{"id":"bgbl1-1952-54-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":54,"date":"1952-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Kapitalverkehr","law_date":"1952-12-15T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["801\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1952                                     Nr. 54\nTag                                           Inhalt:                                             Seite\n15. 12.52   Gesetz über den Kapitalverkehr . . .                                                      801\n15. 12. 52  Gesetz zur Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung .                                     804\nGesetz über den Kapitalverkehr.\nVom 15. Dezember 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     (1) Der Bundesminister für Wirtschaft hat vor\nseiner Entscheidung ein Gutachten des Ausschusses\n§ 1                          für Kapitalverkehr einzuholen. Der Ausschuß er-\nstattet sein Gutachten mit der einfachen Mehrheit\n(1) Die erstmalige Begebung von                      der anwesenden Mitglieder.\na) Schuldurkunden, die zur Verwendung am\n(2) Der Ausschuß wird bei dem Bundesminister\nKapitalmarkt geeignet sind, insbesondere\nfür Wirtschaft errichtet und besteht aus je einem\nvon Teilschuldverschreibungen auf den In-\nVertreter\nhaber oder an Order und Zerfifikaten von\nInvestmentgesellschaften,                           des Bundesministeriums für Wirtschaft als\nVorsitzenden,\nb) Aktien, Zwischenscheinen und Genuß-\ndes Bundesministeriums der Finanzen,\nscheinen, wenn sie gegen Zahlung eines\nGeldbetrages oder gegen ganz oder über-             der Bank deutscher Länder,\nwiegend in Geldforderungen oder Wert-               der Kreditanstalt für Wiederaufbau\npapieren bestehenden Sacheinlagen aus-       und drei Vertretern der Länder, die vom Bundesrat\ngegeben werden,                              bestellt werden.\nbedarf der Genehmigung.\n(3) Beabsichtigt der Bundesminister für Wirtschaft,\n(2) Die Begebung ist rechtswirksam, auch wenn        eine von der Stellungnahme der zuständigen Landes-\neine Genehmigung nicht erteilt ist. Dies gilt nicht     behörde und dem Gutachten des Ausschusses für\nfür Schuldverschreibungen auf den Inhaber im            Kapitalverkehr abweichende Entscheidung zu treffen,\nSinne des § 793 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.           so gibt er zuvor der Landesbehörde unter Mitteilung\nder Gründe Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme.\n§ 2\n§ 5\nZur Begebung von Aktien und Zwischenscheinen\nist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn ihr          (1) Der Ausschuß für Kapitalverkehr kann zu\nNennbetrag eine Million Deut.sehe Mark oder ein-        seinen Beratungen Sachverständige, insbesondere\nschließlich der seit dem 7. September 1949 genehmi-     aus den Kreisen der Kreditwirtschaft, hinzuziehen.\ngungsfrei begebenen Aktien oder Zwischenscheine\n(2) An den Beratungen kann ein Vertreter der\nzwei Millionen Deutsche Mark nicht erreicht.\nzuständigen Behörde des Landes, in dem der An-\ntragsteller seinen Sitz oder seine gewerbliche Nie-\n§ 3                          derlassung hat, teilnehmen.\n(1) Uber Anträge auf Erteilung der Genehmigung          (3) An der Beratung über die Förderungswürdig-\nentscheidet der Bundesminister für Wirtschaft im        keit von Kommunalschuldverschreibungen nimmt\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-             ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern\nnanzen. Falls dieses Einvernehmen nicht hergestellt     als Sachverständiger teil.\nist, entscheidet die Bundesregierung.\n(2) Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde                               § 6\ndes Landes, in dem der Antragsteller seinen Sitz           (1) Genehmigungen sollen erteilt werden, wenn\noder seine gewerbliche Niederlassung hat, einzu-        die beantragte .Emission mit dem Ziele in Einklang\nreichen. Diese )pqt die Anträge mit ihrer Stellung-     steht, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft im Gel-\nnahme dem Bundesminister für Wirtschaft vor.            tungsbereich dieses Gesetzes zu steigern.","802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2} Die von den zuständigen Stellen aufgestellten                                  § 13\nInvestitionsprogramme sind zu beachten.                        '\n(1) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut-\n(3)  Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt      sche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich\nwerden. Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch             oder fahrlässig\ngemacht werden, um sicherzustellen, daß das in\nAbsatz 1 angeführte Ziel erreicht wird.                            1. Urkunden der in § 1 bezeichneten Art oline\n(4) § 3 a Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 des Ein-\ndie nach . diesem Gesetz erforderliche Ge-\nnehmigung begibt,\nkommenst~uergesetzes in der Fassung des Ersten\nGesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom                      2. a) einer gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes\n15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) bleibt                     an eine Genehmigung geknüpften Auf- ·\nim übrigen unberührt.                                                   lage zuwiderhandelt,\n§ 7                                          b) die Auskunft, zu der er nach § 12 Abs. l\nverpflichtet ist, unridltig oder unvoll-\nDie Genehmigung kann vers<!,gt werden, wenn                          ständig oder nicht in der gesetzten Frist\nZinssatz, Ausgabe- und Ruckzahlungsbedingtlngen                         erteilt oder ganz oder teilweise ver-\nvon den Bedingungen bei gleichartigen Wert-                             weigert,\npapieren wesentlich abweichen und bei einer Ge-\nnehmigung eine nachhaltige Störung des Kurs- und                     c) Bücher, Belege oder sonstige Schrift-··\nZinsgefüges am Kapitalmark~ zu befürchten wäre.                          stücke; zu deten Vorlage er nach § 12\nAbs. • 2 verpßidltet ist, nicht in der .\ngesetzten Frist oder nicht vollständig\n§ 8                                             vorlegt,\nAblehnende Bescheide sowie Genehmigungen, die         sofern die Genehmigung oder das Auskunftsverlan-\nunter Auflagen erteilt werden, sind schriftlich zu-      gen ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen\n..begründen.                                              dieses Gesetzes verweist.\n§ 9\n(2) Der Bu!n.desm.inister für Wirtschaft bestimmt\n-Die Genehmigung wird ungültig, iwenn die Ur-         eine Bundesbehörde' als Verwaltungsbehörde im\n. kunden der in § t bezeisnneten Art nicht innerhalb      Sinne des f 73 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nvon neun Monaten nach Zugang des Genehmigungs-           keiten vom 25. Mm 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 171)\ni>e;cheides zum Erwerb angeboten ~de11t es sei           und nimmt die BefugniSse des §. 6fy des Gesetzes\ndenn, daß in dem Bescheid eine längere Frist be-         über Ordnungswidrigkeiten wahr.\nstimmt ist.                     ·                                             ,,\n§ 10\nFür die Erteilung der Genehmigung hat der An-                                      § 14\ntragsteller eine Verwaltungsgebühr von einem             · (1) Wenn gesetzfühe Vertreter oder Bevollmä<fl.,,\nViertel vom Tausend des. Nennbetrages der zu be-       . tigte _einer juristischen Person oder einer Personen-\ngebenden Urkunden, höchstens eintausend Deutsche         vereinigung in Ausführung ihrer Obliegenheiten\nMark, zu entridlten. Wird ein Antrag abgelehnt,          eine dex: in § 13 mit Geldbuße ·bedrbhten Ordnungs-\nbeträgt d~e Gebühr ein Viertel .dieses Satzes, höch-     widrigkeiten begehen, so haften neben ib.llen die\nstens zweihundertfünfzig Deutsche Mark.                  Vertretenen als Gesamtschuldner für Geldbußen,\ndie diese Personen verwirken, sowie für Ver-\nfahrens- und Vollstreckungskosten, die ihnen auf- '\n§ 11\nerlegt werden.                          ·\nDie Genehmigung. nach diesem Gesetz ersetzt die\nstaatliche Genehmigung nach § 795 des Bürgerlichen          (2) Die Haftung tritt nidlt ein, wenn der Betroffene\nqesetzbuchs.                                    '        stirbt, bevor der BuBgeldbesdteid ihm g~enüber\nredltskräftig geworden ist. Erzwingungshaft kann\n§ 12\nan dem Betroffenen ganz ·oder zum Teil vollstreckt\n(1) Der Bundesminister. für Wirtschaft oder die werden, ohne daß die juristische Person oder Per-\nvon ihm beauftragte Stelle kann jederzeit vom . sonenvereinigung, 4ie für die Geldbuße haftet,                  ln\nAntragsteller Auskünfte verlangen. die sich auf die Anspruch genommen wird                                  •\nDurchführung der Emission, insbesondere auf die\nEinhaltung von Ali,flagen im Sinne des § 6 Abs. 3           (3) Die Vertretenen sind zu Bußgeldverfahren\n·· beziehen.                                                 zuzuziehen Sie können in dem Verfahren selbstän-\n(2) Auf Verlangen sind die Bücher, Belege und        dig   'die Rechte  geltend  machen,  die  dem Betroffenen\nsonstigen Sdlriftstücke, deren Prüfung eine aus- zustehen\nkunftsberechtigte Steile zur Ermittlung dieser Um-\nstände für erforderlich hält, vorzulegen.                    (4)  Im  Bußgeldbescheid    ist darüber  zu erkenn0I1t\nob die Vertretenen für die Geldbuße sowie die Ver-\n(3) Die Auskunftspflicht besteht auch in den fahrens-· und Vollstreckungskosten haften. Ist die\nFälten, in denen der Genehmigungsbescheid. in der Zuziehung im Bußgeldverfahren unterbHeben, so\nZeit vom 7. SeptE!JD.ber 1949 bis zum Inkrafttreten kann gegen die Vertretenen durch besondere~ 8e-\ndieses Gesetzes zugegangen ist.                          scheid erkannt w·erden Dieser Bescheid steht emem\n' {4) Die Auskunft ist kostenfrei zu ertei~en.           Bußgeldbesc:\\J.eid gleich'.\n¾;'\n·,_t,;i /.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1952                       803\n§ 15                                                   § 16\n(1) Die Vorschriften der §§ l bis 14 dieses Ge-      Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Geneh-\nsetzes finden keine Anwendung auf Schuldurkunden,     migungen werden am 1. Oktober 1953 ungültig,\ndie von der Bundesrepublik Deutschland, den Län-      wenn die Urkunden der in § 1 bezeichneten Art\ndern, der Deutschen Bundespost, der Deutschen         nicht bis zu diesem Zeitpunkt zum Erwerb angeboten\nBundesbahn und der Kreditanstalt für Wiederaufbau     worden sind, es sei denn, daß in dem Genehmi-\nbegeben werden.                                       gungsbescheid eine andere Frist bestimmt ist.\n(2) Die Bundesregierung hat bei Begebung von                                § 17\nSchuldverschreibungen der Deutschen Bundesbahn\nund von Schuldurkunden der Kreditanstalt für            §  145 a des Strafgesetzbuchs tritt am Tage der\nWiederaufbau,                                         Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.\nder Bundesminister der Finanzen bei Begebung von\n§ 18\na) Schuldscheindarlehen der Deutschen Bundesbahn,\nb) Schuldurkunden der Deutschen Bundespost,             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\ndie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchstabe a    Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nerfüllen, vor einer Entschließung den Ausschuß für    Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nKapitalverkehr anzuhören. § 31 des Bundesbahn-        gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1}\ngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I     auch im Lande Berlin.\nS. 955), § 4 der Verordnung über die allgemeinen\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Haus-                              § 19\nhaltsgebarung und Vermögensverwaltung der Deut-         Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in\nschen Reichspost vom 6. April 1934 (Reichsgesetzbl. I Kraft und tritt am 31. Dezember 1953 außer Kraft.\nS. 305) und § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die         Am Tage der Verkündung dieses Gesetzes tritt das\nKreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung vom     Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des\n22. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 65) bleiben     Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 22. Oktober\nim übrigen unberührt.                                 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 713) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher"]}