{"id":"bgbl1-1952-56-7","kind":"bgbl1","year":1952,"number":56,"date":"1952-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/56#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_56.pdf#page=17","order":7,"title":"Bekanntmachung des Wortlautes des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1952-12-19T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Nr. 5G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952                         837\nBekanntmachung\ndes Wortlautes des Straßenverkehrsgesetzes.\nVom 19. Dezember 1952.\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur\nSicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes über den Verkehr mit\nKraftfahrzeugen als „Straßenverkehrsgesetz\" in der\nvom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur\nSicherung des Straßenverkehrs ab geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 19. De2;emher 1952.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nStraHenverkehrsgesetz.\nVom 19. Dezewber 1952.\nI. Verkehrsvorschriften                  ten, die bei Ablegung der Prüfung vorgenommen ·\nwerden. Ausnahmen bestimmt der B:undesminister\n§ 1\nfür Verkehr.\n(1) Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen\n(2) Bei den Ubungs- und Prüfungsfahrten, die\noder Plätzen in Betrieb gesetzt werden sollen,\ngemäß der Vorschrift des Absatzes 1 stattfinden,\nmüssen von der zuständigen Behörde zum Verkehr\ngilt im Sinne dieses Gesetzes der Begleiter als\nzugelassen sein; Ausnahmen bestimmt der Bundes-\nFührer des Kraftfahrzeugs.\nminister für Verkehr. Der Bundesminister für Ver-\nkehr kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen in-\nländischer Herstellung von der Anwendung der                                      § 4\ndeutschen Normen, insbesondere der Normen für\n(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-\nden Kraftfahrzeugbau, abhängig machen.\nren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwal-\n(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes      tungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; sie er-\ngelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft          lischt mit der Entziehung.\nbewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu\nsein.                                                      (2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis\nein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Ent-\n§ 2\nziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des Straf-\n(1) Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein       gesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Verwal-\nKraftfahrzeug fü.hren will, bedarf der Erlaubnis der    tungsbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des\nzuständigen Behörde; Ausnahmen bestimmt der             Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsverfahren\nBundesminister für Verkehr. Die Erlaubnis gilt für       nicht berücksichtigen.\ndas Inland; sie ist zu erteilen, wenn der Nach-\n(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Ent-\nsuchende seine Befähigung durch eine Prüfung dar-\nziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichti-\ngetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, die die\ngen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem\nAnnahme rechtfertigen, daß er zum Führen von\nStrafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis\nKraftfahrzeugen ungeeignet ist.\ngewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von\n(2) Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer        dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als\ndurch eine Bescheinigung (Führerschein) zu er-          es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder\nbringen.                                                die Beurteilung. der Schuldfrage oder der Eignung\nzum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine ge-\n§ 3\nrichtliche Entscheidung, durch die die Eröffnung des\n(1) Wer zum Zwecke der Ablegung der Prüfung          Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem Urteil\n(§ 2 Abs. 1 Satz 2) sich in der Führung von Kraft-      gleich.\nfahrzeugen übt, muß dabei auf öffentlichen Wegen\noder Plätzen von einer mit dem Führerschein ver-           (4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und\nsehenen, durch die zuständige Behörde zur Aus-          Bedingungen für die Wiedererteilung der Fahr-\nbildung von Führern ermächtigten Person begleitet       erlaubnis festsetzen. Nach der Entziehung ist der\nund beaufsichtigt sein. Das gleiche gilt für die Fahr-  Führerschein der Behörde abzuliefern.","838                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das                    Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer\nInland wirksam.                                                       in einer die Sicherheit des Verkehrs ge-\n§ 5                                        fährdenden Weise abzulenken oder die\n(1) Gegen die Versagung der Fahrerlaubnis ist,\nLeichtigkeit des Verkehrs -zu beeinträch-\ntigen;\nwenn sie aus anderen Gründen als wegen ungenü-\ngenden Ergebnisses der Befähigungsprüfung erfolgt,              4. die tägliche Höchstzeit der Lenkung eines\nder Rekurs zulässig. Das gleiche gilt von der Ent-                 Lastkraftwagens oder Kraftomnibusses und\nziehung der Fahrerlaubnis; der Rekurs hat auf-                     die erforderlichen Ruhepausen für alle Per-\nschiebende Wirkung, sofern dies nicht ausdrücklich                 sonen einschließlich derjenigen, die ein\nbei der ersten Entscheidung ausgeschlossen wird.                   solches Kraftfahrzeug nicht auf Grund eines\n(2) Die Zuständigkeit der Behörden und das Ver-                 Beschäftigungsverhältnisses führen;\nfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen und,              5. Gebühren für behördliche oder amtlich an-\nsoweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vor-                   geordnete Maßnahmen im Straßenverkehr\nhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Reichs-Gewerbe-                bei Durchführung der auf Grund dieses\nordnung.                                                           Gesetzes erlassenen Verordnungen. Die\n§Sa                                      Gebühren sind nach den tatsächlichen Auf-\nGefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem                      wendungen zu bemessen.\nDurchgangsverkehr dienen, sind von den Landes-           Rechtsverordnungen des Bundesministers für Ver-\nbehörden durch Warnungstafeln zu kennzeichnen.           kehr zur Durchführung der Vorschriften über die\nBeschaffenheit, die Ausrüstung und die Prüfung von\nFahrzeugen und Fahrzeugteilen bedürfen jedoch\n§ 6                           nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit         Erlaß sind die zuständigen obersten Landesbehörden\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen            zu hören.