{"id":"bgbl1-1952-56-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":56,"date":"1952-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_56.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes sowie über die Ausgabe von Aktien in Deutscher Mark (Zweites D-Markbilanzergänzungsgesetz)","law_date":"1952-12-20T00:00:00Z","page":824,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["824                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz\nüber weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes\nsowie über die Ausgabe von Aktien in Deutscher Mark\n(Zweites D-Markbilanzergänzungsgesetz).\nVom 20. Dezember 1952.\nDer Bundestag hat        das  folgende Gesetz   be-   Fortsetzung die Neufestsetzung der Kapitalverhält-\nschlossen:                                              nisse der Gesellschaft nach Abschnitt II des D-Mark-\nbilanzgesetzes beschlossen wird; Absatz 3 gilt ent-\nArtikel                           sprechend.\nErgänzungen des D-Markbilanzgesetzes                                        § 2\n§ 1                             {1) Die Generalversammlung einer nach § 80\nAbs. 4 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Ge-\n(1) Die     lfouptversammlung (Gesellschafterver-\nnossenschaft kann bis zum 31. Dezember 1953 die\nsammlung) einer nach § 80 Abs. 1 des D-Markbilanz-\nFortsetzung der Genossenschaft beschließen. Die\ngesetzes aufgelösten Aktiengesellschaft, Komman-\nFortsetzung kann nur beschlossen werden,\nditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung kann bis zum 31. Dezember                     1. solange noch nicht mit der Verteilung des\n1953 die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.                  Vermögens unter die Genossen begonnen\nDie Fortsetzunq kann nur beschlossen werden,                        ist,\n1. solange noch nicht mit der Verteilung des             2. wenn spätestens zugleich mit der Fort-\nVermögens unter die Aktionäre (Gesell-                    setzung die nach §§ 64 ff des D-Markbilanz-\nschafter) begonnen ist,                                   gesetzes notwendigen Änderungen des\nStatuts beschlossen werden.\n2. wenn spätestens zugleich mit der Fort-        Für den Beschluß der Generalversammlung ge-\nsetzung die Neufestsetzung der Kapital-       nügt die einfache Mehrheit der abgegebenen\nverhältnisse der Gesellschaft nach Ab-        Stimmen, auch wenn das St?tut etwas anderes\nschnitt II des D-Markbilanzgesetzes be-       bestimmt.\nschlossen wird. Für die Neufestsetzung\ngilt hinsichllich des Mindestnennbetrages        (2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.\ndes Grundkapitals (Stammkapitals) nach           {3) Die Generalversamr.1lung einer aus anderen\nder Neufestsetzung § 44 Abs. 1 und 2 des      Gründen vor der Neufer,tsetzung der Geschäftsgut-\nD-Markbilanzgesetzes.                         haben und Geschäftsanteile aufgelqsten Genossen-\nFür den Beschluß der Hauptversammlung (Gesell-          schaft kann nach ~'ilgemeinen Vorschriften ihre\nschafterversammlung) genügt die einfache Mehr-          Fortsetzung nur bis zum 31. Dezember 1953 und\nheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Nenn-      nur dann beschlie3en, wenn spätestens zugleich mit\nkapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines      der Fortsetzung J.ie nach §§ 64 ff des D-Markbilanz-\nSonderbeschlusses einzelner Aktiengattungen be-         gesetzes notw-._,11digen Änderungen des Statuts be-\ndarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung    schlossen werden; § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.\n(Gesellschaftsvertrag) etwas anderes bestimmt.\n(2) Die Abwickler haben die Fortsetzung der                                 Artikel 2\nG,.esellschaf t zur Eintragung in das Handelsregister\nanzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzu-                 Änderungen des D-Markbilanzgesetzes\nweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Ver-                                  § 3\nmögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter\nDas D-Markbilanzgesetz wird wie' folgt geändert:\nbegonnen worden ist.\n1. § 54 des D-Markbilanzgesetzes wird durch fol-\n(3) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung,\ngende Vorschrift ersetzt:\nbevor er und der Beschluß über die Neufestsetzung\nder Kapitalverhältnisse in das Handelsregister des                                  ,,§ 54\nSitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind;                            Umtausch von Aktien\ndie beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das                   außerhalb der Wertpapierbereinigung\nHandelsregister eingetragen werden.