{"id":"bgbl1-1952-55-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":55,"date":"1952-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_55.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten","law_date":"1952-12-10T00:00:00Z","page":807,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952                          807\nGesetz zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten.\nVom 10. Dezember 1952.\nDer Bundestag hat mil Zustimmung des Bundes-              bestimmt werden, zu beziehen. Die oberste\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Landesbehörde kann den Abnehmern mehrere\nMolkereien zur Wahl stellen; die gewählte\nMolkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.\nArtikel 1\n(2) Die Molkereien sind verpflichtet, Milch,\nDas Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milch-             entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene\nerzeugnjssen und Fetlen (Milch- und Fettgesetz)             Buttermilch an die von der obersten Landes-\nvom 28. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 135) wird        behörde bestimmten Milchhändler oder Mol-\nwie folgt geändert:                                         kereien zu liefern. Die Lieferung an andere\n1. § 1 erhäll folgende Fassung:                            Milchhändler oder Molkereien ist unzulässig.\n,, § 1                              (3) Die Belieferung von Einzelverbrauchern\nMolkerei-Einzugsgebiete                    mit Milch, die in GefäßeR oder Behältnissen\nnach § 9 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930\n(1) Mikherzeuger sind verpflichtet, Milch und        (Reichsgesetzbl. I S. 421) verkaufsfertig ab-\nSahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen,           gefüllt wird, oder die Belieferung von Groß-\nan eine Molkerei, die von der obersten Landes-          verbrauchern unmittelbar durch eine Mölkere1\nbehörde für Ernährung und Landwirtschaft                ist nur in deren Absatzgebiet zulässig. Die ober-\n(oberste Landesbehörde) bestimmt wird, zu               sten Landesbehörden können aus Gründen der\nliefern. Die oberste Landesbehörde kann den             Versorgung bestimmen, daß Molkereien auch\nMilcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl              außerhalb ihres Absatzgebietes Großverbraucher\nstellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach       ·beliefern. Das Absatzgebiet der Molkerei ist\nSatz 1 bestimmte.                                       das Gebiet, das sich aus den festgesetzten Liefer-\nund Annahmebeziehungen zu den Milchhändlern\n(2) Absatz 1 findel auf Vorzugsmilch keine           ergibt.\"             ·\nAnwendung.\n(3) Die oberste Landesbehörde kann Milch-        3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\nerzeugern ueslatten, Milch oder Sahne (Rahm)                                   ,,§ 2 a\nunmittelbar an Milchhändler, Groß- und Einzel-                 Milchsammelstellen und Rahmstationen\nverbraucher abzugeben. Erfordert die Abgabe\nvon Milch oder Sahne (Rahm) außerdem eine                  Die oberste Landesbehörde kann, sofern es\nErlaubnis nach §§ 14 ff des Milchgesetzes vom           die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf\n31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) oder eine      Molkereien beziehenden Liefer- und Annahme-\nGenehmigung auf Grund landesrechtlicher Durch-          verpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2\nführungsvorschriften zu § 12 des Milchgesetzes,         auf Milchsammelstellen und Rahmstationen er-\nso darf diese nur erteilt werden, wenn der An-          strecken und dabei die Verpflichtungen nach\ntragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach               § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes aus-\nSatz 1 erhalten hat.                                    dehnen.\"\n(4) Die nach Absatz 1 bestimmten Molkereien      4. In § 3 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:\nsind verpflkhl.et, Milch und Sahne (Rahm) von\n,, (5) Großverbraucher im Sinne dieses Ge-\nden Milcherzeugern abzunehmen, welche die\nsetzes sind diejenigen Verbraucher, die Milch\noberste Landesbehörde einzeln oder ortsweise\nüber den Haushaltsbedarf hinaus beziehen, ins-\nbestimmt. Die Annahme von Milch und Sahne\nbesondere die in § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes\n(Rahm) von anderen Milcherzeugern ist unzu-\nvom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) ge-\nlässig.\nnannten Betriebe.