{"id":"bgbl1-1952-51-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":51,"date":"1952-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts","law_date":"1952-11-28T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["749\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1952                                               Nr. 51\nTag                                                 Inhalt:                                                Seite\n28. 11. 52    Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts                                          749\nAnlage: Bundesdiszip1inarordnung (BDO)                          .. • • •--:::: fl}_ • •           761\n29. 11. 52    Bundesjagdgesetz . . . . . . . . . . . ~  . . . . . . . . .                                      780\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts.\nVom 28. November 1952.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                        c) Im Abschnitt IX Nummern 1, 3, 4 und 5 wird\nschlossen:                                                              das Wort „Für\" gestrichen.\nABSCHNITT I                                  d) Im Abschnitt X werden die Worte „Ober-\ngangs- und\" gestrichen.·\nÄnderung der Reichsdienststrafordnung\n3.   §  1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                 a) Das Wort „Reichsdienststrafordnung\" wird\nGeänderte Vorschriften                              durch „Bundesdisziplinarordnung\" ersetzt.\nDie Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937                 b) Nach den Worten „dem Deutschen Beamten- ·\n(Reichsgesetzbl. I S. 71) in der Fassung der Bekannt-                   gesetz\" werden die Worte „in. der Bundes-\nmachung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 306)                      fassung\" eingefügt.\n- Bundesfassung - und des Gesetzes über die\nErrichtung von Bundesdienststrafgerichten vom                  4. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n12. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 883) wird                      ,,Ein Wechsel des Dienstherrn steht der diszi-\nwie folgt geändert:                                                 plinarrechtlichen Verfolgung auch dann nicht\nentgegen, wenn das frühere Beamtenverhältnis\n1. 'Es wird ersetzt                                              · zu einem anderen Dienstherrn als dem Bunde\ndie Bezeichnung:             durch die Bezeichnung:            bestanden hat.\"\nDi ens tstr af e            Diszi plinarstr afe,          5. § 3 erhält folgenden Absatz 2:\nDienststrafverfügung         Disziplinarverfügung,                ,, (2) Sind seit einem Dienstvergehen, das\nDienststrafsache            Disziplinarsache,                  keine schwerere Disziplinarstrafe als Warnung,\nDienststrafverfahren        Disziplinarverfahren,              \\rerweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte,\nmehr als fünf Jahre verstrichen, so ist eine Be-\nDienststrafrecht            Disziplinarrecht,                  strafung nicht mehr zulässig.\"\nDienststrafgewalt           Disziplinargewalt,\nDienststrafrichter          Disziplinarrichter,           6. § 4 wird wie folgt geändert:\nDienststrafgericht          Disziplinargericht,                a) Im Absatz 1 wird zwisch'en „Gehaltskürzung\"\nDienststrafsenat            Disziplinarsenat,                      und „Entfernung aus dem Dienst\" eingefügt:\n,,Versagung des Aufsteigens im Gehalt, Ein-\n· Bundesdienststraf-          Bundesdisziplinar-                     stufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,\ngericht                      gericht,                            Versetzung in ein Amt ders~lben Laufbahn\nBundesdienststr af-         Bundesdisziplinar-                     mit geringerem Endgrundgehalt,\"\nkammer                       kammer,\nBundesdienststrafhof        Bundesdisziplinarhof.              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Disziplinarstrafen der Versagung\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       des Aufsteigens im Gehalt und der Einstufung\na) Im Abschnitt III wird eingefügt:                                in eine niedrigere Dienstalters stufe können\nnebeneinander verhängt werden. Im übrigen\n,,4a. Bundesdisziplinar~nwalt    (§§ 30a bis 30d)              darf in demselben Disziplinarverfahren nur\n4b. Verteidigung (§ 30 e)'1 •                                 eine der im Absatz 1 genannten Disziplinar-\nb) Abschnitt IV Nr. 5 erhält folgende Fassung:                     strafen verhängt werden.\"\n„5. Entziehung und Neubewilligung             des     7. In ·§ 6 Satz 3 wird das Wort „tausend\" durch\nUnterhaltsbeitrages (§ 96) \",                         ,,eintausend\" ersetzt.","750                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n8. Nach § 7 werden folgende Vorschriften ein-                  stellungen beschließen, deren Richtigkeit seine\ngefügt:                                                      Mitglieder übereinstimmend bezweifeln; dies\n,,§ 7 a\nist in den Urteilsgründen (§ 65) zum Aus-\ndruck zu bringen.\"\nDie Versagung des Aufsteigens im Gehalt be-\nsteht darin, daß das Aufsteigen des Beamten in       11. § 19 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:\ndie im Besoldungsrecht vorgesehenen höheren              ,,Zustellungen und Mitteilungen an den Bundes-\nDienstaltersstufen gehemmt wird. Die Dauer der           disziplinaranwalt werden durch Vorlegung der\nVersagung wird vom Bundesdisziplinargericht              Urschrift des zuzustellenden oder mitzuteilen-\nim Urteil bestimmt; sie ist nach vollen Jahren           den Schriftstücks bewirkt.\"\nzu bemessen. Während der Dauer der Ver-              12. § 21 wird wie folgt geändert:\nsagung darf der Beamte nicht befördert werden.\na) Im Absatz 1 werden die Worte „ und hält der\n§ 7 b                                Dienstvorgesetzte ein Dienststrafverfahren\nfür angezeigt,\" gestrichen und das Wort „er\"\nDurch die Einstufung in eine niedrigere Dienst-           durch die Worte „der Dienstvorgesetzte\"\naltersstufe erhält der Beamte die Dienstbezüge               ersetzt.\nnach der Dienstaltersstufe, die das Bundesdiszi·\nplinargericht im Urteil bestimmt; er verliert            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzugleich den Anspruch auf die Dienstbezüge                       \"(2) Das wesentliche Ergebnis der Ennitt-\nnach den von ihm erreichten höheren Dienst-                 lungen ist dem Beschuldigten und dem Bundes-\naltersstufen.                                                 disziplinaranwalt bekanntzugeben .. Der Be-\n§ 7 C                                schuldigte ist über die ihm zur Last gelegte\nVerfehlung unter Aufnahme· einer Nieder•\nDurch die Versetzung in ein Amt derselben                 schrift zu hören; er kann sich auch schriftlich\nLaufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ver-                  äußern. Die Anhörung des Beschuldigten\nliert der Bea_mte a_lle Rechte a_us seinem bis-              erfolgt in Abwesenheit des Bundesdisziplinar•\nherigen Amt einschließlich der damit verbun-                 anwalts und des Verteidigers. Soweit es ohne\ndenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bis-                Gefährdung des Untersuchungszweckes ge-\nherige Amtsbezeichnung zu führen. Das Bundes-                schehen kann, ist dem Beschuldigten zu\ndisziplinargericht bestimmt im. Urteil die Dienst-           gestatten, die in den Vorermittlungen auf-\naltersstufe, nach der sich die Dienstbezüge des              genommenen Niederschriften, beigezogenen\nBeamten in der neuen Besoldungsgruppe be-                    Akten und Schriftstücke einzusehen.\"\nmessen.\"\n13. