{"id":"bgbl1-1952-6-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":6,"date":"1952-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Grundsteuer-Durchführungsverordnungen","law_date":"1952-01-29T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["77\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                  Ausgegeben zu Bonn am 31.. Januar 19;2                                              Nr. 6\nTag                                              Inhalt_:                                                 Seite\n29. 1. 52   Verordnung zur A nderung der Grundsteuer-Durchführungsverordnungen . . . . • . • . • . .           77\n29. 1. 52   Bekanntmachung der Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung. . . • • . . . •            79\n29. 1. 52   Anordnung des Bundcsprüsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnung<~n und !3dstim-\nmungen für Dienstkleidung . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . .         . . . . .   90\n29. 1. 52   Zweile Verordnung zur i.\\nderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförclerung-\nsteuergesetzcs (IL BefStDAnclV)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        91\nVerordnung zur Änderung                           Landesregierung anerkannten Sportverband an-\nder Grundsteuer-Durchführungsverordnungen.                      gehören oder unmittelbar durch die Landes-\nregierung anerkannt sind.\"\nVom 29. Januar 1952.\n4. In § 9 werden die \\V orte „ der Reichsminister\nAuf Grund des Artikels II Ziffern 1 und 3 des                 für die kirchlichen Angelegenheiten\" durch die\nGesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes                     Worte „die Landesregierung\" ersetzt.\nvom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) ver-\n5. § 10 Abs. 2 wird gestrichen.\nordnet die Bundesregierung rnit Zustimmung des\nBundesrates:                                                 6. In § 11 werden\na) in der Uberschrift das Wort „Partei\" durch\nArtikel I                                    das Wort „Religionsgesellschaften\" ersetzt;\nDie Verordnung zur Durchführung des Grund-                    b) im ersten Satz. die Worte „der Nationalsozia-\nsteuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungs-                      listischen Deutschen Arbeiterpartei,\" ge-\nzeitraum vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 733)                  strichen;\nin der Fassung der Verordnungen vom 29. März\nc) im ersten Satz die Worte „oder einem Ge~\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 360), vom 22. November\nmeindeverband\" durch die \\Vorte „einem Ge:-\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2271) und vom 16. Dezem-\nmeindeverband, einer öffentlich-rechtlichen\nber 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) wird wie folgt\nReligionsgesellschaft, einem ihrer Orden,\n.geändert:\neiner ihrer religiösen Genossenschaften, einer\n1. In § 3 Abs. 2 Ziff. 4 werden vor dem Wort „Mild-                jüdischen Kultusgemeinde oder einem ihrer\ntätigkeit\" die Worte „Gemeinnützigkeit oder\"                    Verbände\" ersetzt;\neingefügt.\nd) im Buchstaben c die \\Vorte ,.§ 4 Ziff. 2 bis 4\"\n2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift als § 6 a ein-                 durch die Worte ,,§ 4 Ziff. 3 bis 5\" ersetzt.\ngefügt:\n7. In § 12 werden\n\"Zu § 4 Ziff. 3 b des Gesetzes\na) in der Dberschrift und in Satz 1 die Worte\n§ 6a                                   ,,§ 4 Ziff. 1 bis 4\" durch die Worte ,;§ 4 Ziff. 1\nGemeinnützige oder mildtätige Zwecke                      bis 5\" ersetzt;\nFür die Begriffe gemeinnützige und mildtätige            b) in Ziffer 1 die Worte „mü.ssen der Reichs,\nZwecke im Sinne des Grundsteuergesetzes gel-                    minister der Finanzen, der Reichsminister des\nten die §§ 17 und 18 des Steueranpassungs-                      Innern und der für das Fachgebiet zuständige\ngesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I ·              Reichsminister\" durch die Worte „muß die\nS. 925) und die Verordnung zur Durchführung                     Landesregierung\" und das Wort „staatlichen\"\nder §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes                   durch das \\Vort „öffentlichen\" ersetzt;\n(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezem-                 c) in Ziffer 2 Buchstabe c die Worte ,,§ 4 Ziff. 2\nber 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der Fas-              bis 4\" durch die Worte ,,§ 4 Ziff. 3 bis 5\" er-\nsung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-                      setzt.\nrung der Ersten Verordnung zur Durchführung\ndes Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober           8. In § 13 werden\n1948 (WiGBl. S. 181).\"                                      a) hinter dem \\tVort „Religionsgesellschaft\" die\nWorte eingefügt ,, , einem ihrer Orden, einer\n3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                             ihrer religiösen Genossenschaften, einer jüdi~\n,,(1) Als begün..sligte Sportvereine kommen                  sehen Kultusgemeinde oder einem ihrer Ver.:.