;L.\ndie Gemeinde die Gemeindesteuern nicht min-\ndestens mit Sätzen erhebt, die durchschnittlich\n(2) Die Ff~slsel.zun~J bedarf der Zustimmung der\nin gleichartigen Gemeinden gelten.\nGemeindeaufsichtsbehörde. Lic~Jen die beiden betei-\nligten Gemeinden in verschiedenen Kreisen, so be-\nstimmt die ~Jerncinsc1me olwn~ Aufsichlsbehörde die\nBehörde, rnil d<~ren Zuslirnrnunä der Betc~iligungs-                                                  § 50\nhetrag festzusel.zc~n ist. Lic,gen die beiden betei-                                               Zeitraum\nligtEm GemeindL:n in verschiedenen Ländern, so\nwird die ßcslirrnnung durch di<~ obersten Aufsichts-                         (1) Der Ersatzbetrag wird für das Rechnungsjahr\nbehörden der lwiclen Uind<~r qf!tneinsarn getroffen.                      festgesetzt.\nIn den Fällen d<,r Sälz<~ '2 und 3 kann eine unbetei-\nligte nachgcordncl<! Aufi,ichlsbehörde als die Be-                           (2) Maßgebend für die Festsetzung und für die\nhörde bestimmt werden, mit deren Zustimmung der                           Bemessung des Ersatzbetrags sind die Verhältnisse\nBeteillgungsbet.ri.lg ft~slzuselzen ist.                                  zu Beginn des Rechnungsjahrs.\n(3) Andern    sich die Verhältnisse im Lauf des\n(3) Das Finanzamt kann den Beteiligungsbetrag\nRechnungsjahrs und ist die Anderung wesentlich,\nim Bedarfsfall vorläufig f(:Slselzen. Die vorläufige\nso kann nachträglich ein Ersatzbetrag festgesetzt\nPcstsetzung bcdc1rt nicht der Zustimmung der\noder der bereits festgesetzte Ersatzbetrag geändert\nGerneindeaL1fsichlsbehörde.\nwerden. Die Änderung des Ersatzbetrags ist im\nLauf des Rechnungsjahrs nur einmal möglich.\n(4) Der Beleili~Jtrn~Jsbelra~J ist den beteiligten Ge-\nmeinden durch schrifllichen fü~scheid mitzuteilen.\n§ 51\n(5) Gegen die Festsetzung des Beteiligungsbetrags\nist ein Rech l.smillcd nicht zulässig.                                                    Höhe des Ersatzbetrags\n(1) Die Summe die für den befreiten Grundbesitz\nZu § 26 des Gesetzes                                                      (§ 49 Ziff. 1 und 2) an die Gemeinde zu entrichten\nist (Ersatzsumme), ist in der Höhe fest.zusetzen, die\nEntrichtunq eines Ersatzbetrags                                           zum Ausgleich des Haushalts der Gemeinde erfor•\n§ 49                              derlich ist (§ 49 Ziff. 5). Die Ersatzsumme darf jedoch\nden Betrag nicht übersteigen, der für den befreiten\nV <>rausse tzungen                            Grundbesitz im Fall seiner Steuerpflicht als Grund-\nsteuer zu erheben sein würde (§ 49 Ziff. 3).\nFür steuerbefreiten Crundbesitz ist an Stelle der\nGrundsteuer ein Ersatzbetrag an die Gemeinde zu                              (2) Ersatzbetrag ist der Betrag, der für den ein-\nentrichten, wenn diP folgenden Voraussetzungen                            zelnen befreiten Gegenstand (§ 49 Ziff. 1 und 2) an\nsämtlich edi.i llt sind:                                                  die Gemeinde zu entrichten ist.","88                                   Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Befindet sich in der Gemeinde nur ein befreiter\nGegenstand (§ 49 Ziff. 1 und 2), so ist als Ersatz-                              §§ 55 bis 57\nbetrag die Ersatzsumme (Absatz l) zu entrichten.                                 