{"id":"bgbl1-1952-52-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":52,"date":"1952-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_52.pdf#page=2","order":3,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes","law_date":"1952-12-10T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["790                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.\nVom 9. Dezember 1952.\nDer Bundesl:aq hal. mit Zustimmung des Bundes-              ,, (4) Absatz 1 gilt nicht für eine Beschäftigung\nrates das folgende (}esetz beschlossen:                       im Sinne des § 74.\"\nArtikel 1                                                 Artikel 2\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-          (1) Beträgt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nlosenversichenmg vom 16. Juli 1927 (Reichs-               restliche Ausbildungsdauer weniger als sechsund-\ngesetzbl. I S. 187) in der in den Ländern geltenden       zwanzig Wochen, so beginnt die Versicherungs-\nFassung wird wie folgt gcändort:                          pflicht sechsundzwanzig Wochen vor Beendigung\n1. § 74 erhält folgende Fassung:                         des Ausbildungsverhältnisses.\n,,§ 74                          (2) Für die vor dem Inkrafttreten des Ges.etzes\n(1) Versichcrungsfrd ist die Beschäftigung auf\nliegende Zeit der Versicherungspflicht sind Beiträge\nnicht zu entrichten, soweit die Versicherungspflicht\n(}rund eines schrift:lichen Lehrvertrages von min-\nnicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes bestand.\ndestens zweijähriger Dauer ohne Rücksicht auf die\nHöhe der Lehrlingsvergü lung. Dem schriftlichen\nLehrvertraq steh L die schriftliche Anzeige an die                          Artikel 3\nHandwerkskammer nach § 126 b Abs. 3 der                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\nGewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes            Gesetzes über die Stellung. des Landes Berlin im\nvom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 356) gleich.     Finanzsystem des .Bundes (Drittes Dberleitungs-\nEin schriftlicher Lehrvertrag ist nicht Voraus-       gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1}\nsetzung für die Versicherungsfreiheit bei Lehr-       auch im Lande Berlin.\nlingen in staatlich a:r;ierkannten Lehrwerkstätten.\n(2) Das gleiche gilt für die Beschäftigung auf\nArtikel 4\nGrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages\nvon mindestens achtzehnmonatiger Dauer                   Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft.\na) als Anlernling in einem anerkanten Anlern-\nberuf,                                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nb) als Praktikant, sofern die Praktikantentätig-\nkeit als Teil einer Berufsausbildung vor-         Bonn, den 9. Dezember 1952.\ngeschrieben ist.\n(3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf                     Der Bundespräsident\nMonate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung                            Theodor Heuss\nim Sinne der Absätze 1 und 2 Buchstabe a durch\nZeitablauf endet.\"                                                    Der Bundeskanzler\n2. Dem § 7,5 a in der. in den Ländc• rn mit Ausnahme                            Adenauer\nder ehemaligen Länder Baden und Württemberg-\nHohenzollern geltenden Fassung wird folgender              Der Bundesminister für Arbeit\nAbsatz 4 angefügt:                                                        Anton Storch\nAnordnung des Bundespräsidenten\nüber die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes.\nVom 10. Dezember 1952.\nArtikel 1                                 a) ein Gericht, ein Ehrengericht o~der eine Be-\nDas mir auf Grund des Artikels 60 Abs. 2 des                      hörde des Bundes,\nGrundgesetzes zustehende Begnadigungsrecht für\nb) ein ehemaliges Gericht oder eine ehemalige\nden Bund umfaßt die Gnadenentschließungen in\nBehörde im S'inne des Artikels 130 des\nrechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen (gericht-\nGrundgesetzes, soweit nicht bereits eine\nlichen und Verwaltungsstrafsachen), Disziplinar-\nsachen, Ordnungsstrafsachen und Bußgeldsachen,                       anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt ist,\n1. wenn die Entscheidung durch eines der nach-               c) das Reichsgericht, den Volksgerichtshof, ein\nfolgenden Cerichte im ersten Rechtszuge oder                  früheres Wehrmachtsgericht oder ein Gericht\ndurch eine der nachfolgenden Behörden er-                     einer früheren wehrmachtähnlichen For-\nlassen worden ist:                                            mation,","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1952                       791\n. d) ein Gericht oder Ehrengericht,       an- dessen    (2) Die  zur Ausübung von Gnadenbefugnissen\nSitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr aus-  ermächtigten Dienststellen haben mir alle Fälle\ngeübt wird, oder eine Behörde des Reiches,     grundsätzlicher Art vorzulegen. Ich behalte mir vor,\ndie nach dem 8. Mai 1945 nicht endgültig       in diesen Fällen selbst zu entscheiden.