{"id":"bgbl1-1952-42-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":42,"date":"1952-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952","law_date":"1952-10-08T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["665\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                Ausgegeben zu Bonn am II. Oktober 1952                                      1   Nr. 42\nTag                                            Inhalt:                                               Seite\n8. 10. 52   Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 .     665\n8. 10. 52   Bekanntmachunq der Neufassunq der Ausgleichsteuerordnunq (Durchführunqsbestimmunqen\nzum Umsatzsteuerqesetz) . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . .    671\nGesetz über den Finanzausgleich\nunter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952.\nVom 8. Oktober 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           steuer und des Zuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    nach dem Niedersächsischen Gesetz vom 21. Dezem-\nber 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nmingsblatt S. 186) entnommen.\n§ 1\n(2) Aus der Ausgleichsmasse erhalten die Län-\nGestaltung des Finanzausgleichs               der, deren Finanzkraftmeßzahl die auf der Grund-\nIn den Rechnungsjahren 1951 und 1952 wird der          lage der bundesdurchschnittlichen Finanzkraft er-\nFinanzausgleich unter den Ländern nach den Vor-           rechnete Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht (aus-\nschriften des Kapitels I durchgeführt. Im Rechnungs-      gleichsberechtigte Länder), Zuschüsse.\njahr 1952 findet außerdem ein Ausgleich der Uber-            (3) Die Höhe der Ausgleichsmasse ergibt sich\nlastung einzelner Länder mit Kriegsfolge- und             aus dem Mittel der Aufbringungsanteile der aus-\nSozialaufwendungen der Rechnungsjahre 1948 und            gleichspflichtigen Länder (§ 17) und der Zuweisungs-\n1949 nach den Vorschriften des Kapitels II statt.         anteile der ausgleichsberechtigten' Länder (§ 18).\nDie Höhe des Beitrags oder Zuschusses eines Lan-\ndes wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem\nKAPITEL I                           sein Aufbringungsanteil oder Zuweisungsanteil zur\nAllgemeiner Finanzausgleich                   Summe der Aufbringungsanteile oder Zuweisungs-\nanteile steht\n§ 2\n§ 4\nAusgleichsjahr                                         Finanzkraftmeßzahl\nDer allgemeine Finanzausgleich wird im Rech-              Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die\nnungsjahr 1951 und im Rechnungsjahr 1952 je ge-           Summe seiner Steuereinnahmen (§ 5) und der Real-\nsondert durchgeführt. Soweit sich sein Vollzug nach\nsteuereinnahmen seiner Gemeinden (§ 6), vermin-\nfinanzwirtschaftlichen Tatbeständen richtet, die nach\ndert um die Summe seiner Rechnungsanteile an den\nden Vorschriften dieses Kapitels jeweils für ein\nAusgleichslasten (§ 7).\nRechnungsjahr festzustellen sind, sind die Tat-\nbestände des Rechnungsjahres maßgebend, für das                                     § 5\nder Finanzausgleich durchgeführt wird (Ausgleichs-\njahr}.                                                                 Steuereinnahmen der Länder\n§ 3                               (1). Als Steuereinnahmen eines Landes (§ 4) gel-\nten seine kassenmäßigen Einnahmen aus den in\nAusgleichsmasse                       § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Steuern in dem Aus-\n(1) Die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl (§ 4)         gleichsjahr.