{"id":"bgbl1-1952-55-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":55,"date":"1952-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/55#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_55.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz)","law_date":"1952-12-10T00:00:00Z","page":811,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952\nBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Milch, Milch~rzeugnissen und Fetten (Milch:.. und Fettgesetz).\nVom 10. Dezember 1952.\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 4 des Gesetzes zur\nErgänzung und Änderung des Gesetzes über den\nVerkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten\nvom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 807)\nwird nachstehend das Gesetz über den Verkehr mit\nMilch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und\nFettgesetz) in der nunmehr geltenden Fassung be-\nkanntgegeben.\nBonn, den 10. Dezember 1952.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas\nGesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten\n(Milch- und Fettgesetz)\nin der Fassung vom 10. Dezember 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                Molkerei-Absatzgebiete\n(1) Milchhändler und Molkereien (Abnehmer) sind\nERSTER TEIL                       verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch\nund geschlagene Buttermilch nur von Molkereien,\nMilch- und Milcherzeugnisse\ndie von der obersten Landesbehörde bestimmt wer-\n§ 1                          den, zu beziehen. Die oberste Landesbehörde kann\nMolkerei-Einzugsgebiete                den Abnehmern mehrere Molkereien zur Wahl\nstellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach\n(1) Milcherzeuger sind verpflichtet, Milch und     Satz 1 bestimmte.\nSahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen, an\neine Molkerei, die von der obersten Landesbehörde        (2) Die Molkereien sind verpflichtet, Milch, ent-\nfür Ernährung und Landwirtschaft (oberste Landes-     rahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Butter-\nbehörde) bestimmt wird, zu liefern. Die oberste       milch an die von der obersten Landesbehörde be-\nLandesbehörde kann den Milcherzeugern mehrere         stimmten Milchhändler oder Molkereien zu liefern.\nMolkereien zur Wahl stellen; die gewählte Mol-        Die Lieferung an andere Milchhändler oder Mol-\nkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.             kereien ist unzulässi'g.\n(2) Absatz 1 findet auf Vorzugsmilch keine An-        (3) Die Belieferung von Einzelverbrauchern mit\nwendung.                                              Milch, die in Gefäßen oder Behältnissen nach § 9\ndes Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetz-\n(3) Die oberste Landesbehörde kann Milcherzeu-     blatt I S. 421) verkaufsfertig abgefüllt wird, oder die\ngern gestatten, Milch oder Sahne (Rahm) unmittel-     Belieferung von Großverbrauchern unmittelbar\nbar an Milchhändler, Groß- und Einzelverbraucher      durch eine Molkerei ist nur in deren Absatzgebiet\nabzugeben. Erfordert die Abgabe von Milch oder        zulässig. Die obersten Landesbehörden können aus\nSahne (Rahm) außerdem eine Erlaubnis nach §§ 14 ff     Gründen der Versorgung bestimmen, daß Molke-\ndes Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetz-     reien auch außerhalb ihres Absatzgebietes Grnß-\nblatt I S. 421) oder eine Genehmigung auf Grund        verbraucher beliefern. Das Absatzgebiet der Mol-\nlandesrechtlicher Durchführungsvorschriften zu § 12   kerei ist das Gebiet, das sich aus den festgesetzten\ndes MiJchgesetzes, so darf diese nur erteilt werden,   Liefer- und Annahmebeziehungen zu den Milch-\nwenn der Antragsteller eine Ausnahmegenehmi-           händlern ergibt.\ngung nach Satz 1 erhalten liat.\n§ 3\n(4) Die nach Absatz 1 bestimmten Molkereien                Milchsammelstellen und Rahmstationen\nsind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm) von den\nMilcherzeugern abzunehmen, welche die oberste            Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die\nLandesbehörde einzeln oder ortsweise bestimmt.         örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Mol-\nDie Annahme von Milch und Sahne (Rahm) von             kereien beziehenden Lief er- und Annahmeverpflich-\nanderen Milcherzeugern ist unzulässig.                 tungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammel-\nstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die\n(5) Sahne (Rahm) im Sinne der Absätze 1, 3 und 4    Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden\nist Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes.                  Fettgehaltes ausdehnen.","812                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 4                          Satz 1); jedoch ist die Vorschrift des § 6 Satz 2\nBegriffsbestimmungen                    innezuhalten.\n(1) Für dieses Gt)setz sind die Begriffsbestimmun-                              § 8\ngen der §§ 1 und 2 der Erslen Verordnung zur Aus-                     Änderungen und Ausnahmen\nführung des Mi.kbgeselzes vom 15. Mai 1931 (Reichs-\n(1) Die obersten Landesbehörden sollen jeder-\ngeselzbl. I S. 150) nlilßqebend, soweit sich nicht aus\nzeit auf Antrag der Landesvereinigung (§ 14), eines\nAbsatz 2 ein and<:res ergibt.\nMilcherzeugers, einer Molkerei oder eines Milch-\n(2) Milcherzcu~Jn isse im Sinne des ersten Teiles    händlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 3, 5 und 6\nsind: Sauerrnilchsorlcn (Sc1uennilch, Joghurt, Kefir     ändern sowie Liefer- und Annahmebeziehungen\nund ähnliches), (mtrahmle Milch, saure Magermilch,       und Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz 1) verändern\nMagermilch-Joghurt, Mc1germilch-Kefir und ähn-           oder aufheben, sofern eine solche Änderung oder\nliches, Molke, Buttermilch, geschlc1gene Buttermilch,    Aufhebung im Interesse der Allgemeinheit oder,\nSahne (Rahm), saure Sahne und Schlagsahne.               