{"id":"bgbl1-1952-40-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":40,"date":"1952-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen","law_date":"1952-09-27T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["641\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                 Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1952                                         1 Nr. 4.o\nTag                                               Inh alt:                                               Seite\n27. 9. 52    Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiifahrts- und Rheinscbiffahrtsijacben .      641\n27. 9. 52    Bekanntmachung des deutschen Wortlauts der Artikel 32 bis 40 der revidierten Rheinschiff-\nfahrtsakte sowie des Zusatzprotokolls vom 18. September 1895 . . • • . . . . . . . . .          645\n26. 9. 52    Verordnunq zur Durchführunq der Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern\nBayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein . • • . . . . . • . .         . ........ ,         647\n27. 9. 52    Verordnung PR Nr. 72/52 über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes    648\nGesetz\nüber das gerichtliche Verfahren\nin Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen.\nVom 27. September 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           vertragliche Ansprüche wegen Hilfe bei\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   einer Schiffahrtsgefahr;\nf) Ansprüche wegen Zahlung der Lotsen-,\nErster Abschnitt                                        Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerks-\ngebühren oder -vergütungen und ihres\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                             Betrages;\n§ 1\ng) Ansprüche, für deren Verhandlung und\nIn Binnenschiffahrtssachcn sind im ersten Rechts-                      Entscheidung die Parteien die Zuständigkeit\nzuge die Amtsgerichte auch soweit sachlich zu-                           eines Schiffahrtsgerichts vereinbart haben.\nständig, wie nach den Vorschriften des Gerichts-\nverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig               Für Binnengewässer, auf denen die Seeschiffahrts-\nwären.                                                       straßenordnung gilt, für den Nord-Ostsee-Kanal und\nfür Seehäfen gelten diese Vorschriften nur dann,\n§ 2                             wenn Seeschiffe an dem Vorfall nicht beteiligt sind.\n(1) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Ge-\nsetzes sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit           (2) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Ge-\nder Benutzung von Binnengewässern durch Schiff-              setzes sind Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen\nfahrt oder Flößerei zusammenhängen und zum                   gegen strom- und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,\nGegenstand haben:                                            dif' auf oder an Binnengewässern begangen sind.\nAls Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese\na) Schadensersatzansprüche aus unerlaubten           Strafsachen nicht, wenn die Zuwiderhandlung\nHandlungen;\na) in Tateinheit mit einem Vergehen oder\nb) andere Ansprüche wegen der von Privat-                         einem Verbrechen oder\npersonen vorgenommenen Hemmung des\nLeinpfades, wegen der Beschädigungen,                    b) außerhalb eines Seehafefl.s auf oder an\nwelche Schiffer oder Flößer während ihrer                      Binnenwasserstraßen, auf denen die See-\nFahrt oder beim Anlanden anderen ver-                        schiffahrtstraßen-Ordnung gilt, oder\nursacht haben, oder wegen der den Eigen-\nc) auf oder an dem Nord-Ostsee-Kanal\ntümern der Zugpferde beim Heraufziejlen\nder Schiffe zur Last gelegten Beschädigun-        begangen ist.