{"id":"bgbl1-1952-49-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":49,"date":"1952-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_49.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über den Deutschen Wetterdienst","law_date":"1952-11-11T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["738                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nvember 1945 (Bayerisches Gesetz- u. Verord-            e) Sozialversicherungsanordnung Nr. 22 vom\nnungsblatt 1946 S. 19),                                    29. September 1947 (Arbeitsblatt für die bri-\nb) das Gesetz Nr. 76 des Landes Württemberg-                   tische Zone S. 345), betreffend Ergänzung der\nBaden über den Beginn der Rentenzahlung in                 Sozialversicherungsanordnung Nr. 10 vom\nder Invaliden- und Angestelltenversicherung                24. Juni 1947 - Vereinfachungsmaßnahmen in\nvom 12. Januar 1948 (Regierungsblatt der Re-               der Sozialversicherung während des Krieges\ngierung Württemberg-Baden S. 11),                          (Regelung des Fristablaufs - Kriegsende).\nc) das Gesetz des Landes Württemberg-Hohen-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nzollern über den Beginn der Rentenzahlung in\nder Invaliden- und Angestelltenversicherung          Bonn, den 13. November 1952.\nvom 6. August 1948 (Regierungsblatt für das\nDer Bundespräsident\nLand Württemberg-Hohenzollern S. 89),\nTheodor Heuss\nd) Nummer 2 der Sozialversicherungsanordnung\nNr. 10 vom 24. Juni 1947 {Arbeitsblatt für die                      Der Bundeskanzler\nbritische Zone S. 234), betreffend Verein-                                  Adenauer\nfadrnngsmaßnahmen in der Sozialversicherung\nwährend des Krieges {Regelung des Frist-                  Der Bundesminister für Arbeit\nablaufs - Kriegsende),                                                   Anton Storch\nGesetz über den Deutschen Wetterdienst.\nVom 11. November 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    d) an    der internationalen Zusammenarbeit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 auf dem Gebiet der Meteorologie teil-\nzunehmen und die sich daraus ergebenden\n§ 1\n.internationalen Verpflichtungen auf dem\nErrichtung, Rechtsstellung, Sitz                         Gebiet des Wetterdienstes und des Wetter-\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland errichtet die                    nachrichtendienstes zu erfüllen.\nnicht rechtsfähige Anstalt „Deutscher Wetterdienst\".          (2) Die Erfüllung dieser Aufgaben ist öffentlicher\nSie ist dem Bundesminister für Verkehr unterstellt.        Dienst.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den            (3)  Die Anstalt soll die Ergebnisse ihrer Arbeit\nSitz der Anstalt.                                          der Allgemeinheit zugänglich machen.\n§ 2\nUberführung der bisherigen Wetterdienste                                         §  4\nIn die Anstalt werden mit Wirkung vom 1. April                                     Aufbau\n1952 das Meteorologische Amt für Nordwestdeutsch-             (1) Die Anstalt wird von dem Präsidenten geleitet.\nland mit seinen nachgeord:::ieten Verwaltungsstellen,\ndie Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutscher           (2)   Bei der Anstalt wird ein Verwaltungsbeirat\nWetterdienst in der US-Zone\" und die Wetter-                und ein Wissenschaftlicher Beirat bestellt.\ndienste des Landes Rheinland-Pfalz sowie der bis-              (3) Der Präsident vertritt die Anstalt mit Wirkung\nherigen Länder Baden und Württemberg-Hohen-                 für und gegen das Vermögen des Bundes gerichtlich\nzollern mit ihren nachgeordneten Verwaltungs-               und außergerichtlich, soweit die Verwaltungs-\nstellen übergeführt. Die vorstehende Regelung gilt          ordnung nichts anderes bestimmt.\nfür den Wetterdienst des Landes Berlin, sobald                (4) Im übrigen wird der Aufbau der Anstalt durch\ndieses Gesetz im Lande Berlin Geltung erlangt hat.         die „Verwaltungsordnung für den Deutschen\nWetterdienst\" geregelt, die vom Bundesminister für\n§ 3\nVerkehr nach Anhörung des Verwaltungsbeirates\nAufgaben                           erlassen wird.