{"id":"bgbl1-1952-51-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":51,"date":"1952-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/51#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_51.pdf#page=13","order":2,"title":"Anlage: Bundesdisziplinarordnung (BDO)","page":761,"pdf_page":13,"num_pages":19,"content":["Nr. 51 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                                761\nAnlage\nBundesdisziplinarordnung\n(B00)\nInhaltsübersicht\nSeite                                                       Seite\nABSCHNITT I                                   3,  Ausschluß von Disziplinarrichtern  (§ 93)        776\nAnwendbarkeit des Gesetzes (§§ 1 bis 3) •             •  •  • 762     4. Entschädigung unschuldig Verurteilter (§§ 94\nund 95) . . .       . . • . . .                  776\nABSCHNITT II                                  5. Entziehung und Neubewilligung des Unter-\nDisziplinarstrafen   (§§ 4  bis 10) .           .  • ,   •.    762        haltsbeitrages (§ 96) . . . . •                  776\nABSCHNITT III                                                      ABSCHNITT V\nDisziplinarverfahren                                                Kosten des Disziplinarverfahrens (§§ 97 bis 101) ,  • 776\n1.   Allgemeine Vorschriften (§§ 11 bis 20) • ,             763\n2.   Vorermittlungen     (§§  21 bis 23)     .  .  .  ,  • 764                          ABSCHNITT VI\n3.  Disziplinarverfügunq      (§§  24 bis 27) •    .  •     765  Vollstreckung, Begnadigung (§§ 102 bis 104) • ,     ,  777\n4.  Einleitunq des förmlichen Disziplinarverfah-\nrens (§§ 28 bis 30) .                                  766                        ABSCHNITT VII\n4a. Bundesdisziplinaranwalt        (§§ 30 a bis 30 d) .     766  Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst (§§ 105\n4b. Verteidiqunq (§ 30 e) .         .  .  .  .  .  .  .     767  und 106)             . . . . . . . .                   778\n5.   Bundesdisziplinarqerichte (§§ 31 bis 43)         .  .  767\nABSCHNITT VIII\na) Bundesdisziplinarkammern (§§ 32 bis 40)          . 767\nVerfahren gegen Beamte auf Widerruf (§ 107) • • 778\nb) Bundesdisziplinarhof      (§§  41 bis 43)  .  .  ,  768\n6.   Untersuchunq (§§ 44 bis 52) .        .  .  .  .  .     768                         ABSCHNITT IX\n7.   Verfahren vor der Bundisdisziplinarkammer\nbis zur Hauptverhandlunq (§§ 53 bis 58) . .            770  Besondere V orschriiten\n8.   Hauptverhandlunq (§§ 59 bis 65)         .   . .  ,  ,  771     1. Richterliche Beamte (§ 108) .                    778\n9.   Rechtsmittel im förmlichen Disziplinar-                       2. (weggefallen)\nverfahren                                                     3, Mitqlieder der oberen Bundesgerichte und des\na) Beschwerde (§ 66)                             . . 772          Bundesrechnunqshofs (§ 110) . . . . .            778\nb) Berufunq    (§§ 67 bis 75)                    ,  ,  772    4. Beamte der uniformierten Vollzuqspolizei des\nBundes (§ 111) . . , . . . . . . . . .           779\nc) Rechtskraft (§§ 76 und 77)                       .  773\n5. :ßeamte der bundesunmittelbaren Körperschaf-\n10.   Vorläufiqe Dienstenthebunq (§§ 78 bis 82)           . 773         ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nRechts (§ 112) . . . . • . . • • • • .           779\nABSCHNITT IV\n6, (weggefallen)\nWiederaufnahme des Disziplinarverfahrens\n1. Zulässiqkeit der Wiederaufnahme (§§ 83 bis 85)            774                         ABSCHNITT X\n2. Verfahren   (§§  86 bis 92) ,     .  .  • • • .     ,  ,  775  Schlußvorschriften (§§ 114 bis 121) ,   • • • • • • 779","762                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil l\nABSCHNITT I                                                   § 5\nAnwendbarkeit des Gesetzes                    (1) Warnung ist die Mißbilligung eines bestimm-\nten Verhaltens (Handelns oder Unterlassens) des\n§ l                           Beamten mit der Aufforderung, dies künftig zu ver-\nDie Bundesdisziplinarordnung gilt für die Bearn.ten   meiden.\nund Ruhestandsbeamten, die dem Deutschen Be-                (2) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Ver-\namtengesC'tz in der Bundesfassung unterliegen.           haltens des Beamten.\n(3) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvor-\n§ 2                          gesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder\nV erweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen,\nEin Beamter, der aus einem früheren Beamten-          Ermahnungen, Rügen und dergl.), sind keine Diszi-\nverhältnis ausgeschieden, entlassen oder in den          plinarstrafen.\nRuhestand getreten war, kann nach diesem Gesetz\n§ 6\nauch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienst-\nvergehen geltender Ifond]ungen (§ 22 Abs. 1 des             Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge\nD-eutschen Beamtengesetzes) verfolgt werden, die er      des Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte\nin dem früheren Beamtenverhältnis oder als Ruhe-         keine Dienstbezüge, oder hat er sie nur währ.end der\nstandsboam ter begangen hat; auch bei einem aus          Dauer eines Beschäftigungsauftrages, so darf die\neinem früheren Beamtenverhältnis ausgeschiedenen         Geldbuße den Betrag von dreihundert Deutsche\noder entlassenen Beamten gelten hierbei die in           Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren\n§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes         beziehen, darf die Geldbuße höchstens eintausend\nbezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein          Deutsche Mark betragen.\nWechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrecht-\nlichen Verfolgung auch dann nicht entgegen, wenn                                    § 7\ndas frühere Beamtenverhältnis zu einem anderen              (1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteil-\nDienstherrn als dem Bunde bestanden hat.\nmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge\num höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf\n§ 3\nJahre. Hat der Bestrafte aus einem früheren Be-\namtenvei·hältnis einen Versorgungsanspruch erwor-\n(1) Die zuständige Behörde bestimmt nach pflicht-     ben, so bleibt bei dessen Regelung (§§ 127 ff des\nmäßigem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens         Deutschen Beamtengesetzes) die Gehaltskürzung un-\nnach diesem Gesetz einzuschreiten ist; sie hat dabE\\i    herücksichtigt.\nauch das gesamte dienstliche und außerdi~nstliche\nVerhalten zu berücksichtigen.                               (2) Tritt der Bestrafte in den Wartestand oder in\nden Ruhestand, so wird das aus den ungekürzten\n(2) Sind seit einem Dienslvergehen, das keine         Dienstbezügen errechnete Wartegeld oder Ruhe-\nschwerere Disziplinarstrafe als Warnung, Verweis         gehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in\noder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf        demselben Verhältnis gekürzt wie die Di~nstbezüge.\nJahre verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht mehr\n(3) Stirbt der Bestrafte, so werden die Bezüge für\nzulässig.\nden Sterbemonat und das Sterbegeld während der\nDauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis\nABSCHNITT II\ngekürzt wie die Dienstbezüge; das Witwen- und\nDisziplinarstrafen                   Waisengeld wird nicht gekürzt.\n§ 4\n§ 7a\n(1) Disziplinarstrafen sind:\nDie Versagung des Aufsteigens im Gehalt besteht\nWarnung,\ndarin, daß. das Aufsteigen des Beamten in die im\nVerweis,                                       Besoldungsrecht vorgesehenen höheren Dienstalters-\nGeldbuße,                                      stufen gehemmt wird. Die Dauer der Versagung\n. Gehaltskürzung,                                wird vom Bundesdiszip1inargericht im Urteil be-\nVersagung des Aufsteigens im Gehalt,           stimmt; sie ist nach vollen Jahren zu bemessen.\nWährend der Dauer der Versagung darf der Be-\nEinstufung in eine niedrigere Dienstalters-\namte nicht befördert werden.\nstufe,\nVersetzung in ein Amt derselben Laufbahn\n§ 7 b\nmit geringerem Endgrundgehalt,\nEntfernung aus dem Dienst,                        Durch die Einstufung in eine niedrigere Dienst-\naltersstufe erhält der Beamte die Dienstbezüge nach\nKürzung des Ruhegehalts,\nder Dienstaltersstufe, die das Bundesdisziplinarge-\nAberkennung des Ruhegehalls.                   richt im Urteil bestimmt; er verliert zugleich den\n(2) Die Disziplinarstrafen der Versagung des Auf•    Anspruch auf die Dienstbezüge nach den von ihm\nsteigens im Gehalt und der Einstufung in eine           erreichten höheren Dienstaltersstufen.\nniedrigere Diensla ltersstufe können nebeneinander\n§ 7  C\nverhängt werden. Im übrigen darf in demselben\nDisziplinarverfahren nur eine der im Absatz 1 ge-            Durch die Versetzung in ein Amt derselben Lauf-\nnannten Disziplinarslrafen verhängt werden.               bahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                           763·\nBeamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt ein-                           ABSCHNITT III\nschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und\nder Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu füh-                       Disziplinarverfahren\nren. Das Bundesdisziplinargericht bestimmt im Urteil                   1. Allgemeine Vorschriften\ndie Dienstaltersstufe, nach der sich die Dienstbezüge\ndes Beamten in der neuen Besoldungsgruppe be-                                      § 11\nmessen.                                                     (1) Gehal~skürzung, Versagung des Aufsteigens\n§ 8                            im Gehalt, Einstufung in eine niedrigere Dienst-\naltersstufe, Versetzung in ein Amt derselben Lauf-\n(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch\nbahn mit geringerem Endg..:r.undgehalt, Entfernung\nden Verlust des Anspruchs auf       Dienstbezüge und     aus dem Dienst, Kürzung und Aberkennung des\nVersorgung sowie der Befugnis,       die Amtsbezeich-    Ruhegehalts können nur von den Bundesdisziplinar-\nnung und die im Zusammenhang        mit dem Amt ver-     gerichten im förmlichen Disziplinarverfahren ver-\nliehenen Titel zu hihren und die    Dienstkleidung zu    hängt werden.\ntragen.\n(2) Warnung, Verweis und Geldbuße kann auch\n(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechts-    der Dienstvorgesetzte durch Disziplinarverfügung\nfolgen erstrecken sich auf alle Amter, die der Be-       verhängen.\nstrafte im unmittelbaren oder mittelbaren Bundes-\ndienst bei Rechtskraft des Urteils bekleidet.                                      § 12\nSchwebt gegen einen Beamten zur Zeit seines\nEintritts in den Ruhestand ein förmliches Diszipli-\n§ 9                            narverfahren, so wird dessen Fortsetzung durch den\n( 1) Bei einem Ruhestandsbeamten sind nur die         Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Gegen einen\nAberkennung und die Kürzung des Ruhegehalts als          Ruhestandsbeamten kann ein Disziplinarverfahren\nDisziplinarstrafen zulässig; § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- nur wegen eines vor Eintritt in den Ruhestand be-\nsprechend. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt         gangenen Dienstvergehens oder wegen einer Hand-\nvoraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerecht-       lung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen\nfertigt wäre, folls der Beschuldigte sich noch im        Beamtengesetzes als Dienstvergehen gilt, eingeleitet\nDienst befände; die Kürzung des Ruhegehalts wird         werden.\nan Stelle der Gehaltskürzung verhängt.\n§ 13\n(2) Die Aberkennung     des Ruhegehalts bewirkt          (1) Ist gegen den eines Dienstvergehens Beschul-\nauch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenen-      digten wegen derselben Tatsachen die öffentliche\nversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung         Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so\nund die im Zusammenhang mit dem früheren Amt             kann ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, es\nverliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung       muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen\nzu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle        Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein be-\nAmter, die der Bestrafte beim Eintritt in den Ruhe-      reits eingeleitetes Disziplinarverfahren ausgesetzt\nstand bekleidet ha l.                                    werden. wenn während seines Laufes die öffentliche\n(3) Höhe und Dauer der Kürzung des Ruhegehalts\nKlage erhoben wird. Mit Zustimmung des Bundes-\nrichten sich nach § 7 Abs. 1; beim Tode des Ruhe-        disziplinaranwalts (§ 30 a) kann das Disziplinarver-\nstandsbeamten gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.              