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n9. In§ 11 Abs. 1 wird nach „Gehaltskürzung,\" ein-\n,, (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienst-\ngefügt:\nvergehen nicht festgestellt, oder hält der Dienst-\n,,Versagung     des Aufsteigens im Gehalt, Ein-          vorgesetzte eine Disziplinarstrafe nicht für an-\nstufung in      eine niedrigere Dienstaltersstufe,       gezeigt, so stellt er das Verfahren ein und teilt\nVersetzung     in ein Amt derselben Laufbahn mit         dies dem Beschuldigten und dem Bundesdiszi•\ngeringerem     Endgrundgehalt,\"                          plinaranwalt mit.\"\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                        14. § 25 erhält folgende Fassung:\na) Im Absatz 1 treten an die Stelle des bisheri-                                  ,,§ 25\ngen Satzes 3 folgende Sätze:\nDie Disziplinarstrafe wird durch eine schrift-\n,,Mit Zustimmung des Bundesdisziplinar-               liche, mit Gründen versehene Disziplinarverfü-\nanwalts(§ 30 a) kann das Disziplinarverfahren         gung verhängt, die dem Beschuldigten zuzustel•\nfortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung\nlen oder zu eröffnen ist; über die Eröffnung ist\ngesichert ist; das gleiche gilt, wenn im straf-       eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Bundes-\ngerichtiichen Verfahren aus Gründen nicht             disziplinaranwalt ist die DiszipJinarverfügung\nverhandelt werden kann, die in der Person             mitzuteilen.\"\ndes Beschuldigten liegen. Ergeht in diesen\nFällen nach rechtskräftigem Abschluß des          15. § 26 wird wie folgt geändert:\nDisziplinarverfahrens im strafgerichtlichen           a) Im Absatz 2 wird als Satz 4 angefügt:\nVerfahren ein rechtskräftiges Urteil auf\n,,Die Entscheidung ist dem_ Bundesdisziplinar-\nGrund von tatsächlichen Feststellungen, die\nanwalt mitzuteilen.\"\nvon denen des Urteils des Bundesdisziplinar-\ngerichts abweichen, so gelten die abweichen-          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nden FestsleJlungen des strafgerichtJichen Ur-                 ,, (3) Gegen die Entscheidung auf die Be-\nteils als neue Tatsachen im Sinne des § 83                 schwerde ist weitere Beschwerde an den\nAbs. 1 Nr. 1.\"                                             nächsthöheren Dienstvorgesetzten zulässig.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.\"\n,, (3) Für die Entscheidung im Disziplinar-        c) Als Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nverfahren sind die tatsächlichen Feststellun·                 ,, (4) Gegen die nach Absatz 3 ergehende\ngen des strafgerichtlichen Urteils bindend,                Beschwerdeentscheidung kann der Beschul-\nauf welchen die Entscheidung des Strafgerichts             digte die Entscheidung der Bundesdisziplinar-\nberuht. Das Bundesdisziplinargericht kann                  kammer beantragen. Der Antrag ist schrift-\njedoch die nochmalige Prüfung solcher Fest-                lich einzureichen und zu begründen. Die","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                         751\nAbsätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Der               die Beamten der Deutschen Bundesbahn, soweit\nDienstvorgesetzte, der die Beschwerdeent-           nicht nach Absatz 1 Buchstabe b eine andere\nscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit         Behörde zuständig ist.•\nseiner Stellungnahme der Bundesdisziplinar-\nkammer vor. Diese kann Beweise wie im           19. Nach    §  30 werden folgende Vorschriften ein-\nförmlichen Disziplinarverfahren erheben. Sie        gefügt:\nentscheidet über die Rechtmäßigkeit der                        .4 a. Bundesdisziplinaranwalt\nDisziplinarverfügung ohne mündliche Ver-                                   §  30 a\nhandlung endgültig durch Beschluß; sie kann\ndie Disziplinar.verfügung aufrechterhalten             Aufgabe des Bundesdisziplinaranwalts ist es,\noder aufheben, aber nicht ändern. Die Ent-          die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt\nscheidung ist zu begründen.                         zu sichern und das Interesse der Verwaltung\nund der Allgemeinheit in jeder Lage des Ver-\n(5) Ober eine Di_sziplinarverfügung oder        fahrens wahrzunehmen. Der Bundesdisziplinar-\nBeschwerdeentscheidung der obersten Dienst-        anwalt muß die Fähigkeit zum Richteramt an\nbehörde entscheidet auf Antrag des Beschul-        einem ordentlichen Gericht oder auf Grund der\ndigten der Bundesdisziplinarhof. ~bsatz 4 gilt     vorgeschriebenen Prüfungen an einem all-\nentsprechend.•                                     gemeinen Verwaltungsgericht erlangt haben.\n16. § 27 erhält folgende Fassung:\n§  30b\n.§ 27\n(1)   Der Bundesdisziplinaranwalt untersteht\n(1) Stellt das Bundesdisziplinargericht in den      dem Bundesminister des Innern. Dieser kann\nFällen des § 26 Abs. 4 und 5 ein Dienstvergehen        mit Zustimmung der Bundesregierung allgemeine\nnicht fest und hebt es aus diesem Grunde die           Grundsätze für die Tätigkeit des Bundesdiszi-\nDisziplinarverfügung auf, so ist eine erneute          plinaranwalts aufstellen und ihm im Einzelfalle\nAusübung der Disziplinargewalt gegen den               im Einvernehmen mit der zuständigen obersten\nBesdiuldigten nur auf Grund solcher Tatsachen          Bundesbehörde Weisungen erteilen.\nund Beweismittel zulässig, die dem Bundes-\ndisziplinargericht bei seiner Entscheidung nicht          (2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann, um\nseine Aufgaben und Befugnisse bei den Einlei-\nbekannt waren.\ntungsbehörden wahrzunehmen, von diesen vor-\n(2) Im übrigen können der höhere Dienst-            geschlagene geeignete Beamte als Beauftragte\nvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine        bestellen; sie müssen die Fähigkeit zum Richter-\nDisziplinarverfügung des nachgeordneten Dienst-        amt an einem ordentlichen Gericht oder auf\nvorgesetzten, die · oberste Dienstbehörde auch         Grund der vorgesdlriebenen Prüfungen an einem\neine von ihr selbst .erlassene Disziplinarverfü-       allgemeinen Verwaltungsgericht erlangt haben.\ngung innerhalb eines Jahres, nachdem sie               Die Beauftragten sind bei ·der Erfüllung ihrer\nerlassen ist, aufheben und in der Sache anders         Aufgaben an die Weisungen des Bundesdiszi-\nentscheiden oder die Einleitung des förmlichen          plinaranwalts gebunden.\nDisziplinarverfahrens veranlassen. Vor der Ent-\nscheidung ist der Beschuldigte zu hören. § 26                                   § 30c\ngilt sinngemäß.•                                          Der Bundesdisziplinaranwalt kann im Einver-\n17. § 28 erhält folgende Fassung:                           nehmen mit der obersten Dienstbehörde ihm\ngeboten erscheinende Ermittlungen selbst durch-\n.§ 28                            führen oder durch seine Beauftragten durch-\n(1) Das förmliche Disziplinarverfahren glie-        führen lassen.\ndert sich in die Untersuchung und in das Ver-                                  § 30d\nfahren vor dem Bundesdisziplinargericht. Es               Hält der Bundesdisziplinaranwalt die Durch   4\nwird durch schriftliche Verfügung der Ein-             führung eines förmlichen Disziplinarverfahrens\nleitungsbehörde eingeleitel Die Verfügung wird         für geboten, so hat die Einleitungsbehörde sei-\ndem Beschuldigten und dem Bundesdisziplinar-           nem Antrag stattzugeben. Auf sein Ersuchen\nanwalt zugestellt. Die Einleitung wird mit der         sind ihm die Disziplinarakten mit allen Unter-\nZustellung an den Beschuldigten wirksam.               lagen, einschließlich der Personalakten, vor-\n(2) Der Beamte kann die Einleitung des förm-       zulegen.