{"id":"bgbl1-1952-48-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":48,"date":"1952-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Erstattung und Vergütung von Schaumweinsteuer","law_date":"1952-11-03T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["733\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952              Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1952                                           Nr. 48\nTag                                            Inhalt:                                             Seite\n3. 11. 52 Vcrordnuwr über Erslallunq und Vergütunq von Schaumweinsteuer.                              733\n27. 10. 52  Verordnung übPr die Beförclenmq brennbmer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.            734\nHinweis au[ Verklindtmqc,n im Bundesanzeiger . . . . . , . .                                735\nVerordnunn\nüber Erstattung und Vergütung von Schaumweinsteuer.\nVom 3. November 1952.\nAuf Grund des § 14 des Schaumweinsteuergesetzes                                  § 3\nvom 1. November 1952 (Bunclesgesetzb]. I S. 730)             Der Schaumweinhersteller hat dem Oberbeamten\nwird hierrn i t verordnet:                                 des Steueraufsichtsdienstes für die Nachprüfung der\nErstattungsanmeldung jede erforderliche Auskunft\n§                               zu erteilen, die nötigen Hilfsdienste zu leisten und\n(l) Schaumweinhersteller haben Schaumwein, der          die Geschäftsbücher sowie die Schriftstücke über\nsich am 1. November 1952 0 Uhr außerhalb des Her-          den Versand des unt€rwegs befindlichen Schaum-\nstellungsbetriebs aut einem betriebseigenen aus-           weins auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen (§ 194\nwärtigen Lager, auf dem Wege dorthin oder auf              Reichsabgabenordnung).\ndem Wege zu einem Abnehmer befindet und für\nden Steuererstattung gemäß § 14 des Gesetzes be-\n§ 4\nansprucht wird, in doppelter Ausfertigung schriftlich         Der Schaumweinhersteller setzt den zu erstatten-\nanzumelden,                                                den Steuerbetrag auf der nächsten Steueranmel-\ndung ab.\n(2) Die Anmeldung ist für Schaumwein, der sich auf                               § 5\neinem auswärtigen betriebseigenen Lager befindet,            Das Zollamt prüft an Hand der Erstausfertigung\nbei der für das Lager zuständigen, in den anderen          die Richtigkeit der auf der Steueranmeldung ab-\nFällen bei der für den Herstellungsbetrieb zustän-         gesetzten Beträge. Die Erstausfertigung der An-\ndigen Zollstelle bis zum 6. November 1952 abzu-            meldung wird Anlage zur Steueranmeldung.\ngeben oder der Post als Einschreibebrief zur Beför-\nderung zu übergeben.                                                                § 6\n(1) Händler haben den Schaumwein, der sich am\n§ 2                             1. November 1952 0 Uhr in ihrem Besitz befindet\n(1) Der Oberbeamte des Steueraufsichtsdienstes          und für den Steuervergütung gemäß § 14 des\nstellt die angemeldeten Bestände fest, bescheinigt         Gesetzes beansprucht wird, in doppelter Ausferti-\ndie Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten             gung schriftlich anzumelden.                 -\nAngaben und sendet eine Ausfertigung an die für               (2) Die Anmeldung ist bei der zuständigen Zoll-\nden Herstellungsbetrieb zuständige Zollstelle. Die         stelle bis zum 6. November 1952 abzugeben oder\nzweite Ausfertigung erhält der Inhaber des Her-            der Post als Einschreibebrief zu übergeben.\nstellungsbetriebs.\n§ 7\n(2) Anmeldungen für Schaumwein, der sich unter-\nwegs befindet, sind von der Zollstelle dem für den            Der Steueraufsichtsbeamte stellt die angemeldeten\nEmpfänger zuständigen Oberbeamten des Steuer-              Bestände fest, bescheinigt die Richtigkeit der in der\naufsichtsdiensles zur Nachprüfung zu übersenden,           Anmeldung gemachten Angaben und sendet eine\nDieser bescheinigt den Eingang· des angemeldeten           Ausfertigung an das für den Händler zuständige\nSchaumweins bei dem Empfänger, bestätigt, daß              Zollamt. Die zweite Ausfertigung erhält der\nder Schc1urnwein nicht vom Empfänger zur Erstat-           Händler.\ntung <-1ngenwlclet worden ist, und sendet die Anmel-                                § 8\nd un~ien an d(m für den l lcrstcllungsbetricb zustän-          (1) Der Händler hat über den Absatz des zur\ndigen Oberbeamten des Slcucrau[sichtsdienstes der          Vergütung angemeldeten Schaumweins bis zur\nweilcr nach Abscllz 1 verfährt.                    '       Nachprüfung durch den Steueraufsichtsbeamten An-"]}