{"id":"bgbl1-1952-4-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":4,"date":"1952-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"1952-01-22T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["65\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1952                                            Nr. 4\nTag                                                Inhalt:                                             Seite\n22. 1. 52  Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für ,viederaufbau .            65\n18. 1. 52  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und vVarenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . • . . . • • . .     . . • . . • . . . . . . . • . . . . . . .               68\nZur Beachtung!\nDieser Nummer Hegen dje zeitliche übersieht für Teil I und die zeitliche übersieht für Teil II sowie das Sach-\nverzeichnis für Teil l und Teil II des Jahrgangs 1951 bei. Falls der Teil I des Jahrgangs 1951 gebunden wird, sind\nbeide zeitlichrm Ubersichtcn am Anfang hinter das Titelblatt und das Sachverzetclmis am Ende des Jahrgangs\neinzufügen. Die bc2rcils hcrcws~Jegebcne zeitliche übersieht für das erste Halbjahr 1951 erledigt sich und ist beim\nEinbinden we~p:ulü~sen.\nEs ist bcahsichli~Jt, außer ckn vorstehend angegebenen Obersichten und dem Sachverzeichnis für 1951 in Kürze\nein alphabctisch\"s Ges,nnl.sachverzeichnis für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1951 herauszugeben, dem\neine Ubcrsicht ülwr alle seit 1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsver-\nordnungen angefügt wird. Diese Obersichten werden als kartoniertes Heft von etwa 30 Seiten DIN A 4 erscheinen\nund können vom Verlag besonders bezogen werden. Der Verlag wird später in einer Anzeige noch darauf hin-\nweisen.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nVom 22. Januar 1952.\nAuf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau vorn 4. Dezember 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 931) macht die Bundesregierung nach-\nstehend den Wortlaut des Gesetzes über die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau vorn 5. November 1948\n(WiGBI. S. 123) in der nunmehr geltenden Fassung\nbekannt.\nBonn, den 22. Januar 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Fassung vom 22. Januar 1952.\n§ 1                                                        § 2\nErrichtung                                                  Kapital\n(1) Zur Förderung des Wiederaufbaues der Wirt-              (1) Das Kapital der Anstalt beträgt eine Million\nschaft wird unter dem Namen                                  Deutsche Mark.\nKreditanstalt für Wiederaufbau                      (2) Am Kapital sind der Bund und die Länder j~\neine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem            zur Hälfte beteiligt.\nSitz in Frankfurt a. M. errichtet.\n(3) Die Anteile sind voll einzuzahlen. Sie können\n(2) Die Anstalt      unterhält  keine   Zweignieder-      nur unter den Beteiligten abgetreten und nicht ver-\nlassungen.                                                   pfändet werden.","66                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 3                                 3. Deutsche Markbeträge µbernehmen, die\nKreditgewährung                                 anläßlich der Versorgung des Bundesgebie-\ntes mit ausländischen Wirtschaftsgütern\n(1) Die Anslült hat die Aufgabe, durch Versor-                  anfallen und der Anstalt für ihre Zwecke\ngung aller Zweige der Wirtschaft mit mittel- und                    zur Verfügung gestellt werden;\nlangfristigen Darlehen die Durchführung von Wie-\nderaufbauvorhaben insoweit zu ermöglichen, als                 4. in besonderen Fällen mit Zustimmung des\nandere Kreditinstitulo nicht in der Lage sind, die                  Verwaltungsrates und Genehmigung der\nerforderlichen Mittel aufzubringen. Regionale Un-                   Aufsichtsbehörde Darlehen bei anderen als\nterschiede in der Kapitalbildung sind unter Berück-                 den in Nummer 2 genannten Stellen auf-\nsichtigung des Kredilbedarfs der einzelnen Wirt-                    nehmen.\nschaftsgebiete auszugleichen. Dh~ Darlehen sind             (2) Die Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen den\nüber Kreditinstitute zu rJewähren; nur in Ausnahme-      Betrag von acht Milliarden Deutsche Mark, die von\nfällen und nur mit Zustimmung des Verwaltungs-           ihr übernommenen Bürgschaften den . Betrag von\nrates (§ 7) können sie auch unmittelbar gegeben          einer Milliarde Deutsche Mark nicht übersteigen.\nwerden. Die Cew~ihrung kurzfristiger Darlehen ist        Die kurzfristigen Verbindlichkeiten dürfen zehn\ngleichfalls nur in Ausnuhmefüllen mit Zustimmung         vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbind-\ndes VerwaHungsrates zulä.ssig.                           lichkeiten nicht übersteigen.