{"id":"bgbl1-1952-56-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":56,"date":"1952-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/56#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_56.pdf#page=11","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1952-12-20T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952                       831\nGesetz zur Änderung des Wahlgesetzes\nzum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung\nder Bundesrepublik Deutschland.\nVom 20. Dezember 1952.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz        be-   3. In § 5 Abs. 1 Buchstabe b werden die Worte·\nschlossen:                                               „Flüchtling oder Vertriebener im Sinne des § 1\nAbsatz 2\" ersetzt durch „Deutscher im Sinne des\nArtikel I                            Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundes-\nDas Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur           republik Deutschland\".\nersten Bundesversammlung der Bundesrepublik\nDeutschland vorn 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl.       4. Hinter § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:\nS. 21) wird wie folgt geändert:                                                ,,§ 23 a\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Durchführung der Nachwahlen ist Auf-\ngabe des Bundes.\n\"§ 1                               (2) Der Bund trägt die Kosten der Nachwahlen.\nWahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne         Für jede Nachwahl erstattet der Bund den Län-\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes für die            dern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeinde-\nBundesrepublik Deutschland, die                       verbände). einen festen, nach der Zahl der Wahl-\nberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bundes-\na) am Wahltag das einundzwanzigste Lebensjahr         minister des Innern mit Zustimmung des Bundes-\nvollendet haben und                                rates festgesetzt wird.\"\nb) seit mindestens drei Monaten vor dem Wahl-\ntag ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines\nanderen Wohnsitzes ihren Aufenthalt im\n.               Artikel II\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nBundesgebiet haben.\"                            in Kraft. Die Vorschriften des § 23 a finden auch\nauf die bereits durchgeführten Nachwahlen An,\n2. § 2 Nr. 4 wird gestrichen.                         wendung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr.Lehr"]}