\nlichen Disziplinarverfahrens gegen sich bean-                           4 b. Verteidigung\ntragen, um sich von dem Verdacht eines Dienst-\nvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungs-                                  § 30 e\nbehörde die Einleitung ab, so hat sie ihm                 (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage\nbekanntzugeben, daß ein Grund für die Ein-             des Verfahrens des Beistandes eines Vertei-\nleitung nicht vorliegt. Auf seinen Antrag ist die       digers bedienen. · Das gleiche Recht hat der\nEntscheidung schriftlich zu begründen. Für              Beamte im Falle des § 105 dieses Gesetz_es, der\nBeamte auf Widerruf gilt § 107 sinngemäß.•             Versorgungsberechtigte im Falle des § 135 Abs. 3\nSatz 2 des Deutsdlen Beamtengesetzes. Von\n18. § 29 erhält folgenden Absatz 3:                         Amts wegen wird ein Verteidiger, abgesehen\n.(3) Der Bundesminister für Verkehr ist Ein-        von dem Fall des § 48 Abs. 1 Satz 3, nicht be-\nleitungsbehörde für die Vorstandsmitglieder der        stellt. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht\nDeutschen Bundesbahn. Der Vorstand der Deut-           in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu\nsd1en Bundesbahn ist Einleitungsbehörde für            wie dem Beschuldigten.                  ·","752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Verteidiger können die bei einem deut-               soll der Laufbahn und möglichst auch dem Ver-\nschen Gerichl zugelassenen Rechtsanwälte, Ver-              waltungszweig des Beschuldigten angehören.\"\nwaltungsrechtsräte und Rechtslehrer an deut-\nschen Hochschulen sowie Vertreter der Gewerk~           25. § 44 wird wie folgt geändert:\nschaftcn und Berufsverbände der Beamten oder                a) Im Absatz 1 werden nach dem Wort „kann\"\nandere Beam tc sein. Als Verteidiger bei dem                    die Worte „im Einvernehmen mit dem\nBundesdisziplinarhof sind nur Personen zuge-                    Bundesdisziplinaranwalt\" eingefügt.\nlassen, welche die Fähigkeit zum Richteramt un\neinem ordentlichen Gericht oder auf Grund der               b) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie\nvorgeschriebenen Prüfungen an einem allgemei··                  einen weiteren Beamten zu ihrem Vertreter\"\nnen Verwaltungsgericht haben.\"                                  gestrichen. Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Zu Untersuchungsführern können nur Beamte\n20. § 35 Abs. 3 erhäll. folgende Fassung:\nbestellt werden, welche die Fähigkeit zum\n,, (3) Der Vorsilzende, seine Stellvertreter und             Richteramt an einem ordentlichen Gericht\ndie rechtskundigen Beisitzer müssen die Fähiu-                  haben.\"\nkeil zu 111 Richteramt an einem ordentlichen Ge-\nricht oder auf Grund der vorgeschriebenen Prü-              c) Im Absatz 3 wird als Satz 5 angefügt:\nfungen an einem a11gemeinen Verwaltungs-\n„Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an\ngericht haben.\"\ndie Bundesdisziplinarkammer zulässig; diese\n21. § 36 erhtilt folgenden Absatz 3:                                entscheidet endgültig.\"\n,. (3) Die obersten Bundesbehörden und          die      d) Absatz 4 wird gestrichen.\nSpitzenorganisationen der Gewerkschaften          und\nBerufsverbände der Beamten können für              die  26. In § 45 Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt~\nnach § 37 zweiter Halbsatz zu bestellenden        Bei-\nsitzer Vorschläge machen.\"                                  „Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an- die\nBundesdisziplinarkammer zulässig; diese ent-\n22. § 41 wird wie folgt geändert:                               scheidet endgültig.\"\na) Als Absatz 3 wird eingefügt:                         27. In § 46 Satz 3 werden die Worte „Vertreter der\n,, (3) Für die Geschäftsverteilung bei dem          Einleitungsbehörde\" durch das Wort „Bundes-\nBundesdisziplinarhof gelten die Vorschriften            disziplinaranwalt\" ersetzt.\nder §§ 62 bis 69 des Gerichtsverfassungs-·\ngesetzes entsprechend. Das Präsidium besteht       28. In § 47 wird als Satz 3 angefügt:\naus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten              „Der Bundesdisziplinaranwalt ist ebenfalls zu\nund den beiden dem Dienstalter nach, bei               laden.\"\ngleichem Dienstalter dem Lebensalter nach\nältestem richterlichen Beisitzern. Der Geschäfts-- 29. § 48 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze\ngang w in] durch eine Geschäftsordnung ge-             ersetzt:\nregelt, die von den hauptamtlichen Mit-                 ,,Hat der Beschuldigte nicht selbst einen Ver-\ngliedern des Bundesdisziplinarhofes zu be-             teidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende\nschließen ist.\"                                        der Bundesdisziplinarkammer von Amts wegen\nfür dieses Untersuchungsverfahren einen Ver-\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nteidiger und stellt ihm den Beschluß zu. Als\n,, (5) Im übrigen gelten § 32 Abs. 2, § 35          Verteidiger kann auch ein geeigneter Beamter\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 36, 38 bis 40             bestellt werden.\"\nsinngemäß mit der Maßgabe, daß die §§ 38\nbis 40 auf die hauptamtlichen richterlichen        30. § 49 Abs. 3 wird gestrichen.\nBeisitzer keine Anwendung finden.\"\n31. In § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2\n23. § 42 wird wie folgt geändert:                               werden die Worte „Vertreter der Einleitungs-\nbehörde11 durch das Wort „Bundesdisziplinar-\na) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ Ver-\nanwalt\" ersetzt.\ntreter der obersten Dienstbehörde (§ 75\nAbs. 1)\" durch das Wort „Bundesdisziplinar-        32. § 51 wird wie folgt geändert:\nanwalt\" ersetzt.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Im Absatz 4 werden die Worte „der Geburt\"\ndurch die ·worte „dem Lebensalter\" ersetzt.                   ,, (1) Hält der Untersuchungsführer das Ziel\nder Untersuchung für erreicht, so hat er dem\n24. § 43 erhält folgende Fassung:                                    Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich ab-\nschließend zu äußern. Er hat dem Beschul-\n,,§ 43                                digten zuvor auf Antrag Einsicht in die Akten\nJeder Disziplinarsenat beschließt mit drei                   zu gewähren, soweit nicht gesetzliche, Vor-\nrichterlichen Mitgliedern einschließlich des Vor-               schriften entgegenstehen.\"\nsitzenden. Er entscheidet in der Hauptverhand-\nb) Im Absatz 2 wird als Satz 2 angefügt:\nlung mit drei richterlichen Mitgliedern, ein-\nschließlich des Vorsitzenden, und zwei weiteren                 „Dem Bundesdisziplinaranwalt ist der Bericht\nMitgliedern. Cines dieser weiteren Mitglieder                   mitzuteilen.\"","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                          753\n33. § 52 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:            35. In § 54 Abs. 2 werden die Worte „einer Ein-\n,, (2) Die Einleitungsbehörde kann das förm-            leitungsbehörde oder einer beteiligten Bundes-\nliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht          dienststrafkammer oder eines Beschuldigten\"\nbei der Bundesdisziplinarkammer anhängig ist               durch die Worte „des Bundesdisziplinaranwalts,\n(§ 53 Abs. 3), einstellen, wenn sie dies nach dem          einer Einleitungsbehörde, einer beteiligten\nErgebnis der Untersuchung oder aus anderen                 Bundesdisziplinarkammer oder eines Beschul-\nGründen für angebracht hält. Sie kann in diesem            digten u ersetzt.