{"id":"bgbl1-1952-41-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":41,"date":"1952-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_41.pdf#page=14","order":4,"title":"Vierte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (4. AbgabenDV-LA)","law_date":"1952-10-08T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["662                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nStelle oder durch Einigung spi.:i lcr beseitigt, so ist                                      § 11\ndie Soforthilfeabgabe endgültig auf ·die Abgabe-\nschuld desjenigen anzurechnen, dem das Ver-                                             Inkrafttreten\nmögen zugesprochen wird.                                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n3. S c h l ll ß b e s l i rn rn 11 n gen\n§  10                              Bonn, den 8. Oktober 1952.\nAnwendung der Verordnung in Berlin\nDer Bundeskanzler\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Gesetzes\nAdenauer\nüber die Stellung des Landes Berlin im Finanz-\nsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsg2setz)\nvom 4. Januar 1952 (Bundes~.Jesetzbl. I S. 1) auch                Der Bundesminister der                  Finanzen\nirn Lande Berlin.                                                                        Schäffer\nVierte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (4. AbgabenDV-LA).\nVom 8. Oktober 1952.\nAuf Grund des § 1:39 Abs. 1 und des § 141 Nr. 2                bescheid erläßt. Gibt der Eigentümer als Grund an,\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952                  daß der Schuldnergewinn der Kreditgewinnabgabe\n(Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundes-                  unterliegt, so ist stets die Entscheidung des Finanz-\nregierung zur Durchführung der llypothekengewinn-                 amts herbeizuführen.\nabgabe mit Zustimmung de,:; Buncle~rates:\n§ 4\n§ 1\nAufgaben und Befugnisse der beauftragten Stellen\nBeauftragte Stellen\nDie Stellen, die von den Ländern bei der Verwal-                  (1) Die    beauftragten Stellen haben     die nach-\ntung der Hypothekengewinnabgabe herangezogen                      stehenden Aufgaben und Befugnisse:\nwerden, werden in dieser Verordnung als beauf-                             1. die   Ermittlung der der Hypotheken-\ntragte Stellen bezeichnet.                                                    gewinnabgabe unterliegenden Schuldner-\n§ 2                                           gewinne und der sonstigen für die Ver-\nanlagung maßgebenden Umstände;\nEntrichtung der Hypothekengewinnabgabe\nan die beauftragten Stellen                               2.  die Vorbereitung der Veranlagungs-, Her-\nabsetzungs-, Aufteilungs-, Abrechnungs-,\n(1) Die     Hypothekengewinnabgabe ist für die                             Ablösungs- und Vorauszahlungsbescheide\nDauer der Heranziehung beauftragter Stellen nicht                             sowie die Stellungnahme zu solchen An-\nan die Finanzärnler, sondern an die beauftragten                              trägen, die der Entscheidung des Finanz-\nStellen zu entrichlen.                                                        amts unterliegen, und zu Rechtsmitteln;\n(2) Die Leistungen auf eine bestimmte Abgabe-                          3.  die Annahme von Abgabeleistungen und\nschuld sind an diejenige beauftragte Stelle zu ent-                           die Abführung der entrichteten oder sonst\nrichten, die dem Abgabeschuldner durch das Finanz-                            aufgekommenen Beträge an die Kasse der\narnt mitgeteilt oder die durch öffentliche Bekannt-                           von der obersten Landesfinanzbehörde\nmachung bestimmt ist Bis zu einer solchen Mit-                                bestimmten Landesbehörde längstens in-\nteilung oder Bekann1machung ist an die Stelle zu                              nerhalb einer Woche; Beträge, die nicht\nzahlen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes diejenige                          rechtzeitig abgeführt werden, sind von der\nUmstellungsgrundschuld verwaltet hat, der die Ab-                             beauftragten Stelle mit 20/o über den Dis-\ngabeschuld entspricht oder die als Abgabeschuld                               kontsatz der Bank deutscher Länder zu\na ufrec;h terhallen ist.                                                      verzinsen;\n§ 3                                        4.  