\n(1) Aufgabe der Anstalt ist es,                                                     § 5\na) die meteorologischen Erfordernisse ins-\nVerwaltungsbeirat\nbesondere auf den Gebieten des Verkehrs,\nder Land- und Forstwirtschaft, der gewerb-        (1)   Der Verwaltungsbeirat soll die Zusammen-\nlichen Wirtschaft, des Bauwesens und des       arbeit aller am Wetterdienst beteiligten Bundes-\nGesundheitswesens für den Bereich der          und Landesbehörden gewährleisten.\nBundesrepublik Deutschland und das Land           (2) Der Verwaltungsbeirat setzt sich zusammen\nBerlin zu erfüllen,                            aus\nb) die meteorologische Sicherung der Seefahrt               a) zwei Vertretern des Bundesministers für\nund der Luftfahrt zu gewährleisten,                        Verkehr, zwei Vertretern des Bundes-\nc) durch Forschungsarbeiten die Erkenntnisse                   ministers für Ernährung, Landwirtschaft\nauf dem Gebiet der Meteorologie zu för-                    und Forsten, je einem Vertreter des Bun-\ndern,                                                       desministers für Wirtschaft, des Bundes-","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1952                      739\nministers des Innern, des Bundesministers   rungen bestellt. Entsprechendes gilt für die Leiter\nder Finanzen, des Bundesministers für das   der den Wetterämtern in dieser Hinsicht gleich-\nPost- und Fernmeldewesen, des Bundes-       gestellten Institute. Artikel 36 des Grundgesetzes\nministers für Wohnungsbau und des Bun-       findet im Bereich der Anstalt Anwendung.\ndeskanzleramtes,                                (4) Die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Ge-\nb) je einem Vertreter jedes Landes einschließ-  setzes bei den in § 2 genannten Wetterdiensten\nlich des Landes Berlin, der von der Landes-  beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter\nregierung bestellt wird.                     treten mit diesem Tage kraft Gesetzes in den Dienst\n(3) Der Verwaltungsbeirat gibt sich eine Ge-         des Bundes über. Im übrigen finden die Vorschriften\nschäftsordnung.                                         des Kapitels V des Gesetzes zur Änderung von\nVorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen\n(4) Den Vorsitz im Verwaltungsbeirat führt der      Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungs-\ndienstälteste Vertreter des Bundesministers für        rechts vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433,\nVerkehr.                                               437) in der Fassung vom 24. Januar 1951 - Bundes-\n(5) Der Präsident und zwei weitere leitende An-     fassung - (Bundesgesetzbl. I S. 87, 97) Anwendung.\ngehörige der Anstalt, letztere nach Bestimmung des\nPräsidenten im Einvernehmen mit dem Bundes-                                     § 8\nminister für Verkehr, nehmen an den Sitzungen teil.                      Versorgungslasten\n§ 6                             (1) Die Ausgaben für die Versorgung trägt der\nBµnd.\nWissenschaftlicher Beirat\n(2) Die Ausgaben für die Versorgung der Ver-\n(1) Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates des\nwaltungsangehörigen der in § 2 genannten Wetter-\nDeutschen Wetterdienstes ist es, die notwendige        dienste gehen mit der Dberführung dieser Dienste\nenge Zusammenarbeit und die zweckmäßige Ver-\nauf den Bund über, soweit der Versorgungsfall\nbindung zwischen dem Deutschen Wetterdienst und\nnach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist. Für diese\nden außerhalb des Deutschen Wetterdienstes ar-\nVersorgungsempfänger übt der Bundesminister für\nbeitenden Kräften in wissenschaftlichen Angelegen-\nVerkehr die Befugnisse und Aufgaben der obersten\nheiten zu ermöglichen.\nDienstbehörde des letzten Dienstherrn des Beamten\n(2) In den Wissenschaftlichen Beirat des Deut-       aus. Die Versorgung der Verwaltungsangehörigen\nschen Wetterdienstes werden durch den Bundes-           des früheren Reichswetterdienstes regelt sich nach\nminister für Verkehr die Inhaber der planmäßigen        dem allgemeinen Recht.\nLehrstühle für Meteorologie und Geophysik an den\n§ 9\nHochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und\nim Lande Berlin berufen, soweit sie der Berufung                             Gebühren\nzustimmen. Der Bundesminister für Verkehr kann             (1) Wer die von der Anstalt der Allgemeinheit\nbis zu sechs in der Meteorologie und verwandten         zugänglich gemachten Berichte durch Rundfunk,\nGebieten anerkannte Forscher als weitere Mit-           Presse oder auf sonstige Weise verbreitet, oder wer\nglieder berufen. Als Sachverständige kann der Vor-      besondere Leistungen der Anstalt in Anspruch\nsitzende des Wissenschaftlichen Beirates die Leiter     nimmt, ist ihr gegenüber gebührenpflichtig. Die\nfachlich benachbarter Institute zu den Sitzungen des    Verbreitung ist nur unter Angabe der Quelle statt-\nBeirates zuziehen. Mitglieder nach Satz 1 werden        haft.