{"id":"bgbl1-1952-50-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":50,"date":"1952-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/50#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_50.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1952","law_date":"1952-11-17T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["744                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n.Bekanntmachung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nfür das Kalenderjahr 1952.\nVom 17. November 1952.\nNach § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. in\nder Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 33) gilt die Verordnung über den Lohnsteuer-\nJahresausgleich für das Kalenderjahr 1951 vom 18.\nDezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 980) auch für\ndas Kalenderjahr 1952. Auf Grund des § 51 Abs. 3\ndes Einkommensteuergesetzes in der oben bezeich-\nneten Fassung wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung in der für das Kalenderjahr 1952 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 17. November 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nVerordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1952\nin der Fassung vom 17. November 1952.\n§ 1                                4. wenn ein Arbeitnehmer der Steuerklasse 1\nvor dem 1. September 1952 das 60. Lebens-\nLohnsteuer-Jahresausgleich 1952                      jahr oder, wenn er verwitwet war, das\n(1) Der Lohnsteuer\".'Jahresausgleich für das Kalen-           50. Lebensjahr vollendet hat;\nderjahr 1952 (Ausgleichsjahr) wird ausschließlich             5. wenn die Eintragung der Steuerklasse oder\nnach den Vorschriften dieser Verordnung durch-                   Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte\ngeführt. Die Vorschriften in § 35 der Lohnsteuer-                von einem Zeitpunkt nach dem Beginn des\nDurchführungsverordnung in der Fassung vom 12.                   Ausgleichsjahres an geändert worden ist\nFebruar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 97) - Lohn-                   und die Voraussetzungen für die Eintra-\nsteuer-Durchführungsverordnung - finden für das                  gung der günstigeren Steuerklasse oder\nAusgleichsjahr keine Anwendung.                                  Zahl der Kinder mindestens vier Monate\nim Ausgleichsjahr vorgelegen haben;\n(2) Für das Ausgleichsjahr wird nach Maßgabe\nder·§§ 2 bis 9 ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-          6. wenn der Arbeitnehmer aus berechtigten\ngeführt:                                                         Gründen nachträglich für das Ausgleichs-\njahr Werbungskosten, Sonderausgaben,\n1. wenn die Berechnung der Lohnsteuer nach\nAufwendungen für außergewöhnliche Be-\n§§   32 folgende der Lohnsteuer-Durchfüh-\nlastungen oder steuerfreie Beträge nach\nrungsverordnung wegen unständiger Be-\n§ 25 a der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nschäftigung (Absatz 3 Satz 1) oder wegen\nnung geltend macht, die nicht bereits durch\nschwankenden Arbeitslohns (Absatz 3 Satz\nEintragung eines steuerfreien Betrags auf\n2) zu einem höheren. Gesamtsteuerbetrag\nder Lohnsteuerkarte berücksichtigt worden\ngeführt hat, als er sich bei gleichmäßiger             sind. Berechtigte Gründe liegen dann vor,\nVerteilung des Jahresarbeitslohns auf die\nwenn der Arbeitnehmer Aufwendungen\ngesamten Lohnzahlungszeiträume des Aus-\noder Freibeträge dieser Art ohne sein Ver-\ngleichsjahres ergeben würde;                           schulden vor Ablauf des Ausgleichsjahres\n2. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer-               nicht geltend gemacht hat;\nfreier Betrag mit Wirkung von einem nach            7. bei einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichs-\ndem 1. Januar 1952 liegenden Zeitpunkt an              jahr gleichzeitig aus mehreren gegenwärti-\neingetragen ist;                                       gen oder früheren Dienstverhältnissen von\nverschiedenen Arbeitgebern Einkünfte be-\n3. wenn ein auf der Lohnsteuerkarte mit Wir-\nkung vom 1. Januar 1952 an eingetragener               zogen hat, die dem Steuerabzug vom Ar-\nbeitslohn unterlegen haben. Voraussetzung\nsteuerfreier Betrag vor Ablauf des Aus-\ngleichsjahres weggefallen oder mit Wir-                ist, daß\nkung von einem nach dein 1. Januar 1952                a) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus\nliegenden Zeitpunkt an geändert worden                     diesen Dienstverhältnissen im Aus-\nist;                                                       gleichsjahr den Betrag von 3 600","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1952                        745\nDeutsche Mark nicht überstiegen hat      weniger einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im\nund                                      Laufe des Ausgleichsjahres nach den §§ 5 bis 9\nb) die einbehaltene Lohnsteuer aus diesen   zuviel einbehalten worden ist (Aufrechnung). Der\nDienstverhältnissen    die Jahreslohn-   Arbeitgeber ist berechtigt, die zuviel einbehaltene\nLohnsteuer auch mit Lohnsteuerbeträgen zu ver-\nsteuer übersteigt (§ 7 Aqs. 1).