\ndie auf der Grundlage der bundesdurchschnittlichen         . (2) Den kassenmäßigen Einnahmen eines · Landes\nFinanzkraft errechnete Ausgleichsmeßzahl (§ 15)           sind die Beträge zuzusetzen, die das Land in dem\nübersteigt (ausgleichspflichtige Länder), bringen         Ausgleichsjahr nach den Vorschriften d~s Gesetzes\ndurch Beiträge eine Ausgleichsmasse auf. Die Bei-         über .die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei\nträge der ausgleichspflichtigen Länder werden ihren       der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\nEinnahmen aus der Einkornmensteuer, der Körper-           (Zerlegungsgesetz} vom 29. März 1952 (Bundes-\nschaftsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaft-          gesetzbl. I S. 225) von einem anderen Land erhalten\nsteuer, der Biersteuer und den Verkehrsteuern mit         hat. Von den kassenmäßigen Einnahmen efoes\nAusnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutz-          Landes sind abzusetzen","666                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n1. die Beträge, die das Land in dem Aus-                                       § 1\ngleichsjahr nach den Vorschriften des Zer-\nlegungsgeselzes an ein anderes Land ab-                               Ausgleichslasten\ngeführt hu t,                                        Ausgleichslasten (§ 4) sind\n2. die Belräge, die der Bund von der Einkom-            1. die   Länderanteile an den Kriegsfolgelasten\nmensteuer und von der Körperschaftsteuer                (§ 8),\nin dem Ausgleichsjahr in Anspruch nimmt.             2. die Kriegszerstörungslasten (§ 9),\n3. die mittelbaren Flüchtlingslasten  (§ 10),\n§ G                            4. die Lasten der Dauerarbeitslosigkeit (§ 11),\nRealsteuereinnahmen der Gemeinden                     5. die Zinslasten     der   Ausgleichsforderungen\n(§ 12),\n(1) Als     Realsteuereinnahmen der Gemeinden\neines Landes (§ 4) geller. die Grundbeträge der                 6. die Hochschullasten (§ 13),\nGrundsteuer und der Gewerbesteuer (ohne Lohn-                   7. die Hafenlasten der Hansestädte (§ 14).\nsummensteuer) mit folgenden Ansätzen:\n1. Grundbeträge der Grund-                                                     § 8\nsteuer von den lund- und                                  Länderanteile an den Kriegsfolgelasten\nforstw irt:3 drnftl i chen Be-\ntrieben mit                     150 vom Hundert,     Als Rechnungsanteil eines Landes an den Kriegs-\nfolgelasten (§ 7 Nr. 1) gilt der von ihm nach § 1\n2. Grundbeträge der Grund-                           des Ersten Gesetzes zur Oberleitung von Lasten und\nsteuer von Grundstücken                           Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Uber-\nin Gemeinden bis 2000                             leitungsgesetz) in der Fassung vom 21. August 1951\nEinwohner mit                   150 vom Hundert,   (Bundesgesetzbl. I S. 779) getragene Anteil an den\ndort bezeichneten Gesamtaufwendungen im Aus-\nin Gemeinden über 2000\ngleichsjahr.\nbis 5000 Einwohner mit          160 vom Hundert,\n§ 9\nin Gemeinden über 5000\nbis 20 000 Einwohner mit        180 vom Hundert,                  Kriegszerstörungslasten\nin Gemeinden über 20000\n(1) Die Kriegszerstörungslasten (§ 7 Nr. 2) wer-\nbis 100000 Einwohner mit       220 vom Hundert,\nden mit einem Rechnungsbetrag von 300 000 000\n~-    in Gemeinden über                                 Deutschen Mark angesetzt. Der Rechnungsanteil des\n100 000 Einwohner mit          240 vom Hundert,   einzelnen Landes wird auf der Grundlage des Ein-\nnahmeausfalls an Grundsteuer errechnet, den seine\n3. Grundbeträge der Ge-                              Gemeinden in dem Rechnungsjahr, das dem Aus-\nwerbesteuer vom Ertrag                            gleichsjahr vorausgeht, gegenüber dem Aufkommen\nund Kapital mit                265 vom Hundert.    