{"id":"bgbl1-1952-56-6","kind":"bgbl1","year":1952,"number":56,"date":"1952-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/56#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_56.pdf#page=12","order":6,"title":"Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs","law_date":"1952-12-19T00:00:00Z","page":832,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["832                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs.\nVom 19. Dezember 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen\nund zur Verhütung vermeidbarer Belästi-\nArtikel 1                                   gungen erforderlichen Maßnahmen über den\nStraßenverkehr, insbesondere\nÄnderung des Kraftfahrzeuggesetzes\na) über die B~schaffenheit, die Ausrüstung,\nDas Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen\ndie Prüfung und die Kennzeichnung der ·\nvom 3. Mai 1909 (Reichsgeselzbl. S. 437) in der der-\nFahrzeuge,\nzeit geltenden Passung wird wie folgt geändert\nund ergänzt:                                                    b) über das Feilbieten, den Erwerb und die\nVerwendung von Fahrzeugteilen, die in\n1. § 4 erhält folgende Fassung:                                     einer amtlich genehmigten Bauart aus-\n,,§ 4                                    geführt sein müssen,\nErweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-               c) über das Mindestalter der Führer von\nren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Ver-                     Fahrzeugen und ihr Verhalten, jedoch\nwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; sie                 nicht über die höchstzulässige Fahr-\nerlischt mit der Entziehung.                                     geschwindigkeit von Personenkraftfahr-\nSolange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis                   zeugen,\nein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Ent-\nziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des                    d) über den Schutz der Nachtruhe und der\nStrafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die                    Erholungsuchenden gegen Störung durch\nVerwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen-                   den Kraftfahrzeugverkehr,\nstand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungs-\ne) über die Anforderungen an Fahrlehrer\nverfahren nicht berücksichtigen.\nund Sachverständige im Kraftfahrzeug-\nWill die Verwaltungsbehörde in dem Ent-                       verkehr,\nziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksich-\ntigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in                  f) über Ortstafeln und Wegweiser,\neinem Strafverfahren gegen den Inhaber der\nFahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen             g) über das Verbot von Werbung und Pro-\nNachteil von dem Inhalt des Urteils soweit nicht                 paganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuch-\nabweichen, als es sich auf die Feststellung des                  tung oder Ton, soweit sie geeignet sind,\nSachverhalts oder die Beurteilung der Schuld-                   außerhalb geschlossener Ortschaften die\nfrage oder der Eignung zum Führen von Kraft-                    Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer\nfahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Entschei-                  in einer die Sicherheit des Verkehrs ge-\ndung, durch die die Eröffnung des Hauptverfah-                  fährdenden Weise abzulenken oder die\nrens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich.                 Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträch-\ntigen;\nDie Verwaltungsbehörde kann Fristen und Be-\ndingungen für die Wiedererteilung der Fahr-               4. die tägliche Höchstzeit der Lenkung eines\nerlaubnis festsetzen. Nach der Entziehung ist der            Lastkraftwagens öder Kraftomnibusses und\nFührerschein der Behörde abzuliefern.                        die erforderlichen Ruhepausen für alle Per-\nsonen einschließlich derjenigen, die ein\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das              solches Kraftfahrzeug nicht auf Grund eines\nInland wirksam.\"                                             Beschäftigungsverhältnisses führen;\n2. § 6 erhält folgende Fassung:                             5. Gebühren für behördliche od.er amtlich an-\n,,§ 6                                 geordnete Maßnahmen im Straßenverkehr\nbei Durchführung der auf Grund dieses Ge-\nDer Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-             setzes erlassenen Verordnungen. Die Ge-\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen                  bühren sind nach den tatsächlichen Aufwen-\nund allgemeine Verwaltungsvorschriften über                  dungen zu bemessen.\n1. die Ausführung der §§ 1 bis 5 a, insbeson-        Rechtsverordnungen des Bundesministers für\ndere über das Mitführen von Anhängern,           Verkehr zur Durchführung der Vorschriften über\nüber Mindestbedingungen und zeitliche Be-        die Beschaffenheit, die Ausrüstung und die Prü-\nfristung der Fahrerlaubnis und über Ge-          fung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen be-\nsundheitsprüfungen zum Zweck der Fest-           dürfen jedoch nicht der Zustimmung des Bundes-\nstellung mangelnder Eignung zur Führung          rates; vor ihrem Erlaß sind die zuständigen\nvon Kraftfahrzeugen;                             obersten Landesbehörden zu hören.