fahren fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklä-\nrung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im straf-\ngerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhan-\n§ 10                            delt werden kann, die in der Person des Beschul-\n(1) Wird gegen einen früheren Ruhestandsbeam-\ndigten liegen. Ergeht in diesen Fällen nach rechts-\nten, der wieder zum Beamten ernannt worden ist,          kräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens im\nauf Entfernung aus dem Dienst (§ 8) erkannt, so ver-     strafgerichtlichen Verfahren ein rechtskräftiges\nUrteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die\nliert er den Anspruch auf das frühere Ruhegehalt\nvon denen des Ur'teils des Bundesdisziplinargerichts\nund die Hinterbliebenenversorgung sowie die ande-\nabweichen, so gelten die abweichenden Feststel-\nren Befugnisse nach § 9 Abs. 2 nur, wenn er wegen\nlungen des strafgerichtlichen Urteils als neue Tat-\neines in dem früheren Beamtenverhältnis begange-\nnen Dienstvergehens oder wegen einer der im § 22         sachen im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1.\nAbs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes be-             (2) Wird   der Beschuldigte im strafgerichtlichen\nzeichneten Handlungen -        gleichgültig, wann er     Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tat-\ndiese begangen hat - verurteilt wird.                    sachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Unter-\nsuchung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann\n(2) Ein Ruht~standsbeamter, der vor seiner letzten\neingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese\nVerwendun9 schon r1us einem früheren Beamtenver-\nTatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes\nhältnis in den Ruhestand getreten war, behält die\nzu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.\nihm aus dem früheren Beamtenverhältnis zustehen-\nden Ansprü(he und Befugnisse (§ 9 Abs. 2), wenn er          (3) Für die Entscheidung im Disziplinarverfahren\nnur wegen ein~~s in dem letzten Beamtenverhältnis        sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgericht-\nbegangenen Dienstvergehens verurteilt wird und           lichen Urteils bindend, auf welchen die Entschei•\nkeine der im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Be-        dung des Strafgerichts beruht. Das Bundesdiszipli•\namtengesetzes bezPidmeten Handlungen Gegenstand          nargericht kann jedoch die nochmalige Prüfung\nder Verurleilu11g ist.                                   solcher Feststellungen beschließen, deren Richtig-","764                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nkeit seine Mitglieder übereinstimmend bezweifeln;       - abgesehen von dem Fall des § 48 -           zwangs-\ndies ist in den Urteilsgründen (§ 65) zum Ausdruck       weise vorgeführt werden.\nzu bringen.\n§ 14                                                   § 19\nDas Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden,         (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu-\nwenn die Beurteilung des Dienstvergehens von der         stellungen werden ausgeführt\nBeurteilung einer Frage abhängt, über die in einem              1. durch Ubergabe an den Empfänger gegen\nanderen -       schwebenden oder einzuleitenden -                  Empfangsschein oder, wenn er die An-\nVerfahren entschieden werden soll. Das Disziplinar-                nahme oder die Ausstellung des Empfangs-\nverfahren ist spätestens nach der endgültigen Er-                  scheins verweigert, durch Anfertigung einer\nledigung dieses Verfahrens fortzusetzen. Die in dem                Niederschrift darüber,\nanderen Verfahren getroffenen tatsächlichen Fest-\nstellungen sind nicht bindend, können aber der                  2. durch eingeschriebenen Brief mit Rück-\nschein,\nEntscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde ge-\nlegt werden, ohne daß sie nochmals geprüft zu                   3. nach den Vorschriften der Zivilprozeß-\nwerden brauchen.                                                   ordnung über die Zustellung von Amts\nwegen,\n§ 15\n4. an Behörden auch durch Vorlegung der\n(1) Die Einleitung oder Fortsetzung eines Diszi-                Akten mit den Urschriften der zuzustellen-\nplinarverfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß                 den Schriftstücke; der Empfänger hat den\nder Beschuldigte, nachdem er das Dienstv·ergehen                   Tag der Vorlegung in den Akten zu ver-\nbegangen hat geisteskrank oder sonst verhandlungs-                 merken.\nunfähig geworden ist.\nZustellungen und Mitteilungen an den Bundes-\n(2) In diesem Falle beantragt die Einleitungs-        disziplinaranwalt werden durch Vorlegung der Ur-\nbehörde (§ 29) beim Amtsgericht die Bestellung           schrift des zuzustellenden oder mitzuteilenden\neines Pflegers zur Wahrnehmung der Rechte des            Schriftstücks bewirkt.\nBeschuldigten in dem weiteren Verfahren. Das\nAmtsgericht hat dem Antrag zu entsprechen. Der              (2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nummer 3 kann\nPfleger muß Beamter sein.                                durch jeden Beamten ausgeführt werden. Die öffent-\nliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungs-\nbehörde oder des Untersuchungsführers von der Bun-\n§ 16\ndesdisziplinarkammer bewilligt. Die zuzustellende\nDie Gerichte und Verwaltungsbehörden haben            Ausfertigung ist an der Gerichtstafel der Bundes-\nauf Ersuchen des Dienstvorgesetzten, des Unter-          disziplinarkammer anzuheften; enthält das Schrift-\nsuchungsführers oder des Vorsitzenden eines              stück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug\nBundesdisziplinargerichts in Disziplinarsachen Amts-     einmalig in das Ministerialblatt des Bundesministe-\nund Rechtshilfe zu leisten; um die eidliche Verneh-      riums des Innern einzurücken.\nmung von Zeugen und Sachverständigen können\n(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.\nnur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der\nDienstvorgesetzte um die Vernehmung ersucht, so             (4) Der Beamte muß Zustellungen und Mittei-\nentscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung.        lungen unter der Anschrift, die er seinem Dienst-\nvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.\n§ 17\n§ 20\n·(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen,\nentscheiden - unbeschadet des § 16 Satz 2 - über            Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor-\ndie Form, in der Beweise zu erheben sind. Nieder-        schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes .(Sitzungs-\nschriften über Aussagen von Personen, die ~chon         polizei. Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung)\nin einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren         und der Strafprozeßordnung anzuwenden, .soweit\nvernommen worden sind, können im Disziplinar-           nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens ent-\nverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet           gegensteht.\nwerden.                                                                   2. Vorermittlungen\n(2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Be-\n§ 21\namten sind schriftlich einzufordern.\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht\n(3) Uber jede Beweiserhebung ist eine Nieder-\neines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt\nschrift aufzunehmen.\nder Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sach-\n(4~ Die Vereidigung v,on Zeugen und Sachver-          verhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind\nständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug       nicht nur die belastenden, sondern auch die ,ent-\noder wenn der Eid mit Rücksicht auf die Bedeutung       lastenden und die für die Strafbemessung bedeut-\nder Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung           samen Umstände zu ermitteln.                 ·\neiner wahren Aussage erforderlich ist.\n(2) Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist\ndem Beschuldigten und dem Bundesdisziplinaranwalt\n§ 18                         bekanntzugeben. Der 'Beschuldigte ist über die ihm\nDer Beschuldigte kann im Disziplinarverfahren        zur Last gelegte Verfehlung unter Aufnahme einer\nweder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch        Niederschrift zu hören; er kann sich auch schriftlich","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                          765\näußern. Die Anhörung des Beschuldigten erfolgt in                                  § 26\nAbwesenheit des Bundesdisziplinaranwalts und des            (1) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinar-\nVerteidigers. Soweit es ohne Gefährdung des Unter-       verfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienst-\nsuchungszweckes geschehen kann, ist dem Beschul-         behörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach\ndigten zu gestatten, die in den Vorermittlungen auf-     Zustellung oder Eröffnung schriftlich Beschwerde\ngenommenen Niederschriften, beigezogenen Akten           erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorge-\nund Schriftstücke einzusehen.                            setzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat,\n(3)  Der Beschuldigte kann bPantragen, daß weitere    einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn wäh-\nErmittlungen vorgenomnwn W(~rden. Der Dienstvor-         rend ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienst-\ngesetzte mllsdwid<>t, ob d<'m An trag statt.zugeben ist. vorgesetzten eingelegt wird, der über sie zu ent-\n(4) Als Dim1slvorgescd.zLe1 ]ill bei einem Ruhe-\nscheiden hat.\nstandsbeamlen die vor Beginn des Ruhestandes für            (2) Der Dienst.vorgesetzte, der die Disziplinarver-\nden Beamlen zuletzt zuständig(~ oberste Dienst-          fügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Diszi-\nbehörde; sie kc1ru1 ihre Befugnisse auf nachgeordnete    plinarstrafe aufzuheben oder zu mildern. Er hat die\nBehörden übertragen. Besteht die hiernach zustän-        Beschwerde spätestens innerhalb einer Woche dem\ndige oberste Dicnsl.bd1örde nicht mehr, so bestimmt      nächsthöheren Dienstvorgesetzten vorzulegen. Dieser\nder Bundesrn in isl<'r dPs I rrnPrn, wer als Dienstvor-  entscheidet. Die Entscheidung ist dem Bundesdiszi-\ngesetzler qill                                           plinaranwalt mitzuteilen.\n§ 22\n(1) \\Nircl du rcb die Eriuitquugen ein Dienstver-        (3) Gegen die Entscheidung auf die Beschwerde\ngehen nicht festgestellt, oder hält der Dienst.vorge-    ist weitere Beschwerde an den nächsthöheren\nsetzte eine Disziplinmstrnfe nicht für angezeigt, so     Dienstvorgesetzten zulässig. Die Absätze 1 und 2\nst.elJt er das Verfahren ein und teilt dies dem Be-      gelten sinngemäß.\nschuldigten und dem ßundcsclisziplinaranwalt mit.\n(4) Gegen     die nach Absatz 3 ergehende Be-\n(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere        schwerdeentscheidung kann der Beschuldigte die\nDienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts eine      Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer bean-\nDisziplinarstrafe verhängen oder die Einleitungsbe-      tragen Der Antrag ist schriftlich einzureichen und\nhörde das förrn I iche Diszipl imirverfahren einleiten.  zu begründen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinn-\ngemäß Der Dienstvorgesetzte, der die Beschwerde-\n§ n                         entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit\nseiner Stellungnahme der Bundesdisziplinarkammer\nStellt der Dienslvorgesctzle das Verfahren nicht\nvor. Diese kann Beweise wie im förmlichen Diszi-\nein, und hält C'r seine Strafgewalt für ausreichend,\nplinarverfahren erheben. Sie entscheidet über die\nso verhängt er die Disziplinarstrafe. Andernfalls\nRechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung ohne\nführt er die Entscheidung des höheren Dienstvorge-\nmündliche Verhandlung endgültig durch Beschluß;\nsetzten oder der Einleitunqsbehörde herbei.\nsie kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten\noder aufheben, aber nicht ändern. Die Entscheidung\n:i. Disziplinarverfügung               ist zu begründen.\n§ 24\n(5)  Ober eine Disziplinarverfügung oder Be-\n(1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und     schwerdeentscheidung der obersten Dienstbehörde\nVerweisen r1egen die ihrn nachgeordneten Beamten         entscheidet auf Antrag des Beschuldigten der\nbefugt.                                                  Bundesdisziplinarhof. Absatz 4 gilt entsprechend.\n(2) Geldbußen können verhängen\nl. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässi-\n§ 27\ngen I-Iöcbstbetrage (§ 6),\n( 1) Stellt das Bundesdisziplinargericht in den Fäl-\n2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar    len des § 26 Abs. 4 und 5 ein Dienstvergehen nicht\nnachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur     fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinar-\nHälfte des zuWssigen Höchstbetrages,\nverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der\n3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem   Disziplinargewalt gegen den Beschuldigten nur auf\nViertel des zulässigen Höchstbetrages.        Grund solcher Tatsachen und Beweismittel zulässig,\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Ge-     die dem Bundesdisziplinargericht bei seiner Ent-\nschäftsber1:.~ich die Befugnis der im Absatz 2 Num•      scheidung nicht bekannt waren.