{"id":"bgbl1-1952-5-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":5,"date":"1952-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)","law_date":"1952-01-24T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["69\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1952                                         Nr. 5\nTag                                           Inhalt:                                             Seite\n24. 1. 52 Geset.z zum Schulze der erwerbstäUgen Mutter (Mutterschutzgf~selz)                           69\n22. 1. 52 Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens .                                              75\nllinwcis auf Verkündungen im Bundesanzeiger    ••••••••••                                    75\nGesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter\n(Mutterschutzgesetz).\nVom 24. Januar 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (2) Es dürfen nicht beschäftigt werden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          a) Hausgehilfinnen und Tagesmädchen in den\nletzten vier Wochen vor der Niederkunft,\nERSTER ABSCHNITT                              b) andere werdende Mütter in den letzten\nsechs Wochen vor der Niederkunft,\nAllgemeine Vorschriften                         es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung aus-\n§ 1                           drücklich bereit erklären; die Erklärung kann jeder-\nGeltungsbereich                      zeit widerrufen werden.\nDieses Gesetz gilt                                                               § 4\na) für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis          Noch: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter\nstehen,                                              (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren\nb) für weibliche in Heimarbeit Beschäftigt, und        körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be-\nihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des        schäftigt werden, bei denen sie schädlichen Ein-\nHeimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 -            wirkungen von · gesundheitsgefährlichen Stoffen\nBundesgesetzbl. I S. 191), soweit sie am Stück     oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von\nmitarbeiten.                                       Hitze, Kälte oder Nässe oder von Erschütterungen\nausgesetzt sind.\n§ 2\n(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht\nBegriffsbestimmungen                    beschäftigt werden\n(1) Hausgehilfinnen im Sinne dieses Gesetzes                 a) rnit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten\nsind Frauen, die im Haushalt mit hauswirtschaft-                    von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegent-\nlichen Arbeiten beschäftigt werden und in die                       lich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht\nhäusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenom-                   ohne mechanische Hilfsmittel von Hand\nmen sind.                                                           gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr\nals 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten\n(2) Tagesmädchen im Sinne dieses Gesetzes sind                   von mehr als 15 kg Gewicht ohne mecha-\nFrauen, die, ohne in die häusliche Gemeinschaft auf-                nische Hilfsmittel von Hand bewegt oder\ngenommen zu sein, dauernd von demselben Arbeit-                      befördert werden. Sollen größere Lasten\ngeber im Haushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten                 mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand\nin einer ihre Arbeitskraft voll in Anspruch neh-                    gehoben, bewegt oder befördert werden,\nmenden Weise beschäftigt werden.                                    so darf die körperliche Beanspruchung der\nwerdenden Mutter nicht größer sein als\nbei Arbeiten nach Satz 1,\nZWEITER ABSCHNITT\nb) rnit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen\nBeschäftigungsverbote                                    müssen, falls nicht Sitzgelegenheit zum\n§ 3                                      kurzen Ausruhen benutzt werden kann.