{"id":"bgbl1-1952-44-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":44,"date":"1952-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)","law_date":"1952-10-17T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["697\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                  Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1952                                     1 Nr. 44\nTag                                              Inhalt:                                             Seite\n17. 10.52    Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) • • •                                                       697\nGüterkraftverkehrsgesetz (Gül{G).\nVom 17. Oktober 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     Führersitz haben, nach ihrer Bauart nicht\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              zur Beförderung von Gütern geeignet und\nbestimmt sind und keinen Anhänger mit\nERSTER ABSCHNITT                                  sich führen,\n2. die Beförderung von Leichen in besonders\nAllgemeine Vorschriften\nhierfür eingerichteten und ausschließlich\n§ 1                                     solchen Beförderungen dienenden Kraft-\nDie Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen                   fahrzeugen,\nunterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses                3. die Beförderung von Postsendungen mit\nGesetzes. Güter sind auch lebende Tiere.                            Ausnahme von Stückgütern,\n4. das Abschleppen beschädigter Kraftfahr-\n§ 2                                     zeuge aus Gefälligkeit im Rahmen der\n(1) Güternahverkehr ist jede Beförderung von                     ersten Hilfe,          ·\nGütern mit einem Kraftfahrzeug für andere inner-                 5. die Beförderung von Bienenvölkern in\nhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks oder inner-                  Kästen oder Körben aus Anlaß der lmker-\nhalb der Nahzone.                                                   wanderung in die Trachtgebiete.\n(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhalb eines\n(2) Postsendungen sind Pakete im Gewicht bis\nUmkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der\nzu zwanzig Kilogramm.\nLuftlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraft-\nfahrzeugs (Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone                                         § 5\ngehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt\n(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dür-\ninnerhalb der Nahzone liegt. Sie ist für jede Ge-\nfen die Vorschriften dieses Gesetzes nicht um- .\nmeinde von der unteren Verkehrsbehörde zu bestim-\ngangen werden.\nmen und öffentlich bekanntzugeben.\n(2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn\n(3) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann\nGemeinden mit über hunderttausend Einwohnern in                  1. die Güter dem befördernden Unternehmer\nBezirke einteilen. Für jeden Bezirk kann sie einen                  lediglich für die Zeit der Beförderung über-\nOrtsmittelpunkt bestimmen. Jeder dieser bezirk-                     eignet werden,\nlichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittelpunkt für             2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb\ndas gesamte Gemeindegebiet.                                         der Nahzone abgefertigt wird- außer beim\nVorlauf für einen Spediteursammelgut-.\n(4) Für grenznahe Gebiete kann der Bundes-\nverkehr - , sofern von vornherein eine\nminister für Verkehr durch Rechtsverordnung Aus-\nBeförderung darüber hinaus beabsichtigt\nnahmen von Absatz 2 zulassen.\nist; dabei macht es keinen Unterschied, ob\ndie Beförderung auf demselben Kraftf ahr-\n§ 3                                     zeug oder mit Umladung unterwegs aus-\nGüterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern                 geführt wird und ob mehrere Unternehmer\nmit einem Kraftfahrzeug für andere über die Gren-                   an der Beförderung beteiligt sind.\nzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser\nGrenzen.                                                                            §6\n§ 4\n(1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfern-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine      verkehr oder im Güternahverkehr verwendet wer-\nAnwendung auf                                             den soll, muß ein Standort bestimmt werden. Der\n1. die Beförderung von Gütern mit Kraft-          Unternehmer muß an diesem Standort den Sitz\nrädern oder mit Personenkraftwagen, die        seines Unternehmens oder eine nicht nur vorüber-\nnicht mehr als acht Sitzplätze einschließlich  gehende geschäftliche Niederlassung haben.","698                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2)  Bei den im Güternahverkehr verwendeten                                 § 10\nKraftfahrzeugen gilt der im Kruftfahrzeugschein ein-\n(1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9\ngetragene Sitz (Wohnsitz) des Unternehmers als\nnur erteilt werden, wenn\nStandort. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer an\nseinem im Kraflfahrzeugschcin eingetragenen Wohn-            1. der Unternehmer zuverlässig und fachlich\nsitz weder den Sitz seines Unternehmens noch eine               geeignet ist,\ngeschäftliche NiE~dcrlassung hat. In diesem Fall ist         2. die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewähr-\nder Standort nach Absatz 1 zu bestimmen und eine                leistet ist,\namtliche Bcsdieini~rung über den Standort bei allen          3. das Fahrzeug nach Bauart und technischem\nFahrten mitzuführen.                                            Zustand für den Güterfernverkehr geeig-\n(3) Sollen Kraftfahrzeuge des Güternahverkehrs               net ist.\noder Spezialfahrzeuge des Schwerlastverkehrs außer-      (2) Die fachliche Eignung wird durch eine an-\nhalb der Nohzonc vorübergehend im Nahverkehr          gemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des\nverwendet werden, so kann die untere Verkehrs-        Güterkraftverkehrs oder der Spedition und Lagerei\nbehörde vorühcrqehcnd einen anderen Ort zum           oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.\nStandort crklüren, wenn dies aus wirtschaftlichen     Das Nähere regelt der Bundesminister für Ver-\nGründen geboUm und mit dem öffentlichen Inter-        kehr durch Rechtsverordnung.\nesse an der J\\ u L·cchterhaltung .eines geordneten       (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie\nGütcrkraflverkehrs vereinbar ist.                     mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrecht-\nerhaltung eines geordneten Güterfernverkehrs un-\n§ 7                         vereinbar ist.\n§ 11\nMit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat\nDie Genehmigung wird dem Unternehmer für\nder Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwir-\nbestimmte Kraftfahrzeuge erteilt. Die Kraftfahrzeuge\nken, daß die Lcistun9en und Entgelte des Straßen-\nmüssen auf den Namen des Unternehmers zugelassen\ngüterverkehrs innerhalb seiner verschiedenen\nsein und ihm gehören oder von ihm auf Abzahlung\nZweige und im Verhältnis zu anderen Verkehrs-\ngekauft sein. Die Genehmigung ist nicht über-\nträgern aufeinander abgestimmt werden.\ntragbar.\n§ 12\nDie Genehmigung wird auf ·Zeit erteilt. Ihre\nZWEITER ABSCHNITT                      Gültigkeitsdauer beträgt unbeschadet der Vorschrift\nGüterfernverkehr                     des § 9 Abs. 2 Satz 2 mindestens acht Jahre.\nErster Tite_l                                                 § 13\nGenehmigung                          (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen,\nAuflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschrän-\n§ 8                         kungen erteilt werden, die sich im Rahmen der\n(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 ist geneh-   verkehrswirtschaftlichen Ziele des Gesetzes halten\nmigungspflichtig.                                     müssen.\n(2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Güter-         (2) Die Genehmigung kann insbesondere auf den\nbeförderung genehmigungspflichtig ist, so entschei-   Güterfernverkehr innerhalb eines Umkreises von\ndet die für den Sitz des Unternehmens zuständige      höchstens einhundertfünfzig Kilometern, gerechnet\nhöhere Landesverkehrsbehörde.                         vom Standort des Kraftfahrzeugs aus, beschränkt\nwerden (Bezirksgenehmigung).\n(3) Die Entscheidung ist zu begründen und allen\nan dem Verfahren Beteiligten zuzustellen.                                      § 14\n(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist aie-\n§ 9\njenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig,\n(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der       in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder\nBundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung     eine gerichtlich eingetragene Zweigniederlassung\ndes öffentlichem Verkehrsbedürfnisses und der Ver-    hat und das Kraftfahrzeug seinen Standort erhalten\nkehrssicherheit auf den Straßen die Höchstzahlen      soll (Genehmigungsbehörde).\nder Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfern-        (2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland,\nverkehr und den . Bezirksgüterfernverkehr (§ 13       so entscheidet diejenige höhere Landesverkehrs-\nAbs. 2) sowie die Höchstzahlen der Fahrzeuge für      behörde, in deren Bezirk das Grenzzollamt liegt,\nden Möbelfernverkehr (§ 37) fest und teilt sie auf    dem bei der ersten Fahrt aus dem Ausland nach\ndie Länder auf.                                       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zollabferti-\n(2) Soweit die nach Absatz 1 für die Länder fest-  gung obliegt.\ngesetzten Höchstzahlen in einem Land überschritten       (3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet,\nsind, dürfen in diesem Land Genehmigungen erst        vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung\ndann wieder erteilt werden, wenn und soweit die       einer Genehmigung die Bundesanstalt für den\nHöchstzahlen unterschritten sind. Dies gilt nicht.    Güterfernverkehr (§ 53), die beteiligten Verbände\nwenn ein Unternehmen im ganzen auf einen Dritten      des Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige\nübertragen werden soll und die Dauer der Geneh-       Gewerkschaft und die zuständige Industrie- und\nmigung nicht über die Dauer der ursprünglich          Handelskammer zu hören. Das Nähere bestimmt der\nerteilten Genehmigung erstreckt wird.                 Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952                        699\n§ 15                        zuteilen. Die An'.zeigepflicht des Unternehmers nach\n(1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung        § 653 der Reichsversicherungsordnung bleibt un-\neiner Genehmigungsurkunde erteilt.                    berührt.\n§ 19\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\n(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der\n1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,            Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen; das gleiche\n2. die Bezeichnung des Unternehmers und den    gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger\nSitz des Unternehmens,                      oder Nachlaßverwalter während einer Testaments-\n3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für     vollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaß-\ndas die Genehmigung erteilt wird, unter     verwaltung.