{"id":"bgbl1-1952-39-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":39,"date":"1952-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht","law_date":"1952-09-23T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["625\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1952                                     1 Nr. 39\nTag                                            Inhalt:                                                Seite\n23. 9. 52   Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht . . . . · • • -. ·                                   625\n23. 9. 52   Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen\naus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswi.g-Holstein . . . . . . . . . . . ,         636\n23. 9. 52   Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus\nden Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . .      637\nIn Teil II Nr. 16, ausqeqeben am 19. September 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über das Erste Berichtigungs- und\nÄnderunqsprolokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allqemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). -\nißekanntmachunq zum Ersten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzuqeständnislisten des Allgemeinen\nZoll- und IIandclsabkommens (GATT).\nGesetz über das Bundesverwaltungsgericht.\nVom 23. September 1952.\nDer Bundestag hat       das  folgende   Gesetz be-        (3) Sie müssen ferner, nachdem sie eine der in\nschlossen:                                                Absatz 2 vorgeschriebenen Befähigungen erlangt\nhaben, mindestens drei Jahre entweder\nI. ABSCHNITT\na) im Dienste der Verwaltung des Deutschen\nGerichtsverfassung                                 Reichs, des Bundes, eines Landes, eines\n§ 1                                        Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder\neiner anderen Körperschaft oder Anstalt\nErrichtung iles Bundesverwaltungsgerichts                      des öffentlichen Rechts oder\nAls oberes Bundesgericht für die Verwaltungs-\nb) als hauptamtliches Mitglied eines ordent-\ngerichtsbarkeit wird das Bundesverwaltungsgericht\nlichen oder eines sonstigen Gerichts oder\nin Berlin errichtet.\n§ 2                                   c) als Rechtsanwalt oder als Verwaltungs-\nrechtsrat oder\nZusammensetzung\n(1) Das   Bundesverwaltungsgericht besteht aus                d) als beamtete Hochschullehrer des öffent-\ndem Präsidenten, Senatspräsidenten und weiteren                      lichen Rechts an einer anerkannten deut-\nBundesrichtern.                                                      ~chen Hochschule tätig gewesen sein.\n(2) Das ':3undesverwaltungsgericht verhandelt und         (4) Der Präsident und mindestens die Hälfte der\nentscheidet in Senaten, die mit fünf Richtern ein-        Senatspräsidenten und der weiteren Bundesrichter\nschließlich des Vorsitzenden, bei Beschlüssen außer-      müssen drei Jahre Richter eines Verwaltungs-\nhalb der mündlichen Verhandlung mit drei Richtern         gerichts gewesen sein.\neinschließlich des Vorsitzenden besetzt sind.\n§ 4\n§ 3\nErnennung der Bundesrichter                                          Präsidium\n(1) Der Präsident, die Senatspräsidenten und die          (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten,\nweiteren Bundesrichter werden hauptamtlich auf            den Senatspräsidenten und den beiden dem Dienst-\nLebenszeit ernannt.                                       alter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt\nnach ält.~sten Bundesrichtern. Bei Abstimmungen\n(2) Die Richter müssen das fünfunddreißigste           entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleich-·\nLebensjahr vollendet haben und entweder auf               heit die Stimme des Präsidenten.\nGrund der vorgeschriebenen Prüfungen die Befäh·;.\ngung haben, hauptamtlich ein Richteramt an einem             (2) Nach der erstmaligen Besetzung des Bundes-\nordentlichen Gericht oder an einem allgemeinen            verwaltungsgerichts hat der Bundes::ninister des\nVerwaltungsgericht zu bekleiden oder beamtete             Innern vor der Ernennung eines Senatspr.asidenten\nHochschullehrer des öffentlichen Rechts sein oder         oder Berufung eines RichterJ das Präsidium des\ngewesen sein.                                             