{"id":"bgbl1-1952-53-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":53,"date":"1952-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_53.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über die Aufteilung der Vermögensteuer zwischen Berlin (West) und dem übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes","law_date":"1952-12-15T00:00:00Z","page":796,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2)  Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 2 ist für den system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom\nVeranlagungszeltraum 1952 anzuwenden.                     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande\nBerlin.\nArtikel 5                                                Artikel 6\nDieses Gesetz gilt gemäß §§ 12 und 14 des Ge-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGesetz über die Aufteilung der Vermögensteuer\nzwischen Berlin (West) und dem übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nVom 15. Dezember 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              (3) Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Zusammenhang mit dem im anderen Gebiet liegen-\nden Vermögen stehen, sind bei der Veranlagung\n§ 1                           im Gebiet des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufent-\nhalts) oder der Geschäftsleitung (des Sitzes) nicht\nBesteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger          abzuziehen.\nmit Vermögen in Berlin (West) und im übrigen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes                  (4) Auf Antrag sind Schulden und Lasten im Sinn\ndes Absatzes 3, die sich bei einer im anderen Gebiet\n(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Vermögen         vorzunehmenden Sonderbesteuerung (§ 2) nicht\nin Berlin (West) und im übrigen Geltungsbereich           auswirken, bei der Besteuerung durch das Wohn-\ndieses Gesetzes werden im Gebiet des Wohnsitzes           sitz- (Geschäftsleitungs-) Finanzamt zu berücksich-\n(gewöhnlichen Aufenthalts) oder der Geschäfts-            tigen. Das gleiche gilt für ein Minusvermögen, das\nleitung (des Sitzes) mit dem im anderen Gebiet            sich bei der Feststellung des Einheitswertes eines\nliegenden Vermögen der in § 77 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3       gewerblichen Betriebs ergeben hat.\ndes Bewertungsgesetzes genannten Art nicht zur\nVermögensteuer herangezogen. Als anderes Gebiet\nim Sinn dieses Gesetzes gilt                                                        § 2\n1. bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz (ge-                          Sonderbesteuerung\nwöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäfts-            (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige werden mit dem\nleitung (Sitz) in Berlin (West):               nach § 1 im Gebiet des Wohnsitzes (gewöhnlichen\nder übrige Geltungsbereich dieses Ge-       Aufenthalts) oder der Geschäftsleitung (des Sitzes)\nsetzes,                                      nicht heranzuziehenden Vermögen im anderen Ge-\n2. bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz (ge-        biet gesondert zur Vermögensteuer herangezogen\nwöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäfts-         (Sonderbesteuerung).\nleitung (Sitz) im übrigen Geltungsbereich          (2) Schulden und Lasten sind abzuziehen, soweit\ndieses Gesetzes:                               sie mit dem der Sonderbesteuerung unterliegenden\ndas Gebiet von Berlin (West).               Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang\n(2) Bei gewerblichen Betrieben, die Betrieb-           stehen.\nstätten in Berlin (West) und im übrigen Geltungs-             (3) Auf Antrag sind Schulden und Lasten, die\nbereich dieses Gesetzes haben, gilt als im anderen sich bei der Heranziehung durch das Wohnsitz-\nGebiet liegend der Teil ues Betriebsvermögens, der , (Geschäftsleitungs-) Finanzamt nicht auswirken,. bei\nsich nach § 4 ergibt.                                     der Sonderbesteuerung zu berücksichtigen. Das","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1952                         797\ngleiche gilt für ein Minusvermögen, das sich bei                                   § 6\nder Feststellung des Einheitswertes eines gewerb-                              Freibeträge\nlichen Betriebs ergeben hat.\nFreibeträge sind bei der Besteuerung durch das\n(4) Die Sonderbesteuerung ist von dem Finanz-      Wohnsitzfinanzamt zu berücksichtigen. Soweit sich\namt vorzunehmen, in dessen Bezirk der wertvollste      dabei Freibeträge nicht voll auswirken, sind sie auf\nTeil des nach Absatz 1 gesondert zur Vermögen-         Antrag im Rahmen der Sonderbesteuerung zu be-\nsteuer heranzuziehenden Vermögens liegt.               