\nFalle auch eine Disziplinarstrafe im Rahmen\nder ihr nach § 11 Abs. 2 und § 24 zustehenden         36. § 56 erhält folgende Fassung:\nBefugnis verhängen oder, wenn sie ihre Diszi-                                        ,,§ 56\nplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Ent-\nscheidung des höheren Dienstvorgesetzten her-                  (1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Beschul-\nbeiführen. Wird eine Disziplinarstrafe verhängt,           digten innerhalb von vier Monaten nach der\nso können die Kosten des Verfahrens dem                    Zustellung der Einleitungsverfügung(§ 28 Abs. 1)\nBeschuldigten auferlegt werden. Die Einleitungs-           nicht zugestellt, so kann er die Entscheidung\nbehörde kann das Verfahren auch dann ein-                  der Bundesdisziplinarkammer beantragen. Diese\nstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für              hat vor ihrer Entscheidung dem Bundesdiszi-\nerwiesen, eine der in § 11 Abs. 1 aufgeführten             plinaranwalt und der Einleitungsbehörde Ge-\nStrafen aber nicht für gerechtfertigt hält, und            legenheit zu geben, sich binnen drei Wochen zu\nwenn seit dem Dienstvergehen mehr als fünf                 dem Antrag zu äußern. Sie kann verlangen, daß\nJahre verstrichen sind (§ 3 Abs. 2) oder das               ihr alle bisher entstandenen Ermittlungs- und\nVerfahren sich gegen einen Ruhestandsbeamten               Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.\nrichtet.                                                       (2) Die Bundesdisziplinarkammer kann be-\n(3) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde das             schließen, daß innerhalb einer von ihr bestimm-\nVerfahren einzustellen, so teilt sie das dem               ten Frist entweder die Anschuldigungsschrift\nBundesdisziplinaranwalt mit. Widerspricht dieser           vorgelegt oder das Verfahren eingestellt wird.\nder Einstellung innerhalb zweier Wochen nach               Der Beschluß ist dem Beschuldigten, dem Bundes-\nEingang der Mitteilung, so übersendet ihm die              disziplinaranwalt und der Einleitungsbehörde\nEinleitungsbehörde die Akten zur Fertigung der             zuzustellen.\nAnschuldigungsschrift. Andernfalls stellt die\n(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nEinleitungsbehörde dem Beschuldigten und dem\nneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren\nBundesdisziplinaranwalt die mit Gründen ver-\nnach den §§ 13 oder 14 ausgesetzt ist.\"\nsehene Einstellungsverfügung zu.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 und des          37-. § 57- erhält folgende Fassung:\nAbsatzes 2 Satz 1, 2 und 4 gelten § 22 Abs. 2\nund § 27- sinngemäß.\"                                                                .,§ 57-\nDer Beschuldigte kann nach Zustellung der\n34. § 53 wird wie folgt geändert:\nAnschuldigungsschrift die der Bundesdisziplinar-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       kammer vorliegenden Akten einsehen und\n,, (1) Der Bundesdisziplinaranwalt verfaßt         daraus Abschrift nehmen. u\neine Anschuldigungsschrift und legt sie mit\n38. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den\nden Akten der Bundesdisziplinarkammer vor.\"\nVertreter der Einleitungsbehörde, den Beschul-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                       digten und seinen Verteidiger\" durch die Worte\n,, (4) Teilt der Bundesdisziplinaranwalt der       .,den Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungs-\nBundesdisziplinarkammer mit, daß neue An-              behörde und den Beschuldigten und in Satz 2\nIJ\nschuldigungspunkte zum Gegenstand der Ver-             die Worte „des Vertreters der Einleitungs-\nhandlung gemacht werden sollen., so hat die            behörde, des Beschuldigten und seines Vertei-\nBundesdisziplinarkammer das Verfahren aus-            digers\" durch die Worte „des Bundesdiszipli-\nzusetzen, his der Bundesdisziplinaranwalt              naranwalts, der Einleitungsbehörde und des\nnach Ergänzung der Vorermittlungen oder                Beschuldigten\" ersetzt.\nder Untersuchung einen Nachtrag zur An-\n39. § 61 wird wie folgt geändert:\nschuldigungsschrift vorlegt oder die Fort-\nsetzung des Verfahrens beantragt. u                    a) Im Absatz 2 werden die Worte „Vertreter\nc) Als Absatz 6 wird angefügt:                                 der Einleitungsbehördeu durch das Wort\n,, Bundesdisziplinaranwalt ersetzt.\nIJ\n,, (6) Verwertet die Ansch uldigungsschrift\nTatsachen. zu denen sich der Beschuldigte             b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nweder in den Vorermittlungen noch in der                      ,,(4) Vor Schluß der Beweisaufnahme ist ein\nUntersuchung hdt äußern können, oder leidet               anwesender bevollmächtigter Beamter der\ndas in zulässiger Weise eingeleitete Diszi-                Einleitungsbehörde auf seinen Antrag zu\nplinarverfahren an anderen Verfahrensmän-                  hören.\"\ngeln, so kann der Vorsitzende der Bundes--\ndisziplinarkammer die Anschuldigungsschrift           c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die\nan den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseiti-               Worte „Vertreter der Einleitungsbehörde\"\ngung der Mängel zurückgeben. Absatz 4 gilt                werden durch das Wort „Bundesdisziplinar-\nsinngemäß.\"                                               anwalt\" ersetzt.","754                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n40. § 63 wird wie folgt geändert:                          44. § 67 erhält folgende Absätze 3 und 4:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           ,, (3) Der Bundesdisziplinaranwalt hat auf Ver-\nlangen der Einleitungsbehörde Berufung ein-\n,, (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn        zulegen; er kann sie nur im Einvernehmen mit\nein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.\"                der Einleitungsbehörde zurücknehmen.\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    (4) Sofern in dem von dem Beschuldigten an-\ngefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag be-\n,,Sie hat das Verfahren durch Urteil einzu-            willigt worden ist, kann die Entscheidung zum\nstellen, wenn die Voraussetzungen des § 52             Nachteil des Beschuldigten nur geändert wer-\nAbs. 2 Satz 4 vorliegen.\"                              den, wenn der Bundesdisziplinaranwalt dies bis\nzum Schluß der Hauptverhandlung beantragt.•\n41. § 64 wird wie folgt geändert:\n45. In § 71 Abs. 1 werden die Worte „Vertreter der\na) Im Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „für\nEinleitungsbehörde\" durch das Wort „Bundes-\nlängstens fünf Jahre\" und die Worte „ und\ndisziplinaranwalt\" ersetzt.\nüber diesen Zeitraum hinaus höchstens fünfzig\nvom Hundert\" gestrichen.                            46. § 73 wird wie folgt geändert:\nb) Als Absätze 5 und 6 werden angefügt:                     a) Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.\n,, (5) Bewilligt die Bundesdisziplinarkammer        b) Im Absatz 2 wird das Wort „bis\" durch das\neinen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit, so                   Wort „und\" ersetzt.\nkann sie gleichzeitig für den Fall des Todes            c} In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte\ndes Verurteilten den Hinterbliebenen einen                    „Vertreter der Einleitungsbehörde\" durch das\nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe von fünfund-                  Wort „Bundesdisziplinaranwalt\" ersetzt.\nsiebzig vom Hundert der gesetzlichen Hinter-\nbliebenenversorgung bewilligen, die sie er-             d) Im Absatz 3 werden die Worte „mit Gründen\nhalten hätten, wenn der Verurteilte bei Ein-                 zu versehen\" durch die Worte „zu begrün-\ntritt der Rechtskraft des Urteils verstorben                 den\" ersetzt.\nwäre. Die Vorschriften der §§ 127, 128, 130,\n131, 133 bis 135 des Deutschen Beamten-             47. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzes gelten sinngemäß; der Unterhalts-              a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden\nbeitrag gilt dabei als Witwen- oder Waisen-                  Satz ersetzt:\ngeld.