\nund allgemeine Verwaltungsvorschriften über\n{2) Soweit auf Grund der Anordnungen nach\n1. die Ausführung der §§ 1 bis 5 a, insbeson-\nAbsatz 1 die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche\ndere über das Mitführen von Anhängern,\nBundespost, der Bundesgrenzschutz oder die Polizei\n• üb€r Mindestbedingungen und zeitliche Be-\nPersonen, die sie als Führer von Kraftfahrzeugen\nfristung der Fahrerlaubnis und über Ge-\nverwenden, die Fahrerlaubnis versagt oder entzogen\nsundheitsprüfungen zum Zweck der Fest-\nhaben, finden die Vorschriften des § 5 keine An-\nstellung mangelnder Eignung zur Führung\nwendung.\nvon Kraftfahrzeugen;\n2. die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge\nund Kraftfahrzeugführer;                                            II. Haftpflicht\n3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung                                   § 7\nund Sicherheit auf den öffentlichen Straßen\nund zur Verhütung vermeidbarer Belästi-           (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs\ngungen erforderlichen Maßnahmen über           ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit\nden Straßenverkehr, insbesondere               eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,\nso ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem\na) über die Beschaffenheit, die Ausrüstung,\nVerletzten den daraus entstehenden Schaden zu\ndie Prüfung und die Kennzeichnung der\nersetzen.\nFahrzeuge,\nb) über das Feilbieten, den Erwerb und die        (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der\nVerwendung von Fahrzeugteilen, die in      Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht\neiner amtlich genehmigten Bauart aus-      wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffen-\ngeführt sein müssen,                       heit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner\nc) über das Mindestalter der Führer von        Verrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein\nFahrzeugen und ihr Verhalten, jedoch       Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Ver-\nnicht über die höchstzulässige Fahr-       halten des Verletzten oder eines nicht bei dem\ngeschwindigkeit von Personenkraftfahr-     Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres\nzeugen,                                    zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der\nFührer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des\nd) über den Schutz der Nachtruhe und der       Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.\nErholungsuchenden gegen Störung durch\nden Kraftfahrzeugverkehr,                     (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen\ne) über die Anforderungen an Fahrlehrer        und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle\nund Sachverständige im Kraftfahrzeug-      des Halters zum Ersatz .des Schadens verpflichtet;\nverkehr,                                   daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens\nverpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs\nf) über Ortstafeln und Wegweiser,\ndurch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1\ng) über das Verbot von Werbung und Pro-        findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom\npaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuch-  Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs\ntung oder Ton, soweit sie geeignet sind,   angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom\naußerhalb geschlossener Ortschaften die    Halter überlassen worden ist.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den .23. Dezember 1952                       839\n§ 8                                     von fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark\n(1) Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, wenn              · oder bis zu einem Rentenbetrag von jähr-\nder Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde,                   lich eintausendfünfhundert Deutsche Mark,\ndas auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwin-              2. im Falle der Tötung oder Verletzung meh-\ndigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fah-                  rerer Menschen durch dasselbe Ereignis,\nren kann, oder wenn der Verletzte bei dem Betrieb                 unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten\ndes Kraftfahrzeugs tätig war.                                     Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag '\n(2) Ist der Verletzte oder die beschädigte Sache               von insgesamt fünfundsiebzigtausend Deut-\nzur Zeit des Unfalls durch ein Kraftfahrzeug beför-                sche Mark oder bis zu einem Rentenbetrag\ndert worden, so haftet der Halter dieses Fahrzeugs               von insgesamt viertausendfünfhundert Deut-\nnach § 7 nur dann, wenn es sich um entgeltliche                    sche Mark; diese Beschränkung gilt, wenn\nBeförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr                     die getöteten oder ver letzten Menschen\ndienendes Fahrzeug handelt. Die Verpflichtung des                  durch ein dem öffentlichen Verkehr die-\nHalters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter                  nendes Kraftfahrzeug gegen Entgelt beför-\nPersonen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, darf                  dert worden sind, nicht für- den ersatz-\nweder ausgeschlossen noch beschränkt werden; ent-                  pflichtigen Halter dieses Fahrzeugs,\ngegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen                  3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn\nsind nichtig.                                                     durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen\n§ 9                                     beschädigt werden, nur bis zum Betrag von\nfünftausend Deutsche Mark.\nHat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-\nschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die          (2) Ubersteigen die Entschädigungen, die meh-\nVorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs    reren auf Grund desselben Ereignisses nach Ab-\nmit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle der            satz 1 Nummern 1, 3 zu leisten sind, insgesamt die\nBeschädigung einer Sache das Verschulden des-          in Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 bezeich-\njenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die      neten Höchstbeträge, so verringern sich die ein-\nSache ausübt, dem Verschulden des Verletzten           zelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in wel-\ngleichsteht.                                           