\n(2) Die Darlehen müssen unrnitlelbar oder mittel-\n(3) Die von der Anstalt ausgegebenen Schuldver-\nbar durch dingliche Sicherheiten oder durch Schuld-\nschreibungen sind durch Vermögenswerte der An-\nverschreibungen von Kreditinstituten gedeckt sein;\nstalt oder durch andere Sicherheiten zu decken. Der\nvon Kreditinsti.tuten ausgegebene Schuldverschrei-\nBundesminister der Finanzen ist ermächtigt, die Ver-\nbungen, die nicht nc1ch den Bestimmungen des\nzinsung der Schuldverschreibungen bis zur Höhe des\nHypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über\nzur Zeit der Beg,ebung marktüblichen Zinssatzes\ndie Pfandbriefe und verwandlt~n Schuldverschrei-\nnamens des Bundes zu verbürgen. Im Falle der Ver-\nbungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom\nbürgung kann von weiteren Sicherheiten abgesehen\n21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) in der\nwerden.\nFassung des Gesetzes vom 12. I'v'Iärz 1931 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 32) und der Verordnung über wert-            (4) Die gemäß Absatz 3 Satz 2 verbürgten, auf\nbeständige Rechte vom 16. November 1940 (Reichs-         inländische Zahlungsmittel lautenden Schuldver-\ngesetzbl. I S. 1521) oder nach den Bestimmungen des      schreibungen auf den Inhaber sind zur Anlegung\nSchiffsbankgesetzes vom 8. April 1943 (Reichs-           von Mündelgeld geignet.\ngesetzbl. I S. 241) gedeckt sind, können nur mit Zu-\nstimmung des Verwaltungsrates angenommen wer-\nden. Stellt der Verwaltungsrat fest, daß es sich um                                 § 5\nVorhaben von besonderer Bedeutung für den wirt-                                   Organe\nschaftlichen Wiederaufbau handelt, so kann er auch\nandere Sicherheiten für ausreichend erklären. Für           (1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und\ndie Rückzahlung der Darlehen ist ein bestimmter          der Verwaltungsrat.\nTi1gungsplan zu vereinbaren.                                (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,,\n(3) Im Rahmen ihrer Aufgabe kann die Anstalt          soweit das Gesetz nichts bestimmt, die Satzung.\nnach näherer Bestirmnung der Satzung auch Bürg-\nschaften für mittel- und langfristige, in Ausnahme-                                 § 6\nfällen mit Zustimmung des Verwaltungsrates auch\nfür kurzfristige Darlehen anderer Kreditinstitute                                Vorstand\nübernehmen.\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei\n(4) Die Anstalt kann unter Beachtung der Vor-         Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom\nschriften des Absatzes 1 Satz 3 zur Durchführung         Verwaltungsrat bestellt und abberufen.\nvon Exportgesdüiflen inländischer Firmen Darlehen\ngewähren, Bürgschaften übernehmen, Wechsel an-              (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung\nkaufen und vcrkaufon und sich wechselmäßig ver-          und Vermögensverwaltung der Anstalt, soweit sich\npflichten.                                               nicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt.\nDer Verwaltungsrat kann eines seiner Mitglieder in\n(5) Andere Geschürte darf die Bank nur betrei-        den Vorstand abordnen. In diesem Falle ruhen des-\nben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in      sen Rechte als Mitglied des Verwaltungsrates.\nunmittelbarem Zusammenhang stehen; ins besondere\nsind ihr die Hereinnahme von Depositen, das Konto-          (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich\nkorrentgeschäft m~d der Effektenhandel für fremde        und außergerichtlich. Erklärungen sind für die An-\nRechnung nicht gc~faltet.                                stalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mit-\ngliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied\n§ 4                           des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevoll-\nmächtigten Vertreter abgegeben - werden. In der\nMi tlelbeschaffung\nSatzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen\n(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben soll die Anstalt     für die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten\n1. Schuldverschreibungen    auf den  Inhaber     Vertretern abgegeben werden können.\nausgeben;                                        (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-\n2. Darlehen beim Bund, bei der Bank deut-        über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber\nscher Länder und im Ausland aufnehmen;        einem Mitglied des Vorstandes.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1952                          67\n(5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes        verwaltung der Anstalt. Er kann dem Vorstand all-\nwerden durch Vertrag zwischen diesen und der An-       gemeine oder besondere Weisungen erteilen. Ins-\nstalt, vertreten durch den Verwaltungsrat, geregelt.   besondere kann er sich die Zustimmung zu dem\nAbschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von Ge-\nschäften vorbehalten.\n§ 7\n(6) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse\nVerwaltungsrat                     außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und 2 und\n(1) Der Vcrwallungsrat der Anstalt besteht aus:     der §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschüsse über-\ntragen. Das Nähere bestimmt die Satzung.