an Grundsteuer im Rechnungsjahr 1942 erlitten\nhaben (Kriegszerstörungsgrad). Hierbei ist der Aus-\nDie im Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn-\nfall an Grundsteuer der Grundstücke in den Ge-\ngemeinden und Betriebsgemeinden verschiedener\nmeinden über 10 000 Einwohner zugrunde zu legen,\nLänder gezahlten Ausgleichzuschüsse sind den Real-\nder sich bei einem Hebesatz von 100 vom Hundert\nsteuereinnahmen des Landes (Satz 1), in dem die\nergibt. In den Ländern Nordrhein-Westfalen und\nWohngemeinden belegen sind, zuzusetzen und von\nRheinland-Pfalz wird der nach einem Hebesatz von\nden Realsteuereinnahmen des Landes (Satz 1), in\n100 vom Hundert berechnete Ausfall an Grundsteuer\ndem die Betriebsgemeinden belegen sind, abzu-\nder Grundstücke und außerdem mit drei Vierteln\nsetzen. Maßgebend sind die Ausgleichzuschüsse,\nder nach einem Hebesatz von 100 vom Hundert\ndie in dem Rechnungsjahr gezahlt worden sind, das\nberechnete Ausfall an Grundsteuer der land- und\ndem Ausgleichsjahr vorausgeht.\nforstwirtschaftlichen Betriebe in den Gemeinden\nunter 10 000 Einwohner des Erdkampfgebietes hin-\n(2) Als Grundbetrag (Absatz 1) gilt das Aufkom-\nzugerechnet.\nmen in dem Rechnungsjahr, das dem Ausgleichsjahr\nvorausgeht, geteilt durch die in diesem Rechnungs-              (2) Für das Rechnungsjahr 1951 entfallen hiernach\njahr in Geltung gewesenen Hebesätze. Maßgebend                auf die Länder die folgenden Rechnungsanteile:\nsind die vom Statistischen Bundesamt festgestellten                  Baden                         2 353 000 DM\nErgebnisse der Gemeindefinanzstatistik.                              Bayern                       34 107 000 DM\nBremen                       13 324 000 DM\n(3) Der Bundesminister           der Finanzen wird er-\nHamburg                    , 40 203 000 DM\nmächtigt, durch eine mit Zustimmung des Bundes-\nHessen                       21 537 000 DM\nrates zu erlassende Rechtsverordnung Ungleich-\nheiten zu beseitigen, die sich aus einer unterschied-                Niedersachsen                21 751 000 DM\nlichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im                        Nordrhein-Westfalen         107 702 000 DM\nBundesgebiet und aus dem Wegfall der Steuer-                         Rheinland-Pfalz              21 329 000 DM\nbefreiung des Neuhausbesitzes in Baden, Rheinland-                  Schleswig-Holstein             5 155 000 DM\nPfalz, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohen-                     Württemberg-Baden             30 020 000 DM\nzollern ergeben.                                                    Württemberg-Hohenzollern 2 519 000 DM.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1952                          667\nFür das Rechnungsjahr 1952 ändern sich diese             errechnet. Die den Bundesdurchschnitt übersteigende\nRechnungsanteile nach Maßgabe der vom Statisti-          Zahl der Arbeitslosen wird in jedem Lande mit den\nschen Bundesamt festgestellten Mehr- oder Minder-        folgenden Ansätzen je Arbeitslosen gewertet:\neinnahmen an Grundsteuer im Rechnungsjahr 1951\nfür die Arbeitslosenziffer\ngegenüber den Einnahmen an Grundsteuer im\nüber dem Bundesdurch-\nRechnungsjahr 1950.         Der Bundesminister der\nschnitt bis 13 vom Hun-\nFinanzen wird ermächtigt, die sich hieraus ergeben-\ndert                      mit 100 vom Hundert,\nden Rechnungsanteile der Länder für das Rechnungs-\njahr 1952 durch eine mil Zustimmung des Bundes-                 über 13 vom Hundert bis\nrates zu erlassende Rechtsverordnung festzusetzen.              16 vom Hundert            mit 150 vom Hundert,\nüber 16 vom Hundert bis\n(3) Die Bestimmung des       §  6 Abs. 3 gilt ent-          19 vom Hundert            mit 200 vom Hundert,\nsprechend.\nüber 19 vom Hundert bis\n§ 10                                 22 vom Hundert            mit300 vom Hundert,\nMittelbare Flüchtlingslasten                     über 22 vom Hundert       mit 400 vom Hundert.