\nrner 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhän-\n(2) Im    übrigen können der höhere Dienstvor-\ngung von Geldbußen weiter abstufen.\ngesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Diszi-\nplinarverfügung des nachgeordneten Dienstvor-\n§ 25                        gesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von\nDie Disziplinarstrafe wird durch eine schriftliche,   ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung innerhalb\nmit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver-          eines Jahres, nachdem sie erlassen ist, aufheben\nhängt, die dern Beschuldigten zuzustellen oder zu        und in der Sache anders entscheiden oder die Ein-\neröffnen ist; über die Eröffnung ist eine Nieder-        leitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ~er-\nschrift aufzuneh rnc;n Dem Bundesdisziplinaranwall:      anlassen. Vor der Entscheidung i.st der Beschuldigte\nist die Disziplinarverfügung mitzuteilen.                zu hören. § 26 gilt sinngemäß.","766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n4. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens                                   § 30\n§ 28                             (1) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Ämter,\ndie nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt\n(1) Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert        stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu\nsich in die Untersuchung und in das Verfahren vor         deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört,\ndem Bundesdisziplinargericht. Es wird durch schrift-      ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn ein-\nliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet.       zuleiten, so teilt sie dies den für die anderen Ämter\nDie Verfügung wird dem Beschuldigten und dem              zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres\nBundesdisziplinaranwalt zugestellt. Die Einleitung        Disziplinarverfahren kann gegen den Beschuldigten\nwird mit der Zustellung an den Beschuldigten              wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet\nwirksam.                                                  werden.\n(2) Der Beamte kann die Einleitung des förm-\nlichen Disziplinarverfahrens gegen sieb beantragen,          (2) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Amter,\num sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens            die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen,\nzu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde die Ein-        so kann nur die für das Hauptamt zuständige Ein-\nleitung ab, so hat sie ihm bekanntzugeben, daß ein        leitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren\nGrund für die Einleitung nicht vorliegt. Auf seinen       gegen ihn einleiten. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nAntrag ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.     sprechend.\nFür Beamte auf Widerruf gilt § 107 sinngemäß.\n(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarver-\nfahren, die sie gegen mehrere Beschuldigte wegen\n§ 29                          des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum\nEingang der Anschuldigungsschrift bei der Bundes-\n(1) Einleitungsbehörden sind\ndisziplinarkammer (§ 53) durch Verfügung mitein-\na) für Beamte, hinsichtlich derer der Bundes-     ander verbinden und wieder trennen.\npräsident das Ernennungsrecht ausübt, mit\nAusnahme der unter Buchstabe c bezeichne-         (4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so\nten, die fü'r die Dienstaufsicht zuständigen   entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die\nobersten Bundesbehörden; diese können          zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam\nihre Befugnis mit Zustimmung des Bundes-       über Verbindung und Trennung der Verfahren und\nministers des Innern auf unmittelbar nach-     darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fort-\ngeordnete Behörden übertragen, sie jedoch      gang des Verfahrens zuständig sein soll.\nim Einzelfalle wieder an sich ziehen,\nb) für andere Beamte, mit Ausnahme der\nunter Buchstabe c bezeichneten, die für die                 4 a. Bundesdisziplinaranwalt\nErnennung zuständigen Behörden,\n§ 30 a\nc) für Beamte der bundesunmittelbaren Kör-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des         Aufgabe des Bundesdisziplinaranwalts ist es, die\nöffentlichen Rechts die Behörden, die der      einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu\nfür die Aufsicht zuständige Bundesminister     sichern und das Interesse der Verwaltung und der\nim Benehmen mit dem Bundesminister des         Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahr-\nInnern bestimmt,                              zunehmen. Der Bundesdisziplinaranwalt muß die\nd) (weggefallen).                                 Fähigkeit zum Richteramt an einem ordentlichen\nGericht oder auf Grund der vorgeschriebenen Prü-\nDie obersten Bundesbehörden können auch für die           fungen an einem allgemeinen Verwaltungsgericht\nunter Buchstaben b und c genannten, ihrer Aufsicht       erlangt haben.\nunterstehenden Beamten die Befugnis der Ein-\nleitungsbehörde allgemein oder im Einzelfalle an\nsich ziehen.                                                                       § 30 b\n(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der         (1) Der Bundesdisziplinaranwalt untersteht dem\nBeschuldigte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht,      Bundesminister des Innern. Dieser kann mit Zu-\nbei einem nicht wiederbeschäftigten Wartestands-         stimmung der Bundesregierung allgemeine Grund-\nbeamten und bei einem Ruhestandsbeamten die Be-          sätze für die Tätigkeit des Bundesdisziplinaranwalts\nhörde, die bei seinem Eintritt in den Wartestand          aufstellen und ihm im Einzelfalle im Einvernehmen\noder in den Ruhestand zuständig war; besteht diese        mit der zuständigen obersten Bundesbehörde\nBehörde nicht mehr, so bestimmt die oberste Bundes-       Weisungen erteilen.\nbehörde, welche Behörde zuständig ist. Die Zu-\n(2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann, um seine\nständigkeit der Einleitungsbehörde nach Satz 1 wird\nAufgaben und Befugnisse bei den Einleitungs-\ndurch eine Beurlaubung oder Abordnung des Be-\nbehörden wahrzunehmen, von diesen vorgeschla-\nschuldigteH nicht berührt.\ngene geeignete Beamte als Beauftragte bestellen;\n(3) Der Bundesminister für Verkehr ist Einlei-         sie müssen die. Fähigkeit zum Richteramt an eine,m\ntungsbehörde für die Vorstandsmitglieder der Deut-        ordentlichen Gericht oder auf Grund der vorge-\nschen Bundeshr1hn. Der Vorstand der Deutschen Bun-        schriebenen Prüfungen an einem allgemeinen Ver-\ndesbahn ist Einleitungsbehörde für die Beamten der        waltungsgericht erlangt haben. Die Beauftragten\nDeutschen Bundesbc.lrn, soweit nicht nach Absatz 1        sind bei der Erfüllung ihrer Au~gaben an die Wei-\nBuchstabe b eine andere Behörde zuständig ist..           sungen des Bundesdisziplinaranwalts gebunden.","Nr. 51 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                       767\n§  30 C                                                   §  33\nDer Bundesdisziplinaranwalt kann im Einver-                   (1) Zuständig   ist die Bundesdisziplinarkammer,\nnehmen mit der obersten Dienstbehörde ihm ge-                 in deren Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des\nboten erscheinende Ermittlungen selbst durchführen            förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienst-\noder durch seine Beauftragten durchführen lassen.             lichen Wohnsitz hat. Liegt der dienstliche Wohn-\nsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\n§ 30 d                           gesetzes, so ist die für den Sitz der Bundesregie-\nrung zuständige Bundesdisziplinarkammer zustän-\nHält der Bundesdisziplinaranwalt die Durchfüh-             dig; für bestimmte Arten von Beamten im Grenz-\nrung eines förmlichen Disziplinarverfahrens für               dienst kann jedoch die oberste Bundesbehörde im\ngeboten, so hat die Einleitungsbehörde seinem An~             Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\ntrag stattzugeben. Auf sein Ersuchen sind ihm die             die dem dienstlichen Wohnsitz am nächsten liegende\nDisziplinarakten mit allen Unterlagen, einschließ-            Bundesdisziplinarkammer als zuständig bezeichnen.\nlich der Personalakten, vorzulegen.\n(2) Bei wiederbeschäftigten Wartestandsbeamten\nist der Sitz der Behörde, bei anderen Wartestands-\n4 b. Verteidigung                         beamten und bei Ruhestandsbeamten der Wohnsitz\noder, wenn ein Wohnsitz im Geltungsbereich des\n§ 30 e\nGrundgesetzes nicht besteht, der letzte dienstliche\n(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des           Wohnsitz maßgebend.\nVerfahrens des Beistandes eines Verteidigers be-                                       §  34\ndienen. Das gleiche Recht hat .der Beamte im Falle\ndes § 105 dieses Gesetzes, der Versorgungsberech-                Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Bundes-\ntigte im Falle des § 135 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen          disziplinarkammern entscheidet auf Antrag einer\nBeamtengesetzes. Von Amts wegen wird ein Ver-                 Bundesdisziplinarkammer oder einer anderen am\nteidiger, abgesehen von dem Fall des § 48 Abs. 1              Verfahren beteiligten Behörde der Bundesdiszipli-\nSatz 3, nicht bestellt. Dem Verteidiger steht das             narhof durch Beschluß.\nRecht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen                                    § 35\nUmfang zu wie dem Beschuldigten.\n(1) Mitglieder der Bundesdisziplinarkammer sind\n(2) Verteidiger können die bei einem deutschen             der Vorsitzende, seine Stellvertreter, rechtskundige\nGericht zugelassenen Rechtsanwälte, Verwaltungs-               und andere Beisitzer.\nrechtsräte und Rechtslehrer an deutschen Hoch-\n(2) Die Mitglieder müssen auf Lebenszeit er-\nschulen sowie Vertreter der Gewerkschaften und\nnannte Bundesbeamte sein, die das fünfundreißigste\nBerufsverbände der Beamten oder andere Beamte\nLebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer müssen\nsein. Als Verteidiger bei dem Bundesdisziplinar-\nbei ihrer Ernennung den dienstlichen Wohnsitz im\nhof sind . nur Personen zugelassen, welche die\nBezirk der Bundesdisziplinarkammer haben.\nFähigkeit zum Richteramt an einem ordentlichen\n• Gericht oder auf Grund der vorgeschriebenen                      (3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die\nPrüfungen an einem allgemeinen Verwaltungs-                   rechtskundigen Beisitzer müssen die Fähigkeit zum\ngericht haben.                                                Richteramt an einem ordentlichen Gericht oder auf\nGrund der vorgeschriebenen Prüfungen an einem\n5. Bundesdisziplinargerichte                    allgemeinen Verwaltungsgericht haben.\n(4) Der Vorsitzende einer Bundesdisziplinar-\n§ 31\nkammer kann zugleich zum Vorsitzenden von\n(1) Bundesdisziplinargerichte          sind die Bundes-    höchstens zwei weiteren Bundesdisziplinarkammern\ndisziplinarkammern und der Bundesdisziplinarhof.               ernannt werden.\n(2) Die Bundesdisziplinargerichte sind               unab-                          § 36\nhängig und nur de:rh Gesetz unterworfen.                          (1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter wer-\n(3) Die Mitglieder der Bundesdisziplinargerichte           den vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt.\nüben ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit            Der Bundesminister des Innern bestellt die Beisitzer\naus.                                                          der Bundesdisziplinarkammer auf 3 Jahre; er kann\nsie bei Ablauf ihrer Amtszeit wiederbestellen.\na) B u n d e s d i s z i p 1 i n a r k a m m e r n\n(2) Wird während der Amtszeit die Bestellung\n§  32                           neuer Beisitzer' erforderlich, so werden sie nur für\nden Rest der Amtszeit bestellt.\n(1)  Der Bundesminister des Innern errichtet\ndurch Verordnung die Bundesdisziplinarkammern;                    (3) Die obersten Bundesbehörden und die Spit-\ner bestimmt deren Sitz und Bezirk. Er kann bei                 zenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-\neiner Bundesdisziplinarkammer mehrere Abtei-                   verbände der Beamten können für die nach § 37\nlungen bilden. Er regelt den Geschäftsgang.                    zweiter Halbsatz zu bestellenden Beisitzer Vor-\nschläge machen.\n(2) Bei jede1 Bundesdisziplinarkammer besteht\neine Geschäftsstelle. Sie hat die Aufgaben der Ge-                                      § 37\nrichtskasse. Die Aufgaben der Geschäftsstelle einer              Die Bundesdisziplinarkammer entscheidet mit drei\nBundesdisziplinarkammer können mit Zustimmung                  Mitgliedern, dem Vorsitzenden (oder seinem Stell-\ndes Bundesministers des Innern von anderen                     vertreter) und zwei Beisitzern, von denen einer\nDienststellen übernommen werden.                               