{"id":"bgbl1-1952-53-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":53,"date":"1952-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Förderung des Kapitalmarkts","law_date":"1952-12-15T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["793\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                  Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1952                                       1 Nr. 53\nTag                                                 Inhalt:                                             Seite\n15. 12. 52   Erstes Gesetz zur Förderung des Kapitalmarkts •                                               793\n15. 12. 52   Gesetz über die Aufteilung der Vermögensteuer zwischen Berlin (West) und C:em übrigen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes • • • • • • . . • • • . . . . .     . . . . . .               796\n27. 11. 52   Bekanntmachunq über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . • • . . . . . . . . . . • • • .                                    • • •• •    800\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger      •••.•••                                       800\nErstes Gesetz zur Förderung des Kapitalmarkts.\nVom 15. Dezember 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           bedingungen das Kurs- und Zinsgefüge\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   am Kapitalmarkt nicht stören;\n3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952             in\nArtikel 1                                    Berlin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBerlin (West) ausgegebenen festverzins-\nBekanntmachung vom 17. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 33) in der Fassung des Gesetzes zur                   lichen Wertpapieren (ausgenommen Na-\nErgänzung des Einkommensteuergesetzes und des                        mensschuldverschreibungen) und aus fest-\nKörperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Ergän-                      verzinslichen Wertpapieren, die in der Zeit\nzungsgesetz) vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I                     nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)\nS. 302) wird wie folgt geändert und ergänzt:                         nach dem 26. Juni 1952 - bis zum Tage des\nlnkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Förde-\n1. Hinter § 3 werden die folgenden Vorschriften                      rung des Kapitalmarkts vom 15. Dezember\neingefügt:                                                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) im Geltungs-\n,,§ 3 a                                 bereich des · Grundgesetzes oder in Berlin\n(West) ausgegeben und nach dem Gesetz\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen\nüber den Kapitalverkehr vom 2. September\nSteuerfrei sind:                                                1949 (WiGBL S. 305) genehmigt worden sind.\n1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-                    Die Steuerfreiheit gilt für alle Wertpapiere\ngesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen                einer Ausgabe auch dann, wenn bis zu den\nPfandbriefen und Kommunalschuldverschrei-                  bezeichneten Stichtagen nur ein Teil der\nbungen, wenn die Erlöse aus diesen Wert-                    Wertpapiere veräußert worden• ist. Die\npapieren mindestens zu 90 vom Hundert zur                  Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen\nFinanzierung des sozialen Wohnungsbaus                      aus vor dem 21. Juni 1948 -         in Berlin\nund der durch ihn bedingten Kosten der                      (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb\nAufschließungsmaßnahmen und Gemein-                         des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und\nschaftseinrichtungen bestimmt sind;                         von Berlin (West) ausgegebenen festver-\n2. Zinsen aus                                                   zinslichen Wertpapieren\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen                  a) von Geldinstituten, die nach § 3 der\ndes Bundes und aus Schatzanweisungen                         35. Durchführungsverordnung zum Um-\ndes Bundes mit einer Laufzeit von min-                       stellungsgesetz (Off entlicher Anzeiger\ndestens drei Jahren,                                       · Nr. 83 vom 13. September 1949) bis zum\nb) festverzinslichen     Schuldverschreibungen                  Tage des Inkrafttretens des Ersten Ge-\nder Länder und aus Schatzanweisungen                        setzes zur Förderung des Kapitalmarkts\nder Länder mit einer Laufzeit von min-                       vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\ndestens drei Jahren, wenn der Ausschuß                       S. 793) als verlagert anerkannt worden\nfür Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über                    sind oder vor dem 21. Juni 1948 ihren\nden Kapitalverkehr vom 2. September                          Sitz in den Geltungsbereich des Grund-\n1949 -     WiGBI. S. 305 -) festgestellt                    gesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach\nh,lt, daß die vorgesehenen Ausgabe-                         Berlin (West) verlegt haben,\n,,","794                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nb) von anderen Unternehmen, die ihren                 sich auf Wertpapiere bezieht, deren Erwerb\nSitz in den Geltungsbereich des Grund-           . nach § 17 Ziff. 3 der Einkommensteuer-Durch-\ngcsclzcs oder nach Berlin (West) verlegt           führungsverordnung 1949 als steuerbegün-\nhalJen und auf deren Emissionen § 1 des            stigter Kapitalansammlungsvertrag anerkannt\nGeselzes zur Bereinigung des Wertpapier-           ist, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten\nwesens    (Wertpapierbereinigungsgesetz)           des Ersten Gesetzes zur Förderung des Ka-\nvorn 19. August 1949 (WiGBl. S. 295)               pitalmarkts vom 15. Dezember 1952 (Bundes-\n- in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur            gesetzbl. I S. 793) gestellt werden, wenn der\nBereinigung des Wertpapierwesens (Wert-            Steuerpflichtige über das Wertpapier nach\npapierbereinigungsgesetz) vom 26. Sep-             Ablauf der Festschreibungs- oder Sperrfrist\ntember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-            nicht in einer den Festschreibungsbedingungen\nberlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.            