\n(1) Die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 7 Nr. 3)       (2) Für das Rechnungsjahr 1951 entfallen hiernach\nwerden mit einem Rechnungsbetrag von 300 000 000        auf die Länder die folgenden Rechnungsanteile:\nDeutschen Mark angesetzt. Der Rechnungsanteil                   Bayern                         6 420 000 DM\ndes einzelnen Landes wird auf der Grundlage der                 Bremen                          444 000 DM\nZahl der in seinem Gebiet am Stichtag wohnhaften                 Hamburg                        2 320 000 DM\nHeimatvertriebenen und aus Berlin und der sowje-                 Niedersachsen                 13 080 000 DM\ntischen Besatzungszone Zugewanderten errechnet.                 Schleswig-Holstein            17 736 000 DM.\nStichtag ist der 30. September des Ausgleichsjahres.\nFür das Rechnungsjahr 1952 ändern sich diese Rech-\n(2) Für das Rechnungsjahr 1951 entfallen hiernach   nungsanteile nach Maßgabe der vom Statistischen\nauf die Länder die folgenden Rechnungsanteile:           Bundesamt für 1952 festgestellten Zunahme oder\nBaden                          4 894 000 DM     Abnahme der Arbeitslosenziffer gegenüber der für\nBayern                        G5 702 000 DM     1951 festgestellten Arbeitslosenziffer. Der Bundes-\nBremen                         2 439 000 DM     minister der Finanzen wird ermächtigt, die sich hier-\nHambur~J                       6 498 000 DM     aus ergebenden Rechnungsanteile der Länder für\nHessen                        28 493 000 DM     das Rechnungsjahr 1952 durch eine mit Zustimmung\nLindau                           340 000 DM     des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung\nNiedersachsen                 66 838 000 DM     festzusetzen.\nNordrhein-Westfctlen          59 532 000 DM                               § 12\nRheinland-Pfalz                8 169 000 DM\nSchlesw ig-Holslein           28 088 000 DM              Zinslasten der Ausgleichsforderungen\nWürllernberg-Badcn            24 214 000 DM        Als Rechnungsanteil eines Landes an den Zins-\nWürtternberg-Hohenzollcrn 4 793 000 DM.         lasten der Ausgleichsforderungen (§ 7 Nr. 5) gilt der\nJahresbetrag seiner Zinsverbindlichkeiten gegenüber\nFür das Rechnungsjahr 1952 ändern sich diese\nden Geldinstituten, den Versicherungsunternehmen\nRechnungsanteile nach Maßgabe der vom Statisti-\nund den Bausparkassen auf Grund des Dritten Ge-\nschen Bundesamt foslgestellten Zunahme oder Ab-\nsetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungs-\nnahme der ZahJ der Heimatvertriebenen und Zuge-\ngesetz) und der hierzu ergangenen Durchführungs-\nwanderten gegenüber der für 1951 festgestellten\nverordnungen; maßgebend ist der Jahresbetrag nach\nZahl. Der Bundesminister der Finanzen wird er-\ndem Stand vom 31. Dezember des Ausgleichsjahres.\nmächtigt, die sich hieraus ergebenden Rechnungs-\nDie Zinslasten der Ausgleichsforderungen von ver-\nanteile der Lünder für das Rechnungsjahr 1952\nlagerten Geldinstituten und Geldinstituten mit Nie-\ndurch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-\nderlassungen in mehreren Ländern, für die das Sitz-\nlassende Rechtsverordnung festzusetzen.\nland in Vorlage tritt, sind den Zinsverbindlichkeiten\ndes Sitzlandes zuzurechnen. Soweit Zinslasten unter\n§ 11                         den Ländern gesondert ausgeglichen worden sind,\nlasten der Dauerarbeitslosigkeit           erhöht oder vermindert sich der Rechnungsanteil im\nAusgleichsjahr um dje Leistungen an andere Länder\n(1) Die durch die hohe Dauernrbeitslosigkeit ver-   und die Leistungen von anderen Ländern. Der Rech-\nursachten Lasten (§ 7 Nr. 4) werden mit einem Rech-     nungsanteil darf die Höhe der von dem Land in dem\nnungsbetrag von 40 000 000 Deutschen Mark ange-         Ausgleichsjahr aus eigenen Mitteln geleisteten Zins-\nsetzt. Rechnungsanteile entfallen auf die Länder, in    ausgaben abzüglich der Leistungen von anderen Län-\ndenen das Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen zur      dern im Rahmen des Sonderausgleichs (Satz 3) nicht\nZahl der Arbeitnehmer (Arbeitslosenziffer) im Mittel    überschreiten.