{"id":"bgbl1-1952-41-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":41,"date":"1952-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/41#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_41.pdf#page=16","order":5,"title":"Berichtigung der Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes","law_date":"1952-10-02T00:00:00Z","page":664,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["664                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n3. die Höhe der Abgabeschuld am Ende der                                                      § 10\neinzelnen Rechnungsjahre;\nAuskunfts- und Vorlegungspflicht\n4. die    einzelnen Beträge, um die die Ab-\nDie Auskunftspflicht dritter Personen nach Maß-\ngabeschuld am Ende des Rechnungsjahrs,\ngabe der §§ 175 bis 180 der Reichsabgabenordnung\nin dem der Abgabebescheid erlassen\nund die Verpflichtung zur Vorlegung von Urkunden\nworden ist, von der Abgabeschuld bei Er-\nund Schriftstücken nach Maßgabe des § 183 Satz 1\nlaß des Bescheids und um die die Abgabe-\nder Reichsabgabenordnung bestehen auch gegen-\nschuld am Ende eines späteren Rechnungs-\nüber der beauftragten Stelle.\njahrs von der Abgabeschuld am Ende des\nvorhergehenden Rechnungsjahrs infolge\n§ 11\nBerichtigung, Herabsetzung, Tilgung, Ab-\nlösung, Erlaß oder Ausfall in der Zwangs-                                      Uberlei tungsvorschrift\nvollstreckung abweicht.                                         Rechtshandlungen, die die beauftragten Stellen\n(2) Die beauftragten Stellen haben jeweils nach                         oder andere Stellen, die vor Inkrafttreten des Ge-\ndem Stand am Ende eines Rechnungsjahrs für die                             setzes die Umstellungsgrundschuld verwaltet haben,\nAbgabeschulden, die die in einem Lande belegenen                           im Rahmen der Befugnisse nach Maßgabe dieser\nGrundstücke betreffen, eine Gesamtnachweisung                              Verordnung in der Zeit zwischen Inkrafttreten des\naufzustellen und innerhalb eines Monats der von                            Gesetzes und Inkrafttreten der Verordnung vor-\nder obersten Finanzbehörde des betreffenden Lan-                           genommen haben, sind wirksam.\ndes bestimmten Stelle einzureichen. Die Gesamt-\nnachweisung muß enthalten                                                                              § 12\n1. den Gesamtbetrag der Abgabeschulden am                                              Geltungsbereich\n21. Juni 1948;\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht\n2 den Gesamtbetrag der Abgabeschulden am                          für Fälle, in denen das Grundstück im Lande Berlin\nEnde des Rechnungsjahrs;                                      belegen ist.\n3. die einzelnen Beträge, um die der Gesamt-                                                  § 13\nbetrag der Abgabeschulden am Ende des                                                Inkrafttreten\nRechnungsjahrs von dem Gesamtbetrag\nder Abgabeschulden. der für das Ende des                        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nvorhergehenden Rechnungsjahrs nachge-                         kündung in Kraft.\nwiesen worden ist, infolge ·erstmalig be-\nrücksichtigter        Abgabeschulden,           Berich-       Bonn, den 8. Oktober 1952.\ntigung, Herabsetzung, Tilgung, Ablösung,\nDer Bundeskanzler\nErlaß oder Ausfall in der Zwangsvoll-\nstreckung abweicht.                                                                  Adenauer\nDie erste Meldung ist nach dem Stand am 31. März                            Der Bundesminister der                        Finanzen\n1953 zu erstatten und auf die Angaben. nach                                                        Schäffer\nNummern 1 und 2 zu beschränken.\n§ 8\nBerichtigung.,\nIn der Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes\nPrüfung der beauftragten Stellen                             vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427) muß\nDie beauftragten Stellen haben ihre Bücher ein-                         es in § 6 Abs. 1 statt „Abs. 3\" heißen „Abs. 4\".\nschließlich des dazu gehörenden Schriftwechsels                            Bonn, den 2. Oktober 1952.\ndem Bundesminister der Finanzen, der Landes-\nfinanzbehörde und dem Bundesrechnungshof jeder-                                Der Bundesminister für Arbeit\nzeit zur Prüfung vorzulegen.                                                                       Im Auftrag\nDr. Sc h r a f t\n§ 9\nSteuergeheimnis                                                          Berichtigung.\nAuf die Personen, die einer beauftragten Stelle                            Im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in\nangehören, und mit den Aufgaben dieser Stelle be-                          Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom\ntraut sind, sind die Vorschriften der §§ 22 und 412                        27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641) muß\nder Reichsabgabenordnung entsprechend anzu-                                der Ort der Ausfertigung lauten „Schwalten, Post\nwenden.                                                                    Seeg\".\nDas Bundesgescfzblalt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. -        Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nvierteljährlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3 00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40\n(zuzüglich Versanrlqehühren [JM 0.10). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voremsendung des erforderlichen Betrages auf\nPostsd1eckkonto „Bunclesanzeiqcr-Vcrla11s•Grnbl-1.-Bundesgesetzblatt\" Köln 399.- Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes•\nanzcigcr-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, B1eite Straße 7~."]}