\n2. die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge         Soweit auf Grund der Anordnungen nach Ab-\nund Kraftfahrzeugführer;                         satz 1 die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952                       833\nBundespost, der Bundesgrenzschutz oder die          6. § 27 erhält folgende Fassung:\nPolizei Personen, die sie als Führer von Kraft-                                ,,§ 27\nfahrzeugen verwenden, die Fahrerlaubnis ver-\nsagt oder entzogen haben, finden die Vorschrif-           Die Vorschriften im Teil I gelten mit Aus-\nten des § 5 keine Anwendung.\"                          nahme des § 6 Abs. 1 Nr. 5 nicht für Kleinkraft-\nräder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Der Bundes-\nminister für Verkehr bestimmt durch Rechtsver-\n3. In § 21 werden die Worte „über den Verkehr             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche\nmit Kraftfahrzeugen\" geändert in „über den             Arten von Fahrzeugen dazu gehören; er hat\nStraßenverkehr\".                                       dabei internationale Regelungen zu beachten und\nzu berücksichtigen, welche Fahrzeuge nach dem\n4. Als   § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt:         jeweiligen Stande der Technik, eine geringere\n,,§ 22                        Gefährdung verursachen.\nBei leichteren Ubertretungen, die nach diesem          Wird die Erlaubnis zur Führung eines Klein-\nGesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes er-          kraftrades entzogen oder kommt ihre Entziehung\nlassenen Rechtsvorschriften strafbar sind, kann        in Betracht, so gilt § 4 Abs. 2 und 3.\nein Polizeibeamter, der hierzu ermächtigt ist und         Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit'Zu-\nsich durch seine Dienstkleidung oder auf andere        stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nWeise ausweist, den auf frischer Tat betroffenen       und allgemeine Verwaltungsvorschriften über\nTäter verwarnen und eine Gebühr bis zu                 den Verkehr mit Kleinkrafträdern und Fahr-\nzwei Deutsche Mark erheben. Die Verwarnung             rädern mit Hilfsmotor. Die Rechtsverordnungen\nist nur zulässig, wenn der Betroffene nach Beleh-      dürfen keine strengeren Anforderungen vor-\nrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einver-         sehen, als für den Verkehr mit anderen Kraft-\nstanden und zur sofortigen Zahlung der Gebühr          rädern gelten.\"\nbereit ist. Uber die Verwarnung und die Zah-\nlung der Gebühr ist eine Bescheinigung zu er-                           Artikel 2\nteilen.\nÄnderung des Strafgesetzbuchs\nNach Zahlung der Gebühr kann die Zuwider-\nhandlung nicht mehr als Ubertretung verfolgt           Das Strafgesetzbuch wird wie folgt       geändert\nwerden.                                             und ergänzt: ·\nDie oberste Dienstbehörde des Polizeibeamten     1. § 42 a erhält folgende Nummer 7:\noder die von ihr bestimmte Behörde erteilt die\nErmächtigung nach Absatz 1.\"                           „ 7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen,.\"\n5. Als § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:        2. Als § 42 m wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 26                                              ,,§ 42m\nMit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei          Wird jemand wegen einer mit Strafe bedroh-\nMonaten wird bestraft, wer vorsätzlich oder            ten Handlung, die er bei oder in Zusammenhang\nfahrlässig                                             mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter\nVerletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs\n1. als Führer eines Kraftfahrzeugs den Vor-          obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer\nschriften über das Mitführen von Anhängern      Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurech-\nzuwiderhandelt,                                 nungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm\ndas Gericht die Fahrerlaubnis, wenn er sich\n2. als    Fahrzeughalter das unzulässige Mit-       durch die Tat als ungeeignet zum Führen von\nführen von Anhängern anordnet oder zu-          Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gegenüber dem\nläßt,                                           Inhaber eines ausländischen Fahrausweises ist\ndie Entziehung nur zulässig, wenn die mit Strafe\n3. ein Kraftfahrzeug führt oder einen Kraft-        bedrohte Handlung einen Verstoß gegen Ver-\nfahrzeuganhänger mitführt, bei denen das        kehrsvorschriften enthält.\nGesamtgewicht des einzelnen Fahrzeugs das           Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein\nzulässige Gesamtgewicht um mehr als zehn        von einer deutschen Behörde ausgestellter Führer-\nvom Hundert überschreitet,                      schein im Urteil einzuziehen. In ausländischen\nFahrausweisen ist die Entziehung zu ver-\n4. als Fahrzeughalter die Inbetriebnahme eines      merken.