die allgemeine Uberwachung der Zah-\nEinstellung der Zahlungen                                    lungseingänge und gegebenenfalls die\nAnmahnung fälliger Abgabeleistungen;\nHält sich der Eigentümer eines Grundslücks, der\n5.  Stundungen in den Fällen der §§ 129 bis\nnach den Vorschriften des Hypothekensicherungs-\n131 des Gesetzes und vorläufige Stun-\ngesetzes Leistungen aus den Umstellungsgrund-\ndungen in anderen Fällen bis zu einer für\nschulden zu erbringen hatte, mcht für verpflichtet,\ndie Zahlungspflicht maßgeblichen Ent-\nnach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes wei-\nscheidung des Finanzamts;\ntere Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe\nzu erbringen, so hat er das der in § 2 Abs. 2 be-                         6.  Entlassungen aus der Haftung nach § 111\nzeichneten Stelle unter Bezeichnung des Grundes                               Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes;\nmitzuteilen. Hält diese die Leistungspflicht für be-                      7.  die Wahrnehmung der Rechte des Finanz-\ngründet oder ist sie darübPr im Zweifel, so hat sie                           amts in einem vor den ordentlichen Ge-\ndie Entscheidung des Finanzamts herbeizuführen,                               richten ausgetragenen Streit über den Be-\ndas gegebenenfalls einen Vorauszahlungsbescheid                               friedigungsrang der öffentlichen Last nac·\noder einen vorläufigen oder endgültigen Abgabe-                               § 113 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes;","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1952                          663\n8. die Bewilligung von Vorrechten nach§ 116         (2) Zur Aufrechnung oder Erstattung eingezahlter\ndes Gesetzes sowie der Eintragung von        und bereits verbuchter Beträge bedarf es einer An-\nVermerken nach § 117 des Gesetzes;           ordnung des Finanzamts; das gilt auch in den Fällen,\n9. die Erteilung von Bescheinigungen nach        in denen keine Abgabeschuld entstanden ist. Der\n§ 120 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes;            Ausgleich durch Aufrechnung erfolgt in derselben\n10. die Erteilung von Auskünften nach § 128        Weise, als ob die Beträge bei der Finanzkasse ein-\ndes Gesetzes;                                gegangen wären; aufgerechnete Beträge hat die be-\nauftragte Stelle an die Finanzkasse abzuführen.\n1 l. die Wahrnehmung der Rechte des Finanz-\namts nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und im Ver-                                 § 6\nfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der 40. Durch-\nführungsverordnung zum Umstellungs-                             Leistungsrechnung\ngesetz;                                         (1) Die beauftragten Stellen haben die Soll- und\n12. die Wahrnehmung der Rechte des Finanz-         Istbeträge für jede Abgabeschuld in einer Form\namts im Verfahren der Zwangsversteige-       nachzuweisen, die die Nachprüfung ermöglicht. Da-\nrung und Zwangsverwaltung sowie der          bei sind die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zu be-\nRechte aus einer im Zwangsverfahren ein-      achten.\ngetragenen Sicherungshypothek, jedoch            (2) Die Sollstellungen sind auf Grund eines vom\nmit Ausnahme der Anträge auf Zwangs-          Finanzamt erteilten Abgabebescheids oder Voraus-\nversteigerung und Zwangilverwaltung so-       zahlungsbescheids vorzunehmen. Beträge, die nach\nwie des Beitritts zu diesen Verfahren und     § 105 Abs. 1 oder § 134 Abs. 1 des Gesetzes zu ent-\nmit Ausnahme des Antrags auf Eintragung       richten sind, sind auch ohne besondere Anordnung\neiner Sicherungshypothek.                    