\"\n(5) Sahne (Rahm) im Sinne der Absätze 1, 3\nund 4 ist Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes.•        5. In § 4 werden die Worte „Sahne (Rahm)\" ge-\nstrichen.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2                       6. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die obersten Landesbehörden sollen jeder-\nMolkerei-Absatzgebiete\nzeit auf Antrag der Landesvereinigung (§ 13),\n(1) Milchhändler und Molkereien (Abnehmer)           eines Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines\nsind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Butter-      Milchhändlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 2 a,\nmilch und geschlagene Buttermilch nur von Mol-          4 und 5 ändern sowie Liefer- und Annahme-\nkereien, die von der obersten Landesbehörde             beziehungen und Milchhandelsbezirke (§ 5 Satz 1)","808                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nveränd()rn oder aufheben, sofern eine solche                  abgaben in die entsprechenden Einheiten von\nAnderunrJ oder Aufhebung im Interesse der All-                Milch umzurechnen. Die aufkommenden Mittel\ngemeinheit. oder, soweit. keine schwerwiegenden              sind ausschließlich für die Durchführung eines\nAllgcmcininten~ssen entgeg0mstehen, eines oder                übergebietlichen Ausgleichs im Sinne des Ab-\nrnehrcn~r BclPiligt.en g<)boten erscheint.\"                   satzes 1 im laufenden und folgenden Wirtschafts-\njahr zu verw_enden. Die für die Durchführung\n7. In § D W! rden hinter dc!m Wort „Milch\" die\n1                                              der Erhebung erforderlichen Bestimmungen er-\nWorte „einschließlich Trinkmilch (§ 10)\" ein-                 läßt der Bundesminister durch Rechtsverordnung\ngefügt.                                                       mit Zustimmung des Bundesrates. Die Verwen-\ndung der aufgekommenen Mittel erfolgt durch\n8. In § 10 wird die Ubcrschrift geändert in „Fett-               den Bundesminister nach Anhören der obersten\ngehalt der Trinkmilch\"_ Außerdem wird im Ab-                  Landesbehörden und eines Beirates, der beim\nsatz 1 die Zahl „2,8\" durch „3,0\" ersetzt.                    Bundesministerium aus Vertretern der Erzeuger-,\nBe- und Verarbeitungsbetriebe der Milchwirt-\n9. § l 1 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:                 schaft gebildet ist.\"\n,, (2) Die obersten Landesbehörden können\nnach Anhörung der Landesvereinigungen (§ 13)             10. § 12 erhält folgende Fassung:\nvon den Molkereien, den Milchsammelstellen\n,,§ 12\nund den Rahrnstalionen Ausgleichsabgaben auf\ndie von diesen abgesetzte Milch, Sahne (Rahm),                                Verkauf von Landbutter\nentrahmte Milch, Schlagsahne sowie saure Sahne,\nButtermilch und geschlagene Buttermilch er-                      Die obersten Landesbehörden können, wenn\nheben. Milcherzeuger, die Milch oder Sahne                    die Belange der Milchwirtschaft es erfordern,\n(Rabm) unmittelbar cm Milchhändler, Groß- oder                den Verkauf von Landbutter einschränken.\"\nEinzelvNbraucher abgeben dürfen, sind mit\neinem Pauschalbetra~J zur Ausgleichsabgabe               11. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nheranzuziehen. Die abgesetzten Einheiten von                     ,,(1) Wer aus dem Ausland Butter, Schmalz\nSahne (Rahm), Schlagsahne, saurer Sahne sind                  (Schweineschmalz und Butterschmalz), Margarine,\nzum Zwecke der Errechnung der Ausgleichs-                     Kunstspeisefette oder sonstige raffinierte sowie\nabgabe in die entsprechenden Einheiten von                    raffinierte und gehärtete pflanzliche und tierische\nMilch umzurechnen. Soll die Ausgleichsabgabe                  Ole und Fette und die daraus hergestellten\nmehr als einen Deutschen Pfennig je Kilogramm                 Speisefette und Speiseöle, insbesondere auch\nbetragen, so ist die Zustimmung des Bundes-                   Plattenfette, einführt oder aus sonstigen Gebie-\nministers erforderlich. Die aufkommenden Mittel               ten in das Bundesgebiet verbringt {Einführer),\nsind gesondert zu verwalten und nach Anhörung                 hat sie vor der Zoll- oder Grenzabfertigung der\nder Landesvereinigung (§ 13) im laufenden oder                Einfuhr- und Vorratsstelle zum Kauf anzubieten.\nfolgenclen Wirtschaftsjahr ausschließlich für die             Als Kaufpreis gilt der von der Einfuhr- und\nin Absatz l genannten Zwecke zu V(~rwenden.                   