\n(1) Die auf Reichsmark lautenden Aktien, die\n(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie\nzu .einer Wertpapierart gehören, auf welche die\nsteuerlich so zu behandeln, als ob. sie nicht nach\nVorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes\n§ 80 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes aufgelöst\nnicht anzuwenden sind, dürfen erst nach der Ein-\ngewesen wäre.\ntragung der Neufestsetzung in das Handels-\n(5) Die Hauptversammlung (Gesellschafterver-             register in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten,\nsammlung) einer aus anderen Gründen vor der                 umgetauscht oder abgestempelt werden. Auch\nNeufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse aufge-             nach der. Eintragung der Neufestsetzung dürfen\nlösten Ak ticn gcscl 1schaf t, Kommanditgesellschaft        die Aktien nicht umgetauscht oder abgestempelt\nauf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haf-          werden, solange die Vorschriften des Wert-\ntung kann ihre Fortsetzung nach allgemeinen Vor-            papierbereinigungsgesetzes nicht anzuwenden\nschriften nur bis zum 31. Dezember 1953 und nur             sind, weil die Voraussetzungen des § 1 des Ge-\ndann beschließen, wenn spätestens zugleich mit der          setzes zur Änderung und Ergänzung des Wert-","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952                          825\npapierbereinigungsgesetws vom 29. März 1951              bereinigungsgesetzes festgestellt sind, sind in\n(Bundesgesetzbl. I S. 211) erst nach dem 31. März       Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, um-\n1951 eingetreten sind.                                   zutauschen. Sind alle Aktien einer solchen Wert-\npapierart mit Lieferbarkeitsbescheinigungen ver-\n(2) Nach der Eintragung der Neufestsetzung           sehen, so können die Aktien abgestempelt\nhat die Gesellschaft unverzüglich zum Umtausch           werden.\noder zur Absternplung aufzufordern. Die Gesell-\nschaft hat die Ak tie,n für kraftlos zu erklären, die       (2) Bevor die Neufestsetzung in das Handels-\ntrotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht wor-        register eingetragen und der Betrag der Sammel-\nden sind. Gleiches gilt für eingereichte Aktien,         urkunde · durch Bestätigung der Bankaufsichts-\nwenn sie die zum Ersatz durch neue Aktien                behörde oder durch rechtskräftige gerichtliche\nnötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft         Entscheidung festgestellt ist (§ 11 des Wertpapier-\nnicht zur VerwPrtung für Rechnung der Beteilig-          bereinigungsgesetzes), dürfen die Aktien nicht\nten zur Verfügung gestellt sind.                         umgetauscht oder abgestempelt werden. Sobald\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und\n(3) In der Aufforderung zur Einreichung der_         die Einzelurkunden nach § 41 Abs. 1 des Wert-\nAktien hat die Gesellschaft die Kraftloserklärung       papierbereinigungsgesetzes bei der Wertpapier-\nnach Ablauf der Einreichungsfrist anzudrohen;           sammelbank eingeliefert sind, hat die Gesell-\ndas Ende der Einreichungsfrist ist in der Auf-          schaft zur Einreichung der Aktien aufzufordern;\nforderung anzugeben. Die Aufforderung ist in            die Aufforderung soll gleichzeitig mit der Bekannt-\nden Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die          machung der Wertpapiersammelbank nach § 6\nEinreichungsfrist soll nicht früher als drei Monate     Abs. 1 Satz 1 des Zweiten D-Markbilanzergän-\nnach der Bekanntmachung der Aufforderung im             zungsgesetzes bekanntgemacht werden. Für die\nBundesanzeiger enden. Sie soll sich bei Ein-            Aufforderung gilt § 54 Abs. 3 Satz 1 · bis 3.\ntragung der Neufestsetzung vor dem 1. Januar\n1953 nfrht über den 1. Januar 1954, bei späterer            (3) Eingereichte Aktien dürfen nur umgetauscht\nEintragung nicht über ein Jahr nach der Eintra-         oder abgestempelt werden, sofern die Prüfstelle\ngung hinaus erstrecken.                                 (§ 7 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) auf\nGrund ihrer Nachweisungen festgestellt hat, daß\n(4) Die Kraftloserklärung geschieht durch Be-        sie in Kraft geblieben sind. Erachtet die Prüf-\nkanntmachung im Bundesanzeiger. Sie soll auch           stelle eine eingereichte Aktie als nicht in Kraft\nin deh anderen Gesellschaftsblättern bekannt-.          geblieben, so hat sie dies dem Einreicher durch\ngemacht werden. In der Bekanntmachung sind              eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mit-\ndie für kraftlos erklärten Aktien nach ihren            zuteilen: § 11 des Gesetzes zur .