Bundesverwaltungsgerichts zu· hören.","626                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ s                                      von einer obersten Bundesbehörde bestrit-\nGeschäftsverteilung                               ten wird,\n(1) Das Prüsidium bestimmt die Geschäftsvertei-               c) über    öffentlich-rechtliche Streitigkeiten\nlung für die Dauer eines Geschäftsjahres. Sie darf                   nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen\nvor Ablauf der vorgesehenen Zeit nur geändert                        dem Bund und den Ländern sowie zwischen\nwerden, wenn es wegen Uberlastung eines Senats,                      verschiedenen Ländern,\nwegen Ausscheidens, Neuernennung oder lang-                       d) über den Antrag der Bundesregierung nach\ndauernder Verhinderung eines Richters erforder-                      § 129 a des Strafgesetzbucq.s auf Feststel-\nlich ist.                                                            lung, daß eine Vereinigung gemäß Artikel 9\n(2) Die Vorschriften der §§ 66, 67 und 69 des Ge-                Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, ..\nrichtsverfassunqsgesetzes sind entsprechend anzu-                 e) über die Anfechtung von Verwaltungs-\nwenden„                                                              akten solcher Bundesbehörden, die außer-\n§ 6                                      halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nGeschäftsstelle                                ihren Sitz haben und\nBei dem Bundesverwaltungsgericht wird eine Ge-                 f) in den ihm sonst durch Bundesgesetz zu- '\nschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforder-               gewiesenen Fällen\nlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt. Die Ein-             (2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in\nrichtung der Geschäftsstelle wird durch den Bun-          den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und b in\ndesminister des Innern bestimmt.                          der Sache selbst nur, wenn die Angelegenheit nach\nUmfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Ge-\n§ 7                           biet eines Landes hinausgeht oder von allgemeinet\ngrundsätzlicher Bedeutung ist oder aus zwingenden\nRechts- und Amtshilfe                   Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbal-\nAlle Ge!ichle und Verwaltungsbehörden leisten          digen Entscheidung bedarf. Liegt keine dieser Vor-\ndem Bundesverwaltungsgericht Rechts- und Amts-            aussetzungen vor, so verweist es die Sache durch\nhilfe.                                                    Beschluß an das örtlich zuständige allgemeine Ver-\nwaltungsgericht des ersten Rechtszuges. Der Ober-\n§ 8\nbundesanwalt ist vor de.r Entscheidung zu hören.\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht               (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht in den\n(1) Beim Bundesverwaltungsgericht wird ein             Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c eine Streitigkeit\nOberbundesanwalt bestellt. Er muß die Voraus-             für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem\nsetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllen.                        Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Daß\n(2) Der Oberbundesanwalt kann sich zur Wah-            Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender\nrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem         Wirkung.\nBundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren                (4) Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-\nbeteiligen.                                               gerichts ist ausgeschlossen in Angelegenheiten, die\ndurch Bundesgesetz anderen Gerichten zugewiesen\n(3) Er ist an die Weisungen der Bundesregierung\ngebunden.                                                 sind.\n§ 10\nII. ABSCHNITT ·                                Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz\nZuständigkeitsregelung                       Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach\nMaßgabe der §§ 53 bis 63 über die Revision\n§ 9\na) gegen Endentscheidungen eines obersten allge-\nZuständigkeit im ersten und letzten Rechtszug                 meinen Verwaltungsgerichts eines Landes,\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im           b) gegen Endentscheidungen eines allgemeinen\nersten und letzten Rechtszug                                     Verwaltungsgerichts eines Landes im ersb.~n\na) über die Anfechtung von Verwaltungsakten              Rechtszug.