\nvon einem Lande übernommen worden ist;\n2. soweit die Enlscheidung für <Üne der nach·\nfolgenden Personen bcamten- oder versor-                               Artikel 3\ngungsrechlliche Folgen in ihren Beziehungen          Im übrigen übertrage ich gemäß Artikel 60 Abs. 3\nzum Bunde hat:                                     des Grundgesetzes die mir zustehende Ausübung\na) einen Beamten, Ruhestandsbeamten oder           des Begnadigungsrechts mit dem Rechte der Weiter-\nfrüheren Beamten des Bundes (§ 54 DBG,         übertragung\n§ 104 BDO),                                       l. in Strafsachen, in denen die Entscheidung\nb) einen    Beamten, Ruhestandsbeamten oder              durch ein Gericht im Sinne von Artikel 1 Nr. 1\nfrüheren Beamten des Reiches oder eines              Buchstaben b, c oder d erlassen worden ist,\nanderen deutschen Dienstherrn, einen Be-             dem Bundesminister der Justiz,\nrufssoldaten der früheren Wehrmacht oder\n2. in Steuerstrafsachen (einschließlich Zollstraf-\neinen berufsmäßigen        Angehörigen des\nsachen) und bei Verstößen gegen Vorschrif-\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes, der nach\nten der Finanzmonopole dem Bundesminister\nKapitel I (mit Ausnahme des § 52) oder\nder Finanzen,\n§ 62 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhültnisse der unter Artikel 131 des           3. in Disziplinarsachen dem jeweils fachlich zu-\nGrundgesetzes fallenden Personen vom                 ständigen Bundesminister,\n11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) Rechte\ngeltend machen kann oder könnte, falls er        4. in   Ordnungsstrafsachen und Bußgeldsachen\nam 8. Mai 1945 im Dienst oder versorgungs-           dem Bundesminister, zu dessen Geschäfts-\nberechtigt gewesen wäre,                             bereich die Dienststelle gehört, die die Ord-\nnungsstrafe verhängt oder den Bußgeldbescheid\nc) einen früheren Beamten eines anderen                  erlassen hat.\ndeutschen Dienstherrn als des Bundes, der\nbei einer Dienststelle tätig gewesen ist,\nderen Aufgaben von einer bundeseigenen                              Artikel 4\nVerwaltung ganz oder überwiegend über-           Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Ent-\nnommen worden sind,                            schließungen und die Ausführung dieser Anordnung\nd) einen Beamten, Ruhestandsbeamten oder           im übrigen obliegen den jeweils zuständigen\nfrüheren Beamten, auf den Artikel 3 des        Bundesministern als obersten Bundesbehörden oder\nGesetzes zur Anderung und Ergänzung des        den der Bundesaufsicht unterstehenden juristischen\nDienststrafrechts vom 28. November 1952        Personen des öffentlichen Rechts, deren Verwal-\n(Bundesgesetzbl. I S. 749) Anwendung findet    tungszweig oder Aufgaben denen der zuletzt für\noder Anwendung finden würde, falls er im       den Beamten zuständig gewesenen obersten Dienst-\nDienst oder versorgungsberechtigt geblie-      behörde oder Verwaltungsstelle (Nachfolgebehörde)\nben wlire.                                     entsprechen. Ist eine hiernach zuständige Stelle\nnicht vorhanden oder erachtet keine Stelle sich für\nArtikel 2                         zuständig, so ist der Bundesminister des Innern zu-\nständig.\n(1) Ich behalte mir die Ausübung des Begnadi-\ngungsrechts vor, wenn im Gnadenwege beantragt                                Artikel 5\nwird,\nDie Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung\nl. der Erlaß oder die Milderung einer Strafe,    in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die\ndie von einem Gericht des Bundes im           Ausübung des Begnadigungsrechts in Dienststraf-\nersten Rechtszuge erkannt worden ist,         sachen vom 23. November 1950 (Bundesgesetzbl.\neinschließlich der Ausschließung eines        S. 768) außer Kraft gesetzt.\nRechtsanwaltes beim Bundesgerichtshof aus\nder Rechtsanwaltschaft,                       Bonn, den 10. Dezember 1952.\n2. die Beseitigung der beamten- oder versor-\ngungsrechllichen Folgen einer strafgericht-               Der Bundespräsident\nlichen Verurteilung,                                          Theodor Heuss\n3. die Aufhebung der in einer Disziplinar-\nentscheidung ausgesprochenen Strafe der                     Der Bundeskanzler\nEntfernung aus dem Dienst oder der Ab-                            Adenau e·r\nerkennung des Ruhegehalts oder der Ab-\nerkenmmg der Rechte aus dem Gesetz zur              Der Bundesminister der Justiz\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-                        D€~hler\nsonen oder die Zuerkennung eines in einer\nDisziplinarentscheidung nicht vorgesehenen         Der Bundesminister des Innern\nUnterhal Lsbeitrages.                                               Dr. Lehr"]}