{"id":"bgbl1-1952-51-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":51,"date":"1952-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/51#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_51.pdf#page=32","order":3,"title":"Bundesjagdgesetz","law_date":"1952-11-29T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["780                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nBundesjagdgesetz.\nVom 29. November 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    und Triel); Rallen (Bläßhühner, Teichhühner,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              Wasserrallen, Wachtelkönige, Sumpfhühn-\nchen); Kraniche; Möwen; Alken; Taucher;\nKormorane; Schreitvögel (Störche, Löffler,\nI. ABSCHNITT\nIbisse, Reiher, Rohrdommeln) außer weißen\nStörchen; Trappen; Greifvögel (außer Eulen);\nDas Jagdrecht\nKolkraben und Drosseln mit Ausnahme der\n§ 1                                    Schwarzdrosseln.\nInhalt des Jagdrechts                    (2) Die Länder können weitere Tiere für jagdbar\n(1) Das Jagdrecht ist die .ausschließliche Befugnis, erklären.\nauf einem bestimmten Gebiet wildlebende jagdbare             (3) Zum Schalenwild gehören\nTiere (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben         Wisent-, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Stein-,\nund sie sich als Jagdbeute anzueignen.                    Muffel-, Gams- und Schwarzwild.\n(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines\nden landschaftlichen Verhältnissen angepaßten                (4) Zum Hochwild gehören\nartenreichen und gesunden Wildbestandes; sie muß          Schalenwild außer Rehwild, von den Wildhühnern\nso durchgeführt werden, daß Wildschäden in der            das Auergeflügel und von den Greifvögeln Stein-\nLand- und Forstwirtschaft und in der Fischerei            adler und Seeadler. Alle übrigen Wildarten gehören\nmöglichst vermieden werden.                               zum Niederwild.\n(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allge-                                    § 3\nmein anerkannten Grundsätze deutscher Weid-\ngerechtigkeit zu beachten.                                Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts\n(4) Die Jagdausübung erstreckt sieb auf das Auf-        (1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf\nsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen jagdbarer         seinem Grund .und Boden zu. Es ist untrennbar mit\nTiere.                                                    dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als\nselbständiges dingliches Recht kann es nicht begrün-\n(5) Das Recht zur Aneignung der Jagdbeute um-        det werden.\nfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder\nverendetes Wild. Fallwild und Abwurfstangen so-               (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begrün-\n-c..vie die Eier jagdbaren Federwildes sich anzueignen    det ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.\n(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen         (3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach\ndieses Gesetzes und der in seinem Rahmen er-              Maßgabe der §§ 4 ff ausgeübt werden.\ngangenen landesrechtlichen Vorschriften.\nII. ABSCHNITT\n§ 2\nJagdbezirke\nJagdbare Tiere\n1. Allgemeines\n(1) Jagdbare Tiere sind:\n1. Haarwild: Wisente; Elch-, Rot-, Dam-, Sika-                              § 4\nund Rehwild; Gams-, Stein- und Muffelwild;\nJagdbezirke\nSchwarzwild; Hasen, Schneehasen, Wild-\nkaninchen; Biber und Murmeltiere; Wild-          Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden\nkatzen und Luchse; Füchse; Stein- und        darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder ge-\nBaummarder, Iltisse, Hermeline,Mauswiesel.   meinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).\nZwergwiesel, Nerze, Dachse und Fischottern;\nRobben.                                                                  § 5\n2. Federwild: Wildhühner (Rebhühner, Fasa-                    Gestaltung der Jagdbezirke\nnen, Wachteln, Auerwild, Birkwild, Rackel-\nwild, Haselwild, Schneehühner, Steinhühner,      (1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, An-\nwilde Truthühner); Wildtauben; Entenvögel    gliederung oder Austausch von Grundflächen abge-\n(Schwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger).       rundet werden. wenn dies aus Erfordernissen der\nSchnepfenvögel (einschließlich Regenpfeifer   Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.","Nr. 51 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                                  781\n(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege,        tümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung\nTriften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen          des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.\nbilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich\nallein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht\ngestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen             3. G e m e i n s c h a f t 1 i c h e J a g d b e z i r k e\nnicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und\nstellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines                                            § 8\nJagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen\nZusammensetzung\nnicht her.\n(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder ab-\n§ 6                             gesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigen-\njagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaft-\nBefriedete Bezirke; Ruhen der Jagd\nlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang\nAuf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk ge-           mindestens 150 Hektar (Mindestgröße) umfassen.\nhören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.            Die Länder können die Mindestgröße allgemein\nEine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet            oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.\nwerden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschrif-              (2) Zusammenhängende Grundflächen verschie-\nten dieses Gesetzes.                                          dener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Er-\nfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes\n2. E i g e n j a g d b e z i r k e             entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaft-\nlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.\n§ 7\n(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke\n(l) Zusammenhängende Grundflächen mit einer              in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zu-\nland-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren         gelassen werden, sofern jeder Teil die Mindest-\nFläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und              größe von 300 Hektar hat.