{"id":"bgbl1-1952-41-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":41,"date":"1952-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/41#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_41.pdf#page=12","order":3,"title":"Dritte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. AbgabenDV-LA)","law_date":"1952-10-08T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["660                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nDritte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. AbgabenDV-LA).\nVom 8. Oktober 1952.\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 und 9 und des § 56                    Abgabepflichtigen gestundet worden sind, um\nAbs. 3 des Laslcnausgleichs~resclzcs vom 14. August               Härten zu vermeiden, die sich aus dem Sofort-\n1952 (Bundesgcselzbl. J S. 44G) V('rordnet die Bun-               hilfegesetz oder einer Durchführungsverord-\ndesregierung mit Zusti mrnung des Bundesrates über                nung ergeben würden (Korrekturstundung),\ndie Anrechnun~J der Soforthilf0abgabe auf die Ver-\n3. die auf Grund der Soforthilfeanpassungsgesetze\nmögensa bg a lw:\nvom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934)\n1. Anzurechnende Beträge                                und vom 14. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 93) oder darüber hinaus in erster Linie des-\n§ l                                   halb gestundet worden sind, weil der Viertel-\nAnrechnung geleisteter und nicht geleisteter Beträge              jahrsbetrag der Vermögensabgabe niedriger\nals ein Viertel des Jahresbetrags der Sofort-\n(1) Auf die Abgabeschuld      (§ 31 des Gesetzes) sind\nhilfeabgabe sein wird (Anpassungsstundung),\nanzurechnen\n4. die einem Abgabepflichtigen zur Belassung\n1. Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe\ndes notwendigsten Lebensbedarfs (Existenz-\nfür die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März\nminimum) gestundet worden sind (Lebens-\n1952. Nicht angerechnet werden Beträge,\nbedarfsstundung).\ndie infolge der in § 24 Abs. 1 des Sofort-\nhilfegesetzes vorgeschriebenen Anrechnung                                § 3\nder nach dem Hypothekensicherungsgesetz              Anrechnung unerhoben gebliebener Beträge\ngeleistelen Zinsen und Tilgungsbeträge\nfür die Soforthilfeabgabe als entrichtet\" be-     (1) Auf die Abgabeschuld sind anzurechnen bei\nhandelt worden sind; dabei sind die Ab-        Personen, die Anspruch auf Unterhaltshilfe gehabt\nsätze 3 bis 5 des § 4 der Zweiten Durch-       haben oder von der öffentlichen Fürsorge unter-\nführungsverordnung zum Ersten Teil des         stützt worden sind, die Beträge, um die die Sofort-\nSoforthilfogesetzes nur auf Antrag anzu-       hilfeabgabe nach § 5 Nr. 11 des Soforthilfegesetzes\nwenden;                                        und § 17 der (Ersten) Durchführungsverordnung\nzum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes gemindert\n2. Beträge an Soforthilfesonderabgabe. Be-         worden ist.\nträge, die nach einem Abgabesatz von\n15 vom HunclE)rl bemessen worden sind             (2) Anzurechnen sind im Falle der Verpachtung\nund auf belriebsfremde (branchefremde)         oder Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher\nWirtschaftsgüter oder auf nichtgewerb-         Betriebe oder gewerblicher Betriebe an Flüchtlinge\nliches Vorratsvennögen (§ 18 Abs. 1 Satz 2     die Beträge, die auf Grund des § 66 der (Ersten)\nund Abs. 5 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes)      Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des So-\nentfallen, werdc'n auf die Abgabeschuld        forthilfegesetzes und der §§ 6 und 7 der Zweiten\nnicht angerechnet.                             Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des So-\nforthilfegesetzes unerhoben geblieben sind.\nDies gilt vorbehaltlich des § 2 ohne Rücksicht dar-\nauf, ob die Beträge geleistet ocler nicht geleistet                                  § 4\nworden sind.