{"id":"bgbl1-1952-52-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":52,"date":"1952-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1952-12-09T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["790                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.\nVom 9. Dezember 1952.\nDer Bundesl:aq hal. mit Zustimmung des Bundes-              ,, (4) Absatz 1 gilt nicht für eine Beschäftigung\nrates das folgende (}esetz beschlossen:                       im Sinne des § 74.\"\nArtikel 1                                                 Artikel 2\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-          (1) Beträgt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nlosenversichenmg vom 16. Juli 1927 (Reichs-               restliche Ausbildungsdauer weniger als sechsund-\ngesetzbl. I S. 187) in der in den Ländern geltenden       zwanzig Wochen, so beginnt die Versicherungs-\nFassung wird wie folgt gcändort:                          pflicht sechsundzwanzig Wochen vor Beendigung\n1. § 74 erhält folgende Fassung:                         des Ausbildungsverhältnisses.\n,,§ 74                          (2) Für die vor dem Inkrafttreten des Ges.etzes\n(1) Versichcrungsfrd ist die Beschäftigung auf\nliegende Zeit der Versicherungspflicht sind Beiträge\nnicht zu entrichten, soweit die Versicherungspflicht\n(}rund eines schrift:lichen Lehrvertrages von min-\nnicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes bestand.\ndestens zweijähriger Dauer ohne Rücksicht auf die\nHöhe der Lehrlingsvergü lung. Dem schriftlichen\nLehrvertraq steh L die schriftliche Anzeige an die                          Artikel 3\nHandwerkskammer nach § 126 b Abs. 3 der                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\nGewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes            Gesetzes über die Stellung. des Landes Berlin im\nvom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 356) gleich.     Finanzsystem des .Bundes (Drittes Dberleitungs-\nEin schriftlicher Lehrvertrag ist nicht Voraus-       gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1}\nsetzung für die Versicherungsfreiheit bei Lehr-       auch im Lande Berlin.\nlingen in staatlich a:r;ierkannten Lehrwerkstätten.\n(2) Das gleiche gilt für die Beschäftigung auf\nArtikel 4\nGrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages\nvon mindestens achtzehnmonatiger Dauer                   Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft.\na) als Anlernling in einem anerkanten Anlern-\nberuf,                                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nb) als Praktikant, sofern die Praktikantentätig-\nkeit als Teil einer Berufsausbildung vor-         Bonn, den 9. Dezember 1952.\ngeschrieben ist.\n(3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf                     Der Bundespräsident\nMonate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung                            Theodor Heuss\nim Sinne der Absätze 1 und 2 Buchstabe a durch\nZeitablauf endet.\"                                                    Der Bundeskanzler\n2. Dem § 7,5 a in der. in den Ländc• rn mit Ausnahme                            Adenauer\nder ehemaligen Länder Baden und Württemberg-\nHohenzollern geltenden Fassung wird folgender              Der Bundesminister für Arbeit\nAbsatz 4 angefügt:                                                        Anton Storch\nAnordnung des Bundespräsidenten\nüber die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes.\nVom 10. Dezember 1952.\nArtikel 1                                 a) ein Gericht, ein Ehrengericht o~der eine Be-\nDas mir auf Grund des Artikels 60 Abs. 2 des                      hörde des Bundes,\nGrundgesetzes zustehende Begnadigungsrecht für\nb) ein ehemaliges Gericht oder eine ehemalige\nden Bund umfaßt die Gnadenentschließungen in\nBehörde im S'inne des Artikels 130 des\nrechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen (gericht-\nGrundgesetzes, soweit nicht bereits eine\nlichen und Verwaltungsstrafsachen), Disziplinar-\nsachen, Ordnungsstrafsachen und Bußgeldsachen,                       anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt ist,\n1. wenn die Entscheidung durch eines der nach-               c) das Reichsgericht, den Volksgerichtshof, ein\nfolgenden Cerichte im ersten Rechtszuge oder                  früheres Wehrmachtsgericht oder ein Gericht\ndurch eine der nachfolgenden Behörden er-                     einer früheren wehrmachtähnlichen For-\nlassen worden ist:                                            mation,"]}