{"id":"bgbl1-1952-50-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":50,"date":"1952-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_50.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (1.LeistungsDV-LA)","law_date":"1952-11-24T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["742                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n4. Ausgleichsbeträge an die Versorgungsanstalt                                   § 3\ndes Bundes und der Länder (VBL) auf Grund\nSoweit für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum\ndes Erlasses des Reichsministers der Finanzen\n31. März 1952 Zahlungen der in den §§ 1 und 2\nvom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und\nbezeichneten Arten geleistet worden sind, auf die\nBesoldungsblatt S. 215) zur Durchführung der\nkein Rechtsanspruch bestand, gelten sie als Ver-\nGDO-ReichVers. für überversichert gewesene\nsorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II\nAngestellte;\ndes Zweiten Uberleitungsgesetzes auch dann, wenn\n5. a) Ersatzzusatzrenten nach dem Abkommen             sie über den Rahmen der allgemein dafür gelten-\nüber zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-    den Bestimmungen des Bundes hinausgehen.\nversorgung vom 23. Februar 1932 (Reichs-\nhaushalls- uncl Besoldungsblatt S. 45) an An-                             § 4\ngestellte oder angestelltenversicherungs-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\npflichtige Arbeitnehmer,                         1950 in Kraft. Sie gilt gemäß § 14 des Gesetzes\nüber die Stellung des Landes Berlin im Finanz-\nb) Zusatzrenten nach dem Abkommen betref-\nsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom\nfend zus~itzliche Alters- und Hinterbliebenen-\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit Wir-\nversorgung vom 17. September 1928 (Reichs-\nkung vom 1. April 1951 auch im Lande Berlin.\nhaushalts- und Besoldungsblatt S. 173) an\nArbeiter,                                        Bonn, den 24. November 1952.\nc) laufende Unterstützungen als Ersatz für                        Der Bundeskanzler\nRenten zu a und b nach dem Einführungs-                              Adenauer\nerlaß des .Reichsministers der Finanzen vom\n2. Mai 1938 (Reichshaushalts- und Besol-           Der Bundesminister der Finanzen\ndungsblatt S. 117).                                                  Schäffer\nErste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(1. LeistungsDV-LA).\nVom 24. November 1952.\nAuf Grund der §§ 357, 367 des Lastenausgleichs-            (2) Von einer Einstellung oder Herabsetzung von\ngesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I           Zahlungen nach dem Soforthilfegesetz gemäß Ab-\nS. 446) wird zur Uberleitung der Vorschriften über        satz 1 Satz 1 ist abzusehen, wenn eine Einstellung\ndie Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz in         oder Herabsetzung der Zahlungen nach den Vor-\ndie Vorschriften über die Kriegsschadenrente nach         schri'ften des Lastenausgleichsgesetzes nicht be-\ndem Lastenausgleichsgesetz sowie zur Uberleitung          gründet wäre.\nder Vorschriften des Soforthilfegesetzes über Orga-                                §.2\nnisation und Verfahren in die entsprechenden Vor-\nschriften des Lastenausgleichsgesetzes mit Zustim-          Vorläufige Zahlungen von Kriegsschadenrente\nmung des Bundesrates verordnet:                                      nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(1) Auf Grund eines Antrags auf Gewährung von\nUnterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n§ 1\nkönnen von dem auf die Antragstellung folgenden\nWeiterzahlung von Unterhaltshilfe               Monat ab bis zum Erlaß eines Bescheids (Teil-\nnach dem Soforthilfegesetz                  bescheids) nach dem Lastenausgleichsgesetz, läng-\n(1) Die nach den §§ 35, 36 des Soforthilfe-            stens jedoch bis zum 31. März 1954, durch den\ngesetzes bewilligte