\nder obersten Bundesbehörden auf konsu-                                    § 11\nlarisdwm Gebiet, in der Devisenbewirt-                               Zuständigkeit\nschaftung, auf dem Gebiet der gewerblichen     der allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder\nWirtschaft und in der Aufsicht über das\nprivatrechtliche Versicherungs- und Bau-         Der Verwaltungsakt einer Bundesbehörde, einer\nsparwesen, in der Ernährungs-, Forst- und      bundesunmittelbaren Körperschaft oder bundes-\nHolzwirtschaft, auf dem Gebiet des Arbeits-    unmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts kann,\nrechts sowie im Verkehrswesen und in der       abgesehen von § 9, beim allgemeinen Verwaltungs-\nWasserwirtschaft,                              gericht des ersten Rechtszuges angefochten werden.\nOrtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in\nb) über die Peststellung des Bestehens oder       dessen Bezirk die Bundesbehörde oder die Körper-\nNichtbestehens eines öffentlich--rechtlichen   schaft oder Anstalt ihren Sitz hat. Die gleiche Zu-\nRechlsv<Thliltnisses. wenn der Rechtsstreit    ständigkeit besteht für die Feststellungsklage nat.:h\neines der im BuchstabE~n a bezeichneten        § 16, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines\nRechtsgebiete betrifft und das Bestehen        Rechtsverhältnisses von einer dieser Behörden\noder Nichtbcstchcn des Rechtsverhältnisses     oder Stellen bestritten wird.","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952                          627\nIII. ABSCHNITT                                                  § 17\nVerfahren                             Kein Ausschluß des Verwaltungsrechtswegs\nTEIL I                             Eine Klage nach den §§ 15 und 16 wird nicht da-\ndurch ausgeschlossen, daß nach dem geltenden Recht\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                          eine Behörde endgültig entscheidet\n§ 12\nHinweis auf einheitliche Verfahrensregelung                                     § 18\nBis zu einer einheitlichen Regelung des Ver-                             Bekanntmachung der\nfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind für Jas                     Entscheidungen und Verfügungen\nVerfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die\nnachstebcndcn · Vorschriften anzuwenden.                      (1) Entscheidungen und Verfügungen sind zuzu-\nstellen, verkündete. Entscheidungen jedoch nur m\nden gesetzlich bestimmten Fällen.\n§ 13\nAusschließung und Ablehnung                       (2) Die Zustellungen geschehen von Amts wegcm\nvon Gerichtspersonen                     nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungs-\ngesetzes.\n(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der\nGerichtspersonen sind die §§ 41 bis 49 der Zivil-                                    § 19\nprozeßordnung entsprechend anzuwenden.\nKlagefrist\n(2) Von der Ausübung des Richteramts ist auch\nausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der               (1) Die Anfechtungsklage     muß innerhalb einFs\nden Gegenstand des Verfahrens bildet, oder bei             Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakls\ndem Vorverfahren mitgewirkt hat.                           erhoben werden.\n(2) Im Falle des § 15 Abs. 3 ist die Klage nicht\n§ 14                          vor Ablauf von drei Monaten seit d,em Antrag auf\nUff entlichkeit und Sitzungspolizei,             Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, es sei\nGerichtssprache, Beratung und Abstimmung              denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt         eine kürzere Frist angemessen ist. Liegt ein zu-\nist, sind die Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungs-     reichender Grund dafür vor, daß der beantragte\ngesetzes über die Offentlichkeit und Sitzungspolizei,      Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so kann das\nGerichtssprache, Beratung und Abstimmung auf               Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von\ndas Verfahren entsprechend anzuwenden.                     ihm bestimmten Frist aussetzen. Wird der bean-\ntragte Verwaltungsakt innerhalb der von dem Ge-\n§  15                         richt gesetzten Frist erlassen, so ist die Hauptsache\nfür erledigt zu erklären.                       ·\nAnfechtungsklage\n(1) Die Anfechtungsklage kann nur erheben, wer                                    § 20\nbehauptet, durch einen Verwaltungsakt in seinen\nRechten verletzt zu sein.                                                      Fristberechnung\n(2) Ermessensentscheidungen         sind nur anfecht-~     Fristen werden nach den Vorschrifüm der Zivil-\nbar, wenn geltend gemacht wird, daß das Ermessen           prozeßordnung ber~chnet.\nüberschritten oder mißbraucht worden sei.