{"id":"bgbl1-1952-43-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":43,"date":"1952-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Betriebsverfassungsgesetz","law_date":"1952-10-11T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["681\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                    Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1952                                                      1 Nr. 43\nTag                                                        Inhalt:                                                      Seite\n11. 10. 52      Betriebsverfassungsgesetz . •~·•·•·...-•\"\"•-r•T•~-.--. 1-•\"r. - •. • •: •                              • •I  681\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger •• ·• • ·                                                         695\nBetriebsverfassungsgesetz.\nVom 11. Oktober 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          sie nicht angestelltenversicherungspflichtig\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  sind und Aufgaben wahrnehmen, die regel-\nmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Be-\nstand und die Entwicklung des Betriebs\nERSTER TEIL\nnur auf Grund besonderen persönlichen\nAllgemeine Vorschriften                                               Vertrauens des Arbeitgebers bestimmten\nPersonen im Hinblick auf deren besondere\n§ 1\nErfahrungen und Kenntnisse übertragen\nIn den Betrieben werden Betriebsräte nach Maß-                                        werden;\ngabe dieses Gesetzes gebildet.\nd) Personen, deren Beschäftigung nicht in\nerster Linie ihrem Erwerb dient, sondern\n§ 2                                                    . vorwiegend durch Beweggründe karitativer\nDie Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-                                          oder religiöser Art bestimmt ist;\neinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses                                      e) Personen, deren Beschäftigung nicht in\nGesetz nicht berührt.                                                                   erster Linie ihrem Erwerb dient und die\n§ 3                                                      vorwiegend zu ihrer Heilung, Wieder-\neingewöhnung, sittlichen Besserung oder\nNebenbetriebe und Betriebsteile gelten nur dann                                      Erziehung beschäftigt werden;\nals selbständige Betriebe, wenn sie räumlich weit\nvom Hauptbetrieb entfernt oder dürch Aufgaben-                                      f) Verwandte und · Verschwägerte         ersten\nbereich und Organisation eigenständig sind.                                             Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit\ndem Arbeitgeber leben.\n§ 4\n(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind                                                       § 5\nArbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-\n(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeit-\nausbildung Beschäftigten.\nnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung\n(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes                         Beschäftigten, die eine invalidenversicherungs•\ngelten nicht                                                              pflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie\nnicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gel-\na) in Betrieben einer juristischen Person die                      ten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der\nMitglieder des Organs, das zur gesetzlichen                  Hauptsache für den gleichen Betrieb arbeiten.\nVertretung der juristischen Person berufen\n· ist;                                                             (2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-\nb) die Gesellschafter einer offenen Handels-                      beitnehmer, die eine durch § 1 Abs. 1 des Angestell-\ngesellschaft oder die Mitglieder einer ande-                  tenversicherungsgesetzes und die hierzu erlassenen\nren Personengesamtheit in deren Betrieben;                   Vorschriften über die Versicherungspflicht der An-\ngestellten als Angestelltentätigkeit bezeichnete\nc) die leitenden Angestellten, wenn sie zur                       Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht ver-\n~elbständigen Einstellung und Entlassung                      sicherungspflichtig sind. Als Angestellte gelten auch\nvon im Betrieb oder in der Betriebsabtei-                    Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem An-\nlung \\wschäftigten Arbeitnehmern berech-                      gestelltenberuf befinden, sowie das mit einfachen\ntigt sind oder wenn ihnen Generalvoll-                        oder mechanischen Dienstleistungen beschäftigte\nmacht oder Prokura erteilt ist oder wenn                      Büropersonal.",",\\ ,·1\ni Bun~esgesetzblatt, ,Jahwan~ _1952, T_eil I\nZWEITE_R TEIL                                   3001 bis .4000 Arbeitn.ehm.ern\nDer Betriebsrat                                               : :,·    '.a~~. t~ 'bis 23 MHgliederJl,\n4001 bis 5000.A,rbßUnehmern\nERSTER ABSCHNITT                                               . . . , .. au~ 19 bis 25 Mitgliedern,\nZusammensetzung und Wahl                               5001 bis 7000 Arbeitnehmern\n-aus 21 bis 29 Mitgliedern,\n§. 6\n7001 bis 9000 Arbeitnehmern\nWahlberechtigt · sind alle Arbeitnehmer, die das                                         aus 23 bis 31 Mitgliedern,\n18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der                     über      9000 Arbeitnehmern\nbürgerlichen Ehrenrechte sind.                                                               aus 25 bis 35 Mitgliedern.\n(2) Der Betriebsrat b~steht in Betrieben mit mehr\n§ 7                              als 1000 Arbeitnehmern . aus der in Absatz 1 vor-\ngesehenen niedrigeren Mitgliederzahl, es sei denn,\n(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das\ndaß die Arbeitnehmer auf Antrag des bestehenden\n21. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr dem Be-             Betriebsrats oder von mindestens einem Zehntel\ntriE;ib angehören und das Wahlrecht für den Deut-\nder w.ahlberechtigten Arbeitnehmer oder einer im\nschen Bundestag besitzen. Von den Voraussetzun-\nBetrieb vertretenen Gewerkschaft vor einer Neu-\ngen der einjährigen Betriebsangehörigkeit und d~s\nwahl mit. einfacher Mehrheit eine Erhöhung der\nWahlrechts für den Deutschen Bundestag kann m\nZahl der Betriebsratsmitglieder im Rahmen des Ab'-\nAusnahmefällen Abstand genom~en werden, wenn\nsatzes 1 beschließen.\nzwischen der Mehrheit der Arbeitnehmer und dem\nArbeitgeber hierüber eine Verständigung herbei-\ngeführt wird.                                                                             § 10\n(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend\n(2) Besteht der Betrieb weniger als ein Jahr, so\nihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat ver-\nsind in Abweichung von der Vorschrift in Absatz 1\ntreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mit-\nüber die einjährige Betriebszugehörigkeit diejenigen\ngliedern besteht.\nArbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der\nBetriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und qie\n(2) Die Minderheitsgruppe erhält wenigstens bei\nübrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit er-\nfüllen.                                                                bis zu      50 Gruppenangehörigen\neinen Vertreter,\n§ 8                                        51 bis     200 Gruppenangehörigen\n2 Vertreter,\n(1) In allen Betrieben, die in der Regel mindestens\nfünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer be-                        201 bis.    600 Gruppenangehörigen\nschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden                                                              3 Vertreter,\nBetriebsräte gebildet.                                                601 bis 1000 Gruppenangehörigen\n4 Vertreter,\n(2) In Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist\n1001 bis 3000 Gruppenangehörigen\nein Betriebsrat zu bilden, wenn mindestens zehn\n5 Vertreter,\nständige wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden\nsind, von denen mindestens drei wählbar sind.                        3001 und mehr Gruppenangehörigen\n6 Vertreter.\n(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertre-\n§ 9\ntung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitne.hmer\n(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in          angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel\nder Regel                                                    der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.\n5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern\n(4) Die Geschlechter sollen innerhalb der Gruppen\naus einer Person\nentsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis ver-\n(Betriebsobmann),\ntreten sein.\n21 Wahlberechtigten bis 50 Arbeitnehmern\naus 3           Mitgliedern,                                 § 11\n51 bis  150  Arbeitnehmern                           Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von\naus 5            Mitgliedern,   wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Be-\n151 bis  300  Arbeitnehmern                        triebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebs-\naus 7            Mitgliedern,   größe (§ 9 Abs. 1) zugrunde zu legen.\n301 bis  600  Arbeitnehmern\naus 9           Mitgliedern,\n601 bis 1000  Arbeitnehmern                                                      § 12\naus 11          Mitgliedern,       (1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats\n1001 bis 2000  Arbeitnehmern                         auf die Gruppen kann abweichend von § 10 geregelt\naus 13 bis 17 Mitgliedern,      werden, wenn beide Gruppen dies vor der Wahl\n2001 bis 3000  Arbeitnehmern                         in getrennten und geheimen Abstimmungen be-\naus 15 bis 19 Mitgliedern,      schließen.","0\nNr. 43 _;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1952                         883\n(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande-      , bestellt ihn das Arbeitsgericht. auf Antrag von min-\nren Gruppe wählen. In diesem Falle gelten die Ge-        destens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb\nwählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe,       vertretenen Gewerkschaft.