Änderung und\nMerkmalen, insbesondere der Stücknummer, zu             Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes\nbezeichnen. Mit den an Stelle der für kraftlos          vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) gilt\nerklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien              sinngemäß. Die Mitteilung der Prüfstelle steht\nist nach § 67 Abs. 3 des Aktiengesetzes, soweit          einer Entscheidung im Sinne von § 27 Abs. 3\nSpitzenbeträge verbleiben, nach § 179 Abs. 3 des         des Wertpapierbereinigungsgesetzes gleich; die\nAktiengesetzes zu verfahren.                            Prüfstelle hat einen Einspruch unverzüglich der\nKammer für Wertpapierbereinigung zur Ent-\n(5) WerdenMehrstimmrechtsaktien umgetauscht,\nscheidung vorzulegen.\nso bedarf die Ausgabe der neuen Aktien keiner\nGenehmigung nach § 12 Abs. 2 des Aktien-\n(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist hat die\ngesetzes, wenn das Verhältnis von Stimmenzahl\nPrüfstelle auf Grund ihrer Nachweisungen der\nund Nennbetrag unverändert bleibt oder sich\nGesellschaft eine Aufstellung über die in Kraft\nzuungunsten der Stimmenzahl verändert.\ngebliebenen, nicht eingereichten Aktien zu über-\n(6) Das Registergericht kann, sobald die Vor-        geben; die Aktien sind nach ihren Merkmalen,\naussetzungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2          insbesondere der Stücknummer, zu bezeichnen.\nSatz 1 vorliegen, die Vorstandsmitglieder zur           Aktien, für die im Zeitpunkt der Bekannt-\nDurchführung des Umtausches oder der Ab-                machung der Aufforderung der Gesellschaft im\nstemplung durch Ordnungsstrafen anhalten. Der           Bundesanzeiger ein Antrag nach § 48 Abs. 1 des\nVorstand und der Vorsitzer des Aufsichtsrats            Wertpapierbereinigungsgesetzes noch schwebte\noder sein Stellvertreter haben die Durchfüh-            oder einem solchen Antrag rechtskräftig gericht-\nrung zur Eintragung in das Handelsregister an-          lich stattgegeben, eine Lieferbarkeitsbescheini-\nzumelden.\"                                              gung nach § 48 Abs. 2 des Wertpapierbereini-\ngungsgesetzes aber noch nicht ausgestellt war,\n2. Hinter § 54 des D-Markbilanzgesetzes werden              sind in der Aufstellung nicht aufzuführen.\nfolgende Vorschriften als § 54 a und § ·54 b ein-\ngefügt:                                                     (5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist, spätestens\n,,§ 54 a                        jedoch innerhalb von neun Monaten seit ihrem\nAblauf, hat die Gesellschaft die in der Aufstellung\nUmtausch von Aktien                     der Prüfstelle aufgeführten Aktien für kraftlos\nmit Lieferbarkeitsbescheinigung              zu erklären, sofern sie inzwischen nicht eingereicht\n(1) Die auf Reichsmark lautenden, in Kraft           worden sind. Gleiches gilt für eingereichte\ngebliebenen Aktien, die zu einer Wertpapierart          Aktien, wenn sie die zum Ersatz durch neue\ngeh.ören, für die die rresetzlichen Voraussetzungen     Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesell-\nfür die Bereinigung nach §§ 4, 5 des Wertpapier-         schaft nicht zur Verwertung für Rechnung der","826                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nBeteiligten zur Verfügung gestellt sind. Weist           gen, bei Geldinstituten und Bausparkassen in der\nder Einreicher nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 des            Rechtsform der Genossenschaft erst in dem auf\nGesetzes über die Ausübung von Mitgliedschafts-          die Bestätigung der Umstellungsrechnung der\nrechten aus Aktien während der Wertpapier-               Genossenschaft folgenden Jahr.\"\nbereinigung vom 9. Oktober 1950 (Bundesgesetz-\nblatt S. 690) nach, daß für ihn ein Aktienrecht\nangemeldet oder ein auf Treuhandverfügungs-\nkonto eingetragenes Zuteilungsrecht verbucht                              Artikel 3\nist, das zusammen mit der eingereichten Aktie               Umschreibung von Reichsmarkgutschriften       :?