\nAngabe des amtlichen Kennzeichens und          (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe\ndes Standorts,                              binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Aus-\n4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung      schlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder\nerteilt wird, und                           die in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Per-\n5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrs-    sonen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres\nmäßigen Beschränkungen, unter denen die     Amtes oder ihrer Bestellung die Genehgiigung be-\nGenehmigung erteilt wird.                   antragt haben; ein in der Person des Erben wirksam\ngewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nach-\n(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh-\nlaßverwalter.\nmers, der Sitz des Unternehmens oder das amtliche\nKennzeichen, so ist der Genehmigungsbehörde· die         (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als\nGenehmigungsurkunde zur Berichtigung vorzulegen.      die dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.\nDas gleiche gilt, wenn an die Stelle eines Kraft-\nfahrzeugs, für das eine Genehmigung bereits erteilt                     Zweiter Titel\nist, ein anderes Kraftfahrzeug treten soll. In diesem\nFall darf die Berichtigung jedoch nur vorgenommen                              Tarif\nwerden, wenn das andere Kraftfahrzeug den Erfor-\n§ 20\ndernissen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 entspricht.\nDer Tarif muß alle zur Berechnung des Beförde-\n(4) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unter-        rungsentgelts (Entgelte für die Beförderung und für\nnehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er den       Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle\nNachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27).        anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden\nEiner Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft       Beförderungsbedingungen        (Kraftverkehrsordnung,\nauf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung     Beförderungsbedingungen für den Möbelfernver-\noder einer Genossenschaft darf die Genehmigungs-      kehr) enthalten.\nurkunde erst ausgehändigt werden, wenn außerdem                                 § 21\ndie Eintragung in das ·Register nachgewiesen ist.\n(1) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs wer-\n(5) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist        den vom Bundesminister für Verkehr nach den\nder Genehmigungsbehörde zu melden.                    hierfür geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt.\n(2) Der Tarif gilt hinsichtlich der Beförderungs-\n§ 16                        leistung auch für den Speditionsvertrag zwischen\n(1) Der Unternehmer darf außerhalb der Nahzone     dem Spediteur und seinem Auftraggeber; unberührt\ndes Standorts Güter für andere auf Entfernungen       bleibt der Spediteursammelgutverkehr.\nvon weniger als fünfzig Kilometern nicht befördern.\n§ 22\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die\n(1) Die Beförderungsentgelte sind Festentgelte,\nAn- und Abfuhr von Gütern, die dem Unternehmer        soweit in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist.\nzur Beförderung im Güterfernverkehr übergeben\nwerden und für die Unterwegsbedienung in einem           (2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und\nregelmäßi!fen Güterfernverkehr, der nach den §§ 8     andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht\nund 13 auf eine Linie mit bestimmter Strecken-        worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen\nführung beschränkt ist. Das Nähere bestimmt der       jedermann ·zugute kommen, sind unzulässig. Un-\nTarif. Diese beschrä~kte Genehmigung kann unter       zulässig sind ferner Zahlungen oder andere Zu,-\nden Voraussetzungen des § 10 neben der Geneh-         wend-ungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen\nmigung für den allgemeinen Güterfernverkehr oder      Beförderungsentgelts gleichkommen.\nder Genehmigung für den Bezirksgüterfernverkehr          (3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungs-\nerteilt werden.                                       vertrags wird durch tarifwidrige Abreden nicht be-\n§ 17                        rührt. Die Höhe des Beförderungsentgelts und die-\nBeförderungsbedingungen richten sich auch in die-\nDie Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch\nsen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs.\ndie zuständige Zulassungsbehörde die Betriebs-\nsicherheit der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unter-\n§  23\nnehmers nachprüfen lassen.\n(1) Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet,\nso hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag\n§ 18                        zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich\nDie Genehmigungsbehörde hat dem zuständigen        berechneten Entgelt nachzufordern und erforder-\nVersichenrngsarnt die Genehmigung wegen der An-       lichenfalls gerichtlich geltend zu machen und im\nmeldung des Betriebs zur Berufsgenossenschaft mit-    Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Kommt","700                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nder Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb                         Dritter Titel\neiner von der Bundesanstalt für den Güterfernver-\nkehr (§ 53) festzusetzenden angemessenen Frist                               Pflichten\nnicht nach, so geht die Forderung auf die Bundes-            der am Beförderungsvertrag Beteiligten\nanstalt über, die das zuwenig berechnete Entgelt                               §  26\nim eigenen Namen einzuziehen hat. In diesem Fall         Der Unternehmer kann die ihm nach den gesetz-\nhat sie die Beförderungsteuer, die auf das zuwenig\nlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingun-\nberechnete Entgelt entfällt und noch nicht entrichtet gen (§ 20) obliegende Haftung durch Vertrag weder\nist, abzuführen.                                      ausschließen noch beschränken.\n(2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet\noder sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zu-                                § 27\nwendungen geleistet, so muß der Leistende diese\n(1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden,\nzurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich\nfür die er nach den Beförderungsbedingungen haftet,\ngeltend machen und im Wege der Zwangsvoll-\nzu versichern. Auf diese Versicherung finden die für\nstreckung beitreiben. Kommt der Leistende dieser\ndie Transportversicherung geltenden Vorschriften\nVerpflichtung innerhalb einer von der Bundesanstalt\ndes § 148 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der\nfestzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so\nprivaten Versicherungsunternehmungen und Bau-\ngeht die Forderung auf die Bundesanstalt über, die\nsparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I\ndas zuviel berechnete Entgelt im eigenen Namen\nS. 315) und des § 187 des Gesetzes über den Ver-:\neinzuziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht in\nsicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (Reichs-\nGeld bestehen, ist der dem Wert der Zuwendung\ngesetzbl. S. 263) mit späteren Änderungen ent-\nentsprechende Geldbetrag einzuziehen. § 817 Satz 2\nsprechende Anwendung.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.\n(2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine\n(3) Hat ein nach den Absätzen 1 09-er 2 For-       vom Versicherer oder seinem Beauftragten zu er-\nderungsberechtigter vorsätzlich gehandelt, so geht    teilende Versicherungsbestätigung nach vorgeschrie-\ndie Forderung in dem Zeitpunkt auf die Bundes-        benem Muster zu erbringen. Der Versicherer oder\nanstalt über, in dem diese dem Schuldner den Dber-    sein Beauftragter ist verpflichtet, dem Versicherungs-\ngang mitteilt, im Fall des Konkurses eines For-       nehmer bei ·Beginn des Versiche-rungsschutzes die\nderungsberechtigten jedoch nur, soweit die For-       Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.\nderung nicht zur Befriedigung der Gläubiger erfor-\n(3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Ver-\nderlich ist. Tritt der Konkurs erst innerhalb von\nsicherer oder seinem Beauftragten die Nummer und\ndrei Monaten nach dem Forderungsübergang ein,\ndas Ausstellungsdatum der Genehmigungsurkunde\nso kann der Konkursverwalter verlangen, daß die\nmitzuteilen.\nBundesanstalt einen entsprechenden Teil der For-\nderung oder, falls diese bereits eingezogen ist, des     (4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unter-\nErlöses auf ihn zurücküberträgt.                      nehmer des Güterfernverkehrs eine Versicherung\nnach Absatz 1 abgeschlossen haben, sind ver-\n(4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt        pflichtet, das Erlöschen des Versicherungsverhält-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des            nisses gemäß § 158 c VVG unverzüglich der Ge-\nBundesrates die Form, in der die nach Absatz 1        nehmigungsbehörde anzuzeigen.\nSatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Berechtigten die Ein-\n(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit von\nziehung nach- oder zurückzufordernder Geldbeträge\nnachzuweisen haben.                                   dem Unternehmer den Nachweis der Versicherung\nverlangen.\n§ 24\n(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Geneh-\n(1) Vor Festsetzung des Tarifs sind die Bundes-    migungsurkunde unverzüglich an die Genehmi-\nanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53), die Ver-     gungsbehörde zurückzugeben, wenn eine ausrei-\ntreter der Verkehrsträger, der Spediteure, der Ver-   chende Schadensversicherung nicht· mehr besteht.\nlader und der Gewerkschaft zu hören.                     (7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Melde-\n(2) Die Bundesanstalt wird in' Tarifangelegen-     verfahrens nach den Absätzen 1 bis ..+ bestimmt\nheiten durch eine Tarifkommission beraten, die der    der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsver-\nVerwaltungsrat bestellt. Sie besteht aus einem Aus-   ordnung.\nschuß der Güterfernverkehr betreibenden Verkehrs-                              § 28    .\nträger und einem Ausschuß der Verkehrsnutzer             (1) Unternehmer und Absender haben dafür zu\nund Spediteure. Weitere Ausschüsse können ge-         sorgen, daß über jede Sendung die von dem Bundes-\nbildet werden.                                        minister für Verkehr vorgeschriebenen Beförderungs-\n(3) Einzelheit;n über Aufbau und Zuständigkeit     und Begleitpapiere ausgefertigt werden.\nder Tarifkommission und das Verfahren werden             (2) Det Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu\ndurch eine Satzung geregelt, die der Bundesminister   führen. Einzelheiten über Form und Ausfüllung\nfür Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats         dieses Fahrtenbuchs bestimmt der Bundesminister\nerläßt.                                               für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\n§ 25                          mung des Bundesrates.\nDer Tarif wird nach dem Gesetz über die Ver-          (3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahrtenbuch\nkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar         und die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) verkündet. Er tritt eine allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den\nWoche nach der Verkündung in Kraft, soweit er         mit der Uberwachung des Güterfernverkehrs beauf-\nnichts anderes bestimmt.                              