\ndie sie gewählt hat.\n§ 17\n§ 13\n(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich\n(1) Der Betriebsrat wird    in geheimer und un-\nmittelbarer Wahl gewählt.                                einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen\nstattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Ver-\n(2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer        pflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeits-\nPerson, so wählen die Arbeiter und Angestellten          gericht auf Antrag von mindestens drei Wahl-\nihre Vertreter (§ 10) in getrennten Wahlgängen, es       berechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Ge-\nsei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen          werkschaft.\nbeider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten,\ngeheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl be-               (2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Neben-\nschließen.                                               betrieb oder ein Betriebsteil (§ 3) selbständig ist\noder zum Hauptbetrieb gehört, so können der\n(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der        Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat oder Wahl-\nVerhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag ein-         vorstand oder jede im Betrieb vertretene Gewerk-\ngereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen       schaft vor der Wahl eine Entscheidung des Arbeits-\nder Mehrheitswahl. In Betrieben, deren Betriebsrat      gerichts beantragen.\naus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher\nStimmenmehrheit gewählt; das gleiche gilt für                                      §  18\nGruppen, denen nur ein Vertreter im Betriebsrat\nzusteht.                                                    Mindestens drei Wahlberechtigte, jede im Be-\ntrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber\n(4) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahl-       können binnen einer Frist von vierzehn Tagen, vom\nberechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen.        Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an ge-\nJeder Wahlvorschlag muß mindestens von einem            rechnet, die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten.,\nZehntel der wahlberechtigten Grµppenangehörigen,        wenn gegen wesentliche Vorschriften über das\njedoch mindestens von drei Wahlberechtigten,            Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfah-\nunterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die            ren verstoßen worden ist und eine Berichtigung\nUnterzeichnung durch einhundert Gruppenange-             nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß\nhörige.                                                  das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt\n(5) Ist gemäß Absatz 2 gemeinsame Wahl be-           werden konnte.\nschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag von\nmindestens einem Zehntel der wahlberechtigten                                       § 19\nArbeitnehmer unterzeichnet sein; Absatz 4 Sätze 2           (1) Die Wahl des Betriebsrats darf von niemand\nund 3 gelten entsprechend.                               behindert werden. Insbesondere darf kein Arbeit-\nnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven\nWahlrechts beschränkt werden.\n§ 14\nDer Betriebsrat soll sich möglichst .aus Vertretern      (2) Die Wahl des Betriebsrats darf nicht durch\nder verschiedenen Beschäftigungsarten der im Be-        Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder\ntrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.               durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen\nbeeinflußt werden.\n(3) Die sächlichen Kosten der Wahl trägt der\n§ 15                           Arbeitgeber. Notwendige Versäumnis von Arbeits-\n(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner         zeit infolge Ausübung des Wahlrechts, der Teil-\nAmtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei         nahme an der in § 16 genannten Betriebsversamm-\nWahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und            lung oder der Betätigung im Wahlvorstand beredl-\neinen von ihnen als Vorsitzenden. Im Wahlvorstand        tigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des N-\nmüssen in Betrieben mit Arbeitern und Angestell-         beitsentgelts.\nten beide q_ruppen vertreten sein.\n§ 20\n(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit\ndes Betriebsrats kein Wahl vorstand, so bestellt ihn        (1) Steigt die Zahl der Arbeitnehmer vorüber-\ndas Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei        gehend auf mehr als das Doppelte, aber mindestens\nWahlberechtigten oder einer im Betrieb vertre-           um zwanzig, darunter fünf Wahlberechtigte, so\ntenen Gewerkschaft.                                      wählen · die nicht ständig beschäftigten Arbeit-\nnehmer in geheimer Wahl einen Vertreter, bei mehr\nals fünfzig nichtständigen Arbeitnehmern zwei\n§ 16\nVertreter, bei mehr als einhundert nichtständigen\nBesteht in einem Betrieb, der die Voraussetzun-       Arbeitnehmern drei Vertreter. Der Betriebsrat be-\ngen des § 8 erfüllt, kein Betriebsrat, so wird in        stimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzen-\neiner Betriebsversammlung von der Mehrheit der           den. Im übrigen gelten für die Wahl der Vertreter\nArbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. Findet            die Vorschriften der§§ 7, 13 Abs. 1, §§ 14, 17 Abs. 1.\neine Betriebsversammlung nicht statt oder wählt          §§ 18 und 19 mit Ausnahme der Vorschriften über\ndie Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, ·so         die Dauer der Betriebszugehörigkeit entsprechend.","684                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Die Arbeitnehmer unter 18 Jahren wählen in        kann das Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mit-\nBetrieben, in denen mindestens fünf Jugendliche be-      glieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des\nschäftigt sind, eine Jugendvertretung. Diese besteht     Betriebsrats wegen grober Vernachlässigun·g seiner\nin Betrieben mit                                         gesetzlichen Befugnisse oder grober Verletzung\n5 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern                 seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Aus-\naus einem Jugendvertreter,     schluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat\n51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern\nbeantragt werden.\naus 3 Jugendvertretern,      (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das\nmehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern                  Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand\naus 5 Jugendvertretern.   für die Neuwahl ein.\nAls Jugendvertreter können Arbeitnehmer des Be-                                   § 24\ntriebs vom vollendeten 16. bis zum vollendeten             Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch\n24. Lebensjahr gewählt werden. Absatz 1 Sätze 2          Ablauf der Wahlzeit, Amtsniederlegung, Beendi-\nund 3 gelten entsprechend.                               gung des Arbeitsverhältnisses, Verlust der Wähl-\n(3) Für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart       barkeit und Entscheidung des Arbeitsgerichts, oder\nder Errichtung von Betriebsräten besondere Schwie-       wenn nach Ablauf der in § 18 bezeichneten Frist\nrigkeiten entgegenstehen, kann durch Tarifvertrag        festgestellt wird, daß das Mitglied nicht wählbar\ndie Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeit-      war.\nnehmer des Betriebs bestimmt werden. Der Tarif-                                   § 25\nvertrag bedarf insoweit der Zustimmung der\nobersten Arbeitsbehörde des Landes, bei Tarif-              (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so\nverträgen, ,deren Geltungsbereich mehrere Länder         rückt ein Ersatzmitglied nach. Das gleiche gilt für\nberührt, der Zustimmung des Bundesministers für          die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten\nArbeit. Mit dem Inkrafttreten eines solchen Tarif-       Mitglieds des Betriebsrats.\nvertrags endet die Amtszeit der Betriebsräte, die in       (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach\nden vom Tarifvertrag erfaßten Betrieben bestehen.        aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen\nEine durch Tarifvertrag errichtete Arbeitnehmer-         Vorschlqgslisten entnommen, denen die zu ersetzen-\nvertretung hat die Befugnisse und Pflichten eines        den Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene\nBetriebsrats.                                            oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmen-\nmehrheit gewählt (§ 13 Abs. 3 Satz 2), so tritt der\nZWEITER ABSCHNITT                       nichtgewählte Arbeitnehmer mit der nächsthöchsten\nStimmenzahl als Ersatzmitglied ein.\nAmtszeit\n§ 21                                                    § 26\nDie Amtszeit des Betriebsrats beträgt zwei Jahre.       (1) Die Amtszeit der in § 20 Abs. 1 bezeichneten\nSie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu          Vertreter endet mit Ablauf des für die Beschäfti-\ndiesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit       gung der nichtständigen Arbeitnehmer vorgesehenen\nAblauf von dessen Amtszeit.                              