\ngen am Grundeigentum;\nc) vertragliche Schadensersatzansprüche aus\n§ 3\neinem Unfall, der durch ein Schiff oder ein\nFloß oder bei dem Betriebe eines Schiffes           (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnen-\noder eines Floßes entstanden ist;                 schiffahrtssachen sind, ist vorbehaltlich einer ab-\nd) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung           weichenden Vereinbarung örtlich zuständig\neiner Amtspflicht zur Sicherung des Ver-                 in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a bis d\nkehrs;                                                   und g nur das Gericht, in dessen Bezirk sich\n~) Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung,                die den Anspruch begründende Tatsache er-\nnamentlich auf Berge- und Hilfslohn, sowie               ,..,ignet hat;","642                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nin den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e nur                                   § 6\ndas Gericht, in dessen Bezirk die Bergung be-\nIst für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Zu-\nwirkt oder die Hilfeleistung beendet worden ist;                                                               '\nständigkeit eines Gerichts vereinbart, das nicht ein    ·-.al\nin den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe f nur       Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses\ndas Gericht des Erfüllungsortes.                   Gesetzes nicht anzuwenden.\nHat sich die den Anspruch begründende Tatsache                                       § 7\nauf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern             Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden in\nereignet, die zum Bezirk verschiedener Gerichte           Binnenschiffahrtssachen von der Staatsanwaltschaft\ngehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.      bei dem Schiffahrtsgericht oder bei dem ihm über-\n(2) Für die Zuständigkeit zum Erlaß von Zahlungs-      geordneten Landgericht wahrgenommen. Die An-\nbefehlen gelten die allgemeinen Vorschriften. Wird        träge und Verfügungen in Binnenschiffahrtssachen\nrechtzeitig Widerspruch erhoben oder gegen einen          sollen als solche gekennzeichnet werden.\nVollstreckungsbefehl Einspruch eingelegt, so ist das\n§ 8\nVerfahren zur Terminsanberaumung an das nach\nAbsatz 1 zuständige Gericht zu verweisen, falls              Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist\nnicht die Vereinbarung der Zuständigkeit des an-          § 510 c der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.\ngegangenen Gerichts behauptet oder die Verweisung         Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen\nan das Landgericht wegen Vereinbarung von dessen          sollen als solche gekennzeichnet werden.\nZuständigkeit beantragt ist. § 276 Abs. 3 Satz 1 der\nZivilprozeßordnung gilt entsprechend. Die Verwei-                                    § 9\nsung an das nach Absatz 1 zuständige Gericht unter-          (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen\nbleibt, wenn dieses aus dem Gesuch um Erlaß des           die Urteile der Schiffahrtsgerichte.die Berufung ohne\nZahlungsbefehls nicht ersichtlich ist.                    Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes\n(3) In Strafsachen, die Binnenschiffahrtssachen        zulässig.\n•    sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk         (2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d findet\ndie straf!Jare Handlung begangen ist. Ist diese auf       die Revision gegen die in der Berufungsinstanz\neinem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern be-          erlassenen Endurteile ohne Zulassung und ohne\ngangen, die zum Bezirk verschiedener Gerichte ge-        Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes\nhören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.        statt.\n(4) Wäre nach diesen Vorschriften ein Gerichts-                                   § 10\nstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht be-           In Strafsachen ist gegen die Urteile der Schiff-\ngründet, so ist das Gericht zuständig, das bei An-        fahrtsgerichte Berufung auch in den Fällen des § 313\nwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung           der Strafprozeßordnung zulässig; die Revision ist\n'oder der Strafprozeßordnung zuständig wäre.                ausgeschlossen.\n§ 11\n§ 4                               Für die Verhandlung und Entscheidung über Be-\n(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt, die        ·rufungen und Beschwerden gegen die Entscheidun- .