tragten Stellen zur Prüfung auszuhändigen.","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952                       701\n§ 29                            (4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftver-\nUnternehmer und Spediteur haben über den Gü-       kehrs der Deutschen Bundesbahn finden die Vor-\nterfernverkehr Bücher zu führen und in diesen die     schriften der §§ 33 bis 36 entsprechende Anwen-\nBeförderungsgeschäfte, insbesondere das Beför-        dung mit der Maßgabe, daß die Abfertigungs-\nderungsentgelt, nach den Grundsätzen ordnungs-        spediteure durch die Deutsche Bundesbahn nach An-\nmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Der        hörung der höheren Landesverkehrsbehörde bestellt\nUnternehmer hat die Beförderungspapiere nach          werden. Einer Anhörung der Vertretung des gewerb-\nBeendigung der Beförderung fünf Jahre aufzu-          lichen Güterfernverkehrs bedarf es nicht.\nbewahren.\n§ 30                                                  § 35\nDie an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind       Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unter-\nfür die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer An-     nehmer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit\ngaben und Erklärungen in den Beförderungspapieren     ein nach Maßgabe des geltenden Preisrechts fest-\nverantwortlich.                                       gesetztes Entgelt.\n§ 31                                                  § 36\nDer Absender hat bei unrichtiger, ungenauer oder      Die Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der\nunvollständiger Angabe des Inhalts oder des Ge-       Durchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere\nwichts der Sendung oder der Beförderungsstrecke       seine Rechte und Pflichten, werden durch eine Ab-\neinen Zuschlag zu dem Beförderungsentgelt zu          fertigungsordnung geregelt, die der Bundesminister\nzahlen. Das Nähere bestimmen die Beförderungs-        für Verkehr durch Rechtsverordnung .ohne Zu-\nbedingungen.                                          stimmung des Bundesrates erläßt. Vor Erlaß der Ab-\n§ 32                         fertigungsordnung ist der Verwaltungsrat der Bun-\n(1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum      desanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) zu hören.\nim Güterfernverkehr ist nur solchen Personen ge-\nstattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rah-                     Fünfter Titel\nmen ihres Gewerbebetriebs üblich ist. Dber solche\nGeschäfte sind Bücher zu führen, die Angaben über         Sondervorschriften für den Möbelfernverkehr\ndie Parteien, das beförderte Ladegut, das Beför-                               § 37\nderungsentgelt und die Provision enthalten müssen.\nDie Bücher und sonstigen Unterlagen über das Ver-        Für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut\nmittlungsgeschäft sind fünf Jahre aufzubewahren.      im Güterfernverkehr in besonders für die Möbel-\n(2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dür-    beförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen oder\nfen sich, unbeschadet der Vorschriften der § § 33     Anhängern (Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs)\nbis 36, bei der Beschaffung von Ladegut oder Lade-    gelten -    unter entsprechender Anwendung der\nraum anderer als der in Absatz 1 bezeichneten Per-    Vorschriften für den allgemeinen Güterfernverkehr\nsonen nicht bedienen.                                 auf die Anhänger         ergänzend die Vorschriften\nder § § 38 bis 44.\n(3) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte                               § 38\nProvision darf weder ganz noch teilweise in irgend-\neiner Form an Dritte weitergegeben werden.               Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs sind auch\nKraftfahrzeuge mit abnehmbarem Möbelwagen-\naufbau, ferner Zugmaschinen, die im Fernverkehr\nVierter Titel                       ausschließlich als Zugkraft für Möbelwagenanhänger\nAbfertigungsdienst                  verwendet werden.\n§ 39\n§ 33\n(1) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs darf\nAbfertigungsspediteur ist ein Spediteur, der im    außerhalb der Nahzone in Fahrzeugen des Möbel-\nGüterfernverkehr Transporte abfertigt.                fernverkehrs nur Möbel und Umzugsgut befördern.\n(2) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf\n§ 34                         außerhalb der Nahzone keine Umz-üge (Beförderung\n(1) Der Abfertigungsspediteur wird von der         von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut) durchführen.\nhöheren Landesverkehrsbehörde nach Anhörung           Die Beförderung einzelner Möbelstücke außerhalb\nder Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53),    eines Umzugs ist erlaubt.\nder Vertretungen des gewerblichen Güterfernver-          (3) Ausnahmen kann der Bundesminister für Ver-\nkehrs und der Spedition und Lagerei bestellt.         kehr durch Rechtsverordnung zulassen, wenn und\n(2) Bestellt werden kann nur eine handelsgericht-  soweit dies zur Durchführung im öffentlichen Inter-\nlich eingetragene Speditionsfirma, die zuverlässig    esse liegender Aufgaben erforderlich ist.\nist und nach ihren betrieblichen und wirtschaftlichen\nEinrichtungen die Gewähr für die Erfüllung der                                 § 40\nAufgaben des Abfertigungsdienstes bietet.                (1) Die Verwendung von Möbelwagenanhängern\n(3) Auf die Zurücknahme der Bestellung finden      ist genehmigungspflichtig.\n§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 3 und 4         (2) Die Genehmigung für Möbelwagenanhänger\nentsprechende Anwendung. Die Bestellung kann          darf nur einem Unternehmer erteilt werden, der\naußerdem zurückgenommen werden, wenn der Ab-          eine Genehmigung für den Möbelfernverkehr mit\nfertigungsspediteur wiederholt gegen die Abferti-     einer motorischen Zugkraft oder für den Güter-\ngungsordnung (§ 36) verstoßen hat.                    fernverkehr erhalten hat.","702                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 41                          rungsteuer und die Abrechnung des Transports mit\nWird für ein Kraftfahrzeug mit abnehmbarem          dem Unternehmer, Abzüge gemacht werden, die der\nMöbelwagenaufbau die Genehmigung für den                Bundesmimster für Verkehr durch Rechtsverord-\nMöbelfernverkehr erteilt, so darf für dieses Kraft-    nung ohne Zustimmung des Bundesrates festsetzt.\nfahrzeug eine Genehmigung für den Güterfernver-        Der Bundesminister für Verkehr kann in Fällen\nkehr nicht mehr erteilt werden.                        besonderen öffentlichen Interesses Ausnahmen von\nSatz 2 zulassen.\n§  42                            (2) Bei Güterbeförderungen nach Absatz 1 ist\nDer Unternehmer darf Restgut bei Ausführung         Frachtführer die Deutsche Bundesbahn.\neines Möbeltransports auch auf dem als Zugkraft            (3) Die Unternehmer des genehmigten Güterfern-\nverwendeten Kraftfahrzeug und in einem nicht be-        verkehrs unterliegen bei Güterbeförderungen nach\nsonders für Möbelbeförderung eingerichteten An-         Absatz 1 nicht den Vorschriften der §§ 20, 23, 26,\nhänger befördern.                                       27, 29 und 58; die Vorschriften des § 28 finden ent-\n§ 43                          sprechende Anwendung. Die Verpflichtungen nach\n(1) Der Unternehmer kann die für den Möbel-         den §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1, 26 und 29 treffen an\nfernverkehr genehmigten Fahrzeuge einem anderen         Stelle der Unternehmer die Deutsche Bundesbahn.\nUnternehmer des Möbelfernverkehrs vorübergehend            (4) Die von der Deutschen Bundesbahn über die\nüberlassen, der in diesem Fall für die Erfüllung der    Beschäftigung von Unternehmern des genehmigten\ngesetzlichen Pflichten verantwortlich ist.             Güterfernverkehrs abgeschlossenen Verträge dür-\n(2) Der Unternehmer kann zur Beförderung eines      fen nicht verlängert oder erneuert werden, soweit\nfür den Möbelfernverkehr genehmigten Möbel-             sie mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.\nwagenanhängers vorübergehend ein fremdes Kraft-\nfahrzeug benutzen, für das eine Genehmigung für                          Siebenter Titel\nden Möbelfernverkehr oder für den Güterfernver-\nkehr erteilt worden ist.                                                   Sondervorschriften\n§ 44                                           für den Werkverkehr\nDie Vorschriften des § 27 über die Versicherungs-                             § 48\npflicht und der §§ 33 bis 36 über den Abfertigungs-       (1) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern\nspediteur finden auf den Möbelfernverkehr im Sinn      für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn fol-\ndes § 37 keine Anwendung.                              gende Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. Die beförderten Güter müssen zum Ver-\nSechster Titel                                   brauch oder zur Wiederveräußerung erwor-\nben oder zum Eigengebrauch oder zur\nSondervorsdlriften für den Güterfernverkehr                  gewerbsmäßigen Vermietung oder zur Ver-\nder Deutschen Bundesbahn                             edelung oder Bearbeitung oder Verarbei-\n§  45                                   tung bestimmt oder von dem Unternehmen\nerzeugt. gefördert oder hergestellt sein.\n(1) Die Deutsche Bundesbahn darf Güterfernver-\n2. Die Beförderung muß der Heranschaffung\nkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen betreiben.\nder Güter zum Unternehmen, ihrer Fort-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr setzt die                  schaffung vom Unternehmen oder ihrer\nHöchstzahl der bundesbahneigenen Kraftfahrzeuge,                  Uberführung .entweder innerhalb des Unter-\ndie im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen,                 nehmens oder zum Zweck des Eigen-\nfest. Die Höchstzahl darf dreieinhalb vom Hundert                 gebrauchs außerhalb des Unternehmens\nder für den allgemeinen Güterfernverkehr nach § 9                 dienen.\nfestgesetzten Zahl nicht übersteigen.                          3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beför-\nderung von Angehörigen des Unterneh-\n§  46                                   mens, die nicht Angestellte anderer Unter-\nFür den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes-                nehmen oder selbständige Unternehmer\nbahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gelten                 sein dürfen, bedient werden.\nnicht die Vorschriften der §§ 8 bis 15 mit Aus-                4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen\nnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 3, ferner der §§ 17 bis 19,             des Unternehmers zugelassen sein und ihm\n23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1, ferner der                 gehören oder von ihm auf Abzahlung\n§§ 27, 37 bis 44, 58, 77 und 78.                                  gekauft sein.\n§ 47                             (2) Als Werkverkehr gilt in sinngemäßer Anwen-\ndung von Absatz 1 weiter das Abschleppen von\n(1) Die Deutsche Bundesbahn darf zur Durch-\nKraftfahrzeugen durch Abschlepp- oder Reparatur-\nführung ihres Güterfernverkehrs Unternehmer des\nbetriebe sowie die Beförderung in besonders ein-\ngenehmigten Güterfernverkehrs beschäftigen: Falls\ngerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen\nsie solche Unternehmer beschäftigt, hat sie ihnen\nZweck der Werbung oder Belehrung.