\nnach Nummer 3 überladenen Fahrzeugs an-             Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft\nordnet oder zuläßt oder                         des Urteils. Das Gericht bestimmt im Urteil eine.\nFrist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde\n5. Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-      keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Frist\nBundesamt genehmigten Bauart ausgeführt         beträgt mindestens sechs Monate und höchstens\nsein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, welche    fünf Jahre. Sie wird von dem Tage ab berechnet,\nnicht mit einem amtlich vorgeschriebenen        an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.\nund zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet      Das Gericht kann die Erteilung einer neuen Fahr-\nsind.\"                                          erlaubnis auch für immer untersagen.","834                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nErscheint die Maßregel nicht mehr erforder-          5. § 316 erhält folgende Fassung:\nlich, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu\n,,§ 316\nschützen, kann das Gericht die Erteilung einer\nneuen Fahrerlaubnis nachträglich durch Be-                     Wer fahrlässig eine der in § 315 bezeichneten\nschluß gestatten.\"                                          Taten begeht, wird mit Gefängnis bestraft.\n•Wer fahrlässig eine der in § 315 a bezeichneten\n3. § 315 erhält folgende Fassung:                             Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"\n,,§ 315\nWer die Sicherheit des Betriebs einer Schienen-      6. Als § 316 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nbahn auf besonderem Bahnkörper oder Schwebe-\n,, § 316 a\nbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Be-\nschädigen, Zerstören oder Beseitigen von An-                   Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer\nlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten             Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben\nvon Hindernissen, durch falsche Zeichen oder               oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraft-\nSignale oder durch ~ihnliche Eingriffe oder durch          fahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Aus-\nei'ne an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff             nutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-\ngleichkommende pflichtwidrige Unterlassung be-             verkehrs unternimmt, wird mit Zuchthaus nicht\neinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr her-            unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen\nbeiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren            mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.\nbestraft. In besonders schweren Fällen ist auf                 Das Gericht kann die in Absatz 1 angedrohte\nZuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf                 Mindeststrafe unterschreiten, auf Gefängnis er-\nlebenslanges Zuchthaus zu erkennen.                        kennen oder von einer Bestrafung nach dieser\nIn minder schweren Fällen kann auf Gefängnis            Vorschrift absehen, wenn der Täter aus freien\nnicht unter drei Monaten erkannt werden.                   Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg\nabwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des\nGemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib              Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen, .den\noder Leben, sei es auch nur eines einzelnen                Erfolg abzuwenden.\"\nMenschen, oder für bedeutende Sachwerte, die\nin fremdem Eigentum stehen oder deren Ver-              7. Der bisherige § 316 a wird § 316 b.\n11\nnichtung gegen das Gemeinwohl verstößt.\n8. In § 90 wird die Zahl „316 a       11\ndurch die Zahl\n4. Als § 315 a wird folgende Vorschrift eingefügt:            ,,316 b\" ersetzt.\n,,§ 315 a\n9. In § 94 wird die Zahl „316 a\"           ersetzt durch\nWer die Sicherheit des Straßenverkehrs da-              ,,315 a Abs. 1 Nr. 1, 316 b\".\ndurch beeinträchtigt, daß er\n1. Anlagen oder Beförderungsmittel beschä-\ndigt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse be-                          Artikel 3\nreitet oder einen ähnlichen Eingriff vor-                    Ä~derung der Strafprozeßordnung\nnimmt,\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert\n2. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge             und ergänzt:\ndes Genusses geistiger Getränke oder an-\nderer berauschender Mittel nicht in der Lage      1. Als § 111 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nist, das Fahrzeug sicher zu führen,                                         ,,§ 111a\n3. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge                    (1) Sind dringende Gründe für die Annahme\ngeistiger oder körperlicher Mängel sich              vorhanden, daß die Erlaubnis zum Führen von\nnicht sicher im Verkehr bewegen kann und             Kraftfahrzeugen entzogen werden wird (§ 42 m\nkeine Vorsorge getroffen ist, daß er andere          des Strafgesetzbuchs), so kann der Richter dem\nnicht gefährdet, oder                                Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis\nvorläufig entziehen, wenn dies erforderlich ist,\num die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung\n4. in grob verkehrswidriger und rücksichts-\nzu schützen.