fallen aus\n(4) Befinden sich in der Gemeinde mehere be-             Zu Abschnitt V des Gesetzes\nfreite Gegenstände (§ 49 Ziff. 1 und 2), so sind die\n§ 58\nErsatzbeträge in 'der Weise zu ermitteln, daß die\nErsatzsumme auf die einzelnen befreiten Gegen,                Weitere teilweise Steuerbefre_iung des älteren,\nstände verteilt wird. Dabei gelten als Verteilungs-               mittleren und neuesten Neuhausbesitzes\nmaßstab die Beträge, die für die einzelnen befreiten\nGegenstände im Fall ihrer Sleuerp11icht als Grund-            (1) Von einem Viertel der an sich zu entrichten-\nsteuer zu erheben s·)in würden.                             den Grundsteuer sind befreit:\n1. Wohngebäude, die i.n der Zeit vorn 1. April\n§ 52                                    1924 bis zum 31. März 1931 bezugsfertig\ngeworden und nach dem Stand vom 31. März\nAntrag                                    1938 nicht zur vollen Grundsteuer des\nLandes heranzuziehen sind;\n(1) Die Feslselzung des Ersatzbelrags erfolgt auf\nAntrag der Cerneinde.                                             2. Wohngebäude, die nach § 14 Abs. 1 bis 4\ndes Realsteuersenkungsgesetzes vom 1. De-\n(2) Der Antrag soll vor dem Beginn des Rech-                      zember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 582) oder\nnungsjahrs rieslell t werden, für das die Leistung                   nach § 2 Abs. 2 der Durchführungsbestim-\ndes Ersa lzbclrctrJ:-; begehrt wird. Wird der Antrag                 mungen vom 2. April 1936 (Reichsgesetz-\nnach Ab]auJ clc!s Redrnunqsjahrs gestellt, so ent.-                  blatt I S. 345) steuerbefreit sind;\nfälll der 1\\nsprucll dllf Leistung des Ersatzbetrag,;.\n3. Kleinwohnungen, die nach Abschnitt IV des\n(3) In:1 fictll clcs § 50 Abs. 3 kann eirni 1-IeralJ-             Gesetzes vom 21. September 1933 (Reichs-\nsetzung dc's lwn•its fostgesetzten Ersulzbetrags von                 gesetzbl. I S. 651) steuerbefreit sind.\nAmts weg(m voqienornmen werden.\nDiese Befreiung gilt, wenn in den Fällen der Ziffer t\nnach dem Stand vom 31. März 1938 oder in den\nFällen der Ziffern 2 und 3 nach dem Stand vorn\n§ 53                          31. März 1939 nur ein Teil des Grundstücks steuer-\nSchätzung                         befreit ist, nur für diesen Teil.\nDie Beträge, die für ehe einzelnen befreiten                (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist in der durch\nGegenstände irn Full ihrer Steuerpflicht als Grund-        § 27 Abs. 2 vorgesc:tuiebenen Weise durchzuführen.\nsteuer zu erhebc~n sein würden (§ 49 Ziff. 3, § 51),\nsind, soweit Einheitswerte für die Gegenstände fest-          (3) Die Befreiung nach Absatz        gilt erstmali9:\ngestellt sind, in der Regel auf dieser Grundlage zu\n1. in den Fällen der Ziffer       für das Rech-\nermitteln. Sind Einheitswerte nicht festgestellt, so\nnungsjahr 1938;\nsind die Beträge formlos zu ermitteln. Sie können\ndurch Vergleich rni t der Grundsteuer für ent-                    2. in den Fällen der Ziffern 2 und 3 für das\nsprechende Gegenslctnde oder in anderer einfacher                    Rechnungsjahr 1939.\nWeise geschi::1!.zt werden.\nDie Befreiung gilt letztmalig für das Rechnungsjahr,\ndas dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt fiir\n§ 54                          die Einheitsbewertung des Grundbesitzes (§§ 21,\n79 des Bewertungsgesetzes) folgt.\nEn\"tscheidung\n(1) Der Regierungspräsident oder die zuständige                                       § 59\noberste Landesbehörde entscheidet im Einverneh-\nmen mit der Oberfinanzdirektion über den Antrag                        Auffüllung der Rückflüsse aus\nder Gemeinde.                                                              