{"id":"bgbl1-1952-47-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":47,"date":"1952-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_47.pdf#page=2","order":2,"title":"Schaumweinsteuergesetz","law_date":"1952-11-01T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["730                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nSchaumweinsteuergesetz.\nVom 1. ~ovember 1952.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-             steht, für die persönliche und dingliche Haftung und\nschlossen:                                              für die Steuerbefreiungen in den Fällen des § 69\ndes Zotlgesetzes die entsprechenden Vorschriften\nSteuergegenstand und Geltungsbereich            des Zollrechtes.\n§ 1                             (3) Wird unversteuerter Schaumwein zur wei-\n(1) Schaumwein      und schaumweinähnliche Ge-       teren Be- oder Verarbeitung in einen anderen Her-\ntränke unterliegen einer Abgabe (Schaumwein-            stellungsbetrieb verbracht, so fällt die nach Absatz 1\nentstandene Steuerschuld des Herstellers mit der\n·'\nsteuer). Die Schaumweinsteuer ist Verbrauchsteuer\nim Sinne der Reichsabgabenordnung.                      Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des\nEmpfängers weg. Entsprechendes gilt, wenn Schaum-\n(2) Unter dem Ausdruck Schaumwein ohne nähere\nwein unter amtlicher Aufsicht ausgeführt oder zu           ..,\nBezeichnung sind die im Absatz 1 bezeichneten           einem Zollverkehr abgefertigt wird.\nErzeugnisse zu verstehen.\n..:\n(3) Der Schaumweinsteuer unterliegt Schaumwein,\nSteuerschuldner\nder im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder\naus dem Zollausland oder aus den Zollausschlüssen                                  § 4\neingeführt wird. pie Bestimmungen für die badischen        (1) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-\nZollausschlüsse trifft der Bundesminister der Finan-    lungsbetriebs (Hersteller).\nzen durch Rechtsverordnung. In den Freihäfen ist\nder Verbrauch von unversteuertem Schaumwein                (2) Bei der Einfuhr von Schaumwein in den Gel-\noder von Erzeugnissen, zu deren Herstellung unver-      tungsbereich des Gesetzes gelten für die Person des\nsteuerter Schaumwein verwendet wordp)n ist, ver-        Steuerschuldners die entsprechenden Vorschriften\nboten. Der Bundesminister der Finanzen kann durch       des Zollrechtes.\nRechtsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit da-\nfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Bei-                         Steuererklärung\nspiel für den Verbrauch als Schiffsbedarf.                                         § 5\nSteuersatz                        Der Steuerschuldner hat den Schaumwein, für den\nin einem Monat die Steuerschuld entstanden ist, bis\n§ 2                          zum fünfzehnten Tage des folgenden Monats der\n(1) Die Schaumweinsteuer beträgt                     Zollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzu-\nmelden.\n1. für Schaumwein 1,00 DM für die ganze\nFlasche (0,750 Liter),.                                              Fälligkeit\n2. für schaumweinähnliche Getränke 0,20 DM                                 § 6\nfür die ganze Flasche (0,750 Liter).\n(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum\n(2) Für kleinere und größere Flaschen wird die       fünfundzwanzigsten Tage des zweiten Monats zu\nSteuer nach dem Verhältnis des Inhalts solcher          entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die\nFlaschen zu einer ganzen Flasche berechnet. Dabei       Steuerschuld entstanden ist.\nwerden Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig ab-\ngerundet.                                                  (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.\n(3) Für Schaumwein, der nicht in Flaschen abge-         (3) Bei der Einfuhr von Schaumwein in den Gel-\ngeben wird, beträgt die Schaumweinsteuer 1,33 DM        tungsbereich des Gesetzes gelten für die Fälligkeit,\nfür 1 Liter.                                            den Zahlungsaufschub und die Tilgung der Steuer-\nschuld die entsprechenden Vorschriften des Zoll-\n(4) Für schaumweinähnliche Getränke, die nicht       rechtes.\nin Flaschen abgegeben werden, beträgt die Schaum-\nweinsteuer 0,26 DM für 1 Liter.                                              Steuerbefreiung\n§ 7\nEntstehung der Steuerschuld\n(1) Schaumwein darf unversteuert\n§ 3                                 a) unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu\n(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Schaum-             einem Zollverkehr abgefertigt werden,\nwein                                                            b) unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder\nal aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird,              Verarbeitung in einen anderen Herstellungs-\nb) zum Verbrauch innerhalb des Herstellungs-               betrieb verbracht werden,\nbetriebs entnommen wird,\nc) für im Herstellungsbetrieb erforderliche tech-\nund zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Ent-                 nische Proben entnommen oder im Herstel-\nnahme.                                                             