\nein Entgelt in Höhe der nach dem T~rif (§ 20) zu\nberechnenden Fracht zu zahlen. Hiervon dürfen als          (3) Als Werkverkehr gilt auch die gemeinsdlaft-\nAusgleich für die Leistungen der Deutschen Bundes-      liche Verwendung der Kraftfahrzeuge mehrerer\nbahn, insbesondere für die Bereitstellung des Lade-    Unternehmen, wenn außer den im Absatz 1 Num-\ngutes, die Fahrzeugdisposition, die Abwicklung         mern 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen fol-\ndes Frachtverti;-ages, die Abführung der Beförde-      gende weiteren Voraussetzungen erJüllt sind:","Nr. 44 - Ta.g der Ausgabe/Bdrrti; den t8.'0kt6ber 1952                       103\nL   me  :unternehmen· müssen der ~Erzeugung     maschinen mit einer Leistung über 55 PS sind bei\n· oder ·der Verarbeitung oder dem Handel      der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53)\n· · mit Gülern dienen.                           mit einem von ihr vorgeschi;iebenen Formblatt\n2. Zwischen den Unternehmen oder zwischen        anzumelden. Sie sind abzumelden, wenn sie nicht\nihnen und einer Muttergesellschaft muß      mehr im Werkfernverkehr verwendet werden.\ndne Kapitalbeteiligung von mehr als fünf-       (5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffen-\nundsiebzig vom Hundert bestehen.            den Bestimmungen erläßt der Bundesminister für\n3. Die Kraftfahrzeuge müssen einem oder          Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nmehrcn!n der beteiligten Unternehmen        des Bundesrates.\ngehören oder von ihnen auf Abzahlung\ngekauft sein.                                                  Achter Titel\n(4) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb                 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nder im § 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 3 findet ent-                                  § 53\n$prechende Anwendung.\n(1) Zur Herstellung und Gewährleistung der Ord-\n§  49                        ming im Güterfernverkehr innerhalb seiner ver-\nDen Bestimmungen über den Werkverkehr unter-          schiedenen Zweige und im Verhältnis zu anderen\nliegt auch die gelegentliche Mitnahme von Schlacht-     Verkehrsträgern wird eine bundesunmittelbare\nvieh nach den Schlachtviehmärkten mit eigenen           Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die den\nKraftfahrzeugen der Vic~hhändler oder Viehverwer-       Namen „Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\"\ntungsgenossenschaften, soweit das Schlachtvieh im       führt.\nRahmen des üblichen Gt~schäftsbetriebs zum Ver-             (2) Der Sitz der Bundesanstalt wird durch den\nkauf für fremde Rechnung übernommen ist.                Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des\nBundesrates bestimmt.\n§ 50                             (3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern\nDer WerkfernvE.~rkehr ist nicht genehmigungs-        Außenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen siad\npflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und     von ihr im Einvernehmen, mit dem Bundesminister\n.keine Versichf~;-,rngspfücht (§ 27).                    für Verkehr und den jeweils zuständigen obersten\nLandesverkehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche\n§ 51                         gilt für die Bestellung der Leiter der Außenstellen\n(1) Für die Standortmeldung ist § 6 Abs. 1 ent-      und ihrer Stellvertreter, die erfahrene Kenner des\nsprechend anzuwenden. Eine amtliche Bescheinigung       Verkehrs sein sollen. Die Außenstellen sind ver-\nüber den Standort ist bei allen Fahrten mitzuführen.    pflichtet, den höheren und obersten Landesverkehrs-\nbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen,\n(2) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs           die zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 77\naußerhalb der Nahzone vorübergehend im Nah-             erforderlich sind.\nverkehr verwendet, so kann die untere Verkehrs-\nbehörde den Einsatzort zum Standort erklären,                (4) Der Aufbau der Bundesanstalt wird durch\nwenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten           eine Satzung geregelt, soweit das nicht bereits· in\nund mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrecht-      diesem Gesetz geschieht. Der Bundesminister für\nerhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs            Verkehr erläßt die Satzung nach Anhörung des\nvereinbar ist.                                           Verwaltungsrats.\n§  52                           (5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es\n(1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen     zeigt den Bundesadler mit der Umschrift „Bundes-\nKraftfahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder            anstalt für den Güterfernverkehr\".\nZugmaschinen verwendet werden, sind die von\ndem Bundesminister für Verkehr vorgeschriebenen                                     § 54\nBeförderungs- und Begleitpapiere mitzuführen und            (1) Aufgaben der Bundesanstalt sind\nauf Verlangen den mit der Uberwachung des Güter·\nfernverkehrs beauftragten Stellen zur Prüfung vor-                1. Beratung des Bundesministers für Verkehr\nzulegen.                                                             bei der Durchführung seiner Aufgaben im\nRahmen des § 7,\n(2) Jede Fernfahrt im Werkverkehr ist vor deren\nAntritt in ein Fahrtennachweisbuch einzutragen,                   2. Mitwirkung bei Tarifmaßnahmen für den\ndessen Form der Bundesminister für Verkehr be-                       Güterfernverkehr von besonderer Bedeu-\nsti r:nmt. Es ist auf der Fahrt mitzuführen und auf                  tung und\nVerlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung                     3. Dberwachung der Beförderung von Gütern\nauszuhändigen.                                                       im Fernverkehr.\n(3) Zur statistischen Erfassung aller Beförderungs-      (2) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen,\nleistungen im Werkfernverkehr sind die Durch-            daß der Unternehmer, der Spediteur und (;!er Ver-:-\nschläge der in Absatz 1 vorgeschriebenen Beför-          mittler nach § 32, außerdem alle anderen am\nderungs- und Begleitpapiere einer Stelle, die vom        Beförderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach\nBundesminister für Verkehr bestimmt wird, monat-         diesem Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor\nlich einzureichen.                                       allem, daß\n(4) Die im Werkfernverkehr· ,verwendeten Kraft-                1. die Tarife und die Beförderungsbedin-\nfahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zug~                         gUngen eingehalte'n werden und","704                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n2. die für den Güterfernverkehr gesetz-                (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung,'\nlich vorgeschriebene Beförderungsteuer ab-    wenn Güterfernverkehr ohne Genehmigung betrie-\ngeführt wird nach Maßgabe der vom             ben wird.\nBundesminister für Verkehr im Einverneh-          (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen       Durchführung der der Bundesanstalt nach § 54\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung       Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben die erforder-\ndes Bundesrates erlassenen Vorschriften.       lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, im\n(3) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich        Falle des Absatzes 3 Nummer 3 im Einvernehmen mit\nNummer 3 im Zusammenwirken mit den Gewerbe·•               dem Bundesminister für Arbeit.\naufsichtsämtern - darüber zu wachen, daß\n1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforder-                                 § 56\nliche Genehmigung betrieben wird,                Die Bundesanstalt kann die Durchführung der im\n2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Ver-      Rahmen ihrer Uberwachungsaufgaben erforderlichen\npflichtungen eingehalten werden und          Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durch-\n3. die Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit    setzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein\nder Kraftfahrzeugführer und Beifahrer ein-     geltenden Bestimmungen erzwingen.\ngehalten werden, soweit diese Uberwachung\nim Rahmen der Maßnahmen ;nach § 55                                      § 57\nAbs. 1 Nr. 4 durchgeführt werden kann.            (1) Die Bundesanstalt hat die statistische Erfassung\n(4) Die Bundesanstalt hat festgestellte Zuwider-      aller Beförderungsleistungen im Güterfernverkehr\nhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften            nach den Weisungen des Bundesministers für Ver-\nunverzüglich den zuständigen Behörden unter               kehr und im Rahmen der für die Bundesstatistik\ngenauer Bekanntgabe des Tatbestandes zu melden.           vorgesehenen Bestimmungen vorzunehmen.\nDie Einzelheiten werden durch allgemeine Ver-                 (2) Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der\nwaltungsvorschriften geregelt.                            Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-\n§ 55                          nung ohne Zustimmung des Bundesrates.\n(1) Zur Durchführung der Uberwachunsaufgaben                                      § 58\nhat die Bundesanstalt folgende Befugnisse:                    (1) Der Unternehmer hat der Bundesanstalt\n1. Sie kann durch Beauftragte die erfÖrder-       monatlich die für die Tarifüberwachung erforder-\nlichen Ermittlungen anstellen, auch Ein-      lichen Unterlagen vorzulegen. Die in der Vorlage\nsicht in die Bücher und Geschäftspapiere      enthaltenen Erklärungen gelten als Steuererklä-\naller am Beförderungsvertrag oder seiner      rungen im Sinne der Reichsabgabenordnung.\nAbrechnung und Prüfung Beteiligten sowie\n-der gesetzlich an den Tarif gebundenen            (2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle\nDritten und der Vermittler von Ladegut        mit der Vorlage der Unterlagen beauftragt, hat er\noder Laderaum (§ 32) nehmen lassen.           dies der Bundesanstalt mitzuteilen. Frachtenprüf-\nstellen bedürfen der Zulassung durch die Bundes-\n2. Sie und ihre Beauftragten können von den\nanstalt.\nin Nummer 1 genannten Beteiligten und\nden in deren Geschäftsbetrieb tätigen Per-        (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die\nsonen Auskunft über alle Tatsachen ver-       Einzelheiten des Verfahrens bei der Tarifüber-\nlangen, die für die Durchführung _ der        wachung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nUberwachung von Bedeutung sind. Die           mung des Bundesrates.\nAuskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem                                  §  59\nWissen und Gewissen zu erteilen.\n(1) Frachtenprüfstellen im Sinne des § 58 dürfen\n3. Ihre Beauftragten können Grundstücke           nicht zugelassen werden, wenn nicht die Gewähr\nund Räume der in Nummer 1 genannten           dafür gegeben ist, daß\nBeteiligten betreten, um an Ort und Stelle\na) die mif der Frachtenprüfung Befaßten per-\ninnerhalb der üblichen Geschäfts- und\nsönlich zuverlässig und fachlich geeignet\n.Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen.\nDie in Nummer 2 genannten Personen                        sind und\nhaben ihnen hierbei jede Auskunft und                  b) die für die Durchführung der Prüfung\nNachweisung zu erteilen, deren sie be-                    gegebenen Richtlinien der Bundesanstalt\ndürfen.                                                   ausgeführt werden.\n4. Sie kann auch außerhalb der Geschäfts-         Die Zulassung ist beim Wegfall einer dieser Vor·\nräume der Beteiligten, insbesondere auf       aussetzungen zu entziehen.\nStraßen, auf Autohöfen und an Tankstellen        (2) Allen mit der Frachtenprüfung befaßten Per-\nzur Kontrolle der Ladung und zur Prüfung      sonen ist es unbeschadet der Vorschriften der\nder Begleitpapiere Uberwachungsmaßnah-        Reichsabgabenordnung verboten, Geschäfts- oder\nmen durchführen.                              