{"id":"bgbl1-1952-39-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":39,"date":"1952-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/39#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_39.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein","law_date":"1952-09-23T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["636                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nzur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen\nund Schleswig-Holstein.\nVom 23. September 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  (2) Von den im Absatz 1 festgesetzten Länder-\nrates das folgende c;esetz beschlossen:                      anteilen haben die Länder\nBaden-Württemberg       wenigstens 12 000\nArtikel 1\nNordrhein-Westfalen     wenigstens 46 500\nDas Gesetz zur Umsiedlung von Heimatvertrie-\nHeimatvertriebene im behördlich gelenkten Um-\nbenen aus den Ländorn Bayern, Niedersachsen und\nSchleswig-Holstein vom 22. Mai 1951 (Bundes-                 siedlungsverfahren zu übernehmen.\ngesetzbl. I S. 350) wird wie folgt geändert und                 (3)  Innerhalb der im Absatz 1 bestimmten\nergänzt:                                                     Länderanteile sind auf Verlangen des Abgabe-\n1. Im § 1 werden die Worte „in der Zeit vom                  landes aus Schleswig-Holstein bis zu 5 000, aus\n1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1951\" gestrichen.         Niedersachsen bis zu 2 500 und Bayern bis zu\n2. § 1 erhält folgenden zweiten Absatz:\n2 500 Renten-, Pensions- und Fürsorgeempfänger\nmit ihrer \"Familien-, Haushalts- und Lebens-\n,, (2) Die Bundesregierung bestimmt bis zum            gemeinschaft aufzunehmen.\n30. September 1952 durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, bis zu welchem                   (4) Die Aufteilung der in den Absätzen 1 und 2\n_Zeitpunkt die umzusiedelnden Heimatvertrie-              festgesetzten Länderanteile auf die Abgabeländer\nbenen in den einzelnen Aufnahmeländern auf-               und der im Absatz 3 festgesetzten Länderanteile\ngenommen sein müssen.\"                                    auf die Aufnahmeländer bestimmt der Bundes-\nminister für Vertriebene nach Anhören der\n3. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „ bis zum 30. Sep-\nLänder.\"\ntember 1951\" gestrichen.\n4. § 4 wird gestrichen.\nArtikel 2\n5. Nach § 17 wird folgende Vorschrift als § 17 a\neingefügt:                                                Der Bundesminister für Vertriebene wird ermäch-\n,.§ 17 a                         tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Umsiedlung\nvon Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,\n(1) Die   bei der Verteilung nach § 2 nicht         Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Mai\nberücksichtigten 100 000 Heimatvertriebenen wer-       1951 (Bundesgesetzbl. I S. 350) in der nach diesem\nden auf die Aufnahmeländer wie folgt verteilt:         Gesetz geltenden Fassung in neuer Paragraphen-\nBaden-Württemberg            24 000              folge mit dem Datum der Bekanntmachung neu\nBremen . . . . • .        .   2 000              bekanntzumachen.\nHamburg .                     6 000\nHessen                        2 000                                   Artikel 3\nNordrhein-Westfalen          64 000                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nRheinland-Pfalz               2 000.             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. September 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. L u k a s c h e k"]}