\n„Im Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof\n(6) Bei Anwendung der §§ 127 und 129 des                 gelten die Vorschriften über das Verfahren\nDeutschen Beamtengesetzes nach Absatz 4                      vor der Bundesdisziplinarkammer sinngemäß,\nSatz 2 und Absatz 5 Satz 2 sind die ruhe-                    soweit die §§ 72 bis 74 nichts· anderes vor-\ngehaltfähigen Dienstbezüge (§ 127 Abs. 1)                    schreiben.\"\nund der unter Zugrundelegung der gesamten               b} Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte\nruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende                   ,,Vertreter der obersten Dienstbehörde\" wer-\nBetrag (§ 129) um den Betrag zu kürzen, um                   den durch das Wort „Bundesdisziplinar-\nden der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhe-                   anwalt\" ersetzt.\ngehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.\"\n48. Nach § 80 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n42. § 65 wird wie folgt geändert:                                                      ,,§ 80 a\na) Im Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „mit                   Die Verfügung der Einleitungsbehörde über\nGründen zu versehen\" durch die Worte „zu                die nach § 78 und nach § 79 getroffenen An-\nbegründen\" ersetzt.                                     ordnungen ist dem Beschuldigten und dem\nBundesdisziplinaranwalt zuzustellen. Die Anord-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       nung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit\n,, (3} Dem Beschuldigten und dem Bundes-            der Zustellung an den Beschuldigten, die An-\ndisziplinaranwalt sind Ausfertigungen des               ordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge\nUrteils mit den Gründen zuzustellen; der                wird mit dem auf die Zustellung folgenden\nEinJeitungsbehörde ist eine Abschrift zu über-          nächsten Fälligkeitstage wirksam.\"\nsenden.\"\n49. § 81 erhält folgende Fassung:\n43. § 66 wird wie folgt geändert:                                                        ,,§ 81\na) Im Absatz 2 werden die Worte „von zwej\"                    (1) Der Bundesdisziplinaranwalt kann bean-\ndurch das Wort „zweier\" ersetzt.                        tragen, daß eine Anordnung nach § 78 oder nach\n§ 79 getroffen oder eine danach bereits ge-\nb) Als Absatz 4 wird angefügt:                             troffene Anordnung ganz oder teilweise wieder\n,, (4} Der Vorsitzende der Bundesdisziplinar-       aufgehoben wird; die Einleitungsbehörde hat\nkammer verwirft die Beschwerde als unzu-                seinem Antrage stattzugeben.\nlässig, wenn sie verspätet eingelegt ist. Die              (2) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 78\nEntscheidung ist zuzustellen. § 70 Abs. 2 gilt          und nach § 79 getroffenen Anordnungen jeder-\nsinngemäß.\"                                             zeit aufheben, eine auf Antrag des Bundes-","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                        755\ndisziplinaranwalts ergangene Anordnung jedoch           59. § 96 erhält folgende Fassung:\nnur im Einvernehmen mit diesem.\n,,§ 96\n(3) Ist das förmliche Disziplinarverfahren bei            (1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde\nder Bundesdisziplinarkammer anhängig (§ 53                 kann die Bundesdisziplinarkammer beschließen,\nAbs. 3), so entscheidet diese auf Antrag des               daß ein nach § 64 bewilligter Unterhaltsbeitrag\nBeschuldigten oder des Bundesdisziplinaranwalts             herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn\nüber die Aufrechterhaltung der Anordnungen.                sich nachträglich herausstellt, daß der Ver-\nurteilte des Unterhaltsbeitrages unwürdig oder\n(4)    Mit    clem rechtskräftigen Abschluß des        nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen\nDisziplinarverfahrens enden die Anordnungen                als unwürdig erweist, oder wenn sich seine\nkraft Gesetzes.\"                                           wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ge-\nbessert haben.\n50. § 83 Abs. 1 Bt1chslc1be a erhält folgende Fassung:\n(2) Auf Antrag       des Verurteilten kann die\n„a) in der dllf Enl.lerm111~J aus dem Dic~nst oder         Bundesdisziplinarkammer beschließen, daß ein\nauf Aberkennung cles Ruhe9ehalts erkannt            nach§ 64 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetz-\nist, mit. dern Ziel einPr Aufhebur1g oder Mil-      lichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirt-\nderung des Urteils oder                             schaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich\nauf eine andere der im § 11 Abs. 1 genann-          wesentlich verschlechtert haben; eine von dem\nten Strafen erkannt ist, mit dem Ziel der           Verurteilten zu vertretende oder eine nur vor-\nAufhebung cles Urteils oder\"                        übergehende Verschlechterung bleibt hierbei\naußer Betracht. Unter den gleichen Voraus-\n51. In§ 86 Abs. J wird in der Klammer ,,§ 56 Abs. 2\"            setzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu\ndurch ,,§ :10 e Abs. 2'' ersetzt.                           bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen\ndes § 64 vorliegen.\n52. In § 88 Abs. 2 werden nach dem Wort „Antrag-                   (3) Die Bundesdisziplinarkammer kann, wenn\nsteller\" die Worte „ und dem Bundesdisziplinar-             sie Beweiserhebungen für erforderlich hält,\nanw alt\" eingef ü ~J t.                                     eines ihrer Mitglieder damit beauftragen oder\neine Behörde darum ersuchen. Dem Verurteil-\n53. § 90 wird wie folgt geändert:                               ten und dem Bundesdisziplinaranwalt ist Ge-\na) Im Absatz 1 wird als Satz 2 angefügt:                    legenheit zur Äußerung zu geben. Wegen der\nKosten gelten die Vorschriften des Abschnitts V\n„Der Bundesdisziplinaranwalt ist hiervon zu          sinngemäß.\nbenachrichtigen.\"\n(4) Die Bundesdisziplinarkammer ist auch\nb) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „mit                 zuständig, wenn der Bundesdisziplinarhof über\nAusnahme des § 49 Abs. 3\" gestrichen.                 den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte. Gegen\nihren Beschluß ist Beschwerde nach § 66 zu-\nc) Absatz 3 wird g<:~stricben.                              lässig.\"\n54. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Frei-              60. In § 97 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , auch\nII\nsprechung durch das Wort „Freispruch ersetzt. II\nsoweit diese nicht pfändbar sind gestrichen.\nII\n55. In § 92 Abs. 1 wird als Satz 2 angefügt:                61. Nach § 97 wird folgende Vorschrift neu ein~\ngefügt:\n„Der Bundesdisziplinaranwalt          ist hiervon zu\n,,§ 97 a\nbenachrichtigen.\"\n(1) Gebühren werden nicht erhoben.\n56. § 93 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           (2) Zu den Kosten im Sinne der §§ 97 und 98\n11 (2) Ein Beamter, der im früheren Verfahren           bis 101 gehören\nals Untersuchungsführer mitgewirkt hat, darf im                    1. Schreibgebühren für Ausfertigungen\nWiederaufnahmeverfahren als Untersuchungs-                            und Abschriften, die auf Antrag erteilt\nführer oder Disziplinarrichter nicht tätig werden.   11\nwerden (vierzig Deutsche Pfennig für\njede angefangene Seite, die achtund-\n57. § 94 erhält folgende Fassung:                                         zwanzig Zeilen von durchschnittlich\n,,§ 94                                    fünfzehn Silben enthält);\nWird ein auf Entfernung aus dem Dienst oder                    2. Postgebühren\nauf Aberkennung des Ruhegehalts lautendes                             a) für Ubersendung der auf Antrag\nUrteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein                              erteilten Ausfertigungen und Ab-\nUrteil ersetzt, das auf c~ine andere Disziplinar~                        schriften,\nstrafe lautet, so gilt § 55 des Deutschen Beamten-\ngesetzes sinngemäß.