\nrechnen, die er für seine anderen Arbeitnehmer\n(3) Unständige Beschäftigung im Sinn des Ab-       abzuführen hat, und den verrechneten Betrag dem\nsatzes 2 Nummer 1 liegt vor, wenn der Arbeit-         Arbeitnehmer zu erstatten (Erstattung).\nnehmer nicht während des ganzen Ausgleichsjahres\nin einem Dienstverhältnis (in mehreren Dienstver-        (4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung\nhältnissen) gestanden hat. Schwankender Arbeits-      des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-\nlohn im Sinn des Absatzes 2 Nummer 1 liegt vor,       gaben zu machen:\nwenn der Arbeitnehmer während des ganzen Aus-                1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\ngleichsjahres in einem Dienstverhältnis (in mehre-              in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahres ist\nren Dienstverhältnissen) gestanden, aber in den                 der erstattete Betrag oder - soweit gegen\neinzelnen Lohnzahlungszeiträumen Arbeitslohn in                 Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-\nnicht gleichbleibender Höhe bezogen hat.                        gerechnet wird, die nach dem 31. Dezember\n1952 geendet haben - der aufgerechnete\n§ 2                                   Betrag je besonders anzugeben. In diesen\nFällen ist auf der Lohnsteuerkarte und in\nZuständigkeit                               dem Lohnzettel des Ausgleichsjahres als\neinbehaltene Lohnsteuer der Betrag anzu-\nDer Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den\ngeben, der sich vor der Erstattung oder\nArbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-\nAufrechnung ergibt. Soweit gegen Lohn-\namt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen\nsteuer für den letzten im Ausgleichsjahr\nmehrerer Fälle des § 1 Abs. 2 bei demselben Arbeit-\nendenden Lohnzahlungszeitraum aufgerech-\nnehmer sowohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers               net wird, ist als einbehaltene Lohnsteuer\nals auch des Finanza-m.ts gegeben, so hat das Finanz-           der Betrag anzugeben, der sich nach der\namt den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,               Aufrechnung als Jahreslohnsteuer ergibt.\nsoweit dieser nicht bereits durch den Arbeitgeber\nim Rahmen des § 3 vorgenommen worden ist.                    2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\nin dem Lohnzettel des Kalenderjahres 1953\nist die Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn\n§ 3                                   für Lohrizahlungszeiträume entfällt, die\nZuständigkeit des Arbeitgebers                      nach dem 31. Dezember 1952 geendet\nhaben, vor Abzug der in Nummer 1 be- .\n(1) Bei schwankendem Arbeitslohn im Fall des                 zeichneten, für das Ausgleichsjahr erstatte-\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie in den                 ten oder aufgerechneten Beträge anzu-\nFällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ist der Arbeit-               geben.\ngeber, bei dem sich der Arbeitnehmer am 31. De-              3. Der Arbeitgeber hat die den Arbeitneh-\nzember 1952 in einem Dienstverhältnis befindet,                 mern er~tr.tteten Beträge bei der nächsten\nverpflichtet (wenn er am 31. Dezember 1952 weniger              Lohnsteueranmeldung und Loh:r:steuerab-\nals 10 Arbeitnehmer beschäftigt, berechtigt), den\nführung gesondert abzusetzen.\nLohnsteuer-Jahresausgleich vorzunehmen. Das gilt\nauch dann, wenn der Arbeitnehmer während des             (5) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte des\nAusgleichsjahres in mehreren unmittelbar aufein-      Ausgleichsjahres an den Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4)\nanderfolgenden Dienstverhältnissen gestanden hat      oder nach Ausschreibung eines Lohnzettels für den\nund die Lohnsteuerbescheinigungen aus den voran-      Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber einen Lohn•\ngegangenen Dienstverhältnissen vollständig vor-       steuer-Jahresausgleich nicht mehr vornehmen.\nliegen. Eine Abschrift der Lohnsteuerbescheinigun-\ngen aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen                                 § 4\nhat der Arbeitgeber zum Lohnkonto des Arbeit-\nnehmers zu nehmen.                                                 Zuständigkeit des Finanzamts\n1\n(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-        (1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des\nausgleich nicht durchzuführen:                        Lohnsteuer-Jahresausgleichs zuständig:\n1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil           1. bei unständiger Beschäftigung im Fall des\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie\ner nach § 46 Abs. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes veranlagt wird,                              in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7;\n2. in allen Fällen, in denen für den Arbeit-          2. wenn nicht während des ganzen Ausgleichs•\nnehmer mehrere Lohnsteuerkarten ausge-                jahres die gleiche Steuerkksse oder Zahl\nschrieben worden sind.                                der Kinder dem Steuerabzug zugrunde zu\nlegen war und einer der Fälle des § 1\n(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-              Abs. 2 Nr. 4 und 5 nicht gegeben ist;\ngleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-\nzahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden           3. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember\nLohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohn-                  1952 nicht in einem Dienstverhältnis steht;\nzahlung für den letzten im Monat März 1953 enden-            4. wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 10\nden Lohnzahlungszeitraum, so viel an Lohnsteuer                 Arbeitnehmern von seiner Befugnis zur","746                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-        Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte\ngleichs keinen Gebrauch macht;                des Ausgleichsjahres zu vermerken.\n5. wenn ein voller Ausgleich durch den Ar-\nbeitgeber innerhalb des im § 3 Abs. 3 be-                                § 5\nzeichneten Zeitraums nicht möglich ist;\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\n6. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers\nin mehreren unmittelbar aufeinanderfolgen-        Für die Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-\nden Dienstverhältnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 2)   gleichs wird von dem maßgebenden Arbeitslohn\n· die Lohnsteuerbescheinigungen aus den          (§ 6) der etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\nvorangegangenen Dienstverhältnissen nicht     und am 31. Dezember 1952 noch geltende steuerfreie\nvollständig vorliegen;                        Jahresbetrag abgezogen. Ist die Geltungsdauer\neines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-\n7. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn•\nfreien Betrags vor dem 31. Dezember 1952 abgelaü-\nsteuerkarten ausgeschrieben sind und eine\nfen und ist ein weiterer steuerfreier Betrag nicht\nVeranlagung nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 des\neingetragen worden, so ist die Summe der steuer-\nEinkommensteuergesetzes · für das Aus-\nfreien Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen, die\ngleichsjahr nicht in Betracht kommt;\nbeim Lohnsteuerabzug für die einzelnen Lohnzah-\n8. wenn die Lohnsteuer im laufe des Aus-          lungszeiträume während der Geltungsdauer der\ngleichsjahres nach § 37 der Lohnsteuer-       Eintragung auf der Lohnsteuerkarte tatsächlich be•\nDurchführungsverordnung zu berechnen          rücksichtigt worden sind. In den Fällen des § 1\nwar;                                          Abs. 2 Nr. 6 ist der steuerfreie Jahresbetrag na<\":h\n9. in den Fällen des § 9;                         den Vorschriften der §§ 20 folgende der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung zu ermitteln und vom\n10. wenn das Finanzamt in den Fällen des § 1       Arbeitslohn abzuziehen. Für den verbleibende:q\nAbs. 2 die Durchführung des Lohnsteuer-       Arbeitslohn wird, vorbehaltlich der Vorschrift des\nJahresausgleichs in Ausnahmefällen durch      § 8, die Jahreslohnsteuer nach der für das Aus-\nseine Dienststellen für geboten hält.         gleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle\nermittelt. Für die dabei anzuwendende Steuerklasse\n(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\noder Zahl der Kinder sind, vorbehaltlich der Vor-\ngleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer\nschrift des § 8, die Eintragungen auf der Lohnsteuer-\nfür das Ausgleichsjahr nach § 46 Abs. 1 des Ein-\nkarte des Ausgleichsjahres für den Beginn des Aus-\nkommensteuergesetzes veranlagt wird.\ngleichsjahres maßgebend; in den Fällen des § 1\n(3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-        Abs. 2 Nr. 4 und 5 ist die günstigere Steuerklasse\nausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen         oder Zahl der Kinder anzuwenden. Der Unterschied\nBezirk der Arbeitnehmer am 20. September 1952             zwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer und\nseinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines in-           der Lohnsteuer, die von dem bei dem Lohnsteuer-\nländischen Wohnsitzes - seinen gewöhnlichen Auf-          Jahresausgleich zugrunde gelegten Arbeitslohn (§ 5}\nenthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig        einbehalten worden ist, wird ausgeglichen.\nbegründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das\nFinanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem                                    § 6\nbezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit-\nnehmers befand, von dem aus er seiner Beschäfti-                        Maßgebender Arbeitslohn\ngung nachging. Ist hiernach in den Fällen des § 9             (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn\ndie Zuständigkeit eines Finanzamts nicht gegeben,         (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem\nso ist das Finanzamt der Betriebstätte zuständig,         Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Grund-\nbei der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.         gesetzes oder in Berlin (West) für die Lohnzahlungs-\n(4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahres-         zeiträume des Ausgleichsjahres zugeflossen ist. Da-\nausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers vor. Der           bei sind ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn\nAntrag ist spätestens am 30. April 1953 einzu.·•          nachträglich oder im voraus gezahlt worden ist,\nreichen, Bei Versäumung der Frist sind die Vor:..         alle Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die\nschriften der §§ 86 und 87 der Reichsabgabenord-          im Ausgleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbe-\nnung entsprechend anzuwenden. Die für das Aus-            sondere einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn\ngleichsjahr ausgeschriebene Lohnsteuerkarte mit           des Ausgleichsjahres, soweit sie dem Arbeitnehmer\nder Lohnsteuerbescheinigung ist dem Antrag bei·           in einem im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs-\nzufügen. Bei fehlender Lohnsteuerbescheinigung hat        zeitraum zugeflossen sind.\nder Arbeitnehmer auf Verlangen des Finanzamts                 (2) Der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für eine\neine besondere Lohnsteuerbescheinigung des Ar-            Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt\nbeitgebers vorzulegen, die die in § 47 der Lohn-          (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) und die\nsteuer-Durchführungsverordnung vorgesehenen An-           ermäßigt besteuerten Vergütungen für Arbeit-\ngaben enthalten muß. Arbeitnehmer, die im Aus-            nehmererfindungen (§ 2 der Verordnung über die\ngleichsjahr unständig beschäftigt waren, müssen           steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeit-\ndie Dauer einer Verdienstlosigkeit durch besondere        nehmererfindungen vom 6. Juni 1951 - Bundes-\nUnterlagen nachweisen.                                    gesetzbl. I S. 388 -) bleiben bei Durchführung des\n(5) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-         Lohnsteuer-Jahresausgleichs außer Betracht.\nausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu                (3) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der\nerstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 9.        Lohnsteuerkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchfüh-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1952                            747\nrungsverordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tat-             karte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat, die\nsächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist auch        Steuerklasse I anzuwenden.\ndem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohnsteuer-\n(4) Hat der Arbeitnehmer für Kinder, die am\nJahresausgleichs hinzuzurechnen.\n1. Januar 1952 das 18. Lebensjahr vollendet hatten,\nKinderermäßigung wegen der Kosten des Unterhalts\n§ 7                             und der Berufsausbildung erhalten und sind diese\nVoraussetzungen für die Gewährung der Kinder-\nMehrere Dienstverhältnisse                  ermäßigung im Laufe des Ausgleichsjahres weg-\ngefallen, so ist nach Absatz 1 auch dann zu ver-\n(l) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 7 ist der maß-    fahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung\ngebende Arbeitslohn aus den Dienstverhältnissen           seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei\nzusammenzurechnen. Der auf der zweiten oder                sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde\nweiteren Lohnsteuerkarte eingetragene Hinzurech-          zu legen, die für die einzelnen Monate maßgebend\nnungsbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-Durchführungs-           gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Be-\nverordmmg) b°leibt unberücksichtigt. Von dem zu-          richtigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den\nsammengerechneten Arbeitslohn werden die auf              Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die\nden Lohnsteuerkarlen des Arbeitnehmers eingetra-          Voraussetzungen für die gewährte Kinderermäßi-\ngenen steuerfreien Jahresbeträge abgezogen. Die           gung im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate\nVorschriften in § 5 sind entsprechend anzuwenden.         bestanden haben.