{"id":"bgbl1-1952-41-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":41,"date":"1952-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. AbgabenDV-LA)","law_date":"1952-10-08T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["649\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952       r           Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1952                                                Nr. 41\nTag                                                Inhalt:-                                                 Seite\n8. 10. 52    Erste Durchführunqsverordnunq über Ausgleichsabqaben nach dem Lastenausqleichsqesetz\n(1. AbgabenDV-LA)     . . . . . . . . . . . . . . . . . .            . . . . . . . . . . . . . .   649\n8. 10. 52    Zweite Durchführunqsverordnunq über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausqleichsqesetz\n{2. AbgabenDV-LA)     . . . . . . . . . . . . . . . . . .            . . . . . . . . . . . . . .   654\n8. 10. 52     Dritte Durchführunqsverordnunq über Ausqleichsabqaben nach dem Lastenausqleichsqesetz\n(3. AbgabenDV-LA)     . . . . . . . . . . . . . . . . . .            . . . . . . . . . . . . . .   660\n8. 10. 52     Vierte Durchfi.ihrunqsverordnunq über Ausqleichsabqaben nach dem Lastenausqleichsqesetz\n(4. AbgabenDV-LA)                  . . . . . . . . . . . .                                         662\n2. 10.52      Berichtiqunq der Neufassunq des Selbstverwaltunqsgesetzes . .                                      664\nIn Teil II Nr. 17, ausqeqeben am 2. Oktober 1952, sind veröffentlicht: Bekanntmachunq zum Internationalen Ab-\nkommen vom 25. Juli 1934 über den qeqenseitiqen Schutz qeqen das Denquefieber. - Berichtiqunq zum Gesetz vom\n7. Auqust 1952 über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.\nErste Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(1. AbgabenDV-LA).\nVom 8. Oktober 1952.\nAuf Grund des § 199 Abs. 4 des Lastenausgleichs-            Der abzulösende Gesamtbetrag muß mindestens so\ngesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I                hoch sein wie die Summe der in einem Zeitraum\nS. 446) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-              von drei Jahren fällig werdenden Raten oder wie\nmung des Bundesrates:                                          die Summe der in einem Zeitraum von zwei Jahren\nfällig werdenden Raten, wenn diese höher ist als\n§  1                              10 000 Deutsche Mark. Dies gilt nicht für Rest-\nGrundsätze der Ablösung                      beträge, die innerhalb von drei Jahren nach einer\nvorangegangenen Ablösung abgelöst werden.\n(1)   Die Vermögensabgabe, die Hypotheken-\ngewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe können                    (2) Die Ratenablösung ist ausgeschlossen bei Ab-\nnach Maßgabe dieser Verordnung durch Voraus-                   gabeschulden der Hypothekengewinnabgabe,\nentrichtung abgelöst werden. Der bei der Ablösung                      1. bei denen das Schuldkapital auf einmal\nvorauszuentrichtende Betrag (Ablösungsbetrag) ist                          fällig wird;\nfür Ablösungen, die bis zum 31. Dezember 1954\nvorgenommen werden, der auf der Grundlage eines                       2. auf die Abzahlungsbeträge in Abständen\nZinssatzes von 10 vom Hundert errechnete Barwert                         · von mehr als einem Jahr zu leisten sind;\n(§ 199 Abs. 2 und 3 des Gesetzes).                                    3. bei denen die Abgabeschuld mit verschieden\nhohen Abzahlungsbeträgen zu tilgen ist.\n(2) Jede der drei Abgaben ist bei der Ablösung\ngesondert zu behandeln. Bei der Hypotheken-                       (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 ist\ngewinnabgabe gilt die gesonderte Behandlung für                auch die Ablösung jedes einzelnen Abzahlungs-\njede einzelne Abgabeschuld.                                    betrags mit den dazu gehörigen Zinsen zulässig.\nEine derartige Ablösung ist wie die Ablösung einer\nbesonderen Abgabeschuld im Sinne des Absatzes 1\n§ 2\nzu behandeln; die Ratenablösung ist ausgeschlossen.