rücksichtigen.\n§ 7\n§ 3                                     Feststellung der Einheitswerte\nDoppelter Wohnsitz, Sitz in Berlin (West)          der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1950\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die sowohl einen Wohn-      (1) Der Einheitswert von gewerblichen Betrieben,\nsitz in Berlin (West) als auch im übrigen Geltungs-   die am 1. Januar 1950 Betriebstätten in Berlin (West)\nbereich dieses Gesetzes haben, gilt als Ort des        und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nWohnsitzes im Sinn dieses Gesetzes der Ort, an         hatten, ist auf diesen Stichtag ohne Rücksicht auf die\ndem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält.      für eine Wertfortschreibung maßgebenden Wert-\ngrenzen fortzuschreiben und unter Beachtung der\n(2) Als Sitz in Berlin (West) im Sinn dieses Ge-   Vorschriften der §§ 4 und 5 aufzuteilen.\nsetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das\n(2) Die §§ 4 und 5 sind auch bei Nachfeststellungen\nzwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäfts-\nleitung im Inland außerhalb von Berlin (West) und      zu beachten.\n§ 8\naußerhalb des übrigen Geltungsbereichs dieses Ge-\nsetzes hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit      Heranziehung zur Vermögensteuer ab 1.Januar 1950\nSitz in Berlin (West) im Sinn dieses Gesetzes.             (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind nach dem\nVermögen, das sich für den Beginn des 1. Januar\n§ 4                        1950 ergibt, unter Beachtung der Vorschriften der\n§§ 1 bis 6 ohne Rücksicht auf die für eine Neuver-\nAufteilung des Betriebsvermögens           anlagung maßgebenden Wertgrenzen zur Vermögen-\n(1) Bei gewerblichen Betrieben, die Betriebstätten steuer heranzuziehen, wenn ihnen auf den 1. Januar\nin Berlin (West) und im übrigen Geltungsbereich die-   1950 oder für die Vermögensteuer 1949 Vermögen\nses Gesetzes haben, ist das Betriebsvermögen in dem    in Berlin (West) und im übrigen Geltungsbereich\nVerhältnis auf Berlin (West) und auf den übrigen Gel-  dieses Gesetzes zuzurechnen war.\ntungsbereich dieses Gesetzes aufzuteilen, in dem der       (2) Die §§ 1 bis 6 sind auch bei Nachveranlagun-\nWert der in Berlin (West) liegenden Betriebsgrund-     gen auf den 1. Januar 1950 zu beachten.\nstücke, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und son-\nstigen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter\n§ 9\ndes Anlagevermögens zu dem Wert der im übrigen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Wirt-                      Feststellung der Einheitswerte\nschaftsgüter dieser Art steht.                           der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1951\n(1) Wird bei einem gewerblichen Betrieb, der am\n(2) Eine  Aufteilung wird nicht vorgenommen,\n1. Januar 1951 Betriebstätten in Berlin (West) und\nwenn der Teil des Einheitswertes, der auf ein Gebiet\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,\nentfallen würde, nicht mehr als 5000 Deutsche Mark\nauf diesen Stichtag eine Wertfortschreibung oder\nbeträgt. In diesen Fällen wird der Steuerpflichtige\neine Nachfeststellung des Einheitswertes vorgenom-\nmit dem ganzen Betriebsvermögen in dem Gebiet\nmen, so sind bei der Aufteilung die Vorschriften der\nzur Vermögensteuer herangezogen, in dem der wert-\n§§. 4 und 5 anzuwenden.\nvollste Teil liegt.\n(2) Hat sich bei einem gewerblichen Betrieb, der\n(3) Uber die Aufteilung nach Absatz 1 entscheidet am 1. Januar 1951 Betriebstätten in Berlin (West)\ndas Betriebsfinanzamt zugleich mit der Feststellung   und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndes Einheitswertes des gewerblichen Betriebs. Die     hatte, bis zu diesem Stichtag der Bestand an Be-\nVorschriften der §§ 215 bis 219 der Reichsabgaben-    triebsgrundstücken in Berlin (West) oder im übrigen\nordnung gelten sinngemäß.                             Geltungsbereich dieses Gesetzes geändert, so sind\neine Wertfortschreibung und e1ne Aufteilung auch\ndann vorzunehmen, wenn die maßgebenden Wert-\n§ 5\ngrenzen für eine Wertfortschreibung nicht über-\nMindestbesteuerung, Besteuerungsgrenze        schritten sind. Bei der Aufteilung sind die Vorschrif-\nBei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-  ten der §§ 4 und 5 zu beachten.