\nVerhandlung und Entscheidung von Binnenschiff-            gen der Schiffahrtsgerichte in bürgerlichen Rechts-\nfahrtssachen einem Amtsgericht als Schiffahrtsgericht      streitigkeiten und in Strafsachen sind die Ober-\noder einem Oberlandesgericht als Schiffahrtsober-         landesgericfüe zuständig. Sie führen hierbei die\ngericht für bestimmte Binnengewässer oder be-             Bezeichnung .Schiffahrtsobergericht •.\nstimmte Abschnitte von Binnengewässern au·s dem\nBezirk mehrerer Gerichte zuzuweisen. Die Zu-                                         §  12\nweisung kann für Zivil- und Strafsachen unterschied-         In bürgerlichen Rechtsstreitigk~iten vor den\nlich erfolgen. Die Landesregierungen können diese         Schiffahrtsobergerichten kann jeder bei einem Ge-\nErmächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen           richt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-\nübertragen.                                                sene Rechtsanwalt die Vertretung übernehmen.\n(2) Die Länder können vereinbaren, daß die Ver-                                   §  13\nhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts-\nsachen eines Landes ganz oder teilweise den Ge-              In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Zu-\nrichten eines anderen Landes zugewiesen werden.           lässigkeit des Rechtsmittels nicht' dadurch berührt,\ndaß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem\ndem Schiffahrtsgeridit übergeordneten Landgericht\n§ 5                           · eingelegt wird; die Sache wird von Amts wegen\n(1) Die für Binnenschiffahrtssachen zuständigen         an das Oberlandesgericht abgegeben.\nAmtsgerichte sind Schiffahrtsgerichte im Sinne\ndieses Gesetzes. Sie führen bei der Verhandlung                          Zweiter Abschnitt\nund Entscheidung von -Binnenschiffahrtssachen die\nBezeichnung „ Schiffahrtsgericht\".                                    Besondere Verfahrensvorschriften\nfür Rheinschiffahrtssachen\n(2) Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern be-\n§ 14\nsetzt, so sind bei der Geschäftsverteilung die Ge-\n✓\nschäfte des Schiffahrtsgerichts einem oder einzelnen          (1) In Binnenschiffahrtssachen, die Rheinschiff-\nvon ihnen zu übertragen.                                   fahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des ersten","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1952                         643\nAbschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich aus den    fahrtspolizeiliche Vorschriften verjährt in einem\nBestimmungen der revidierten Rheinschiffahrtsakte      Jahr.\nvom 17. Oktober 1868 und den §§ 15 bis 18 dieses                                   § 21\nGesetzes nichts anderes ergibt.\nEntscheidungen außerdeutscher Rheinschiffahrts-\n(2) Rheinschiffahrtssachen sind nur die in Ar-      gerichte werden auf Grund einer von dem Rhein-\ntikel 34 der revidierten Rheinschiffahrtsakte be-     schiffahrtsobergericht Köln mit der Vollstreckungs-\nzeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und       klausel (§ 724 der Zivilprozeßordnung, § 451 der\nStrafsachen, die sich auf Vorgänge auf dem Rhein      Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden\nabwärts von der deutsch-schweizerischen Grenze bei     Ausfertigung vollstreckt.\nBasel beziehen. Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt\nnicht als Rheinschiffahrtssache, wenn die Parteien                                §  22\ndie Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das\nf'\nfür Rheinschiffahrtssachen nicht zuständig ist.\n§  15\n(1) Bei· der Verhandlung und Entscheidung von\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ndie Artikel 32 bis 40 der revidierten Rheiiischiff-\nfahrtsakte sowie das Zusatzprotokoll vom 18, Sep-\ntember 1895 im deutschen Wortlaut neu bekannt-\nzumachen.\nJ\nj\nf   Rheinschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an                                   § 23\nStelle der Bezeichnung .Schiffahrtsgericht\" die Be-      Bis zu anderer Regelung durch die Landesregierun-\n~:\nt„  zeichnung „Rheinsdiiffahrtsgericht\", das Oberlandes-\ngen sind die Gerichte, die nach den bisher geltenden\n1,, gericht an Stelle der Bezeichnung „Schiffahrtsober-                                                            '\\\nVorschriften zu Schiffahrtsgerichten (Schiffahrts-\ngericht\" die Bezeichnung • Rheinschiffahrtsober-\nobergerichten) oder zu Rheinschiffahrtsgerichten\ngericht\".