\nArten der Ablösung\n§ 3\n(1) Die Ablösung kann erfolgen\nFälligkeit\n1. als Vollablösung durch Vorausentrichtung\n(1) Für die Fälligkeit der Raten sind die im\naller noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge\nGesetz bestimmten Fälligkeitstermine maßgebend.\noder sonstigen Teilleistungen (Raten);\nAusgesprnchene Stundungen sowie bei der Ver:-\n2. als Teilablösung durch Vorausentrichtung            mögensabgabe der Aufschub der Augustrate nach\neines gleichen Teils jeder der noch nicht          § 49 Satz 2 des Gesetzes sind außer Betracht zu\nfälligen Raten;                                    lassen.\n3. als Ratenablösung durch Vorausentrichtung              (2) Erfolgt die Ablösung in einem Kalendermonat,\nder in einem bestimmten Zeitraum (Ab-              in den ein Zahlungstermin fällt (Fälligkeitsmonat),\nlösungszeitraum) fällig werdenden Raten.           so gilt abweichend von Absatz 1 der letzte Werk-","650                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ntag dieses Monats als Tag der Fälligkeit, wenn im           betrag zusammensetzen, ist als abzulösender Raten-\nFalle der Ablösung der Vermögensabgabe oder der             betrag das Mittel aus der ersten und der letzten\nKreditgewinnabgabe das finanzamt, im Falle der              abzulösenden Leistung anzusetzen. Sind die Zinsen\nAblösung der Hypothekengewinnabgabe die Stelle,             in kürzeren Zeitabständen als die Abzahlungsbeträge\nan die die Abgabe zu entrichten ist (beauftragte            oder nicht zugleich mit den Abzahlungsbeträgen zu\nStelle), bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin eine        entrichten, so ist der Ablösungsbetrag für die Ab-\nMitteilung über die bevorstehende Ablösung er-              zahlungsraten und für das Mittel aus der ersten\nhalten hat.                                                 und letzten Zinsrate gesondert zu berechnen.\n§ 4                              (3) Bei Abgabeschulden, die nach Art einer Fällig-\nAblösungsbetrag                       keitshypothek zu tilgen sind, ist der Ablösungs-\nbetrag für die Zinsleistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1\n(1) Der Ablösungsbetrag ist nach der als Anlage\nund für die Kapitalschuld nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 b\nzu dieser Verordnung abgedruckten Tabelle zu be-            gesondert zu berechnen. Bei Anwendung der Ta-\nrechnen.                                                    belle ist die Kapitalschuld so zu behandeln, als ob\n(2) Der Ablösungsbetrng ergibt sich                      es sich um die letztfällige Rate einer vierteljährlich\n1. bei Vollablösung oder Teilablösung              in Höhe der Kapitalschuld zu entrichtenden Rente\nhandelt; als Fälligkeitsmonat im Sinne des § 4 Abs. 4\naus der Verv ielfi:iltigung des abzulösen-   ist in diesen Fällen der Monat anzusehen, in dem\nden Vicrteljahrsbetrags oder Teilbetrags     der erste der angenommenen Vierteljahrsbeträge\nmit dem sich aus der Tabelle für die         rechnerisch fällig sein würde.\nAnzahl der abzulösenden Raten ergeben-\nden Vcrvielfältiger;                            (4) Bei Abgabeschulden im Sinne des § 2 Abs. 2\nNr. 2 und 3 ist der Ablösungsbetrag für jeden ab-\n2. bei Ratenablösung                               zulösenden Abzahlungsbetrag einschließlich der für\na) der nächslfälligcn Raten                     diesen zu entrichtenden Zinsen so zu berechnen,\naus der Vervielfältigung des Viertel-      als ob es sich um eine besondere Abgabeschuld\njahrsbetrags mit dem sich aus der Ta-      nach Absatz 3 handelt.\nbelle für die Anzahl der abzulösenden\nRaten ergebenden Vervielfältiger,                                     § 6\nb) später fä11.ig werdender Raten                     Nichtberücksichtigung von Vergünstigungen\naus der Vervielfältigung des Viertel-\njahrsbetrags mit der aus der Tabelle          Bei Berechnung des Ablösungsbetrags sind außer\nzu errechnenden Differenz zwischen          Betracht zu lassen\ndem Vervielfältiger für alle bis zum           1. bei der Vermögensabgabe die Familienermäßi-\nEnde des Ablösungszeitraums fällig                gung, um die der Vierteljahrsbetrag zu kürzen\nwerdenden Raten und dem Verviel-                  ist (§ 53 des Gesetzes);\nfältiger für die vor Beginn des Ab-\nlösungszeitraums fällig werdenden             2. bei der Hypothekengewinnabgabe die Möglich-\nRaten.                                            