\nDie Beschäftigung mit solchen Arbeiten\nBeschäftigungsverbote für werdende Mütter                      darf nach Ablauf des fünften Monats der\n(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt                     Schwangerschaft täglich vier Stunden nicht\nwerden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder                   überschreiten,\nGesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer                    c) mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig\nder Beschäftigung gefährdet ist.                                     erheblich strecken oder beugen oder bei","70                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndenen sie dauernd hocken oder sich ge-          werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese\nbückt halten müssen,                            Frist auf acht Wochen, für stillende Mütter nach\nd) mit der Bedienung von Geräten und Ma-            Frühgeburten auf zwölf Wochen. Uber diese Fristen\nschinen aller Art mit hoher Fußbean-            hinaus ist die Beschäftigung unzulässig, solange die\nspruchung, insbesondere von solchen mit         Frau nach ärztlichem Zeugnis arbeitsunfähig ist.\nFußantrieb,                                         (2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der\ne) mit dem Schälen von Holz,                       Niederkunft nach ärztlichem Zeugnis nicht voll\nf) mit Arbeiten, bei denen sie der Gefahr\nleistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre\neiner Berufserkrankung im Sinne der Vor-        Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit heran-\nschriften über Ausdehnung der Unfall-           gezogen werden.\nversicherung 1:rnf Berufskrankheiten aus-           (3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 2\ngesetzt sind,                                   Buchstabe b Satz 1, Buchstaben e und f genannten\ng) nach Ablauf des dritten Monats der               Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften\nSchwangerschaft auf Beförderungsmitteln,        des § 4 Abs. 4 gelten entsprechend:\nh) im Akkord, mit Prämienarbeit und mit\n§ 7\nFließarbeit jeder Art, wenn die durch-\nschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte                                 Stillzeit\nwerdender Mü Lter übersteigt.                       (1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die\n(3) Zur Vermeidung von Gesundheitsgefähr-               zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Die Still-\ndungen der werdenden oder slillenden Mütter oder           zeit soll bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit\nihrer Kinder kunn der Bundesminister für Arbeit            von mehr als viereinhalb Stunden mindestens fünf-\nim Einvernehmen mit den beteiligten Bundes-                undvierzig Minuten betragen. Bei einer zusammen-\nministern durch RechlsV(!rordnung                          hängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden\na) bestimmen, welche Arbeiten unter die             soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von min-\nBeschäftigungsverbote der Absätze 1 und         destens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der\n2 fallen,                                       Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vor-\nb) weiter<' Beschäftigungsverbote für Frauen        handen ist, einmal eine Stillzeit von mindestens\nvor und nach der Niederkunft erlassen,          neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit\nc) Arbeitgeber verpflichten, Liegeräume für         gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch\nwerdende Müttf!r einzurichten oder son-         eine Ruhepause von mrndestens zwei Stunden\nstige Maßnahmen zum Schutze werdender           unterbrochen wird.\noder stillender Müll.er zu treffen.                 (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein\n(4) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen        Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf\nbestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungs-        von stillenden Müttern nicht vor- oder nach-\nverbote der Absätze 1 oder 2 oder einer vorn Bun-          gearbeitet und nicht auf die in der Arbeitszeitord- •\ndesminister für Arbeit gemäß Absatz 3 Buchstabe a          nung oder in anderen Vorschriften festgesetzten\noder b erlassenen Verordnung fällt. Ds kann in             Ruhepausen angerechnet werden.\nEinzelfällen sonstige Maßnahmen zum Schutze                   (3) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen\nwerdender Mütter anordnen, insbesondere die Be-            nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer\nschäftigung mit bestirn rnten anderen Arbeiten ver-       der Stillzeiten treffen; es kann die Einrichtung von\nbieten.                                                   Stillräumen vorschreiben.