{"id":"bgbl1-1952-39-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":39,"date":"1952-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/39#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_39.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein","law_date":"1952-09-23T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952                    637\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen\naus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.\nVom 23. September 1952.\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Gesetzes zur Umsiedlung\nvon Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,\nNiedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Sep-\ntember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 636) wird nach-\nstehend der Wertlaut des Gesetzes zur Umsiedlung\nvon Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,\nNiedersachsen und Schleswig-Holstein in der ab\n26. September 1952 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 23. September 1952.\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. L u k a s c h e k\nGesetz zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen\naus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein\nin der Fassung vom 23. September 1952.\n§ 1                                (2) Von der Gesamtzahl der nach Absatz 1 auf-\n(1) Aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und          zunehmenden Heimatvertriebenen entfallen auf die\nSchleswig-Holstein (Abgabeländer) sind insgesamt         Länder\n300 000 Heimatvertriebene, und zwar aus dem Lande                                         16 000\nBaden                •\nSchleswig-Holstein 150 000, aus Niedersachsen 85 000\nund aus Bayern 65 000 Heimatvertriebene in die                  Bremen              ...    2 000\nübrigen Länder des Bundesgebietes (Aufnahme-                    Hamburg                    5 000\nländer) umzusiedeln.\nHessen.                    5 000\n(2) Die Bundesregierung bestimmt bis zum\n30. September 1952 durch Rechtsverordnung mit                   Nordrhein-Westfalen  . . 115 000\nZustimmung des Bundesrates, bis zu welchem Zeit-                Rheinland-Pfalz           18 000\npunkt die umzusiedelnden Heimatvertriebenen in\nden einzelnen Aufnahmellintlern aufgenommen sein                Württemberg-Baden      .  25 000\nmüssen.                                                         Württemberg-Hohenzollern  14 000.\n§ 2\n(3) Die Länder Hamburg und Bremen können die\n(1) Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen,\nin Absatz 2 genannten Kontingente von Heimat-\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Vvürttern-         vertriebenen bevorzugt im Wege der Familien-\nberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern haben\nzusammenführung aufnehmen.\nvorerst 200 000 Heimatvertriebene aufzunehmen,\nund zwar                                                    (4) Von den in Absatz 2 genannten Zahlen sind\naus dem Lande Bayern                . 40 000       20 vom ·Hundert aus Bayern, 30 vom Hundert aus\naus dem Lande Niedersachsen . . 60 000             Niedersachsen und 50 vom Hundert aus Schleswig-\naus dem Lande Schleswig-Holstein 100 000.          Holstein zu übernehmen.","638                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(5) Die Bundesrc9icrung kann auf Antrag eines                                   § 8\nbeteilifJten Lrndes die in i\\bsdlz 4 genannten Ver-\nEs haben die Länder\nhältniszahlen ändern, solange über die Gesamtzahl\nzwischen den bclciliglen Ländern noch keine end-             Baden                         wenigstens 12 000\ngültigen Verninb,utmgen ~1etroffen worden sind. Die\nHessen                        wenigstens   1 000\nbeteiligten Lündcr sind vor der Abänderung zu\nhören.                                                       Nordrhein-Westfalen           wenigstens 75 000\nRheinland-Pfalz               wenigstens 13 000\n§ 3                              Württemberg-Baden              wenigstens 16 000\n(1) Innerhalb cler im § 2 i\\bs. 2 bestimmten Zahlen       W ürttem berg-Hohenzolle rn   wenigstens 11 000\nsind aus Bayern 4000, Niedersachsen 6000 und\nSchleswig-Holslein 10 000 Renten-, Pensions- und          Heimatvertriebene im behördlich gelenkten Um-\nFürsorgeempfänger mit ihren in Familien-, Haus-           siedlungsverfahren aufzunehmen.\nhalts- oder Lebensgemeinschaft lebenden. Ange-\nhörigen aufzunehmen, und zwar von\n§ 9\nBaden                   .  • .   3 500\n(1) Bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung gilt\nNordrhein-Westfalen        • • 7 500               als Heimatvertriebener im Sinne dieses Gesetzes,\nRheinland-Pfalz .             .  5 000             wer im Abgabeland als solcher anerkannt ist.\nWürttemberg-Baden                2 000                (2) In begründeten Einzelfällen kann das Ab-\nWürttemberg-Hohenzollern.        