keit eines Erlasses fälliger Leistungen\n(3) Die abzulösenden (noch nicht fälligen) Raten               a) wegen ungünstiger Ertragslage (§§ 129, 130\nsind, soweit es sich bei der Hypothekengewinn-                       des Gesetzes),\nabgabe nicht um vierteljährlich zu entrichtende Ra-               b) wegen wirtschaftlicher Bedrängnis (§ 131\nten handelt, für die Anwendung der Tabelle in                        des Gesetzes),\nVierteljahrsraten umzurechnen, von denen die erste\nc) bei Grundstücken, die mildtätigen Zwecken\nals im Fälligkeitszeitpunkt der ersten abzulösenden\nRate fällig gilt.                                                    dienen (§ 132 des Gesetzes).\n(4) Der Ablösungsbetrag ist, wenn die Ablösung                                     § 7\nvor dem Fälligkeitsmonat der ersten noch nicht\nfälligen Rate erfolgt, für jeden vollen oder ange-          Ablösungsbetrag der ermäßigten Vermögensabgabe\nfangenen Monat, der dem Fälligkeitsmonat voraus-                            bei Vermögen in Berlin\ngeht, um 0,8 vom Hundert zu kürzen.                            Im Falle der Ablösung der nach § 88 Abs. 2 des\nGesetzes ermäßigten Vierteljahrsbeträge auf Ver-\nr:\nmögen in Berlin (West) ist der Ablösungsbetrag für\n§ ,)\ndie ungekürzte Vierteljahrsrate um den nach Maß-\nSondervorschriften für die Berechnung              gabe des § 4 Abs. 2 Nr. 2 a gesondert zu errech-\ndes Ablösungsbetrags bei verschieden hohen Raten            nenden Ablösungswert des Ermäßigungsbetrags zu\nkürzen.\n(1) Für die Berechnung von Abgabeschulden der                                     § 8\nHypothekengewinnabgabe, für die verschieden hohe\nRaten zu leisten sind, gelten neben den Vorschriften                 Ablösungsbetrag eines Spitzenbetrags\ndes § 4 die folgenden Absätze 2 bis 4.                                 bei der Hypothekengewinnabgabe\n(2) Bei Abgabeschulden, auf die mindestens jähr-            Beträgt bei der Hypothekengewinnabgabe die\nliche Leistungen zu erbringen sind, die sich aus            letztfällige Rate (im Falle des § 4 Abs. 3 ein sich\neinem gleichbleibendem Abzahlungsbetrc19 und einem          au::; der Umrechnung ergebender\nmit fortschreitender Tilgung abnehmenden Zins-              weniger als eine Vierteljahrsrate, so gilt folgendes:","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1952                         651\n1. Der Ablösungsbetrag ist fflr den Spitzenbetrag       2. welche Beträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\ngesondert zu berechnen; § 5 Abs. 3 Satz 2               und 2 oder welche Raten im Sinne des § 2\ngilt entsprechend.                                      Abs. 1 Nr. 3 er nach seiner Berechnung durch\ns.eine Vorausentrichtung ablöst.\n2. Ergibt sich aus der Teilung des Spitzenbetrags\ndurch die Zahl der noch nicht fälligen Viertel-\njahrsbeträge ein Betrag von nicht mehr als                                   § 12\n50 Deutsche Mark, so ist der Spitzenbetrag bei\nder Berechnung des A bWsnngsbdrags außer                          Zeitpunkt der Ablösung;\nBetrncht zu lassen.                                                  Ablösungsbescheid\n(1) Für die Feststellung des Zeitpunkts der Ab-\n§ 9\nlösung (Entrichtung des Ablösungsbetrags) gilt § 4\nAblösungsbetrag der nachzuentrichtenden Zinsen;         des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934\nSpitzenbetrag bei der Kreditgewinnabgabe          (Reichsgesetzbl. I S. 1271).\n(1) Im Falle der Ablösung der nach § 176 Abs. 2         (2) Uber die Ablösung ist ein Ablösungsbescheid\ndes Gesetzes für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis          zu erteilen. Der Bescheid hat insbesondere folgende\n30. Juni 1952 auf die Kreditgewinnabgabe nach-          Angaben zu enthalten:\nzuentrichtenden Zinsen ist der Ablösungsbetrag für\ndiese Zinsen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 2 a                 1. Bezeichnung der Abgabeschuld, auf die sich\ngesondert zu errechnen.                                             