\ndie zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl             und Ausgabe von Einzelurkunden für Aktien\nerreichen würde, so hat die Gesellschaft die ein-                              § 4\ngereichte Aktie erst für kraftlos zu erklären,\nwenn die dem Aktienrecht oder dem Zuteilungs-           (1) Einzelurkunden, die nach § 41 des Wertpapier-\nrecht zugrunde liegende Anmeldung weggefallen        bereinigungsgesetzes für auf Reichsmark aus-\nist oder der Einreicher drei Monate nach Ertei-      gestellte Inhaberaktien auszufertigen sind, müssen\nlung der Gutschrift auf Sammeldepotkonto den          auf Deutsche Mark lauten. Die Einzelurkunden sind\nerforderlichen Miteigentumsanteil an der Sammel-     für die gesamte Wertpapierart herzustellen. Solange\nurkunde (§ 13 des Wertpapierbereinigungs-             die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nicht\ngesetzes) der Gesellschaft nicht zur Verfügung       in das Handelsregister eingetragen ist, dürfen\ngestellt hat. Soweit der Einreicher die zum Ersatz   Einzelurkunden nicht ausgegeben werden. Kredit-\ndurch neue Aktien nötige Zahl dadurch erreicht,      institute, die sich durch Ausgründung von Nach-\nqaß er der Gesellschaft einen Miteigentumsanteil     folgeinstituten den Vorschriften des Gesetzes über\nzur Verfügung stellt, darf die eingereichte Aktie    den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten\nnicht für kraftlos erklärt werden ..                 vom 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 217) an-\npassen, können auch ohne Eintragung der Neufest-\n.'        (6) Bei dem Umtausch oder der Abstemplung         setzung der Kapitalverhältnisse in das Handels-\nvon Namensaktien oder Zwischenscheinen hat           register Einzelurkunden ausfertigen; di€ Einzel-\nder Aktionär, sofern er im Aktienbuch nicht als      urkunden können noch auf Reichsmark lauten.\nInhaber eingetragen ist,· die Umschreibung im\nAktienbuch auf seinen Namen zu beantragen.              (2) Die Gesellschaft hat bei der Wertpapier-\n,:.    Stellt der Aktionär den Antrag auf Umschreibung      sammelbank Einzelurkunden mit dem Gesamtnenn-\nnicht, so kann die Gesellschaft die. eingereichte    betrag einzuliefern, der sich unter Berücksichtigung\nUrkunde für kraftlos erklären; mit der an Stelle     der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse bei der\nder für kraftlos erklärten Urkunde auszugeben-       Umrechnung für den Reichsmarknennbetrag der\nden neuen Urkunde ist von der Gesellschaft nach      Sammelurkunde in Deutscher Mark ergibt (D-Mark-\n§ 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren.        nennbetrag der Sammelurkunde). Die für die\nErsetzung der Sammelurkunde nicht benötigten\n(7) Für die Kraftloserklärung, für den Umtausch   Einzelurkunden sind zum Umtausch der auf Reichs-\nvon Mehrstimmrechtsaktien und für .die Anmel-        mark lautenden, in Kraft gebliebenen Aktien nach\ndung der Durchführung des Umtausches oder der        näherer Bestimmung des § 54 a des D-Markbilanz-\nAbstemplung zur Eintragung in das Handels-           gesetzes zu verwenden.\nregister gelten § 54 Abs. 4 und 5, Abs. 6\nSatz 2 entsprechend. Die der Gesellschaft und der       (3) Kann infolge der satzungsmäßigen Nenn-\nPrüfstelle nach den Absätzen 2 bis 5 obliegenden     beträge der Einzelurkunden der D-Marknennbetrag\nAufgaben sind Pflichtl;!n im Sinne des Wertpapier-   der Sammelurkunde mit Einzelurkunden nicht belegt\nbereinigungsgesetzes; § 59 Abs. 2 des Wert-          werden, so hat die Gesellschaft im Einvernehmen\npapierbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.        mit der Prüfstelle vor der Einlieferung der Einzel-\nurkunden den Betrag der Sammelurkunde um so\n§ 54 b\nviele der Spitzenbeträge, die bei der einzelnen\nAktie mit dem niedrigsten in der Satzung bestimm-\nAuslieferung von Einzelurkunden            ten Reichsmark.nennbetrag infolge der Neufest-\naus dem Sammelbestand                 setzung entstanden sind, zu kürzen, daß der Gesamt-\nDie Ersetzung der auf Reichsmark lautenden        betrag aller nach der Kürzung im Sammelbestand\nSammelurkunde(§ 9 des Wertpapierbereinigungs-        verbleibenden Spitzenbeträge mit Einzelurkunden\ngesetzes) durch auf Deutsche Mark lautende           vollständig belegt werden kann. Soweit die Gl;!sell-\nEinzelurkunden sowie die Umschreibung der auf        schaft nicht bereits Inhaberin der zur Kürzung\nReichsmark lautenden Gutschriften auf Sammel-        erforderlichen Spitzenbeträge ist, hat sie diese zu\ndepotkonto in Gutschriften, die auf Deutsche          erwerben. Gleichzeitig mit der Kürzung sind die\nMark lauten und zur Auslieferung von Einzel-         auf diese Spitzenbeträge· entfallenden Miteigentums-\nurkunden aus dem Sammelbestand b~rechtigen,          anteile an der Sammelurkunde auszubuchen.\nrichten sich für Aktien nach Artikel 3 des Zwei-\nten D-Markbilanzergänzungsgesetzes.\"\n3. §   81 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes in der                                  § 5\nFassung des § 7 Nr. 27 des D-Markbilanzergän-           Mit der Einlieferung der Einzelurkunden bei der\nzungsgesetzes erhält folgende Fassung:                Wertpapiersammelbank tritt an Stelle des Miteigen-\n• (3) Die erste Wiederprüfung von Genossen-       tums an der Sammelurkunde (§ 13 des Wertpapier- ·\nschaften nach § 53 Abs. 1 des Genossenschafts-        bereinigungsgesetzes) Miteigentum nach Bruchteilen\ngesetzes hat spätestens im Jahre 1953 zu erfol-       an den zum Sammelbestand eingelieferten Einzel-\n..