\n(2) Ist einer der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 bezeich-                             § 9\nneten Fälle gegeben und hat ein Arbeitnehmer im\nAusgleichsjahr gleichzeitig aus mehreren gegen-                    Teilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleich\nwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen von                (1) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nur\nverschiedenen Arbeitgebern Einkünfte von insge-           diejenigen Zeiträume des Ausgleichsjahres berück-\nsamt nicht mehr als 3 600 Deutsche Mark bezogen,          sichtigt, in denen der Arbeitnehmer unbeschränkt\ndie dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen             steuerpflichtig gewesen ist. Zeiträume, in denen der\nhaben, so gilt Absatz 1 entsprechend; dabei ist ein        Arbeitnehmer ~1ach § 1 Abs. 3 des Einkommen-\nsteuerfreier Jahresbetrag nach § 5 Satz 3 zu be-          steuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu be-\nrücksichtigen.                                             handeln ist, bleiben, vorbehaltlich der Vorschrift\ndes Absatzes 3, außer Betracht. Beim Tode eines\n§ 8                           unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers ist\nfür die Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-\nÄnderung der Steuerklasse                  gleichs die unbeschränkte Steuerpflicht als bis zum\n(1) Ist die Eintragung der Steuerklasse oder Zahl      Ende des Ausgleichsjahres bestehend anzt..nehmen.\nder Kinder auf der Lohnsteuerkarte von einem                   (2) Bei einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder\nZeitpunkt nach dem Beginn des Ausgleichsjahres an          gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des\ngeändert worden, ohne daß ein Fall des § 1 Abs. 2          Grundgesetzes oder in Berlin (West) bleiben beim\nNr. 5 gegeben ist, so kann bei Durchführung des           Lohnsteuer-Jahresausgleich die Zeiträume des Aus-\nLohnsteu(~r-J ahresausg leichs die Jahreslohnsteuer-       gleichsjahres außer Betracht, in denen er aus einem\ntabelle anf den Arbeitslohn des Ausgleichsjahres          Dienstverhältnis außerh:....lb des Geltungsbereichs des\nnicht angewendet werden. In diesem Fall ist der            Grundgesei:zes und außerhalb von Berlin (West)\nmaßgebende Arbeitslohn (§§ 6 und 7), vermind2rt           Arbeitslohn bezogen hat, der im Geltungsbereich\num den in Betracht' kommenden steuerfreien Jahres-        des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nicht der\nbetrag (§§ 5 und 7), durch zwölf zu teilen. Auf den       Lohnsteuer unterliegt.\nsich ergebenden Monatsbetrag ist die Lohnsteuer-\n(3) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3\ntabelle für monatliche Lohnzahlung anzuwenden.\ndes Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuer-\nDabei sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinder\npflichtig zu behandeln ist, beschränkt sich der Lohn-\nzugrunde zu legen, die nach den Eintragungen auf\nsteuer-Jahresausgleich auf die Zeiträume des Aus-\nder Lohnst2ucrkarte des Ausgleichsjahres für die\ngleichsjahres, in denen der Arbeitnehmer Arbeits-\neinzelnen Monate maßgebend sind. Die Summe der\nlohn aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich\nmonatlichen Steuerbeträge ergibt die Jahreslohn-\nsteuer.                                                   des Grundgesetzes oder in Berlin (West) bezogen\nhat, der in diesen Gebieten der Lohnsteuer unter-\n(2) Hat ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I im         liegt.\nLaufe des Ausgleichsjahres das 60. Lebensjahr oder,           (4) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils\nwenn er verwitw2t war, das 50. Lebensjahr voll-           des Ausgleichsjahres seinen Wohnsitz oder ge-\nendet (§ 34 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-          wöhnlichen Auf enthalt im Geltungsbereich des\nverordnung), ohne daß ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 4       Grundgesetzes oder in Berlin (West) und war or\ngegeben ist, so ist auch dann nach Absatz 1 zu            während der übrigen Zeit nach § 1 Abs. 3 des Ein-\nverfahren, wenn die A.nderung der Steuerklasse            kommensteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig\nauf der Lohnst-:merkarte des Arbeitnehmers nicht          zu behandeln, so sind für die Zeit des Wohnsitzes\neingetragen ist.\noder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich\n(3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-           des Grundgesetzes oder in Berlin (West) die Vor-\nkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-           schriften des Absatzes 2 und für die übrige Zeit\nnung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu           die Vorschriften des Absatzes 3 anzuwenden.\nberechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-              (5-) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer-\nden. Dabei· ist für die Zeit, in der die Lohnsteuer-      Jahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus-"]}