rechtskundig sein muß; einer der Beisitzer soll der","768                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nLaufbahn und möglichsl dem Verwaltungszweig des         wi.rd durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von\nBeschuldigten angehören.                                den hauptamtlichen Mitgliedern des Bundesdiszipli-\nnarhofes zu beschließen ist.\n§ 38                             (4) (weggefallen).\n(1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne       (5) Im übrigen gelten § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 2\nvorherige Entschuldi.gung ihren Pflichten entziehen,    Satz 1 und Abs. 3, §§ 36, 38 bis 40 sinngemäß mit\ndie dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei       der Maßgabe, daß die §§ 38 bis 40 auf die haupt-\nnachträglicher genügender Entschuldigung kann er        amtlichen richterlichen Beisitzer keine Anwendung\nseine Anordnung ganz oder teilweise aufheben.           finden.\n(2) Auf Einspruch des Betroffenen entscheidet die                              § 42\nBundesdisziplinarkammer endgültig. Der Betroffene\ndarf bei der Entscheidung nicht mitwirken.                 (1) Will ein Disziplinarsenat in einer Rechtsfrage\nvon der Entscheidung eines anderen Disziplinar-\nsenats oder des Großen Disziplinarsenats (Absatz 3)\n§ 39                          abweichen, so hat er die Rechtsfrage unter Begrün-\ndung seiner Rechtsauffassung an den Großen Dis-\nEin Mitglied der Bundesdisziplinarkammer, gegen\nziplinarsenat zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn\ndas ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen      der Senat, von dessen Entscheidung er abweichen\neines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens\nwill. der Abweichung zustimmt.\nein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 6\nAbs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes die Führung           (2) Ein Disziplinarsenat kann die Entscheidung\nseiner Dienstgeschäfte verboten ist, kann während       des Großen Disziplinarsenats auch in einer Rechts-\ndieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein       frage von grundsätzlicher Bedeutung herbeiführen,\nAmt nicht ausüben.                                      wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n§ 40                          sprechung es erfordern. Hält der Bundesdisziplinar-\nanwalt aus einem solchen Grunde die Entscheidung\n(1) Das Amt eines Beisitzers der Bundesdiszipli-\ndes Großen Disziplinarsenats für erforderlich, so ist\nnarkammer erlischt, wenn der Beisitzer\ndie Sache dem Großen Disziplinarsenat vorzulegen.\n1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe\noder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer    (3) Der Große Disziplinarsenat besteht aus dem\nGeldstrafe oder im förmlichen Disziplinar-    Präsidenten des Bundesdisziplinarhofs, seinen Stell-\nverfahren zu Geldbuße oder einer schwe-       vertretern und je einem richterlichen Mitgliede.\nreren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,      (4) Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des\n2. (weggefallen),                                dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem\nLebensalter nach jüngsten Mitglieds nicht mitge-\n3. in den Wartestand oder in ein Amt außer-      zählt; der Berichterstatter hat jedoch immer Stimm-\nha.lb des Bezirks der Bundesdisziplinar-\nrecht.\nkamm er versetzt wird, oder\n4. auf andere Weise aus dem Hauptamt                (5) Die Entscheidung der Rechtsfrage durch den\nscheidet, das er bei seiner Bestellung be-    Großen Disziplinarsenat ist in der zu entscheiden-\nkleidet hat.                                  den Sache bindend.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 tritt                               § 43\ndas Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit Ablauf\neines Monats nach Zustellung der Versetzungsver-           Jeder Disziplinarsenat beschließt mit drei richter-\nfügung ein, es sei denn, daß der Beamte dem Er-         lichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.\nlöschen des Beisitzeramtes widersprochen hat.           Er entscheidet in der Hauptverhandlung mit drei\nrichterlichen Mitgliedern einschließlich des Vor-\nsitzenden, und zwei weiteren Mitgliedern. Eines\nb) Bundes d i s z i p 1 in a r h o f          dieser weiteren Mitglieder soll der Laufbahn und\nmöglichst auch dem Verwaltungszweig des Beschul-\n§ 41\ndigten angehören.\n(1) Der Bundesdisziplinarhof wird bei dem Bun-\ndesverwaltungsgericht errichtet. Er gliedert sich in\nDisziplinarsenate. Das Nähere bestimmt der Bun-                             6. Untersuchung\ndesminister des InLern.\n§ 44\n(2) Der Bundesdisziplinarhof besteht aus einem\nPräsidenten, seinen Stellvertretern, richterlichen und      (1) Die Einleitungsbehörde kann im Einverneh-\nanderen Beisitzern.                                     men mit dem Bundesdisziplinaranwalt von der\nUntersuchung absehen, wenn sie den Sachverhalt\n(3) Für die Geschäftsverteilung bei dem Bundes-      für aufgeklärt ansieht; sie hat den Beschuldigten\ndisziplinarhof gelten die Vorschriften der §§ 62        davon in Kenntnis zu setzen.\nbis 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.\nDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den              (2) Andernfalls bestellt sie bei oder nach der\nSenatspräsidenten und den beiden dem Dienstalter        Einleitung des Verfahrens einen Beamten zum\nnach, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach      Untersuchungsführer in dem Verfahren und teilt\nältesten richterlichen Beisitzern. Der Geschäftsgang    dies dem Beschuldigten mit. Zu Untersuchungs-","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952\nführern können nur Beamte bestellt werden, welche                                 § 49\ndie Fähigkeit zum Richteramt an einem ordent-             (1) Der Beschuldigte kann an den Beweis-\nlichen Gericht haben.                                  erhebungen teilnehmen. Er ist zu allen Beweis-\n(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durch-      erhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und\nführung der Untersuchung unabhängig und, abge-         Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungs-\nsehen von den Fällen des § 50, an Weisungen nicht      führer kann den Beschuldigten von der Teilnahme\ngebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen           ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienst-\nGründen wie das Amt eines Beisitzers der Bundes-       lichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Unter-\ndisziplina:rkammer nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder 4.      suchungszweck für erforderlich hält; der Beschul-\nEr kann abberufen werden, wenn die Voraus-             digte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweis-\nsetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 bei ihm eintreten.     erhebungen zu unterrichten.\nUber seine Ablehnung entscheidet die Einleitungs-\n(2) Der Untersuchungsführer soll Beweisanträgen\nbehörde. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde         des Beschuldigten stattgeben, soweit sie für die\nan die Bundesdisziplinarkammer zulässig; diese\nSchuldfrage, das Strafmaß oder für die Gewährung\nentscheidet endgültig.\neines Unterhaltsbeitrages (§ 64) von Bedeutung sein\n(4)   (weggefollen).                                können.\n§ 45                             (3) (weggefallen).\n(1) Der Unlersuchungsführer hat einen Schrift-                                § 50\nführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter\n(1) Der Bundesdisziplinaranwalt ist zu allen :ße-\nist, auf dieses Amt zu vereidigen.\nweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen\n(2) Uber die Ablehnung des Schriftführers ent-      und Durchsuchungen, zu laden. Er kann daran teil-\nscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Ent-       nehmen, sich aber auch jederzeit durch Einsicht-\nscheidung ist Beschwerde an die Bundesdisziplinar-     nahme in die Akten über den Stand der Unter-\nkammer zulässig; diese entscheidet endgültig.          suchung unterrichten. Seinen Beweisanträgen muß\nder Untersuchungsführer stattgeben.\n§ 46                             (2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann beantragen,\nDer Untersuchungsführer kann Zeugen und Sach-       die Untersuchung auf neue Punkte, die den Ver-\nverständige eidlich vernehmen. Er kann Beschlag-       dacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu er-\nnahmen und Durchsuchungen anordnen und sie durch       strecken. Der Untersuchungsführer muß den An-\ndie dazu sonst berufenen Behörden ausführen lassen.    trägen entsprechen; er kann von sich aus die Unter-\nPolizeibehörden und Bundesdisziplinaranwalt sind       suchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der\nnicht befugt, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung     Bundesdisziplinaranwalt zustimmt. Der Unter-\nim Disziplinarverfahren anzuordnen.                    suchungsführer hat dem Beschuldigten Gelegenheit\nzu geben, sich auch zu. den neuen Anschuldigungen\nzu äußern.\n§ 47\n§ 51\nDer Beschuldigte ist zu Beginn der Untersuchung\nzu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch      (1) Hält der Untersuchüngsführer das Ziel der\nwenn er bereits während der Vorermittlungen ge-        Untersuchung für erreicht, so hat er dem Beschul-\nhört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen am      digten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu\nErscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig     äußern. Er hat dem Beschuldigten zuvor auf Antrag\nmitgeteilt, so ist er erneut zu laden. Der Bundes-     Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit nicht ge-\ndisziplinaranwalt ist ebenfalls zu laden.              setzliche Vorschriften entgegenstehen.\n(2) Nach der abschließenden Anhörung des Be-\n§ 48                          schuldigten (Absatz 1 Satz 1) legt der Untersuchungs-\nführer die Akten mit einem zusammenfassenden\n(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den      Bericht der Einleitungsbehörde vor. Dem Bundes-\nGeisteszustand des Beschuldigten kann die Bundes-\ndisziplinaranwalt ist der Bericht mitzuteilen.\ndisziplinarkammer auf Antrag des Untersuchungs-\nführers anordnen, daß der Beschuldigte in eine\nöffentliche Heil- und Pflegeanstalt gebracht und                                  § 52\ndort verwahrt und untersucht wird. Der Unter-             (1) Die Einleitungsbehörde muß das förmliche\nsuchungsführer hat den Beschuldigten von dem An-       Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der\ntrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beschuldigte       Bundesdisziplinarkammer anhängig ist (§ 53 Abs. 3),\nnicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so be-      einstellen, wenn\nstellt der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer\nvon Amts wegen für dieses Untersuchungsverfahren              1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder\neinen Verteidiger und stellt ihm den Beschluß zu.                sonst unzulässig ist,\nAls Verteidiger kann auch ein geeigneter Beamter              2. der Beschuldigte stirbt,\nbestellt werden.\n3. der Beschuldigte aus dem Beamtenverhält·\n. (2) Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig;               nis ausscheidet oder entlassen wird,\nsie hat aufschiebende Wirkung.\n4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen\n(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf nicht                  einer gerichtlichen Verurteilung nach § 132\nlänger als sechs Wochen dauern.                                  des Deutschen Beamtengesetzes eintreten,","770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n5. der Beschuldigte als Ruhestandsbeamter       plinaranwalt nach Ergänzung der Vorermittlungen\nauf seine Rechte als solcher der obersten    oder der Untersuchung einen Nachtrag zur An-\nDienstbehörde gegenüber schriftlich ver-     schuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des\nzichtet. Durd1 einen solchen Verzicht er-    Verfahrens beantragt.\nlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und        (5) § 48 gilt sinngemäß; eines Antrages bedarf es\nHint:erbliebenenversorgung sowie die Be-     nicht.\nfugnis, die Amtsbezeichnung und die im\nZusa.rnmenhang mit dem früheren Amt ver-        (6) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tat-\nliehenen Titel zu führen und die Dienst-     sachen, zu denen sich der Beschuldigte weder in den\nkleidung zu tragen.                          Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat\näußern können, oder leidet das in zulässiger Weise\n(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche\neingeleitete Disziplinarverfahren an anderen Ver-\nDisziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der\nfahrensmängeln, so kann der Vorsitzende der\nBundesdisziplinarkammer anhängig ist (§ 53 Abs. 3),\nBundesdisziplinarkammer die Anschuldigungsschrift\neinstellen, \\venn sie dies nach dem Ergebnis der\nan den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseitigung der\nUntersuchung oder aus anderen Gründen für an-\nMängel zurückgeben. Absatz 4 gilt sinngemäß.