{"id":"bgbl1-1952-4-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":4,"date":"1952-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_4.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen","law_date":"1952-01-18T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["68                                                Bunpesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nverschreibungen verbriefter Forderungsrechte ge-                                                             § 13\ngen die Anstalt durch den ersten Erwerber unter-\nliegt nicht der Wertpapiersteuer.                                                                        Auflösung_\n(2) Die Anstalt unterliegt nicht den Bestim-                                 Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst\nmungen des Gesetzes über das Kreditwesen vom                                  werden. Das Gesetz bestimmt auch. über die Ver-\n25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955).                               wendung des Vermögens d~r Anstalt.\n(3) Die für die Ausgabe von Inhaberschuldver-\nschreibungen der Anstalt erforderlichen Genehmi-\n§ 14\ngungen erteilt die Bundesregierung. Bei der Ein-\nführung an den Börsen stehen die Schuldverschrei-                                                    Geltungsbereich\nbungen der Anstalt denen des Bundes gleic9-. ·\n(1) · Dieses Gesetz gilt von dem sich aus § 15 .er·\n(4) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über                           gebenden Zeitpunkt ab auch in den Ländern Baden,\ndie Eintragung in das Handelsregister sind auf die                            Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und im\nAnstalt nicht anzuwenden.                                                     bayerischen Kreis Lindau mit der Maßgabe, daß die\nvorgenannten Länder durch Vereinbarung mit den\n§ 12                                       am Kapital beteiligten Ländern je einen Anteil am\nAufsicht                                      Kapital der Anstalt erwerben können.\n(1) Die Anstalt untersteht der Aufsicht der Bun-                              (2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, so-\ndesregif~run9; die Ansübimq der Aufsicht kann                                 bald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2\neinem Bundesminister üherlriigen werden. Die Auf-                             seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes\nsichtsbehörde ist lwfuti t, a ile Anordnungen zu tref-                        beschließt.\nfen, um den Geschüftsbchicb der Anstalt mit den\nGesetzen, der Sa l.ztrnfJ und den sonstigen Bestim·                                                          § 15\nmungen im Einklüng zu hc1llen.\nInkraftreten\n(2) Der Nacbv.reis der Befugnis zur Vertretung\nder Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel ver-                                Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt\nsehene Bestätigung der Aufsichtsbehörde geführt                               am 7. Dezember 1951 in Kraft.\nBekanntmachung                                          2. die in der Zeit vom 2. bis 7. März 1952 in\nüber· den Schutz von Erfindungen, Mustern und                                        Nürnberg stattfindende „3. Deutsche Spiel-\nWarenzeichen auf Ausstellungen.                                           waren-Fachmesse\";\nVom 18. Januar 1952.                                       3. die in der Zeit vorn 9. bis 14. März 1952 in\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-                                     Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale\ntreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und                                     Frankfurter Messe\" ;\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.\nS. 141) in Verbindung mit Artjkel 129 Abs. 1 des                                 4. die in der Zeit vom 27. April bis 6. Mai 1952\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                                     in Hannover stattfindende „Deutsche Industrie-\nwird be~anntgemacht:                                                                 messe (Technische Messe)\".\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-\ngesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und                                  Bonn, den 18. Januar 1952.\nWarenzeichen tritt ein für:\n1. die in der Zeit vom 27. Februar bis 2. März\n1952 in Hannover stattfindende, .,Deutsche In-                              D e r B u n d e s m i n f' s t e r d e r J u s ti z\ndustriemesse (Mustermesse)\";                                                                      Dehler\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis\nviertelJahrlich lü, feil 1 = DM 4 00. tür re1I 11  DM :1 00 1zu7üqlich Zustellgebühr). - Einzelstücke Je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-\nlag des „B1rndes,rn1e1rJer\" rn ßonn oder 1n Köln Rh Z11sPnd1.1nq einzelne, Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto .Bundesanzeiger\" Köln trl4 00 - f-Ierausqeber· Der Bundesmimster der Justiz          Verlag: Bundesanzeiger• Verlags• GmbH.,\nBonn 'Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}