die Ablösung bezieht,\n(2) Der bei der Kreclitgcwinnabgabe nach einer               2. Höhe,    Anzahl und Bezeichnung der ab-\nLaufzeit von 21 1/~ Jahren (86 Ralen) verbleibende                  gelösten Raten,\nSpitzenbetrag ist bei der Berechnung          des  Ab-          3. Höhe und Fälligkeit der künftig zu zahlen-\nlösungsbetrags außer Betracht zu lassen.                            den Raten,\n4. Zeitpunkt der Ablösung,\n§ 10\n5. Höhe und Berechnung des Ablösungsbetrags,\nVerwendung zuviel gezahlter Beträge\nan Soforthilfeabgabe und Leistungen nach dem                  6. Abrechnung über die geleisteten Beträge,\nH ypolhekensicherungsgesetz                       7. im Falle des § 10 die Höhe des gestun-\ndeten Betrags.\n(1)   Macht ein Abgabeschuldner durch Selbst-\nberechnung glaubhaft, daß er nach § 48 Abs. 8 oder         (3) Der Ablösungsbescheid gilt als Steuerbescheid\nnach § 133 Abs. 1 oder nach § 184 Abs. 2 in Ver-        im Sinne der Reichsabgabenordnung.\nbindung mit § 183 des Gesetzes einen Anspruch auf\nZurückzahlung zuviel gezahlter Betrligc haben wird,\nund beansprucht er die Anrechnung der zuviel ge-                                    § 13\nzahlten Beträge auf einen Ablösungsbetrag, so ist                       Ablösung vor Veranlagung\nder Ablösungsbetra~J in Höbe der als zuviel gezahlt\nglaubhaft gemach Len BeträrJe bis zur Erteilung des        (1) Die Ablösung einer Abgabeschuld ist bereits\nAbgabebescheids, cl urch den der Erstattungsanspruch    vor Bekanntgabe des Bescheids über die abzulösende\nfestgestellt wird, zu stunden.                          Abgabe zulässig. Das Finanzamt (im Falle der Hy-\n(2) Ist der festgestellle Erstatlungsanspruch höher  pothekengewinnabgabe die beauftragte Stelle) ist\nals der nach Absatz 1 gestundete Betrag, so ist der     nicht verpflichtet, die Höhe der Rate, die a.er Ab-\nMehrbetrag zu erstatten.                                gabeschuldner seiner Berechnung des Ablösungs-\nbetrags zugrunde gelegt hat (§ 11 Nr. 2), für die\n(3) Ist der festgestellte Erstattungsanspruch nie-   Zwecke der Ablösung zu prüfen.\nciriger als der nach Absatz 1 gestundete Betrag,\nso ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Mo-          (2) Wird die Ablösung einer Abgabeschuld der\nnats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids, durch        Hypothekengewinnabgabe vor Bekanntgabe des\nden der Erstaltungsanspruch festgestellt wird, nach-    Abgabebescheids als Vollablösung vorgenommen,\nzuzahlen. Kommt der Abgabeschuldner dieser Ver-         so ist das Grundstück, auf dem die Abgabeschuld\npflichtung nicht nach, so ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 a und c als öffentliche Last ruht, auf Antrag aus der Haf-\nsinngemäß anzuwenden. Eine vorangegangene Teil-         tung für diese Abgabeschuld zu entlas·sen, wenn der\nablösung, auf die sich der gestundete Betrag be-        Eigentümer die persönliche Verpflichtung für einen\nzieht, ist in eine entsprechend geringere Teil-         sich aus dem Abgabebescheid ergebenden Unter-\nablösung umzuwandeln.                                   schiedsbetrag übernimmt und für diesen, soweit das\nFinanzamt es für erforderlich erachtet, ausreichende\n§ 11                         Sicherheit leistet (§ 111 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes).\nMitteilung an das Finanzamt\nIm Falle der Ablösung hat der Abgabeschuldner,                                   § 14\nwenn er Vermögensabgabe oder Kreditgewinn-\nabgabe ablöst, dem finanzamt oder, wenn er Hy-                              Änderung der Rate\npothekengewinnabgabe ablöst, der beauftragten              (1)   Ergibt sich auf Grund einer Rechtsmittel-\nStelle (§ 3 Abs. 2) mitzuteilen,                        entscheidung oder einer Berichtigungsveranlagung\n1. für welche Abgabeschuld die Ablösung gelten       oder in den Fällen des § 13 auf Grund der Ver-\nsoll,                                            anlagung eine Erhöhung oder Herabsetzung der","652                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nRate, die der Berechnung des Ablösungsbetrags zu-                    dadurch ergebende Fehlbetrag nicht mehr\ngrunde gelegt worden ist, so gilt folgendes:                         als 10 vom Hundert des vorausentrich-\nteten Betrags ausmacht und innerhalb\n1. Im falle der Erhöhung der Rate ist\neines Monats nach Bekanntgabe des Be-\na) eine vorangegangene Vollablösung als                     scheids nachentrichtet wird.