\ngebracht hält Sie kann in diesem Falle auch eine\nDisziplinarstrafe im Rahmen der ihr nach § 11 Abs. 2\nund § 24 zustehenden Befugnis verhängen oder,                                      § 54\nwenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für aus-              (1) Die Bundesdisziplinarkammer     kann bei ihr\nreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienst-      anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch\nvorgesetzten herbeiführen. Wird eine Disziplinar-       Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen.\nstrafe verhängt, so können die Kosten des Ver-\nfahrens d~m Beschuldigten auferlegt werden. Die             (2) Der Bundesdis~iplina;hof kann Disziplinar-\nEinleitungsbehörde kann das Verfahren auch dann          verfahren, die bei verschiedenen Bundesdisziplinar-\neinstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für         kammern anhängig sind, auf Antrag des Bundes-\nerwiesen, eine der in § 11 Abs. 1 aufgeführten           disziplinaranwalts, einer Einleitungsbehörde, einer\nStrafen aber nicht für gerechtfertigt hält, und wenn     beteiligten Bundesdisziplinarkammer oder eines\nseit dem Dienstvergehen mehr als fünf Jahre ver-         Beschuldigten in jeder Lage durch Beschluß mitein-\nstrichen sind (§ 3 Abs. 2) oder das Verfahren sich       ander verbinden oder wieder trennen und die zu-\ngegen einen Ruhestandsbeamten richtet.                   ständige Bundesdisziplinarkammer bestimmen.\n(3) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde das Ver-\n§ 55\nfahren einzustellen, so teilt sie das dem Bundes-\ndisziplinaranwalt mit. Widerspricht dieser der Ein-         Der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer\nstellung innerhalb zweier Wochen nach Eingang der        stellt dem Beschuldigten eine Ausfertigung der An-\nMitteilung, so übersendet ihm die Einleitungs-           schuldigungsschrift und der Nachträge (§ 53 Abs. 4)\nbehörde die Akten zur Fertigung der Anschul-             zu und bestimmt eine Frist, innerhalb deren der Be-\nrligungsschrift. Andernfalls stellt die Einleitungs-     schuldigte sich schriftlich äußern kann.\nbehörde dem Beschuldigten und dem Bundesdiszi-\nplinaranwalt die mit Gründen versehene Einstel-\n§ 56\nlungsverfügung zu.\n(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Beschuldig-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 und des Ab-\nten innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung\nsatzes 2 Satz 1, 2 und 4 gelten § 22 Abs. 2 und § 27\nder Einleitungsverfügung (§ 28 Abs. 1) nicht zuge-\nsinngemäß.\nstellt, so kann er die Entscheidung der Bundes-\ndisziplinarkammer beantragen. Diese .hat vor ihrer\n'1. Verfahren vor der Bundesdisziplinarkammer         Entscheidung dem Bundesdisziplinaranwalt und der\nbis zur Hauptverhandlung                 Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich\nbinnen drei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Sie\n§ 53                          kann verlangen, daß ihr alle bisher entstandenen\n(1) Der Bundesdisziplinaranwalt verfaßt eine An-     Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorge-\nschuldigungsschrift und legt sie mit den Akten der       legt werden.\nBundesdisziplinarkammer vor.                                (2) Die    Bundesdisziplinarkammer     kann   be-\n(2) Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen,    schließen, daß innerhalb einer von ihr bestimmten\nin denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die       Frist entweder die Anschuldigungsschrift vorgelegt\nBeweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese         oder das Verfahren eingestellt wird. Der Beschluß\nTatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur inso-        ist dem Beschuldigten, dem Bundesdisziplinaranwalt\nweit verwerten, als ihm in der Untersuchung Ge-          und der Einleitungsbehörde zuzustellen.\nlegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.          (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\n(3). Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift       Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach den\nist das Verfahren bei der Bundesdisziplinarkammer        §§ 13 oder 14 ausgesetzt ist.\nanhängig.\n§ 57\n(4) Teilt der Bundesdisziplinaranwalt der Bundes-\ndis_ziplinarkammer mit, daß neue Anschuldigungs-            Der Beschuldigte kann nach Zustellung der An•\npunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht            schuldigungsscbrift die der Bundesdisziplinarkam-\nwerden so1len_ so hat die Bundesdisziplinarkammer        mer vorliegenden Akten einsehen und daraus Ab-\ndas Verfahren auszusetzen, bis der Bundesdisz1-          'lchrift nehmen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                              771\n§ 58                           Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie\nvorzutragen. Ist der Beschuldigte erschienen, so\n(1) Nach Ablauf der Frist des § 55 setzt der Vor-\nwird er gehört.\nsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und\n]ädt hierzu den Bundesdisziplinaranwalt, die Ein-            (2) Nach Anhörung des Beschuldig-ten werden die\nleitungsbehörde und den Beschuldigten. Er lädt           Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit\nferner die Zeugen und Sachverständigen, deren per-       nicht der Beschuldigte und der Bundesdiszipi.'mar-\nsönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre      anwalt auf die Vernehmung verzichten oder die\nNamen sollen in den Ladungen des Bundesdiszi-            Bundesdisziplinarkammer sie für unerheblich erklärt.\nplinaranwalts, der Einleitungsbehörde und des Be-            (3) Die Bundesdisziplinarkammer kann, wenn sie\nschuldigten angegeben werden. Ebenso- ordnet er          weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält,\ndie Herbeischaffung anderer Beweismittel an, die er      neue Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder\nfür notwendig hält.                                      eines ihrer Mitglieder damit beauftragen oder eine\n(2) (weggefallen).                                   Behörde darum ersuchen.\n(3) Zwischen der Zustellung der Ladung und der           (4) Vor Schluß der Beweisaufnahme ist ein an-\nHauptverhandlung muß eine Frist von mindestens           wesender bevollmächtigter Beamter der Einleitungs-\neiner Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht          behörde auf seinen Antrag zu hören.\nauf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als         (5) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der\nVerzicht, wenn der Beschuldigte sich auf die Haupt-      Bundesdisziplinaranwalt, sodann der Beschuldigte\nverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die      und sein Verteidiger gehört. Der Beschuldigte hat\nFrist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche       das letzte Wort.\nWohnsitz oder der Wohnort des Beschuldigten im\n§ 62\nAusland, so hat der Vorsitzende die Frist ange-\nmessen zu verlängern.                                         (1) Die Bundesdisziplinarkammer kann zum Ge-\ngenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungs-\n8. Hauptverhandlung                    punkte machen, die in der Anschuldigungsschrift\nund ihren Nachträgen dem Beschuldigten als\n§ 59                          Dienstvergehen zur Last gelegt werden.\n(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn         (2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem an-\nder Beschuldigte nicht erschienen ist. Er kann sich      deren gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen\ndurch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vor-      Beweise können der Urteilsfindung zugr·unde gelegt\nsitzende der Bundesdisziplinarkammer kann aber,         werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhand-\nsofern der Beschuldigte seinen dienstlichen Wohn-        lung waren. Uber das Ergebnis der Beweisaufnahme\nsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen    entscheidet die Bundesdisziplinarkammer nach ihrer\ndes Beschuldigten anordnen und ihm dabei an-             freien Uberzeugung, soweit sich nicht aus § 13\ndrohen, daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger        Abs. 3 etwas anderes ergibt.\nzu seiner Vertretung nicht zugelassen werde.\n(2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhand-\nlungsunfähig, so kann das Verfahren bis zur Dauer                                   § 63\nvon vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus                 (1) Das Urteil kann nur auf Bestrafung, Freispruch\nzwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und         oder Einstellung des Verfahrens lauten.\nhat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer\n(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein\nTermin zur Hauptverhandlung anzusetzen.\nDienstvergehen nicht erwiesen ist.\n§ 60                                (3) Die Bundesdisziplinarkammer hat das Verfah-\n(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der  ren einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 52\nBundesminister des Innern und die von ihm ermäch-        Abs. 1 vorliegen; vor Beginn der Hauptverhandlung\ntigten Personen sowie Vorgesetzte des Beschuldigten      kann sie es in diesen Fällen durch Beschluß ein-\noder von ihnen beauftragte Beamte können der             stellen. Sie hat das Verfahren durch Urteil ein-\nVerhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende der Bun-          zustellen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2\ndesdisziplinarkammer kann andere Personen zu-            Satz 4 vorliegen.\nlassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen be-\n§ 64\nhinderter Beschuldigter ihrer zur Hilfeleistung\nbedarf.                                                       (1) Die Bundesdisziplinarkammer kann in einem\nauf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberken-\n(2) (weggefallen).\nnung des Ruhegehalts lautenden Urteil dem Ver-\n§ 61                            urteilten einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit\n(1) In der Hauptverhandlung trägt ein vom Vor-       oder auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn besondere\nsitzenden aus den Mitgliedern der Bundesdiszi-           Umstände eine mildere Beurteilung zulassen, der\nplinarkammer ernannter Berichterstatter in Ab-           Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der\nwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen         Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig\nVerfahrens vor. Dabei können Niederschriften über        erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens\nBeweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren            fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts be-\noder einem anderen gesetzlich geordneten Verfah-         tragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in\nren durch Vc~rlesen zum Gegenstand der Hauptver-         dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder er-\nhandlung gemocht werden. Soweit die Personalakten         dient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhe-\ndes Beschuldigten Tatsachen enthalten, die für die       geI-1:aI ts zu bemessen.","772                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Die   Bundesdisziplinarkammer kann bestim-          soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung,\nmen, daß der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise         eine Straffestsetzung oder eine dritte Person be-\nan Personen, zu deren Unterhalt der Verurteilte ge-        treffen.\nsetzlich verpflichtet ist, gezahlt wird; nach Rechts-         (2) Die Beschwerde ist bei der Bundesdisziplinar-\nkraft des Urteils kann dies auch die oberste Dienst-       kammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe\nbehörde bestimmen.                                         der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist\n(3) Die Zilhlun~J des Unterhaltsbeitrages beginnt       wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres\nim Zeitpunkt des Verlust.es der Dienst- oder Ver-          Laufes die Beschwerde beim Bundesdisziplinarhof\nsorgungsbezüge.                                            eingelegt wird.\n(4) Der Unfnhaltsbeitrag erlischt, wenn der Ver-           (3)  Die Bundesdisziplinarkammer kann der Be-\nurteilte wif:cl<!r zum Beamten ernannt wird. Im            schwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der\nübrigen w~Hcn die Vorschriften der §§ 127 bis 129          Bundesdisziplinarhof durch Beschluß endgültig.\n132, 134 und 135 cles Deutschen Beamtengesetze:-;\n(4) Der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer\nsinrigerntiß; der Verurteilte gilt dabei als Ruhe-\nverwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie\nstandsbeurnl<'r, der Unt.erfwltsbeitrag als Ruhe\nverspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzu-\ngeh alt.