\n·'~","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952                       827\nurkunden. Für die Rechtsverhältnisse an diesem             (5) Die zwangsweise Verwertung der Spitzengut-\nSammelbestand gelten, soweit in diesem Gesetz          schriften durch die Gesellschaft für Rechnung der\nnichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des      Beteiligten erfolgt durch Verkauf der auf den\nDepotgesetzes über die Sammelverwahrung. Bis die       Gesamtbetrag der Spitzengutschriften entfallenden\nauf Reichsmark lautenden Gutschriften auf Sammel-      Einzelurkunden, die die Wertpapiersammelbank der\ndepotkonto in Gutschriften, die auf Deutsche Mark      Gesellschaft aus dem Sammelbestand auszuliefern\nlauten, nach § 6 umgeschrieben worden sind, ist        hat. Ebenso ist, wenn ein nicht durch Gutschriften\nfür die Bestimmung des Bruchteiles der in Deutscher    belegter Betrag der Sammelurkunde vorhanden ist,\nMark ausgedrückte Betrag maßgebend, der unter          mit den Einzelurkunden zu verfahren, die auf den\nBerücksichtigung der Neufestsetzung der Kapital-       Gesamtbetrag der Spitzenbeträge der Aktien ent-\nverhältnisse auf die auf Reichsmark lautende Gut-      fallen, aus denen sich der nicht durch Gutschriften\nschrift entfällt.                                      belegte Betrag der Sammelurkunde zusammensetzt;\nwaren nach der Satzung Aktien mit verschiedenen\nReichsmarknennbeträgen vorhanden, so ist davon\n§ 6\nauszugehen, daß sich der nicht durch Gutschriften\n(1) Sind der Wertpapiersammelbank gemäß § 4        belegte Betrag der Sammelurkunde nur aus Aktien\ndie erforderlichen Einzelurkunden eingeliefert wor-    mit dem niedrigsten in der Satzung bestimmten\nden, so ha.t sie dies im Bundesanzeiger auf Kosten     Reichsmarknennbetrag zusammensetzt. Auf den Ver-\nder Gesellschaft bekanntzumachen. In der Bekannt-      kauf ist § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes anzuwen-\nmachung sind die Kreditinstitute aufzufordern, die     den. Der auf Spitzengutschriften entfallende Erlös\nauf Reichsmark lautenden Gutschriften auf Sammel-      ist den beteiligten Kreditinstituten auszuzahlen;\ndepotkonto unter Berücksichtigung der Neufest-         diese haben ihn den Berechtigten auszuzahlen oder\nsetzung der Kapitalverhältnisse in Gutschriften um-    für sie, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht,\nzuschreiben, die auf Deutsche Mark lauten. Die         zu hinterlegen. Der auf den nicht durch Gutschriften\nBekanntmachung soll gleichzeitig mit der Auffor-       belegten Betrag der Sammelurkunde entfallende\nderung der Gesellschaft, die auf Reichsmark lauten-    Erlös ist der Wertpapiersa:mmelbank auszuzahlen,\nden, in Kraft gebli°ebenen Aktien nach § 54 a des      die ihn zugunsten der noch zu bestimmenden Berech-\nD-Markbilanzgesetzes umzutauschen, erfolgen.           tigten (§ 38 Abs. 2 d~s Wertpapierbereinigungs-\ngesetzes) zu verwahren hat.           ·\n(2) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach\nder Bekanntmachung die Umschreibung der bei\nihnen verbuchten, auf Reichsmark lautenden Gut-                                  § 7\nschriften vorzunehmen. Es ist der Teil der Gutschrift\nin eine solche auf Deutsche Mark umzuschreiben,            (1) Auf Einzelurkunden, die nach § 41 des Wert-\nder unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen         papierbereinigungsgesetzes für auf Reichsmark\nNennbeträge der Aktien durch Einzelurkunden            lautende Namensaktien oder Zwischenscheine aus-\nbelegt werden kann. Für einen verbleibenden Rest-       zufertigen sind, finden §§ 4 bis 6 entsprechende\nbetrag ist eine auf Deutsche Mark lautende Spitzen-    Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2\ngutschrift zu erteilen. Erreichen die Spitzengut-       bis 4 etwas anderes ergibt.\nschriften eines Berechtigten den Nennbetrag einer          (2) Bei der Ausfertigung der Einzelurkunden ist\nEinzelurkunde, so ist ihm für diesen Betrag eine        der Name des Inhabers zunächst in die Urkunde\nGutschrift zu erteilen.                                 nicht einzutragen.\n(3) Die Kreditinstitute haben auf Vereinigung der     (3) Ist eine auf Reichsmark lautende Gutschrift\nbei ihnen verbuchten Spitzengutschriften zu Gut-       nach § 6 auf Deutsche Mark umgeschrieben wor-\nschriften, die den Nennbetrag einer Einzelurkunde       den, so hat der Berechtigte unverzüglich die Aus-\nerreichen, hinzuwirken. Hinsichtlich verbleibender     lieferung der auf seine Gutschrift entfallenden\nSpitzengutschriften kann die Auslieferung von          Einzelurkunden aus dem Sammelbestand zu ver-\nEinzelurkunden nicht verlangt werden. Das Stimm-       langen; dies gilt nicht für Spitzengutschriften. Die\nrecht aus den auf die Spitzengutschriften entfallen-   erstverwahrenden Kreditinstitute sollen, unbeschadet\nden Aktien des Sammelbestandes kann nicht aus-         einer vertraglichen Verpflichtung, die Berechtigten\ngeübt werden.                                          