\"                                                  b) fü~ Ladungen von Zeugen und Sach-\nverständigen;\n58. Die Uberschrift zu Abschnitt IV Nr. 5 erhält                       3. Telegrammgebühren, Fernsprechgebüh-\nfolgende Fassung:                                                     ren im Fernverkehr;\n,,5. Entziehung und Neubewilligung des Unter-                      4. die durch Einrücken · in öffentliche\nhaltsbeitrnges\".                                                      Blätter entstehenden Kosten;","766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n5. die Gebühren für Zeugen und Sach-                   rechtlichen Vorschriften in die nächsthöhere\nverständige;                                        Dienstaltersstufe aufgerückt wäre oder auf-\n6. die Tagegelder und Reisekosten de~                   rücken würde, Ist die Versagung des Auf-\nUntersuchungsführers, des Bundesdiszi ·             ste1gens im Gehalt neben der Einstufung in\nplinaranwalts und des Schriftführer                 eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt\nwährend der Untersuchung;                           worden (§ 4 Abs. 2 Satz 1), so wird die Ver-\nsagung von dem Zeitpunkt der Rechtskraft\n7. die Kosten für die Unterbringung und                 des Urteils ab gerechnet.\"\nUntersuchung des Beschuldigten in einer\nöffentlichen Heil- und Pflegeanstalt;           b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 5 werden\nAbsätze 4. 5 und 7, der bisherige Absatz 4\n8. die baren Auslagen des dem Beschul-                  wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:\ndigten nach § 48 Abs. 1 bestellten Ver·\nteidigers;                                             ,, (6) Die Geldbuße kann von den Dienst•\nbezügen abgezogen werden.\"\n9. die baren Auslagen des auf Grund       d(:!S\n§ 15 Abs. 2 bestellten Pflegers.\"\n66. § 103 erhält folgende Fassung:\nG2. § 98 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                     ,,§ 103\n,, (1) Dem Beschuldigten, der im Disziplinar\n(1) Die Durchführungsvorschriften bestimmen,\nverfahren verurteilt wird, sind die Kosten des\nin welcher         Weise   Geldbeträge   beigetrieben\ngesamten Verfahrens ganz oder teilweise auf                    werden.\nzuerlegen.\"\n{2)    Die Vollstreckungsbehörden der Länder\n63. § 99 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    haben Vollstreckungsersuchen der Bundesdiszi-\n,,Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel zu-                  plinargerichte zu entsprechen.\"\nrückgenommen oder erfolglos eingelegt hat.\nsind die durch den Gebrauch dieses Rechts\n67. In der Uberschrift zu Abschnitt IX Nr. 1 wird das\nWort „Für\" gestrichen.\nmittels entstandenen Kosten aufzuerlegen.\"\n68. § 108 wird wie folgt geändert:\n64. § 100 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „ Ver-\na) Die Absätze              und  2  erhalten folgende              treters der Einleitungsbehörde\" durch das\nFassung:                                                        Wort „Bundesdisziplinaranwalts\" ersetzt.\n,, (1) Wird der Beschuldigte freigesprochen.           b) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „das\noder wird das förmliche Disziplinarverfahren                   Bundesdienststrafgericht des zweiten Rechts-\naus anderen als den im § 98 Abs. 2 bezeich·                    zuges\" durch die Worte „den Bundesdiszi-\nneten Gründen eingestellt, so sind dem Be                      plinarhof\" ersetzt.\nschuldigten nur solche Kosten aufzuerlegc>r1\nc) In Nummer 2 werden die Worte „Bundes-\ndie er durch eine schuldhafte Versäumnis\ndienststrafgerichts des zweiten Rechtszuges\"\nverursacht hat\ndurch das Wort „Bundesdisziplinarhofs\"\n{2)    Die dem Beschuldigten erwachsenen                   ersetzt.\nnotwendigen Auslagen, einschließlich der\nKosten eines Verteidigers, können dem Bund             69. In der Uberschrift zu Abschnitt IX Nr. 3 wird das\nganz oder teilweise auferlegt werden. Sie                   Wort „Für\" gestrichen.\nsind dem Bund aufzuerlegen, wenn die\nSchuldlosigk(üt des Beschuldigten erwiesen              70. § 110 wird wie folgt geändert:\nist, oder wenn der Bundesdisziplinaranwalt\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nein Rechtsmittel zurückgenommen oder er-\nfolglos eing,~legt hat. Dies gilt auch für das                 „In Fällen der Verhinderung vertritt ihn sein\nWiederaufnahmeverfahren.\"                                      ständiger Vertreter. Ist auch dieser verhin-\ndert, so führt der dem Dienstalter nach, bei\nb) Der bisherige Absatz 2 entfällt.                                gleich~m Dienstalter der dem Lebensalter\nnach älteste richterliche Beisitzer den Vorsitz.\"\n65. § 102 wird wie folgt geändert:\nb) Im Absatz 6 werden die Worte „ Vertreters\na) Die        Absätze    2 und   3  erhalten folgende              der Einleitungsbehörde\" durch das Wort\nFa.ssung:                                                       ,,Bundesdisziplinaranwalts\" ersetzt.\n,, (2) Bei Versetzung in ein Amt derselben\nLaufbahn mit geringerem cndgrundgehalt und              71. In den Uberschriften zu Abschnitt IX Nr. 4 und\nbei Einstufung in eine niedrigere Dienst-                   Nr. 5 wird das Wort „Für\" gestrichen.\naltersstufe tritt der Beamte mit der Rechts-\nkraft des Urteils in die Dienstaltersstufe ein.\n72. § 112 erhält folgende Fassung:\nin die er zurückgestult worden ist.\n,, § 112\n(3}    DiP Versagung des Aufsteigens im\nGeheilt wird von dem Zeitpunkt ab gerech                       (1) Der für die Aufsicht zuständige Bundes-\nnet, an dem der Beamte mich den besoldungs·                 minister      gilt  im  Sinne    dieses Gesetzes   als","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                        757\noberste Dienstbehörde der Beamten der bundes-                         ABSCHNITT II\nunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen des öffentlichen Rechts. Er kann seine        Ubergangs- und Schlußvorschriften\nBefugnisse auf nachgeordnete Behörden über-\ntragen. Er bestimmt, wer als nachgeordnete Be-                           Artikel 3\nhörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienst-          Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich\nvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzu-                    der Bundesdisziplinarordnung\nsehen ist. Er kann die Zuständigkeit zur Ver-\nhängung von Warnungen, Verweisen und Geld-           (1) Die Bundesdisziplinarordnung findet auch An-\nbußen abweichend von den Vorschriften des         wendung auf\n§ 24 regeln.\na) Beamte der im Artikel 130 des Grund-\n(2) Der zuständige Bundesminister trifft seine           gesetzes bezeichneten Verwaltungsorgane\nAnordnungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 im                   und Einrichtungen, solange sie noch nicht\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des                     in den Dienst des Bundes oder eines an-\nInnern.                                                     deren Dienstherrn übernommen worden\nsind;\n(3) Für die im Absatz 1 bezeichneten Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-           b) Ruhestandsbeamte     und frühere Beamte,\nlichen Rechts gilt § 151 Abs. 6 des Deutschen               die nicht Bundesbeamte .gewesen sind,. so-\nBeamtengesetzes sinngemäß.\"                                 lange der Bund ihre Versorgungsbezüge\nträgt.\n73. In der Uberschrift zu Abschnitt X werden die\nWorte „Ubergangs- und\" gestrichen.                   (2) § 9 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\n74. In § 114 werden die Worte „vorläufig als           gesetzes fallenden Personen vorn 11. Mai 1951\nselbständige Behörde\" gestrichen.                 (Bundesgesetzbl. I S. 307) und die auf Grund dieser\nVorschrift erlassenen oder noch zu erlassenden\n75. Die §§ 115 bis 118 werden gestrichen.              Rechtsverordnungen bleiben unberührt.\n16. § 119 erhält folgende Fassung:\nArtikel 4\n11 § 119\nAnwendung der Bundesdisziplinarordnung\n(1) Für die Entscheiaung im förmlichen Diszi-                auf frühere Dienstvergehen\nplinarverfahren und für die richterliche Nach-\nprüfung der auf Grund dieses Gesetzes ergehen-       Die Bundesdisziplinarordnung findet auf die vor\nJen Anordnungen und Entscheidungen der            dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen\nDienstvorgesetzten sind die Bundesdisziplinar-    Dienstvergehen Anwendung, falls diese auch nach\ngerichte ausschließlich zuständig.                dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach\ndem bisherigen Recht als Dienstvergehen verfolgt\n(2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden   werden konnten. Dienstvergehen, die vor dem\nEntscheidungen der Dienstvorgesetzten und         1. Oktober 1948 begangen worden sind und keine\nBundesdisziplinargerichte sind für die Beurtei-   schwerere Disziplinarstrafe als Warnung, Verweis\nlung der vor einem Gericht geltend gemachten      oder Geldbuße gerechtfertigt hätten, können nicht\nRechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.\"        mehr verfolgt werden.\n17. In § 120 Abs. 2 wird ,, §§ 6, 7 und 79\" durch die\nWorte „ Vorschriften des Abschnitts II und des                           Artikel 5\n§ 79\" ersetzt                                               Ubergang schwebender Verfahren\n78. § 121 wird gestrichen.                                (1) Noch nicht abgeschlossene Verfahren, die\nBundesbeamte betreffen, gehen mit dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich\nArtikel 2                       befinden, auf die nach der Bundesdisziplinarordnung\nBekanntmachung                     zuständigen Behörden über. Maßnahmen, die nach\nder Neufassung als Bundesdisziplinarordnung        den bisherigen Gesetzen getroffen worden sind,\nbleiben rechtswirksam; an die Stelle des Vertreters\n(1) Die Reichsdienststrafordnung in der Bundes-     der Einleitungsbehörde und des Vertreters der\nfassung mit den aus Artikel 1 sich ergebenden Än-      obersten Dienstbehörde tritt der Bundesdisziplinar-\nderungen gilt vorn Tage des Inkrafttretens dieses      anwalt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den\nGesetzes ab in der aus der Anlage ersichtlichen        Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung.\nFassung; sie erhält die Bezeichnung „Bundesdiszi-\nplinarordnung (BDO} \".                                    (2) Absatz 1 gilt auch für noch nicht abgeschlos-\nsene Verfahren zur Entscheidung über die Be-\n(2) Soweit in bundesrechtlichen Gesetzen und Ver-   schwer<le gegen eine Dienststrafverfügung, die nach\nordnungen auf Vorschriften der Reichsdienststraf-      § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nordnung verwiesen ist, treten die entsprechenden       über die Einrichtung von Dienststrafkammern vom\nVorschriften der Bundesdisziplinarordnung an ihre      12. August 1949 (WiGBl. S. 253) bei einer Dienst-\nStelle.                                                strafkammer erhoben worden ist.","758                                  13undesgcsclzblall, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für                    stellten Dienstvergehen als übermäßig hart\nVerfahren gegen Beamte, Ruhestandsbeamte und                          und deshalb als nationalsozialistisch anzu-\nfrühere Beamte, auf die Artikel 3 dieses Gesetzes                     sehen ist,\nAnwendung findet.\nso ist die disziplinarrechtliche Entscheidung ent-\nArtikel 6                         weder aufzuheben oder die erkannte Disziplinar-\nstrafe angemessen zu mildern. Die Vorschriften über\nAnfedltung früherer Disziplinarverfügungen            die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinn-\ngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.\n(1) § 26 Abs. 4 und 5 der Bundesdisziplinar-\nordnung gilt auch für Disziplinarverfügungen, die              (2) Der Antrag ist schriftlidl bei der obersten\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen              Dienstbehörde zu stellen, die über die Zulassung\nsind, für Disziplinarverfügungen, die vor diesem            entscheideL § 29 Abs. 2 der Bundesdisziplinar-\nZeitpunkt für den Beamten unanfechtbar geworden             ordnung gilt sinngemäß. Gegen die Entscheidung\nsind, jedoch nur, wenn die Unanfechtbarkeit ein-            der obersten Dienstbehörde ist Besdlwerde an den\ngetreten ist, nachdem der Beamte von seinem Be-             Bundesdisziplinarhof zulässig. Wird die Wiederauf-\nschwerderecht bis zur Erschöpfung des Beschwerde-           nahme zugelassen, so entscheidet die Bundes-\nzuges Gebrauch gemacht hatte. Die Frist für den             disziplinarkammer in der Sache durch Beschluß.\nAntrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinar-              Artikel 7 Abs. 2 gilt entsprechend.\ngerichts beginnt in diesen Fällen nicht früher als\neinen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte,_ auf die Ar-                                 Artikel 9\ntikel 3 Abs. 1 Buchstabe a Anwendung· findet, sofern\nWiederaufnahme von Disziplinarverfahren\nnicht schon nach dem für den Beamten bisher gel-\ngegen andere Personen\ntenden Recht eine Nachprüfung der Disziplinar-\nverfügung durch ein Disziplinargericht herbeigeführt           Die Vorschriften der Artikel 1 und 8 gelten ent-\nwerden konnte.                                             sprech_end für Disziplinarvertahren gegen\nArtikel 1                            a) Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere Be-\namte des Reiches oder eines anderen deutschen\nWiederaufnahme früherer Verfahren                        Dienstherrn. die nach Kapitel I oder § 62 des\n(1) Nach den bisherigen Gesetzen rechtskräftig                 Gesetzes zur Regelung der Redltsverhältnisse\nentschiedene Disziplinarverfahren können unter den.               der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nVoraussetzungen der §§ 83 bis 85 der Bundesdiszi-                 fallenden Personen Rechte geltend machen\nplinarordnung wiederaufgenommen werden, sofern                    können oder könnten, falls sie am 8. Mai 1945\nnach bisherigem Recht ihre Wiederaufnahme zuge-                   im Dienst oder versorgungsberechtigt gewesen\nlassen war.                                                       wären, oder\n(2) Wenn das Disziplinargericht. dessen Entschei-          b) frühere Beamte eines anderen deutschen\ndung im Wiederaufnahmeverfahren angefochten                       Dienstherrn als des Bundes, die bei einer\nwird (§ 86 Abs. 2, § 87 der Bundesdisziplinarordnung)             Dienststelle tätig gewesen sind, deren Auf-\noder das nach § 89 Abs. 2 der Bundesdisziplinar-                  gaben von einer bundeseigenen Verwaltung\nordnung für das weitere Verfahren zuständig wäre,                 oder Einrichtung ganz oder überwiegend\nnicht mehr besteht, tritt an seine Stelle der Bundes-              übernommen worden sind, oder\ndisziplinarhof. Er kann die Sache an eine Bundes-\ndisziplinarkamm.er verweisen.                                  c) Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere Be-\namte, auf die Artikel 3 Abs. 1 dieses-Gesetzes\n(3) Absatz 2 gilt sinngemäß im Falle des § 96                  Anwendung findet oder Anwendung finden\nder Bundesdisziplinarordnung.                                      würde. falls sie im Dienst oder versorgungs-\nberechtigt geblieben wären.