Berufsgeheimnisse, die bei der Prüfung der Beför-\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Genannten und             derungspapiere zu ihrer Kenntnis gelangen, zu ver•\ndie in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen            werten oder anderen mitzuteilen.\nhaben den Beauftragten der Bundesanstalt bei der\nDurchführung der Uberwachungsmaßnahmen die                                           § 60\nerforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen        (1) Unternehmen de's Güterfernverkehrs und die\nHilfsdienste zu leisten.                                  Deutsche Bundesbahn haben ihre im Fernverkehr","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952                          705\nverwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger bei der       der Amtsdauer        des   ausgeschiedenen   Mitglieds\nBundesanstalt anzumelden.                             ernannt.\n(2) Die Bundesanstalt hat über sämtliche Unter-                               § 63\nnehmen des Fernverkehrs, getrennt nach den ein-           (1) Der Verwaltungsrat berät den Leiter bei der\nzelnen Verkehrszweigen, und über die Abfertigungs-    Durchführung der Geschäfte.\nspediteure Register zu führen.                            (2) Der Verwaltungsrat beschließt über\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die im Werk-            1. die Geschäftsordnung des Verwaltungs-\nfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge und An-                   rats und des Leiters,\nhänger mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugm~schinen             2. die Dienstbezüge des Leiters und der leiten-\nmit einer Leistung über 55 PS.                                   den Angestellten,\n3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß,\n§ 61\n4. die Vorschläge zur Erhebung der Umlagen\nOrgane der Bundesanstalt sind der Verwaltungs-                und Meldebeiträge gemäß § 75,\nrat und der Leiter.\n5. die Aufnahme von Krediten,\n§ 62\n6. die Berufung der Tarifkommission (§ 24)\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 27 Mitglie-                und\ndern und zwar aus\n7. die Richtlinien für die Zulassung von\n6 Vertretern der Arbeitsgemeinschaft Güter-               Frachtenprüfstellen (§ 59).\nfernverkehr,\n(3) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung\n1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Güter-     seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Ge-\nnahverkehr,                                 schäftsführung in diesen Ausschüssen obliegt dem\n1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Möbel-    Leiter.\ntransport,                                      (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur\n2 Vertretern der Arbeitsgemeinschaft Spedi-    Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der\ntion und Lagerei,                           Bundesanstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei Auf-\n1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn,         träge oder Weisungen gebunden und haben ihr\n1 Vertreter des Deutschen Industrie- und      Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu ver- ·\nHandelstags,                                sehen. Sie sind auf Grund der Verordnung gegen\nBestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter\n1 Vertreter des Bundesverbandes der Deut-\nPersonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-\nschen Industrie,\ngesetzbl. I S. 351) durch den Bundesminister für\n1 .Vertreter des Zentralausschusses der Deut- Verkehr zu verpflichten.\nschen Landwirtschaft,\n1 Vertreter des Zentralverbandes des Hand-                               § 64\nwerks,                                          (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit\n1 Vertreter des Gesamtverbandes der Ver-      Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-\nsicherungswirtschaft,                       de.t der Vorsitzende. Zur Beschlußfassung ist die\nAnwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern erfor-\n5 Vertretern der Gewerkschaften,\nderlich.\n6 Vertretern der obersten Landesverkehrs-\n(2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn\nbehörden.\ndes Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vor-\nDie Mitglieder werden vom Bundesminister für          sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-\nVerkehr auf Vorschlag der vorstehenden Gruppen        den. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein.\nernannt, die Vertreter der obersten Landesverkehrs-   Ordentliche Sitzungen müssen mindestens einmal im\nbehörden auf Vorschlag des Bundesrates.               Kalendervierteljahr stattfinden. Weitere Sitzungen\n(2) Von jedem Vorschlagsberechtigten mit Aus-      müssen anberaumt werden, wenn ein Drittel der\nnahme der Deutschen Bundesbahn und der obersten       Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Leiter oder\nLandesverkehrsbehörden ist dem Bundesminister für     der Bundesminister für Verkehr es verlangt.\nVerkehr die doppelte Zahl vorzuschlagen.                 (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehren-\n(3) Die Mitglieder werden auf 3 Jahre ernannt.     amtlich tätig; sie erhalten angemessenen Ersatz\nNach der ersten Ernennung scheidet jedes Jahr ein     ihrer Auslagen.\nDrittel der Mitglieder aus. Die Ausscheidenden wer-                              § 65\nden durch das Los bestimmt; sie können wieder-           (1) Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwal-\nernannt werden.                                       tungsrats vom Bundesminister für Verkehr ernannt\n. (4) Die Mitglieder können jederzeit durch schrift-   und unbeschadet der Vorschrift des § 76 Abs. 2\nliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für      abberufen.\nVerkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied       (2) Der Leiter und alle Angeste\\lten der Bundes-\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter       anstalt sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder\noder wird über sein Vermögen der Konkurs eröff-       dem Verwaltungsrat noch einem Unternehmen des\nnet, so erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitglied-  Transportgewerbes oder der Spedition angehören.\nschaft erlischt ferner, wenn der Bundesminister für\nVerkehr feststellt, daß ein Mitglied nicht mehr der                             § 66\nGruppe angehört, die ihn vorgeschlagen hat.              Der Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt.\n(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds während       Er hat dem Verwaltungsrat monatlich über den\nseiner Amtszeit wird sein Nachfolger für den Rest     Stand der Geschäfte zu berichten.","706                               Bundesgesetzblatt,. Jahrgang' 1952, Teil I , .\n§'67                          verkehr genehmigte Kraftfahrzeug festge'setzt wer-\nDer Leiter führt den Vorsitz und die Ges,chäfte      den. Von den Abfertigungsspediteuren werden jähr-\nder Tarifkommission (§ 24).                             lich Meldebeiträge erhoben; entsprechendes gilt für\nUnternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, für\nihre :nach § 52 Abs. 4 anmeldepflichtigen Kraft-\n§ 68\nfahrzeuge.\n(1) Der Leiter   und die bei der Bundesanstalt         (2) Die Umlagen und Meldebeiträge werden auf\nBeschäftigten sind    zur Verschwiegenheit über die     Vorschlag des Verwaltungsrats von dem Bundes-\nAngelegenheiten      der Bundesanstalt verpflichtet.    minister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne\n§ 63 Abs. 4 Satz    3 findet entsprechende Anwen-      Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Sie können\ndung.                                                   nach den Vorschriften über die Beitreibung öff ent-\n· (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch      licher Abgaben eingezogen werden.\ngegenüber dem Verwaltungsrat und seinen Mit-               (3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Melde-\ngliedern hinsichtlich der Geschäftsvorgänge des         beiträge sind die der Bundesanstalt erwachsenden\neinzelnen Unternehmers. Die Vorschriften der            Kosten zugrunde zu legen. Uberschüsse aus dem\nReichsabgabenordnung bleiben unberührt.                 Geschäftsbetrieb sind zur Senkung der Umlagen und\nMeldebeiträge für das nächste Rechnungsjahr zu\n§ 69                          verwenden.\nDas Rechnungsjahr der Bundesanstalt ist das                                    § 76\nKalenderjahr. Da::; erste Rechnungsjahr endet mit          (1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des\ndem 31. Dezember 1953.                                  Bundesministers für Verkehr. Er kann vom Ver-\nwaltungsrat und vom Leiter Auskunft fordern und\n§ 70                          Einblick in alle Geschäftspapiere der Bundesanstalt\nDer Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden    nehmen. An der Aufsicht über die Erfüllung der\nRechnungsjahrs einen Haushaltsplan aufzustellen.        Aufgaben der Bundesanstalt nach § 54 Abs. 2 Nr. 2\nDieser muß alle Einnahmen und Ausgaben, die für         ist der Bundesminister der Finanzen zu beteiligen.\ndas Rechnungsjahr zu erwarten sind, nach Zweck-\n. bestimmung und Ansatz getrennt ausweisen und               (2) Stellt der Bundesminister für Verkehr fest,\nausgeglichen sein.                                      daß der Leiter der Bundesanstalt bei der Erfüllung\nder ihm obliegenden Aufgaben nicht ges~tzmäßig\n§ 71\nhandelt oder in erheblichem Umfang de.n Zwecken\nDer Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des         des Gesetzes zuwiderhandelt, so kann er c:len Leiter\nBundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit         abberufen und vom Verwaltungsrat Vorschläge\ndem Bundesminister der Finanzen; er ist dem             über eine Neubestellung des Leiters fordern. Kommt\nBundesminister für Verkehr spätestens zwei Monate       der Verwaltungsrat dieser Forderung nicht nach, so\nvor Beginn des Rechnungsjahrs vorzulegen.               kann der Bundesminister für Verkehr die Aufgaben\nder. Bundesanstalt durch von ihm Beauftragte wahr-\n§ 72                          nehmen lassen.\nNach Abschluß des Rechnungsjahrs hat der Leiter         (3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des\nüber alle Einnahmen und Ausgaben des ab-                Bundesministers für Verkehr entstehend~n Kosten\ngeschlossenen Rechnungsjahrs Rechnung zu legen          trägt die Bundesanstalt.\n(Ha ushal tsrechn ung).\n§ 73\n(1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rech-                              Neunter Titel\nnungsprüfung vor. Er kann sich dabei eines Revi-\nAufsicht\nsions- und Treuhandunternehmens bedienen.\n(2) Die Haushaltsrechnung ist mit dem Prüfungs-                                § 77\nbericht dem Bundesminister für Verkehr vorzulegen.        Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung\nder die Entlastung im Einvernehmen mit dem              der gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch\nBundesminister der Finanzen erteilt.                    die Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auf-\nlagen und verkehrsmäßigen Beschränkungen un-\n§ 74                          beschadet der Vorschriften der §§ 53 bis 76 der Auf-\nDie Haushaltsordnung, die Finanz- und Rech-          sicht der Genehmigungsbehörde.\nnungsbestimmungen und die sonstigen Vorschriften\ndes Bundes über die Wirtschaftsführung finden auf                                 § 78\ndie Bundesanstalt sinngemäß Anwendung.