Unterhaltshilfe einschließlich        Leiter des Ausgleichsamts vorläufige Zahlungen von\nder Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfe-              Unterhaltshilfe ohne vorausgegangene förmliche\nanpassungsgesetz vom 4. Dezember 1951 (Bundes-            Schadensfeststellung gewährt werden, wenn über\ngesetzbl. I S. 934) wird, soweit sich nicht aus den       den Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe\nVorschriften des Soforthilfegesetzes eine Einstellung     nicht alsbald durch Bescheid oder Teilbescheid ent-\noder Herabsetzung von Zahlungen zu einem frühe-           schieden werden kann und wenn hinreichend dar-\nren Zeitpunkt ergibt, bis zum 31. März 1953 weiter-       getan ist, daß der Geschädigte die berufliche oder\ngewährt; die Zahlungen werden auf eine für den-           sonstige Existenzgrundlage verloren hat oder daß\nselben Zeitruum etwa gewährte Kriegsschadenrente          ein Vermögensschaden vorliegt, der die vorläufigen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz angerechnet. Sind         Zahlungen rechtfertigt. Kann dem Antrag nicht oder\ndie Bezüge, die dem Geschädigten für die Zeit bis         nicht in vollem Umfang entsprochen werden, so hat\nzum 31. März 1953 als Kriegsschadenrente zuerkannt        der Leiter des Ausgleichsamts vor seiner Entschei-\nwerden, geringer als die Bezüge der Unterhaltshilfe       dung den Ausgleichsausschuß zu hören.\nnach dem Soforthilfegesetz, so hat der Geschädigte          (2) Gegen die Bewilligung oder Versagung von\nbis zum 31. März 1953 Anspruch auf die höheren            vorläufigen· Zahlungen kann die Entscheidung des\nBezüge.                                                   Beschwerdeausschusses angerufen werden; § 340","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1952                            743\nund § 345 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Lastenaus-      ausgleichsgesetz abgelehnt und ist bis dahin Sterbe-\ngleichsgesetzes finden entsprechende Anwendung.        geld nicht gewährt worden, so werden die einbehal-\n(3) Vorläufige Zahlungen nach Absatz 1 werden       tenen Beiträge zurückgezahlt.\nauf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz angerechnet; zuviel bezahlte Beträge sind in                                § 5\nentsprechender Anwendung des § 290 des Lasten-         Amtszeit der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen\nausgleichsgesetzes zu erstatten.                         Die Amtszeit der Beisitzer in den auf Grund der\n, (4) Absatz 2 gilt entsprechend für Vorauszahlun-    Vorschriften des Soforthilfegesetzes gebildeten\ngen auf Entschädigungsrente nach § 281 des Lasten-     Soforthilfeausschüssen dauert bis zum -31. März\nausgleichsgesetzes.                                    1953. Eine Neuwahl von Beisitzern der Ausgleichs-\n§ 3                          ausschüsse nach § 309 Abs. 4 des Lastenausgleichs-\ngesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die neu\nKrankenversorgung                     gebildeten Ausschüsse am 1. April 1953 ihre Tätig-\n(l) Krankenversorgung nach § 276 Abs. 5 des         keit aufnehmen können.\nLastenausgleichsgesetzes wird an Empfänger von\nUnterhaltshilfe von demselben Zeitpunkt ab ge-                                     § 6\nwährt, von dem ab nach § 287 des Lastenausgleichs-                Oberleitung anhängiger Verfahren\ngesetzes Unterhaltshilfe gewährt wird, frühestens\njedoch mit Wirkung vom 1 September 1952 ab.               (1) Wird eine vom Geschädigten eingelegte\n(2) Personen, denen gemäß § 1 Unterhaltshilfe       Rechtsbeschwerde an den nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz gebildeten Beschwerdeausschuß über-\nnach dem Soforthilfegesetz weitergewährt wird, er-\nhalten von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt         g.eleitet (§ 353 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes),\nso ist der Beschwerdeausschuß bei Uberprüfung des\nab Krankenversorgung für denselben Zeitraum, für\nden sie Unterhaltshilfe beziehen.                      