{"id":"bgbl1-1952-48-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":48,"date":"1952-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_48.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1952-10-27T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["734                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nschreibungen zu föhrcn und diese durch Rechnungen,          (2) Das Hauptzollamt zahlt die Vergütung an den\nLieferscheine, Kassenzettel oder dergleichen zu           Berechtigten.\nbelegen.\n§ 10\n(2) Der Ilündlcr hat d<:rn SLetwraufsichtsbeamten\nDie vergüteten Beträge sind im Einnahmebuch\nfür    die  Nc1d1prüf1111g der   VenJütungsanrneldung\nunter Beziehung auf diese Verordnung abzusetzen.\njed_e erforderliche Auskunft zu erteilen, die in Ab„\nsalz l vorgesch riebcnen Ans eh rei bungen zur Einsicht\nvorzulew~n und diP nöliqen Jlilfsdienste zu leisten                                § 1l\n(§ 194 Abs. 1 Hcichs.d>(Jillwnordnunq).                     Erstattungs- und Vergütungsbeträge werden auf\nvolle Deutsche Mark nach unten abgerundet.\n§ 9\n(1) Die Zollst.eile berechnet den zu vergütenden\n§ 12\nSteuerbetrag und legt die Anmeldungen dem Haupt-\nzollamt zur [ntscheidung über den Vergütungs-               Diese Verordnung tritt am 1. November 1952 in\nanspruch vor.                                            Kraft.\nBonn, den 3. Novernber 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nVerordnung\nüber die Beförderung brennbarer Fliissigkeiten auf Binnenwasserstraßen.\nVom 27. Oktober 1952.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes der Ver-              einschließlich des Geltungsbereichs der See-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über               schiffahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952\ndie Untersuchung der Rhcinsd1iffe und -flöße und                (Bundesgesetzbl. II S. 553), auf dem Mittel-\nüber die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf              landkanal nur von Bevergern bis Rühen\nBinnenwasserstraßen vom 21. Juni 1949 (WiGBl.                 (km 258,7),\nS. 91) in Verbindung mit Artikel 129 des Grund-\ngesetzes für die BuncJc,srepublik Deutschland wird          6. auf der Ems von der Einmündung des Papen-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ar-                burger Sielkanals bis zur Seegrenze,\nbeit und den Landesregierungen von Baden-Würt-\ntemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,              7. auf der Weser von Hann.-Münden bis zur See-\nNiedersachsen und Bremen verordnet:                           grenze, ferner\nauf der Werra von der Weser aufwärts bis\n§ 1                                 Eschwege,\nDie Vorschriften über die Beförderung brenn-                auf der Fulda von der Weser aufwärts bis\nbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen (An-              Mecklar,\nlage 2 der Verordnung über die Untersuchung der                auf der Aller von der Mündung aufwärts bis\nRheinschiffe und -flöße und über die Beförderung              Celle,\nbrennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen              auf der Leine von der Mündung aufwärts bis\nvom 30. April 1950 - Bundesgesetzbl. S. 371,389 -)            Hannover,\nwerden auf folgenden Bundeswasserstraßen ein-\ngeführt:                                                      auf der Unteren Hunte von der Mündung auf-\nwärts bis Oldenburg und\n1. auf dem Neckar von der Mündung aufwärts\nauf der Lesum.\nbis Plochingen,\n2. auf dem Main von der Mündung aufwärts bis                                    § 2\nzur Regnitzmündung und auf der Regnitz auf-\nwärts bis Bamberg,                                   Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften\nüber die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf\n3. auf der Lahn von der Grenze des Landes              Binnenwasserstraßen sind für die Aufgaben\nRheinland-Pfalz aufwärts bis zum Wehr Ba-\ndenburg oberhalb Gießen,                             1. nach den Artikeln 6, 8, 11, 13, 22, 79, 80, 84\n4. auf dem Spoykanal mit dem Griethausener                  und 103 die jeweils örtlich zuständigen Mittel-\nAltrhein,                                               behörden der \\Nasser- und Schiffahrtsverwal-\ntung,\n5. auf den westdeutschen Kanälen (§ l - WK -\nder Deutschen Binnenschiffahrtpolizeiveror :l-       2. nach Artikel 17 die Wasser- und Schiffahrts-\nnung vom 12. April 1939, Reichsgesetzbl. II             ämter Würzburg, Duisburg, Emden, Minden\nS. 655), jedoch auf dem Dortmund-Ems-Kanal              und Bremen,"]}