\nderselben Pe:vson oder einer Personengemeinschaft\n(4) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht\nstehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder\ndie Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossen-\nkönnen für Eigenjagdbezirke im Hochgebirge die\nschaft zu.\nMindestgröße höher festsetzen. Soweit beim Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes in den Ländern eine andere\nals die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist,                                         § 9\nbehält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter                            Jagdgenossenschaft\n70 Hektar und - mit Ausnahme im Hochgebirge -\nnicht über 100 Hektar beträgt. Die Länder können,                 (1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu\nsoweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche         einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bil-\nRegelung besteht, abweichend von Satz 1 be-                  den eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grund-\nstimmen, daß auch eine sonstige zusammen-                    flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden\nhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagd-               darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.\nbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder\nNutznießern zusammenhängender Grundflächen von                   (2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagd-\nmindestens je 15 Hektar beantragt wird.                      vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.\nDer Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft\n(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zu-             zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen\nsammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1              Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte\nSatz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen           des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahr-\ndes Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk,           genommen.\nwenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der\nüberwiegende Teil der auf mehrere Länder sich                    (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen\nerstreckenden Grundflächen liegt, für die Grund-             der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen, die\nflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen              zugleich die Mehrheit der Grundfläche nach ver-\nEigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen                 treten müssen.\ngelten für jeden Teil eines über mehrere Länder\nsich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschrif-                                       § 10\nten des Landes, in dem er Hegt.\nJagdnutzung\n(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an\nder Bundesgrenze liegende zusammenhängende                       (1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der\nGrundflächen von geringerem als 7-5 Hektar land-,            Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpach-\nforst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum           tung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.\nkönnen allgemein oder unter besonderen Voraus-\n(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für\nsetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden;\neigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben\ndabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in\nlassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde\ndiesen Bezirken nur unter Beschränkungen aus-\nkann sie die Jagd ruhen lassen.\ngeübt werden darf.\n(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die\n(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungs-           Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Be-\nberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigen-              schließt die Jagdgenossenschaft, den· Ertrag nicht an","782                                 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndie Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächen-         binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung\ninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen,      durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann ent-\nso kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht         weder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß\nzugestimmt hat, binnen zwei Wochen nach der               er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für\nBeschlußfas5ung die Auszahlung seines Anteils             die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung\nverlangen.                                                eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch\nentscheidet das Gericht ohne Zuziehung landwirt-\nschaftlicher Beisitzer.\n111. ABSCHNITT\n(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige\nBeteiligung Dritter                    des Vertrages durch einen Beteiligten darf der\nan der Ausübung des Jagdrechts                Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die\nBehörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeit-\n§ 11\npunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in\nJagdpacht                        Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet. so\ndarf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die\n(l) Die Ausülrnn~J des Jagdrechts in seiner Ge-       Beanstandungen behoben sind oder wenn durch\nsamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein            rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt\nTeil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegen-            ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.\nstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann\nsich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung,\nder sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vor-                                      § 13\nbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen                   Erlöschen des Jagdpachtvertrages\nregeln die Länder.\nDer Jagdvertrag erlischt, wenn dem Pächter\n(2) Die Verpachtung      eines Teiles eines Jagd-     der Jagdschein entzogen oder nicht wieder erteilt\nbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpach-       wird. Der Pächter hat dem Verpächter den aus\ntete als der verbleibende Teil die Mindestgröße\nder Beendigung des Pachtvertrages entstandenen\neines Jagdbezirkes haben.\nSchaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden\n(3) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzu-        trifft.\nschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun\nJahre betragen. Die Länder können die Mindest-                                      § 14\npachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpacht-                 Wechsel des Grundeigentümers\nvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert\nwerden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit              (1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise\nBeginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis             veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 571 bis\n31. März) zusammenfallen.                                 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende\nAnwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangs-\n(4) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagd-\nversteigerung von der Vorschrift des § 57 des\nschein besitzt und schon vorher einen solchen wäh-       Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungs-\nrend dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für       recht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn\nbesondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen         nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und\nwerden.                                                  dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines\n(5) Ein Jagdpachtvertrag,    der bei seinem Ab-      Eigenjagdbezirkes erfüllt.\nschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halb-         (2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagd-\nsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1 oder       bezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies\ndes Absatzes 4 nicht entspricht, ist nichtig.\nauf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber\nwird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann\n§  12                         für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagd-\ngenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück\nAnzeige von Jagdpachtverträgen               an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers\n(1) Der   Jagdpachtvertrag ist der zuständigen       zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte.\nBehörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag         Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsverstei-\nbinnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige be-           gerung eines Grundstücks\nanstanden, wenn die Vorschriften über die Pacht-\ndauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten                              IV. ABSCHNITT\nist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung\nJagdschein\ndie Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.\n§ 15\n(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Ver-\ntragsteile aufzufordern, den Vertrag bis z·u einem                             Allgemeines\nbestimmten Zf~ilpunkt, der mindestens drei Wochen            (1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen\nnach Zustellun9 des Bescheides liegen soll, aufzu-\nNamen lautenden Jagdschein mit sich führen und\nheben oder in bestimmter Weise zu ändern.\ndiesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie\n(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung         den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum\nnicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist     Sammeln von Möweneiern und Abwurfstangen be-\nals aufgehoben, soforn nic:ht einer der Vertragsteile     darf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagd-","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                          783\nausübungsberechtigten. Wer, ohne Inhaber eines                   sichtig führen oder die öffentliche Sicher-\nJahresjagdscheines zu sein, die Jagd mit dem Falken              heit gefährden;\n(Beize) ausüben will, muß einen auf seinen Namen\n6. Personen, denen der Jagdschein entzogen\nlautenden Falknerjagdschein mit sich führen.\nist, während der Dauer der Entziehung\n(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohn-                 oder einer Sperre (§ 18);\nsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahres-           7. Personen, die keine ausreichende Jagdhaft-\njagdschein für ein Jahr (1. April bis 31. März} oder             pflichtversicherung (150 000 Deutsche Mark\nals Tagesjagdschein für fünf aufeinanderfolgende                 für Personenschaden und 15 000 Deutsche\nTage nach einheitlichen, vom Bundesminister für                  Mark für Sachschaden) nachweisen. Die\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-                    Länder können den Abschluß einer Ge-\nminister) bestimmten Mustern erteilt.                            meinschaftsversicherung ohne Beteiligungs-\n(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundes-                    zwang zulassen.\ngebiet.\n(2) Der Jagdschein kann versagt werden\n(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen\nmir die Gebühren für Inländer erhoben werden,                1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre\nwenn das Heimatland des Ausländers die Gegen-                     alt sind;\nseitigkeit gewährleistet.\n2. Personen, die wegen Verbrechens oder vor-\n(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines, mit                sätzlichen Vergehens wider Leib und\nAusnahme des Falknerjagdscheines, ist davon ab-                   Leben, wegen Diebstahls, Unterschlagung,\nhängig, daß der Bewerber eine Jägerprüfung be-                    Hehlerei oder Betruges oder wegen Zuwider-\nstanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse der                handlungen gegen die §§ 117 bis 119 oder\njagdbaren Tiere, in der Führung von Jagdwaffen,                   292 bis 294 des Strafgesetzbuchs oder wegen\nin der Behandlung des erlegten Wildes und in der                  eines mittels Schußwaffe fahrlässig began-\njagdlichen Gesetzgebung nachweisen muß. Bei der                   genen Vergehens wider Leib und Leben\nErteilung von Ausländerjagdscheinen können Aus-                   oder wegen Zuwiderhandlung gegen das\nnahmen zugelassen werden.                                         Waffengesetz zu einer Freiheits- oder\nGeldstrafe rechtskräftig verurteilt worden\nsind;\n§ 16\n3. Personen, die zu einer Zuchthausstrafe\nJugendjagdschein                             rechtskräftig verurteilt sind, die unter\nPolizeiaufsicht gestellt oder denen die bür-\n(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr voll-             gerlichen Ehrenrechte aberkannt worden\nendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt                   sind;\nsind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.