{"id":"bgbl1-1952-5-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":5,"date":"1952-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_5.pdf#page=7","order":3,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":75,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1952                              75\nGesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens.\nVom 22. Januar 1952.\nDer Bundestag      hat   das  folgende   Gesetz     be-  der in Absatz 1 genannten Bezirksschornsteinfeger-\nschlossen:                                                  meister vorsehen, bleiben diese unberührt.\n§ 1\n§ 3\n( 1) Die Bestellung der Bezirksschornsteinfeger-\nmeister erlischt mit dem Ablauf des Kalenderviertel-          Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das Land\njahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet             Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\nhaben.                                                      die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.\n(2) Die Bestellung der Bezirksschornsteinfeger-\nmeister, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das                                   § 4\n70. Lebensjahr bereits vollendet haben und deren              Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nBestellung nicht rechtswirksam erloschen ist, erlischt      in Kraft.\nam 31. Dezember 1951.\nDie verfassungsm.aßigen Rechte des Bunde5rates\n§ 2\nsind gewahrt.\n(1) Bezirksschornsteinfegermeister, die vor dem\n1. Januar 1935 bestellt worden sind und vor dem               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n:30. Juli 1937 für ihre Person weder eine Pensions-         Bonn, den 22. Januar 1952.\nvrrc;icherung abgeschlossen noch einer Unter-\nstützungskasse angehört haben, erhalten beim Er-\nlöschen ihrer Bestellung nach § 1 Abs. 1 oder 2 von                    Der Bundespräsident\ndern Versorgungsverein Deutscher Schornsteinfeger-                         Theodor Heuss\nmeister (Versorgungsverein) Altersrente in Höhe\ndes Betrages, der in der von dem Bundesminister                         Der Bundeskanzler\nfür Wirtschaft genehmigten Satzung des Versor-                                 Adenauer\ngungsvereins festgelegt ist.\n(2) Soweit in einem Lande Bestimmungen er-               Der Bundesminister für Wirtschaft\ngangen sind, die eine zusätzliche Altersversorgung                          Ludwig Erhard\nVe1·kündungen irn Bundesanzeiger\nGemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950 (Bun-\ndesgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-\nrichtlich hingewiesen:\nTag des                  Verkündet im\nP echtsverordnu ngen                                 Inkraft-                Bundesanzeiger\ntretens                 Nr.      vom\nVerordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes. Vom\n31. Dezember 1951.                                                          19. 1. 52               12     18. 1. 52\nVerordnung über das Verbot des Erwerbens und Veräußerns von\nWaren im Umherziehen im Zollgrenzbezirk der Oberfinanz-\ndirektion Tübingen. Vom 3. Dezember 1951.                                   19.1.52                 12     18. 1. 52\nVerordnung PR Nr. 5/52 zur Ergi:inzung der Verordnung PR Nr.\n32/51 (Baupreisverordnung). Vom 18. Januar 1952.                            25. 1. 52               16     24. 1. 52\nVerordnung PR Nr. 6/52 über die Inkraftsetzung der Verordnung\nPR Nr. 79/51 zur Anderung und Ergänzung der Anordnung PR\nNr. 135/48 über die Preise für Schrott, Gußbruch und Nutzeisen\nin den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohen-\nzollern und im bayerischen Kreise Lindau. Vom 21. Januar 1952.              26. 1. 52               17     25. 1. 52","76                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nein alphabetisches Gesamtverzeichnis des Bundesgesetzblattes\nfür die oisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1951.\nFerner werden in\neiner systematischen übersieht, gegliedert nach Sachg ebieten                                          1\nalle seit 1949 im Bundesgesetzblatt bzw. Bundesanzeiger ver-\nkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen erfaßt.\nBeide Obersichten stellen ein erschöpfendes Nachschlagewerk\ndar. Es ist vorgesehen, diese alle 5 Jahre neu aufzulegen. In\nder Zwischenzeit dienen die Sachverzeichnisse, die jeweils für\nden Jahrgang herausgegeben werden, als Ergänzung.\nDie Obersichten, die auch noch in den Jahrgang 1951 des\nBundesgesetzblattes Teil I eingefügt werden können, werden\nim Format DIN A 4, Umfang etwa 48 Seiten, kartoniert geliefert.\nDer Preis beträgt DM 1.30 zuzügl. DM 0.20 Porto u. Verpackung.\nBestellungen können schon jetzt an den\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS KOLN /RH. 1, Postfach\ngerichtet werden.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nvierteljährlich fiir Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-\nlag des „BundesanzeirJer\" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 83400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger - Verlags - GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}