Wohnungsbaudarlehen\n(2) Wird ein Ersatzbetrag festgesetzt, so sind in           Soweit die Besteuerung des im § 58 Abs. 1 bezeich-\nder Entscheidung zu bestimmen:                             neten Neuhausbesitzes für die Zeit ab 1. April 193/J\nzu einer Verminderung der Rückflüsse aus öffent-\n1. die cinzelnc•n Gegenstände, für     die ein      lichen Wohnungsbaudarlehen gegenüber dem Rech•\nErsatzbetrag zu entrichten ist;                 nungsjahr 1937 führt, haben die Gemeinden di8\nRückflüsse entsprechend aufzufüllen. Die beteiligten\n2. c.fü~ Höhe des Ersatzbetrags für den ein-        obersten Landesbehörden bestimmen das Nähere.\nzelnen Gegenstand;\n3. der zur LPistung des Ersatzbetrags Ver-                                     § 60\npflichtete (§ 26 Abs. 1 Schlußsatz des Ge-                Abgrenzung der Neuhausgruppen\nsetzes);\nFür die Frage, ob ein Wohngebäude unter die\n4. die FäJUgkei t des Ersatzbetrags.                Vorschrift im § 58 Abs. 1 Ziff. 1 und im § 58 Abs. 1","Nr. 6 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952                           89\nZiff. 2 fällt, isl die Entscheidung zu übernehmen,                  das Mietverhältnis dem Eigentumserwerb\ndie zuletzt für die bisherige Grundsteuer maß-                      fast gleichkommt.\ngebend gewesen ist. Für die Frage, ob ein Wohn-\ngebäude nach Abschnitt IV des Gesetzes vom                       3. Es muß sichergestellt sein, daß die Steuer-\n21. September 1933 steuerbefreit ist (§ 58 Abs. 1                   vergünstigung in vollem Umfang         dem\nZiff. 3), bleibt di.e Entscheidung bindend, die nach                Kriegsbeschädigten zugute kommt.\n§ 14 der Durchführungsverordnung vom 26. Ok-\ntober 1933 ü.ber die Anerkennung der Steuer-                 (2) § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes\nbefreiung getroffen worden ist.                           sind anzuwenden.\n§ 62\nSteuervergünstigung für Witwen von abgefundenen\n§ 61\nKriegsbeschädigten\nSteuervergünstigung                        (1) Lagen die Voraussetzungen des § 30 des Ge•\nfür abgefundene Kriegsbeschädigte\nsetzes oder des § 61 dieser Verordnung bei einem\nin Wohnungen von gemeinnützigen                  verstorbenen Kriegsbeschädigten zur Zeit seines\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\nTodes vor und hat seine Witwe das Grundstück\n(1) Die Steuervergünstigung nach § 30 des Ge-           ganz oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe\nsetzes ist auch für ein Grundstück eines gemein-          die Steuervergünstigung zu gewähren, wenn sie in\nnützigen Wohnungs-· oder Siedlungsunternehmens            dem Grundstück wohnt.\nzu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen\nsämtlich erfü.Jlt sind:                                      (2) Verheiratet sich die Witwe wieder, so fälh\ndie Steuervergünstigung weg (§ 30 Abs. 2 der,\n1. Der  Kriegsbeschädigte muß für die Zu-          Gesetzes).\nweisung des Grundstücks die Kapital-\n§ 63\nabfindung an das Wohnungs- oder Sied-\nlungsunternehmen bezahlt haben.                       Anwendung der Durchführungsverordnung\n2. Er muß entweder mit dem Unternehmen                 Die Bestimmungen in den §§ 1 bis 62 sind in der\neinen Mietvertrag mit Kaufanwartschaft in       vorstehenden Fassung erstmalig auf die Grund-\nder Wd.se abgeschlossen haben, daß er zur       steuer für das Rechnungsjahr 1951 anzuwenden und\nMiete wohnt, bis das Eigentum an dem            letztmalig auf die Grundsteuer für das Rechnungs-\nGrundstück von ihm erworben ist,                jahr, das dem näc;hsten Hauptfeststellungszeitpunkt\noder seine Redlle als Mieter müssen durch       für die· Einheitsbewertung des Grundbesitzes (§§ 21,\nden Mietvertrag derart geregelt sein, daß       79 des _Bewertungsgesetzes) folgt."]}