soweit keine schwerwiegenden Allgemeininteressen\nentgegenstehen, eines oder mehrerer Beteiligten\n(3) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind      geboten erscheint. Hierbei sind die Grundsätze eines\nalle Kuhhalter.                                          gesunden Wettbewerbes zu beachten. Die obersten\n(4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind         Landesbehörden können die in Satz 1 vorgesehenen\nauch Betriebe, die Käse, Schmelzkäse oder Milch-         Maßnahmen unter den in Satz 1 und 2 genannten\nund Sahnedauerwaren herstellen.                          Voraussetzungen auch von Amts wegen treffen.\n(2) Die obersten Landesbehörden können Aus-\n(5) Großverbraucher im Sinne dieses Gesetzes         nahmen von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 4\nsind diejenigen Verbraucher, die Milch über den          und des § 2 für bestimmte Gebiete oder für bestimmte\nHaughaltsbedarf hinaus beziehen, insbesondere die        Milcherzeugnisse zulassen.\nin § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930\n(Reichsgesetzbl. I S. 421) genannten Betriebe.                                     § 9\nUbergebietlicbe\n§ 5                                     Liefer- und Annahmebeziehungen\nBesondere Lieier- und Abnahmepflichten              Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen\nDie obersten Landesbehörden können Molkereien        zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder\nzur Sicherung der Versorgung verpflichten, be-          zwischen Molkereien und Abnehmern über das\nstimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch,              Gebiet eines Landes hinaus und kommt eine gemein-\nButtermilch und qeschlagener Bultermilch an andere      same Regelung der beteiligten obersten Landes-\nMolkereien zu liefern oder von anderen Molkereien       behörden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag\nabzunehmen.                                             einer beteiligten obersten Landesbehörde der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n§ 6\nForsten (Bundesminister).\nAbsatz im Straßenhandel\nDie obersten Lrndesbehörden können bestimmen,                                   § 10\ndaß Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel                   Förderung und Erhaltung der Güte\n(§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930\n- ReichsgE!setzbl. I S. 421 -) nur in bestimmten            (1) Um die Güte von Milch einschließlich Trink-\nBezirken abgcselzt werden dürfen. Dabei sollen zur      milch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und\nFörderung eines gesunden Wettbewerbes mehrere           zu erhalten, kann der Bundesminister im Ein-\nMilchhändler Milch und Milcherzeugnisse in einem        vernehmen mit dem Bundesminister des Innern\nBezirk - erforderlichenfalls unter Zusammenlegung       durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch\noder Vergrößerung von Bezirken- absetzen können.         und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß\nVorschriften, nach denen ein Verkauf von Milch          bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Ver-\nund Milcherzeugnissen im Straßenhandel unzulässig       braucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaß-\nist, bleiben unberührt. Die Abgabe von Milch und        nahmen getroffen werden.\nMilcherzeugnissen, die auf Gefäße oder Behält-             (2) Soweit der Bundesminister keine Vorschriften\nnisse zur verkaufsfertigen Abgabe an die Ver-           erläßt, können die obersten Landesbehörden Vor-\nbraucher gemäß § 9 des Milchgesetzes im Betrieb         schriften erlassen.\ndes Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten abgefüllt\n§ 11\nsind, ist von der Regelung nach Satz 1 ausgenommen.\nFettgehalt der Trinkmilch\n§ 7                             (1) Die obersten Landesbehörden werden ermäch-\nBisherige Regelungen                   tigt, den Mindestfettgehalt der zum unmittelbaren\nGenuß bestimmten Milch (Trinkmilch) festzusetzen;\nLiefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milch-       er darf nicht weniger als 3,0 Gewichtsteile. Fett in\nerzeugern und Molkereien und zwischen Molkereien\n100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.\nund Abnehmern, die von den bisher zuständigen\nStellen festgelegt worden sind, bleiben bestehen,           (2) Die obersten Landesbehörden können zulassen,\nsofern nicht die obersten Landesbehörden nach § 8       daß der Fettgehalt der Trinkmilch eingestellt wird .\n.Änderungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Das        Die Einstellung darf nur von Molkereien im Sinne\nEntsprechende gilt für Milchhandelsbezirke (§ 6         des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausführung","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952                            813\ndes Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetz-       in die entsprechenden Einheiten von Milch umzu-\nblatt I S. 150) vorgenommen werden.                     rechnen. Die aufkommenden Mittel sind ausschließ-\nlich für die Durchführung eines übergebietlichen\nAusgleichs im Sinne des Absatzes 1 im laufenden\n§ 12                           und folgenden Wirtschaftsjahr zu verwenden. Die\nAusgleich                         für die Durchführung der Erhebung erforderlichen\nBestimmungen erläßt der Bundesminister durch\n(1) Die obersten Landesbehörden haben . durch        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nausgleichende Maßnahmen, insbesondere durch Ge-         Die Verwendung der aufgekommenen Mittel erfolgt\nwährung von Zuschüssen aus den nach Absatz 2            durch den Bundesminister nach Anhören der .ober-\nerhobenen oder den nach Absatz 3 zugeteilten Aus-       sten Landesbehörden und eines Beirates, der beim\ngleichsabgaben, dafür zu sorgen, daß                    Bundesministerium aus Vertretern der Erzeuger-,\n1. die Verwertung der Milch als Trinkmilch       Be- und Verarbeitungsbetriebe der Milchwirtschaft\nund als Werkmilch,                            gebildet ist.