Zeitraums oder mit Erfüllung von deren Arbeits-\naufgabe. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses\n§ 22                          Abschnitts mit Ausnahme des § 21 und des § 22\n(1) Der Betriebsrat ist neu z11 wählen, wenn          Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß.\na) mit Ablauf eines Jahres, vom Tage der            (2) Für die Jugendvertretung (§ 20 Abs. 2) gelten\nWahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig     die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme\nbeschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte,      des § 22 Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß.\nmindestens aber um fünfzig, gestiegen\noder gesunken ist oder\nb) die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder                       DRITTER ABSCHNITT\nnach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder                        Geschäftsführung\nunter die vorgeschriebene Zahl der Be-\ntriebsratsmitglieder gesunken ist oder                                  § 27\nc) der Betriebsrat mit der Mehrheit ·seiner          (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den\nMitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat    Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Besteht der\noder                                           Betriebsrat aus Vertretern beider Gruppen, so sollen\nder Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht der\nd) der Betriebsrat durch     das Arbeitsgericht\ngleichen Gruppe angehören.\naufgelöst ist (§ 23).\n(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Falle\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis\nseiner Verhinderung sein Stellvertreter vertreten\nc führt der Betriebsrat die laufenden Geschäfte\nden Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten\nweiter, bis der neue Betriebsrat gewählt ist.\nBeschlüsse.\n§ 23                                                   § 28\n(1) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der         Hat der Betriebsrat elf oder mehr Mitglieder, so\nwahlberechtigten Arbeitnehmer, des Arbeitgebers          wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmen-\noder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft           mehrheit drei Ausschußmitglieder. Die Ausschuß-","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1952                        686\nmitglieder bilden zusammen mit dem Vorsitzenden            (2) Hat der Arbeitgeber an der Sitzung teil-\nund dem stellvertretenden Vorsitzenden den Be-         genommen, so ist ihm der entsprechende Teil der\ntriebsausschuß. Dieser führt die laufenden Geschäfte.   Niederschrift zur Unterzeichnung vorzµlegen und\nDer Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der im         abschriftlich auszuhändigen.\nBetriebsrat vertretenen Gruppen (§ 10) bestehen.\n§ 34\n§ 29                            (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer\nllJ Spätestens eine Woche nach dem Wahltag hat      Gruppe einen Beschluß des Betriebsrats als eine\nder Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats       erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der\nzur Vornahme der nach§ 27 vorgeschriebenen Wahl         durch sie vertretenen Arbeitn_ehmer, so ist auf ihren\neinzuberufen.                                          Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer\nWoche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Ver-\n(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vor-         ständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der Gewerk-\nsitzende des Betriebsrats an. Er setzt die Tages-      schaften, versucht werden kann.\nordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vor-\nsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den        (2) Der Antrag auf Aussetzung kann wegen des\nSitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tages-      gleichen Beschlusses nicht wiederholt werden.\nordnung zu laden.\n§ 35\n(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des\nBetriebsrats oder des. Arbeitgebers hat der Vor-          An der Verhandlung von Fragen, welche die Inter-\nsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Ge-         essen der nichtständigen Arbeitnehmer wesentlich\ngenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die       berühren, nehmen die in § 20 Abs. 1 bezeichneten\nTagesordnung zu setzen.                                Vertreter mit beratender Stimme teil. Das gleiche\ngilt für die Teilnahme der Jugendvertretung an\n(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die     Verhandlungen über Angelegenheiten der jugend-\nauf sein Verlangen anberaumt sind, und an den          lichen Arbeitnehmer.\nSitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist,\nteil. Er kann einen Vertreter der Arbeitgeberver-                               § 36\neinigung, der er angehört, hinzuziehen.                   Sonstige Bestimmu_ngen über die Geschäftsfüh-\nrung können in einer Geschäftsordnung, die sich\n§ 30\nder Betriebsrat selbst gibt, getroffen werden.\nDie Sitzungen des Betriebsrats sind nicht -öffent-\n§ 37\nlich; sie finden in der Regel während der Arbeits-\nzeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von     (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr\nBetriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwen-    Amt unentgeltlich als Ehrenamt.\ndigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist        (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die nach Umfang\nvom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.      und Art des Betriebs zur ordnungsmäßigen Durch-\nführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich\n§ 31\nist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung\ndes Arbeitsentgelts.\nAuf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des\nBetriebsrats ist ein Beauftragter einer im Betriebs-      (3) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer be-\nrat vertretenen Gewerkschaft zu den Sitzungen mit      ruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit\nberatender Stimme hinzuzuziehen.                       es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungs-\nmäßigen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist\n§ 32\n§ 38\n(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden mit         In Betrieben, die mehr als einhundert Arbeit-\neinfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-          nehmer beschäftigen, kann der Betriebsrat nach\nglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag   näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sprech-\nabgelehnt.\nstunden auch während der Arbeitszeit einrichten.\n(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn\nmindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an-                           § 39\nwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder\nist zulässig.                                             (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats ent-\nI                                               stehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.\n§ 33\n(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die\n(1) Uber jede Verhandlung des Betriebsrats ist      laufende Geschäftsführung hat der Ar.beitgeber die\neine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den     erforderlichen Räume und die sachlichen Mittel zur\nWortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit,       Verfügung zu stellen.\nmit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift\n§ 40\nist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mit-\nglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine        Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der\nAnwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teil-  Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist un-\nnehmer eigenhändig einzutragen hat.                    zulässig.","888                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVIERTER ABSCHNITT                       stimmung der Betriebsräte aus den Betrieben, in\ndenen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der\nBetriebsversammlung                     Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt sind;\n§ 41\nDie Betriebsversammlung besteht aus den Arbeit-                                §  47\nnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzen-           (1) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder\nden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Betriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen\nKann wegen der Eigenart des Betriebs eine gemein-        (§ 10) angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm\nsame Versammlung aller Arbeitnehmer nicht statt-         Vertreter nur einer Gruppe angehören, eines seiner\nfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.         Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so\ndürfen sie nicht der gleichen Gruppe angehören.\n§ 42                           Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele\nStimmen, wie dem Betriebsrat, der es entsandt hat,\n(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalender-\nMitglieder seiner Gruppe angehören.\nvierteljahr in einer Betriebsversammlung einen\nTätigkeitsbericht zu erstatten. Der Arbeitgeber ist         (2) Mitgliederzahl und Zusammensetzung des\nhierzu unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-          Gesamtbetriebsrats können durch Tarifvertrag oder\nladen. Er ist berechtigt, in der Betriebsversammlung     Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden.\nzu sprechen.                                                (3) Gehören nach den Vorschriften des Absatzes 1\n(2) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch     dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder\ndes Arbeitgebers oder von mindestens einem Vier-         an und bestehen keine tarifvertraglichen Bestim-\ntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet,      mungen über die Bildung eines Gesamtbetriebsrats,\neine Betriebsversammlung einzuberufen und den            so ist zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat\nbeantragten Beratungsgegenstand auf die Tages-           eine Betriebsvereinbarung über Mitgliederzahl und\nordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versamm-            Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats zu be-\nlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers statt-           schließen.\nfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.             (4) Kommt im Falle des Absatzes 3 eine Einigung\nnicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamt-\n§ 43                           unternehmen zu bildende Einigungsstelle. § 50\nAbs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend mit der Maß-\n(1) Die in § 42 Abs. 1 bezeichneten und die auf\ngabe, daß an Stelle des Vorsitzenden des Arbeits-\nWunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsver-\ngerichts der Präsident des für den Sitz des Unter-\nsammlungen finden während der Arbeitszeit statt,\nnehmens zuständigen Landesarbeitsgerichts tritt.\nsoweit nicht die Eig@nart des Betriebs eine andere\nRegelung zwingend erfordert. Durch die Teilnahme\nan der Betriebsversammlung entsteht den Arbeit-                                   § 48\nnehmern kein Ausfall an Arbeitsentgelt.                     (1) Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig für\n(2) Sonstige Betriebsversammlungen finden außer-     die Behandlung von Angelegenheiten, die das\nhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einver-      Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betref-\nnehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden.            fen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte\ninnerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.\nEr ist den einzelnen Betriebsräten nicht über-\n§ 44\ngeordnet.\nDie Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat\n(2) Für die Geschäftsführung des Gesamtbetriebs-\nAnträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen\nrats gelten die §§ 27, 28, 29 Abs. 2 bis 4, §§ 30 bis 34\nStellung nehmen; sie darf nur Angelegenheiten be-\nund §§ 36 bis 40 entsprechend.\n·handeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer\nberühren.\n§ 45                                               VIERTER TEIL\nAn allen Betriebsversammlungen können Beauf-                    Mitwirkung und Mitbestimmung\ntragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften                          der Arbeitnehmer\nberatend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber ge-                            ERSTER ABSCHNITT\nmäß § 42 an Betriebsversammlungen teil, so kann\ner einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung,                            Allgemeines\nder er angehört, hinzuziehen.\n§ 49\n(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten im Rah-\nDRITTER TEIL                          men der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und\nim Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen\nDer Gesamtbetriebsrat                     Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum\n§ 46                            Wohl des Betriebs und seiner Arbeitnehmer unter\nBerücksichtigung des Gemeinwohls zusammen.\nBesteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben,\nso kann durch Beschlüsse der einzelnen Betriebs-            (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben alles zu\nräte neben diesen ein Gesamtbetriebsrat errichtet        unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den\nwerden. Die Errichtung ist abhängig von der Zu-          Frieden des Betriebs zu gefährden. Insbesondere","Nr. 43 -;: Tag der· Ausgabe: Bonn; den 1:kOkWber 1952                           SS'f.\ndürfen. Arbeitgeber und, Betriebsrat keine Maß-                                    § 52\nnahmen des Arbeitskampfes· g.egeneinander durch-            (1) Die gemeinsam mit Jem Betriebsrat gefaßten\nführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden       Beschlüsse führt der Arbeitgeber durch, es sei denn.\nhierdurch nicht berührt.                                 daß etwas anderes im Einzelfalle vereinbart isL\n(3) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen einmal im · Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Hand-\nMonat zu einer gemeinschaftlichen Besprechung lungen in die Betriebsleitung eingreifen.\nzusammentreten. Sie haben über strittige Fragen             (2) Die Betriebsvereinbarungen werden durch\nmit dem ernsten Wille~ zur Einigung zu verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam beschlossen.\nund sich gegenseitig Vorschläge für die Beilegung Sie sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten\nvon Meinungsverschiedenheiten zu machen.                 zu unterzeichnen, durch den Arbeitgeber an geeig-\n(4) Die Anrufung von Schiedsstellen und Behör-        neter Stelle im Betrieb auszulegen und in gut leser~\nden ist erst zulässig, nachdem eine Einigung im          liebem Zustand zu erhalten.\nBetrieb nicht erzielt wurde.\n§ 53\n§ 50\n(1) Der Betriebsrat und die in § 20 bezeichneten\n(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten       Vertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit\nzwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist im Bedarfs-     nicht gestört oder gehindert werden.\nfalle eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungs-\n(2) Die Mitglieder des Betriebsrats, die in § 20\nstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Bei-\nsitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat             bezeichneten Vertreter und die Mitglieder der\nbestellt werden, und einem unparteiischen Vor-           Einigungsstelle dürfen um ihrer Tätigkeit willen\nsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten           nicht benachteiligt oder begünstigt werden.\neinigen müssen. Kommt eine Einigung über die\nPerson des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt\nihn der Vorsitzende des Arbeitsgerichts. Dieser ent-                               § 54\nscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die            (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Auf-\nZahl der Beisitzer erzielt wird.                         gaben:\n(2) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit              a) Maßnahmen, die dem Betrieb und der\neinfacher Stimmenmehrheit nach mündlicher Be-                       Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu\nratung.                                                             beantragen;\n(3) Die Einigungsstelle wird nur tätig, wenn beide            b) darüber zu wachen, daß die zugunsten der\nSeiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden                     Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verord-\neinverstanden sind. Ihr Spruch ist nur verbindHch,                  nungen, Tarifverträge und Betriebsverein-\nwenn beide Seiten sich der Entscheidung im voraus                   barungen durchgeführt werden;\nunterworfen oder sie nachträglich angenommen\nhaben.                                                           c) Beschwerden von Arbeitnehmern entgegen-\nzunehmen und, falls sie berechtigt erschei-\n(4) In den Fällen, in denen die Einigungsstelle                  nen, durch Verhandlung mit dem Arbeit-\nnach anderen Vorschriften dieses Gesetzes verbind-                  geber auf ihre Abstellung hinzuwirken;\nlich entscheidet, ernetzt ihr Spruch die Einigung\nd) die Eingliederung Schwerbeschädigter und\nzwischen den Parteien. Sie wird auf Antrag einer\nsonstiger besonders schutzbedürftiger Per-\nSeite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder\nsonen in den Betrieb zu fördern.\n(Absatz 1) oder bleiben die von einer Seite benann-\nten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der             (2) Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur\nSitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und         Durchführung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Buch-.\ndie erschienenen Mitglieder allein.                      stabe b erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\n(5) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden,\ndaß an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten\nEinigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt                           § 55\nund daß das Verfahren abweichend von den Vor-                (1) Alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder des\nschriften der Absätze 3 und 4 geregelt wird.             Betriebsrats sind verpflichtet, über vertrauliche An-\ngaben oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die\nihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat\n§ 51                           bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrück-\nlich als geheimzuhalten bezeichnet worden sind.\nArbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu\nStillschweigen auch nach dem Ausscheiden aus dem\nwachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach\nBetriebsrat zu wahren. Diese Schweigepflicht gilt\nden Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt\nwerden, insbesondere, daß jede unterschiedliche          nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats.\nBehandlung von Personen wegen ihrer Abstam-                  (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder\nmung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen      des Gesamtbetriebsrats, die Mitglieder der Einigungs-\noder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung      stelle (§ 50 Abs. 1) oder einer gemäß § 50 Abs. 5\noder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Arbeit-        gebildeten tariflichen Schlichtungsstelle, die in § 20\ngeber und Betriebsrat haben jede parteipolitische        bezeichneten Vertreter und für die Vertreter von\nBetätigung im Betrieb zu unterlassen.                    Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.","688                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nZWEITER ABSCHNITT                                        DRITTER ABSCHNITT\nSoziale Angelegenheiten                                Personelle Angelegenheiten\n§ 56                                                    § 60\n(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche          (1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig\noder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden     wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat\nAngelegenheiten mitzubestimmen:                          nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts\nin personellen Angelegenheiten mitzuwirken und\na) Beginn und Ende der täglichen ArbeitszeLt\nmitzubestimmen.\nund der Pausen;\n(2) Personelle Angelegenheiten im Sinne dieses\nb) Zeit und Ort der Auszahlung der Arbeits-\nGesetzes sind:\nentgelte;\nEinstellungen, Umgruppierungen, Versetzungen und\nc) Aufstellung des Urlaubsplans;                 Entlassungen.\nd) Durchführung der Berufsausbildung;                (3) Als Versetzung gilt nicht die Zuweisung eines\ne) Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen,       anderen Arbeitsplatzes innerhalb der gleichen selb-\nderen Wirkungsbereich auf den Betrieb        ständigen Betriebsabteilung oder des gleichen Be-\noder das Unternehmen beschränkt ist, ohne     triebs am selben Ort bei gleichen Arbeitsbedingun-\nRücksicht auf ihre Rechtsform;               gen, wenn damit eine Schlechterstellung des Arbeit-\nnehmers nicht verbunden ist. Werden Arbeitnehmer\nf) Fragen der Ordnung des Betriebs und des       nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üb-\nVerhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;      licherweise nicht ständig am gleichen Ort beschäf-\ng) Regelung     von   Akkord-  und Stücklohn-     tigt, so gilt die Bestimmung des Ortes, an dem\nsätzen;                                       jeweils die Arbeit zu leisten ist, nicht als Ver-\nh) Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen         setzung im Sinne dieses Gesetzes. Das Nähere kann\nund Einführung von neuen Entlohnungs-         durch Tarif~ertrag oder Betriebsvereinbarung be-\nmethoden.                                     stimmt werden.\n(2) Ist eine Dbereinstimmung über die vorstehen-                                § 61\nden Fragen nicht zu erzielen, so entscheidet die             (1) Der Arbeitgeber hat bei jeder gepianten Ein-\nEinigungsstelle verbindlich, soweit eine Regelung         stellung dem Betriebsrat rechtzeitig den für den Be-\nnach § 50 Abs. 3 nicht zustande kommt.                    werber in Aussicht genommenen Arbeitsplatz mit-\nzuteilen und Auskunft über die Person des Bewer-\n§  57                         bers zu geben.\n(2) Hat der Betriebsrat gegen eine Einstellung\nDurch Betriebsvereinbarung können insbesondere\nBedenken, so hat er diese unter Angabe von Grün-\ngeregelt werden:\nden innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber schrift-\na) Maßnahmen zur Verhütung von Betriebs-              lich mitzuteilen. Erfolgt keine Verständigung, so ist\nunfällen und Gesundheitsschädigungen;              der Arbeitgeber zur vorläufigen Einstellung berech-\nb) Errichtung von Wohlfahrtseinrichtungen, deren      tigt. Der Betriebsrat kann jedoch innerhalb einer\nWirkungsbereich auf den Betrieb oder das           Frist von zwei Monaten das Arbeitsgericht anrufen\nUnternehmen beschränkt ist, ohne Rücksicht auf     zur Feststellung, daß ein Grund zur Verweigerung\nihre Rechtsform.                                   der Zustimmung (Absatz 3) vorliegt.\n(3) Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur\n§ 58\nverweigern, wenn\n(1) Der Betriebsrat hat auf die Bekämpfung von\na) die Einstellung einen Verstoß gegen ein\nUnfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die Ge-\nGesetz, eine Verordnung oder gegen eine\nwerbeaufsichtsbeamten und die sonstigen in Betracht\nBestimmung in einem Tarifvertrag oder in\nkommenden Stellen bei dieser Bekämpfung durch\neiner Betriebsvereinbarung oder gegen\nAnregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen\neine gerichtliche Entscheidung oder eine\nsowie sich für die Durchführung der Vorschriften\nbehördliche Anordnung darstellen würde\nüber den Arbeitsschutz einzusetzen.\noder\n(2) Der Betriebsrat ist bei Einführung und Prü-\nb) der durch bestimmte Tatsachen begründete\nfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfall-\nVerdacht besteht, daß die Einstellung. eines\nuntersuchungen, die vom Arbeitgeber, den Gewerbe-\nfür den Arbeitsplatz nicht geeigneten Be-\naufsichtsbeamten oder sonstigen in Betracht kom-\nwerbers nur mit Rücksicht auf persönliche\nmenden Stellen vorgenommen werden, zuzuziehen.\nBeziehungen erfolgen soll, oder\nc) der durch bestimmte Tatsachen begründete\n§ 59                                    Verdacht besteht, daß die Einstellung er-\nSoweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeits-                     folgt, um andere ge~ignete Arbeitnehmer\nbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag ge-                    oder Bewerber aus Gründen der Abstam-\nregelt werden, sind Betriebsvereinbarungen nicht                    mung, Religion, Nationalität, Herkunft, des\nzulässig, es sei denn, daß ein Tarifvertrag den                     Geschlechts, politischer oder gewerkschaft-\nAbschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen aus-                    licher Betätigung oder Einstellung zu be-\ndrücklich zuläßt.                                                   nachteiligen, oder","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1952                        689\nd) die durch bestimmte Tatsachen begründete    möglich dem Betriebsrat mitzuteilen und mit ihm\nBesorgnis besteht, daß der Bewerber den     über Art und Umfang der erforderlichen Einstel-\nBetriebsfrieden durch unsoziales oder ge-   lungen oder Entlassungen sowie über die Vermei-\nsetzwidriges Verhalten stören würde.        dung von Härten bei Entlassungen zu beraten.\n(3) Die Bestimmungen des Kündigungsschutz-\n§ 62                        gesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Gibt das Arbeitsgericht dem Antrag des          S. 499) bleiben unberührt.\nBetriebsrats statt, so endet das vorläufige Arbeits-      (4) Hat ein Arbeitnehmer wiederholt durch\nverhältnis spätestens vierzehn Tage nach der           unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten den\nRechtskraft des Beschlusses.                           Betriebsfrieden ernstlich gestört, so kann der\n(2) Vom Tage der gemäß Absatz 1 vorgeschrie-        Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassu:q_g oder\nbenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an darf       Versetzung des Arbeitnehmers verlangen. Ent-\nder Arbeitgeber den vorläufig eingestellten Arbeit•     spricht der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebs-\nnehmer nicht mehr im Betrieb beschäftigen.              rats nicht, so kann der Betriebsrat beim Arbeits-\ngericht die Feststellung beantragen, daß sein Ver-\nlangen begründet ist. Gibt das Arbeitsgericht dem\n§  63                        Antrag des Betriebsrats statt, so hat der Arbeit-\nDie § § 61 und 62 finden sinngemäß Anwendung         geber die vom Betriebsrat beantragte Maßnahme\nauf Umgruppierungen und Versetzungen mit der            unverzüglich unter Berücksichtigung der Kündigungs-\nMaßgabe, daß mit Ablauf der in § 62 Abs. 1 bezeich-    fristen durchzuführen. § 64 gilt sinngemäß mit der\nneten Frist die vorläufigen Maßnahmen des Arbeit-      Maßgabe, daß der Betriebsrat beim Arbeitsgericht\ngebers als rückgängig gemacht gelten.                   beantragen kann, daß dem Arbeitgeber die Weiter-\nbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb oder,\n§ 64                        falls Versetzung beantragt ist, an seinem seitherigen\nArbeitsplatz untersagt' wird.\n(1) Der Betriebsrat kann im Verfahren nach § 62\nbeantragen, daß für den Fall, daß das Arbeitsgericht\ndem Antrag des Betriebsrats stattgibt, im Beschluß                       VIERTER ABSCHNITT\ndem Arbeitgeber untersagt wird, die personelle\nMaßnahme aufrechtzuerhalten.                                       Wirtschaftliche Angelegenheiten\n(2) Hat das Arbeitsgericht eine Untersagung i.a1                               § 67\nSinne des Absatzes 1 ausgesprochen und leistet der        (1) Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit\nArbeitgeber der gerichtlichen Anordnung trotz vor-     zwischen Betriebsrat und Unternehmer zu fördern\nheriger Androhung einer Ordnungsstrafe nicht\nund eine gegenseitige Unterrichtung in wirtschaft-\nunverzüglich Folge, so hat ihn der Vorsitzende des     lichen Angelegenheiten sicherzusteHen, wird in allen\nArbeitsgerichts auf Antrag des Betriebsrats durch\nUnternehmen mit in der Regel mehr als einhundert\nOrdnungsstrafen in Höhe von mindestens dem Vier-       ständigen Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuß\nfachen des regelmäßigen Arbeitsverdienstes des\ngebildet.\nArbeitnehmers für jeden Arbeitstag, an dem nach\nder Androhung die Zuwiderhandlung begangen                (2) Der Wirtschaftsausschuß hat Anspruch auf\nwird, zur Befolgung der gerichtlichen Anordnung        Unterrichtung über die wirtschaftlichen Angelegen-\nanzuhalten.                                            heiten des Unternehmens an Hand der Unterlagen,\n§ 65                        soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäfts-\ngeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden.\nVor Einstellungen und personellen Veränderungen\nDie Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben\nder in § 4 Abs. 2 Buchstabe c genannten Personen\nüber Angelegenheiten, die die Wettbewerbsfähig-\nist dem Betriebsrat rechtzeitig Mitteilung zu machen.