\n(3) Die Anfechtungsklage kann auch gegen die                                      § 21\nUnterlassung eines beantragten Verwaltungsakts                              Rechtsmittelbelehrung\nerhoben we'rden, auf dessen Vornahme der Antrag-\n(1) Erläßt eine Bundesbehörde einen anfechtbaren\nsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlas-\nsung gilt es, wenn ein Antrag auf Vornahme eines           Verwaltungsakt, so ist eine Erklärung anzufügen,\nVerwaltungsakts ohne zureichenden Grund in an-             durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der\ngemessener Frist sachlich nicht beschieden ist. Di8        gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die\nUnterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzu.-           Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, u:r1d\nachten.                                                    über die Frist belehrt wird.\n§ 16\n(2) Die Frist für einen Rechtsbehelf im Verfahr,~.1\nFests tel1 ungskla ge                  vor den Bundesbehörden und im Verfahren vor\n(l) Auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-          dem Bundesverwaltungsgericht beginnt nur zu lau-\nbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage             fen, wem, die Partei nach Absatz 1 über die Frist\nerhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes           belehrt wordea 1st.\nInteresse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch\n(3) Nach Ablauf eines Jahres ist die Einlegung\nrichterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.\ndes Rechtsb<:::helfs ausgeschlos . . 2n, auch wenn kei'l.e\n(2) Die Feststellungsklage ist ausgeschlossen, so-      Belehrung nach Absatz 1 erfolgt ist, es sei denn, d ::iß\nweit die Anfechtungsklage gegen einen eine Fest-           die Einlerung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der\nstellung enlhallenden Verwaltungsakt oder gegen            Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.\ndie Versagung eir.es solchen Verwaltungsakts er-           Die VorsclLift des § 22 Abs. 2 ist entsprechend an-\nhoben werden kann.                                         zuwenden.","628                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 22                           anderen Gerichts fest, daß der Rechtsweg, der zu\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand            diesem anderen Gericht beschritten ist, zulässig ist,\nso ist diese Entscheidung bindend.\n(1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschul-\nden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist\neinzuhalten, wird auf seinen Antrag wieder in den                               § 26\nvorigen Sland eingesetzt. Mit dem Antrag muß die              Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung\nversäumte Handlung nachgeholt werden.                           und des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(2) Die Wiedereinsetzung muß binnen eines              Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften über das\nMonats nach Beseitigung des Hindernisses bean-         Verfahren enthält, sind die Zivilprozeßordnung und\ntragt werden.                                          das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend anzu-\n(3) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung in         wenden.\nden vorigen Stand wird nach Anhören der Parteien\ndurch Beschluß entschieden.                                                    TEIL II\n§ 23                               Verfahren im ersten und letzten\nRechtszug\nParteien im Verfahren\n§ 27\n(1) Partei im Verfahren kann sein, wer nach\nErhebung der Klage\nbürgerlichem oder öffentlichem Recht Träger von\nRechten oder Pflichten ist.                               Die Klage ist bei dem Bundesverwaltungsgericht\n(2) Der Bund sowie bundesunmittelbare Körper-       schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-\nbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.\nschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts\nwerden von der Stelle vertreten, die den Verwal-\ntungsakt erlassen hat, im übrigen von der Stelle,                               § 28\ndie zum Erlaß des Verwaltungsakts zuständig ist.\nKlageschrift\nBezüglich der Länder, Gemeinden, Gemeindever-\nbände sowie Landesanstalten und -körperschaften           (1) Die Klage muß die Bezeichnung der Parteien,\ndes öffenÜichen Rechts richtet sich die Vertretungs-   die bestimmte Angabe des Gegenstandes, den Grund\nbefugnis nach Landesrecht.                             