\nstellen. § 70 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n(5) Bewilligt die l:3undesdisziplinarkarnmer einen\nUnterhaltsbeilrag auf Lebenszeit, so kann sie gleich-\nzeitig für den Fall des Todes des Verurteilten den                            b)  Berufung\nHinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag bis zur                                      § 67\nHöhe von fünfundsiebzig vom Hundert der gesetz-\nlichen Hintcrbliebenenvcrsorgung bewilligen, die              (1) Gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer\nsie erhalten hätten, wenn der Verurteilte bei Ein-         ist innerhalb zweier Wochen nach seiner Zustellung\ntritt der Rechtskraft des Urteils verstorben wäre          Berufung an den Bundesdisziplinarhof zulässig.\nDie Vorschriften der §§ 127, 128, 130, 131, 133 bis 135    Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort\ndes Deutschen Beamtengesetzes gelten sinngemäß;            des Beschuldigten im Ausland, so hat der Vor-\nder Unterhaltsbeitrag gilt dabei als Witwen- oder          sitzende der Bundesdisziplinarkammer die Beru-\nWaisengeld.                                                fungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit\ndem Urteil zuzustellen ist, angemessen zu ver-\n(6) Bei Anwendung der §§ 127 und 129 des Deut-          längern.\nschen Beamtengesetzes nach Absatz 4 Satz 2 und\nAbsatz 5 Satz 2 sind die ruhegehaltfähigen Dienst-            (2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht an-\nbezüge (§ 127 Abs. 1) und der unter Zugrunde-              gefochten werden.\nlegung der gesamten ruhegel:i.Jtfähigen Dienstzeit            (3) Der Bundesdisziplinaranwalt hat auf Verlan-\nsieb ergebende Betrag (§ 129) um den Betrag zu             gen der Einleitungsbehörde Berufung einzulegen;\nkürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dein           er kann sie nur im Einvernehmen mit der Ein-\nRuhegehalt, i:illS dem er errechnet ist, zurückbleibt.     leitungsbehörde zurücknehmen.\n(4) Sofern in dem von dem Beschuldigten an-\n§ 65                           gefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt\n(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils-         worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil\nformel und Mitteilung der wesentlichen Urteils-            des Beschuldigten nur geändert werden, wenn der\ngründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und        Bundesdisziplinaranwalt dies bis zum Schluß der\nzu begründen. Hat die Bundesdisziplinarkammer              Hauptverhandlung beantragt.\neine Vernehmung nach § 61 Abs. 2 für unerheblich\nerklärt, so ist dies zu begründen. Hat die Bundes-                                   § 68\ndisziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach\n§ 64 bewilligt. so sind die Gründe hierfür anzu-              Die Berufung ist bei der Bundesdisziplinarkammer\ngeben.                                                     schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende\nErklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die\nf2) Die Mitglieder der Bundesdisziplinarkammer          Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während\ndie bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sollen          ihres Laufes die Berufung beim Bundesdisziplinar-\ndas Urteil unterschreiben.                                 hof eingelegt wird.\n(3) Dem Beschuldigten und dem Bundesdisziplinar-\n§ 69\nanwalt sind Ausfertigungen des Urteils mit den\nGründen zuzustellen; der Einleitungsbehörde ist                (1) Spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen\neine Abschrift zu übersenden.                               nach Ablauf der Berufungsfrist ist die Berufung zu\nbegründen; § 67 Abs. 1 Satz 2 und § 68 gelten sinn-\n9. Rechtsmittel                        gemäß.\nim förmlichen Disziplinarverfahren                   (2) In der Begründung ist anzugeben, inwieweit\ndas Urteil angefochten wird, welche Änderungen\na) B f~ s c h w e r d e\ndes Urteils beantragt und wie diese Anträg-e be-\n§ 66                            gründet werden.\n(1) Gegen nichl end~Jültige Beschlüsse der Bundes-         (3) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach\ndisziplinarkammer ist die Beschwerde an den Bun-            Ablauf der Frist des Absatzes 1 vorgebracht werden,\ndesdisziplinarhof zuli:issig, geJen Entscheidungen          braucht das Bundesdisziplinargericht nur zuzulassen,\ndie der Urteilsfüllung vorausgehen, jedoch nur,             wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                        773\nsind oder ihr verspätetes Vorbringen nach der                                     § 74\nfreien Uberzeugung des Bundesdisziplinargerichts          Soweit der Bundesdisziplinarhof die Berufung für\nnicht auf einem Verschulden dessen, der sie geltend     zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil\nmacht, beruht.                                          de'r Bundesdisziplinarkammer aufzuheben und, wenn\n§ 70                         er nicht nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der\nSache selbst zu entscheiden.\n(1) Der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer\nverwirft die Berufung als unzulässig, wenn sie sich\nnur gegen die Kostenentscheidung richtet oder ver-                                § 75\nspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet          ( 1) Im Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof\nworden ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.           gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der\n(2) Innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung      Bundesdisziplinarkammer sinngemäß, soweit die\nkann die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer       §§ 72 bis 74 nichts anderes vorschreiben. Von dem\nbeantragt werden; § 67 Abs. 1 Satz 2 gilt sinn-         Verlesen von Niederschriften (§ 61 Abs. 1 Satz 2)\ngemäß. Die Bundesdisziplinarkammer entscheidet          kann jedoch abgesehen werden, wenn der Beschul-\nüber die Zulässigkeit der Berufung durch Beschluß       digte, sein Verteidiger und der Bundesdisziplinar-\nanwalt darauf verzichten.\n(2)  Der Bundesdisziplinarhof entscheidet mit ein-\n§ 71                         fach er Stimmenmehrheit.\n(1) Wird die Berufung nicht als unzulässig ver-\nwarfen, so werden die Berufungsschrift und die                            c) Rechtskraft\nBerufungsbegründung dem Bundesdisziplinaranwalt\noder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem                                 § 76\nBeschuldigten in Abschrift zugestellt.                     (1)   Die Entscheidungen der Bundesdisziplinar-\n(2) Die Berufung kann innerhalb zweier Wochen        kammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist\nnach der Zustellung schriftlich beantwortet werden;     rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist.\n§ 67 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.                      Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechts-\nmittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maß-\ngebend, in dem o.ie Erklärung des Verzichts oder\n§ 72                         der · Zurücknahme dem Bundesdisziplinargericht\nzugeht.\n(1) Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs. 2 werden\ndie Akten dem Bundesdiszipljnarhof übersandt.              (2)  Endgültige Entscheidungen der Bundesdiszi-\nplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechts-\n(2) Der Vorsitzende des Disziplinarsenats beraumt    kräftig.\nentweder die lfouptverhandlung an oder überweist\ndie Sache dem Senat zum Beschluß (§ 73).                                          § 77\nDie Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofs werden\nmit der Zustellul1lg, seine Urteile mit der Verkün-\n§ 13                         dung rechtskräftig.\n(1) Der Bundesdisziplinarhof kann durch Beschluß\n1. die Berufung aus den Gründen des § 70                    10. Vorläufige Dienstenthebung\nAbs. 1 Satz 1 als unzulässig verwerfen,\n§ 78\n2. (weggefallen),\nDie Einleitungsbehörde kann einen Beamten voc-\n3. das Urteil aufheben und die Sache an eine , läufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche\nBundesdisziplinarkammer zur nochmaligen Disziplinarverfahren geg.en ihn eingeleitet wird\nVerhandlung und Entscheidung zurück- oder eingeleitet worden ist.\nverweisen, wenn er weitere Aufklärungen\nfür erforderlich hält, oder wenn schwere\nMängel des Verfahrens vorliegen,                                       § 79\n4. die Sache     zur   Hauptverhandlung   ver-      (1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit\nweisen.                                      der vorläufigen Dienstenthebung oder später an-\nordnen, daß dem Beamten ,ein Teil, höchstens die\nFür die Einstellung des Verfahrens gilt § 63 Abs. 3     Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge ,einbeha[ten\nsinngemäß.                                              wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich\n(2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des        auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung\nAbsatzes 1 Nummer 1 und 3 ist, wenn der Beschul-      : des Ruhegehalts erkannt werden wird.\ndigte Berufung eingelegt hat, dem Bundesdiszi··            (2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst\nplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt        lautenden, noch nicht rechtskräftigen U 1teil ein\nhat, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung         Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Be-\nzu geben.                                             ' amten mindestens ein dem Betrage des Unterhalts-\nbeitrages entsprechender TeH der Dienstbezüge zu\n(3)  Die Beschlüsse sind unanfechtbar. sie sind,\naußer im Falle des Absatzes 1 Nummer 4, schrift-        belassen.\nlich abzufassen, zu begründen und dem Beschuldig-          (3) Die Einleitungsbeh.örde kann bei Wartestands-\nten sowie dem Bundesdisziplinaranwalt zuzustellen.      und Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einlei-","774                                Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ntung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder                     gestellt hat, daß nach dem Ergebnis der\nspäter anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel.              Untersuchung Entfernung aus dem Dienst\ndes Wartegeldes oder Ruhegehalts einbehalten                       oder Aberkennung des Ruhegehalts gerecht-\nwird. Absatz 2 gilt sinngemäß.                                     fertigt gewesen wäre oder\n4. das Disziplinarverfahren auf Grund des\n§ 80\n§ 52 Abs 1 Nr. 1 eingestellt worden ist\n(1)  Bekleidet der lfoschuldigl.e mehrere Amter                 und ein innerhalb dreier Monate nach\ndie im Verhältnis von Haupt- zu Nebenaint stehen                   der Einstellung wegen desselben Dienst-\nso ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstent·                    vergehens eingeleitetes neues Verfahren\nhebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur                   zur Entfernung aus dem Dienst oder zur\ndie für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde                 Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.\nbefugt.\n(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,\n(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Ein-       wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise\nbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle      rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungs-\nÄmter, die der Beamte bekleidet.                         behörde eingestellt wird. Die Kosten des Straf-\nverfahrens und des Disziplinarverfahrens, soweit\nder Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm\n§ 80 a                          auferlegte Geldbuße können von den nachzuzah-\nlenden Beträgen abgezogen werden.\nDie Verfügung der Einlf~itungsbehörde über die\nnach § 78 und nach § 79 getroffenen Anordnungen\nist dem Beschuldigten und dem Bundesdisziplinar-\nanwalt zuzustellen. Die Anordnung der vmläufigen                             ABSCHNITT IV\nDienstenthebung wird mit dE~r Zustellung an den\nWiederaufnahme des Disziplinarverfahrens\nBeschuldigten, die Anordnung der Einbehaltung der\nDienstbezüge wird mit dem auf die Zustellung fol-                 1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme\ngenden nächsten Fälligkeitstage wirksam.\n§ 83\n(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur\n§ 81\nzulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung\n(1) Der Bundesdisziplinaranwalt kann beantragen,      eines Bundesdisziplinargerichts,\ndaß eine Anordnung nach § 78 oder nach § 79 ge-\ntroffen oder eine danach bereits getroffene Anord-             a) in der auf Entfernung aus dem Dienst oder\nnung ganz oder teilw(~ise wieder aufgehoben wird;                  auf Aberken·nung des Ruhegehalts .erkannt\ndie Einleitungsbehörde hat seinem Antrage statt-                   ist, mit dem Zi'el eine>r Aufhebung oder\nzugeben.                                                           Milderung des Urteils oder\nauf eine andere der in § 11 Abs. 1 genann-\n(2) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 78\nten Strafen erkannt ist, mit dem Ziel der\nund nach § 79 getroffenen Anordnungen jederzeit                    Aufhebung des Urteils\naufheben, eine auf Antrag des Bundesdisziplinar-\nanwalts ergangene Anordnung jedoch nur im Ein-                     oder\nvernehmen mit diesem.