\n§ s                              · (4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat\nMitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis           den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen\nGleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von\n(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre        75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stunden-\nSchwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der               verdienstes, mindestens aber 0,40 DM, für jeden\nNiederkunft mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand be-       Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auf-\nkannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen           traggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben\nsie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme           diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen\nvorlegen. Der Arbeitgeber hat das Gewerbeauf-              zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschrif-\nsichtsamt unverzüglich von der Mitteilung der wer-         ten der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom\ndenden Mutter zu benachrichtigen.\n14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) über den\n(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeich-       Entgeltschutz Anwendung.\nneten Zeiträume vor der Niederkunft ist das Zeug-\nnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend;                                        § 8\ndas Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Nieder-\nkunft angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme                  Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit\nüber den Zeitpunkt der Niederkunft, so verkürzt                (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht\noder ver1ängert sich diese Frist entsprechend.             mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen\n(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Ab-            20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feier-\nsätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.                      tagen beschäftigt werden. Das Verbot der Sonn-\nund Feiertagsarbeit gilt nicht für werdende und\n§ 6\nstillende Mütter, die im Haushalt mit hauswirt-\nBeschäftigungsverbote nach der Niederkunft            schaftlichen Arbeiten beschäftigt werden.\n(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von                 (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede\nsechs Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt        Arbeit, die","Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1952                          -71\na) von den im Haushalt mit hauswirtschaft-          (2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste\nlichen Arbeiten und den in der Landwirt-      Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nschaft Beschäftigten über 9 1/t Stunden       kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kün-\ntäglich und 108 Stunden in der Doppel-        digung für zulässig erklären und gleichzeitig be-\nwoche,                                        stimmen, daß der werdenden Mutter oder Wöch-\nb) von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stun-       nerin die Leistungen nach § 13 zu gewähren sind.\nden täglich und 90 Stunden in der Doppel-     Um eine gleichmäßige Handhabung herbeizuführen,\nwoche,                                        kann der Bhndesminister für Arbeit durch Rechts-\nc) von sonstigen Frauen über 8 1/t Stunden       verordnung Vorschriften darüber erlassen, wann\ntäglich und 96 Stunden in der Doppel-         ein besonderer Fall vorliegt.\nwoche                                            (3) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich•\nhinaus geleistPt wird. In die Doppelwoche werden          gestellte dürfen während der Schwangerschaft und\ndie Sonntage eingerechnet.                                bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Nieder-\nkunft nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von\n(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Ab-\nHeimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften\nsatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier\nder §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.\nMonaten der Schwangerschaft und stillende Mütter\nbeschäftigt werden\nVIERTER ABSCHNITT\na) in Gast- und Schankwirtschaften und im\nübrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,                            Leistungen\nb) in der Landwirtschaft mit dem Melken von                                § 10\nVieh ab 5 Uhr.\nArbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten\n(4) Im Verkehrswesen. in Gast- und Schankwirt-\nschaften und im übrigen Beherbergungswesen, in               (1) Den werdenden Müttern ist, soweit sie nicht\nKrankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik-           Wochengeld nach § 13 beziehen können, minde-\naufführungen, Theatervorslellungen, anderen Schau-        stens der Durchschnittsverdienst der letzten drei-\nstellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen        zehn Wochen oder, falls das Arbeitsentgelt nach\nwerdende oder stillende Mütter, abweichend von            Monaten bemessen ist, der Durchschnittsverdienst\nAbsatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wer-        der letzten drei Monate vom Arbeitgeber weiterzu-\nden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine un-            gewähren\nunterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden                  a) bei einem durch das Beschäftigungsverbol\nirn Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.                         des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 2 veran~\n(5) An in Heinldrbeit Beschäftigte und ihnen                     laßten Wechsel der Beschäftigung oder\nGleichgestE\\llte, die werdende oder stillende Mütter                 einer durch dasselbe Verbot veranlaßten\nsind, darf l-Ieirnarbeit nur in solchem Umfang und                   Verkürzung der Arbeitszeit,\nmit solchE~n Ferligungsfiisten ausgegeben werden,                 b) bei einem durch die Beschäftigungsverbote\ndaß sie von der werdenden Mutter voraussichtlich                     des § 4 oder des § 6 Abs. 3 veranlaßten\nwährend einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von                    völligen oder teilweisen Aussetzen der\nder stillenden Mutter voraussichtlich während einer                  Arbeit oder Wechsel der Beschäftiqung\n7 1/4sti.indigen Tages,ubeitszeit an Werktagen aus-                  oder der Entlohnungsart.\ngeführt werden kcmn. Das Gewerbeaufsichtsamt                 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine\nkann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die         Anwendung auf Frauen, die im Haushalt mit haus-\nArbeitsmenge treffen; falls dn Heimarbeitsausschuß        wirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden und\nbesteht, hat es diesen vorher zu hören.                   nicht Hausgehilfinnen oder Tagesmädchen sind.\n(6) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründe-            (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\nten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden           Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung\nVorschriften zulassen.                                    des Durchschnittsverdienstes im Sinne des Ab-\nsatzes 1 erlassen.\n§ 11\nDRITTER ABSCHNITT\nSonderunterstützung für Hausgehilfinnen\nKündigung\n(1) Den Hausgehilfinnen und Tagesmädchen wer-\n§ 9                           den, falls ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung\n(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während        seitens des Arbeitgebers nach Ablauf des fünften\nder Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier           Monats der Schwangerschaft aufgelöst worden ist\nMonaten nach cJpr Niederkunft ist unzulässig, wenn        (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1), die Leistungen des\ndem A1beitgeber zur Zeit der Kündigung die                § 13 gewährt.\nSchwangerschaft. oder Niederkunft bekannt war                 (2) Außerdem erhalten sie vom Zeitpunkt der\noder innerhalb einer Woche nach Zugang der Kün-           Auflösung des Arbeitsverhältnisses an bis zum\ndigung mitgeteilt wird. Die Vorschrift des Satzes 1       Einsetzen der Leistungen nach § 13 eine wöchentlich\ngilt nicht für Hausgehilfinnen und Tagesmädchen           nachträglich zahlbare Sonderunterstützung in Höhe\nnach AbJauJ des fünften Monats der Schwanger-             des Durchschnittsverdienstes der letzten dreizehn\nschaft; sie gilt für Frmwn, die den in Heimarbeit Bci-    Wochen oder, falls das Arbeitsentgelt nach Monaten\nschäftig len gleich~Jestelll sind, nur, wenn sich die     bemessen ist, in Höhe des Durchschnittsverdienstei;;\nGleichstellung c1 ud1 auf den Neunten Abschnitt --        der letzten drei Monate, jedoch mindestens drf'i\nKündigun~J           UPS   Heimarbeitsgesetzes vom       Deutsche Mark für jeden ·Kalendertag; § 13 Abs:-J\n14 März 19:)1 (B11mlPsqPsel.zbl I S. Hllj erslrf'd<I      Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend Auf die","72                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nSonderunterstützung werden eine anläßlich des                  a) in der die Frau gegen Arbeitsentgelt tätig\nAusscheidens aus dem Arbeitsverhältnis empfan-                    ist oder\ngene Abfindung oder Entschädigung sowie ein                    b) in der ihr das regelmäßige Arbeitsentgelt\nArbeitsentgelt in voller Höhe angerechnet. Der                    weitergewährt wird, ohne daß sie ihre\nAnspruch auf Arbeitslosenunterstützung und Ar-                    Beschäftigung ausübt: wird das Arbeits-\nbeitslosenfürsorgeunterstützung ruht während des                  entgelt nur teilweise gewährt, so mindert\nBezuges der Sonderunterstützung und des Wochen-                   sich das Wochengeld entsprechend.