\n4. Personen, die wegen Fälschung eines Jagd-\n(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur                   scheines oder einer sonstigen zur Ausübung\nAusübung der Jagd in Begleitung des Erziehungs-                   der Jagd erforderlichen Bescheinigung\nberechtigten oder einer von dem Erziehungsberech-              . rechtskräftig verurteilt sind;\ntigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die\nBegleitperson muß jagdlich erfahren sein.                   5. Personen, die in den letzten fünf Jahren\nwegen Forst- oder Felddiebstahls oder\n(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur                 wegen Zuwiderhandlung gegen § 38 dieses\nTeilnahme an Gesellschaftsjagden.                                Gesetzes oder gegen sonstige jagdpolizei-\n(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.                        liche oder zum Schutze von Tierarten er-\nlassene Vorschriften oder wegen Tier-\nquälerei recbtskräftig verurteilt worden\n§ 17                                   sind;\nVersagung des Jagdsdleines                     6. Personen, die unter vorläufiger Vormund-\nschaft stehen;\n(1) Der Jagdschein muß versagt werden\n7. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz\n1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre                haben.\nalt sind;\n(3) Es entfallen die Versagungsgründe\n2. Personen, die entmündigt sind;\n1. des Absatzes 2 Nummern 2 und 4, wenn\n3. Personen, die wegen körperlicher oder\nfünf Jahre verstrichen sind, seitdem die\ngeistiger Mängel unfähig sind, ein Jagd-\nStrafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist;\ngewehr sicher zu führen;\n4. Personen, die gegen die Grundsätze des            2. des Absatzes 2 Nummer 3, wenn seit Voll-\n§ 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt ver-\nstreckung, Erlaß oder Verjährung der\nStrafe oder seit dem Zeitraum, bis zu dem\nstoßen haben;\ndie Polizeiaufsicht oder der Verlust der\n5. Personen, deren bisheriges Verhalten be-               bürgerlichen Ehrenrechte gedauert hat,\nsorgen läßt, daß sie die Schußwaffe unvor-             zehn Jahre verflossen sind.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n784\nfan\n8. Sd1linge              n Je   - d er Art, in denen                 .\n(4~ Ist gegen eine Person ein Strafverfahren ein-                            enJeer~:na:::erzufstellen, feilzu~:!1te:'i!:\ng~le1tet, so kann die Entscheidung darüber b 1\"h                                                                 au zustellen.                            •\nem Jagdschein zu erteilen ist, bis zum Ab~d {u~\ndes\nFalleStrafverfahrens\nd      V        t . ausgesetzt we r d en, so f ern un .         9 - Tellereisen                   jeder Ar .\nfangen kann auf t, m denen sich Wild\n•\ner      erur ei 1ung der Jagdschein versagt                            --                        •       zustellen· d                .\nwerden kann.\nur das Aufstellen\n1bäuden oder in\ngärten d\"                        .\n;ot        ' as gilt nidlt\n_Tellereisen in Ge-\no raumen und Ha\n§ 18                                                       ' ie an eine Beh                                            us-\nu_nd durch eine Umf;tsung angrenzen\nEinziehung des Jagdsdleines                                     s1_nd oder auf Flächen . edung begrenzt\nd1g abgeschl                           . ' die sonst vollstän-\nossen smd;\ndlWenn\n·     Tatsadlen,\nb      -       we\\dle die Versagung d es J ag d -\ns e~nes _egrunden, erst nadJ. Erteilung des Ja d-\nsdJ.emes     emtreten      oder der Behörde • die d en J ag    gd -      lO. Pfahl          eisen\n·          oder Selbsts -\ndJ. .         .                                                                den, die auf Pfähl                         ch~sse zu verwen-\ns ein erteilt hat, bekanntwerden, so ist d\" B                                     auf                                   en, Baumen                    d\n10                            ragenden Gegenständen                                • an ere11\nhorde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und _ie de-                                   e~hebungen angebradJ.t . doder Boden-\nFäll\n_ en, ·m d ene~ nur ein       · J ugend1agdsdJ.ein\n-                 en\n. hätte er-                nicht {- d                                     sin • Dies                 ·1\nl\"ch ur as fangen auf t \"eh •                                           gi t\nt~ilt werden ~urfen {§ 16), _sowie im fallt der Ent-                               i genutzten Anlagen;                             ei wutschaft-\nziehung gemaß § 4~ verpflldJ.tet, in den I'\\llen des\n§ 1\\Akbl~- 2 beredchti~t, d':n Jagdschein für \\ugültig                  11. Wildenten 1mt                   - Grundan             1\nz~- r aren un einzuziehen. Ein Anspru~ aut                                         eusen und ähnlich                        9: n, in Netzen.\nRu~erstattung der JagdsdJ.eingebühren be\\t..e\\lt                                R\nfangen,                ausgenommen Emrichtungen zu\nnicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für d\\e                                Entenkojen mit Erla en. das fangen iD\nWiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.                                   Behörde;                               ubms der zuständigen\nV. ABSCHNIT1'                              12. in Notzeiten Schalen .\nSchwarzwild) in . wild (ausgenomm\nMet ern von Fütterun               emem  e  Umk            •\nreis von 200         en\nJagdbesdtränk.ungen                            13                                              g n zu erlegen·\n§ 19\n. Vogelfanggerät h                                                      '\noder zu verwende~zustell~n, feilzubieten\nSadlUdle Verbote\nunversehrt fängt n~c:as die V_ögel weder\n14 d\"                                              sofort totet·\n(1) Verboten ist                                           :\n1, mit s&<ot ode< Posten ode< ,nlt gehad<tJ                  . ie Ja d                                                      aus    , zu be-\nBlei oder tnit Bolzen, auch als fangsd\\U~                 treibeng,· von Luftfahrzeugen\nauf Smalenwild und Robben zu schieße)\n15. die NetZJagd              .      auf Robb\n2. auf SdJ.alenwild und Robben mit Rand·              16 d\"                                              en auszuüben·\nfeuerpatronen oder mit Patronen zu                  . ie Hetzjagd auf .                                                        •\nauszo-\nschießen, deren Hülsen kürzer als 40 Mil~               üben;                                  Jagdbare Tiere\nliroeter sind;                                   17. die   eh Such - und Tr .b.