\nb) in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst\n(3) Ist das förmliche Disziplinarverfahren bei der              oder auf Aberkennung des Ruhegehalts\nBundesdisziplinarkammer anhängig (§ 53 Abs. 3), so                 erkannt ist, mit dem Ziel, ein auf eine\nentscheidet diese auf Antrag des Beschuldigten oder                diese1 Strafen lautendes Urteil herbei-\ndes Bundesdisziplinaranwalts über die Aufrecht·                    zuführen,\nerhaltung der Anordnungen.                               wenn\n(4) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disz.i--           1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht\nplinarverfahrens     enden   die  Anordnungen      kraft           werden, die erhebhch und neu sind        als\nGesetzes.                                                          erheblich sind sie anzusehen, wenn sie\nallem oder in Verbindung mit den früher\n§ 82\ngemachten Feststellungen eine andere Ent-\n(1) Die nach    §  79 einbehaltenen Beträge ver-                scheidung zu begründen geeignet sind;\nfallen, wenn                                                       als neu sind Tatsachen und Beweismittel\nanzusehen, die dem Bundesdisziplinar-\n1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus              gericht bei seiner Entscheidung noch nicht\ndem Dienst oder auf Aberkennung des                     bekannt waren und von denen der Antrag-\nRuhegehalts oder                                        steller nachweist oder glaubhaft macht. daß\n2. in einem wegen desselben Sachverhalts                   er sie nicht schon früher geltend machen\neingeleiteten Strafverfahren auf eine mit               konnte -,\nAmtsenthebung oder Ruhegehaltsverlust               2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer\nverbundene Strnfe erkannt oder                          fälschlich angefertigten oder verfälschten\n3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen                 Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gut-\ndes § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wor-            achten beruht. das vorsätzlich oder fahr-\nden ist und die Einleitungsbehörde fest-                lässig falsch abgegeben worden ist,","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                        775\n]. ein gerichtliches Urteil, auf .dessen tatsäch- wird, einzureichen. Er muß den gesetzlichen Grund\nlichen Feststellungen das Disziplinarurteil    der Wiederaufnahme und die Beweismittel be-\nberuht, durch ein anderes rechtskräftiges      zeichnen.\nUrteil aufgehoben worden ist,\n(3) Die im Absatz 1 Nummer 1 genannten Per-\n4. der Beschuldigte nachlräglich ein Dienst-      sonen können sich eines Verteidigers (§ 30 e Abs. 2)\nvergehen glaubhaft eingestanden hat, das       bedienen.\nin dem ersten Verfahren nicht festgestellt\nwerden konnte,                                                          § 87\n5. ein Disziplinarrichter, der bei der Entschei-     Uber die Zulassung des Antrages entscheidet das\ndung mitgewirkt hat, sich in der Sache        Bundesdisziplinargericht, dessen Entscheidung an-\neiner strafbaren Verletzung seiner Amts-       gefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls\npflicht schuldig gemacht hat,                  Ermittlungen anstellen.\n6. bei der Enlscheidung des Bundesdisziplinar-                              § 88\nhofs ein Mitglied mitgewirkt hat, das von         (l) Das Bundesdisziplinargericht (§ 87) verwirft\nder Ausübung des Richteramts kraft Ge-         den Antrag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen\nsetzes ausgeschlossen war, es sei denn, daß    Voraussetzungen für die Zulassung des Antrages\ndie Gründe für einen gesetzlichen Aus-         nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich\nschluß bereits erfolglos geltend gemacht       unbegründet hält.\nworden waren.\n(2) Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem\n(2) Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn        Bundesdisziplinaranwalt zuzustellen.\neine Strafe verhängt worden ist, die nach Art oder          (3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Be-\nHöhe im Gesetz nicht vorgesehen war.                     schluß der Bundesdisziplinarkammer ist die Be-\nschwerde zulässig.\n§ 84                                                     § 89\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 83              (1) Verwirft das Bundesdisziplinargericht den An-\nAbs. 1 Nr. 2 und 5 ist nur zulässig, wenn wegen          trag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des\nder behaupteten Handlung eine rechtskräftige Ver-        Verfahrens. Dieser Beschluß berührt das angefoch-\nurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgericht-       tene Urteil nicht.\nliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen\n(2) Für das weitere Verfahren ist die Bundes-\nMangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht\ndisziplinarkammer zuständig, die in dem früheren\ndurchgeführt werden kann.\nVerfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im\nFall des § 83 Abs. l Nr. 6 der Bundesdisziplinarhof.\n§ 85                              (3) Hat das Bundesdisziplinargericht die Wieder,-\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzu-           aufnahrne des Verfahrens beschlossen, so g,elten in\nlässig, wenn nach dem. Disziplinarurteil ein straf-      den Fällen des § 83 Abs. 1 Buchstabe b die §§ 78\ngerichtliches Urteil ergangen ist,                       bis 82 sinngemäß.\n1. das sich auf dieselben Tatsachen gründet und                                 § 90\nsie ebenso würdigt, so lange dieses Urteil nicht\nrechtskräftig aufgehoben ist,                         (1) Der Vorsitzende des nach § 89 Abs. 2 zustän-\ndigen Bundesdisziplinargerichts hat der Ein1eitungs-\n2. durch das der Verurteilte sein Amt oder sein       behörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme des\nRuhegehalt verloren hat oder es verloren hatte,    Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder\nwenn er noch im Dienst gewesen wäre oder           den anderen im § 86 Abs. 1. Nr. 1 genannten Per-\nRuhegehalt bezogen hätte.                          sonen den Antrag und den nach § 89 Abs. 1 ergan-\ngenen Beschluß zuzustellen und ihnen dabei eine\nangemessene Frist zur Erklätung zu bestimmen.\n2. Verfahren\nDer Bundesdisziplinaranwalt ist hiervon zu benach-\n§ 86                           richtigen.\n(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf             (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes\nes eines Antragc~s. Antragsberechtigt sind               Mitglied des Bundesdisziplinargerichts nimmt die\nerforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt\nl. der Verurteilte und s1:ün gesetzlicher Ver-    aufzuklären. Dabei gelten sinngemäß die Vor-\ntreter, nach seinem Tode sein Ehegatte,        schriften über die Untersuchung.\nseine Verwandten auf- und absteigender\nLinie und seine Geschwister,                      (3) (weggefallen).\n2. die Einleitungsbehörde. Besteht die Einlei-                              § 91\ntungsbehörde nicht mehr, so bestimmt die\noberste Bundesbehörde eine Behörde, die           (1) Nach Ablauf der Frist des § 90 Abs. 1 kann\nihre Befugnisse ausübt.                        das Bundesdisziplinargericht auf Antrag der Ein-\nleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Bundes-        die frühere Entscheidung aufheben und auf Frei-\ndisziplinm9eric:ht, dessen Entscheidung angefochten      spruch erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.","776                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Andernfalls bringt es die Sache zur Haupt-        oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich\nverhandlung. Für diese gelten die §§ 58 bis 62 und       herausstellt, daß der Verurteilte des Unterhalts-\n§ 65 sinngemäß.                                          beitrages unwürdig oder nicht bedürftig war, oder\nwenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder\n§ 92                        wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nwesentlich gebessert haben.\n(1) In der Hauptverhandlung kann das Bundes-\ndisziplinargericht die frühere Entscheidung entwede1        (2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Bundes-\naufrechterhalten oder aufheben und anders ent-           disziplinarkammer beschließen, daß ein nach § 64\nscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen,          bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rah-\nwenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht        men erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhält-\nmehr besteht. Der Bundesdisziplinaranwalt ist hier-      nisse des Verurteilten sich wesentlich verschlech-\nvon zu benachrichtigen.                                  tert haben; eine von dem Verurteilten zu vertre-\n(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entschei-      r.ende oder eine nur vorübergehende Verschlech-\ndung der Bundesdisziplinarkammer ist Berufung            terung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den\nzulässig.                                                gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhalts-\nbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraus-\nsetzungen des § 64 vorliegen.\n3. Ausschluß von Disziplinarrichtern\n(3) Die Bundesdisziplinarkammer kann, wenn sie\n§ 93                        Beweiserhebungen für erforderlich hält, eines ihrer\n(1) Ein Disziplinarrichter, der im früheren Ver-      Mitglieder damit beauftragen oder eine Behörde\nfahren an der den ersten oder zweiten Rechtszug          darum ersuchen. Dem Verurteilten und dem Bundes-\nabschließenden Entscheidung mitgewirkt hat, ist von      disziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Äußerung zu\nder Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren aus-           geben. Wegen der Kosten gelten die Vorschriften\ngeschlossen.                                             rles Abschnitts V sinngemäß.\n(2) Ein Beamter, der im früheren Verfahren als            (4)  Die Bundesdisziplinarkammer ist auch zu-\nUntersuchungsführer mitgewirkt hat, darf im              -,tändig, wenn der Bundesdisziplinarhof über den\nWiederaufnahmeverfahren als Untersuchungsführer          lJnterhaltsbeitrag entschieden hatte. Gegen ihren\noder Disziplinarrichter nicht tätig werden.              Beschluß ist Beschwerde nach § 66 zulässig.\n4. Entschädigung unschuldig Verurteilter\nABSCHNITT V\n§ 94\nKosten des Disziplinarverfahrens\nWird ein auf Entfernung aus dem Dienst oder aui\nAberkennung des Ruhegehalts lautendes Urteil im                                     § 97\nWiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt            (1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten,\ndas auf eine andere Disziplinarstrafe lautet, so gilt    gegen den er eine Disziplinarstrafe verhängt hat,\n§ 55 des Deutschen Beamtengesetzes sinngemäß.            die durch die Ermittlungen entstandenen Kosten\nganz oder teilweise auferlegen. Sie können von\n§ 95                        den Dienstbezügen abgezogen werden. Sie fließen\ndem unmittelbaren Dienstherrn zu.\n(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren\nUnterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können            (2) Kosten, die nicht nach Absatz 1 von dem Be-\nüber die Bezüge nach § 94 hinaus auf Grund ent           amten zu erstatten sind, fallen dem unmittelbaren\nsprechender Anwendung des Gesetzes, betreffend           Dienstherrn zur Last.\ndie Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren                                   § 97 a\nfreigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898\n(Reichsgesetzbl. S. 345) Ersatz des sonstigen Scha-         (1) Gebühren werden nicht erhoben.\ndens vom Bund verlangen.                                    (2) Zu den Kosten im Sinne der §§ 97 und 98 bis\n101 gehören\n(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Ver-\nmeidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate                1. Schreibgebühren für    Ausfertigungen und\nnach rechtskräftigem Abschluß des Wiederaufnahme                   Abschriften, die auf Antrag erteilt werden\nverfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu ver-                   (vierzig Deutsche Pfennig für jede angefan-\nfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zu                  gene Seite, die achtundzwanzig Zeilen von\nzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten für                durchschnittlich fünfzehn Silben enthält);\nseine Weiterverfolgung die §§ 142 bis 147 de~                   2. Postgebühren\nDeutschen Beamtengesetzes.                                         a) für Obersendung der auf Antrag erteil-\nten Ausfertigungen und Abschriften,\n5. Entziehung und Neubewilligung                        b) für Ladungen von Zeugen und Sachver-\ndes Unterhaltsbeitrages                                ständigen;\n§ 96                               3. Telegrammgebühren,      Fernsprechgebühren\n(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann\nim Fernverkehr:\ndie ßundesdis:;;ipl i niJ rkammer bPsch ließen, daß ein         4. die durch Einrücken in öffentliche Blätter\nnach § 64 bewilhgl.e1 Unterhaltsbeitrag herabgesetzt               entstehenden Kosten;","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                       777\n5. die Gebühren für Zeugen und Sachverstän-    der Bundesdisziplinarkammer festzusetzen. Auf Be-\ndige;                                       schwerde gegen die Festsetzung entscheidet die\nBundesdisziplinarkammer endgültig. § 97 Abs. 1\n6. die Tagegelder und Reisekosten des Unter-\nSatz 2 gilt sinngemäß.