\n(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-\ngung zurückzunehmen,\n§ 75\n(1) Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Um-             1. wenn der Unternehmer oder sein Bevoll-\nlagen zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei                    mächtigter über Tatsachen, die für die Er-\nden Unternehmern des Güter- und Möbelfern-                        teilung der Genehmigung erheblich waren,\nverkehrs nach dem Frachtumsatz bemessen. Werden                   wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige\ndie Frachtunterlag-.m über eine Frachtenprüfstelle                Angaben gemacht hat,\nnach § 58 vorgeprüft, so ermäßigt sieb die Umlage              2. wehn die in § 22 Abs. 2 und in den §§ 26\num einen angemessenen Satz. Es kann eine jähr-                    bis-29 festgesetzten Verpflichtungen wieder-\nliche Mindestumlage für jedes für den Güterfern-                  holt gröblich verletzt werden,       ,","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952                        707\n3. wenn das Kraftfahrzeug nicht mehr auf den       (2) Die Beschwerq.e ist innerhalb eines Monats\nNamen des Unternehmers zugelassen ist,       seit Bekanntgabe der Maßnahme bei der Landes-\n4. wenn das Versicherungsverhältnis nach        verkehrsbehörde, deren Maßnahme angefochten\n§ 27 erloschen ist oder                      wird, einzulegen und zu begründen. Die Landes-\n5. wenn über das Vermögen des Unterneh-         verkehrsbehörde kanri der Beschwerde abhelfen.\nmers der Konkurs eröffnet oder die Eröff-    Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde\nnung des Konkurses mangels einer den         bei der Beschwerdebehörde eingelegt wird.\nKosten des Verfahrens entsprechenden\nKonkursmasse abgelehnt wird.                                  DRITTER ABSCHNITT\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-\nmigung zurücknehmen,                                                     Güternahverkehr\n1. wenn Personen, die für die Leitung des                           Erster Titel\nUnternehmens verantwortlich sind, gegen                   Allgemeiner Güternahverkehr\ndie Bedingungen oder Auflagen der Geneh-\nmigung wiederholt in grober Weise ver-                                 § 80\nstoßen oder die im Interesse der öffent-        (-1} Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit\nlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften    einer Nutzlast von mehr als 750 kg oder mit Zug-\ntrotz Verwarnung nicht erfüllt haben,        maschinen gewerbsmäßig betreiben will (allgemeiner\n2. wenn der Unternehmer die sozialrechtlichen   Güternahverkehr), bedarf der Erl.aubnis. Sie wird\nVerpflichtungen, die ihm kraft Gesetzes      dem Unternehmer für seine Person zeitlich unbe-\nhinsichtlich der in seinem Betrieb Beschäf-  schränkt erte-ilt. Für den Güterliniennahverkehr\ntigten obliegen, wiederholt nicht erfüllt    gelten die besonderen Vorschriften der §§ 90 bis 97.\nhat oder wenn gegen Tarifvereinbarungen         (2) Keiner Erlaubnis bedarf die in land- und forst-\nzwischen den Unternehmern und den Ar-        wirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von\nbeitnehmern verstoßen worden ist,            land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder\n3. wenn nach Erteilung der Genehmigung          Erzeugnissen für andere Betriebe dieser Art im\nandere schwerwiegende Umstände ein-          Rahmen der Nachbarschaftshilfe.\ntreten, aus denen sich die Unzuverlässig-\nkeit der für die Leitung des Unternehmens                              § 81\nverantwortlichen Personen ergibt,               (1} Die Erlaubnis für den Güternahverkehr wird\n4. wenn Personen, die für die Leitung des       nur erteilt, wenn der Antragsteller oder die für die\nUnternehmens verantwortlich sind, wegen      Führung der Geschäfte bestellte Person sachkundig\nVerstoßes gegen Tarifvorschriften mehr       ist.\nals zweimal rechtskräftig verurteilt worden     (2} Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen\nsind,                                        vorliegen, die den Schluß rechtfertigen, daß der\n5. wenn der Unternehmer den Fernverkehrs-       Antragsteller oder die für die Führung der Ge-\nbetrieb mit dem für den Fernverkehr ge-      schäfte bestellte Person nicht den Anforderungen\nnehmigten Fahrzeug nicht binnen drei Mo-     entspricht, die an diese Person gestellt werden\nnaten nach Erteilung der Genehmigung         müssen, um die Allgemeinheit vor Schäden und\naufgenommen oder die Genehmigung wäh-        Gefahren zu bewahren.\nrend einer Dauer von sechs Monaten nicht                               § 82\nausgenutzt hat,\nFür die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige\n6. wenn der Unternehmer die ihm obliegen-       untere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk\nden steuerrechtlichen Verpflichtungen wie-   der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich\nderholt nicht erfüllt hat oder               eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-\n7. wenn der Unternehmer im Zwangsvoll-          behörde}.\nstreckungsverfahren wegen einer Geld-                                  § 83\nforderung in das bewegliche Vermögen            (1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vor-\nden Offenbarungseid geleistet hat.           schriften des\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 6 und 7             § 8 Abs. 2 und 3 über die Entscheidung in\ndürfen die Finanzbehörden den Genehmigungs-                    Zweifelsfällen sowie über die Begründung\nbehörden Mitteilung über die wiederholte Nicht-                und Zustellung der Entscheidung,\nerfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder           § 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen\ndie Ableistung des Offenbarungseides nach § 325                Eignung,\nder Reichsabgabenordnung machen.                               § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem\n(4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die               Sitz des Unternehmens im Ausland,\nBundesanstalt zu hören.                                        § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2\n§ 79                                 und Abs. 5 über Aushändigung, Inhalt und\n(1) Gegen Verfügungen, Anordnungen, Entschei-                Verlust der Urkunde,\ndungen oder andere Maßnahmen einer Landes-                     § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicher-\nverkehrsbehörde ist die Beschwerde an die nächst-              heit der Kraftfahrzeuge,\nhöhere Landesverkehrsbehörde (Beschwerdebehörde}               § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an das\nzulässig.                                                      Versicherungsamt und","708                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 19 über die Fortfühn;mg des Betriebs nach            2. Fest-, Mindest- oder Höchsttarife vor-\ndem Tod des Unternehmers                                   geschrieben sind und die in § 22 Abs. 2\nentsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der                  festgesetzten Verpflichtungen (Verbot tarif-\nnach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landes-                       widriger Vergünstigungen) oder die Ver-\nverkehrsbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt.                 pflichtung zur Einhaltung der Höchsttarife\n(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der                 wiederholt gröblich verletzt werden;\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine An-                 3. die in § 85 Abs. 1 und in § 86 festgesetz-\nhörung der Bundesanstalt unterbleibt und als betei-               ten Verpflichtungen (Verbot des Haftungs-\nligte Verbände des Verkehrsgewerbes die Ver-                      ausschlusses, Mitführen und Vorlegen der\ntretungen des Güternahverkehrs, des Möbeltrans-                   Erlaubnisurkunde) wiederholt gröblich ver-\nports und der Spedition und Lagerei zu hören sind.                letzt werden,\n(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers           4. die Versicherungspflicht gegen Güterschäden\noder der Sitz des Unternehmens, so ist der Erlaub-                nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt wird und\nnisbehörde die Erlaubnisurkunde zur Berichtigung                  die in § 85 Abs. 2 festgesetzten Pflichten\nvorzulegen.                                                       wiederholt gröblich verletzt werden oder\n(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eine Ver-                 5. nach Erteilung der Erlaubnis Umstände ein-\nsicherungspflicht eingeführt, so darf die Erlaubnis-              treten, aus denen sich die Unzuverlässig-\nurkunde dem Unternehmer erst ausgehändigt wer-                    keit des Unternehmers ergibt.\nden, nachdem er den Nachweis der Versicherung\nerbracht hat (§ 27).                                      (2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis zu-\nrücknehmen, wenn\n§ 84\nEntgelte für die Beförderung und für Neben-                 1. Personen, die für die Leitung des Unter-\nleistungen im Güternahverkehr sind Höchstentgelte,                nehmens verantwortlich sind, die im Inter-\nfalls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. Im                esse der öffentlichen Sicherheit erlassenen\nübrigen sind auf den Tarif die Vorschriften der                   Vorschriften trotz Verwarnung nicht erfüllt\n§§ 21 und 25 unmittelbar sowie die Vorschriften                   haben,\nder §§ 20 und 22 Abs. 2 und 3 entsprechend anzu-               2. der Unternehmer die sozialrechtlichen Ver-\nwenden. Der Tarif kann von der obersten Landes-                   pflichtungen, die ihm kraft Gesetzes hin-\nverkehrsbehörde nach den hierfür geltenden Rechts-                sichtlich der in seinem Betrieb Beschäftig-\nvorschriften festgesetzt werden, wenn er nur für                  ten obliegen, wiederholt nicht erfüllt hat\nein Land oder einen Teil eines Landes Geltung                     oder wenn gegen Tarifvereinbarungen zwi-\nhaben soll und der Bundesminister für Verkehr für                 schen dem Unternehmer und den Arbeit-\ndieses Gebiet einen Tarif nicht festgesetzt hat. In               nehmern verstoßen worden ist oder\ndiesem Falle ist der Tarif nach den landesrechtlichen         3. Personen, die für die Leitung des Unter-\nVorschriften zu verkünden.                                        nehmens verantwortlich sind, wegen Ver-\nstoßes gegen die Tarifvorschriften mehr als\n§ 85                                    zweimal rechtskräftig verurteilt worden sind.\n(1) Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag\nBeteiligten sind die Vorschriften des § 26 über das\nVerbot des Haftungsausschlusses der Unternehmer                                   § 89\nanzuwenden.                                               Die Vorschriften der §§ 80 bis 88 gelten nicht für\nden Güternahverkehr der Unternehmer des Güter-\n(2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güter-      fernverkehrs und der Deutschen Bundesbahn.\nschäden nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt, so ist\ndie Vorschrift des § 27 über die besonderen Pflich-\nten der Unternehmer entsprechend anzuwenden.                               Zweiter Titel\nGüterliniennahverkehr\n§ 86\nAU:f allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Er-                               § 90\nlaubnisurkunde mitzuführen und auf Verlangen den          (1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80\nzuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzu-         Abs. 1 Satz 1 zwischen bestimmten Ausgangs- und\n. legen.                                                 