des Anspruchs, einen bestimmten Antrag und die\nUnterschrift des Klägers oder seines Bevollmächtig·\nten enthalten. Die Klage soll ferner die zur Begrün-\n§ 24                          dung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Ver-\nProzeßbevollmächtigte und Beistände,          hältnisse angeben und die Beweismittel bezeichnen,\nAnwaltszwang                       deren sich der Kläger bedienen will.\n(1) Die Parteien können sich in jeder Lage des         (2) Urkunden, die als Beweismittel bezeichnet\nVerfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.     werden, sollen, soweit sie sich in den Händen des\nDie Vollmacht ist schriftlich zu erteilen oder zu      Klägers befinden, in Urschrift oder Abschrift bei-\nbestätigen, sie kann nachgereicht werden; der Vor-     gefügt werden. Urkunden von größerem Umfang\nsitzende kann hierfür eine Frist bestimmen.            sind bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch\ndie Parteien niederzulegen.\n(2) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die\nZustellungen an ihn zu richten.                           (3) Von allen Schriftstücken und ihren Anlagen\nsollen so viel Abschriften eingereicht werden, als\n(3) In der mündlichen Verhandlung können die\nParteien auch in Begleitung von Beiständen er-         Parteien vorhanden sind. Eine weitere Abschrift ist\nscheinen.                                              für den Oberbundesanwalt beizufügen.\n(4) Als Bevollmächtigte und Beistände sind nur\nRechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hoch-                               § 29\nschulen zugelassen.                                              Aufschiebende Wirkung der Klage\n(5) Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß         (1) Die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wir-\nsich Parteien durch ·die in Absatz 4 genannten Per-    kung. Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen\nsonen vertreten lassen müssen.                         hat, kann jedoch bis zur rechtskräftigen Entschei-\n(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 gelten     dung jederzeit die Vollziehung anordnen, wenn die\nnicht für den Bund, die Länder, Gemeindeverbände       Vollziehung nicht ohne schwerwiegende Beeinträch-\nund Gemeinden sowie die Körperschaften und An-         tigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben\nstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie sich durch werden kann.\nBeamte oder Angestellte mit der Befähigung zum            (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Strei-\nRichteramt oder höheren Verwaltungsdienst ver--        tigkeiten über öffentliche Abgaben und Kosten,\ntreten lassen.                                         jedoch kann die Stelle die Aussetzung der Voll-\n§ 25                          ziehung anordnen.\n(3) Auf Antrag einer Partei kann das Bundes-\nZulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs\nverwaltungsgericht nach Erhebung der Klage die\nDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet über       Vollziehung sowohl im Fall des Absatzes 1 wie des\ndie Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Steht      Absatzes 2 aussetzen, wenn das öffentliche Inter-\njedoch nach der rechtskräftigen Entscheidung eines     esse es gebietet oder der Erfolg der Anfechtung","Nr. 39 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 25. September 1952                      629\ndurch die Vollziehung gefährdet wird. Die den An·                                § 32\ntrag begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu                 Zustellung der Klage an die übrigen Parteien\nmachen.\n(1) Wird ein Vorbescheid nicht erlassen oder ist\n(4) Die Aussetzung kann von der Leistung einer       gegen den Vorbescheid Antrag auf mündliche Ver-\nSicherheit oder anderen Auflagen abhängig gemacht        handlung gestellt, so wird die Klage den übrigen\nwerden. Der Beschluß hierüber kann jederzeit ge•         Parteien mit dem Ersuchen zugestellt, sich innerhalb\nändert, zurückgenommen od.er erneut erlassen wer-        einer bestimmten Frist zur Klage zu äußern.\nden.\n(2) Auf die Außerung nach Absatz 1 sind die Vor-\nschriften des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ·ent-\n§ 30                          sprechend anzuwenden.\nEinstweilige Anordnung\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann im Streit-                              § 33\nfall au r Antrag einen Zustand durch einstweilige          Abgabe von Erklärungen und Gegenerklärungen\nAnordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender              (1) Soweit es zur Aufklärung der tatsächlichen\nGewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund            und rechtlichen Verhältnisse geboten erscheint,\nzum gemeinen Wohl dringend geboten ist.                  können die Parteien auch im weiteren Verfahren\nunter Fristsetzung zu Erklärungen und Gegen-\n(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne münd·       erklärungen aufgefordert werden.