widersprechenden Weise verfügt hat.\"\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus   3. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nIndustrieobligationen, die nach dem 20. Juni\n1948 --- in Berlin (West) nach dem 24. Juni       a) In Ziffer 1 wird das Semikolon hinter dem\n1948 --- ausgegeben worden sind und nicht             Wort „haben\" durch einen Punkt ersetzt und\nfür Zinsen ·uus Wandelanleihen und Ge-                der folgende Satz angefügt:\nwinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen\n,,Dazu gehören nicht Gewinnanteile und son-\naus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebenen\nstige Bezüge im Sinn des § 3 b und nicht Zin-\nIndustrieobligationen (ausgenommen Wan-\nsen aus Wandelanleihen und Gewinnobliga-\ndelanleihen und Gewinnobligationen), so-\ntionen, soweit sie unter Ziffer 3 oder Ziffer 5\nweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom\nfallen;\".\nHundert ermäßigt worden ist;\nb) Die folgenden Ziffern 3 bis 6 werden angefügt:\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in\n,,3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-\nBerlin (West) nach dem 26. Juni 1952 - im\ngesetzes oder in Berlin (West} nach dem\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in\n20. Juni 1948 - in Berlin (\\,Vest) nach dem\nBerlin (West) ausgegebenen festverzinslichen\n24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952\nWertpapieren, wenn der Verwendungszweck\nausgegebenen Industrieobligationen und\ndes Erlöses nach Anhörung des Ausschusses\nvor dem 1. April 1952 ausgegebenen\nfür Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über                   Wandelanleihen und Gewinnobligationen.\nden Kapitalverkehr vom 2. September 1949                    Die Vorschrift des § 3 a Ziff. 3 letzter Satz\n-    WiGBl. S. 305 - ) durch Rechtsver-                     bleibt unberührt;\nordnung als besonders förderungswürdig\nanerkannt worden ist. Eine Anerkennung\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952\ndarf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für\nausgegebenen festverzinslichen Schuldver-\nden vorgesehenen Verwendungszweck zu                        schreibungen und Schatzanweisungen der\nden üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt                    Länder, Gemeinden und Gemeindever-\nnicht möglich ist und wenn der Kapital-                     bände, wenn die Zinsen nicht nach § 3 a\nverkehrsausschuß festgestellt hat, daß durch                Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuerfrei\ndie Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge am                     sind, unter folgenden Voraussetzungen:\nKapitalmarkt nicht gestört wird.\na) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer\nvon einschließlich drei Jahren Q.icht\n§ 3 b                                         kündbar und nicht rückzahlbar sein,\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile                      b) nach den Anleihebedingungen darf die\nSteuerfrei sind Gewinnanteile und sonstige                         Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der\nBezüge aus Anteilen an Wohnungsunternehmen,                          Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingun-\nsolange diese nach ch~m Gesetz über die Gemein-                      gen für die Dauer von weniger als drei\nnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar                          Jahren nicht geändert werden;\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) und den dieses\nGesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-                   5. Zinsen aus anderen nach dem 31. März\nnützig anerkannt sind.\"                                           1952 ausgegebenen festverzinslichen Wert-\npapieren (einschließlich der Wandelanleihen\n2. § 10 c wird wie folgt geändert:                                   und Gewinnobligationen) unter den · .:)}-\ngenden Voraussetzungen:\na) Im Absatz 1 wird hinter ,, § 17 Ziff. 2\" ein-\ngefügt „ und ]\"                                               a)  Die Wertpapiere müssen spätestens\ninnerhalb eines Jahres nach der Aus-\nb) Im Absatz 2 erhält der letzte Satz die fol-\ngabe zum Handel an einer Börse im\ngende Passung:\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder\n„Der Antrag kann nachträglich innerhalb eines                     in Berlin {\\Vest) zugelassen werden,\nMonats nach Inkrafttreten des Gesetzes zur\nErgänzunq des Einkommensteuergesetzes und                      b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer\ndes KöqH!r~dn[t'.,!.cuerqesetzes vorn 20 Mai                      von mindestens fünf Jahren nicht künd-\n1952 (Bundesgesetzbl I S. 302) und, sofern er                     bar und nicht rückzahlbar sein,","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1952                           795\nc) nach den Anleihebedingungen darf die                                    ,,§ 46 a\nLaufzeit der Wertpapiere zu den bei\nBesondere Behandlung\nder Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-              von kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften\ngungen für die Dauer von fünf Jahren\nim Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6\nnicht geändert werden.