\nloser Weise die Vorfahrt nicht beachtet,\nfalsch überholt oder an unübersichtlichen                (2) Die Befugnis zur Beschlagnahme eines von\nStellen, an Straßenkreuzungen oder -ein-             einer deutschen Behörde ausgestellten Führer-\nmündungen zu schnell fährt\nscheins bleibt unberührt.\n..  und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3)\nherbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft.                      (3) In ausländischen Fahrausweisen ist die vor-\nIn den Fällen des Absatzc~s 1 Nummern 1 bis 3           läufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu ver-\nist der Versuch strafbar.                                  merken. Ausländische Fahrausweise können zu\ndiesem Zweck oder zur Eintragung des Ver-\nIn besonders schweren Fällen des Absatzes 1             merks über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nNummer 1 kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jah-               nach § 42 m Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs\n11\nren erkannt werden.                                        beschlagnahmt werden.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952                           835\n(4) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis             hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit- ·\nist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist                   geführt werden, wenn die für Züge mit einem\noder wenn das Gericht im Urteil die Fahr-                        Anhänger zulässige Länge nicht überschritten\nerlaubnis nicht entzieht.\"                                       wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen (Sattel-\nzugmaschine mit Sattelanhänger) darf 'kein\n2. Dem § 212 b Abs. 1 wird folgender Satz hinzu-                    Anhänger mitgeführt werden.      11\ngefügt:\n,,Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.\"           c) Als § 57 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 57 a\n3. Dem § 232 Abs. 1 wird folgender Satz hinzu-\ngefügt:                                                                            Fahrtschreiber\n,,Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig,                   (1) Mit einem eichfähigen       Fahrtschreiber\nwenn der Angeklagte in der Ladung auf diese                      sind auszurüsten\nMöglichkeit hingewiesen worden ist.\"\n1. zur Beförderung von Gütern be-\n4. Dem § 233 Abs. 1 wird folgender Satz hinzu-                                stimmte Kraftfahrzeuge mit einem\ngefügt:                                                                    zulässigen Gesamtgewicht von sieben-\neinhalb Tonnen und darüber,\n,,Die Entziehung der f'ahrerJaubnis ist zulässig.\"\n2. Zugmaschinen mit einer Motor-\n5. § 233 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                      leistung von fünfundfünfzig Pf erde-\n,, (2) Wird der Angeklagte von der Verpflich-                          stärken und darüber,\ntung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung\nentbunden, so muß er durch einen beauftragten                           3. zur Beförderung von Personen be-\noder ersuchten Richter über die Anklage ·ver-                              stimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als\nnommen werden. Dabei wird er über die bei                                  vierzehn Fahrgast- (Sitz- und Steh-)\nVerhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen                               Plätzen.\nStrafen und Maßnahmen belehrt sowie befragt,\nDies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer\nob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erschei-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nnen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.\"\ndigkeit bis zu vierzig Kilometern in der\n6. In § 305 Satz 2 werden hinter dem Wort „Be-                      Stunde sowie für Kraftomnibusse im Linien-\nII\nschlagnahmen nach Setzung eines Beistrichs die                   verkehr mit einem durchschnittlichen Halte-\nWorte „die vorläufige Entziehung der Fahr-                       stellenabstand von nicht mehr als drei Kilo-\nerlaubnis eingefügt.\nII                                              metern.\n7. In § 463 a erhält der Absatz 3 folgende Fassung:                    (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn\n,, (3) § 462 gilt auch für die n9-ch den §§ 42 f bis         bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in\nBetrieb sein und auch die Haltezeiten auf-\n42 h, 42 1 Abs. 4 und 42 m Abs. 4 des Strafgesetz-\nbuchs zu treffenden Entscheidungen.\"                             zeichnen. Die Schaublätter sind vor Antritt\nder Fahrt mit dem Namen der Führer, dem\nAusgangspunkt sowie dem Datum der Fahrt\nArtikel 4                                zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Weg-\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                     streckenmessers am Beginn und Ende der\nund der Straßenverkehrs-Ordnung                       Fahrt vom Kraftfahrzeughalter oder dessen\nBeauftragten einzutragen. Die Schaublätter\n1. Die       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom                 sind zuständigen Beamten auf Verlangen\n13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) in                 jederzeit vorzuzeigen; der Kraftfahrzeug-\nder derzeit geltenden Fassung wird bis zu einer                  halter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.