{"id":"bgbl1-1952-50-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":50,"date":"1952-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/50#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_50.pdf#page=8","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren","law_date":"1952-11-10T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["·-\n748                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ngleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn und                        zeitraum entfallenden steuerfreien Betrag (Ab-\ndie einbehaltene Lohnsteuer, die auf den Aus-                          satz 5), ist durch die Zahl der Monate des Aus-\ngleichszeitraum entfalllfu, und die steuerfreien Be-                   gleichszeitraums zu teilen. Ein angefangener\nträge, die im Ausgleichszeitraum beim Lohnsteuer-                      Monatszeitraum ist dabei als voller Monat zu be-\nabzug berücksichtigt worden sind oder sich nach                        rechnen. Auf den sich ergebenden Monatsbetrag ist\n§ 5 Satz 3 für den Ausgleichszeitraum ergeben, zu-\ndie Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlungen\ngrunde gelegt.\nanzuwenden. Die Summe der monatlichen Steuer-\n(6) Der auf den Ausgleichszeitraum entfallende                      beträge ergibt die Lohnsteuer für den Ausgleichs-\nArbeitslfhn, vermindert, um den auf den Ausgleichs-                    zeitraum.\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über das Sdlladlten von Tieren.\nVom 10. November 1952.\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes über das                                 von medizinischen Präparaten nachgewiesen und\nSchlachten von Tieren vom 21. April 1933 (Reichs-                          die Gewinnung unverletzter Hypophysen ander-\ngesetzbl. I S. 203) in Verbindung mit Artikel 129                          weitig nicht möglich ist. Bei Lämmern, Zickeln\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik                            und Saugferkeln kann die Betäubung auch durdl\nDeutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates                            einen Schlag auf den Schädel (Kopfschlag, Keu-\nverordnet:                                                                 lung, bei Kaninchen Genickschlag) mit einem be-\n§ 1                                      sonderen Hammer oder mit einer Holzkeule, bei\nGeflügel und Kaninchen mit einem genügend\nDie Verordnung über das Schlachten von Tieren\nschweren Holzstück ausgeführt werden.\"\nvom 21. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 212) in\nder Fassung der Verordnung vom 14. November 193,t                      2.  §  7 Abs. 2 wird gestrichen.\n(Reichsgesetzbl. I S. 1163) wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                                § 2\n.Die Betäubung muß so vorgenommen werden,                          Diese Verordnung tritt 3 Monate nach ihrer Ver-\ndaß unnötige Aufregungen und Schmerzen der                         kündung in Kraft. Sie gilt auch im Lande Berlin, so-\nTiere vermieden werden. Sie muß schnell er-                        bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.\nfolgen und nachhaltig sein. Sie hat unter An-\nwendung eines Bolzenschußapparates zu erfolgen.                    Bonn, den 10. November 1952.\nDie nach Landesrecht zuständige oberste Landes-\nbehörde kann auf Antrag Schlachthöfen die Ge-                      Der Bundesminister für Ernährung,\nnehmigung erteilen, Kälber durch Kopfschlag zu                             L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n.\nbetäuben, wenn das Bedürfnis für die Sammlung                                              In Vertretung\nvon Hypophysen (Hirnanhang) zur Herstellung                                            Dr. Sonnemann\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint In zwei gesonderten Teilen - Teil 1 und Teil 11 - Laufender Bezug nur durdl die Post .. Bezugspreis\nvierteljäbrlidl für Teil 1 - DM 4.00, für Teil n. - DM 3.00 (zuzüglidl ZusteHgebübrJ. - Einze.lstücke je angefangene _24 Sei~en DM 0.40\n(zuzüglich Versandgebühren DM 0.10). _ Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voremsendung des erlorderhdlen .,etrages auf\nPostsdleckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt • Köln 399. - Herausgeber: Der_ Bundes_mm,ster der Jushz. Verlag: Bundes•\nanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck Kölner Pressedruck GmbH., Koln, Breite Straße 70."]}