darauf hinweisen, daß sie zur Vermeidung der\nzwangsweisen Verwertung nach Absatz 4 die Aus-\n(4) Zeigt die Prüfstelle der Wertpapiersammel-\nlieferung der Einzelurkunden verlangen müssen.\nbank in einer Meldung nach § 36 Abs. 2 des Wert-\nDas erstverwahrende Kreditinstitut hat gleichzeitig\npapierbereinigungsgesetzes an, daß bei ihr keine\nmit der Anforderung der Einzelurkunde aus dem\nAnmeldung mehr schwebt, so hat sie dies auch der\nSammelbestand die im § 61 Abs. 1 des Aktien-\nGesellschaft mitzuteilen. Die Gesellschaft hat unver-\ngesetzes bezeichneten Angaben über die Person des\nzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen, daß\nAnmelders (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-\ndie zwangsweise Verwertung der noch verbuchten\nbereinigungsgesetzes) der Gesellschaft anzuzeigen;\nSpitzengutschriften ·nach Ablauf von drei Monaten\ndies gilt auch dann, wenn der Berechtigte, der die\nseit der Bekanntmachung erfolgen wird. Nach Ab-\nAuslieferung der Einzelurkunden verlangt, nicht\nlauf von drei Monaten seit der Bekanntmachung\nder Anmelder ist. Bei der Auslieferung ist die\nhaben die erstverwahrenden Kreditinstitute sämt-\nEinzelurkunde durch Eintragung des Namens des\nliche bei ihnen in diesem Zeitpunkt noch verbuch-\nAnmelders als Inhaber zu vervollständigen.\nten Spitzengutschriften der Gesellschaft zur Verwer-\ntung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung zu         (4) § 6 Abs. 4 und 5 gilt für Spitzengutschriften,\nstellen; dies gilt auch für Spitzengutschriften, die   für Spitzenbeträge des nicht belegten Betrages der\nEigenbestand eines Kreditinstitutes sind.              Sammelurkunde und für Gutschriften. Zwangsweise","828                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nveräußerte Einzelurkunden sind vor ihrer Aus-                 (5) Nach Ablauf eines Jahres seit der in § 6 Abs. 4\nhändigung an den Erwerber durch Eintragung seines          in Verbindung mit § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen\nNamens als Inhaber zu vervollständigen.                    Bekanntmachung ist nur das neue Aktienbuch das\nAktienbuch <ler Gesellschaft; in der Bekanntmachung\nist darauf hinzuweisen. Vormänner im Sinne von\n§ 8\n§ 59 des Aktiengesetzes sind auch alle im alten\n(1) Für Namensaktien oder Zwischenscheine, die          Aktienbuch als Inhaber des Aktienrechts des aus-\nauf Reichsmark ausgestellt sind und zu einer Wert-         geschlossenen Aktionärs Eingetragenen.\npapierart gehören, für die die gesetzlichen Voraus-\nsetzungen für die Bereinigung nach §§ 4, 5 des\n§ 9\nWertpapier herein ig ung sg ese tzes festgestellt sind,\nist das Aktienbuch von der Gesellschaft unter                 (1) Hat die Gesellschaft nach § 54 a Abs. 2 des\nBerücksichtigung der Neufestsetzung der Kapital-           D-Markbilanzgesetzes zum Umtausch der in Kraft\nverhältnisse spätc~stens im Zei l.punkt der Bekannt-       gebliebenen Aktien aufgefordert, so werden Liefer-\nmachung nach § 6 Abs. 1 neu anzulegen; von diesem          barkeitsbescheinigungen ·nach § 48 des Wertpapier-\nZeitpunkt an finden Umschreibµngen im alten                bereinigungsgesetzes nicht mehr ausgestellt, wenn\nAktienbuch nicht mehr statt. Ein neues Aktienbuch          im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aufforde-\nist nicht anzulegen, wenn 9-lle Namensaktien oder          rung im Bundesanzeigerdie Lieferbarkeitsbescheini-:\nZwischenscheine clt~r b.etreff enden Wertpapierart         gung na,ch § 48 Abs. 2 des Wertpapierbereinigurigs-\nmit Lieferbarkeitsbescheinigungen versehen sind.           gesetzes noch nicht ausgestellt ist oder eine dem\nAntrag nach § 48 des Wertpap1erbereiri.igungs-\n(2) In das neue Aktienbuch sind als Inhaber die-\ngesetzes stattgebende ·gerichtliche Entscheidung erst\njenigen einzutragen, die sich\nnach der Bekanntmachung rechtskräftig wird. Der·\n1. aus den Anzeigen der erstverwahrenden           Berechtigte hat statt dessen gegen Einreichung der\nKreditinstitute nach § 7 Abs. 3,               in der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung\n2. aus einer Veräußerung nach § 7 Abs. 4 in        bezeichneten Aktie Anspruch auf Umtausch in eine\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 sowie          Aktie, die auf Deutsche Mark lautet.