\nkeit des Unternehmens berühren können, Still-\nschweigen zu bewahren.\n§  66\n(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu         (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im\nhören.                                                 Sinne des Absatzes 2 gehören:\n(2) Ist zu erwarten, daß in Betrieben                       a) Fabrikations- und Arbeitsmethoden;\na) mit in der Regel mehr als 20 und weniger           b) das Produktionsprogramm;\nals 50 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeit-            c) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens;\nnehmer,\nd) die Produktions- und Absatzlage;\nb} mit in der Regel mindestens 50 und weniger\ne) sonstige Vorgänge, welche die Interessen\nals 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der\nder Arbeitnehmer des Unternehmens\nim Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeit-\nwesentlich berühren\nnehmer oder aber mehr als 25 Arbeit-\nnehmer,\n§ 68\nc) mit in der Regel mindestens 500 Arbeit-        (1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens\nnehmern mindestens 50 ,Arbeitnehmer         vier und höchstens· acht Mitgliederµ, die dem Unter-\neingestellt werden können oder entlassen werden        nehmen angehören müssen, darunter mindestens\nmüssen, so hat der Arbeitgeber dies so früh wie        einem Betriebsratsmitglied. Die Mitglieder müssen","890                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1           ,Vi\ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, erforderliche fach-   mehr .als .einhundert .ständige Arbeitnehmer be-\nliche und persönliche Eignung besitzen; die §§ 53       schäftigen, gilt § 69 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß\nund 55 Abs. 1 gelten für sie entsprechend.              die Unterrichtung der .Belegschaftsmitglieder durch\n(2) Die Hälfü.: der Mitglieder des Wirtschafts-\nden Unternehmer zusammen mit dem Betriebsrat\nausschusses wird vom Betriebsrat für die Dauer          erfolgt.\nseiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Unternehmen                                   § 72\naus mehreren Betrieben und ist ein Gesamtbetriebs-\nrat gebildet, so bestimmt dieser die Hälfte der             (1) Bei geplanten Betriebsänderungen, die wesent-\nMitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit     liche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche\nder Mitglieder endet in diesem Falle in dem Zeit-       Teile der Belegschaft zur Folge haben können, hat\npunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mit-        der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel mehr\nglieder. des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestim-     als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ein\nmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen           Mitbestimmungsrecht. Als Betriebsänderungen im\nist. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrie-       Sinne des Satzes 1 gelten:\nben und ist kein Gesamtbetriebsrat gebildet, so wird             a) Einschränkung und Stillegung des ganzen\ndie Hälfte der Mitglieder durch die Mitglieder der                  Betriebs oder von wesentlichen Betriebs-\nBetriebsräte bestimmt; die Amtszeit der Mitglieder                  teilen;\ndes Wirtschaftsausschusses endet in diesem Falle\nin dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehr-                  b) Verlegung des ganzen Betriebs oder von\nheit der Betriebsratsmitglieder, die an der Bestim-                 wesentlichen Betriebsteilen;\nmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist.               c) Zusammenschluß mit anderen Betrieben;\n(3) Die andere Hälfte der Mitglieder des Wirt-                d) grundlegende Änderungen des Betriebs-\nschaftsausschusses wird vom Unternehmer bestimmt;                   zwecks oder der Betriebsanlagen, soweit sie\nihre Amtszeit entspricht der Amtszeit der nach Ab-                  nicht offensichtlich auf einer Veränderung\nsatz 2 bestimmten Mitglieder.                                       der Marktlage beruhen;\n(4) Benennt eine Seite keine Mitglieder oder                  e) Einführung grundlegend neuer Arbeits-\nbleiben die Mitglieder einer Seite ohne genügende                   methoden, soweit sie nicht offensichtlich\nEntschuldigung der Sitzung fern, so wird der Wirt-                  dem technischen Fortschritt entsprechen\nschaftsausschuß schon tätig, wenn die Hälfte der                    oder ihm dienen.\nMitglieder mitwirkt.\n(2) Kommt ein Interessenausgleich nicht zustande,-\nso kann der Unternehmer oder der Betriebsrat eine\n§ 69                          behördliche Stelle um Vermittlung ersuchen. Ge-\nschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsver-\n(1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal\nzusammentreten.                                          such ergebnislos, so kann der Unternehmer oder der\nBetriebsrat eine Vermittlungsstelle anrufen, die,\n(2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Wirt-        wenn nichts anderes vereinbart wird, aus zwei Bei-\nschaftsausschusses hat der Unternehmer zur Sitzung      sitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden be-\ndes Wirtschaftsausschusses, wenn er oder sein Ver-       steht. Je ein Beisitzer wird vom Unternehmer und\ntreter nicht selbst teilnimmt, den zuständigen Ab-       dem Betriebsrat bestellt und nach Möglichkeit aus\nteilungsleiter oder Sachbearbeiter zur Erläuterung       dem Personenkreis der Betriebsangehörigen ent-\nbestimmter Fragen zu entsenden.                         nommen. Uber die Person des Vorsitzenden sollen\n{3) Der Unternehmer hat zusammen mit dem             beide Seiten sich einigen. Kommt eine Einigung\nWirtschaftsausschuß und dem Betriebsrat mindestens       nicht zustande, so bestellt den Vorsitzenden der\neinmal in jedem Kalendervierteljahr den Beleg-          Oberlandesgerichtspräsident. § 50 Abs. 4 Satz 3\nschaftsmitgliedern Kenntnis von der Lage und von        sowie die § § 53 und 55 gelten entsprechend.\nder Entwicklung des Unternehmens zu geben.\n(4) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsaus-\n§ 73\nschuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu er-\nläutern.                                                    (1) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Ver-\nmittlungsstelle bestimmte Vorschläge zur Beilegung\n§ 70                           der Meinungsverschiedenheiten machen. Die Ver-\n(1) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche An-      mittlungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu\ngelegenheiten im Sinne des § 67 entgegen dem Ver-       versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist\nlangen der Hälfte der Mitglieder des Wirtschafts-       sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien\nausschusses nicht oder ungenügend erteilt, so sollen    und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.\nUnternehmer und Betriebsrat die Meinungsverschie-           (2) Gelingt eine Einigung nicht, so hat die Ver-\ndenheiten beilegen.                                     mittlungsstelle von sich aus einen Einigungsvor-\n(2) Kommt es zwischen Unternehmer und Betriebs-     schlag zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten\nrat nicht zu einer Verständigung, so entscheidet die    zu machen; sie kann dabei von den Vorschlägen\nEinigungsstelle verbindlich; § 50 Abs. 5 findet keine   der 'Parteien abweichen. Der Einigungsvorschlag er-\nAnwendung.                                              geht mit einfacher Mehrheit, falls Unternehmer und\nBetriebsrat nichts anderes vereinbart haben; er ist\n§ 71\nunter Angabe des Tages, an dem er ergangen ist,\nFür Unternehmen, die in der Regel mehr als           vom Vorsitzenden .der Vermittlungsstelle zu unter-\nzwanzig. wahlberechtigte Ar.peitnehmer, aber nicht      schreiben und schriftHch zu begründen, wenn nicht","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1952                         691\ndie Parteien ausdrücklich auf eine Begründung ver-    wählenden Vertreter enthaltf1n. Die Wahlvorschläge\nzichtet haben.                                        der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem\n(3) Je eine vom Vorsitzenden unterschriebene       Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der\nAusfertigung einer nach Absatz 1 niedergelegten       Betriebe des Unternehmens oder von mindestens\nEinigung oder eines Einigungsvorschlags (Absatz 2)    einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmern unter-\nist jeder Partei zuzustellen und beim zuständigen     zeichnet sein.\nArbeitsgericht zu hinterlegen.                           (4) An der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer\nfür den Aufsichtsrat des herrschenden Unterneh-\n§ 74                        mens eines Konzerns nehmen auch die Arbeitnehmer\nder Betriebe der abhängigen Unternehmen teil. In\nLiegt eine Einigung {§ 73 Abs. 1) oder ein Eini-   diesen Fällen kann die Wahl durch Wahlmänner\ngungsvorschlag (§ 73 Abs. 2) vor und wird der         erfolgen.