\nfür die Dauer ihres Hauptamtes, Mitglieder nach\nSatz 2 für die Dauer von 4 Jahren bestellt.                (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt seinen        und nach Anhörung des Verwaltungsbeirates eine\nVorsitzenden selbst. Gewählt ist, wer die Mehrheit      Gebührenordnung. Sie kann für besonders gelagerte\nder abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei         Fälle Gebührenfreiheit vorsehen.\nStimmengleichheit entscheidet das Los.\n(4) Der Präsident der Anstalt nimmt an den                                  § 10\nSitzungen des Wissenschaftlichen Beirates teil. Er            Eigentums- und so.nstige Vermögensrechte\nkann weitere Angehörige seines Dienstes als Sach-\nverständige beiziehen.                                      Eigentums- und sonstige Vermögensrechte des\nDeutschen Reiches, die bis zum 8. Mai 1945 über-\n§ 7                          wiegend für Zwecke des Reichswetterdienstes be-\nBeamte, Angestellte, Arbeiter            stimmt waren und die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes Zwecken der in § 2 genannten Wetterdienste\n(1) Verwaltungsangehörige der Anstalt sind die\ndienten, sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 Ver-\nBeamten, Angestellten und Arbeiter. Die Beamten         mögen des Bundes. Entsprechendes gllt für Eigen-\nder Anstalt sind unmittelbare Bundesbeamte.\ntums- und sonstige Vermögensrechte des Deutschen\nOberste Dienstbehörde ist der Bundesminister für\nReiches, die nach dem 8. Mai 1945 überwiegend für\nVerkehr.\nAufgaben und Zwecke der in § 2 genannten Wetter-\n(2) Vor Einstellung und Entlassung von Angestell-   dienste bestimmt worden sind, unbeschadet des\nten der Vergütungsgruppe TO.A III und höher ist         Anspruchs eines Landes auf Dbertragung von Ver-\ndie Zustimmung des Bundesministers für Verkehr          waltungs- oder Heimfallvermögen im Sinne von\neinzuholen.                                             Artikel 134 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes. Eigen-\n(3) Die Leiter der Wetterämter werden im Be-         tums- und sonstige Vermögensrechte der Länder\nnehmen mit den örtlich zuständigen Landesregie-         und der Körperschaft „Deutscher Wetterdienst in","740                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nder US-Zone\", d ic nach dem 8. Mai 1945 über-                            der Anstalt oder seinem Vertreter zu stellen. Der\nwiegend für Aufgaben und Zwecke der in § 2 ge-                           Antrag muß von dem Präsidenten der Anstalt oder\nnannten Wetterdienste bestimmt worden sind, wer-                         seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amts-\nden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ver-                           siegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nach-\nmögen des Bundes.                                                        weis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt\n§ 11                                  genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung,\nUnübertragbare Vermögensrechte                             daß das Grundstück zum Vermögen des Bundes\ngehört. Das Eigentum ist einzutragen für die „Bun-\nUnter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen                        desrepublik Deutschland (Deuts.cher Wetterdienst}\".\nauch Eigentums- und sonstige Vermögensrechte, die\ndurch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund                            (2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund-\nbesonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt                          buch eingetragene Rechte.\nworden sind.\n§ 12                                                                 § 17\nWiedergutmachung                                                    Befreiung von Abgaben\nDie Bestimmungen des § 10 gelten nicht für Eigen-                        Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus\ntums-- und sonstige Vermögensrechte, die nach dem                         Anlaß oder in Ausführung der §§ 10 bis 16 dieses\n30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft,                       Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare\npolitischen Partei oder sonstigen demokratischen                          Auslagen bleiben außer Ansatz.