\ngeldes nach § 13. Die Gewährung der Sonder-               (5) Die in Absatz 1 genannten Frauen erhalten,\nunterstützung obliegt derjenigen Krankenkasse, bei     solange sie stillen, ein wöchentlich nachträglich\nder die Frau im Zeitpunkt der Auflösung des Ar-        zahlbares Stillgeld von 0,75 DM für jeden Kalender-\nbeitsverhältnisses versichert war; § 13 Abs. 8 Satz 3  tag bis zum Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche\ngilt entsprechend.                                     nach der Niederkunft.\n§ 12                            (6) Die in Absatz 1 genannten Frauen erhalten\nArbeitsentgelt während der Schutzfristen        auch die sonstigen Wochenhilfeleistungen der ge-\nsetzlichen Knmkenversicherung.\n,    ( 1) Den Frauen, die nicht in der gesetzlichen\nKrankenversicherung pflichtversichert sind, ist wäh-      {7) Die Leistungen nach den vorstehenden Vor-\nrend der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6      schriften werden auch denjenigen Frauen gewährt,\nAbs. 1 Sätze 1 und 2 das regelmäßige Arbeitsentgelt    die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-\nvom Arbeitgeber weiterzugewähren, sie müssen           versichert waren, jedoch wegen ihrer Schwanger-\nsich jedoch das Wochengeld anrechnen lassen, das       schaft unter Wegfall des Arbeitsentgeltes beurlaubt\nihnen als Familienhilfe aus der gesetzlichen Kran-     und deshalb unter Aufrechterhaltung ihres Arbeits-\nkenpflichtversicherung zukommt.                        verhältnisses aus der Versicherung ausgeschieden\nsind.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine\nAnwendung aut Frauen, die 1m Haushalt mit haus-           (8) Die Leistungen nach den vorstehenden Vor-\nwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, ohne     schriften hat diejenige Krankenkasse zu gewähren,\nHausgehilfinnen oder Tagesmädchen zu sein, und         bei der die Frau versichert ist oder im Falle des\ndie wegen vorübergehender oder geringfügiger           Absatzes 7 zuletzt versichert war. In den Fällen des\nDienstleistungen im Sinne des § 168 der Reichsver-      § 9 Abs 2 Satz 1 und des § 11 Abs. 1 ist diejenige\nsicherungsordnung versicherungsfrei sind.              Krankenkasse zuständig. bei der die Frau im Zeit-\npunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ver-\nsichert war. Wechselt die Frau während des Bezuges\n§ 13\nder Leistungen die Kassenzugehörigkeit, so bleibt\nWochen- und Stillgeld                  die erstverpflichtete Kasse für die weitere Durch-\n(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-     führung der Leistungen zuständig.\nsicherung pflichtversichert sind, erhalten während         (9) Auf die Leistungen nach den Absätzen 1\nder ill' § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume, in denen   und 5 wird das nach den Bestimmungen der gesetz-\nsie vor der Niederkunft nicht beschäftigt werden       lichen Krankenversicherung zu zahlende Wochen-\ndürfen, und während der ersten sechs Wochen nach       geld und Stillgeld angerechnet.\nder Niederkunft ein wöchentlich nachträglich zahl-\nbares Wochengeld in Höhe des Durchschnittsver-                                   § 14\ndienstes der letzten dreizehn Wochen oder, falls das\nArbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, in Höhe                           Kostenersatz\ndes Durchschnittsverdienstes der letzten drei Mo-         Die den Trägern der gesetzlichen Krankenver-\nnate, jedoch mindestens drei Deutsche Mark für         sicherung durch die Vorschriften des § 11 Abs. 2\njeden Kalendertag. Als Verdienst gilt das um die        erwachsenden Kosten werden vom Bund ersetzt.\ngesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt.        Das gleiche gilt für die ihnen durch die Leistungen\nStillende Mütter erhalten das Wochengeld nach der       nach § 13 erwachsenden Kosten, soweit sie die\nNiederkunft für acht Wochen, nach Frühgeburten         Kosten der nach der Reichsversicherungsordnung zu\nfür zwölf Wochen.                                      gewährenden Leistungen überschreiten. Der Bundes-\n(2) Wochengeld nach Absatz 1 wird auch gewährt,     minister für Arbeit wird ermächtigt, im Einver-\nwenn der Frau. ohne daß sie ihre Beschäftigung         nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\nausübt, ein Anspruch auf volle oder teilweise          nach Anhörung der Spitzenverbände der Kranken-\nWeiterzahlung des Arbeitsentgeltes zusteht, der        kassen Rechtsverordnungen zur Durchführung dieser\nArbeitgeber aber das Entgelt bei Fälligkeit nicht      Vorschriften zu erlassen, insbesondere die Art und\nzahlt. Der Anspruch gegen den Arbeitgeber geht         Weise der Erstattung zu regeln und Fristen für die\nauf die Krankenkasse in Höhe des Wochengeldes          Erstattung festzulegen.