\nUnternehmer infolge von Handlungen oder Unter-\nlassungen, die von der Einigung oder dem Eini-            (5) Die Bestellung eines Vertreters der Arbeit-\ngungsvorschlag ohne zwingenden Grund abweichen,       nehmer zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf\ngenötigt, Kündigungen auszusprechen, so können        der Wahlzeit auf Antrag der Betriebsräte oder von\ndie von rechtswirksamen Kündigungen betroffenen       mindestens einem Fünftel der wahlberechtigten\nArbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage erheben        Arbeitnehmer der Betriebe des Unternehmens durch\nmit dem Antrag, den Unternehmer zur Zahlung von       Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer wider-\nAbfindungen zu verurteilen; § 8 des Kündigungs-       rufen-werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit,\nschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetz-     die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stim-\nblatt I S. 499) gilt entsprechend mit der Maßgabe,    men umfaßt. Auf die Beschlußfassung finden die\ndaß bei der Festsetzung der Abfindung die Dauer       Vorschriften der Absätze 2 und 4 Anwendung,\nder Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie        (6) Auf Aktiengesellschaften, die Familiengesell-\ndie wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers und des    schaften sind und weniger als fünfhundert Arbeit-\nUnternehmens zu berücksichtigen sind.                 nehmer beschäftigen, finden die Vorschriften über\ndie Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat\n§ 75                        keine Anwendung. Als Familiengesellschaften gel-\nten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär\nUnternehmer und Betriebsrat können auch ein        eine einzelne natürliche Person ist oder deren\nanderes Verfahren, als nach §§ 72 Abs. 2, 73 und 74   Aktionäre untereinander im Sinne von § 10 Ziff. 2\nvorgesehen ist, zur Beilegung der Meinungsverschie-   bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober\ndenheiten vereinbaren.                                1934 verwandt oder verschwägert sind. Dies gilt\nentsprechend für Kommanditgesellschaften auf\nAktien.\nFUNFTER ABSCHNITT\n§ 77\nBeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat          (1) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung\n§ 76                        und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener\nRechtspersönlichkeit mit mehr als fünfhundert Arbeit-\n(1) Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder nehmern ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zu'-\neiner Kommanditgesellschaft auf Aktien muß zu         sammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten\neinem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer         bestimmen sich nach §§ 86, 87, 89 bis 99, 102 Abs. 2,\nbestehen.                                             109 Abs. 2, 209 Abs. 3 des Aktiengesetzes und § 76\n(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in all-  dieses Gesetzes.\ngemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer           (2) Besteht bei Versicherungsvereinen auf Gegen-\nWahl von allen nach § 6 wahlberechtigten Arbeit-      seitigkeit mit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern\nnehmern der Betriebe des Unternehmens für die         ein Aufsichtsrat, so findet § 76 dieses Gesetzes\nZeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für   Anwendung. Die Satzung kann nur eine durch drei\ndie von der Hauptversammlung zu wählenden Auf-        teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern fest-\nsichtsratsmitglieder bestimmt ist. Ist ein Vertreter  setzen.\nder Arbeitnehmer zu wählen, so muß dieser in             (3) Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\neinem Betrieb des Unternehmens als Arbeitnehmer       mit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern findet § 76\nbeschäftigt sein. Sind zwei oder mehr Vertreter der   dieses Gesetzes Anwendung. Das Statut kann nur\nArbeitnehmer zu wählen, so müssen sich unter          eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmit-\ndiesen mindestens zwei Arbeitnehmer aus den           gliedern festsetzen. Der Aufsichtsrat muß min-\nBetrieben des Unternehmens, darunter ein Arbeiter     destens einmal im Kalendervierteljahr einberufen\nund ein Angestellter, befinden; § 10 Abs. 3 gilt ent- werden.\nsprechend. Sind in den Betrieben des Unternehmens\nmehr als die Hälfte der Arbeitnehmer Frauen, so                            FDNFTER TEIL\nsoll mindestens eine von ihnen Arbeitnehmer-                              Strafvorschriften\nvertreter im Aufsichtsrat sein. Für die Vertreter der\nArbeitnehmer gelten die §§ 53 und 55 Abs. 1 Satz 1                               § 78\nentsprechend.                                            (1) Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu\n(3) Die Betriebsräte und die Arbeitnehmer können   sechs Monaten wird bestraft, wer\nWahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag darf               a) vorsätzlich eine   :n   diesem Gesetz vor-\nnicht mehr Namen als die doppelte Anzahl der zu                  gesehene Wahl        des Betriebsrats, des","692                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesamtbetriebsrats, der in § 20 bezeich-       werden. Ferner kann der durch die strafbare Hand-\nneten Vertreter oder der Arbeitnehmer-         lung erlangte Vermögensvorteil eingezogen werden.\nvertreter im Aufsichtsrat behindert oder\ndurch Zufügung oder Androhung von Nach-           (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des.\nteilen oder durch Gewährung oder Ver-          Arbeitgebers oder des Unternehmers ein. § 78 Abs. 4\nsprechen von Vorteilen beeinflußt;             und Abs. 5 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.\nb) vorsätzlich die Tätigkeit des Betriebsrats,\ndes Gesamtbetriebsrats, der Einigungsstelle,\nder in § 20 bezeichneten Vertreter, des                                   § 80\nWirtschaftsausschusses, der Vermittlungs-         Hinsichtlich der nichtbeamteten Mitglieder der\nstelle oder der Arbeitnehmervertreter im       Vermittlungsstelle (§ 72) findet die Verordnung\nAufsichtsrat hindert oder stört;               gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam-\nteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943\nc) vorsätzlich ein Mitglied oder ein Ersatz-      (Reichsgesetzbl. I S. 351) mit der Maßgabe Anwen-\nmitglied des Betriebsrats oder des Gesamt-     dung, daß es einer Verpflichtung gemäß § 1 dieser\nbetriebsrats oder ein Mitglied der Einigungs-  Verordnung nicht bedarf.\nstelle oder des Wirtschaftsausschusses, der\nVermittlungsstelle oder einen der in § 20\nbezeichneten Vertreter oder einen Arbeit-\nnehmervertreter im Aufsichtsrat um seiner                           SECHSTER TEIL\nTätigkeit wil1en benachteiligt oder be-\ngünstigt;                                             Schluß- und Ubergangsbestimmungen\nd) vorsätzlich die in den §§ 61 Abs. 1,                                      § 81\n66 Abs. 2, 67 Abs. 2, 69 Abs. 3 und 4 und         (1) Auf Betriebe, die politischen, gewerkschaft-\n§ 71 bezeichneten Aufklärungs- oder Aus-       lichen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,\nkunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, un-    wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen\nvollständig oder verspätet erfüllt             Bestimmungen dienen, finden die §§ 67 bis 77 keine\nAnwendung. Die sonstigen Bestimmungen dieses\n(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Hand-        Gesetzes finden nur insoweit Anwendung, als nicht\nlungen in der Absicht begeht, dem Unternehmen,           die Eigenart des Betriebs dem entgegensteht.\ndem Betrieb oder der Belegschaft Schaden zuzufügen,\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.              (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\nDaneben kann auf Geldstrafe erkannt werden               Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und\nerzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren\n(3) Wer eine der in Absatz 1 Buchstabe d bezeich-      Rechtsform.\nneten Handlungen leichtfertig begeht, wird mit\nGeldstrafe bis zu fünftausend Deutsche Mark\n§ 82\nbestraft.\n(1) Die Arbeitsgerichte entscheiden im Beschluß-\n(4) Bei der Bemessung der Strafe ist das wirt-         verfahren bei Streitigkeiten über\nschaftliche Interesse des Täters an der Zuwider-\nhandlung zu berücksichtigen.                                    a) die Notwendigkeit der Errichtung, die Bil-\ndung und Zusammensetzung eines Betriebs-\n(5) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des                  rats:\nBetriebsrats, des Wahlvorstands oder des Unter-\nb) die Selbständigkeit eines Betriebs oder\nnehmers ein. Der Antrag kann innerhalb einer Frist\neiner Betriebsabteilung und die Zugehörig-\nvon vier Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt an,\nkeit von Nebenbetrieben und Betriebsteilen\nan dem der Betriebsrat, der Wahlvorstand oder der\nzu einem Betrieb;\nUnternehmer von der Tat Kenntnis erhalten hat,\ngestellt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist                c) die Zugehörigkeit eines Beschäftigten zu\nzulässig.                                                           dem in § 4 Abs. 2 Buchstabe c bezeichneten\nPersonenkreis;\n§ 79                                  d) die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit\neines Arbeitnehmers;\n(1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig der Vorschrift\ndes § 55, auch soweit sie in § fü3 Abs. 1 Satz 2 und            e) die Zulässigkeit der Errichtung, die Bil-\n§ 76 Abs. 2 Satz 5 als anwendbar erklärt ist, zu-                   dung und Zusammensetzung eines Ge-\nwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis                    samtbetriebsrats oder eines Wirtschafts-\nbis zu sechs Monaten bestraft.                                      ausschusses;\n(2) Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oder              f) die Errichtung, Zuständigkeit und Geschäfts-\neinem anderen einen Vermögensvorteil zu ver-                        führung des Betriebsrats, des Betriebsaus-\nschaffen oder dem Betrieb oder dem Unternehmen                      schusses, des Gesamtbetriebsrats, der Be-\nSchaden zuzufügen, wird mit Gefängnis bis zu einem                  triebsversammlung und des Wirtschafts-\nJahr bestraft; daneben kann auf Geldstrafe erkannt                  ausschusses;","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1952                       693\ng) die Bestellung und Zuständigkeit der in      Berufung der Beisitzer oder auf Umstände, die die\n§ 20 bezeichneten Vertreter;                 Berufung eines Beisitzers zu seinem Amte. aus-\nschließen, kann die Beschwerde nicht gestützt\nh) Geschäftsführungskosten des Betriebsrats,     werden.