Falles an die bereits getroffenen amtlichen Fest-\nstellungen gebunden.\n(3) Werden nach § 2 vorläufige Zahlungen von\n(2) Erweist sich bei einer Rechtsbeschwerde, die\nUnterhaltshilfe bewilligt, so ist zugleich eine vor-\nnach § 353 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes als\nläufige Einweisun~r in die Krankenversorgung aus-\nRevision dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt\nzusprechen; für den Zeitraum, für den vorläufige\nwird, eine Zurückverweisung an eine Tatsachen-\nZahlungen gewährt werden, unterbleibt eine Rück-\ninstanz als erforderlich, so ist die Sache an das zu-\nforderung von Leistungen der Krankenversorgung\nständige Verwaltungsgericht zu verweisen.\nauch dann, wenn Unterhaltshilfe nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz nicht bewilligt wird.                    (3) Hat der Beschwerdeausschuß einer über-\n, geleiteten oder abgegebenen Rechtsbeschwerde des\nAntragstellers (§ 353 Nr. 2 und 3 des Lastenaus-\n§ 4\ngleichsgesetzes) abgeholfen, so kann der Vertreter\nSterbegeld                       der Interessen des Ausgleichsfonds die Anfechtungs-\n(1) Der Antrag auf Gewährung von Sterbegeld         klage nach § 338 des Lastenausgleichsgesetzes\nnach § 277 des Lastenausgleichsgesetzes ist, vor-      erheben.\nbehaltlich des § 277 Abs. 3 des Lastenausgleichs-         (4) Hat der Beschwerdeausschuß vor Inkrafttreten\ngesetzes, mit dem Antrag auf Unterhaltshilfe zu        des Lastenausgleichsgesetzes beschlossen, die Be-\nverbinden.                                             schwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der\n(2) Wird der Antrag auf Gewährung von Sterbe-       Sache   unmittelbar  als Rechtsbeschwerde   dem  Spruch-\ngeld nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1952 ge- ,     senat  für Soforthilfe  vorzulegen, so hat der nach dem\nstellt, so wird Sterbegeld von demselben Zeitpunkt     Lastenausgleichsgesetz       gebildete   Beschwerdeaus-\nab gewährt, von dem ab nach § 287 des Lasten-          schuß   selbst  zu entscheiden.   Für  das weitere  Ver-\nausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe gewährt wird,       fahren   gelten die Vorschriften   des Lastenausgleichs-\nfrühestens jedoch mit Wirkung vom 1. September         gesetzes.\n1952 ab. Bei späterer Antragstellung (§ 277 Abs. 3                                 § 7\ndes Lastenausgleichsgesetzes) wird Sterbegeld mit                        Anwendung in Berlin\nWirkung vom Ersten des auf die Antragstellung            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Gesetzes\nfolgenden Monats ab gewährt.\nüber die Stellung des Landes Berlin im Finanz-\n(3) Personen, die Antrag auf Gewährung von          system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz)\nSterbegeld nach Absatz 1 gestellt haben und gemäß      vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\n§ 1 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz oder    im Lande Berlin.\nnach § 2 vorläufige Zahlungen nach dem Lastenaus-                                  § 8\ngleichsgesetz erhalten, haben während des Zeit-                               Inkrafttreten\nraums, für den sie Unterhaltshilfe nach dem Sofort-\nhilfegesetz oder vorläufige Zahlungen nach § 2 be-       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver·\nziehen, Anspruch auf Sterbegeld ohne Rücksicht         kündung in Kraft.\ndarauf, ob Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus-         Bonn, den 24. November 1952.\ngleichsgesetz endgültig bewilligt wird.\nDer Bundeskanzler\n(4) Die nach § 277 des Lastenausgleichsgesetzes                           Adenauer\nzu entrichtenden Beiträge werden bei den laufen-\nden Zahlungen einbehalten. Wird der Antrag auf           Der Bundesminister der Finanzen\nGewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lasten-                                Schäffer"]}