zum Soll zu stellen; erweisen sie sich als unrichtig,\n(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 3 bis 12 übt      so hat die beauftragte Stelle die Sollstellung ohne\ndie in § 2 Abs. 2 bezeichnete beauftragte Stelle aus.     Anordnung des Finanzamts zu ändern.\nRuhen mehrere Abgabeschulden als einheitliche\n(3) In den Sollstellungen sind kenntlich zu machen\nöffentliche Last auf dem Grundstück, so ist zur Aus-\nübung der Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8, 10               1. die nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes zu ent-\nund 12 von mehreren nach Satz 1 zuständigen be-                     richtenden Beträge, soweit sie bei Inkraft-\nauftragten Stellen ausschließlich diejenige beauf-                  treten des Gesetzes (1. September 1952) noch\ntragte Stelle zuständig, die für die Abgabeschuld aus               geschuldet wurden;\nder an bester Rangstelle gesicherten Reichsmarkver-              2. die nach § 106 oder nach § 134 des Ge-\nbindlichkeit zuständig ist.                                         setzes zu entrichtenden Beträge, soweit sie\n(3) Aufgaben und Befugnisse können von der                       bei Inkrafttreten des Gesetzes (1. September\nWahrnehmung durch die einzelnen beauftragten                        1952) noch geschuldet wurden;\nStellen ausgeschlossen und bei bestimmten beauf-                 3. jeweils innerhalb der Nummern 1 und 2\ntragten Stellen zusammengefaßt werden. Sollen Be-                   Zinsen und Tilgungsbeträge; Leistungen,\nfugnisse anderen als den nach Absatz 2 zuständigen                  die nach Art von Rentenleistungen zu ent-\nbeauftragten Stellen zustehen, so bedarf es einer                   richten sind, sind wie Tilgungsbeträge zu\nöffentlichen Bekanntmachung.                                        behandeln.\n(4) Die beauftragten Stellen sind verpflichtet,           (4) Das Ist ist getrennt nach Absatz 3 Nr. 1 ,bis 3\n1. bei der Durchführung ihrer Aufgaben und         zu buchen.\nbei der Ausübung ihrer Befugnisse die ein-        (5) Die beauftragten Stellen haben jeweils das\nschlägigen Verwaltungsanordnungen sowie        Gesamt-Soll und das Gesamt-Ist für die Abgabe-\nWeisungen, die ihnen die Landesfinanzbe-       schulden, die mit den in einem Lande belegenen\nhörden allgemein oder für den einzelnen        Grundstücken zusammenhängen, nach dem Stand\nFall erteilen, zu befolgen;                    vom 30. Juni, 30. September, 31. Dezember und\n2. die Zustimmung des Finanzamts einzuholen        31. März eines jeden Jahres, erstmalig nach dem\na) vor Entscheidungen oder vor Erteilung       Stand am 31. März 1953, innerhalb eines Monats\nan die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Landesbehörde\nvon Auskünften über Fragen, die aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen     zu melden. Dabei sind die Beträge nach Absatz 3\nNr. 1 bis 3 aufzuteilen. Die Landesbehörde veran-\nzweifelhaft oder die von besonderer\nwirtschaftlichen Tragweite sind,           laßt entsprechende Sollstellungeri bei ihrer Kasse.\nb) vor Entscheidungen, die die eigenen Inter-                             § 7\nessen der beauftragten Stelle berühren;\nVermögensrechnung\ndie Zustimmung befreit sie von der Be-\nschränkung des § 181 des Bürgerlichen         (1) Die beauftragten Stellen haben für jede Ab-\nGesetzbuchs.                               gabeschuld, die durch Abgabebescheid festgesetzt\n§ 5                          ist (§ 125 des Gesetzes), buchhalterische Aufzeich-\nBeigetriebene Bcktige; Aufrechnung oder Erstattung        nungen in einer Form zu führen, die die Nach-\nprüfung ermöglicht. Darin sind nachzuweisen\n(1) Beträge, die durch das Finanzamt beigetrieben\nwerden, sind an die in § 2 Abs. 2 bezeichnete beauf-             1. die Höhe der Abgabeschuld am 21. Junj\ntragte Stelle abzuJühren Sie werden von dieser                      1948 (§ 102 des Gesetzes);\nwie unmittdbar6 Zahlungen des Abgabeschuldners                   2. die Höhe der Abgabeschuld bei Erlaß des\nbehandelt.                                                          Abgabebescheids;"]}