\n2. die notwendige Versorgung der Trinkmilch-                                § 13\nmärkte trotz unterschiedlicher Entfernung                     Verkauf von Landbutter\nder Molkereien vom Markt\nDie obersten Landesbehörden können, wenn die\nz~ ein~r Annäherung der wirtschaftlichen Ergeb-\nmsse fur Milcherzeuger und Molkereien führt.            Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Ver-\nkauf von Landbutter einschränken.\n(2) Die obersten Landesbehörden können nach\nAnhörung der Landesvereinigungen (§ 14) von den\nMolkereien, den Milchsammelstellen und den Rahm-                                   § 14\nstationen Ausgleichsabgaben auf die von diesen                      Beteiligung der Milchwirtschaft\nabgesetzte Milch, Sahne (Rahm), entrahmte Milch,                          und der Verbraucher\nSchlagsahne sowie saure Sahne, Buttermilch und\n(1) Vereinigungen (Marktgemeinschaften, Arbeits-\ng:schl~gene Buttermilch erheb~n. Milcherzeuger,\ndie Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milch-       gemeinschaften oder ähnliche Vereinigungen), die\nhändler, Groß- oder Einzelverbraucher abgeben           sich in den Ländern aus den Organisationen der\ndürfen, sind mit einem Pauschalbetrag zur Aus-          an der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreise\ngleichsabgabe heranzuziehen. Die abgesetzten Ein-       und der Verbraucher freiwillig zur gemeinsamen\nheiten von Sahne (Rahm), Schlagsahne, saurer            Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen gebildet\nSahne sind zum Zwecke der Errechnung der Aus-           haben, können von den obersten Landesbehörden\ngleichsabgübe in cfü~ entsprechenden Einheiten von      als Landesvereinigungen anerkannt werden; sie\nMilch umzurechnen. Soll die Ausgleichsabgabe mehr       sollen, wenn sie anerkannt sind, zur Vorbereitung\nals _einen Deutschen Pfennig je Kilogramm betragen,     und technischen Durchführung der nach diesem Teil\nso 1st die Zuslimnrnng des Bundesministers erfor-       und der nach §§ 20 Abs. 1 und 3, 22 und 24 zu\nderlich. Die aulkununenden Mittc;l sind gesondert       treffenden Maßnahmen herangezogen werden.\nzu verwalten und nach Anhörung der Landesver-\neinigung (§ 14) im laufenden oder folgenden Wirt-          (2) Die Anerkennung als Landesvereinigung       und\nschaftsjahr ausschließlich für die in Absatz 1 ae-      die Heranziehung nach Absatz 1 können nur erfol-\nnannten Zwecke zu verwenden. Beeinträchtigen die        gen, wenn die Vereinigung folgende Voraussetzun-\nv?n einem Lande festgesetzten Ausgleichsabgaben         gen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihr durch-\ndie Belange eines Nachbarlandes, so entscheidet         zuführenden Aufgaben der Aufsicht der obersten\nauf Antrag einer beteiligten obersten Landes-           Landesbehörde unterstellt:\nbehörde der Bundesminister über die in den betei-\n1. Es müssen in ihr berufsständische Organi-\nligten Ländern zu erhebenden Ausgleichsabgaben.\nsationen der Landwirtschaft, der Molkereien\nDas gleiche gilt, wenn von einem Lande keine Aus-\nund des Milchhandels vertreten sein, sofern\ngleichsabgaben festgesetzt und hierdurch die Be-\nsie die Beteiligung wünschen;\nlange eines Nachbarlandes beeinträchtigt werden.\n(3) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2                2. es muß den Verbrauchern in der Satzung\nwerden Abgaben von den in Absatz 2 genannten                       eine angemessene Vertretung in den Or-\nBetrieben sowie den Herstellern von sterilisierter                 ganen der Vereinigung gesichert sein;\nMilch, Sahne (Rahm), entrahmter Milch und Schlag-\n3. der Beitritt anderer berufsständischer Or-\nsahne erhoben, und zwar\nganisationen der Milchwirtschaft darf in\na) in Höhe bis zu einem Deutschen Pfennig                   der Satzung nicht ausgeschlossen sein.\nje Kilogramm abgesetzter Milch und der\n1n Absatz 2 genannten Milcherzeugnisse,          (3) Der Landesvereinigung dürfen         hoheitliche\nAufgaben nicht übertragen werden.\nb) in_ Höhe von zwei Deutschen Pfennig je\nKilogramm hergestellter sterilisierter Milch,\n(4) Die Landesvereinigung untersteht, soweit sie\nSahne (Rahm), entrahmter Milch und Schlag-\nzur Mitwirf ung nach Absatz 1 herangezogen wird,\nsahne.\nder Aufsicht der obersten Landesbehörde. Diese hat\nDie abgesetzten Einheiten von Sahne (Rahm),             darüber zu wachen, daß die Vereinigung ihre Auf-\nSchlagsahne, auch sterilisiert, saurer Sahne sind       gaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung\nzum Zwecke der Errechnung der Ausgleichsabgaben         erfüllt.","814                                Bundesgesetzblatt, Jah~qanq . 1952, Teil I\nZWEITER TEIL                       Ole und Fette und die daraus hergestellten Speis.e-\nfette und Speiseöle, insbesondere auch Plattenfette,\nFette                         einführt oder aus sonstigen Gebieten in das Bundes-\n§ 15                         gebiet verbringt (Einführer), hat sie vor der Zoll-\noder Grenzabfertigung der Einfuhr- und Vorrats-\nIJinfuhr- und Vorratsstelle\nstel1e zum Kauf anzubieten. Als Kaufpreis gilt der\n(1) Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für       von der Einfuhr- und Vorratsstelle festgesetzte\nr:cltc (Einfuhr- und Vorratsstelle) als Anstalt des      Ubernahmepreis. Der Bundesminister gibt die\nöffentlichen Rechts errichtet.                           nähere Bezeichnung der unter Satz 1 fallenden\n(2) Die Or9<'1IW der Einfuhr- und Vorratsstelle       ErzEmgnisse bekannt.\nsind                                                        (2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer\n1. der Vorsfi:md,                                über die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach\n2. der Verwaltungsrat.                           