\n(Rheinschiffahrtsobergerichten) bestellt sind, für die\n(2) Die Anträge und die Verfügungen der Staats-    ihnen als solchen zugeteilten Bezirke Schiffahrts-\nanwaltschaft in Rheinschiffahrtssachen und die An-     gerichte (Schiffahrtsobergerichte) im Sinne dieses\nträge der Parteien in Rheinschiffahrtssachen sollen   Gesetzes. Die Zuständigkeit der in dem bisherigen\n~·' als solche gekennzeichnet werden.                     Land Bade\"n gelegenen Schiffahrtsgerichte des Lan-\ndes Baden-Württemberg beschränkt sich auf die\n§  16                        bisher badischen Teile dieser Bezirke.\nDie Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die\nnicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der                               §  24\nEntscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden       Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-\nwerden.                                               hängigen Sachen bewendet es bei den bisher gel-\n§  17                         tenden Vorschriften.\nDie Berufung an das Rheinschiffahrtsobergericht                                §  25\nunterliegt weder in bürgerlichen Rechtsstreitig-         Das Gesetz b~treffend die privatrechtlichen Ver-\nkeiten noch in Strafsachen der in Artikel 37 Abs. 1   hältnisse der Binnenschiffahrt vom 15, Juni 1895\nder revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen      (ReichsgesetzbL S, 301) wird dahin geändert, daß\nBeschränkung,\n1. § 6 Abs. 1 folgend~ Fassung erhält:\n§  18\n\"Das Gericht des Ortes, von dem aus die\nIn Rheinschiffahrtssachen ist unter der in Ar-            Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird\ntikel 37 Abs. 1 der revidierten Rheinsroiffahrtsakte         (Heimatort), ist, vorbehaltlich des § 3 Abs. 1\nvorgesehenen Beschränkung statt der Berufung an             des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren\ndas Rheinschiffahrtsobergericht auch die Anrufung            in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrts-\nder Zentralkommission in Straßburg zulässig.                 sachen vom 27. September 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 641), für alle gegen den Schiffseigner\nDritter Abschnitt                             als solchen zu erhebenden Klagen zuständig\nohne Unterschied, ob er persönlich oder nur\nZusatz-, Obergangs- und Schlußbestimmungen                mit Schiff und Fracht haftet.•,\n§  19                           2, in § 11 folgender Absatz 2 eingefügt wird:\nZuwiderhandlungen gegen die von den Rhein-                   .Ist eine Beweisaufnahme vor dem in Ab-\nuferstaaten gleichlautend erlassenen schiffahrts-           satz 1 bezeichneten Gerichte nicht verlangt\npolizeilichen Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten       worden, so ist der Schiffer berechtigt und auf\ndieses Gesetzes erlassen worden sind und in denen           Verlangen des Schiffseigners oder eines La-\nGeldstrafen bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark          dungsbeteiligten verpflichtet, eine Beweis-\nangedroht sind, werden nach dem Strafrahmen des             aufnahme vor dem für Binnenschiffahrtssachen\nArtikels 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte            zuständigen Amtsgericht zu beantragen, in\nbestraft. Auf diese Zuwiderhandlungen sind die              dessen Bezirk d~r Unfall sich ereignet hat.•\nVorschriften für Ubertretungen entsprechend an-\nzuwenden,                                                                         §  26\n§ 20                            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft.\nDie Strafverfolgung der in § 2 Abs. 2 bezeich-        (2) Beim Inkrafttreten des Gesetzes treten, vor-\nneten Zuwiderhandlungen gegen strom- und schiff-      behaltlich der §§ 23 und 24, außer Kraft:\n~.