\nüber.\n(3) Beantra-gt die werdende Mutter Auszahlung                                 § 15\ndes Wochengeldes vor der Entbindung, so findet § 5\nMehrere Ansprüche\nAbs. 2 Anwendung mit der Maßgabe, daß Wochen-\ngeld - vorbehaltlich der Vorschriften des folgenden       Stehen einer -aus dem Arbeitsverhältnis ausge-\nAbsatzes 4 - mindestens für die in § 3 Abs. 2          schiedenen Frau Ansprüche auf Leistungen nach § 13\nbezeichneten Zeiträume vor der Niederkunft ge-         sowohl auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 oder des\nwährt wird.                                             § 11 Abs. 1 als auch auf Grund eines neuen Arbeits-\n(4) Der Anspruch auf Wochengeld entfällt für die    verhältnisses zu, so werden nur die höheren Lei-\nZeit,                                                  stungen gewährt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1952                            73\n§ 16                          gemäß und vollständig zu machen. Die Arbeitgeber\nGemeinsame Vorschriften                   und ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Auf-\nsichtsbehörde auf deren Verlangen die Unterlagen\n(1) Die Sonderunterstützung nach § 11 Abs. 2 und     über Art und Dauer der Beschäftigung werdender\ndie Leistungen nach § 13 unterliegen nicht der Ein-      und stillender Mütter sowie über deren Entlohnung\nkommensteuer.                                           und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach\n(2) Für das Verfahren bei der Feststellung der       Satz 1 zu machenden Angaben beziehen, vor-\nSonderunterstützung nach § 11 Abs. 2 und der            zulegen oder zur Einsicht einzusenden.\nLeistungen nach § 13 gelten die Vorschriften des\nSechsten Buches der Reichsversicherungsordnung\nSECHSTER ABSCHNITT\nüber die Feststellung der Leistungen der Kranken-\nversichern ng en Lsprechend.                                         Zuwiderhandlungen\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch                                  § 20\nRechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung\nStraftaten\nund Auszahlung der Sonderunterstützung nach § 11\nAbs. 2 und des Wochen- und Stillgeldes nach § 13           ( 1) Wer vorsätzlich einer Vorschrift dieses Ge-\nerlassen.                                               setzes - ausgenommen· die Vorschriften des § 5\nAbs. 1, des § 17 und des § 19 Abs. 4 - oder einer\nFUNFTER ABSCHNITT\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung\nDurchführung des Gesetzes                       oder einer auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder des\n§ 17                          § 7 Abs. 3 Halbsatz 2 ·erlassenen schriftlichen Ver-\nfügung, sofern in ihr auf die Vorschriften dieses\nAuslage des Gesetzes                   Gesetzes ausdrücklich verwiesen ist, zuwiderhan-\n(1) In  Betrieben und Verwaltungen, in denen         delt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder\nregelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden,     mit Geldstrafe bis zu eintausend Deutsche Mark\nist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle    bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nzur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.              Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen.\n(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in        (2) Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen,\nden Rä1Jmen der Ausgabe und Abnahme einen              so ist die Strafe Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig\nAbdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur        Deutsche Mark oder Haft.\nEinsicht auszulegen oder auszuhängen.                     (3) Die Tat wird nur auf Verlangen des Gewerbe-\naufsichtsamtes verfolgt.       Das Verlangen kann\n§ 18                          zurückgenommen werden.\nBeschwerde\n§ 21\n(1)  Gegen Verfügungen des Gewerbeaufsichts-\nOrdnungswidrigkeiten\namtes, die gemäß diesem Gesetz oder den-auf Grund\ndieses· Gesetzes erlassenen Vorschriften ergehen, ist     Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften\ndie Beschwerde an die für den Arbeitsschutz zu-         des § 5 Abs. 1 Satz 3, des § 17 oder des § 19 Abs. 4\nständige oberste Landesbehörde zulässig. Ausge-        zuwiderhandelt, kann durch das Gewerbeaufsichts-\nnommen sind die Verfügungen, durch die eine Aus-        amt mit einer Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche\nnahme gemäß § 8 Abs. 6 versagt wird.                    