Endpunkten linien- und regelmäßig betreiben will\n§ 87                          (Güterliniennahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis\nDer Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung      der Genehmigung. Sie wird dem Unternehmer für\nder gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Er-     seine Person, für die Einrichtung und den Betrieb\nlaubnisbehörde.                                        der Linie, die Streckenführung und für die Zahl, Art\nund das Fassungsvermögen der Kraftfahrzeuge und\n§ 88\nden Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschriften des § 21\n(1) Die Erlaubnisbehörde hat die Erlaubnis zurück-  Abs. 2 zweiter Halbsatz und des § 22 sind unmittel-\nzunehmen, wenn                                         bar und die Vorschriften des § 20 entsprechend an-\n1. der Unternehmer oder sein Bevollmäch-        zuwenden. Der Unternehmer ist zur Beförderung\ntigter über Tatsachen, die für die Erteilung nach dem Tarif verpflichtet, wenn\nder Erlaubnis erheblich waren, wissentlich          1. die Beförderung mit den regelmäßig für\noder grobfahrlässig unrichtige Angaben                  die Linie verwendeten Beförderungsmitteln\ngemacht hat,                                            möglich ist ·und","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952                           709\n2. die Beförderung nicht durch Umstände ver-       (3) Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern\nhindert wird, die der Unternehmer nicht     betrieben werden, so findet Absatz 2 entsprechende\nabzuwenden und denen er auch nicht ab-      Anwendung. Bestehen zwischen den beteiligten Län-\nzuhelfen vermag.                            dern Zweifel über die Zuständiqkeit und kommt\n(2) Für die in land- und forstwirtschaftlichen Be-  eine Einigung der obersten Lande~verkehrsbehörden\ntrieben übliche Beförderung gilt § 80 Abs. 2 ent-      darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag\nsprechend.                                             einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde\nfür die Bundesregierung der Bundesminister für Ver-\n(3) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der Zu-    kehr nach Artikel 84 Abs. 5 des Grundgesetzes\nbringer- und Verteilerverkehr für die Verkehrs-        durch Einzelweisung an die beteiligten obersten\nträger.                                                Landesverkehrsbehörden. Das gleiche gilt, wenn\n§ 91                         über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags\n(1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der      zwischen den Genehmigungsbehörden der beteilig-\nAntragsteller oder die für die Fij.hrung der Geschäfte ten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und\nbestellte Person sachkundig ist und keine Ver-         auch ein Einvernehmen zwi'i,hen den obersten Lan-\nsagungsgründe nach § 81 Abs. 2 vorliegen.              desverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden\nkann.\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch\nden beantragten Linienverkehr die öffentlichen Ver-\nkehrsinteressen beeinträchtigt würden oder der be-                               § 93\nantragte Verkehr auf Straßen durchgeführt werden          (1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor-\nsoll, die sieb aus Gründen der Verkehrssicherheit      schriften des\noder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr              § 13   Abs. 1 über die Erteilung der Geneh-\nnicht eignen.                                                 migung unter Bedingungen, Auflagen oder mit\n(3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ver-            verkehrsmäßigen Beschränkungen\nkehrsinteressen ist gegeben, wenn für den bean-               § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 über In-\ntragten Verkehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis           halt und Berichtigung der Urkunde,\nvorliegt, insbesondere                 ·\n§ 15 Abs. 4 Satz 1 über den Nachweis der Ver-\n1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung\nsicherung vor Aushändigung der Urkunde und\nder Verkehrsaufgaben, die andere bereits           die in\nbestehende Unternehmen sachgemäß wahr-\nnehmen, zu gefährden geeignet ist oder             § 83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Aus-\n2. der beantragte Linienverkehr einer dem             nahme des § 14 Abs. 2\nöffentlichen Verkehrsbedürfnis mehr ent-    imzuwenden, wobei an die Stelle der nach § 8 Abs. 2\nsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs      zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die\ndurch die bestehenden Verkehrsunterneh-     nach § 92 zuständige Behörde tritt.\nmen vorgreift und wenn bei einer Notwen-\ndigkeit der Verbesserung der Verkehrs-         (2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der Maß-\nbedienung das vorhandene Unternehmen        gabe entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung\nbereit und in der Lage ist, einer solchen   der Bundesanstalt unterbleibt, als            beteiligte\nVerbesserung innerhalb einer von der Ge-    Verbände des Verkehrsgewerbes die Vertretung\nnehmigungsbehörde festzusetzenden Frist     des Güternahverkehrs und der Spedition und La-\nRechnung zu tragen.                         gerei und außerdem die zuständige Verwaltung der\nEisenbahn, tleren Verkehrsgebiet berührt wird, so-\n(4) Liegen zur Befriedigung eines öffentlichen Ver- wie der Wegeunterhaltungspflichtige zu hören sind.\nkehrsbedürfnisses mehrere Anträge vor, bei denen       Falls eine Genehmigung für den überwiegenden Teil\ndie Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, so       der Strecke bereits einem anderen Unternehmer er-\nentscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflicht-      teilt wurde, ist auch dieser Unternehmer zu hören.\ngemäßem Ermessen, wem die Genehmigung zu er-\nteilen ist.                                               (3) Die Vorschrift des § 79 über die Zulässigkeit\n§ 92                         der Besdlwerde und über das Beschwerdeverfahren\n(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist die-      ist anzuwenden.\njenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in\nderen Bezirk der Linienverkehr ausschließlich be-\ntrieben werden soll.                                                             § 94\n(2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken mehre-      Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Be-\nrer Genehmigungsbehörden desselben Landes be-          teiligten sind die Vorschriften der §§ 26, 27, 28\ntrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zu-     Abs. 1, §§ 30 und 31 über das Verbot des Haftungs-\nständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangs-     ausschlusses und der Haftungsbeschränkung, die\npunkt hat. Bestehen Zweifel über den Ausgangs-         Versicherungspflicht des Unternehmers, die Aus-\npunkt, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde      fertigung vorgeschriebener Beförderungs- und Be-\nvon der obersten Landesverkehrsbehöi:de bestimmt.      gleitpapiere, die Verantwortlichkeit der Beteiligten\nDie zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre         für die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller An·\nEntscheidung im Einvernehmen mit den an der            gaben und Erklärungen in den Beförderungspapie-\nLinienführung beteiligten Genehmigungsbehörden.        ren anzuwenden. Die Vorschriften des § 32 über die\nKommt ein Einvernehn1en nicht zustande, so ent-        Vermittlung von Ladegut oder Laderaum sind ent-\nscheidet die oberste Landesverkehrsbehörde.            sprechend anzuwenden.\nj","710                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 95                                 kehr erlaubt äußerlich kennzeichnet, ohne im\nAuf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der                 Besitz einer Erlaubnis zu sein;\nGenehmigungsurkunde und vorgeschriebene Beför-\nderungs- und Begleitpapiere mitzuführen und auf            3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Be-\nstimmungen oder Anordnungen, sofern sie\nVerlangen d\"en zuständigen Kontrollorganen zur\nPrüfung vorzulegen.                                            ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen,\noder den Bedingungen, Auflagen oder ver-\nkehrsmäßigen Beschränkungen der Genehmi-\n§ 96\ngung zuwiderhandelt;\nDie Vorschriften der §§     77 und 78 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 sowie Abs. 2 über      die Aufsicht der Geneh-        4. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-\nmigungsbehörde und die        Rücknahme der Geneh-             kehrs, als Spediteur, als in deren Geschäfts-\nmigung sind entsprechend      anzuwenden.                      betrieb tätige Person oder als sonst am Be-\nförderungsvertrag Beteiligter\n§ 97                                 a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren\n(1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen                über Art oder Menge der beförderten Güter\nBundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen                   oder über die Beförderungsstrecken un-\nsind die Vorschriften der §§ 90 bis 96 mit der Maß-               richtige, ungenaue oder unvollständige An-\ngabe anzuwenden, daß die Sachkunde und die Ver-                   gaben macht,\nsagungstatbestände nach § 91 Abs. 1 nicht zu prüfen\nsind.                                                          b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser\nBestimmungen unrichtige, ungenaue oder\n(2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere                  unvollständige Angaben enthalten, den mit\nöffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unter-                 der Uberwachung des Verkehrs beauftrag-\nnehmern einsetzen, so bedürfen die Unternehmer                    ten Stellen vorlegt oder sie bei der Beför-\nder Erlaubnis nach § 80 Abs. 1. Die Genehmigungs-                 derung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit\npflicht der Deutschen Bundesbahn und anderer                      sich führt,\nöffentlicher Eisenbahnen bleibt unberührt.\nc) sich entgegen den Bestimmungen des § 32\n(3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht                Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder\nbefreit, sich gegen Schäden zu versichern (§ 27).\nd) gegen die im § 29 oder nach § 103 Abs. 2\n(4) Die von der Deutschen Bundesbahn und                       Nr. 6 angeordnete Buchführungspflicht ver-\nanderen      öffentlichen Eisenbahnen     betriebenen             stößt;          ·\nSchienenersatzverkehre (§ 3 Abs. 4 der Eisenbahn-\nVerkehrsordnung vom 8. September 1938 - Reichs-             5. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-\ngesetzbl. II S. 663) bedürfen keiner Genehmigung.              kehrs oder in dessen Betrieb tätige Person oder\nin Ausübung des Werkverkehrs gegen die Be-\nstimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 3, der §§ 16,\n23, 27, 28, 39, 40 Abs. 1, §§ 52, 55 Abs. 2, § 58\nVIERTER ABSCHNITT                             Abs. 1, § 60 Abs. 1. oder die Vorschriften über\ndie Beschriftung der Kraftfahrzeuge des ge-\nStraf- und Bußvorschriften                        nehmigten Güterfernverkehrs oder des Güter-\n§ 98                                 nahverkehrs verstößt oder\nWer vorsätzlich oder fahrlässig den Abschluß             6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vor-\nvon Beförderungsverträgen in Abweichung von den                schriften des § 32 vermittelt oder s·onst gegen-\ngemäß §§ 21 und 22 verbindlichen Bedingungen und               Bestimmungen dieses Paragraphen verstößt.