\nNacherhebung von Soforthilfeabgabe\n(2) Von der Anrechnung sind ausgenommen\nZuschläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2              (1) Die Beträge, die nach § 1 unter Beachtung der\nder      Reichsabgabenordnung;        Säumniszuschläge;    einschränkenden Vorschriften des § 2 anzurechnen\nReuezuschläge und Strafzuschläge nach § 18 des             sind, werden, soweit sie noch nicht geleistet worden\nSoforthilfegesetzes) sowie Slundungszinsen.                sind, nacherhoben.\n(3) Von der Anrechnung sind ferner ausgenom-                (2) Ebenso werden noch nicht geleistete Beträge\nmen Beträge, die zur Zeit der Bekanntgabe des              an Soforthilfesonderabgabe, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\nBescheids über di<::~ Vermögensabgabe nieder-              Satz 2 nicht auf die Abgabeschuld angerechnet wer-\ngeschlagen sind (§ 130 der Reichsabgabenordnung).          den, nacherhoben.\n(3) Für die Nacherhebung bleiben die Vorschriften\n§ 2                            des Soforthilfegesetzes und seiner Durchführungs-\nNichtanrechnung                      verordnungen maßgebend. Ein Erlaß der nachzuer-\nbestimmter nicht geleisteter Beträge             hebenden Beträge ist demgemäß ausgeschlossen\n(§ 59 Abs. 1 der [Ersten] Durchführungsverordnung\nNicht anzurechnen sind folgende bis zur Bekannt-         zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes).\ngabe des (wenn auch nur vorläufigen) Bescheids\nüber die Vermögensabgabe nicht geleistete Beträge:\n§ 5\n1. die nach §§ 33, 61 und 62 der (Ersten) Durch-\nführungsverordnung zum Ersten Teil des So-                                  Ausglei<;h\nforthilfegesetzes gestundet worden sind (gesetz-         der die Abgabeschuld übersteigenden Beträge\nliche Stundung),                                        ( 1) Ubersteigt die Summe der anzurechnenden ge-\n2. die zeitlich unbeschränkt und grundsätzlich           leisteten Beträge die Abgabeschuld, so. wird der\nohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des      Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabe-","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1952                        661\nbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung               gesetzes zusammengerechnet worden, so ist der ins-\nausgeglichen. Dies gilt nicht für die nach § 3 anzu-         gesamt anzurechnende Betrag dem Haushaltsvor-\nrechnenden Beträge.                                          stand anzurechnen. Auf Antrag eines Beteiligten ist\n(2) Ubcrsleigt die Summe der anzurechnenden Be-\nder insgesamt anzurechnende Betrag auf den Haus-\nträge infolge der Anrechnung nicht geleisteter Be-           haltsvorstand und die Kinder nach den Hundert-\ntrüge die Abgabeschuld, so ist der Unterschieds-              sätzen zu verteilen, die dem Verhältnis des der\nbetrag abweichend von § 1 nicht auf die Abgabe-               Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögens jedes\nschuld anzurechnen und abweichend von § 4 nicht               Beteiligten zu dem gesamten der Soforthilfeabgabe\nnachzuerheben.                                               unterliegenden Vermögen aller Beteiligten ent-\nsprechen. Der Antrag muß bis zum Ablauf der für\n§ 6\ndie Abgabe der Vermögenserklärung allgemein\nSonderregelung                    bestimmten Frist gestellt werden. Er muß die An-\nfür gemeinnützige Wohnungsunternehmen                 gaben darüber, in welcher Weise der insgesamt\nPür die Wohnungsuntc\\rnehmen, die auf Grund                anzurechnende Betrag auf die Beteiligten aufgeteilt\ndes Wohnungsgerncinnützigkeitsgesetzes vom 29. Fe-           werden soll, und die Berechnungsgrundlagen dafür\nbnwr 1940 (Rcichsgesetzhl. I S. 438)... als gemein-           enthalten.\nnützig ärierkannt sind, sowie für Unternehmen, die               (2) Stand mit dem der allgemeinen Soforthilfe-\nnach § 28 des genannten Gesetzes als Organe der              abgabe unterliegenden Vermögen eines Beteiligten\nstaatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind, gilt              eine Schuld in wirtschaftlichem Zusammenhang, die\nfolgendes:                                                    zu einer Abwälzung nach § 23 des Soforthilfegesetzes\n1. Es wird von der Nachcrhebung der auf die Zeit\nauf den Gläubiger geführt hat, so ist der für den Be-\nvom l. April 1949 bis 31. März 1952 entfallen-        teiligten anzurechnende Betrag um den Betrag zu\nden Vicrteljahrsbeträge der Vermögensabgabe           kürzen, der nach § 7 auf die Abgabeschuld des\nabgesehen. Die Vierteljahrsbeträge, die auf die      Gläubigers (Abwälzungsverpflichteten) angerechnet\nZeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1979 ent-        wird.