\nTeilablösung zu behandeln oder auf An-\n(2) Verbleibt in den Fällen des Absatzes 1 ein\ntrag, wenn dieser innerhalb eines Monats\nzlfviel gezahlter Betrag, so ist dieser durch Auf-\nnach Bekanntgabe des Abgabebescheids\nrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.\ngestellt wird, in eine Ratenablösung der\nnächslfälligen Raten umzuwandeln. Be-          (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein berich-\nträgt die Erhöhung der Rate jedoch nicht    tigter Ablösungsbescheid zu erteilen.\nmehr als 10 vom Hundert, so kann der           (4) Beruht die Erhöhung der Rate auf einem Tat-\nRestbetrag d<>r Rate mit dem sich für       bestand, der zu einer Bestrafung des Abgabepflich-\nden Zeitpunkt der vorangegangenen Ab-       tigen wegen Steuerhinterziehung oder Steuer-\nJösung    ergebenden     Ablösungsbetrag    gefährdung führt, so ist Absatz 1 Nr. 1 a und c\ninnerhalb eines Monats nach Bekannt-        nicht anzuwenden. Der zuwenig entrichtete Betrag\ngabe des Bescheids abgelöst werden;         ist stets mit dem Nennbetrag nachzuzahlen.\nb) eine vorangegangene Teilablösung un-\nverändert anzurechnen;                                                 § 15\nc) eine vorangegangene Ratenablösung in           Steuerliche Behandlung des Ablösungsbetrags\neine Ratenablösung mit entsprechend\n(1) Der Ablösungsbetrag ist vorbehaltlich der\ngeringerer Ratenzahl umzuwandeln. Führt\nAbsätze 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens\ndie Rechnung zu dem Ergebnis, daß eine\nfür die Zwecke der Einkommensteuer und der\nRate nur zu einem Bruchteil abgelöst ist,\nKörperschaftsteuer sowie bei der Ermittlung des\nso ist diese Rate in die Ablösung ein-\nGewerbeertrags nicht abzugsfähig. Der durch die\nzubeziehen, wenn der sich daraus er-\nAblösung passivierter Ausgleichsabgaben sich er-\nbende Fehlbetrag nicht mehr als 10 vom\ngebende Buchgewinn bleibt bei der steuerlichen\nHundert des vorausentrichteten Betrags\nGewinnermittlung außer Betracht (§ 211 Abs. 2 des\nausmacht nnd innerhalb eines Monats\nGesetzes).\nnach Bd<.anntgabe des Bescheids nach-\nentrichtet wird. Ergibt sich, daß weniger      (2) Bei der Ratenablösung der Hypothekengewinn-\nRaten abgelöst sind, als nach § 2 Abs. 1    abgabe und der Kreditgewinnabgabe ist für die\nmindestens abzulösen waren, so gilt         Zwecke der Einkommensteuer und Körperschaft-\ndie Ablösung als nicht erfolgt, wenn der    steuer der Betrag abzugsfähig, um den der Ab-\nvorausentricbtete Betrag um mehr als        lösungsbetrag die Summe der in die Ablösung ein-\n10 vorn Hundert unter dem für die Min-      bezogenen Tilgungsbeträge übersteigt. Bei der Er-\ndestablösung berechneten Betrag liegt.      mittlung des Gewerbeertrags ist er dem Gewinn\nBeträgt der Fehlbetrag nicht mehr als       hinzuzurechnen.\n10 vom Hundert, ,so ist er innerhalb          (3) Werden die nach § 176 Abs. 2 des Gesetzes\neines Monats nach Bekanntgabe des Be-        auf die Kreditgewinnabgabe nachzuentrichtenden\nscheids nachzuentrichten.                   Zinsen abgelöst, so ist der. dafür zu entrichtende\n2. Im Falle der Herabsetzung der Rate ist         Ablösungsbetrag als Betriebsausgabe zu behandeln.\nBei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Ab-\na) bei einer vorangegangenen Vollablö-\nlösungsbetrag dem einkommensteuerlichen Gewinn\nsung Absatz 2 anzuwenden;\nhinzuzurechnen.\nb) eine vorangegangene Teilablösung un--                                  § 16\nverändert anzurechnen. Die Teilablösung\nkann durch die Herabsetzung der Rate                Anwendung der Verordnung in Berlin\nzu einer Vollablösung werden. Ergibt           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Gesetzes\nsich im Falle des Satzes 2 eine Uber-       über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-\nzahlung, so ist auf diese Absatz 2 an-      system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom\nzuwenden;\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nc) eine vorangegan'gene Ratenablösung in       Lande Berlin.