\nliehe Verhandlung ergehen.\n(2) Unabhängig hiervon können die Parteien in\n(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Be-         jeder Lage des Verfahrens Anträge stellen oder\nschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Wider-           sonstige Erklärungen abgeben, die jeweils der Ge-\nspruch erheben werden. Uber den Widerspruch ent-         genseite zuzustellen sind.\nscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach münd-            (3) § 32 Abs, 2 gilt auch hier entsprechend.\nlicher Verhandlung. Diese muß binnen vier Wochen,\nin eiligen Fällen spätestens zwei Wochen nach dem\nEingai1g der Begründung des Widerspruchs statt-                                   § 34\nfinden.\nBeiladung Dritter\n(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige An-           (1) Das Bundesverwaltungsgericht bestimmt von\nordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das             Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß, ob\nBundesverwaltungsgericht kann die Vollziehung der        Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Ent-\neinstweiligen Anordnung aussetzen .                      scheidung berührt werden und die nach § 23 Partei\nsein können, beizuladen sind. Den Antrag kann\n(5) Die einstweilige Anordnung tritt nach drei\nauch stellen, wer beigeladen zu werden wünscht.\nMonaten außer Kraft. Sie kann geändert oder\nVor dem Beschluß sollen die Parteien gehört\nwiederholt werden.\nwerden.\n§ 31                             (2) In dem Beiladungsbeschluß soll der Stand des\nVerfahrens und der Grund der Beiladung angegeben\nVorbescheid                        werden.\n(1) Durch einen mit Gründen versehenen Vor-\n(3) Der Beschluß wird den Parteien, dem Bei-\nbescheid kann die Klage ohne mündliche Verhand-\nlung abgewiesen werden, wenn                             geladenen und dem Antragsteller zugestellt.\na) ein wesentliches Erfordernis fehlt und der       (4) Durch den Beschluß erhält der Beigeladene\nKläger innerhalb einer vom Vorsitzenden       die Rechtsstellung einer Partei. Die in der Sache\nzu bestimmenden Frist den Mangel nicht        selbst ergehende Entscheidung ist ihm gegenüber\nbeseitigt,                                    wirksam.\nb) die Klagefrist versäumt ist,\n§ 35\nc) das Bundesverwaltungsgericht offenbar un-\nzuständig ist,                                               Mündliche Verhandlung\nd) die Klage nach dem vom Kläger behaupte-          Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher\nten Tatbestand offensichtlich unzulässig      Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn\noder unbegründet ist.                         alle Parteien ausdrücklich auf sie v.erzichten oder\nwenn es sich um Entscheidungen handelt, die nicht\n(2) Der Vorbescheid ist auch den übrigen Parteien    Urteile sind.\nzuzustellen.\n§ 36\n(3) Der Kläger kann gegen den Vorbescheid inner-\nhalb eines Monats Antrag auf mündliche Verhand-                           Ladung der Parteien\nlung· stellen. Der Kläger ist im Vorbescheid darauf        Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen\nhinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt,      Verhandlung sind die Parteien. mit einer Ladungs-\nso gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; anderen-    frist von mindestens vier Wochen, in eiligen Fällen\nfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.               von mindestens zwei Wochen zu laden. Mit der La-","630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndung ist der Hinweis zu verbinden, daß bei dem                                       § 42\nAusbleiben der Parteien nach dem Stand der Ver-                   Persönliches Erscheinen der Parteien,\nhandlung entschieden werden kann.\nVorlage von Urkunden\nAuf Anordnungen über das persönliche Erschei-\n§ 37                             nen einer Partei sowie auf Vorlage der in ihrem\nVerhandlungsleitung des Vorsitzenden              Besitz befindlichen Urkunden sind die Vorschriften\nder §§ 141 und 142 der Zivilprozeßordnung ent-\n(l) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-      sprechend anzuwenden.\nliche Verhandlung.\n(2) Nach Auf ruf der Sache trägt der Bericht-                                     § 43\nerstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.                        