\nArtikel 8\nWiederaufnahme                                                Artikel 10\npolitisdl beeinflußter Disziplinarverfahren\nOberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde\n(1) Ist in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\nin besonderen Fällen\n8. Mai 1945 gegen einen Beamten, der Bundes-\nbeamter geworden ist,                                          (1) Für nicht wiederbeschäftigte Wartestands-\nbeamte und Ruhestandsbeamte, die nicht Bundes-\n1. wegen     eines ausschließlich oder über-\nbeamte sind oder gewesen sind und deren Bezüge\nwiegend aus politischen Gründen be-\nder Bund trägt. ist oberste Dienstbehörde im Sinne\ngangenen Dienstvergehens eine Disziplinar-       des § 21 Abs 4 der Bundesdisziplinarordnung und\nstrafe verhängt oder eine Handlung oder          Einleitungsbehörde im Sinne des § 29 Abs. 2 der\nUnterlassung ausschließlich oder überwie-        Bundesdisziplinarordnung die oberste Bundes-\ngend aus politischen Erwägungen diszi-           behörde, deren Aufgaben denen der zuletzt für den\nplinarrechtlich geahndet worden, oder           Beamten zuständig gewesenen obersten Dienst-\n2. eine Disziplinarstrafe verhängt worden,          behörde oder Verwaltungsstelle (Nachfolgebehörde)\ndie nach dem in der Entscheidung festge-        entsprechen. Die Einleitungsbehörden können ihre","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952                       759\nBefugnisse mit Zustimmung des Bundesministers            (3) Gnadenerweise, die vor dem Inkrafttreten die-\ndes Innern auf unmittelbar nachgeordnete Behörden     ses Gesetzes von den nach bisherigem Recht für die\nübertragen, sie im Einzelfall jedoch wieder an sich   Ausübung des Gnadenrechts zuständigen Stellen ge-\nziehen.                                               währt worden sind, bleiben wirksam.\n(2) Ist eine mich Absatz 1 zuständige Stelle nicht\nvorhanden, so Ctbt der Bundesminister des Innern                             Artikel 13\ndiese Befugnisse aus. Er kann sie auf andere Stellen\nübertragen.                                                            Aussagegenehmigung\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung        Ist für Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere\nauf Personen, für die das Gesetz zur Regelung der     Beamte, die ihren Wohnsitz oder dauernden Auf-\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-   enthalt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ge-\ngesetzes fallenden Personen gilt.                     nommen haben, ein Dienstvorgesetzter oder letzter\nDienstvorgesetzter nicht vorhanden, so erteilt die\nnach Artikel 12 Abs. 2 zuständige Behörde (Ver-\nArtikel 11                      waltungsstelle) die Genehmigung zur Aussage (§§ 8,\n9 des Deutschen Beamtengesetzes). Das gleiche gilt\nVerlust der Rechte\nfür die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und\naus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes\ndie berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichs-\n(1) Sofern ein Beamter des Bundes oder eines an-   arbeitsdienstes.\nderen Dienstherrn zu den Personen gehört, auf die\nKapitel I (mit Ausnahme des § 52) oder § 62 des Ge-                          Artikel 14\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen                      Folgen der Verurteilung\nAnwendung findet, bewirkt die von einem Dis-                      durch ein nichtdeutsches Gericht\nziplinargericht des Bundes oder eines Landes rechts-\n(1} Wird gegen einen Beamten oder Ruhestands-\nkräftig erkannte Disziplinarstrafe der Entfernung\nbeamten, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\naus dem Dienst auch den Verlust der Rechte aus\ndurch ein nichtdeutsches Gericht zu Zuchthaus oder\ndem genannten Gesetz.\nzu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer\n(2) Absatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die vor rechtskräftig verurteilt worden ist, wegen desselben\ndem Inkrafttreten dieses c;esetzes ergangen sind;     Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren mit\nwar die Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Ge-    dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst oder der\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter  Aberkennung des Ruhegehalts eingeleitet, so gelten\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen      von der Rechtskraft des Urteils ab die Dienstbezüge\nergangen, so hat der Verurteilte Rechte aus dem ge-   in voller Höhe als einbehalten. Entsprechendes gilt,\nnannten Gesetz nicht erworben. Bezüge, die der Ver-   wenn gegen einen Beamten auf Widerruf die Unter-\nurteilte auf Grund des genannten Gesetzes erhalten    suchung nach § 107 der Bundesdisziplinarordnung\nhat, werden nicht zurückgefordert.                    angeordnet wird.\n(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein förm-\nArtikel 12                      liches Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder\nder Beamte nicht zur Entfernung aus dem Dienst\nGnadenrecht                      verurteilt, so ist auf die ihm zustehenden Dienst-\nbezüge ein in der zurückliegenden Zeit bezogenes\n(1) Für die in Artikel 9 bezeichneten Personen so- Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag an-\nwie für die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht     zurechnen; der Beamte ist zur Auskunft hierüber\nund die berufsmeßigen Angehörigen des früheren        verpflichtet.\nReichsarbeitsdienstes steht das Gnadenrecht in Dis-\nziplinarsachen sowie hinsichtlich der beamtenrecht-       (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für\nlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils dem    Beamte, die von einem Spruchgericht zur Aburtei-\nBundespräsidenten zu. § 104 der Bundesdisziplinar-    lung der Mitglieder der in Nürnberg für verbreche-\nordnung und § 54 des Deutschen Beamtengesetzes         risch erklärten Organisationen in der britischen\nfinden entsprechende Anwendung.                       Zone verurteilt worden sind.\n(2) Sachlich zuständig im Sinne des Artikels 3 der     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nAnordnung des Bundespräsidenten über die Aus-         Personen, auf die das Gesetz zur Regelung der\nübung des Begnadigungsrechts in Dienststrafsachen     Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nvom 23. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 768) ist    gesetzes fallenden Personen (mit Ausnahme des\ndie oberste Bundesbehörde oder die der Bundesauf·•     § 52) Anwendung findet.\nsieht unterstehende juristische Person des öffent-\nlichen Rechts, deren Verwaltungszweig oder Auf-\ngaben denen der zuletzt für den Beamten zuständig                            Artikel 15\ngewesenen obersten Dienstbehörde oder Verwal-                  Erlaß von Durchführungsvorschriften\ntungsstelle (Nachfolgebehörde} entsprechen. Ist eine\nhiernach zuständige Stelle nicht vorhanden oder er-       Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nc1chtet keine Stelle sich für zuständig, so ist der   lichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-\nBundesminister des Innern zuständig.                  minister des Innern.","760                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1\nArtikel 16                       Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes {Drittes\nUberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 {Bundes-\nGeltung im lande Berlin                  gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nDieses Gesetz, die als Anlage zu Artikel 2 dieses\nArtikel 17\nGesetzes bekanntgemachte Bundesdisziplinarordnung\ns9wie die auf Grund der Bundesdisziplinarordnung                          Inkrafttreten\noder dieses Gesetzes ergehenden Rechts- und Ver-        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft\nwaltungsvorschriften gelten nach Maßgabe der          mit Ausnahme des Artikels 12, der am Tage nach\n§§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des       der Verkündung in Kraft tritt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. November 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}