{"id":"bgbl1-1952-49-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":49,"date":"1952-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1952-11-13T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["737\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952              Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1952                                          Nr. 49\nTag                                          Inhalt:                                               Seite\n13. 11. 52 Gesetz über den Ablaui der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und\nArbeitslosenversicherung                                                                    737\n11. 11. 52 Gesetz über den Deutschen ·wetterdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   738\nGesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften\ngehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung.\nVom 13. November 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          Der Todeserklärung steht die gerichtliche Feststel-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   lung des Todes gleich. Sind Renten bisher ab-\nweichend hiervon festgestellt worden, so sind sie\n§ 1                           auf Antrag neu festzustellen, wenn dieser bis zum\n(1) Soweit sich in Vorschriften der Sozial- und       30. Juni 1953 gestellt wird. Das gleiche gilt, wenn\nArbeitslosenversicherung der Ablauf von Fristen          ein Antrag auf Rentengewährung abgelehnt oder\nauf d·as Kriegsende bezieht, gilt als Tag des Kriegs-    nicht gestellt worden ist, weil die Voraussetzungen\nendes der 31. Dezember 1950. Soweit in Ländern           für die Rentengewährung nach Eintritt des Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland oder im Lande             sicherungsfalles weggefallen sind.\nBerlin als Tag des Kriegsendes ein früherer Zeit-\npunkt bestimmt worden ist oder das Kriegsende                                      § 3\nbetreff ende Vorschriften außer Kraft gesetzt wor-          Für die Fristen der Nachentrichtung der Beiträge\nden sind, bewendet es hierbei.                           gelten vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes\n(2) Für Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1,           an nur noch die Vorschriften der §§ 1442 bis 1444\n3 und 4 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni              der Reichsversicherungsordnung; soweit diese Fristen\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung             beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ab-\ndes Gesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-               gelaufen sind, laufen sie für die im § 1 Abs. 2\ngesctzbl. I S. 875) und andere Kriegsgefangene           genannten Personen jedoch erst am Ende des\noder im Zusammenhang mit den Kriegsereig-                Kalenderjahres ab, das dem Jahre des Kriegsendes\nnissen festgehaltene Personen, die nach dem              im Sinne des § 1 Abs. 2 folgt. Soweit in der Zeit\n31. Dezember 1950 entlassen worden sind oder noch        vom 1. Januar 1952 bis zum Inkrafttreten dieses\nentlassen werden, gilt als Kriegsende der Tag der        Gesetzes Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar\nersten polizeilichen Anmeldung am bisherigen             1950 in den Teilen des Bundesgebietes und im\nWohnort oder der Tag, an dem durch polizeiliche          Lande Berlin entrichtet worden sind, sofern dort die\nAnmeldung erstmalig ein neuer Wohnsitz begrün··          Nachentrichtung von Beiträgen bisher abweichend\ndet worden ist. Für Heimkehrer im Sinne des § 1          von den §§ 1442 und 1444 der Reichsversicherungs-\nAbs. 2 des genannnten Gesetzes, bei denen die            ordnung zulässig war, bewendet es dabei. Dies gilt\nMindestdauer der Verpflichtung zu ziviler Arbeit im      jedoch nur, wenn die Quittungs- oder Versiche-\nGewahrsamsland nach dem 31. Dezember 1950 ab-            rungskarten, in denen diese Beiträge nachgewiesen\ngelaufen ist oder abläuft, gilt der Tag der Beendi-      sind, bis zum 31. März 1953 zum Umtausch ein-\ngung dieser Mindestdauer als Kriegsende.                 gereicht werden.\n§ 2                                                     § 4\nDie Renten an Hinterbliebene von Versicherten,           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-\ndie während des Krieges als Soldat oder während          kündung in Kraft.\nder Kriegsgefangenschaft oder während der Mindest-          (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\ndauer der Verpflichtung zu ziviler Arbeit im             Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nGewahrsamsland oder der Internierung im Sinne            Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\ndes § 1 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950         gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n(Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes     auch im Lande Berlin.\nvom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875)\ngestorben sind, beginnen abweichend von § 1286                                   • § 5\nder Reichsversicherungsordnung mit dem Ablauf               Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\ndes Sterbemonats, sofern der Antrag vor Ablauf            setzes treten die nachstehend aufgeführten Vor-\ndes Kalenderjahres gestellt wird, das auf das             schriften außer Kraft:\nKalenderjahr folgt, in dem die Hinterbliebenen die          a) Das Gesetz Nr. 7 des Landes Bayern, betref-\nTodesnachricht erhalten haben oder das auf den                  fend Beginn der Rentenzahlung in der Invali-\nEintritt der Rechtskraft der Todeserklärung folgt.              den- und Angestelltenversicherung vom 27. No-"]}