\ndes Gesamtbetriebsrats, der Einigungsstelle\nund des Wirtschaftsausschusses;\ni) die Einrichtung von Sprechstunden und die                       § 87 Einlegung\nFreistellung von Mitgliedern des Betriebs-\nrats oder Gesamtbetriebsrats;                    (1) Die Beschwerde wird durch Einreichung\neiner Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht\nk) die Verweigerung der Zustimmung des           oder durch Erklärung zur Niederschrift der Ge-\nBetriebsrats oder Gesamtbetriebsrats in      schäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den an-\npersonellen Angelegenheiten;                 gefochtenen Beschluß erlassen hat, eingelegt. Sie\nist binnen einer Notfrist von vier Wochen nach\n1) die Anwendbarkeit des      § 81   auf einen   der Zustellung des angefochtenen Beschlusses\nBetrieb;                                     einzulegen.\nm) die Anwendbarkeit von Vorschriften dieses\nGesetzes auf einen in § 81 bezeichneten          (2) Die die Beschwerde enthaltende Schrift muß\nBetrieb.                                     angeben, inwieweit die Abänderung des angefoch-\ntenen Beschlusses beantragt wird und auf welche\n(2) Die Arbeitsgerichte entscheiden ferner im Be-     im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe\nschlußverfahren bei allen Streitigkeiten aus den in     sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde\ndiesem Gesetz geregelten Wahlen und über den            gestützt wird.\nWiderruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter\nim Aufsichtsrat.                                           (3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen\nForm oder Frist eingelegt, so verwirft sie der\nVorsitzende des Beschwerdegerichts als unzulässig.\n§ 83                          Der Beschluß ist endgültig. Er ist dem Beschwerde-\n(1) Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch       führer zuzustellen.\nden Bund finden auf das Beschlußverfahren (§ 82)\n§ 8 Abs. 5 und die §§ 10 und 80 bis 90 des Arbeits-        (4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für\ngerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember        ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurück-\n1926 (Reichsgesetzbl. I S. 507) nach Maßgabe des        genommen werden. Im Falle der Zurücknahme\nAbsatzes 2 entsprechende Anwendung. Gebühren            stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt\nund Auslagen werden nicht erhoben.                      hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen\ndie Beschwerde zugestellt worden ist.\n(2) Der zweite Unterabschnitt des zweiten Ab-\nschnittes des dritten Teils des Arbeitsgerichts-\ngesetzes ist in folgender Fassung anzuwenden:\n§ 88 Verfahren\n„Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug           (1) Die die Beschwerde enthaltende Schrift wird\nden Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die\n§ 85 Grundsatz                    Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schrift-\nsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklä-\n(1) Gegen die das Verfahren beendenden Be-         rung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des\nschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde    Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß\nstatt. Für die Entscheidung über Beschwerden sind     erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die\ndie Landesarbeitsgerichte zuständig.                  Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem\nFortgang des Verfahrens nicht entgegen.\n(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für\ndas Berufungsverfahren maßgebenden Vorschrif-\nten über Offentlichkeit, Ausschließung und Ab-           (2) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des\nlehnung der Gerichtspersonen, Prozeßfähigkeit,        Landesarbeitsgerichts oder seiner Vorsitzenden\nZustellungen, Ladun9en, Termine und Fristen, Be-      findet kein Rechtsmittel statt.\nfugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer und\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand entspre-\nchend, soweit sich aus den §§ 86 bis 89 nichts                         § 89 Entscheidung\nanderes ergibt. Zustellungen und Ladungen er-\nfolgen im Beschwerdeverfahren von Amts wegen.            (1) Uber die Beschwerde entscheidet die Kammer\ndes Beschwerdegerichts durch Beschluß. Eine\n(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschie-     Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist nicht\nbende Wirkung.                                        zulässig. Der Beschluß ist endgültig.\n§ 86 Beschwerdegründe\n(2) Der Beschluß nebst Gründen ist vom Vor-\nAuf die unrichtige Annahme der örtlichen Zu-       sitzenden ·zu unterschreiben und den Beteiligten\nständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der        zuzustellen. Er soll der Geschäftsstelle binnen","894                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndrei Tagen nach der Beschlußfassung in voll-                                    § 87\nständiger Abfassung übergeben werden.•                   Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des\nBundesrates Rechtsv~rordnungen zur Regelung der\nin den §§ 6 bis 20, 4q und 47, 76 und 77 bezeich-\n§ 84                          neten Wahlen über\nDas Aktiengesetz wird wie folgt geändert:                a) die Vorbereitung der Wahl, insbesond~re die\nAufstellung der Wählerlisten und die Errech-\nt.  § 86 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Aktiengesetzes in\nnung der Vertreterzahl:\nder Fassung des § 60 Abs. 4 des D-Mark-Bilanz-\ngesetzes erhält folgende Fassung:                        b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-\nlisten und die Erhebung von Einsprüchen\n,,Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.\nDie Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen;                gegen sie;\nsie muß durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl         c) die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-\nder Aufsichtsralsmitglieder beträgt bei Gesell-             reichung;\nschaften mit einem Grundkapital\nbis zu 3 000 000 Deutsche Mark                neun,     d) das Wahlausschreiben und die        Fristen für\nseine Bekanntmachung;\nvon mehr als 3 000 000 Deutsche Mark         zwölf,\nvon mehr als 20 000 000 Deutsche Mark fünfzehn.   0     e) die Stimmabgabe;\nf) die Feststellung des Wahlergebnisses und die\n2. In § 86 Abs. 1 Satz 4 des Aktiengesetzes werden              Fristen für seine Bekanntmachung;\nhinter dem Wort „Ausnahmen\" die Worte „von\nder Höchstzahl\" eingefügt.                              g) die Anfechtung der Wahl;\nh) die Aufbewahrung der Wahlakten;\n3. § 90 Abs. 1 des Aktiengesetzes erhält folgende\nFassung:                                                 i) den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmer-\nvertreter im Aufsichtsrat.\n,,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu-\ngleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Ver-\ntreter von Vorstandsmitgliedern oder leitende\nAngestellte der Gesellschaft sein.\"                                            § 88\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die\n4. § 94 des Aktiengesetzes erhält folgenden Absatz 3:    Betriebe und Verwaltungen des Bundes, der Länder,\n„Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im     der Gemeinden und sonstiger Körperschaften und\nKalendervierteljahr einberufen werden; er muß        Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Regelung für\neinmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.\"       diesen Bereich bleibt einem besonderen Gesetz vor-\nbehalten.\n(2) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 vor-\n§ 85                          gesehenen Gesetzes bleiben die bei dem Inkraft-\n(1) Die Vorschriften des Ak ticngesetzes und des      treten dieses Gesetzes insoweit geltenden Vor-\nGenossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung         schriften unberührt.\ndes Aufsichtsrats sowie über die Wahl und die\n(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\nAbberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten\nBetriebe der Seeschiffahrt und Luftfahrt. Die Rege-\ninsoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Ge-\nlung für diesen Bereich bleibt einem besonderen\nsetzes widersprechen.\nGesetz vorbehalten.\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Ver-\n(4) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 3 vor-\ntreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat finden keine\ngesehenen Gesetzes gelten für die Landbetriebe der\nAnwendung auf die in § 1 des Gesetzes über die\nSeeschiffahrt und Luftfahrt die Vorsdiriften dieses\nMitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-\nGesetzes.\nräten und Vorständen der Unternehmen des Berg-\nbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\nvom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) bezeich-                              § 89\nneten Unternehmen.\n(1) Die in den §§ 76 und 77 vorgeschriebenen\n§ 86\nWahlen sind erstmalig zwei Wochen vor der ersten\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuhaltenden\nBetriebsräte, die beim Inkrafttreten dieses Ge-        Hauptversammlung vorzunehmen. Das Amt der ge-\nsetzes bestanden, bleiben bis spätestens sechs           wählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat be-\nMonate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im          ginnt mit der Beendigung der in Satz 1 bezeich-\nAmt und nehmen die nach diesem Gesetz den                neten Hauptversammlung.\nBetriebsräten zukommenden Befugnisse und Pflich-\nten wahr. Dies gilt nicht für den Fall, daß nach            (2) Das Amt aller Aufsichtsratsmitglieder erlischt\ndiesem Gesetz für den Betrieb ein Betriebsrat nicht      mit der Beendigung der in Absatz 1 bezeichneten\nzu errichten ist.                                        Hauptversammlung."]}