{"id":"bgbl1-1952-40-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":40,"date":"1952-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/40#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_40.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung PR Nr. 72/52 über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes","law_date":"1952-09-27T00:00:00Z","page":648,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["648                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVerordnung PR Nr. 72/52\nüber einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes.\nVom 27. September 1952.\nAuf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom                          zuschlag auf der Grundlage der erhöhten Miete be•\n10. April 1948 (WiGBI. S. 27)/3. Februar 1949 (WiGBl.                      rechnet werden.\nS. 14)/21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 7)/8. Juli                                                        § 3\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 274)/25. September 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 681)/23. Dezember 1950 (Bundes-                           Die §§ 1 und 2 finden auch Anwendung\ngesetzbl. S. 824)/29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I                            1. auf die anteilige Miete der Wohnräume, wenn\nS. 223) in der Fassung des § 37 des Gesetzes über                                 Geschäftsräume wegen ihres räumlichen oder\ndie Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft                                 wirtschaftlichen Zusammenhanges mit Wohn-\nvom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) wird                                  räumen zugleich mit diesen vermietet oder\nmit Zustimmung des Bundestages und des Bundes-                                    verpachtet sind und das Miet- oder Pachtver-\nrates verordnet:                                                                  hältnis nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Re-\n§ 1                                            gelung der Miet- und Pachtverhältnisse über\nGeschäftsräume und gewerblich genutzte un-\n(1) Die Miete für Wohnraum, der vor dem 1. April                              bebaute Grundstücke (Geschäftsraummieten-\n1924 bezugsfertig geworden ist, darf nach Maßgabe                                 gesetz) vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I\nder §§ 2 und 3 um einen Zuschlag von 10 vom Hun-                                  S. 338) den Preisvorschriften unterliegt;\ndert erhöht werden.\n2. auf die anteilige Miete der Wohnräume, wenn\n(2) Wohnraum             ist als bezugsfertig anzusehen,                      gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke\nwenn der Bau so weit gefördert ist, daß den zukünf-                               wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges\ntigen Bewohnern zugemutet werden kann, den                                        mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet\nWohnraum zu beziehen; die Genehmigung der                                          oder verpachtet sind und das Miet- oder Pacht•\nBauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht ent-                                   verhältnis nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit\nscheidend.                                                                        Absatz 1 des Geschäftsraummietengesetzes den\n§ 2                                            Preisvorschriften unterliegt;\n(1) Der Mietzuschld~J ist von der Miete zu berech-                        3. auf die Miete des gesamten Wohnraums, wenn\nnen, die für die letzte Mietzeit vor dem 1. Oktobe.r                              die Wohnung mit nicht mehr als der Hälfte der\n1952 in preisrechtlich zulässiger Weise vereinbart                                Wohnfläche zu anderen als Wohnzwecken be-\nwar; von dieser Miete sind abzuziehen                                             nutzt wird (§ 2 Abs. 2 des Geschäftsraum-\n1. die Umlagen für Wasserverbrauch, soweit                              mietengesetzes).\nsie über den in der Miete enthaltenen Pau-                                                    § 4\nschalbetrag für Wasserverbrauch (§ 5 Abs. 1                    Wer\nNr. 1 der Verordnung PR Nr. 71/51 über                         1. als Vermieter oder Verpächter oder als dessen\nMaßnahrrwn auf dem Gebiete des Mietpreis-                           Beauftragter einen höheren als den nach dieser\nrechts vom 29. November 1951 - Bundes-                             Verordnung zulässigen Miet- oder Pachtbetrag\ngesetzbl. I S. 920 ---) hinausgehen,                                sich versprechen läßt, fordert oder annimmt,\n2. die Brennstoffkostcm, Anfuhrkosten für die                       2. als Mieter oder Pächter einen höheren als den\nBrennstoffe und die Kosten der Bedienung                            nach dieser Verordnung zulässigen Miet- oder\nfür Heizungs- und Warmwasserversorgungs-                            Pachtbetrag zu zahlen verspricht oder zahlt,\nanlagen,                                                    begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten\n3. die seit dem 1. April 1945 in zulässiger                     Abschnitts des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des Wirt-\nWeise vereinbarten Umlagen für laufende                     ·schaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 in der Fas-\nMehrbelastungen,                                             sung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 189).\n4. die nach den §§ 8 und 9 clcr Verordnung PR\nNr. 71151 in zulässiger Weise vereinbarten                                                    § 5\nUntermietzuschlüge                                             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1952 in\nKraft.\n(2) Wird Wohnraum nach dem 30. September 1952\nerstmalig vermietet, so tritt an die Stelle der ver-                        Bonn, den 27. September 1952.\neinbarten Miete (Absatz 1 erster Halbsatz) die\nMiete, die sich aus § 3 der Verordnung PR Nr. 71/51                          Der Bundesminister für Wirtschaft\nergibt.                                                                                          Ludwig Erhard\n(3) Wird die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete\nMiete nach Inkrafttreten dieser Verordnung in preis-                        Der Bundesminister für Wohnungsbau\nrechtlich zulässiger Weise erhöht, so kann der Miet-                                                 Neumayer\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. -          Laufender Bezug nur_ durch die Post, Bezugspreis\nvierteljiihrlich für Teil I    DM 4.00, für Teil II ~~ DM 3 00 (zuzüglich Zustellgebühr). -- Einzelstücke Je angefangene 24 Seiten _DM 0.4~. -\nZusenclun9 einzelnN Stiicke per Slrcif\\rnnd qe~Jen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanze1ger-Ve/'\"~.qs-\nGmbH.-Bundesgeselzbl.:ilt\" Köln 3!J!.l. -    HerausHeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bunclesanze1ger-Veriaus-Gmbli., Bonn,Kolh.\nDruck: Külne!' Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}