ihrer Verl;>ringung in das Bundesgebiet im eigenen\n(3) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-       oder fremden Namen und für eigene oder fremde\nratsslelJe gerichtlich und außergerichtlich.             Rechnung zu verfügen berechtigt ist. Befindet sich\nder Verfügungsberechtigte nicht im Bundesgebiet,\n(4) Der Verwaltungsrat besteht aus                    so tritt an seine Stelle der Empfänger im Bundes-\n1. zwei    Vertretern des Bundesministers als    gebiet.\nVorsitzenden und stellvertretenden Vor-          (3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist zur Ober-\nsitzenden,                                    nahme der ihr angebotenen Erzeugnisse berechtigt,\n2. je eirwm Vertreter der Bundesminister der     jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von dem Uber-\nFinanzen und für Wirtschaft,                  nahmerecht keinen Gebrauch, so dürfen die Erzeug-\n3. vier Vertretern der obersten Landesbehör-     nisse im Bundesgebiet weder in den Verkehr ge-\nden, die d(!I Bundesrat bestimmt,\nbracht noch verarbeitet oder sonst verwertet wer-\nden. Macht sie von dem Ubernahmerecht Gebrauch,\n4. foJoenden Vertretern der beteiligten Wirt-    so verpflichtet sie den Einführer gleichzeitig, die\nschaftskreise:                                angebotenen Erzeugnisse zu dem von ihr festgesetz-\nvier Vertretern der Landwirtschaft,           ten Abgabepreis zurückzukaufen. Die Ubernahme\ncinen1 Vertreter des Importhandels,           und die Abgabe durch die Einfuhr- und Vorrats-\neinem V(\\ rtreler der Butterabsatz-           stelle sind von der Umsatzsteuer befreit.\nCenossenschaften,                             (4) Der Bundesminister trifft im Einvernehmen mit\neinem Vertreter der Molkerei-Genossen-       dem Bundesminister für Wirtschaft Bestimmungen\nsdwflPn,                                   über die Preisfestsetzung gemäß Absätzen 1 und 3.\neinem Vertreter der Privatmolkereien,\n(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann bei der\neinem Vertreter des Ernährungshandwerks,\nDurchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1\neinem Vertreter des Großhandels,              und 3 Auflagen erteilen; sie kann dabei insbeson-\neinem Vcrlreter des Einzelhandels,           dere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Weiter-\neinem Vf)rlreter der Verbraucher-            lieferung, über die gebietliche Verteilung und über\nGc!nossc~nschaften,                        den Verwendungszweck treffen.\nvier Verlretern der Verbraucher.                 (6) Der Bundesminister kann die Einfuhr- und\nDem Verwaltungsrat steht die Beschlußfassung in          Vorratsstelle beauftragen, je nach Marktlage unter\nallen grundsätzlichen Fragen zu, die zum Auf-           Verwendung der im Haushalt bereitgestellten Mittel\ngabengebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören.     eine Vorratshaltung in Butter, Schmalz, sonstigen\nEr hat seine Beschlüsse dem Bundesminister zur           Speisefetten und -ölen, Olsaaten, Olfrüchten, pflanz-\nGenehmigung vorzulegen. Er beaufsichtigt den Vor-       lichen und tierischen Fetten und Olen (roh, raffi-\nstand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätig-       niert sowie raffiniert und gehärtet), soweit sie für\nkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch zu         die Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln\nüberwachen; er kann sich dabei einer Treuhand-           bestimmt sind. Käse, Milch- und Sahnedauerwaren\nstelle bedi encn.                                        oder anderen Erzeugnissen der Milch-, Fett- . und\nEierwirtschaft durchzuführen. Wird ein solcher Auf-\n(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem     trag erteilt, so kann sie diejenigen Mengen der vor-\nBundesminister. Dieser kann ihr Weisungen erteilen.       genannten Erzeugnisse zur Vorratshaltung erwerben\nund (:inlagern, die erforderlich sind, um eine gleich-\n(6) Der Bundesmtnister regelt den Aufbau der\nmäßige Versorgung zu gewährleisten und Markt-\nEinfuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und\nschwankungen nach Möglichkeit auszugleichen.\nZuständigkeit ihrer Organe im einzelnen.\n(7) Die in Absatz 6 ge:vannten Erzeugnisse dürfen\nnur mit Zustimmung der Einfuhr- und Vorratsstelle\n§ 16                          nach Genehmigung durch den Bundesminister aus-\nAufgaben der Einfuhr- und Vorratsstelle           geführt oder in sonstige Gebiete außerhalb des\nBundesgebietes verbradit werden. Die Zustimmung\n(1)   \\Ver aus dem Ausland Butter, Schmalz\nkann auch allgemein oder befristet erteilt werden.\n(Schweineschmalz und Butterschmalz), Margarine,\nKunstspeisefette oder sonstige raffinierte sowie            (8) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen\nraffinierte und gehärtete pflanzliche und tierische      und technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr- und","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952                            815\n,,\nVorratsstel]e der Einrichtungen der Wirtschaft be-                 2. die zur Sicherung des Preisstandes erfor-\ndienen.                                                               derlichen Rechtsverordnungen, insbesondere\n§ 17                                       über Kostensätze, Be- und Verarbeitungs-\nspannen sowie Handelsspannen. Zahlungs-\nZollabfertigung                                  und Lieferungsbedingungen, erlassen,\n(1) Die Zoll- und Grenzstellen fertigen die in § 16             3. unter den zu Nummer 2 bestimmten Vor-\nAbs. 1 genannten Erzeugnisse nur ab, wenn der                          aussetzungen Verfügungen treffen, falls\nEinführer einen Ubernahmevertrag der Einfuhr-                          sich die Auswirkungen der zu regelnden\nund Vorratsstelle zur Verwertung vorlegt.                              