Vorratsstelle festgesetzte Ubernahmepreis. Der\nBeeinträchtigen die von einem Lande festgesetz-              Bundesminister gibt die nähere Bezeichnung der\nten Aus~~leichsabgabcn die Belange eines Nach-               unter Satz 1 fallenden Erzeugnisse bekannt.\"\nbarlandes, ,so entscheidet auf Antrag einer be-\nteiligten oberslen Landesbehörde der Bundes-\nminister über die in den beteiligten Ländern zu         12. In § 15 Abs. 3 wird Satz 3 folgendermaßen\nerhebenden Ausgleichsabgaben. Das gleiche gilt,               gefaßt:\nwenn von einem Lande keine Ausgleichsabgaben\n,.Macht sie von dem Ubernahmerecht Gebrauch,\nfestgesetzt und hierdurch die Belange eines\nso verpflichtet sie den Einführer gleichzeitig, die\nNachbarlandes beeinträchtigt werden.\nangebotenen Erzeugnisse zu dem von ihr fest-\ngesetzten Abgabepreis zurückzu_kaufen.\"\n(3) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2\nwerden Abgaben von den in Absatz 2 genannten\n13. § 15 erhält folgenden neuen Absatz 4:\nBetrieben sowie den Herstellern von sterilisierter\nMilch, Sahne (Rahm), entrahmter Milch und                        ,, (4) Der Bundesminister trifft im Einverneh-\nSchlagsahne erhoben, und zwar                                 men mit dem Bundesminister für Wirtschaft Be-\nstimmungen über die Preisfestsetzung gemäß\na) in Höhe bis zu einem Deutschen Pfen-\nAbsätzen 1 und 3.\"\nnig je Kilogramm abgesetzter Milch\nund der in Absatz 2 genannten Milch-\nerzeugnisse,                                 14. In § 15 werden die Absätze 4, 5, 6 und 7 nun-\nmehr die Absätze 5, 6, 7 und 8.\nb) in liöhe von zwei Deutschen Pfennig\nje Kilogra.rnm hergestellter sterilisierter  15. In § 16 Abs. 1 werden die Worte „oder eine\nMilch, Sahne (Rahm), entrahmter Milch             Zustimmungserklärung\" gestrichen.\nund Schlagsahne.\n16. § 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nDie abgesetzten Einheiten von Sahne (Rahm),\nSchlagsahne, auch sterilisiert, saurer Sahne sind                 ,, (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-\nzum Zwecke der Errechnung der Ausgleichs-                     mern 1 und 2 und Absatz 3 bedürfen der Zu-","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952                        809\nstirnmung des Bundesrnles; sie sind gleichzeitig                    besondere nach § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 3\ndem Bundestag bekanntzugeben.\"                                      und § 22, bestimmten Stellen über-\ntragen worden sind oder werden.\n17. § 20 t~rhüll fo19cndP rasstmg:\n,.§ 20                             (3) Die aufkommenden Mittel sind gesondert\nzu verwalten. Sie dürfen nicht zur Bestreitung\nUmlageD\nvon Verwaltungskosten der obersten Landes-\n(1) Die obersten Landesbehörden können im            behörden und ihrer nachgeordneten Dienststellen\nBenehmen mit der Landesvereinigung (§ 13)               verwendet werden. Die Landesvereinigung (§ 13)\noder den berufsstündischen Organisationen ge-           oder die berufsständischen Organisationen sind\nmeinsam von den Molkereien, Milchsammel-                vor Verwendung der Mittel zu hören.\nstellen und Rahrnstationen Umlagen bis zu\n. 0,25 Pf je Kilogramm angelieferter Milch er-               (4) Die obersten Landesbehörden können be-\nheben, um die Milchwirtschaft zu fördern. Auf           stimmen, daß Beiträge und Gebühren, die von\nAntrag der Landesvereinigung oder der berufs-           Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für\nständischen Organisationen gemeinsam können             die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milch-\ndie obersten Landesbehörden Umlagen bis zu              wirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden,\n0,5 Pf je Kilogramm angelieferter Milch erheben,        ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der\nwenn die Umlagen von 0,25 Pf (Satz 1) zur Er-           Umlage (Absatz 1) abgegolten werden.\"\nfüllung der unter Absatz 2 Nummern 1 bis 6\nbezeichneten Aufgaben nicht ausreichen. Die Um-\nlagepflicht kann auf angelieferte Sahne (Rahm)      18. In § 23 Abs. 1 sind die Worte ,,§ 18 Abs. 2•\nim Sinne des § 1 Abs. 5 erstreckt werden; hierbei       durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1\" zu ersetzen.\nist die Sahne (der Rahm.) in die entsprechenden\nEinheiten in Milch umzurechnen. Zu der Umlage       19. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngemäß Satz 1 können auch Vorzugsmilchbetriebe\n,, (2) Der Bundesminister kann durch Rechts-\nmit der von ihnen abgesetzten Vorzugsmilch her-\nverordnung bestimmen, daß Be- und Verarbei-\nangezogen werden. Das gleiche gilt für Milch-\ntungsbetriebe sowie Handelsbetriebe den Erwerb,\nerzeuger, die Milch oder Sahne (Rahm) unmittel-\nbar an Milchhändler, Groß- oder Einzelver-              den Absatz, die Verwertung und die Lohnverar-\nbeitung von den in § 15 Abs. 6 genannten\nbraucher abgeben dürfen, sowie für die Her-\nErzeugnissen sowie die Vorräte an diesen\nstel~er von Landbutter, mit der Maßgabe, daß\nErzeugnissen zu melden haben. Die weiteren für\nein Pauschalbetrag erhoben werden kann.\nden Vollzug erforderlichen Bestimmungen erläßt\nder Bundesminister.    11\n(2) Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel\nkönnen nur verwendet werden für die\n20. In § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. Förderung und Erhaltung der Güte auf             ,, (3) Die Meldungen nach Absatz 1 und 2\nGrund der nach § 9 dieses Gesetzes            können auf den übergebietlichen Warenverkehr\noder nach § 37 des Milchgesetzes vom          erstreckt werden. II\n31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421}\nerlassenen Vorschriften;\n21. § 25 erhält in Absatz 3 folgenden neuen Satz 2:\n2. Verbesserung der Hygiene bei der Ge-\nwinnung, der Anlieferung, der Be- und         ,,Im übrigen können von den Be- und Ver-\nVerarbeitung und dem Absatz von               arbeitungsbetrieben von Milch und Milcherzeug-\nMilch und Milcherzeugnissen;                  nissen und Vorzugsmilchbetrieben ohne Entgelt\nProben entnommen werden.\"\n3. Milchleistungsprüfungen;\n22. In § 26 sind hinter den Worten „Einfuhr- und\n4. Beratung der Betriebe in milchwirt-           Vorratsstelle (§ 14)\" die Worte „sowie deren\nschaftlichen Fragen und laufende milch-       Angestellte\" einzufügen.\nwirtschaftliche Fortbildung des Berufs-\nnachwuchses;                              23. § 28 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n5. Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs           „2. der Bezugspflicht nach § 2 Abs. 1 oder der\nvon Milch und Milcherzeugnissen. Für                 Abnahmepflicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 oder\neine bundeseinheitliche Werbung haben                nach § 4 oder dem Verbot des § 1 Abs. 4\ndie Länder einen Betrag je Kilogramm                 Satz 2 oder des.§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder des\n11\nangelieferter Milch zur Verfügung zu                 § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,    •\nstellen, der alljährlich im Einvernehmen\nmit der Landesvereinigung oder der        24. § 28 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nberufsständischen Organisation fest-\ngesetzt wird;                                 „3. als Milchhändler oder Großverbraucher ohne\nErlaubnis der obersten Landesbehörde Milch\n6. Durchführung von Aufgaben, die nach                  oder Sahne (Rahm) im Sinne von § 1 Abs. 5\nden Vorschriften dieses Gesetzes, ins-               von einem Milcherzeuger bezieht,\".","810   ·                             Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1952, .Teil I\n25. In § 28 Abs.     wird hinter Nummer 3 folgende           Oberleitungsgesetz) vom 4~ Januar 1952 (Bundes-\nNummer 3 a angefügt:                                     gesetzbl. I S. 1) im Lande Berlin.•\n„3 a. den Fettgehalt von Trinkmilch entgegen\nder Bestimmung des § 10 Abs. 2 einstellt,\".                         Artikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n26. In § 28 Abs. 2 Nr. 4 wird folgender Satz angefügt:   kündung in Kraft.\n„Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen gegen\nBestimmungen oder schriftliche Einzelverfügun-         (2) Auf die Abgabe von verkaufsfertig abgefüllter\ngen, die vom Bundesminister auf Grund des            Milch (§ 9 des Milchgesetzes) findet§ 14 Abs. 5 Nr. 6\n§ 18 Abs. 1 erlassen werden.\"                        des Milchgesetzes keine Anwendung.\n27. Nach § 30 wird folgender neuer § 31 angefügt:          (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\ndie §§ 20 bis 34 des Milchgesetzes außer Kraft.\n,,§ 31\n(4)  Der Bundesminister wird ermächtigt, den\nLand Berlin\nWortlaut des Milch- und Fettgesetzes im Bundes-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13          gesetzblatt neu bekanntzumachen und dabei etwaige\nund 14 des Gf~setzes über die Stellung des Lan-      redaktionelle Unstimmigkeiten des Gesetzestextes\ndes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes       zu beseitigen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Dezember 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s"]}