\nsuchungsführers, des Bundesdisziplinar-\nanwalts und des Schriftführers während         (3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren fest-\nder Untersuchung;                           gesetzten Kosten fließen dem Bund zu, auch soweit\nsie bei den Vorermittlungen entstanden sind.\n7. die Kosten für die Unterbrin.gung und\nUntersuchung des Beschuldigten in einer\nöffentlichen Heil- und Pflegeanstalt;\nABSCHNITT VI\n8. die baren Auslagen des dem Beschuldigten\nnach § 48 Abs. 1 bestellten Verteidigers;               Vollstreckung, Begnadigung\n9. die baren Auslagen des auf Grund des\n§ 15 Abs. 2 bestellten Pflegers.                                    § 102\n(1) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung\n§ 98                         des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des\nUrteils wirksam Ein auf Entfernung aus dem Dienst\n(1) Dem Beschuldigten, der im Disziplinarver-      lautendes Urteil gilt, wenn der Verurteilte vor Ein-\nfahren verurteilt wird, sind die Kosten des gesam-     tritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als\nten Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen.       Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf\n(2) Dasselbe gilt, wenn das förmliche Disziplinar- Gehaltskürzung lautendes Urteil sinngemäß als\nverfahren aus den Gründen des § 52 Abs. 1 Nr. 3        Urteil auf Kürzung des Ruhegehalts.\nbis 5 und Abs. 2 Satz 4 eingestellt wird und nach         (2) Bei Versetzung in ein Amt derselben Lauf-\ndem Ergebnis der Untersuchung die Verhängung           bahn mit geringerem Endgrundgehalt und bei Ein-\neiner Disziplinarstrafe gerechtfertigt gewesen wäre.   stufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe tritt\nder Beamte mit der Rechtskraft des Urteils in die\n§ 99                         Dienstaltersstufe ein, in die er zurückgestuft wor-\nden ist.\n(1) Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel zu-\nrückgenommen oder erfolglos eingelegt hat, sind           (3) Die Versagung des Aufsteigens im Gehalt\ndie durch den Gebrauch dieses Rechtsmittels ent-       wird von dem Zeitpunkt ab gerechnet, an dem der\nstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechts-       Beamte nach den besoldungsrechtlichen Vorschrif-\nmittel teilweise Erfolg, so kann das Bundesdiszi-      ten in die nächsthöhere Dienstaltersstufe aufgerückt\nplinargericht dem Beschuldigten einen angemes-         wäre oder aufrücken würde. Ist die Versagung des\nsenen Teil dieser Kosten auferlegen.                   Aufsteigens im Gehalt neben der Einstufung in eine\nniedrigere Dienstaltersstufe verhängt worden (§ 4\n(2) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die\nAbs. 2 Satz 1), so wird die Versagung von dem\nKosten, die durch einen Antrag auf Wiederauf-\nZeitpunkt der Rechtskraft des Urteils ab gerechnet.\nnahme des Verfahrens entstanden sind.\n(4) Warnung und Verweis gelten, wenn sie    durch\n§ 100                         Disziplinarverfügung verhängt werden, mit     deren\nZustellung oder Eröffnung, wenn sie durch     Urteil\n(1) Wird der Beschuldigte freigesprochen, oder      verhängt werden, mit der Rechtskraft als        voll-\nwird das förmliche Disziplinarverfahren aus anderen    streckt.\nals den im § 98 Abs. 2 bezeichneten Gründen ein-\ngestellt, so sind dem Beschuldigten nur solche Ko-        (5) Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des\nsten aufzuerlegen, die er durch eine schuldhafte       Ruhegehalts vollstreckt der Dienstvorgesetzte; bei\nVersäumnis verursacht hat.                             Ruhestandsbeamten gilt § 21 Abs. 4. Die Durch-\nführungsvorschriften bestimmen, wie die Kürzung\n(2} Die dem Beschuldigten erwachsenen notwen-       der Dienstbezüge bei Beamten, die Gebühren be-\ndigen Auslagen, einschließlich der Kosten eines        ziehen, vollstreckt wird.\nVerteidigers, können dem Bund ganz oder teilweise\nauferlegt werden. Sie sind dem Bund aufzuerlegen,         (6) Die Ge]dbuße kann von den Dienstbezügen\nwenn die Schuldlosigkeit des Beschuldigten erwiesen    abgezogen werden.\nist, oder wenn der Bundesrlisziplinaranwalt ein           (7) Geldbußen, die der Dienstvorgesetzte ver-\nRechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos ein-        hängt, fließen dem unmittelbaren Dienstherrn des\ngelegt hat. Dies gilt auch für das Wiederaufnahme-     Beamten zu. Geldbußen, die durch Urteil verhängt\nverfahren.\nwerden, sind an den Bund abzuführen.\n§ 101\n§ 103\n(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß\nbestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu               (1) Die Durchführungsvorschriften bestiminen, in\ntragen hat.                                            welcher Weise Geldbeträge beigetrieben werden.\n(2) Die Kosten, zu deren Tragung der Beschul-          (2) Die Vollstreckungsbehörden der Länder haben\ndigte verurteilt worden ist, und die dem Bund          Vollstreckungsersuchen     der    Bundesdisziplinar-\nauferlegten Kosten sind durch die Geschäftsstelle      gerichte zu entsprechen.","778                                Bundesqesetzblatt, Jahrqanq 1952, Teil I\n§ 104                                               ABSCHNITT IX\n(1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrech1\nBesondere Vorschriften\nin Disziplinarsachen für alle Bundesbeamten zu. Er\nübt es selbst aus oder überträgt die Ausübung                             1. Richterliche Beamte\nanderen Stellen.\n§ 108\n(2) Wird die Strafe der Entfernung aus dem Dienst\nim Gnadenwege aufgehoben, so gilt § 54 Abs. 2 des           Iin förmlichen Disziplinarverfahren gegen richter-\nDeutschen Beamtengesetzes sinngemäß.                     liche Beamte gilt folgendes:\n1. An Stelle der Einleitungsbehörde entscheidet\ndie Bundesdisziplinarkammer auf Antrag oder\nABSCHNITT VII                              nach Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts\nüber die vorläufige Dienstenthebung und über\nVerfahren bei Fernbleiben vom Dienst                    die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie\n§ 105                                über die Aufhebung dieser Anordnungen.\nGegen die Entscheidung der Bundesdisziplinar-\n(1)  Im Fall des § 17 Abs. 2 des Deutschen                  kammer ist die Beschwerde an den Bundes-\nBeamtengesetzes ist der Antrag des Beamten auf                 disziplinarhof zulässig.\nEntscheidung der Bundesdisziplinarkammer schrift-\nlich bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen und            2. Sämtliche Beisitzer der Bundesdisziplinar-\nzu begründen. Der Dienstvorgesetzte legt den An-               kammer und des Bundesdisziplinarhofs müssen\ntrag mit seiner Stellungnahme der Bundesdiszipli-              planmäßige richterliche Beamte der Verwal-\nnarkammer vor.                                                 tungsgerichtsbarkeit oder der ordentlichen\nGerichtsbarkeit sein.\n(2) Die Bundesdiszi plinar kam mer entscheidet ohne\nmündliche Verhandlung endgültig. Sie kann Beweise                            2. (weggefallen).\nwie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben.                                    § 109\nWegen der Kosten gelten die §§ 99 bis 101 sinn-\n(weggefallen).\ngemäß.\n(3) Unbeschadet der Feststellung nach § 17 Abs. 2\nSatz 2 des Deutschen Beami:engesetzes kann der\nDienstvorgesetzte eine Disziplinarstrafe verhängen               3. Mitglieder der oberen Bundesgerichte\noder die Einleitungsbehörde das förmliche Diszi--                     und des Bundesrechnungshofs\nplinarverfahren einleiten. Im letzteren Falle kann\ndie Bundesdisziplinarkammer die beiden Verfahren                                    § 110\nmiteinander vnbinden.\n(1) Für das förmliche Disziplinarverfahren gegen\n§ 106                          ein Mitglied der oberen Bundesgerichte oder gegen\nWird der Beamte vorläufig des Dienstes ent-          ein nach § 121 Abs. 1 Satz 1 der Reichshaushalts-\nhoben (§ 78), während er ohne Urlaub schuldhaft          ordnung unabhängiges Mitglied des Bundesrech-\ndem Dienst fernbleibt, so dauert der Verlust der         nungshofs wird ein besonderer Disziplinarsenat\nDienstbezüge fort, bis der Dienstvorgesetzte fest-       beim Bundesgerichtshof gebildet. Er entscheidet mit\nstellt, daß der Beamte seine Amtsgeschäfte auf-          einem Vorsitzenden und sechs richterlichen Bei-\nsitzern.\ngenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die\nvorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre.           (2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundes-\ngerichtshofs. In Fällen der Verhinderung vertritt\nihn sein ständiger Vertreter. Ist auch dieser ver-\nABSCHNITT VIII                        hindert, so führt der dem Dienstalter nach, bei\ngleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach\nVerfahren gegen Beamte auf Widerruf               älteste richterliche Beisitzer den Vorsitz.\n§ 107\n(3) Von den richterlichen Beisitzern müssen je\nGegen einen Beamten auf Widerruf, der eines           zwei als richterliche Beisitzer dem Bundesdisziplinar-\nDienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förm-       hof und dem Bundesgerichtshof angehören. Die\nliches Disziplinarverfahren nicht statt. Die Behörde,    übrigen beiden Beisitzer müssen Mitglieder der\ndie nach § 29 zur Einleitung eines förmlichen Diszi-     Behörde sein. der der Beschuldigte angehört.\nplinarverfahrens zuständig wäre, kann einen Beam-\n(4) (weggefallen) .\n. ten mit der Untersuchung beauftragen; dieser\nBeamte hat die Rechte und Pflichten eines Unter-            (5) Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig.\nsuchungsführers. Wird eine Untersuchung angeord-\nnet. so gelten die Vorschriften der §§ 78 bis 82            (6) Die Aufgaben des Bundesdisziplinaranwalts\nsinngemäß.                                               werden von der Bundesanwaltschaft wahrgenommen.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1.952                        779\n4. Beamte der uniformierten Vollzugspolizei                            ABSCHNITT X\ndes Bundes\nSchlußvorschriiten\n§ 1.11\n§ 114\nDer Bundesminister des Innern bestimmt, welche\nDer Bundesdisziplinarhof wird mit dem Sitz in\nVorgesetzten der uniformierteri Vollzugspolizei des\nBerlin errichtet.\nBundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 gelten.                                    §§ 115 bis 118\n(weggefallen).\n5. Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften,\nAnstalten und Stlftungen des öffentlichen Rechts\n§  119\n§ 112                          (1) Für die Entscheidung im förmlichen Diszipli-\n(1) Der für die Aufsicht zuständige Bundesminister  narverfahren und für die richterliche Nachprüfung\ngilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienst-      der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anord-\nbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren            nungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-   sind die Bundesdisziplinargerichte ausschließlich\nlichen Rechts. Er kann seine Befugnisse auf nach-      zuständig.\ngeordnete Behörden übertragen. Er bestimmt, wer           (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden\nals nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und      Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Bundes-\nhöherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Ge-         disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor\nsetzes anzusehen ist. Er kann die Zuständigkeit zur    einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem\nVerhängung von Warnungen, Verweisen und Geld-          Beamtenverhältnis bindend.\nbußen abweichend von den Vorschriften des § 24\nregeln.                                                                          § 120\n(2) Der zuständige Bundesminister trifft seine An-     (1) Der Bundesminister des Innern erläßt, soweit\nordnungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 im Einver-        dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, die zu seiner\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern.              Durchführung erforderlichen Rechts- und Verwal-\n(3) Für die im Absatz 1 bezeichneten Körper-        tungsvorschriften, erforderlichenfalls im Einverneh-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen    men mit der zuständigen obersten Bundesbehörde.\nRechts gilt § 151 Abs. 6 des Deutschen Beamten-           (2) Die Durchführungsvorschriften bestimmen auch,\ngesetzes sinngemäß.                                    welche Bezüge als Dienstbezüge im Sinne der Vor-\nschriften des Abschnitts II und des § 79 anzusehen\n6. (weggefallen)                   sind.\n§ 113                                                   § 121\n(weggefallen).                                         (weggefallen)."]}