\neine Ratenablösung mit entsprechend                                    § 17\nhöherer Ratenzahlung        umzuwandeln,\nInkrafttreten; Geltungsdauer\nFührt die Rechnung zu dem Ergebnis,\ndaß eine Rate nur zu einem Bruchteil           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nabgelöst ist, so ist diese Rate in die     kündung in Kraft. Sie gilt für Ablösungen, die bis\nAblösung einzubeziehen, wenn der sich       zum 31. Dezember 1954 vorgenommen worden sind.\nBonn, den 8. Oktober 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 41 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1952                             653\nTabelle\nfür die Berechnung des Ablösungsbetrags\nAnzahl                     hilli\\Jk<·ilsmonat hPi der             Anzahl               Fälligkeitsmonat bei der\nder     Vc•rvivl-                                                 der   Verviel-\nallzu-     foll.i<wr\nabzu-  fälliger\nlösendc'n               Vc:tmücJ<'TIS-          Kn,ditr1ewinn-    lösenden           Vermögens-        Kreditgewinn-\nRaten                    alHj,ilJ<~               abuabe          Raten              abgabe              abgabe\n1                                                      1\n122      38,98~1:l                                                 61   31,9087  Febr.    1964      Okt.      1958\n121     :rn,9329                                                   60   31,6814  Mai      1964      Jan.      1959\n120      38,8813                                   -               59   31,4484  Aug.     1964      April     1959\n119      :38,8284                                                  58   31,2096  Novbr.   1964      Juli      1959\n118      3B,7742                                   -··-            57   30,9649  Febr.    1965      Okt.      1959\n117      38,718G           --·--                                   56   30,7140  Mai      1965      Jan.      1960\n116     38,G6Hi                                    --              55   30,4568  Aug.     1965      April     1960\n115     38,6032                                                    54   30,1932  Novbr.   1965      Juli      1960\n114     38,5433                                    --              53   29,9231  Febr.    1966      Okt.     1960\n113     38,48HI                                    --              52   29,6462  Mai      1966      Jan.      1961\n112     38,4190                                    ----·           51   29,3623  Auu.     1966      April     1961\n111     38,3545                                    --              50   29,0714  Novbr.   1966      Juli      1961\n110     38,2884                                                    49   28,7732  Febr.    1967      Okt.      1961\n109     :rn,2207                                   -----           48   28,4675  Mai      1967      Jan.      1962\n108     ~l8, 1513          --··~-                  ---             47   28,1542  Aug.     1967      April     1962\n107     38,0802                                                    46   27,8330  Novbr.   1967      Juli      1962\n106     38,0072     Novbr.        1952             -               45   27,5038  Febr.    1968      Okt.      1962\n105     37,9324     Febr.         1953             ---             44   27,1664  Mai      1968      Jan.      1963\n104     37,B557     Mc1i          1953                             43   26,8206  Aug.     1968      April     1963\n103     37,7771     Au9.          1953             ---             42   26,4661  Novbr.   1968      Juli      1963\n102     37,696G     Novbr.        1953             --              41   26, 1028 Febr.    1969      Okt.      1963\n101     37,G141     Pcbr.         1954                             40   25,7303  Mai      1969      Jan.      1964\n100     37,5295     Mai           1954             --·--           39   25,3486  Aug.     1969      April     1964\n99     :37,4427    All(J.        1954                             38   24,9573  Novbr.   1969      Juli      1964\n98     37,'.3538   Novbr.        