\nOrganisationen weggenommen worden sind.                                                                 § 18\n§ 13                                                        Rechtsnachfolge\nDingliche Rechte                                   Der Bund tritt, unbeschadet der Bestimmungen\nDingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen                        der §§ 10 bis 17, mit Wirkung vom 1. April 1952\nSachen und an Rechten, die unter die Bestimmungen                         in die Rechte und Pflichten der in § 2 genannten\ndieses Gesetzes fallen, bleiben bestehen.                                 Wetterdienste ein. Das gilt jedoch nicht für fort-\ndauernde und einmalige Ausgaben, die nach der\n§ 14                                   Reichshaushaltsordnung dem Rechnungsjahr 1951\nzuzurechnen sind. Diese Ausgaben sind beim Deut-\nErstattungen\nschen Wetterdienst in der US-Zone von dessen bis-\nEin Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen,                         herigen Trägern und bei den Landeswetterdiensten\ndie bis zur tatsächlichen Ubernahme der in § 10                          Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohen-\ngenannten Vermögenswerte auf die Verwaltung                              zollern von diesen Ländern zu tragen.\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder auf den\nBund von den Ländern in Bezug auf Eigentums-                                                           § 19\nund Vermögensrechte gemacht worden sind, die                                               Verwaltungsvorschriften\nunter die Bestimmungen des § 10 fallen, wird nicht\ngeleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem                             Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur\nZeitpunkt von ihnen erzielte Erträge. Für Erlöse,                        Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-\ndie einem Lande aus der Veräußerung von Ver-                             waltungsvorschriften.\n§ 20\nmögenswerten zugeflossen sind, gilt § 5 des Ge-\nsetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhält-                                            Geltung in Berlin\nnisse des Reichsvermögens und der preußischen                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§· 13 und 14\nBeteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I                        des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\ns.  467).\nim Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\n§ 15                                   gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nAuskunft und Akteneinsicht                               im Lande Berlin.\nDer Bundesminister für Verkehr ist berechtigt,\nvon allen seit dem 8. Mai 1945 mit der Verwaltung                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nvon Eigentum und sonstigen- Vermögenswerten der                           Bonn, den 11. November 1952.\nin § 10 bezeichneten Art befaßten Stellen Auskunft\nzu verlangen und Einsicht in die Akten und Unter-                                      Der Bundespräsident\nlagen zu nehmen. Das gleiche Recht hat der Bundes-                                           Theodor Heuss\nrechnungshof.\n§ 16\nDer Bund.eskanzler\nGrundbuchberichtigung                                                       Adenauer\n(1) Steht <las Eigentum an einem Grundstück nach\n§ 10 Abs. 1 clem Bund zu, so ist der Antrag auf                              Der Bundesminister für Verkehr\nBerichtigung des Grundbuches von dem Präsidenten                                                  Seebohm\nDas B11ndcsgcsctzblalt erscheint in zwei qesonderten Teilen - Teil I und Teil II - Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nvierteljcihrlich für Teil I      DM 4.00, fifr Teil II ~ DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr), - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40\n(zuzüglich VersandrJebührcn DM 0.10). -      Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf\nPostscheckkonto „Bundesanzei~Jer-Verlags-GmbH,-Bundesgesetzblatt\" Köln 399. - Herausgeber: Der Bµndesminister der Justiz. Verlag: Bundes-\nt1nzciger-Vcrlaus-Cmbll., Bonn/Köln, Druck Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}