lungsbetrieb als Proben (Kostproben) un-\n(2) Bei der Einfuhr von Schaumwein in den Gel-                  entgeltlich abgegeben werden. Uber diese\ntungsbereich des Gesetzes gelten für die Entstehung                Abgaben ist der Zollbehörde gegenüber der\nder Steuerschuld, für den Zeitpunkt, in dem sie ent-               Nachweis zu erbringen.·\n•","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1952                        731\n{2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt                            Durchsuchungen\ndurch Rechtsverordnung das anzuwendende Ver-\nfahren.                                                                          § 13\nI!rstattung der Steuer                    Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Schaum-\nweinsteuer hinterzogen ist, ist die Durchsuchung von\n§ 8                         Betrieben und Räumen, die der Steueraufsicht unter-\nDie Steuer wird für Schaumwein, den der Her-          liegen, sowie von anderen Räumen zulässig (§ 437\nsteller nachwc!islich in seinen Betrieb zurückgeno1n-   der Reichsabgabenordnung).\nmen hat, auf Antrc1g erlassen oder erstattet.\nUbergangsvorschrift\n§ 9\n§ 14\nSoweit lforslellcr von Schaumwein mehr als 75\nvom Hundert inländischen Grundwein auf Trauben-            (1) Für Vorräte an versteuertem Schaumwein, die\nschaumwein verarbeiten, erhalten sie eine Erstattung    sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nvon 0,50 DM je 1/i Flasche für den 75 vom Hundert       außerhalb des HerslPllungsbetriebs auf betriebs-\nübersteigenden Verbrauch inländischer Grundweine.       eigenen auswärtigen Lcigern odH im Handel befin-\nden, ist der Betrag, um den die Schaumweinsteuer\nSteuerüberwälzung                    herabgesetzt wird, zu erstatten oder zu vergüten,\nwenn der Lagerbestand 25 ganze Flaschen (0, 750\n§ 10                         Liter) oder die entsprechende MewJe in anderen\n(1) Slcucrschuldncr    und Wiederverkäufer sind      Flaschengrößen übersteigt.\nverpflichtet, die Schaumweinsteuer ihren Abnehmern         (2) D_er Bundesminister der Finanzen bestimmt\ngesond()I't zu hcrcdrnen. Die Schaumwcinsteuc-:!r ist   durch Rechtsverordnung das Verfahren.\nein Teil des vorn Abnehmer geschuldeten Kauf-\npreises.                                                                         § 15\n(2) Die gesondert berechnete· Schaumweinsteuer          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 und 14\ngilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuer-       des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\ngesetzes und der Gerneindeqetränkesteuerordnung.        im Finanzsystem des Bundes (Drittes Oberleitungs-\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nSteueraufsicht                    auch im Lande Berlin.\n§ 11                                                  § 16\nBetriebe, die Schaumwein herstellen, unterliegen         Die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. Septem-\nder Steueraufsicht. Der Bundesminister der Finanzen     ber 1939 (Re(chsgesetzbl. I S. 1609) in der Fassung\nbestimmt durch Rechtsverordnung das anzuwen-            der Verordnung über die Lenkung von Kaufkraft\ndende Verfahren.                                        vom 30. Oktober 1941 {Reichsgesetzbl. I S. 664) wird\n§ 12                         aufgehoben.\nDie Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung                         Inkrafttreten\nder steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers\n§ 17\n(§ 190 der Rejd1sabgabenordnung) wird erst wirk-\nsam, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat.                 Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. November 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDo.r Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","732                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n-----------------------------------------------------------------------:\nFundstellennochweis über die Bundesgesetzgebung\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1951\nbestehend aus\neiner sy ;temat.ischen Obersicht aller von 1949 bis 1951 im Bundesgesetzblatt bzw. im\nBundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen                                     ·\nsowie\neiner alphabetischen Gesamtübersicht für die von 1949 bis 1951 erschienenen Jahrgänge\ndPs Rundesgesetzblattes.\nUmfang: 48 Seiten, Format: DIN A 4, Preis: DM 1.30 zuzüglich DM 0.20 Porto und\nVerpackung.\nRestellnngcn sind zu richten an den\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS,KOLN/RH., POSTFACH\nDer Einfachheit halber empfiehlt es sich. den Betraq auf Postscheckkonto Köln\n834 000 unter Anqabe der Bestellunq auf dem Postscheckabschnitt einzuzahlen.\nD~s Bu_nde~gese~zblatt_ erscheint in zwei qesondcrtcn Teilen -       Teil I und Teil n. - Lautender Bezug nur durch die Post. 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