\n3. aus dem Umtausch oder der Veräußerung\n(2) Die Gesellschaft hat den einzelnen Berech-\nnach § 54 a des D-Markbilanzgeselzes\nÜgten zum Umtausch aufzufordern; einer Bekannt-\nergeben.\nmachung der Aufforderung in den Gesellschafts-\n(3) Vor einer Eintragung nach Absatz 2 hat die          blättern bedarf es nicht. Im übrigen gilt für die\nGesellschaft im Benehmen mit der Prüfstelle fest-          Aufforderung, den Umtausch und die Kraftlos-\nzustellen, welches im alten Aktienbuch eingetragene        erklärung § 54 a des D-Markbilanzgesetzes ent-\nAktienrecht die Eintragung im neuen Aktienbuch             sprechend.\nbetrifft. Der im alten Aktienbuch als Inhaber des\nAktienrechts Eingetragene ist unter Hinweis auf                                     § 10\ndie Eintragung im neuen Aktienbuch zu löschen;\nim neuen Aktienbuch ist bei der Eintragung auf                Der Aussteller hat der Prüfstelle die Aufwen-\ndie Löschung im allen Aktienbuch hinzuweisen. Die          dungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer nach\nLöschung und die Hinweise haben zu unterbleiben,           Artikel 3 dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben\nwenn die Feststellung nicht oder nicht zweifelsfrei        entstehen, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.\nmöglich ist.\n(4) Mit der ersten Eintragung im neuen Aktien-                              Artikel 4\nbuch gelten vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 das neue\nund das alte Aktienbuch gemeinsam als Aktienbuch                   Obergangs- und Schlußbestimmungen\nder Gesellschaft. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt\nals Aktionär nicht, wer, ohne im neuen Aktienbuch                                  § 11\neingetragen zu sein, im alten Aktienbuch nach                 (1) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nAbsatz 3 Satz 2 gelöscht ist. An Stelle eines im           Aufforderung zum Umtausch oder zur Abstemp-\nalten Aktienbuch Eingetragenen, der nicht nach              lung von auf Reichsmark lautenden, in Kraft ge-\nAbsatz 3 Satz 2 gelöscht ist, ist zur Ausübung von         bliebenen Aktien mit Lieferbarkeitsbescheinigungen\nMitgliedschaftsrechten zuzulassen,                        nach § 54 des D-Markbilanzgesetzes in Verbindung\n1. wer die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1        mit §§ 67, 179, 58 Abs. 2 des Aktiengesetzes bereits\ndes Gesetzes über die Ausübung von Mit-         dreimal bekanntgemacht, so gilt sie als Auffor-\ngliedschaftsrechten aus Aktien während          derung im Sinne von § 54 a des D-Markbilanz-\nder Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober        gesetzes, wenn im Zeitpunkt der letzten Bekannt-\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) erfüllt,         machung der Aufforderung im Bundesanzeiger die\nVoraussetzungen des § 54 a Abs. 2 Satz 1 des\n2. wem eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto        D-Markbilanzgesetzes vorlagen und die Kraftloser-\nerteilt ist, sofern der Gutschrift das Aktien- klärung der Aktien für einen mindestens drei Monate\nrecht des Eingetragenen zugrunde liegt.         nach der ersten Bekanntmachung der Aufforderung\nSind danach auf einer Hauptversammlung mehr                im Bundesanzeiger liegenden Zeitpunkt angedroht\nStimmberechtigte vertreten, als nach dem Grund-            worden war. Gilt eine bereits ergangene Auffor-\nkapital Aktionäre vorhanden sein können, so sind           derung nach Satz 1 _nicht .als Aufforderung im Sinne\nalle im neuen Aktienbuch nach Absatz 3 Satz 2 ohne         von § 54 a des D-Markbilanzgesetzes, so ist sie\nHinweis auf eine Löschung Eingetragenen nicht              unter Beachtung. des § 54 a des D-Markbilanz-\nstimmberechtigt.                                           gesetzes zu wiederholen.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952                       829\n(2) Gilt eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1              3. Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften\nals Aufforderung im Sinne von § 54 a des D-Mark-                    des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\nbilanzgesetzes, so ist die in § 54 a Abs. 4 des                     des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom\nD-Markbilanzgesetzes vorgeschriebene Aufstellung                    29. März 1951 Bezug genommen ist, treten\nder Prüfstelle unverzüglich nach dem Inkrafttreten                  an deren Stelle die entsprechenden Vor-\ndieses Gesetzes der Gesellschaft zu übergeben. In                   schriften des Gesetzes des Landes Berlin\n§ 54 a Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes und                   zur Änderung und Ergänzung des Wert-\nin § 9 dieses Gesetzes tritt für diesen Fall an die                 papierbereinigungsgesetzes vom 12. Juii\nStelle des Zeitpunktes der Bekanntmachung der                       1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nAufforderung im Bundesanzeiger der Zeitpunkt des                    Berlin S. 530).