19.54                            37   24,5563  Febr.    1970      Okt.      1964\n97     37,262G     Fein.         1955                             36   24,1452  Mai      1970      Jan.      1965\n96     37,1692     Mui           1955                             35   23,7238  Aug.     1970      April     1965\n95     37,0734     Aug.          1955                             34   23,2919  Novbr.   1970      Juli      1965\n94     ~36,9752    Novhr.        1955             -               33   22,8492  Febr.    1971      Okt.      1965\n93     36,874G     Fcbr.         1956             ---             32   22,3954  Mai      1971      Jan.      1966\n92     36,7715     Mc1i          195G             --              31   21,9303  Aug.     1971      April     1966\n91     36,GG58     Aug.          1956                             30   21,4535  Novbr.   1971      Juli      1966\n90     36,5574     Novbr.        195G                             29   20,9649  Fcbr.    1972      Okt.      1966\n89     %,4463      Fc,br.        1957                             28   20,4640  Mai      1972      Jan.      1967\n88     36,3]25     Mai           1957             --              27   19,9506  Aug.     1972      April     1967\n87     3G,2158     Aur1-         1957             ---·~           26   19,4244  Novbr.   1972      Juli      1967\n86     3G,0962     Novhr.        1957                             25   18,8850  Febr.    1973      Okt.      1967\n85     35,9736     Fein.         1958       Okt.        1952      24   18,3321  Mai      1973      Jan.      1968\n84     35,8480     Mc1i          1958       J,m.        1953      23   17,7654  Aug.     1973       April    1968\n83     35,7192     Aug.          1958       April       1953      22   17,1845  Novbr.   1973      Juli      1968\n82     35,5871     NovlJr.       1958       Juli        1953      21   16,5892  Febr.    1974      Okt.      1968\n81     35,4.'Jl 8  Febr.         1959       Okt.        1953      20   15,9789  Mai      1974      Jan.      1969\n80     35,'.!131   Mai           1959       Jan.        1954      19   15,3534  Aug.     1974      April     1969\n79     35,1709     Aug.          1959       April       1954      18   14,7122  Novbr.   1974      Juli      1969\n78     35,0252     Novbr.        1959       Juli        1954      17   14,0550  Febr.    1975      Okt.      1969\n77 ... ~~4,8758    Fcbr.         1960       Okt.        1954       16  13,3814  Mai      1975       Jan.     1970\n76     34,7227     Mai           1960       Jan.        1955      15   12,6909  Aug.     1975       April    1970\n75     34,5658     Aug.          1960       April       1955      14   11,9832  Novbr.   1975       Juli     1970\n74     34,4050     Novbr.        1960       Juli        1955      13   11,2578  Febr.    1976       Okt.     1970\n73     34,2401     Febr.         1961       Okt.        1955      12   10,5142  Mai      1976       Jan.     1971\n72     34,0711     Mai           19Gl       Jan.        1956       11   9,7521  Aug.     1976       April    1971\n71     33,8979     AU(J.         1961       April       1956      10    8,9709  Novbr.   1976       Juli     1971\n70     :n,120:i    Novbr. 1961              Juli        1956        9   8,1701  Febr.    1977       Okt.     1971\nGD     33,538:l    Febr.         1962       Okt.        1956        8   7,3494  Mai      1977       Jan.     1972\n68     33,3518     Mai           1962       Jan.        1957        7   6,5081  Aug.     1977       April    1972\n67     33, 1G0G    Auq.          1962        April      1957        6   5,6458  Novbr.   1977       Juli     1972\n6G     32,964G     Novbr. 1962               Juli       1957        5   4,7620  Febr.    1978       Okt.     1972\nG5     32,7G37     FE>hr.        19G3       Okl.        1957        4   3,8560  Mai      1978       Jan.     1973\n64     32,5578     Mcti          1963        Jan.       1958        3   2,9274  Aug.     1978       April    1973\n63     32,34G7     Au9.          1%3         April      1958        2    1,9756 Novbr.   1978       Juli     1973\nm      32, 1'.304  Novbr. 1%'.~              Juli       1958        1    1,0000 Febr.    1979       Okt.     1973"]}