Angelegenheit auf mehr als auf ein Land\n(2) Sie haben die Einfuhr der in § 16 Abs. 1 ge-                    erstrecken und eine zentrale Erledigung\nnannten Erzeugnisse nach näherer Bestimmung des                        erforderlich ist. Den nach Landesrecht zu-\nBundesministers der Finanzen unter Angabe des                          ständigen Landesbehörden steht das Recht\nNamens des Einführers und der Art, der Menge und                       zu Verfügungen dieser Art in den Fällen\nder Herkunft dm Erzeugnisse der Einfuhr- und Vor-                      zu, in denen eine übergebietliche Regelung·\nratsstelle unrnittelbar anzuzeigen.                                    nicht erforclerlic'l ist.\n(2) Wenn für Milch eine Preisregelung nach Ab-\n§ 18                          satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfolgt, können\nFett-, Wasser- und Salzgehalt der Margarine          die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden\nPreise, Bearbeitungs- und Handelsspannen, Zah-\nDer Bundesminister ist ermächtigt, im Einver-          lungs- und Lieferungsbedingungen für Milch fest-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern durch            setzen. Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nRechtsverordnung zu verbieten, daß Margarine,             mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zu-\nderen :rettgehült einen bestimmten Mindestsatz            stimmung des Bundesrates Richtlinien hierfür er-\nnicht erreicht oder deren Wasser- oder Salzgehalt         lassen. Für die Fälle übergehietlicher Lieferungen\neine bestimmte Gnmze überschreitet, gewerbsmäßig          findet § 9 mit der Maßgabe entsprechende Anwen-\nzum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, ver-         dung, daß die Entscheidungen im Einvernehmen\nkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird.          , mit dem Bundesminister für Wirtschaft ergehen.\nWenn eine Preisregelung nach Absatz 1 Nummer 1\n§ 19                          oder 2 für Milch erfolgt, treten entgegenstehende\nBestimmungen der Länder außer Kraft.\nBeimischung\n(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch             (3) Soweit Preise bei Abgabe durch die Mol-\nRechtsverordnung zur Sicherung der Verwertung             kereien nicht festgesetzt werden, kann der Bundes-\nvon Olsaaten und Olfrüchten sowie pflanzlichen           minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nund tierischen Olen und Fetten inländischer Erzeu-        für Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmen,\ngung, mit Ausnahme von Butter, die Betriebe der                    1. daß die Preise für Butter und für Käse von\nOlmühlen-, Margarine~- und Speisefett-Industrie zu                     Notierungskommissionen an bestimmten\nverpflichten, diese Erzeugnisse in einem dem Ver-                      Orten unter Berücksichtigung der Umsätze\narbeitungsbeclarf entsprechenden, jeweils festzu-                      festgestellt werden,\nsetzenden Verhältnis zu den übrigen Rohstoff-\n2. daß das Ergebnis als „Amtliche Preis-\nmengen zu verwenden, soweit dies möglich ist,\nnotierung der Notierungskommission ... \"\nohne die Preisbildung wesentlich zu beeinflussen.\nfestzuhalten und umgehend zu veröffent-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen                       lichen ist.\nder Zustimmung des Bundesrates. Diese Rechts-             Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem\nverordnungen sind gleichzeitig mit der Zuleitung          Bundesminister für Wirtschaft nähere Bestimmun-\nan den Bundesrat dem Bundestag bekanntzugeben.            gen über das Verfahren der Notierung sowie über\ndie Zusammensetzung der Notierungskommissionen\ntreffen.\nDRITTER TEIL\n(4) Preise und Preisspannen sind nur festzusetzen,\nAllgemeine Bestimmungen                            soweit dies erforderlich ist, um eine angemessene\n§ 20                          Preisgestaltung sicherzustellen.\nPreisregelung                          (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummern\n1 und 2 und Absatz 3 bedürfen der Zustimmung\n(1) Der Bundesminister kann ün Einvernehmen           des Bundesrates; sie sind gleichzeitig dem Bundes-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft                     tag bekanntzugeben.\n1. durch Rechtsverordnung für das Gebiet des\nBundes oder mehrere Länder Preise für                                         § 21\nMilch, Butter, Schmalz, sonstige Speise-\nGebühren\nfette und -öle, inländische Olsaaten und\nOlfrüchte, pl1anzliche und tierische Fette        (1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle darf zur\nund Ole (roh, raffiniert sowie raffiniert     Deckung der Verwaltungskosten von den Einführern\nund gehärtet), soweit sie für die Herstel-    Gebühren bis zur Höhe von 0,40 DM je 100 Kilo-\n·1ung von Nahrungs- udd Genußmitteln be-       gramm derjenigen Ware erheben, die der An-\nstimmt sind, regeln,                          bietungspflicht (§ 16 Abs. 1) nach diesem Gesetz","816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nunlediqJl. DiP V{'rw.:Jll.1n1{1skost.Pn sind in eineni               Landesvereinigung oder der berufsstän--\nvVirtschaHspl,rn u 11d in Pi1wm Slc·llenplcm zu ver··                dischen Organisation festgesetzt\nanschlagen.\n6. Durchführung von Aufgaben, die nach den\n(2) Der B11ndes1ninistC'r <·rJ;ißl im Einvernehrnen               Vorschriften dieses Gesetzes, ins besondere\nmil dem Bu nd~·sm i nistcr d('r Fin,lff/.en eine Ge-                 nach § 14 Abs. 1, § 20 Abs.              und § 24,\nbührc'r10rclnrn1q ti·1r die Einfuhr- und Vorrntsstelle.              bestimmten Stellen      \"~··'\"'··--.·,,\"\" worden\nsind oder werden.\n(]) Ober cl i(• Ve:1 wcncltrnq von Ubersd1üssen aus\ndc,n CPbühr<!ll <·1l!sdwiclc,1 die B1mdesre9ierung. Für\nDie aufkommenden Mittel sind gesondert zu\nsonslige Ulwrschiiss('. der [infuln- und Vorratsstr~lle\nverwalten. Sie dürfen nicht zur Bestreitung von\nqilt Salz l Pn\nVerwaltungskosten der obersten Landesbehörden\nund ihrer nachgeordneten Dienststellen verwendet\n§ 2'.2                         werden. Die Landesvereini_gung (§ 14} oder die\nUmlagen                          berufsständischen Organisationen sind vor Verwen-\ndung der Mittel zu hören.