{"id":"bgbl1-1952-56-8","kind":"bgbl1","year":1952,"number":56,"date":"1952-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/56#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-56-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_56.pdf#page=22","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen","law_date":"1952-12-20T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["842                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVerordnung zur Änderung der Verordnung\nüber Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen.\nVom 20. Dezember 1952.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des                                      § 1b\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom                     Ausschließung der Anwendung von Vorschriften\n17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33) verordnet\ndes Einkommensteuergesetzes\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nrates:                                                            Für Landarbeiterwohnungen, für die der Steuer-\n§ 1                                pflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des\n§ 1 a in Anspruch nimmt, ist die Anwendung des\nDie Verordnung über Steuervergünstigungen zur                § 7 b des Einkommensteuergesetzes oder des § 7 e\nFörderung des Baues von Landarbeiterwohnungen                  Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der\nvom 7. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 730)                  Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundes-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                           gesetzbl. 1951 I S. 1) ausgeschlossen.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Im Absatz 1 werden die Worte „die in den\nWirtschaftsjahren 1950/51 bis 1953/54 her-              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ngestellt werden, an Stelle des § 7 e Absatz 2           b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\ndes Einkommensteuergesetzes\" gestrichen.\nb) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:                       ,, (2) Als Verpächter gelten alle natürlichen\nPersonen, Personengesellschaften und Körper-\n,, (5) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 4\nschaften, die land- und forstwirtschaftliche Be-\nwird nur gewährt, wenn die Landarbeiter-\ntriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile ver-\nwohnungen in den Wirtschaftsjahren 1950/51              pachten.\"\nbis 1953/54 hergestellt werden und wenn die\nAufwendungen dafür innerhalb eines land-\n4. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nund forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden\nsind.\"                                                  „Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen oder\nWohnräume in landwirtschaftlichen oder forst-\n2. Hinter § 1 werden die folgenden §§ 1 a und 1 b              wirtschaftlichen Betriebsgebäuden für die Land-\neingefügt:                                                  arbeiter, die im land- und forstwirtschaftlichen\n,,§ 1 a                           Betrieb des Steuerpflichtigen oder in einem Be-\nVergünstigung bei Verpächtern                 trieb eines Land- und Forstwirts tätig sind, an den\nder Steuerpflichtige einen land- und forstwirt-\nVerpächter land- und forstwirtschaftlicher Be-\nschaftlichen Betrieb, Teilbetrieb oder Betriebsteil\ntriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile können\nverpachtet hat.\"\nbei Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen für\nden Bau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der            5. Im § 4 ist hinter ,, § 1\" einzufügen „oder § 1 a\".\nHerstellung voll oder in diesem und in den\nbeiden folgenden Jahren mit je einem Drittel\nabsetzen. Diese Vergünstigung gilt für Land-                                        § 2\narbeiterwohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1951 bis 31. Dezember 1954 hergestellt werden.           kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der                  Finanzen\nSchäffer"]}