\nder Slichtage 30. September, 31. Dezember, 31. März,\n30. Juni und 30. Septern ber die Arbeitslosenziffer                                § 13\ndes Bundesgebietes überstiegen hat; maßgebend ist\nHochschullasten\nder Zeitraum, der in dem Ausgleichsjahr endet. Der\nRechnungsanteil des einzelnen Landes wird auf der           (1) Die durch die Unterhaltung der wissenschaft-\nGruncllage seiner im Verhältnis zum Bundesgebiet        lichen Hochschulen verursachten Lasten (§ 7 Nr. 6)\nüberdurchschnittlichen Belastung mit Arbeitslosen       werden insgesamt mit einem Rechnungsbetrag von","668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n80 000 000 Deu lschen Mu.rk angesetzt. Der Rechnungs-        die weiteren 15 000 Einwoh-\nanteil des einzelnen Landes wird auf der Grundlage           ner einer Gemeinde           mit 115 vom Hundert,\nder Zahl der Studierenden in dem Winterhalbjahr,             die weiteren 80 000 Einwoh-\ndas dem Ausgleichsjahr vorausgeht, errechnet. Hier-          ner einer Gemeinde           mit 125 vom Hundert,\nbei wird die Zahl cler Studierenden an den Univer-\ndie weiteren 400 000 Ein-\nsitäten (einschließ] ich Medizinische Akademie Düs-\nwohner einer Gemeinde        mit 135 vom Hundert,\nseldorf), Tierürzl.liche und Landwirtschaftliche Hoch-\nschulen mit 75 vom Jlundert, an den Technischen              die weiteren 500 000 Ein-\nwohner einer Gemeinde        mit 150 vom Hundert,\nHochschulen (einsd11id31ich Bergakademie Clausthal)\nmit 100 vom Hur,dert angesetzt.                              die weiteren Einwohner einer\nGemeinde                     mit 160 vom Hundert.\n(2) Für das Rechnungsjahr 1951 entfallen hiernach\nauf die Länder fol~Jende Rechnungsanteile:                Die hiernach errechneten überhöhten Einwohner-\nBaden                            3 153 000 DM      zahlen werden nach einem für alle Länder einheit-\nlichen Vomhundertsatz so weit ermäßigt, daß sich\nBayern                          17 365 000 DM\ndie Summe der wirklichen Einwohnerzahlen des\nI Iamburg                        3 468 000 DM      Bundesgebietes ergibt (veredelte Einwohnerzahlen).\nHessen                           9 554 000 DM\nNiedersachsen                    8 688 000 DM                               § 17\nNordrhein-W esUulcn             17 051 000 DM                       A ufüringungsanteile\nRheinland-Pfulz                  3 809 000 DM\nDie Aufbringungsanteile der aufbringungspflichti-\nSchlcswi~J-1 lolstcin            2 135 000 DM\ngen Länder werden auf Grund des Betrags errech-\nWürttcrn bcrg-Baclen            11 557 000 DM\nnet, um den die Finanzkraftmeßzahl (§ 4) 105 vom\nWürttem berg-J lohenzollcrn      3 220 000 DM.     Hundert ihrer Ausgleichsmeßzahl (§ 15) übersteigt;\nFür das Rechnungsjahr 1952 ändern sich diese Rech-\nsie betragen :35 vom Hundert dieses Unterschieds.\nnungsanteile nach Mc1ßgabe der vom Statistischen\nBundesamt festgestellten Zunahme oder Abnahme                                      § 18\nder Zahl der Studierenden gegenüber der für 1951                            Zuweisungsanteile\nfestgcstelllen Zahl. Der Bundesminister der Finan-\nzen wird ermächtigt. die sich hieraus ergebenden             Die Zuweisungsanteile der ausgleichsberechtigten\nRechnungsanteile der Länder für das Rechnungsjahr         Länder werden auf Grund des Betrags errechnet,\n1952 durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu        um den ihre Finanzkraftmeßzahl (§ 4) hinter 90 vom\ner lassende Rech tsvcrord n u ng festzusetzen.            Hundert ihrer Ausgleichsmeßzahl (§ 15) zurückbleibt.\nfiierbei werden von dem Betrag, der an 70 vom\nHundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt, drei Viertel,\n§ 14                          von dem Betrag, der von 70 bis 85 vom Hundert\nHafenlasten                        der Ausgleichsmeßzahl fehlt. die Hälfte und von\ndem Betrag, der von 85 bis 90 vom Hundert der\nDie Lasten der Hansestädte aus der Unterhaltung        Ausgleichsmeßzahl fehlt, ein Viertel angesetzt.