\n(1)  Die obc·rsl<·n Landesbehörden können im\nBenehmen mit der Lancksvereinigung (§ 14)                    (4) Die obersten Landesbehörden können be-\noder den bcrnfsstcindischen Orgdnisationen gemein-        stimmen, daß Beiträge und Gebühren, die von\nsam von den i'vfolkereien, Milchsammelstellen und          Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die\nRahmstationen Umlagen bis zu 0,25 Pf je Kilo-              in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirt-\ngramm angelieforter Milch nheben, um die Milch-            schaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz\nwirtschaft zu fördern. Auf Antrag der Landes-              oder teilweise aus dem Aufkommen der Umlage·\nvereinigung oder der berufsstdndischen Organi-             (Absatz 1) abgegolten werden.\nsationen gerneinsi.lm können die obersten Landes-\nbehörden Umli.lfJPn bis zu 0,5 Pf je Kilogramm an-\ngelieferter Milch erheben, wenn die Umlagen von\n0,25 Pf (Satz 1) zur ErfüJJung der unter Absatz 2                                    § 23\nNummPrn 1 bis 6 bezeichneten Aufgaben nicht '                                    Beitreibung\nausreichen. Die Umlagepflicht kann auf angelie-\nDie Ausgleichsabgaben (§ 12 Abs. 2 und 3), die\nferte Sahne (Rahm) irn Sinne des§ l Abs. 5 erstreckt\nGebühren (§ 21) und die Umlagen (§ 22) können\nwerden; hierbei isl die Sahne (der Rahm) in die\nnach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung\nentsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen.\nund ihren Durchführungsbestimmungen beigetrieben\nZu der Umlaqe ~J(~mi.iß Satz 1 können auch Vorzugs-\nwerden.\nmilchbetriebe rn i t der von ihnen abgesetzten Vor-\nzugsmilch lwrn n~j(~zogen werden. Das gleiche gilt                                   § 24\nfür Milcherwll~JE'f, die Milch oder Sahne (Rahm)\nunmittelbar üf! Milchhändler, Groß- oder Einzel-                                 Gütezeichen\nverbraucher ab90bcn dürfen, sowie für die Her-                (1) Der Bundesminister kann für Milch und\nstellet von Landbutter, mit der Maßgabe, daß ein           Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 de:r; Ersten Ver-\nPauschalbetrag erhoben werden kann.                        ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom\n15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Güte-\n(2) Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel              zeichen einführen.\nkönnen nur verwendet werden für die\n(2) Der Bundesminister bestimmt mit Zustimmung\n1. Förderung und Erhaltung der Güte auf            des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nGrund der nach § 10 dieses Gesetzes\noder nach § 37 des Milchgesetzes vom                   1. die Gestaltung des Gütezeichens,\n31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421)               2. die Voraussetzungen für die Verleihung\nerlassenen Vorschriften;                                  und die Entziehung des Gütezeichens,\n2. Verbesserung der Hygiene bei der Ge-                   3. die Bedingungen und Auflagen für die Be-\nwinnung, der Anlieferung, der Be- und Ver-                nutzung des Gütezeichens,\narbeitung und dem Absatz von Milch und\n4. die Stellen, die das Gütezeichen verleihen\nMilcherzeugnissen;\nund entziehen sowie darüber wachen, daß\ndie Voraussetzungen für die Führung des\n3. Milchleistungsprüfungen;\nGütezeichens erfüllt werden.\n4. Beratung der Betriebe in milchwirtschaft-\nlichen Fragen und laufende milchwirtschaft-                               § 25\nliche Fortbildung des Berufsnachwuchses;\nBuchführungspflicht\n5. Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs                (1) Betriebe, die Schmalz be- oder verarbeiten,\nvon Milch und Milcherzeugnissen. Für eine       sowie Betriebe, die mit den in § 20 Abs. 1 Nr. 1\nbundeseinheitliche Werbung haben die            genannten Erzeugnissen handeln, sind verpflichtet,\nLänder einen Betrag je Kilogramm an-            in übersichtlicher Form Bücher zu führen, die jeder-\ngelieferter Milch zur Verfügung zu stellen,     zeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbesondere\nder alljährlich im Einvernehmen mit der         über die Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952                        817\n(getrennt nach eigenen und fremden Beständen),          kunftspflicht sind. Dies gilt nicht für. Landesvereini-\nder Be- und Verarbeitung, der Veräußerung sowie         gungen (§ 14).\nder Vermittlung der vorgenannten Erzeugnisse,\n(3) Für das    Auskunftsverlangen und die Aus-\nmengen- und wertmäßig Aufschluß geben.\nkunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-\n(2) Der Führung besonderer Bücher na.ch Absatz 1     nung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4\nbedarf es nicht, wenn in Betrieben mit ordnungs-        Abs. 2 und des § 6. Im übrigen können von den Be-\nmäßiger Ceschäfts- und Betriebsbuchhaltung die er-      und Verarbeitungsbetrieben von Milch und Milch-\nforderlichen Angaben aus diesen Unterlagen jeder-       erzeugnissen und Vorzugsmilchbetrieben ohne Ent-\nzeit einwandfrei und übersichtlich hervorgehen.         gelt Proben entnommen werden.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten                                 § 28\nentsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe,\nsoweit diese die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten                         Verschwiegenhei tspflicht\nErzeugnisse lagern oder befördern.                         