\n3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von                    s nepfen im Früh. e1 Jagd auf Wald-\n300 Metern von der Bezirk.sgrenze, die . 18 .                                                Jahr auszuüben•\nJagd durch Abklingeln der Felder und die          . Jagdbare Tiere zu vergiften.                                       ,\nTreibjagd bei MondsdJ.ein auszuüben;\n9. die BraU\\.enjagd       .....                           '\n4. Federwild zur Nachtzeit nadJ.zusteUen-                weniger als l 000 ;uf einer Fläche vo\nAls Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb                 ..                               ektar auszu \"\"b                         n\nStunden nach Sonnenuntergang bis eine                Moweneier od                                    .           u en;\nStunde vor Sonnenaufgang. oas Verbot                 schriftliche                Erla ebr   . Abwurfstangen                     hn\nb                 .              u DIS d          J                      O     •\nerechbgten zu sammet agdausübung.,.\numfaßt nicht die Jagd\nL-                                          n.\na) auf smnepfen, Auer- und Birkhähne;               .pt _ander          können        die\nAusnahme d                    NVorschriften des Ab-\nb) auf Fischreiher, Fischadler, Möwen                     b                           er umme l\n1 esonderen                    Gründen zeitweiser . 9 erweitern\nund TaudJ.er, sofern diese auf künst-                                                                                   ein-\nlichen Fisd\\teid1en angetroffen werden;\n5. \\,;.i_instliche LidJ.tquellen beirn Fang oder                                    § 20\nErlegen von Wild aller Art zu verwenden\nsowie zur Nachtzeit an Leumttürmen oder                              Ortliche Verbote\nLeuchtfeuern Federwild zu fangen;                      srn, - an denen d'1e J agd\nornzelnen Fall es die              . 0··nnach den U m-\n6. Belohnungen {ür den Abschuß oder fang                    t,.A:Sicherheit st\"·                        entliehe Ruh•\n.. h                   oren oder d L                             ....,\nvon Greifvögeln auszusetzen, zu bezah-                  wf! rden würd e, darf as                               eben\nnicht geJagt       von\n.\nlen oder zu empfangen; ausgenommen\nsind Belohnungen an Beauftragte der\nJagd- oder fisroereibered1tigten;                       sd1mg• •     d  der Jagd m    . N aturs...1-. t\nWll's rntzgebiet                           _1...uu z-, Baum-\n. d                  en und m w·1             1\n1. Fang- oder fa1lgruben ohne Genehmigung                            In er geregelt.                                  dparks\nder zuständigen Behörde anzulegen;","Nr. 51 - Tag der Ausg.abe: Bonn, den 2. Dezember 1952                       785\n§ 21                                            VI. ABSCHNITT\nAbschußregelung                                           Jagdschutz\n§ 23\n(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß\ndie berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und                      Inhalt des Jagdschutzes\nFischereiwirlschaft auf Schutz gegen Wildschäden          Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung\nvoll gewahrt bleiben. Innerhalb der hierdurch ge-      durch die Länder den Schutz des Wildes vor Wil-\nbotenen Grenzen soll die Abschußregelung bewir-        derern, Raubwild, Futternot, Wildseuchen und Raub-\nken, daß ein in seinen einzelnen Stücken gesunder      zeug, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die\nWildbestand aller heimischen Wildarten in ange-        Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wil-\nmessener Zahl erhalten bleibt.                         des und der Jagd erlassenen Vorschriften.\n(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild)                              § 24\nsowie Auer- und Birkwild dürfen nur auf Grund und                           Wildseuchen\nim Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der\nTritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdaus-\nvon der zuständigen Behörde im Einvernehmen m.it      übungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen\ndem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzu-       Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen\nsetzen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist     mit dem. beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung\nder Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten           der Seuche erforderlichen Anweisungen.\nim Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzu-\nstellen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetz-                                   § 25\ngebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß er-                         Jagdschutzberechtigte\nfüllt werden. Die Länder können Bestimmungen\n(1) Der  Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt\ntreffen, nach denen die Erfüllung des Abschuß-\nneben den zuständigen öffentlichen Stellen dem\nplanes insoweit .erzwungen werden kann.\nJagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber\n(3) Der Abschuß von vVildarten, deren Bestand       eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen\nbedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken         Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich\nangestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder\noder in bestimmten Revieren dauernd oder zeit-\nforstlich ausgebildet sein.\nweise gänzlich verboten werden.\n(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb\n(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die    ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagd-\nLänder.                                                schutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten\nund sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern\n§ 22\nsie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind.\nJagd- und Schonzeiten                     (3) Die Ausbildung und Prüfung der Berufsjäger\n(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grund-        regeln die Länder im Benehmen mit dem Bundes-\nminister.\nsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der\nErfordernisse der Landeskultur bestimmt der Bun-                          VII. ABSCHNITT\ndesminister durch Rechtsverordnung mit Zustim-                        Wild- und Jagdschaden\nmung des Bundesrates für die jagdbaren Tiere Zei-                1. V\\Tildschadenverhütung\nten, in denen die Jagd auf sie ausgeübt werden darf\n{Jagdzeiten). Die Bestimmung ist grundsätzlich so zu                             § 26\ntreffen, daß den Ländern die Möglichkeit gegeben                       Fernhalten des Wildes\nwird, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die           Der Jagdausübungsberechtigte sowi_e der Eigen•\nJagdzeiten zu verlängern oder abzukürzen. Außer-       tümer oder Nutzungsberechtigte emes Grund-\nhalb der Jagdzeiten sind die jagdbaren Tiere mit       stikkes sind berechtigt, zur Verhütung von Wild-\nder Jagd zu verschonen (Schonzeiten).                  schäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten\noder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte\n(2) .Jagdbare Tiere, für die eine Jagdzeit nicht    darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der\nfestgesetzt ist, sind während des ganzen Jahres mit    Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild\nder Jagd zu verschonen.                                weder gefährden noch verletzen.\n(3) Aus Gründen der Landeskultur können jagd-                                 § 27\nbaren Tieren Schonz,eiten gänzlich versagt werden\nVerhinderung übermäßigen Wildschadens\n(jagdbare Tiere ohne Schonzeit). Zur Vermeidung\nvon übermäßigen Wildschäden können die Schon-             (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nzeiten zeitweise ,1ufgehoben werden.                   der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den\nSchonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in be-\n(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum      stimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern\nSelbständigwerden der Jungtiere die für die Auf-       hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine\nzucht notwendigen Elterntiere, auch die von jagd-      Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-,\nbaren Tierarten ohne Schonzeit:, nicht bejagt werden.  Forst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist.\nDie Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen          (2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der A?·\nund Füchse Ausnahmen bestimmen.                        ordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde","786                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nfür dessen Rechnung den Wildbestand vermindern               angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum ~r-\nlassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes              satz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtig-\nSchußgeld dem Jagdausübungsbernchtigten zu über-             ten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über\nlassen.                                                      das Gehege obliegt.\n§ 28                                                        § 31\nSonstige Beschränkungen der Hege                                  Umfang der Ersatzpflicht\n(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfrie-                 (l) Nach §§ 29 und 30 ist auch der Wildscha~en\ndigungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des               zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch mcht\nSchwarzwildes verhüten.                                      eingeernteten      Erzeugnissen       eines Grundstücks\n(2) Das Aus::;ützen von Schwarzwild und Wild-             eintritt.\nkaninchen ist verboten.                                         (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller W~rt\n(3) Das Aussetzen fremder Tierarten in der freien        sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor die-\nWilr1bahn ist 1iur mit schriftlicher Genehmigung der         sem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der\nzuständigen obersten Landesbehörde oder der von              Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er\nihr bestimmten Stel.le zulässig.                             sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststel-\nlung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen,\n(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten\nob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordent-\nkann durch die Länder beschränkt oder Ye'l\"hoten\nwerden.                                                      lichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen\nWirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.\n2. W i 1 d s c h a d e n s e r s a t z\n§ 32\n§ 29\nSchutzvorrichtungen\nSchadensersatzpflicht\n( 1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist\n(1) ·wird ein Grundstück, das zu einem gemein-            nicht gegeben, wenn. der Geschädigte die von d_em\nschaftlichen Jagdbezirk ~chört oder einem gemein-            Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wild-\nschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1),       schaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.\ndurch Schalenwild, Wildk„minchen oder Fasanen\n(2) Der Wildschaden, der an Weinbecgen, Gärten,\nbeschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Ge-\nObstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden\nschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus\nBäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer\nder Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von\nals der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten\nden einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis\neiner erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder\ndes Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu\nFreilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen\ntragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wild-\nHandelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder\nschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft\nnicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Her-\ndie Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht\nstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unter-\nder Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der\nblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur\nGeschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen\nkann.                                                        Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder\nkönnen bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als\n{2) Wildschaden an Grundstücken, die einem               üblich anzusehen sind.\nEigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat.\nder Eigentümer oder der Nutznießer des Eigen-                                   3. J a g d s c h a d e n\njagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung                                         § 33\nhaftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag\nSchadensersatzpflicht\nzum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In\ndiesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutz-               (1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berE:chtig-\nnießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem            ten Interessen der Grundstückseigentümer oder\nPächter nicht erlangen kann.                                 