\nihrer Seehäfen (§ 7 Nr. 7) werden mit den folgenden\nRechnungsanleilcn angesetzt:                                                       § 19\nBremen                12 000 000 DM                     Sonderzuweisungsanteile des Landes\nHamburg               24 000 000 DM.                             Schleswig-Holstein\n§ 15                             Das Land Schleswig-Holstein erhält für die\nRechnungsjahre 1951 und 1952 zum Ausgleich seiner\nAusgleichsmeßzahl                      besonders geringen Steuerkraft einen Sonder-\nzuweisungsanteil von je 10 000 000 Deutschen Mark.\nDie Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die mit\nseiner veredelten Einwohnerzahl (§ 16) vervielfachte\nbundesdurchschnitlliche Finanzkraftmeßzahl je Ein-                                 § 20\nwohner.                                                        Sonderzuweisungsanteil für die Stadt Kehl\n§ 16                             (1) Für das RechnungsJahr 1951 erhält das Land\nEinwohnerzahl                       Baden zur Milderung der Notlage der Stadt Kehl\neinen Sonderzuweisungsanteil von 2 000 000 Deut-\nZur Errechnung der Ausgleichsmeßzahlen wird            schen Mark.\nvon den Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) aus-\ngegangen, die dus Statistische Bundesamt für das             (2) Für das .Rechnungsjahr 1952 steht der Sonder-\nRechnungsjahr 1951 am 31. DE~zernber 1951 und für         zuweisungsanteil (Absatz 1) in gleicher Höhe dem\ndas Rechnungsjahr 1952 c1n einem vom Bundesmini-          Land Baden-Württemberg zu.\nster der Pinunzen zu bestimmenden Stichtag festge-\nstellt hat. Die Einwohnerzc1blcn der Gemeinden                                      § 21\neines Landes werden mit den folgenden Ansätzen je\nEinwohner gewertet:                                                   Vorbehalt tür die Hansestädte\ndie ersten 5 000 Einwohner                                (1) Die   Aufbringunqsanteile der Hansestädte\neiner Gemeinde                 mit 100 vom Hundert,    (§ 17) werden herabgesetzt, wenn der auf den Ein-","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1952                         669\nwohner einer Hansestadt entfallende Betrag der            in § 22 Abs. 1 festgesetzten Beträge jeweils am\nLandessteuereinnahmen (§ 5 Abs. 1) und der Real-          15. eines Monats zu entrichten.\nsteuereinnahmen im Ausgleichsjahr nach Absetzung\ndes nach § 17 errechneten Aufbringungsanteils und             (2) Die ausgleichsberechtigten Länder erhalten im\ndes für die Hafonlasten angesetzten Rechnungs-             Rechnungsjahr 1952 Vorauszahlungen in Höhe der\nanleils (§ 14) kleiner isl als der nach Absatz 2 zu        in § 22 Abs. 2 festgesetzten Beträge.\nerrechnende Vergleichsbetrag.                                  (3) Der Bundesminister der Finanzen/ wird er-\n(2) Der Vcrgleichsbetrn~J wird je Einwohner er-        mächtigt, die Vorauszahlungen (Absätze 1 und 2)\nrechnet aus der Summe                                      durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-\nlassende Rechtsverordnung den Steuereinnahmen\n1. der    Realsteuereinnahmen in       Köln  und  der Länder (§ 5), den Realsteuereinnahmen (§ 6) und\nStu ll~Jcnl im Ausgleichsjahr,                 den Ausgleichslasten (§ 7) anzupassen, die im Rech-\n2. der Landessteuereinnahmen (§ 5 Abs. 1) ab-     nungsjahr 1952 zu erwarten sind.\nzüglich der Aufbringungsanteile (§ 17) in\nNordrhein-Westfalen und in dem bisheri-\ngen Land Würlt.emberg-Baden im Aus-                                      § 24\ngleichsjab r.                                          Festsetzung der Beiträge und Zuschüsse\n(3) Die Ilöhe der Herabsetzung des Aufbringungs-          (1) Der Bundesminister der Finanzen stellt durch\nanteils einer Ifonsc)sladt ergibt sich aus dem mit der    eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende\nBevölkerungszahl v erv i elf ach len Unterschiedsbetrag.  