\nfallen, werden nach den in § 36 Abs. 1, § 35             (3) Uber die Verteilung des insgesamt anzurech-\ndc's Gesetzes vorgeschriebenen Vierteljahrs-         nenden Betrags {Absatz 1 Satz 2) hat das für die\nsätzen berechnet.                                     Veranl_agung des Haushaltsvorstands zur Ver-\n2. Soweit nach § 5 Nr. 9 des Soforthilfegesetzes          mögensabgabe zuständige Finanzamt eine einheit-\nund § 16 der (Ersten) Durchführungsverordnung        liche und gesonderte Feststellung zu treffen. Die\n§§ 215, 216. 218 und 219 der Reichsabgabenordnung\nzum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes Be-\nträge zu entrichten waren, unterbleibt ihre An-      sowie § 7 Abs. 2 di'eser Verordnung gelten sinn-\nrechnung auf die Abgabeschuld; rückständige           gemäß. Von der einheitlichen und gesonderten Fest-\nBeträge werden nach Maßgabe des § 4 Abs. 3            stellung kann abgesehen werden, wenn für alle\nnacherhoben.                                          Beteiligten dasselbe Finanzamt zuständig ist oder\nwenn alle Beteiligten den gleichen Antrag stellen\noder dem von einem von ihnen gestellten Antrag zu-\n2. A n r e c h n u n g s b e r e c h t i g t e\nstimmen oder wenn es sich um Fälle von geringerer\n§ 7                          Bedeutung handelt.\nAnrechnung im Falle der Abwälzung                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in\nnach § 23 des Soforthilfegesetzes              den Fällen, in denen bei fortgesetzter Gütergemein-\n(l) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die         schaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Soforthilfegesetzes\nder Abgabeschuldner (Abwälzungsberechtigte) nach             das ganze Gesamtgut dem Vermögen des über-\n§ 23 des Soforlhilfegesetzes auf einen anderen (Ab-\nlebenden Ehegatten zugerechnet worden ist.\nwälzungsvcrpflichteten) abgewälzt hat, werden auf\n§ 9\ndie Abgabeschuld des Abwälzungsverpflichteten an-\ngerechnet. Erforderlich und ausreichend dafür ist                            Anrechnung in den Fällen\neine cnlsprPchencle schriftliche Erklärung des Ab-           der Behandlung von Vermögen als Sondervermögen\nw li lz un~Js i)()rec:hti gten.\n(1) Ist in den Fällen, in denen Vermögen nach\n(2) Wircl die! Erklürnnq des Abwälzungsberechtig-          § 52    der (Ersten) Durchführungsverordnung zum\nten (Absatz 1) erst abqeneben, nachdem er selbst             Ersten Teil des Soforthilfegesetzes als Sonder-\noder dc~r Abwölztrn{1Sverpflichtete zur Vermögens-            vermögen behandelt worden ist, die Ungewißheit\nabwibe vc!rtlllldgl. ist, so ist der Abgabebescheid           über die Person des Eigentümers oder über das\ndurch e.inen neuen Bescheid zu ersetzen, der der             rechtliche Schicksal dieses Vermögens zur Zeit der\ni\\.ndi:,runq RcchnuntJ L1·üot. Dies gilt auch dann, wenn     Bekanntgabe des (vorläufigen) Bescheids über die\nder /',ll CTS()! zcnde Bescheid bereits unanfechtbar ge-      Vermögensabgabe (§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)\nworden Will\" (•? 4 ./\\hs. 3 Nr. 2 des SteuEJranpassungs-     noch nicht beseitigt, so ist die Soforthilfeabgabe\nvorläufig auf die Abgabeschuld desjenigen anzu-\n§ 8                          rechnen, dem das Vermögen bei der Heranziehung\nAnrechnung                      zur Vermögensabgabe zugerechnet wird. Ein Aus-\nim falle der Zusammenrechnung von Vermögen                 gleich des die Abgabeschuld übersteigenden Be-\nnach § 13 Abs. l Nr. 2 und 3 des SoforthiHegesetzes          trags nach § 5 findet jedoch insoweit vorläufig\nnicht statt.\n(1) Isl bei der Hernnzifjrnng zur Soforthilfeabgabe\ndas Verrnö~wn cles IL111.shalt.svorstands mit dem von            (2) \\!Vird in den Fällen des Absatzes 1 die Un-\nKindern n11ch § 13 /\\bs. 1 Nr. 2 des Soforthilfe-            gewißheit durch Entscheidung der zuständigen"]}