Nutzungsberechtigten zu beachten, insbeson~ere\nbesäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunhchst\n(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagd-\nzu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Fel-\nbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den\ndern die mit reifender Halm- oder Samenfrucht\n1\nFällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz\noder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die\nvon Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwlschen\nSuchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie o_~ne\ndem Geschädigten und dem Jagdausübungsberech-\nSchaden für die reifenden Früchte durchgefuhrt\ntigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht\nwerden kann.\nanderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberech-\ntigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen             (2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet . dem\nAbschuß den Schaden verschuldet hat.                         Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechhgten\nfür jeden aus mißbräuchlicher Ja.gdausübung ent-\n(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wild-\nstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagd-\nschadensersatzpflicht auch auf andere Wildarten aus-\ngedehnt wircl und daß der Wildschadensbetrag für\nschaden, der durch einen von ihm bestellten agd-       f\naufseher oder durch einen Jagdgast angenchtet\nbestimmte Wild,nlcn durch Schaffung eines Wi]d-\nwird.\nschadcnsausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten\nzu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).                      4. G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n\n§ 34\n§ 30                                          Geltendmachung des Schadens\nWiMsd1a.den duirch Wild aus Gehege                     Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagd-\nWird durch ein aus ('inPrn Gehege ausgetretenes           schaden erlischt, wenn der Berechtigte den Scha-\nund dort gche~Jtes Stück SchalenwiJd Wildschaden             densfoll nicht binnen einer Woche, nachdem er von","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: :Bonn, den 2. Dezember 1952                          181\ndem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beob-               2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen\nachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der                die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3\nfür das beschädigte Grundstück zuständigen Be-                    vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;\nhörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich             3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 5 nichtigen\ngenutzten Grundstücken genügt es, wenn er zwei-                   Jagdpachtvertrages oder entgeg.en den\nmal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Okto-                Bestimmungen des § 12 Abs. 4 die Jagd\nber, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.                 ausübt;\nDie Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in An-              4. ohne einen gültigen Jagdschein mit sich\nspruch genommene Person bezeichnen.                               zu führen, die Jagd ausübt oder den Jagd-\n§ 35                                   schein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15\nAbs. 1);\nVerfahren in Wild- und Jagdschadenssachen\n5. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne\nDie Länder können in Wild- und Jagdschadens-                    Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);\nsachen das Beschreiten des ordentlichen Rechts-\nweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Fest-               6. den Vorschriften des § 19 oder § 20 zuwider-\nstellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde                   handelt;\n(Vorverfahren) stattfindet, in dem über den An-                7. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im\nspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung                Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden\n(Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine                   darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestä-\nnach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entschei-            tigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1)\ndung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder tref-              oder wer den Abschußplan überschreitet;\nfen die näheren Bestimmungen hierüber.                         8. als Jagdausübungsl;>erechtigter das Auf-\ntreten einer Wildseuche nicht unverzüglich\nVIII. ABSCHNITT                               der zuständigen Behörde anzeigt oder wer\nUberwachung des Verkehrs mit Wild                          den Weisungen der zuständigen Behörde\n§ 36                                   zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge\nleistet (§ 24);\nVeräußerung und Versand von Wild\nWildhandel                              9. zum Verscheuchen des Wildes Mittel an-\nwendet, durch die Wild verletzt oder\n(1) Der Verkauf, Tausch und Versand von Wild-\ngefährdet wird (§ 26) ;\npret von Schalenwild ist Beschränkungen und der\nVerpflichtung zur Anbringung von Ursprungs-                   10. verbotswidrig Wild aussetzt oder hegt\n(§ 28);\nzeichen und zur Führung von besonderen Handels-\nbüchern zu unterwerfen.                                       11. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwider-\n(2) Für den Verkauf, Tausch und Versand von                    handelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;\nlebendem Wild können besondere Vorschriften er-               12. gegen eine Rechtsverordnung nach § 36\nlassen werden.                                                    Abs. 3 verstößt, sofern die Verordnung aus-\n(3) Die gemäß Absatz 1 und 2 zu erlassenden                    drücklich auf die Bußgeldbestimmungen\nVorschriften trifft die Bundesregierung durch Rechts-             dieses Gesetzes verweist.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\nIX. ABSCHNITT\n§ 40\nJagdbeirat                                              Einziehung\n§ 37\n(1) Im Falle einer Verurteilung auf Grund von\nIn den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen     § 38 Abs. 1 und 2 können neben der Strafe die\nVertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft,      gefangenen oder erlegten Tiere oder Teile dieser\nder Jagdgenossenschaften und der Jäger angehören        Tiere, die Belohnung (§ 19 Nr. 6) oder Schlingen\nmüssen.                                                 