\nDie Einkommensteuer für Kapitalerträge im\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf           Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 gilt durch den\nZinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die       Steuerabzug vom Kapitalertrag als abgegolten,\nin Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung          wenn die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen\ngilt nicht für festverzinsliche Wertpapiere,      ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der\ndie nach § 33 des Gesetzes über die Inve-         Anwendung des Satzes 1 abzusehen und die Ver-\nstitionshilfe <ler gewerblichen Wirtschaft        anlagung der Einkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1\n(II-IG) vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetz-         Ziff. 3 bis 6 zusammen mit den übrigen Einkünf-\nblatt I S. 7) zum Börsenhandel nicht zu-          ten nach § 32 vorzunehmen. Dem Antrag ist zu\ngelassen sind;                                    entsprechen, auch wenn in Fällen des § 46 Abs. 1\nZiff. 2 die Grenze von 600 Deutsche Mark nicht\n6. Zinsen aus sonstigen im Geltungsbereich             erreicht ist.  11\n<les Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n6. In § 51 Abs. 1 Ziff. 3 wird hinter den Worten „die\nausgegebenen       festverzinslichen  Wert-\nin den §§ 3,\" eingefügt „3 a Ziff. 4, \".\npapieren, die nicht nach § 3 a steuerfrei\nsind. Ausgenommen sind mündelsichere,\nmit mindestens 8 vom Hundert verzins-                                  Artikel 2\nliche Schatzanweisungsanleihen der Län-          Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom\nder, die vor dem l. Juni 1952 ausgegeben      23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 305) wird wie folgt\nworden sind.   11\ngeändert und ergänzt:\n4. § 44 wird wie folgt geändert und ergänzt:              1. Im §' 19 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:\n,, (3) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die\na) Die folgenden Absätze 1 und 2 werden ein-\ndem Steuerabzug unterliegen,          ist  durch    den\ngefügt:\nSteuerabzug abgegolten,\n„ (1) Die Kapilalcrlragsteuer beträgt                          a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn\ndes § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Ein-\n1. in den Fällen des                                      kommensteuergesetzes handelt, oder\n§ 43 Abs. 1 Ziff. 1\nund 2                25 vom Hundert,                b) wenn der Bezieher der Einkünfte nur\nbeschränkt steuerpflichtig ist und die\n2. in den fö llen des                                     Einkünfte nicht in einem inländischen\n§ 43 Abs. 1 Ziff. 3                                    gewerblichen, land- oder forstwirtschaft•\nbis 5                30 vom Hundert,                   liehen Betrieb angefallen sind.\"\n3. in den Füllen des                     2. Im § 20 wird der folgende Satz angefügt:\n§ 43 Abs. 1 Ziff. 6  60 vom Hundert          „ Dies gilt nicht für die Vorschrift des § 46 a\n11\nder Kapitalerträge.                                     Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes.\n(2) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 bezeich-                           Artikel 3\nneten Wertpapiere die Zulassung zum Handel\nan einer Börse im Geltungsbereich des Grund-           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\ngesetzes oder in Berlin (West) nach den börsen-     stimmung des Bundesrates die Erstattung der ein-\nrechllichen Vorschriften oder durch Bedingun-       behaltenen Kapitalertragsteuer an natürliche Per-\ngen odc!r Auflagen anläßlich der staatlichen        sonen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch\nGenehmigung zur Ausgabe dieser Wertpapiere          ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und an Kör-\nnicht ausgeschlossen nnd ist die Zulassung be-      perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-\nantragt, so beträgt die Kapitalertragsteuer für     massen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung\ndie Zeil bis zum Ablauf eines Jahres nach der       noch ihren Sitz haben, durch Rechtsverordnung zu\nAusgabe~ in Abweichung von § 44 Abs. 1 Ziff. 3      regeln.\nauch dann nur 30 vom Hundert, wenn die Zu-             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nlassung nicht innerhalb eines Jahres nach der       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAusgabe erfolgt.\"                                   die       Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\nvom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 92) der sich aus diesem\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3. Im Satz \\     Gesetz ergebenden Fassung des Einkommensteuer·\nwerden die Worte „mit 25 vom Hundert der            gesetzes anzupassen.\nKapitalerträge\" gestrichen.\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-                                    Artikel 4\nsätze 4 und 5.                                         (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 1, 3 bis 6\nund des Artikels 2 Ziff. 1 sind erstmals auf Zinsen,\n5. Hinter § 4G wüd die folgende Vorschrift einge-         Gewinnanteile und sonstige Bezüge anzuwenden,\nfügt:                                                  die nach dem 31. Dezember 1952 fällig werden."]}