\n1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertre-\nter; sie werden von der Bundesregierung\nbestellt; sie müssen auf dem Gebiete des                               § 8\nKreditwesens besonders erfahrene Persön-                            Satzung\nlichkeiten sein;\n(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand\n2. dem Bundesminister der Finanzen, dem\naufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen.\nBundesminister für Wirtschaft, dem Bundes-\nSie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n(§ 12 Abs. 1 Satz 1).\nForsten, dem Bundesminister für den Mar-\nshallplan und dem Bundesminister für            (2) Änderungen der Satzung können vom Ver-\nVerkehr; sie können sich in den Sitzungen    waltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\ndes Verwaltungsrntes und seiner Aus-         der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der\nschüsse durch ihre ständigen Vertreter im    Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie be-\nAmt vertreten lassen;                        dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n3. fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt\nwerden;                                                                § 9\n4. einem Vertreter der Bank deutscher Länder;                      Jahresabschluß\n5. je einem Vertreter der Realkreditinstitute,\n(1) Der Jahresabschluß ist innerhalb der ersten\nder Sparkassen, der genossenschaftlichen\nvier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäfts-\nKreditinstitute, der Kreditbanken und eines\njahres vom Vorstand aufzustellen und durch einen\nauf dem Gebiet des Industriekredits maß-\nauf Vorschlag des Verwaltungsrates und nach An-\ngebenden Kreditinstituts, die vom Zentral-\nhörung des Bundesrechnungshofes von der Auf-\nbankrat der Bank deutscher Länder nach\nsichtsbehörde zu bestellenden Wirtschaftsprüfer\nAnhörung der beteiligten Kreise bestellt\n(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Der\nwerden;\nPrüfungsbericht dient dem Bundesrechnungshof als\n6. zwei Vertretern der Industrie und je einem   Grundlage für die von ihm auf Grund der Reichs-\nVertreter der Gemeinden (Gemeindever-        haushaltsordnung durchzuführende Prüfung.\nbände), der Landwirtschaft, des Handwerks\nund der Wohnungswirtschaft, die nach An-        (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ge-\nhörung der beteiligten Kreise von der Bun-   nehmigung des Jahresabschlusses; er hat die erfor-\ndesregierung bestellt werden;                derlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Ge-\nnehmigung nicht erteilt.\n7. vier Vertretern der Gewerkschaften, die\nnach Anhörung der beteiligten Kreise von        (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\nder Bundesregierung bestellt werden.\n(4) Der Jahresabschluß ist im Bundesanzeiger be-\n(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und        kanntzumachen. Die Veröffentlichung hat späte-\nsein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf      stens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres\nJahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig.   zu erfolgen.\n§ 10\n(3) Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des\nVerwaltungsrates mit Ausnahme der in Absatz 1                                Reingewinn\nNummer 2 genannten Mitglieder beträgt drei Jahre.\nJedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus;       Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und\nihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Nähere         Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn ist\nbestimmt die Satzung.                                  einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, bis diese\nzehn vom Hundert des Kapitals und der Verbind-\n(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts ande-    lichkeiten einschließlich der Bürgschaften beträgt.\nres bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher       Hiernach ist der weitere Reingewinn an den Bund\nMehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes          und die Länder im Verhältnis der Kapitalanteile\nMitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit        abzuführen.\nentscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Be··                                § 11\nschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens\nvierzehn Mitgliedern erforderlich. Die Satzung                             Rechtsstellung\nkann eine Beschlußfassung im Wege der schriftlichen\nAbstimmung zulassen.                                      (1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung,\nErrichtung von Bauten, Unterbringung und Miete von\n(5) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende         Gebäuden die gleichen Rechte wie der Bank deut-\nUberwachung der Geschäftsführung und Vermögens-        scher Länder zu. Der Erwerb verzinslicher, in Schuld-"]}