Rechtsverordnung die endgültige Höhe der Beiträge\n(4) Der Bundesministn der Finanzen stellt den         und Zuschüsse fest\nBetrag, um den d ic Aufbringungsanteile der Hanse-           (2) Die nach den §§ 22 und 23 geleisteten und emp-\nstädte und die Ausgleichsmasse (§ 3) herabzusetzen        fangenen Vorauszahlungen werden mit den Bei-\nsind, durch eine mit Zustimmung des Bundesrates           trägen und Zuschüssen (Absatz 1) verrechnet.\nzu erlassende Rechtsverordnung fest.\n(3) Die Beiträge werden, soweit sie nicht voraus-\ngezahlt sind, mit dem Inkrafttreten der Rechtsver-\n§ 22\nordnung (Absatz 1) fällig.\nVorauszahlungen im Rechnungsjahr 1951\n(1) Die   ausgleichspf1ichtigen Länder sind ver-                                 § 2-5 -\npflichtet, im Rechnungsjahr 1951 Vorauszahlungen\nzu leisten. Die Vorauszahlungen betragen:                                      Zahlungsverkehr\nBremen                           1000000 DM          (1) Die ausgleichspflichtigen Länder (§ 3 Abs. 1)\nHamburg                         29 500 000 DM     leisten die Vorauszahlungen und Beiträge an die\nHessen                                            Bundeshauptkasse. Der Bundesminister der Finan-\n16 500 000 DM\nzen verteilt die eingegangenen Beträge unverzüglich\nLindau                             500 000 DM\nauf die ausgleichsberechtigten Länder.\nNordrhein-Westfalen             84 000 000 DM\nWürttemberg-Baden               31500000 DM.         (2) Die ausgleichspflichtigen Länder, die mit den\nnach diesem Gesetz und seinen Durchführungs-\n(2) Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech-       bestimmungen geschuldeten Leistung~n in Verzug\ntigten Länder betragen im Rechnungsjahr 1951:              sind, haben die rückständigen Beträge vom Tage der\nBayern                          15 000 000 DM     Fälligkeit ab zu verzinsen; der Zinssatz entspricht\ndem von der Bank deutscher Länder für ihre Ge-\nNiedersachsen                   27 000 000 DM\nschäfte mit der Bundesregierung festgesetzten Zins-\nRheinland-Pfalz                 21000000 DM       satz. Um die geleisteten Zinszahlungen erhöhen\nSchleswig-Holstein             100 000 000 DM.    sich die Leistungen an die ausgleichsberechtigten\nLänder.\n·(3) Die nach § 6 der Ersten Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes über den Finanzausgleich                 (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die\nunter den Ländern im Rechnungsjahr 1950 vom                zur Regelung des Zahlungsverkehrs erforderlichen\n26. Juni 1951 (Bunclesgesetzbl. I S. 408) vorläufig        allgemeinen V erwal tungsanordn ungen.\ngeleisteten und empfangenen Zahlungen werden\nmit den nach den Absätzen 1 und 2 zu leistenden\nund zu empfangenden Vorauszahlungen verrechnet.                                      § 26\nDie sich hiernach für die ausgleichspflichtigen Län-                                Lindau\nder ergebenden Restvorauszahlungen sind binnen\nzwei Wochen nach Verkündung dieses Gesetzes zu                Der bayerische Kreis Lindau gilt     als Land   im\nleisten.                                                   Sinne dieses Gesetzes.\n§ 23                                                    § 27\nVorauszah!ungen im Rechnungsjahr 1952                                       Berlin\n(l) Die ausgleichspflichtigen Länder sind ver-            Das Land Berlin nimmt in den Rechnungsjahren\npflichtet, im Rechnungsjahr 1952 Vorauszahlungen           1951 und 1952 am Finanzausgleich unter den Län-\nzu leisten. Diese sind in Höhe eines Zwölftels der         dern nicht teil.","670                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 28                           ger Verbindlichkeiten aus jener Zeit zu