\nallgemeinen Neufassung durch den Bundes-\nminister für Verkehr wie folgt geändert und                        _(3) Weitergehende Anforderungen in Son-\nergänzt:                                                         dervorschriften bleiben unberührt.    II\na) § 22 erhält folgenden Absatz 4:                       2. § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom\n13. November 1937 in der Fassung der Verord-\n,, (4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich ge-\nnehmigten Bauart ausgeführt sein müssen,               nung vom 3. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I\ndürfen nur feilgeboten, erworben oder ver-             S. 1988) gilt nicht für Personenkraftfahrzeuge.\nwendet werden, wenn sie mlt einem amtlich\nvorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen\ngekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der                                Artikel 5\nPrüfzeichen und das Verfahren bestimmt der                Rechtsverordnungen des Bundesministers\nBundesminister für Verkehr.\"                                               für Verkehr\nb) Als § 32 a wird folgende Vorschrift eingefügt:           (1) Rechtsverordnungen des Bundesministers für\n,,§ 32 a                   Verkehr zur Durchführung der Vorschriften über\nBau und Betrieb von Straßenbahnen und Qber-\nMitführen von Anhängern\nleitungsomnibussen, die auf Grund von § 39 des\nHinter Kraftfahrzeugen darf nur ein An-         Gesetzes über die Beförderung von Personen zu\nhänger mitgeführt werden. Es dürfen jedoch         Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I","836                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nS. 1217) erlassen werden, bedürfen nicht der Zu-                             Artikel 7\nstimmung des Bundesrates. Der Bundesminister für\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und\nVerkehr hat vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen\n14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Ber-\ndie zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.\nlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-\n(2) Soweit oberste Reichsbehörden befugt waren,      leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nnach                                                    gesetzbl. I S. 1) auch im lande Berlin.\n1. § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung vom 13. November 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1215),                                              Artikel     8\n2. § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung vom                              Ermächtigung\n13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I             Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ns. 1179),                                     den Wortlaut des Gesetzes über den Verkehr mit\n3. § 89 der Verordnung über den Betrieb von      Kraftfahrzeugen mit neuem Datum und unter der\nKraftfahrunternehmen im Personenverkehr        Uberschrift „Straßenverkehrsgesetz\" bekanntzu-\nvom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I       machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes\ns. 231),                                      zu beseitigen.\n4. § 49 der Straßenbahn-Bau- und Betriebs-\nordnung vom 13. November 1937 (Reichs-                             Artikel 9\ngesetzbl. I S. 1247)\nInkrafttreten\nallgemeine Ausnahmen zu genehmigen, tritt an\nihre Stelle der Bundesminister für Verkehr. Er be-         (1} Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner\nstimmt sie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-          Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz\nmung des Bundesrates nach Anhörung der zustän-           zur Ergänzung der Straßenverkehrs-Zulassungs-\ndigen obersten Landesbehörden.                          Ordnung vom 3. September 1948 (WiGBl. S. 89)\nFahrräder mit Hilfsmotor - außer Kraft.\n(3) Bei der Erteilung einer allgemeinen Betriebs-\nerlaubnis kann das Kraftfahrt-Bundesamt mit Er-            (2} Abweichend hiervon treten in Kraft\nmächtigung des Bundesministers für Verkehr Aus-\n1. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 sechs\nnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung genehmigen.                                    Monate nach Verkündung dieses Gesetzes;\n2. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b am 1. April 1953;\nArtikel 6                                3. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe c drei Monate\nnach Verkündung dieses Gesetzes für\nUbergangsbestimmungen                              Kraftfahrzeuge, die erstmals zugelassen\nBis zum 31. März 1953 dürfen nicht mehr als zwei               werden; für andere Kraftfahrzeuge ein\nAnhänger in Zügen mitgeführt werden.                              Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für              Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}