\nschafte~, bei denen nach § 6 Abs. 1 des Vermögen-          (3) Hat ein gewerblicher Betrieb, auf den die Vor-\nsteuergesetzes das Mindestvermögen der Besteue-       schriften des § 7 Anwendung gefunden haben, am\nrung zugrunde gelegt wird, sowie bei den übrigen       1. Januar 1951 Vermögen nur noch in Berlin (West)\nunbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Per-    oder nur noch im übrigen Geltungsbereich dieses\nsonenvereinigungen und Vermögensmassen, deren          Gesetzes, so ist die auf den 1. Januar 1950 nach § 4\nGesamtvermögen 10 000 Deutsche Mark nicht über-        vorgenommene Aufteilung mit Wirkung für den\nsteigt, gilt das Vermögen als nur in dem Gebiet        1. Januar 1951 auch dann aufzuheben, wenn die Vor-\nliegend, in dem sich die Geschäftsleitung· (Sitz)· be- aussetzungen für .eine Wertfortschreibung (Absätze\nfindet.                                                1 und 2) nicht gegeben sind.","798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 10                          mögensteuer 1949 herangezogen werden. Mit dieser\nHeranziehung zur Vermögensteuer ab 1. Januar 1951        Maßgabe verbleibt es. für die in Berlin (West) für\n1949 zu zahlende Vermögensteuer bei den Vor-\nUnbeschränkt Steuerpflichtige mit Vermögen in         schriften des Artikels I § 1 des Ersten Gesetzes über\nBerlin (West) und im übrigen Geltungsbereich die-        die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Ber-\nses Gesetzes sind nach dem Vermögen, das sich für        lin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für\nden Beginn des 1. Januar 1951 ergibt, unter Beach-       Berlin 1951 I S. 26). Eine Neufestsetzung der Ver-\ntung der Vorschriften der §§ 1 bis 6 zur Vermögen-       möge'nsteuer für 1949 lediglich im Hinblick auf die\nsteuer heranzuziehen                                     Vorschriften dieses Gesetzes findet in Berlin nicht\n1. bei Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder        statt.\nGeschäftsleitung (Silz) in Berlin (West)\n(3) Bei gewerblichen Betrieben, die ihre Geschäfts-\na) durch    das Wohnsitz- (Geschäftsleitungs-)     leitung in Berlin (West) und Betriebstätten im\nFinanzamt in Berlin (West) in jedem Falle,     übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, ist\nb) durch das für eine Sonderbesteuerung zu-        der auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nständige Finanzamt im übrigen Geltungsbe-      entfallende Teil des Betriebsvermögens abweichend\nreich dieses Gesetzes ohne Rücksicht auf die   von § 4 durch das nach § 2 Abs. 4 zuständige Finanz-\nfür eine Neuveranlagung maßgebenden            amt festzustellen. Die Vorschriften der §§ 215 bis 219\nWertgrenzen, wenn der Wert des der Son-        der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß.\nderbesteuerung unterliegenden Vermögens\nvon dein Wert des Vermögens, das sich für                                § 12\nden Beginn des 1. Januar 1950 ergibt, ab-\nBesteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger\nweicht oder wenn eine Nachveranlagung\nmit Vermögen nur im anderen Gebiet\nvorzunehmen ist;\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-\n2. bei Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder        sprechend auch für unbeschränkt Steuerpflichtige mit\nGeschäftsleitung (Sitz) im übrigen Geltungs-       Vermögen nur im anderen Gebiet (§ 1 Abs. 1 Satz 2).\nbereich dieses Gesetzes\na) durch    das Wohnsitz- (Geschäftsleitungs-)                               § 13\nFinanzamt im übrigen Geltungsbereich die-\nses Gesetzes ohne Rücksicht auf die für eine          Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\nNeuveranlagung maßgebenden Wertgrenzen,                     mit Vermögen in Berlin (West)\nwenn der Wert des durch das Wohnsitz-             und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(Geschäftsleitungs-) Finanzamt heranzuzie-        (1) Steuerpflichtige, die in Berlin (West) oder im\nhenden Vermögens von dem Wert des Ver-         übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes weder\nmögens, das sich für den Beginn des 1. Ja-     ihren Wohnsitz (Geschäftsleitung) noch ihren ge-\nnuar 1950 ergibt, abweicht oder wenn eine      wöhnlichen Aufenthalt (Sitz) haben, werden zur Ver-\nNachveranlagung vorzunehmen ist,               mögensteuer herangezogen\nb) durch das für eine Sonderbesteuerung in                1. mit ihrem Inlandsvermögen (§ 77 des Be-\nBerlin (West) zuständige Finanzamt in jedem               wertungsgesetzes) im übrigen Geltungsbe-\nFalle.                                                    reich dieses Gesetzes durch das nach § 73 a\nAbs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 der Reichs-\n§ 11                                     abgabenordnung zuständige Finanzamt im\nSonderregelung für 1949                            übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes,\n(1) Bei einer im übrigen Geltungsbereich dieses\n2. mit ihrem Inlandsvermögen (§ 77 des Be-\nGesetzes vorzunehmenden Veranlagung von unbe-                       wertungsgesetzes) in Berlin (West) durch\ndas nach § 73 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6\nschränkt Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin\nSatz 2 der Reichsabgabenordnung zustän-\n(West) und im übrigen Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes finden für 1949 die Vorschriften der § § 1 bis 6             dige Finanzamt in Berlin (West).