\nInkrafttretens dieses Gesetzes.\n4. Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften\n(3) Sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                   des Gesetzes über die Ausübung von Mit-\nAktien auf Grund einer Aufforderung für kraftlos                    gliedschaftsrechten aus Aktien während der\nerklärt worden, die nach Absatz 1 Satz 2 zu wieder-                 Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober\nholen ist, und müssen Aktien zusammengelegt                         1950 Bezug genommen ist, treten an deren\nwerden, so dürfen die an Stelle der für kraftlos                    Stelle die entsprechenden Vorschriften des\nerklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien, so-                    Gesetzes des Landes Berlin über die Aus-\nfern dies noch nicht geschehen ist, erst dann für                   übung von Mitgliedschaftsrechten aus\nRechnung der Beteiligten verkauft werden, wenn auf                  Aktien während der Wertpapierberei-\nGrund der wiederholten Aufforderung die Voraus-                     nigung vom 4. Januar 1951 (Verordnungs-\nsetzungen für eine solche Verwertung gegeben                        blatt für Berlin I S. 38).\nsind.\n5. In § 3 Nr. 3 treten an die Stelle der Worte\n,,in der Fassung des § 7 Nr. 27 des D-Mark-\n§ 12\nbilanzerganzungsgesetzes\" die Worte „in\nSoweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz                  der Fassung des § 7 Nr. 34 des D-Mark-\nBezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungs-                     bilanzergänzungsgesetzes vom 24. Mai\nbereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in                     1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nDeutsch.er Mark und die Kapitalneufestsetzung                       Berlin S. 382) \".\n(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl.\nS. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und                6 § 81 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes in\nden bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Ver-                   der Fassung des § 3 Nr. 3 gilt mit der Maß-\nordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl.                      gabe, daß für die erste Wiederprüfung von\n1950 S. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rhein-                 Geldinstituten in der Rechtsform der Ge-\nland-Pfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutsch.er                  nossenschaft durch besondere Vorschrift\nMark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz-                   des Landes Berlin ein anderer Zeitpunkt\ngesetz) vom 6. September 1949 (Gesett- und Ver-                     bestimmt werden kann.\nordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz\nTeil I S. 421) zu verstehen.\n§ 14\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\n§ 13\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nAbs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nBerlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Ober-\nleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-                sind gewahrt.\ngesetzbl. I S. 1) in Berlin (West).                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(2) Für die Anwendung dieses Gesetzes nach Ab-\nsatz 1 gilt folgendes:                                     Bonn, den 20. Dezember 1952.\n1. Soweit     dieses Gesetz auf das D-Mark-                     Der Bundespräsident\nbilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter das\nGesetz des Landes Berlin über die Eröff-                         Theodor Heuss\nnungsbilanz in Deutsch.er Mark und die\nKa pi taln euf estsetzung (D-Mark bilanzgesetz)\nDer Bundeskanzler\nvom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für\nBerlin I S 329) zu verstehen.                                        Adenauer\n2. Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapier-\nbereinigungsgesetz Bezug nimmt, ist dar-           Der Bundesminister der                 Justiz\nunter das Gesetz des Landes Berlin zur                                 Dehler\nBereinigung des Wertpapierwesens (Wert-\npapierbereinigungsgesetz) vom 26. Sep-\ntember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-            Der Bundesminister der Finanzen\nBerlin I S. 346) zu verstehen.                                       Schäffer"]}