·","644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\na) das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte              h) die Anordnung der Landesdirektion der\nvom 5. September 1935 (Reichsgesetzbl. I                     Justiz des Landes Württemberg-Hohen-\nS. 1142) und die zu seiner Durchführung                      zollern über die Zuständigkeit in Binnen-\nerlasscrn~n Verordnungen vom 25. Sep-                        schiffahrtssachen vom 16. Juni 1947 (Re-\ntember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1167} und                  gierungsblatt für das Land Württemberg-\nvom 29. November 1935 (Reichsgesetzbl. I                     Hohenzollern S. 61);\ns. 1417);                                                 i) die Verordnung Nr. 1005 der württem-\nb) § 92 Buchstabe a des Gerichtskostengesetzes                   bergisch-badischen Landesregierung über\nin der Fassung der VE~rordnung vom                           Rheinsch iff ahrtsgerichte vom 20. April 1948\n27. März 193G (Reichsgcsetzbl. I S. 319};                    (Regierungsblatt der Regierung Württem-\nberg--Baden S. 62);\nc) das Gesetz über das Verfahren :in Binnen-\nschiffallrlssachcn vorn 30. Januar 1937                   j} die Erste Hessische Verordnung zur Durch-\n(Rcicfi~;qc>sctzbl. I S. 97) und die zu seiner\nführung des· Gesetzes über das Verfahren\nDurdi'iülnLu19       erlassenen Vermdnungen                  in Binnenschiffahrtssachen vom 5. Juli 1948\nvom 2G, Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 351)                 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nund vom 13. Mürz 1943 (Reichsgesetzbl. I                     Hessen S. 91);\ns. 147);                                                 k) die Verordnung des Zentral-Justizamts für\nd) § 1 der Verordnung des Oberlandesgerichts-                    die britische Zone zum Gesetz über das\nprhsidonten in Tlamrn über die Bestellung                    Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vorn\neines Schi1fc1hrtsgerichts vom 31. Mai 1946                  16. August 1948 (Verordnungsblatt für die\n(JusLizblatt Hü den Oberlandesgerichts-                      britische Zone S. 240) i\nbcz1rk l [;:nnm S. 7B);                                   1) das bayerische Gesetz über das Verfahren\ne) § 1 der Vc~roH1ntrn~J des Oberlandesgerichts••                in Binnenschiffahrtssachen vom 22. Oktober\nfHd:;i(icnLcn in Br,.nrn,,chwcig über die Be-\n1948 (Bayerisches Cesetz- und Verordnungs-\nstd]uqJ c·inc:,; Schi:Lihrl:;gcrichts und über\nblatt S. 242);\nt~ie             des B imH,r,:;d1Hfsrcgisters für       m) das Landesgesetz von Rheinland-Pfalz über\nden .Eui:,-\\Nc:~,cr-I<anal (Mittellandkana.l)                deutsche \"''-'·\"\"·'·'\"''H      das Verfahren\noslwüits c:er Oker bi:; zur Grenze der ,~ng-                 in Schiffohrtsc'.:achen und die Führung des\nJischen und der russi1,;chen Besatzungszone                  Schiffsregisters vom 22. Oktober 1948 (Ge-\nvom 3. JuJi 194G (Justizblatt für den Ober-                  setz- und Verordnungsblatt der Landes-\nlandesgerichtsbezirk Braunschweig S. 78);                    regierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 388) mit\nf) § 1 der Verordnung des Oberlan<lesgerichts-                  Ausnahme des § 21;\npräsidenten . in CeJle über die Bestellung               n) das Gesetz Nr. 9 der amerikanischen Mili-\neines Schiffahrtsgerichts und über die Füh-                  tärregierung (Amt$blatt der Militänegie-\nrung des Dinnensdi iJfahrtsregisters für den                 rung Deutschland Amerikanisches Kontroll-\nEms-\\,\\! esc-r-Kanal n,;1 itte!landkanal) ost-               gebiet Ausgabe E S. 14);\nwärts der Okcr bjs zur Grneze der eng-                   o) die Verordnung Nr. 65 der britischen Mili-\nlischen un<l n1s':,ischen Besatzunqszone vom                 tärregjerung (Amtsblatt der Militärregie-\n2. Juli 19-fü (l-lünnovcrsd1~~ Rechtspflege\nrung Deutschland Britisches Kontrollgebiet\nS, 6G);\nNr. 15 S. 359).\ng) dje Verordmmg des württembergisch-badi-\n§ 27\nschen Justizministeriums über die Bestim-\nmung eines Schiffalirtsgerichts und eines            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der § § 13 und 14\nScbiffahrtsobngerichts für das Land Würt-          des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\ntern berg-Baden vom 14. Dezember 1946              im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\n(Amtsblatt des Würtlembergisch-Badischen           gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nJustizministeriums 194'7 S. 2);                    auch im Lande Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. September 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}