2 000.            gabeland mit Zustimmung der Aufnahmeländer\nAusnahmen zulassen.\n(2) Innerhalb dieser Personengruppen sind die\nFürsorgeempfänger entsprechend dem Anteil der\nheimatvertriebenen Fürsorgeempfänger an der Ge-                                    § 10\nsamtzahl der Pürsorgeempfänger zu berücksichtigen.\nDie Aufnahmeländer haben die umzusiedelnden\nHeimatvertriebenen von den Ländern Schleswig-\n§ 4                             Holstein, Niedersachsen und Bayern, unbeschadet\n(weggefallen)                        einer abweichenden Regelung gemäß § 2 Abs. 5, im\nVerhältnis 10: 6: 4 in möglichst gleichmäßigen\nmonatlichen Quoten fristgerecht zu übernehmen.\n§ 5\nDie Umsiedlung wird entweder in einem behörd-\n§ 11\nlich gelenkten Umsiedlungsverfahren oder als Um-\nsiedlung ohne behördliche Lenkung durchgeführt.              Die Heimatvertriebenen sind auf Grund freiwil-\nliger Meldung unter Wahrung der Familien-, Haus-\nhalts- oder Lebensgemeinschaft umzusiedeln. Ob\n§ 6                             eine solche Gemeinschaft besteht, bestimmen nicht\nnur der Verwandtschaftsgrad, sondern auch die im\nEin gelenktes Umsiedlungsverfohren ist gegeben,        Einzelfall gegebenen sozialen und wirtschaftlichen\nwenn ein Heimatvertriebener auf Grund freiwilliger        Umstände.\nMeldung bei der Landesflüchtlingsverwaltung des\nAbgabelandes vom Beauftragten des Aufnahme-\n§ 12\nlandes mit Zustimmung des Abgabelandes als Um-\nsiedler angenommen und im behördlich veranlaßten             (1) Die Umsiedlung der Heimatvertriebenen hat\nSammel- oder Einzeltransport in das Aufnahmeland , unter Berücksichtigung ihrer soziologischen und\numgesiedelt wird.                                         berufsmäßigen Struktur in den Abgabeländern zu\nerfolgen; dabei ist auf die wirtschaftlichen Verhält-\nnisse der Aufnahmeländer nach Möglichkeit Rück-\n§ 7                             sicht zu nehmen.\nEin Heimatvertriebener wird als Umsiedler, der            (2) Heimatvertriebene Heimkehrer, die nach\nohne gelenktes Verfahren übernommen werden                § 9 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950\nsoll, nur anerkannt,                                      (BundesgesetzbL S. 221) bev·orzugt in freie Arbeits-\nstellen zu vermitteln sind, haben auch Anspruch auf\na) wenn er in1 Abgabeland ordnungsgemäß Auf-           bevorzugte Berücksichtigung bei der Umsiedlung.\nnahme gefunden halle,\nb) wenn ihm im Aufnahmeland ausreichender                                       § 13\nWohnraum zur Verfügung steht,\nBei der Auswahl der Umsiedler sind alle Berufe,\nc) wenn im Aufnahmeiand die umsiedlungs-               insbesondere auch die Angehörigen der zulassungs-\nwilligen Angehörigen seiner Familien-, Haus-       pf1ichtigen und freien Berufe, anteilmäßig zu berück-\nhalts- oder Lebensgemeinschaft Aufnahme ge-        sichtigen. Die Vorschriften des § 3 werden hierdurch\nfunden haben.                                      nicht berührt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952                                       639\n§ 14                           zum Zwec;ke der wohnlichen Unterbringung der um-\ngesiedelten Heimatvertriebenen in den Aufnahme-\nDie Aufnahmeländer sind verpflichtet, die Um-             ländern sowie zur Auswahl der Umsiedler Einzel-\nsiedler 'wohnraummäßig entsprechend den allge-              weisungen zu erteilen.\nmeinen Wohnverhältnissen der einheimischen Be-\nvölkerung unterzubringen und um ihre beschleu-                 (2) Um den Ländern ihre Aufnahmeverpflichtung\nnigte arbeitsmäßige Eingliederung bemüht zu sein.           zu erleichtern, werden für die Schaffung des für die\nUnterbringung der Umsiedler erforderlichen neuen\nWohnraums Bundeshaushaltsmittel zusätzlich zur\n§ 15\nVerfügung gestellt, sow~it .die nachstellige Finanzie-\n(1) Die Kosten der Umsiedlung einschließlich der         rung nfcht aus anderen öffentlichen Mitteln gedeckt\nnotwendigen Verwaltungsaufwendungen trägt nach              werden kann.\nMaßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-\n§ 2 Nr. 4 des Ersten Uberleitungsgesetzes vom\nderlichen allgemeineff Verwaltungsvorschriften er-\n28. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) der\nläßt der Bundesminister für Vertriebene.\nBund, wobei die Kosten bis zum Reiseziel vom Ab-\ngabeland und die weiteren Kosten vom Aufnahme-\nland verrechnet werden.