und Tellereisen (§ 19 Nr. 8, 9) eingezogen werden.\nX. ABSCHNITT                         (2) Kann keine besÜmmte P~rson verfolgt oder\nStrafvorschriften                      verurteilt werden, so kann auf die Einziehung\n§ 38                         selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die\nStraftaten                      Voraussetzungen hierfür vorliegen.\n(1) Mit Gefängnis oder Geldstrafe wird bestraft,\n(3) Bei Verstößen gegen die Vorschriften des\n§ 39 Nr. 6, 7 oder 12 ist die Einziehung nach den\nwer vorsätzlich Wild trotz Verbotes erlegt (§ 21\nAbs. 3) oder den Vorschriften über die Schonzeit        Bestimmungen der §§ 17 bis 26 des Gesetzes über\nzuwiderhandelt (§ 22).                                  Ordnungswidrigkeiten zulässig.\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld-                              § 41\nstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder                    Entziehung des Jagdscheines\nmit Haft bestraft.\n§ 39\nNeben eine1 Strafe, die auf Grund des § 38 des\nGesetzes oder auf Grund der §§ 117 bis 119, §§ 292\nOrdnungswidrigkeiten                    bis ·294, § 366 Nr. 1 sowie § 368 Nr. 10 des Straf-\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer              gesetzbuchs verhängt wird, sowie neben einer Geld-\n1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt       buße, die auf Grund des § 39 festgesetzt wird, kann\noder einer Beschränkung der Jagderlaubnis     die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit\n(§ 6) zuwiderhandelt;                         oder dauernd angeordnet werden.","788                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-952, Teil- I -\n§ 42                                       (2) Mit dem in Absatz 1 aufgeführten· Zeitpunkt\nLandesrechtliche Straf-                              treten alle diesem Gesetz widersprechenden jagd;.\nund Bußgeldbestimmungen                                rechtlichen und fischereirechtlichen Vorschriften\naußer Kraft, insbesondere\nDie Länder können Straf- und Bußgeldbestim-\nmungen für Verstöße gegen die von ihnen                                         1. in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen\nerlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht                               und Württemberg-Baden § 835 des Bürger-\nschon in diesem Gesetz enthalten sind.                                             lichen Gesetzbuchs, in § 840 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs die Worte „ vorbehalt-\nXI  ABSCHNITT                                             lich der Vorschrift § 835 Abs. 3\", Artikel 69\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nSchlußvorschriiten                                           Gesetzbuch, soweit er die Jagd betrifft, die\nArtikel 70 bis 72 des Einführungsgesetzes\n§ 43                                               zum Bürgerlichen Gesetzbuch und § 2 Abs. 2\nAblauf von Jagdpachtverträgen                                       des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch, soweit er die Jagd betrifft:\nAls Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne\nder Verordnung über die Fortdauer von Jagdpacht-                                2. in den Ländern Hamburg, Niedersachsen,\nverträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehr-                                Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Hol-\nmachtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft                                     stein das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli\nwährend des Krieges vom 19. Februar 1940 in der                                    1934 (Reichsgesetzbl. I S. 549) in der\nFassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar                                    Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938\n1941 (Reichsgesetzbl. I S 96) gilt das Jahr 1945                                   (Reichsgesetzbl. I S. 410) und der Verord-\nVerpächter und Pächter, die auf Grund dieser Ver-                                  nung vom 30. März 1940 (Reichsgesetzbl. I\nordnung einen Jagdpachtvertrag bis zu einem                                        S. 566) nebst den zu seiner Ausführung\nspäteren Zeitpunkt als dem 31 März 1946 als fort-                                  ergangenen Vorschriften.\ndauernd behandelt haben. können sieb für die Zeit                           (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach\nbis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeit-                         Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-\npunkt fällt, spätestens Jedoch bis zum 31. März                          weisungen auf die entsprechenden Vorschriften\n1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen                         dieses Gesetzes oder die entsprechenden landes-\nrechtlichen Vorschriften.\n§ 44\nSonderregelungen\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDie zuständigen Landesregierungen werden er-\nmächtigt. durch Rechtsverordnung im Benehmen mit                         Bonn, den 29. November 1952.\ndem Bundesminister die Ausübung des Jagdrechts\nauf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasser-\nvögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Kon-                                         Der Bundespräsident\nstanz abweichend von den Vorschriften dieses                                              Theodor Heuss\nGesetzes zu regeln.\n§ 45                                                    Der Bundeskanzler\nGeltung in Berlin                                                       Adenauer\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und\nFür den Bundesminister für Ernährung,\n14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\nLandwirtschaft und Forsten\nim Finanzsystem des Bundes (Drittes Oberleitungs-\nDer Bundesminister\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nfür Angelegenheiten des Bundesrates\nim Lande Berlin\nHellwege\n§ 46\nInkrafttreten des Gesetzes                                   Der Bundesminister der Justiz\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.                                           Dehler\nD?s B~~de~gese!_zblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil 11 - Laufender Bezug nur durch die Post           Bezugspreis\nv1ertelJabrhch fur Teil 1 - DM 4 00. für Teil n „ DM 3.00 1zuzüg!id1 Zustellgebühr) - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM O 40\n(zuzugl 1ch Versandgebühren DM O 10) - Zusendung emzelne1 Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf\nPostscheckkonto .BundesiJnze1qer Verl1Jqs GmbH .ßun1esqeset.zblatt' Köln 399 - Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes-\nanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}