ermöglichen,\nweist der Bundesminister der Finanzen den im Wege\nBaden, Württemberg-Baden,\ndes Kredits beschafften Betrag (§ 29) unverzüglich\nWürttemberg-Hohenzollern\nden folgenden Ländern in dem nachstehenden Ver-\n(1) Im Rechnungsjnhr 1952 werden die Steuerein-        hältnis zu:\nnahmen (§§ 5 und G) und die Ausgleichslasten (§ 7)              Baden-Württemberg        8,0 vom Hundert,\nder   bisherigen Länder Baden, Würllemberg-Baden                Bayern                  26,4 vom Hundert,\nund   Württemberg-Hohenzollern bei der Bemessung                Hessen                  21,2 vom Hundert,\nder  Vorausznhlungen (§ 23 Abs. 3) und der Beiträge\nNiedersachsen           26,4 vom Hundert,\nund   Zuschüsse (§ 24) zusammengezählt.\nRheinland-Pfalz          6,0 vom Hundert,\n(2) Im Recbnungsjnhr 1952 sind die monatlichen\nSchleswig-Holstein      12,0 vom Hundert.\nVorauszahlungen des Landes Baden-Württemberg\nin Höhe eines Zwölflels des in § 22 Abs. 1 für das          (2) Der Bundesminister der Finanzen kann den\nbisherige Land Württemberg-Baden festgesetzten           Ländern den auf sie entfallenden Betrag bis zu\nBetrags zu entricb lcn, sowci t sie nicht nach § 23      100 000 000 Deutsche Mark auch in der Form ge-\nAbs. 3 andc~rwei lig feslgc:selzt werden.                währen, daß er den Gläubigern kurzfristiger Ver•\nbindlichkeiten dieser Länder mit Zustimmung der\nGläubiger Schatzanweisungen des Bundes unmittel-\nKAPITEL II                          bar an Zahlungs Statt aushändigt.\nAusgleich der Uberlastung einzelner Länder\nmit Kriegsfolge- und Sozialaufwendungen                                       § 31\nder Rechnungsjahre 1948 und 1949\nFinanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund\n§ 29                                             und den Ländern\nKreditermächtigung                        Die zur Verzinsung und Tilgung des aufgenom-\nfür den Bundesminister der Finanzen             menen Kredits (§ 29) erforderlichen Beträge werden\nim Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zwi-\n(1) Der Bundesminister der      Pinanzen wird er-\nschen dem Bund und den Ländern in den Rechnungs-\nmächtigt, zur Durchführung der Vorschrift des § 30\njahren, in denen sie fällig sind, als Bundeslasten be-\nbis zu 250 000 000 Deutsche Mark im Wege des\nrücksichtigt.\nKredits zu beschaffen. Dieser Kredit muß jährlich\nmit mindestens einem Fünftel getilgt werden.                                  KAPITEL III\n(2) Einen Teilbetrag von 150 000 000 Deutschen                    Allgemeine Bestimmungen\nMark beschafft der Bundesminister der Finanzen\n§ 32\ndurch Begebung von unverzinslichen Schatzanwei-\nsungen des Bundes bei den Ländern. Diese unver-                             A uskunHspflicht\nzinslichen Schatzanweisungen werden zu dem für\nunverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes mit             Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesminister\ngleicher Laufzeit jeweils geltenden Diskontsatz ab-      der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes\ngerechnet.                                               erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihre sach-\nliche Richtigkeit von der obersten Rechnungs-\n§ 30\nprüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.\nAusgleichsleistungen an die Länder\n(1) Um die haushaltsm.äßig noch nicht endgültig                                §  33\ngedeckte Überlastung einzelner Länder mit Kriegs-                             Inkrafttreten\nfolge- und Sozialaufwendungen der Rechnungsjahre\n1948 und 1949 einmalig und abschließend auszu-              Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951\ngleichen und diesen Ländern die Tilgung kurzfristi-      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Oktober 1952.\nDer Bundespräsident\nT h e o d o r H e u s· s\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}