Verhandlungsniederschrift\n(3) Hieruuf erhalten die Parteie.n das Wort. Sie          (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder\nkönnen ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausfüh-         Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Ge-\nrungen ergänzen oder berichtigen.                         schäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Die wesent-\nlichen Vorgänge der Verhandlung sind in einer\nNiederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzen-\n§ 38\nden oder Vernehmenden und dem Schriftführer zu\nErforschung des Sachverhalts von Amts wegen            unterzeichnen ist.\n(1) Das Bundcsverwc:1ltungsgericht erforscht den          (2) Den Zeugen und Sachverständigen ist die\nSachverhalt unter Heranziehung der Parteien von           Niederschrift über ihre Aussage vorzulesen. Das-\nAmts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Be-          selbe gilt für die Aussage einer Partei. Bei Ver-\nweisanträge der Parteien nicht gebunden.                  nehmungen außerhalb der mündlichen Verhand-\n(2) Ein in der mündlichen Verlrnndlung gestellter      lung soll der Vernommene seine Aussage unter-\nBeweisantrng kann nur durch einen Gerichtsbeschluß,       schreiben.\nder zu begründen ist, abgelehnt werden.                                              § 44\nAkteneinsicht\n§ 39                                (1) Die Parteien haben das Recht der Einsicht in\ndie dem Gericht vorgelegten Akten.\nBeweiserhebung\n(2) Die Beteiligten können sich durch die Ge-\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht erhebt die Be-        schäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-\nweise in der mündlichen Verhandlung. Es kann sie          züge und Abschriften erteilen lassen.\nschon vorher durch einen seiner Richter als beauf-\ntragten Richter erheben lassen oder mit Begrenzung           (3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und\nauf genau bestimnüe Beweisfragen und Personen             Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertig-\nein anderes Gericht um die Erhebung ersuchen.             ten Arbeiten sowie Schriftstücke, welche Abstim-\nmungen oder Strafverfügungen betreffen, werden\n(2) Die Parteien werden von allen Beweisterminen       weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.\nbenachrichtigt und können der Beweisaufnahme bei-\nwohnen.\n§ 45\n§ 40\nZurücknahme der Klage\nBeweismi l tel\n(1) Die Klage kann bis zum Beginn der Verkün-\nAuf die Beweiserhebung sind die Vorschriften           dung oder, wenn keine Verkündung stattfindet, bis\nder §§ 358 bis 444 und 478 bis 494 der Zivilprozeß-       zur Zustellung des Urteils durch Erklärung an das\nordnung entsprechend anzuwenden.                         Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen werden.\n(2) Wird eine Klage zurückgenommen, so wird\n§ 41                             das Verfahren durch Beschluß eingestellt.\nVorlage von Urkunden oder Akten durch Behörden\n§ 46\n(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden\noder Akten nicht verpflichtet, wenn die zuständige                             Urteilsfindung\noberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekannt-               (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet\nwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten             nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung\ndem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes           und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften\nNachteile bereiten würde oder daß die Vorgänge            Uberzeugung durch Urteil.\nauf Grund eines Gesetzes oder ihrem Wesen nach\n(2) Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen\ngeheimgehalten werden müssen.\nund Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, über\n(2) Handelt es sich um Urkunden oder Akten            die den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben\neiner obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage         war.\nder Urkunden oder Akten nur unterblE:iben, wenn                                      § 47\ndie Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregie-\nrung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die                     Entscheidung des Großen Senats\nErklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen              (1) Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der\nbei einer obersten Landesbehörde vorliegen.               Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952                         631\nSenats abweichen, so entscheidet der Große Senat                                  § 50\nohne mündliche Verhandlung nur über die Rechts-                            Urteilberichtig Jng\nfrage.