\n1                                                                                   § 18\n(2) Bei der Umsiedlung ist die wirtschaftlichste            (1) Die bei der Verteilung nach § 2 nicht berück-\nTransportart zu wählen. Bei der gelenkten Umsied-           sichtigten 100 000 Heimatvertriebenen werden auf\nlung sollen Einzeltransporte nur in folgenden Fällen        die Aufnahmeländer wie folgt verteilt:\ndurchgeführt werden:                                                 Baden-Württemberg                   24 000\n1. Bei Umsiedlungen in Länder oder in Landes-                Bremen                               2 000\nteile, in die ein Sammeltransport nicht läuft;\n• Hamburg                              6 000\n2. bei Umsiedlungen, die durch Anschluß an                   Hessen                               2 000\neinen Sammeltransport nicht verbilligt wer-:\nden;                                           '          Nordrhein-Westfalen          .  .   64 000\nRheinland-Pfalz                      2 000.\n3. bei Familienzusammenführungen, sofern der\nAnschluß an einen Sammeltransport für die           (2) Von den im Absatz 1 festgesetzten Länder-\nUmsiedler zu einer nicht zumutbaren Ver-         anteilen haben die Länder\nzögerung der Vereinigung der Familie füh-\nBaden-Württemberg              wenigstens 12 000\nren würde;                    -\nNordrhein-Westfalen            wenigstens 46 500 .\n4. bei Umsiedlern, die wegen Aufnahme einer         Heimatvertriebene im behördlich gelenkten Umsied-\nArbeit oder aus sonstigen zwingenden             lungsverfahren zu übernehmen.\nGründen nicht auf den Anschluß an einen\nSammeltransport warten können, ohne daß              (3) Innerhalb der im Absatz 1 bestimmten Länder-\nder Zweck der Umsiedlung gefährdet wird.         anteile sind auf Verlangen des Abgabelandes aus\nSchleswig-Holstein bis zu 5000, aus Niedersachsen\n§ 16                           bis zu 2500 und Bayern bis zu 2500 Renten-, Pen-\nsions- und Fürsorgeempfänger mit ihrer Familien-,\nHinsichtlich der die Umsiedlung fördernden Maß-           Haushalts- und Lebensgemeinschaft aufzunehmen.\nnahmen gilt die Umsetzung von Heimatvertriebenen\ninnerhalb eines Landes als Umsiedlung im Sinne des             (4) Die Aufteilung der in den Absätzen 1 und 2\nGesetzes. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2             festgesetzten Länderanteile auf die Abgabeländer\nbleiben unberührt.                                          und der im Absatz 3 festgesetzten Länderanteile\nauf die Aufnahmeländer bestimmt der Bundes-\n§ 17                           minister für Vertriebene nach Anhören der Länder.\n(1) Die Bundesregierung wird zur Durchführung\ndieses Gesetzes ermächtigt, hinsichtlich der gebiets-                                     § 19\nmäßigen Verteilung der Heimatvertriebenen auf die\nAufnahmeländer und der zeitlichen Ubernahme der                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nHeimatvertriebenen durch diese Länder, ferner zur           dung in Kraft.*)\ngleichmäßigen Erfassung des vorhandenen Wohn-               •) Anmerkung: Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes\nraums und zur Durchführung der erforderlichen                  in der Fassung vom 22 Mai 1951. Die Änderungen auf Grund des\nÄnderungs- und Ergiinzungsgesetzes vom 23. September 1952 treten\nMaßnahmen a.uf dem Gebiete des Wohnungsbaues                   am 26. September 1952 in Kraft.","640                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nCastenaus9lei ........ s9eset:\nTextausgabe\ndes Gesetzes und der hierzu erlassenen weiteren Vorschriften (Feststellungsgesetz.\nGesetz über einen Wäh,ungsausgleich für Sparguthaben_ Vertriebener) mit Sachregister\nsowie mit einer Einführung in das Gesetz, Ubersichten zu den einzelnen Abschnitten\nund zahlreichen weiteren Bemerkungen zu wichtigen Vorschriften von Ministerialrat\nDr. J u n q, mit Aufsätzen über die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften von\nMinisterialrat G e s s l er und über die Hypothekengewinnabgabe von Amtsgerichtsrat\nEh r in q (sämtlich im Bundesjustizministerium).\nUnentbehrlich zur schnellen und sicheren Unterrichtung über die umfangreiche, nicht\nleichte Materie des Gesetzes.\nFormat: DIN A 4, broschiert - Umfang 160 Seiten.\nPreis: 3.80 zuzügl. 0.30 DM Porto u. Verpackungskosten.\nDer Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheckkonto Köln 1164 unter Angabe der\nBestellung aul dem Postscheckabschnitt einzuzahlen. Eine separate Bestellung erübrigt sich in diesem Falle.\nDEUTSCHER BUNDES                                                                  V E R LAG, B O N N\nPostamt Bnndeshaus, Postschließfach 137.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. -        Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugsprei~\nvierteljährlich für Teil I = DM 4.NJ, für Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 bei\nder Bundesanzeiger-Verlaqs-Gmb!I. (Gesetzblatt) in Bonn. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsend:m_g des erford~r-\nlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlaqs-GmbH. (Gesetzblatt)\" Köln 399. -     Herausgeber: Der Bunclesmm1ster der Justiz.\nVerlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}