chem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.\n§ 10                            (3) Bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen\n(1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz      Verhältnisse kann die Bundesregierung die Beträge\ndurch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung        (Absatz 1) anderweitig festsetzen.\nsowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der\nGetötete dadurch erlitten hat, daß während der                                    § 13\nKrankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder\ngemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürf-             (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder\nnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außer- Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Ver-\ndem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu            mehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der\nersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Ko-     nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende\nsten zu tragen.                                        Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung\neiner Geldrente zu leisten.\n(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu\neinem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen         (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des\ner diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts-         Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 708 Nr. 6 der\npflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte,  Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-\nund ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht       dung.\nauf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige       (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur\ndem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als    Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheits-\nder Getötete während der mutmaßlichen Dauer            leistung erkannt worden, so kann der Berechtigte\nseines Lebens zur Gewährung des Unterhalts ver-        gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die\npflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt  Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich er-\nauch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Ver-       heblich verschlechtert haben; unter der gleichen\nletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.          Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem\nUrteil bestimmten Sicherheit verlangen.\n§ 11\nIm Falle der Verletzung des Körpers oder der                                   § 14\nGesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der\n(1) Die in den §§ 7 bis 13 bestimmten Ansprüche\nKosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils\nauf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren von\nzu leisten, den- der Verletzte dadurch erleidet, daß\ndem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte\ninfolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine\nvon dem Schaden und von der Person des Ersatz-\nErwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder\npflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf\neine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.\ndiese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Unfall an.\n§ 12                            (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und\n(1) Der Ersatzpflichtige haftet                     dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu\nleistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung\n1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines   gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die\nMenschen nur bis zu einem Kapitalbetrag     Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.","840                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1\n(3) Im übrigen finden die Vorschriften des Bürger-   dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefun-\nlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.        den hat.\n§ 15\nIII. Straf- und Schlußvorschriften\nDer Ersatzberechtigte verliert die ihm auf\nGrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden                                § 21\nRechte, wenn er nicht spätestens innerhalb · zweier         Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicher-\nMonate, nachdem er von dem Schaden und der              heit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen er-\nPerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat,      lassenen polizeilichen Anordnungen über den\ndem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechts-   Straßenverkehr zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe\nverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge       bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit\neines von dem Ersatzberechtigten nicht zu ver-          Haft bestraft.\ntretenden Umstandes unterblieben ist oder der Er-\nsatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf                               § 22\nandere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.         (1) Bei leichteren Dbertretungen, die nach diesem\nGesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 16                         lassenen Rechtsvorschriften strafbar sind, kann ein\n'\nUnberührt bleiben die bundesrechtlichen Vor-         Polizeibeamter, der hierzu ermächtigt ist und sich\nschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den      durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise\ndurch das Fahrzeug verursachten Schaden in wei-         ausweist, den auf frischer Tat betroffenen Täter ver-\nterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Ge-       warnen und eine Gebühr bis zu zwei Deutsche Mark        •\nsetzes haftet oder nach welchen ein anderer für         erheben. Die Verwarnung ist nur zulässig, wenn der\nden Schaden verantwortlich ist.                         Betroffene nach Belehrung über 15ein Weigerungs-\nrecht mit ihr einverstanden und zur sofortigen\n§ 17                         Zahlung der Gebühr bereit ist. Uber die Verwarnung\n(1) Wird ein Schilden durch mehrere Kraftfahr-       und die Zahlung der Gebühr ist eine Bescheinigung\nzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeug-     zu erteilen.\nhalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des         (2) Nach Zahlung der Gebühr kann die Zuwider-\nSchadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der       handlung nicht mehr als Dbertretung verfolgt\nFahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum         werden.\nErsatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes\nvon den Umständen, insbesondere davon ab, inwie-           (3) Die oberste Dienstbehörde des Polizeibeamten\nweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder          oder die von ihr bestimmte Behörde erteilt die Er-\ndem anderen Teil verursacht worden ist. Das gl~iche      mächtigung nach Absatz 1.                       ·\ngilt, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahr-\nzeughalter entstanden ist, von der Haftpflicht, die                               § 23\nfür einen anderen von ihnen eintritt.                      (1) Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche\n(2) Die Vorschriften des Absatzes l finden ent-      Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten\nsprechende Anwendung, wenn der Schaden durch             wird bestraft, wer auf öffentlichen ·wegen oder\nein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraft-     Plätzen ein Kraftfahrzeug führt, das nicht von der\nfahrzeug und eine Eisenbahn· verursacht wird.           zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen ist.\n(2) Die gleiche Strafe trifft den Halter eines nicht\n§ 18                          zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, wenn er\n(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der        vorsätzlich oder fahrlässig dessen Gebrauch auf\nFührer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Scha-          öffentlichen Wegen oder Plätzen gestattet.\ndens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 ver-\npflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn                              § 24\nder Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers\nverursacht ist.                                           (1) Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche\nMark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird\n(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende     bestraft,\nAnwendung.\n1. wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen\n(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer                 Führerschein zu besitzen,\neines Fahrzeugs zum Ersatz des Schadens ver-\npflichtet, so finden auf diese Verpflichtung in seinem         2. wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm\nVerhältnis zu den Haltern und Führern der anderen                 die Fahrerlaubnis entzogen ist,\n· beteiligten Fahrzeuge, zu dem Tierhalter oder                  3. wer nicht seinen Führerschein der Behörde,\nEisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17                    die ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat, auf\nentsprechende Anwendung.                                          ihr Verlangen abliefert.\n§ 19                             (2) Die gleiche Strafe trifft den Halter des Kraft-\n(weggefallen).                     fahrzeugs, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine\nPerson zur Führung des Fahrzeugs bestellt oder er-\n§ 20                          mächtigt, die sich nicht durch einen Führerschein\nFür Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes er-         ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis ent-\nhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in        zogen ist.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952                         841\n§ 25                            3. ein Kraftfahrzeug führt oder einen Kraftf ahr-\ntIJ vver m recmswidriger Absicht                          zeuganhänger mitführt, bei denen das Gesamt-\ngewicht des einzelnen Fahrzeugs das zulässige\n1. ein Kraftfahrzeug, für welches von der Poli-       Gesamtgewicht um mehr als zehn vom Hundert\nzeibehörde ein Kennzeichen nicht ausge-            überschreitet,\ngegeben oder zugelassen worden ist, mit\neinem Zeichen versieht, welches geeignet        4. als Fahrzeughalter die Inbetriebnahme eines\nist, den Anschein der polizeilich angeord-         nach Nummer 3 überladenen Fahrzeugs an-\nneten oder zugelassenen Kennzeichnung              ordnet oder zuläßt oder\nhervorzurufen,                                  5. Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-\n2. ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der        Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein\npolizeilich für das Fahrzeug ausgegebenen          müssen, gewerbsmäßig feilbietet, welche nicht\noder zugelassenen Kennzeichnung versieht,          mit einem amtlich vorgeschriebenen und zu-\n3. das an einem Kraftfahrzeug gemäß polizei-          geteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.\nlicher Anordnung angebrachte Kennzeichen\nverändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in\nseiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,                           IV. Kleinkrafträder\nwird, sofern nicht nach den Vorschriften des Straf-                             § 27\ngesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, mit\nGeldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark oder          (1) Die Vorschriften im Teil I gelten mit Aus-\nmit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.            nahme des § 6 Abs. 1 Nr. 5 nicht für Kleinkrafträder\nund Fahrräder mit Hilfsmotor. Der Bundesminister\n(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf   für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit\nöffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraft-       Zustimmung des Bundesrates, welche . Arten von\nfahrzeug Gebrauch machen, von dem sie wissen, daß      Fahrzeugen dazu gehören; er hat dabei internatio-\ndie Kennzeichnung in der im Absatz 1 unter Num-        nale Regelungen zu beachten und zu berücksichtigen,\nmern 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht    welche Fahrzeuge nach dem jeweiligen Stande der\noder unterdrückt worden ist.                           Technik eine geringere Gefährdung verursachen.\n(2) Wird die Erlaubnis zur Führung eines Klein-\n§ 26\nkraftrades entzogen oder kommt ihre Entziehung in\nMit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei        Betracht, so gilt § 4 Abs. 2 und 3.\nMonaten wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                    (3) Der Bundesminister für: Verkehr erläßt mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und\n1. als Führer eines Kraftfahrzeugs den Vorschrif-    allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Ver-\nten über das Mitführen von Anhängern zu-         kehr mit Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfs-\nwiderhandelt,                                    motor. Die Rechtsverordnungen dürfen keine\n2. als Fahrzeughalter das unzulässige Mitführen      strengeren Anforderungen vorsehen, als für den\nvon Anhängern anordnet oder zuläßt,              Verkehr mit anderen Krafträdern gelten."]}