Mark belegt werden.\n(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende                                     § 22\nWirkung.                                                                      Beauftragte\n§ 19\n(1)   Der Arbeitgeber kann mit der Erfüllung der\nAufsicht, Auskunft                    Pflichten, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-       Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften\nschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses      obliegen, andere Personen beauftragen. Handeln\nGesetzes erlassenen Bestimmungen obliegt den            diese den in den §§ 20 und 21 genannten Vor-\nGewerbeaufsichtsämtern.                                 schriften zuwider, so trifft sie die Strafe oder Geld-\nbuße.\n(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz und\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim-          (2) Wird eine Zuwiderhandlung durch einen\nmungen den Gewerbeaufsichtsämtern zustehen,             Beauftragten begangen, so kann wegen Verletzung\nüben bei bergbaulichen Betrieben die Bergbehörden       der Aufsichtspflicht eine Geldbuße bis zu fünfhun-\naus.                                                    dert Deutsche Mark durch das Gewerbeaufsichtsamt\ngegen den Arbeitgeber festgesetzt werden, wenn\n(3) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der\ndieser oder, falls der Arbeitgeber eine juristische\nAufsichtsbehörden finden die Vorschriften des\nPerson oder eine Handelsgesellschaft ist, der zur\n§ 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwen-\ngesetzlichen Vertretung Berechtigte nicht die im\ndung. Die örtlichen Polizeidienststellen haben den\nVerkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um\nAufsichtsbehörden bei der Durchführung dieses\ndie Zuwiderhandlung zu verhüten.\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsenen Bestimmungen Amtshilfe zu leisten.\n§ 23\n(4) Die Arbeitgeber, ihre Beauftragten (§ 22\nAbs. 1) und die Beschäftigten sind verpflichtet, der                           Geldbuße\nAufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung          Auf die Geldbuße (§§ 21 und 22 Abs. 2) finden die\nihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheits-        §§ 28 bis 30, 32, 55 Abs. 1, 57, 66 bis 98 und 101 des","74                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nWirtschaftsstrafgesetzes vorn 2G. Juli 1949 (WiGBl        nungen gelten auch im lande Berlin, sobald es\nS. 1·93) in der Fassung der Gesetze vom 29. März          gemäß Artikel 87 Abs .. 2 seiner Verfassung die\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 78) und vom 30. März 1951        Anw.endung dieses Gesetzes beschlossen hat.\n(Bundesgesetzbl. I S. 223) Anwendung.\n§ 26\nSJ EBENTER ABS Cl IN ITT                           Inkrafttreten, Uberg angs bestimmungen\nSchlußbestimmnngen                               (1) Dieses Gesetz tritt eine Woche nach der Ver~\nkünclung in Kraft.\n§ 24\n(2) In diesem Zeitpunkt treten das Gesetz zun1\nIn Heimarbeit Beschäftigte                  Schutze der erwerbstätigen Mutter {Mutterschutz-\ngesetz) vom 17. Mai 1942 {Reichsgesetzbl. I S. 321)\nFür die in tleirnarl>eit Beschäftigten und die ihnen   und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-\nGleichgestellten gellen die Vorschriften der §§ 3, 4      schriften mit Ausnahme der Anordnung des Reichs-\nund 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Be-          arbeitsministers über Arbeitszeitverkürzung für\nschält gungsverbote das Verbot der Ausgabe von            Frauen, Schwerbeschädigte· und minderleistungs-\nHeimarbeit tritt, und die Vorschriften der §§ 5, 9        fäbige Personen {Freizeitanordnung) vom 22. Ok-\nAbs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 4 und 22 mit der         tober 1943 (Reichsarbeitsblatt III S. 325) außer Kraft.\nMaßgabe, daß an die Stelle des Arbeitgebers der\n{3) Für Wochenhilfefälle, die in der Zeit vom\nAnftraggc-ber oclE:'r Zw ischenrneister tritt.\n8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\neingetreten sind, können Ansprüche auf Grund des\n§ 25                           § 7 des in Abs. 2 genannten Gesetzes nicht erhoben\nGeltung im Lande Berlin                    werden. Sind solche Ansprüche beim Inkrafttreten\ndieses Gesetzes bereits rechtskräftig festgestellt\nDieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes         oder befriedigt worden, so hat es hierbei sein Be•\nerlassenen und noch zu erlas.senden Rechtsverord-         wenden.\nDas vorstehende Geset:?; wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Januar 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}