Die Mitglieder der Organe der Landesvereinigung\n(§ 14) und der Einfuhr- und Vorratsstelle (§ 15) so-\n(4) Die    obersten Landesbehörden können die        wie deren Angestellte sind vorbehaltlich der dienst-\nBuch fiihrungspflicht des Absatzes 1 ausdehnen          lichen Berichterstattung und der Anzeige von Ge-\n1. auf andere Betriebe der Milch- und Fett-     setzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrichtungs- und\nwirtschaft als die in den Absätzen 1 und 3   Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit im\naufgeführten,                                Rahmen des Gesetzes oder der darauf beruhenden\nBestimmungen zu ihrer Kenntnis gelangen, Ver-\n2. auf Erzeugnisse der Milch- und Fettwirt-     schwiegenheit zu beachten und sich der Mitteilung\nschaft, die in Absatz 1 nicht aufgeführt     und Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheim-\nsind, sofern dies aus Gründen der Markt-     nissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte sind,\nordnm1g od0r der Versorgung der Bevöl-       sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-\nkcrunq geboten isl.                          heiten nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung\nund Ceheimnisverrat nichtbeamteter Personen in\nder Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I\n§ :w                         S. 351) zu verpflichten.\nMeldepflicht\n( 1) Molkereien sind verpflichtet, die Anlieferung,                             § 29\nden Absatz und die Verwertung von Milch und                              Befugnisse der Länder\nMilcherzeugnissen im Sinne des § 2 der Ersten Ver-\nordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom               Der Bundesministf~r kann die ihm nach diesem\n15. Mai 1931 (Rcichsgeselzbl. I S. 150) sowie die\nGesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von\nVorräte an diesen Erzeugnissen zu melden. Das Ent-      Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehör-\nsprechende gill rn r Betriebe, die die vorgenannten     den übertragen. Diese Ermächtigung gilt nicht für\nErzeugnisse be- oder verarbeiten. Die obersten          Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. 3.\nLandesbehörden regeln die Einzelheiten nach den\nvom Bundesrninister aufgestellten Richtlinien.\nVIERTER TEIL\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechts-              Straf- und Schlußbestimmungen\nverordnung bestimmen, daß Be- und Verarbei.-\n§ 30\ntungsbetriebe sowie Handelsbetriebe den Erwerb,\nden Absatz, die Verwertung und die Lohnverar-                             Strafbestimmungen\nbeitung von den in § 16 Abs. 6 genannten Erzeug-\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nnissen sowie die Vorräte c1n d lesen Erzeugnissen zu\nmelden haben. Die weitPren für den Voll\"'.:ug erfor-           1. der Lieferpflicht nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2\nderlichen Bestimmungen Prl~ißt der Bundesminister.                oder § 5 zuwiderhandelt,\n(3) Die Meldungen nüch Absatz 1 und 2 können                2. der Bezugspflicht nach § 2 Abs. 1 oder der\nauf den übergebietlichen Warenverkehr erstreckt                   Abnahmepflicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 oder\nwerden.                                                           nach § 5 oder dem Verbot des § 1 Abs. 4\nSatz 2 oder des § 2 Abs. 2 Satz 2 oder des\n§ 27                                   § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,\nAuskunftspflicht                          3. als Milchhändler oder Großverbraucher\n(1) Der Bundesminister und die obersten Landes-                ohne Erlaubnis der obersten Landesbehörde\nbehörden sind auskunftsbcrechtigte Stellen im Sinne               Milch oder Sahne (Rahm) im Sinne von § 1\nder Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli                 Abs. 5 von einem Milcherzeuger bezieht,\n1923 (Reichsgesetzbl. I S. f)qg, 723).                         4. den Fettgehalt von Trinkmilch entgegen\n(2) Der Bundesminister und die obersten Landes-                der Bestimmung des § 11 Abs. 2 einstellt,\nbehörden können bestimmen, daß auch andere Stel•               5. die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 oder\nlen, die von ihnen mit der Durchführung dieses                    Abs. 3 Satz 2, die Buchführungspflicht nach\nGesetzes und der dazu erg€'henden Du'rchführungs-                 § 25 oder die Meldepflicht nach § 26 ver-\nbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-                  letzt oder einer Auflage nach § 16 Abs. 4\ntigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-                    zuwiderhandelt,","818                                                       Bundesgesetzblatt; .Jahrgang 1952, Teil I\n6. die in § lG Abs. 5 genannten Erzeugnisse                                                                      § 32\nohne Zustimmung der Einfuhr- und Vor-\nLand Berlin\nratsstelle ins Ausland ausführt oder in\nsonsti~Je Cebiel.e außerhalb des Bundes-                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und ·\ngebiet.es verbring!,                                                        14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\nim Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\n7. die Auskünfte, zu denen er nach § 27 dieses                                  gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nGesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der Ver-                                  im Lande Berlin.\nordnung über Auskunftspflicht vorn 13. Juli                                                                 § 33\n1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) ver-\npflichtet ist. ganz oder teilweise verweigerl                                                    Schlußbestimmungen\noder nicht in der gesetzten Frist erteilt oder                                 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nunrichtige oder unvollständige Angaben                                     dung in Kraft.**)\nmacht.