\npur sold1e in Betracht, die einem durch die                      bände\";","78                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nb) im Buchslaben c clie Worte ,,§ 4 Ziff. 2 bis 4\"      12. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte ,,§ 4 Ziff. 3 bis 5\" ersetzt.\n,, (1) Den Gemeinschaftsunterkünften der Poli-\n9. In § 14 werden                                              zei, des Feuerschutzdienstes und des sonstigen\na} in Ziffer 1 die Worle „Der Reichsminister der            Schutzdienstes des Bundes, der Länder und der\nFinanzen, der Reichsn1inistcr des Innern und              Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 5 Ziff. 1\nder für das Fachgebiet zuständige Reichs-                 des Gesetzes) werden zugerechnet:\nminister müssen anerkannt haben\" durch die\n1. die Wohnungen, die den zur Benutzung e{ner\n\\,Vor1c „Die Landcsn'gienmg muß anerkannt\nGemeinschaftsunterkunft verpflichteten ver-\nhaben\" und clas Wort „staallichen\" durch das\nheirateten Angehörigen dieser Einrichtungen\nWort „öffentlichen\" ersetzt;\nzugewiesen sind;\nb) die Buchslaben c und d gestrichen;\n2. die auf dem Grundstück einer Gemeinschafts-\nc} im ßuchslubcn f die Worte „Kaiser-Wilhe]m-                     unterkunft selbst befindlichen Wohnungen,\nGesellschafl\" durch die Worte „Max-Planck-                      die Personen im Dienste der Polizei, des\nGes(?llschafl\" ersetzt;                                         Feuerschutzdienstes oder des sonstigen Schutz-\nd) die Buchslaben e und f zu Buchstaben c und d.                  dienstes des Bundes, der Länder und der Ge-\nmeinden und Gemeindeverbände zugewiesen\n10. In § 15 werden                                                    sind.\"\na) in der Uberschrift clas Wort „Schulungslager\"\ndurch das 'vVort „Ausbildungsheime\" ersetzt;         13. § 25 Abs. 2 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:\nb) im Absatz 1                                              ,, 2. für Ubungsplätze der ehemaligen \\Vehr-\nmacht, die von den Besatzungsmächten be-\n1. das Wort „Schulungslagern\" durch das\n. nutzt werden und unter § 4 Ziff. 1 a des\nVvort „Ausbildungsheimen\" und das Wort\nGesetzes fallen;\"\n,,staatlichen\" durch das Wort „öffentlichen\"\nersetzt;\n14. § 33 erhält folgende Fassung:\n2. die Worte „der Reichsminister der Finan-\nzen, der Reichsminister des Innern und der                                      ,,§ 33\nfür das Pachgebiet zuständige Reichsmini-\nFür unbebaute         Grundstücke      beträgt     die\nster anerkannt haben\", durch die Worte\nSteuermeßzahl\n.,die Landesregierung anerkannt hat\" er-\nsetzt;                                              1. wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche\nc) Absatz 2 wie folgt gefaßt:                                     oder betriebliche Zwecke genutzt werden oder\nVorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher\n,, (2) Einer Anerkennung bedarf es nicht für\nBetriebe sind, 10 vom Tausend,\ndie gemeinschaftlichen Wohnräume in Schüler-\nheimen, Ausbildungsheimen, Erziehungsanstal-             2. im übrigen 5 vom Tausend.\"\nten, Heimvolkshochschulen, Aufbauschulen,\nSchullandheimen und ähnlichen Einrichtungen          15. In § 48 Abs. 2 erhält der Satz 3 folgende Fassung:\ndes Bundes, eines Landes, der Gemeinden und               „Liegen die beiden beteiligten Gemeinden in\nGemeindeverbände, der öffentlich-rechtlichen             verschiedenen Ländern, so wird die Bestimmung\nReligionsgesellschaften, ihrer Orden und reli-           durch die obersten Aufsichtsbehörden der bei-\ngiösen Genossenschaften, der jüdischen Kul-              den Länder gemeinsam getroffen.\"\ntusgemeinden und ihrer Verbände.\"\n11. In§ lG werden                                                                    Artikel II\na) im Absatz 1                                             Die §§ 1 bis 3 der Zweiten Verordnung zur Durch-\n1. nach dem Wort „ Krankenanstalten\" die            führung des Grundsteuergesetzes für den ersten\nvVorte „oder Bewahrungsanstalten\" ein-         Hauptveranlagungszeitraum vom 29. März 1938\ngefügt;                                        (Reichsgesetzbl. I S. 360) werden aufgehoben.\n2. in Ziffern 1 und 2 das Wort „Kranken-\nanstalt\" jeweils durch das Wort „Anstalt\"                              Artikel III\nersetzt;\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nb) als Absatz 2 eingefügt:                              kündung in Kraft. Sie ist erstmalig auf die Grund-\n,, (2) Bewahrungsanstalten sind Altersheime,     steuer für das Rechnungsjahr 1951 anzuwenden,\nFürsorgeanstalten, Erziehungsanstalten, Sie-\nchenheime und ähnliche Einrichtungen, deren\nBonn, den 29. Januar 1952.\nTräger eine Gebietskörperschaft, .eine öffent-\nJich-rechtliche Religionsgesellschaft, eine jü-\ndische Kultusgemeinde oder eine den an-                                Der Bundeskanzler\nerkannten Spitzenverbänden der freien Wohl-                                   Adenauer\nfahrtspflege angeschlossene Körperschaft, An-\nstalt oder Einrichtung ist.\"\nc) der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 be-                D er Bunde s          m i n i's t e r d e r F i n a n z e n\nzeichnet.                                                                      Schäffer"]}