\nTarifen anbietet oder vermittelt oder wer solche\nVerträge abschließt oder erfüllt, begeht eine Zu-\nwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschafts-                                    § 100\nstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in          Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit\nder Fassung des Gesetzes v:om 25. März 1952 (Bun-         vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer\ndesgesetzbl. I S. 189).                                   Unterwerfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes\n§ 99\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 177) zulässig.\nMit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nMark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                          § 101\n1. Güterfernverkehr oder Güterliniennahverkehr          Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den\nohne die erforderliche Genehmigung oder            Güterfernverkehr betreffen, ist die zuständige Ver-\nGüternahverkehr ohne die erforderliche Er-         waltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über\nlaubnis betreibt (§§ 8, 80, 90);                   Ordnungswidrigkeiten die Genehmigungsbehörde.\n2. Kraftfahrzeuge als für den Güter- oder Möbel-\nfernverkehr genehmigt, äußerlich kennzeichnet,                               § 102\nohne im Besitz einer Gelll~hmigung zu sein,          Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allge-\noder Kraftfahrzeuge als für den Güternahver-       meinen Güternahverkehr betreffen, ist die zustän-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952                            711\ndige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes                  3. die Erteilung der Genehmigung dem Bun-\nüber Ordnungswidrigkeiten die Erlaubnisbehörde                     desminister für Verkehr übertragen wild\n{§ 82), bei Verstößen, die den Güterliniennahver-                  und\nkehr betreffen, die Genehmigungsbehörde (§ 92).\n4. der Tarif abweichend von den Bestim-\nmungen für den innerdeutschen Verkehr\nfestgesetzt wird.\nFUNFTER ABSCHNITT\nSchlußbestimmungen\n§ 103                                                    § 104\n(1) Der Bunclcsministcr für Verkehr erläßt mit         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nZustimmung des Bundesrates die zur Durchführung         kündung in Kraft.\ndes Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriflen.                                         (2) Entgegenstehende      Bestimmungen treten     an\ndiesem Tage außer Kraft, insbesondere\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zu-             1. das Gesetz über den Güterfernverkehr mit\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen er-                   Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichs-\nlassen                                                            gesetzbl. I S. 788) mit Ausnahme des § 5\nAbs. 2,\n1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit\ndes Fernverkehrs,                                   2. die Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes über den Güterfernverkehr mit\n2. über die Beschriftung und Beschildenrng                 Kraftfahrzeugen vom 27. März 1936 (Reichs-\nder Kraftfahrzeuge des Fern- und Nahver-               gesetzbl. I S. 320) mit Ausnahme des § 11,\nkehrs,\n3. die Verordnung über den Möbelfernverkehr\n3. über    die Kennzeichnung der Kraftfahr-                mit Kraftfahrzeugen vom 4. August 1939\nzeuge des Güter- und Möbelfernverkehrs                 (Reichsgesetzbl. I S. 1387),\ndurch eine Ordnungsnummer,\n4. das Ubergangsgesetz zur Änderung des Ge-\n4. über die Nutzlast der Kraftfahrzeuge des                setzes über den Güterfernverkehr mit Kraft-\nGüter- und des Möbelfernverkehrs,                      fahrzeugen (Güterfernverkehrs-Änderungs-\ngesetz) vom 2. September 1949 (WiGBl.\n5. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die                S. 306) in der Fassung des Gesetzes zur Er-\nauf Grund der nach früherem Recht er-                  streckung und zur Verlängerung der Gel-\nlassenen Tarife dem Reichs-Kraftwagen-                 tungsdauer des Güterfernverkehrs-Ande-\nBetriebsverband zustanden,                             rungsgesetzes vom 8. Juli 1950 (Bundes-\ngesetzbl. S. 273)/13. März 1951 -(Bundes-\n6. über die statistische Erfassung des Güter-              gesetzbl. I S. 170)/27. Februar 1952 (Bundes-\nnahverkehrs und über die Einführung vcm                gesetzbl. I S. 122),\nBeförderungs- und Begleitpapieren sowie\nder Buchführungspflicht im Güterliniennah-          5. die Verordnung über die Erstreckung von\nverkehr und                                            Recht der Verwaltung des Vereinigten\nWirtschaftsgebietes auf dem Gebiet des\n7. über die Einführung einer Pflicht des Unter-            Güterfernverkehrs auf das Land Baden vom\nnehmers, sich gegen Schäden, für die er                24. Januar_ 1950 (Bundesgesetzbl. S. 25),\nbei Beförderungen im Güternahverkehr\nhaftet, zu versichern.                              6. die Zweite Durchführungsverordnung zum\nUbergangsgesetz zur Regelung der Ge-\n(3) Der Bundesminist~r für Verkehr kann zur                    werbefreiheit des Landes Bremen vom\nOrdnung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs                   14. Februar 1949 (Gesetzblatt der Freien\nund des Durchgangsverkehrs und zur Durchführung                   Hansestadt Bremen S. 31), soweit sie den\ninternationaler Abkommen mit Zustimmung des                       Güterfernverkehr und den Güternahverkehr\nBundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften                   mit Kraftfahrzeugen betrifft.\nerlassen, durch die für diese Verkehre\n(3) Drei Monate nach Inkrafttreten dieses Ge-\n1. die Genehmigungspflicht auch für den nach    setzes treten außer Kraft die Erste und die Zweite\ndiesem c;esetz freien Straßengüterverkehr   Landesverordnung der Landesregierung Rheinland-\neingeführt wird oder ausländische Unter-    Pfalz zur Durchführung des Gesetzes über den Güter-\nnehmer von der Genehmigungspflicht oder     fernverkehr mit Kraftfahrzeugen und Uberwachung\nder Einhaltung anderer Ordnungsvorschnf-    der Preisgestaltung im Güternahverkehr (Verord-\nten dieses Gesetzes befreit werden,         nung über den Straßengüterverkehr) vom 16. No-\nvember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der\n2. das Genehmigungsverfahren abweichend         Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 407)/ 27. Mai\nvon de_n Bestimmungen dieses Gesetzes gf-   1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-\nregelt wird,                                regierung Rheinland-Pfalz I S. 245).","712                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 105                                     (5) Wer nachweislich bis zum Inkrafttreten dieses\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                     Gesetzes Güternahverkehr im Sinne d,es § 80 Abs. 1\nund des § 14 des Gesetzes über die Stellung des                         Satz 1 zwischen bestimmten Ausgangs- und End-\nLandes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes                       punkten linien- und regelmäßig betrieben hat, be-\nUberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-                         darf zur Fortführung dieses Verkehrs für die Dauer\ngesetzbl. I S. 1) in Berlin; jedoch entfällt dfe im                     von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 93 vorgeschriebene Anhörung der Eisenbahn-                            nicht der Genehmigung nach § 90. Der Nachweis ist\ndirektion.                                                              der nach § 92 zuständigen Behörde innerhalb von\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 106                                  zu erbringen. Die Behörde stellt hierüber eine Be-\nscheinigung aus. Auf die Bescheinigung sind die\n(1) Genehmigungen,            die auf Grund des Uber-\nVorschriften des § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis .3 und Abs. 3\ngangsgesetzes zur Anderung des Gesetzes über den\nüber Inhalt und Berichtigung der Genehmigungs-\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfern-\nurkunde sowie die Vorschriften des § 86 über Mit-\nverkehrs-Anderungsgesetz) vom 2. September 1949\nführen und Vorlegen der Erlaubnisurkunde ent-\n(WiGBI. S. 306) erteilt worden sind, gelten fort. ,\nsprechend anzuwenden. Stellt der Inhaber einer Be-\n(2) Die auf Grund des früheren Rechts erlassenen                    scheinigung innerhalb von acht Jahren nach Inkraft-\nTarife (Beförderungsentgelte und Beförd.erungsbe-                       treten dieses Gesetzes den Antrag auf Genehmigung\ndingungen) bleiben bis auf weiteres in Kraft.                           des von ihm bisher betriebenen Verkehrs als Güter-\nliniennahverkehr (§ 90), so ist ihm die Genehmigung\n(3) Die auf Grund des früheren Rechts (§ 2 Abs. 2                   bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen\nund 3 des Güterfernverkehrs-Anderungsgesetzes                           bevorzugt vor anderen Antragstellern zu erteilen,\nvom 2. September 1949 - WiGBI. S., 306) fest-                           § 91 ist jedoch nicht anzuwenden. Wird von einem\ngesetzten Ortsmittelpunkte sind, soweit sie mit ,§ 2                    anderen Unternehmer die Erteilung der Genehmi-\nAbs. 3 des Gesetzes vereinbar sind, innerhalb sechs                   . gung nach § 90 für eine Strecke beantragt, deren\nMonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erneut zu                       überwiegender Teil bereits durch den Verkehr eines\nbestimmen und öffentlich bekanntzugeben. Soweit                         Bescheinigungsinhabers bedient wird, so sind die\ndie früher festgesetzten Ortsmittelpunkte nicht nach                    Vorschriften des § 93 Abs. 2 Satz 2 über die An-\n§ 2 Abs. 3 erneut bestimmt werden können oder be-                       hörung bereits vorhandener Unternehmer ent-\nstimmt werden, kommen sie mit Ablauf von sechs                          sprechend anzuwenden.\nMonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes in Wegfall.\n(6) Die Verordnung über die Beschriftung der\n(4) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt                    Kraftfahrzeuge des gewerblichen Straßengüterfern-\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahver-                     verkehrs vom 14. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I\nkehrsgewerbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis                        S. 238) gilt als auf Grund des § 103 Abs. 2 Nr. 2\nnach § 80 Abs. 1 als erteilt; der Nachweis ist der                      und 3 erlassen.\nnach § 82 Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu                        (7) Die Verordnung über die Höchstzahlen der\nerbringen. Die Behörde stellt diesen Personen eine                      Genehmigungen für den Güterfernverkehr vom\nBescheinigung aus, die als Urkunde im Sinne der                         17. Juli 1952 (Bundesanzeiger Nr. 138 vom 19. Juli\n§§ 15 und 86 gilt.                                                      1952) gilt als auf Grund des § 9 erlassen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Oktober 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. - Laufender Bezug nur durch die Post, Bezugspreis\nvier~eljährlich für Teil I == DM 4,00, für Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40\n(zuztiglich Versandgebühren DM 0,10). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf\nPostscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH,-Bundesgesetzblatt• Köln 399 - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes-\nanzeiger-Verlags-GmbH,, Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}