\n(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die§§ 20\n8. die Einsicht in Ceschäftsbriefe, Geschäfts-                                  bis 34 und 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930\nbücher oder sonstige Unterlagen oder die                                   (Reichsgesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Ar-\nBesichlig11ng oder die Untersuchung von                                    tikels 5 der Verordnung des Reichspräsidenten vom\nBetriebseinrichtungen oder -räumen den                                     23. März 1933 {Reichsgesetzbl. I S. 143) und des\nBeauftragten                   d(•r      auskunftsberechtigten             Zweiten Gesetzes zur Änderung des Milchgesetzes\nStellen (§ 27 Abs. 1 und 2) verweigert oder                                vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) außer\nsie· cldbei behindert,                                                     Kraft; die übrigen Bestimmungen des Milchgesetzes\nbleiben unberührt. Auf die Abgabe von verkaufs-\n9. Bestimmungen oder schrifllid1en Einzelver-\nfertig abgefüllter Milch (§ 9 des Milchgesetzes)\nfügungen zuwiderhandelt, die auf Grund                                      findet § 14 Abs. 5 Nr. 6 des Milchgesetzes keine\ndieses Cr,setzes erlassen sind, sofern sie                                 Anwendung.\nausdrücklich auf die Strafbestimmungen\ndieses Cesel.zcs verweisen,                                                     (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ent-\nbegeht eine Zuwid('rhandlung im Sinne des Zweiten                                        qegenstehende          Bestimmungen          außer    Kraft,    ins-\nAbschnilles d<!S Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des                                         besondere\nWirtschaftss lrc1 fgPse Lzes.                                                                      l. Artikel 1, 2, 4 Abs. 2 und Artikel 6 der\nZweiten Verordnung des Reichspräsidenten\n(2) Der Bundeslllinistcr lwsl.i111rnt die Verwaltungs-\nzur Förderung der Verwendung, inlän-\nbehörde im Sinne dPs Wirtschaftsstrafgesetzes für                                                     discher tierischer Fette und inländischer\ndie Verfolgung von Zu w iderhc1ncll ungen                                                             Futtermittel vom 23. März HB3 (Reichs-\n1. nach Absatz 1 Nr. 5 mit Ausnahme von Zu-                                                  gesetzbl. I S. 143) in der Fassung der Ver-\nw iclerl1d11<ll u ngen fJ<'gen § 26 Abs. 1,                                             ordnung vom 18. Februar 1934 (Reichs-\ngesetzbl I S. 112),\n2. nach Ahsctl.z 1 Nr. G,\n2. die Verordnung über gewerbsmäßige Her-\n3. nach Absc1fz 1 Nr. 7, soweit diese sich                                                   stellung von Erzeugnissen der Margarine-\ngegen ein vom Bundesminister oder von                                                   fabriken und Olmühlen vom 23. März 1933\nder Einful1 r- und Vorratsstelle auf Grund                                              (Reichsgesetzbl. I S. 145) und die Vierte\nder Verordnung über die Auskunftspflicht                                                 Verordnung über gewerbsmäßige Herstel-\ngeslelJ IPs V (~rldnrJen richtet,                                                       lung von Erzeugnissen der Margarine-\n4. gegen Besl.inirntrngen oder schr.iftliche Ein-                                            fabriken und Olmühlen 'vom 23. Oktober\nzel verfiignngen, die vom Bundesminister                                                1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1066),\noder von der Einfuhr- und Vorratsstelle\nauf Grund dieses Geselzes erlassen werden.\n3. die Verordnung über den Verkehr               mit Olen\nund Fetten vom 4. April 1933 (Reichs-\nDies gilt nicht für Zuwiderhandlungen ge-                                               gesetzbl. I S. 167) in der Fassung der Verord-\ngen Bestimmungen oder schriftliche Einzel-                                              nungen vom 21. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I\nverfü~Jlrn~ien, die vorn Bundesminister auf                                              S. 375), vom 18. Februar 1934 (Reichs-\nGrund d<~s § 20 Abs. 1 erlassen werden.                                                 gesetzbl. I S. 112), vom 8. Mai 1934 (Reichs-\nInsoweit nimmt der Bundesnünister die Befugnisse                                                      gesetzbl. I S. 376), vom 27. März 1939\ndes § 94 des Wirtschaftsstrafgesetzes wahr. Im                                                        (Reichsgesetzbl. I S. 625) und vom 5. De-\nübrigen verbleibt es bei der Rq1elung der §§ 94                                                       zember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2409),\nund 99 des Wirtschaftsstrafgesetzes.*)                                                            4. das Gesetz über den Verkehr mit Milch-\nerzeugnissen vom 20. Dezember 1933\n(Reichsgesetzbl. I S. 1093),\n§ ] 1\nRechtsverordnungen                                                     5. das Gesetz über den Verkehr mit Eiern vom\n,   1      20. Dezember 1933               (Reichsgesetzbl. I\nRechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 15                                                       S. 1094) in der Fassung der Verordnung\nAbs. 6, 18, 26 Abs. 2 ocler 27 Abs. 2 erlassen                                                        vom 22. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 346),\nwerden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates\n••) Anmcrkun9: Die Bestimmunu betrifft das Inkrafltreten des Ge-\nnach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht.                                               setzes in der Fassunu vom 28. Februar 1951. Die Änderungen auf\nGrund des Anderungsgeselzes vom 25. August 1952 sind arn\n•) V0rr1l. hier·/.u !\\rlik,·l 2 cl!'s illn 1.        April ID.'i~ in Krnft qelreten0n        27. August 1952 in Kraft getreten. Die Änderungen auf Grund des\nC:eselZP.s  z11r  i\\11(1,,1111,q   11•1,I  Verlii11qc1un\\J dr,s Wirlsl'lldllssll<1f-      Änderun9s9esctzes vom 10. Dezember 1952 treten am 21. Dezember\ngesetz,~s vorn '.i'i.   rv1:,u   l!i:i2 (l·lr1nd(1sq,·setzhl. I S. 18fl).                 195~ in Krnfl."]}