\nmit folgenden Abweichungen Anwendung:                       (2) Für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut sich\n1. Haben Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2     in Berlin (West) oder im übrigen Geltungsbereich·\nZiff. 6 des Bewertungsgesetzes genannten      dieses Gesetzes befindet, ist maßgebend\nArt der Vermögensteuer 1949 in Berlin                1. in den Fällen   ies § 77 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3\n(West) unterlegen, so sind diese Wirt-                  des Bewertungsgesetzes die Belegenheit des\nschaftsgüter nicht zur Vermögensteuer 1949               Wirtschaftsgutes, bei Betriebsvermögen un-\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes               ter entsprechender Anwendung des § 4 des\nheranzuziehen.                                           Gesetzes,\n2. § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3 sowie § 6 Satz 2 sind         2. in den Fällen des § 77 Abs. 2 Ziff. 4 des\nnicht anzuwenden.                                        Bewertungsgesetzes der Ort, an dem das\ninländische Buch oder Register geführt wird,\n(2) Durch das nach § 2 Abs. 4 zuständige Finanz-\nin das die Urh~berrechte eingetragen sind,\namt in Berlin (West) können bei unbeschränkt\nSteuerpflichtigen mit Wohnsitz im übrigen Geltungs-              3. in den Fällen des § 77 Abs. 2 Ziff. 5 des Be-\nbereich dieses Gesetzes auch die in Berlin (West)                   wertungsgesetzes die Belegenheit der dem\nbelegenen Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Ziff. 6              inländischen gewerblichen Betrieb überlas-\ndes Bewertungsgeseb:es genannten Art zur Ver-                       senen Wirtschaftsgüter,","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember i952                          799\n4. in den Fällen des § 77 Abs. 2 Ziff. 6 des Be- heranzuziehen, die in dem Gebiet gelten, in dem\nwertungsgesetzes die Belegenheit des der      das für die Besteuerung zuständige Finanzamt liegt.\nSicherung dienenden Wirtschaftsgutes, bei\nSchiften der Ort, an dem das Schiffsregister\ngeführt wird, in das die Schiffe eingetragen                           § 15\nsind,                                                          Geltung des Gesetzes\n5. in den Fällen des § 77 Abs. 2 Ziff. 7 des Be-               für das Kalenderjahr 1952\nwertungsgesetzes der Ort der Geschäfts-          Dieses Gesetz gilt auch für das Kalenderjahr 1952,\nleitung des Unternehmens, an dem die Be-      wenn eine Hauptveranlagung der Vermögensteuer\nteiligung besteht.                            und eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für\n(3) Schulden und Lasten, die mit dem Inlandsver-     die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsverrn,ögens\nmögen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes        nicht nach dem Stand vom 1. Januar 1952, sondern\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen         erst nach dem Stand vom 1. Januar 1953 vorgenom-\nnicht bei dem Inlandsvermögen in Berlin (West),         men werden; dabei sind die Vorschriften in den §§ 9\nSchulden und' Lasten, die mit dem Inlandsvermögen       und 10 für 1952 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nin Berlin (West) in wirtschaftlichem Zusammenhang       an die Stelle des 1.Januar 1950 der 1.Januar 1951\nstehen, nicht bei dem Inlandsvermögen im übrigen        und an die Stelle des 1. Januar 1951 der 1. Januar\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgezogen werden.       1952 treten.\n§ 16\n(4) Auf Antrag sind Schulden und Lasten im Sinn\ndes Absatzes 3, die sich bei der Besteuerung im                  Erstreckung des Gesetzes auf Berlin\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aus-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nwirken, bei der Besteuerung in Berlin (West), Schul-\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\nden und Lasten, die sich bei der Besteuerung in\nim Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-\nBerlin (West) nicht auswirken, bei der Besteuerung\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu be-\nauch im Lande Berlin.\nrücksichtigen.\n§ 14                                                   § 17\nAnzuwendendes Recht                                         Inkrafttreten\nDie unter dieses Gesetz fallenden Steuerpflichti-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngen sind zur Vermögensteuer nach den Vorschriften       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}