\nSchreibfehler, Rechenfehler und sonstige offen-\n(2) Der erkennende Senat kann in einer Frage        bare Unrichtigkeiten im Urteil können jederzeit\nvon grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung         durch Beschluß berichtigt werden.\ndes Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner\nAuffassung die Fortbildung des Rechts oder die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es er-                               § 51\nfordern.\nWirkung des rechtskräftigen Urteils\n(3) Die Entscheidung des Großen Senats ist in\nder vorliegenden Sache für den erkennenden Senat         Rechtskräftige Urteile binden die Parteien und\nbindend.                                               ihre Rechtsnachfolger.\n(4) Vor der Entscheidung des Großen Senats ist\nder Oberbundesanwalt zu hören. Der Oberbundes-                                  TEIL III\nanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung\ndarlegen.                                                 Wiederaufnahme des Verfahrens\n(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten                                § 52\nund sechs Richtern. Die Richter und ihre Vertreter\nwerden durch das Präsidium für die Dauer von zwei                     Wiederaufnahmeverfahren\nGeschäftsjahren bestellt. Den Vorsitz im Großen           (1) Das durch rechtskräftiges Urteil abgeschlos-\nSenat führt der Präsident, im Falle seiner Verhin-     sene Verfahren kann unter den in den §§ 579, 580\nderung sein Vertreter. In den Fällen des Absatzes 1    Nr. 2 bis 7, § 581 Abs. 1, § 582 der Zivilprozeßord-\nkann jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Ab-     nung bezeichneten Voraussetzungen wiederaufge-\nsatzes 2 der erkennende Senat einen Richter, der       nommen werden.\nabstimmungsberechtigt ist, zu den Sitzungen des\nGroßen Senats entsenden. Bei Stimmengleichheit            (2) Auf die Wiederaufnahme des Verfahrens sind\nentscheidet die Stimme des Vorsitzenden.               die Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeß-\nordnung entsprechend anzuwenden. Auch der Ober-\nbundesanwalt kann die Nichtigkeits- und Restitu-\n§ 48\ntionsklage erheben.\nUrteilsverkündung\n(3) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahme-\n(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Ver-       verfahrens können dem Bund auferlegt werden,\nhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem        soweit sie nicht durch Verschulden oder den un-\nTermin, in dem die mündliche Verhandlung ge-           begründeten Widerspruch einer Partei entstanden\nschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in     sind.\neinem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht\nüber zwei Wochen hinaus angesetzt werden darf.\n(2) Die Urteile sind den Parteien zuzustellen.                               TEIL IV\n§ 49                                      Revisionsverf ahren\nInhalt des Urteils\n§ 53\n(1) Das Urteil hat zu enthalten\nRevision auf Grund besonderer Zulassung\na) die Bezeichnung der Parteien und ihrer\n(1) Die Revision gegen Endentscheidungen des\ngesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand\nobersten . allgemeinen Verwaltungsgerichts eines\noder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung,\nLandes (§ 10 Buchstabe a) kann vorbehaltlich des\nb) die Bezeichnung des Bundesverwaltungs-       § 54 Abs. 1 nur eingelegt werden, wenn sie von\ngerichts und die Namen der Richter, welche   diesem obersten allgemeinen Verwaltungsgericht\nbei der Entscheidung mitgewirkt haben,       eines Landes zugelassen worden ist.\nc) die Urteilsformel,\n(2) Sie ist zuzulassen, wenn\nd) eine gedrängte Darstellung des Streit- und\nSachstandes unter Hervorhebung der ge-               a) die Klärung einer Rechtsfrage von grund-\nstellten Anträge (Tatbestand),                          sätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder\ne) die Entscheidungsgründe,                             b) der Bund, vertreten durch oberste Bundes-\nbehörden oder Bundesoberbehörden, die\nf) die Unterschriften der Richter, welche bei              Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den\nder Entscheidung mitgewirkt haben; ist ein              Vorstand oder den Verwaltungsrat, bundes-\nRichter verhindert, so ist dies zu ver-                 unmittelbare Körperschaften oder bundes-\nmerken.                                                 unmittelbare Anstalten des öffentlichen\n(2) Die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 2 der                 Rechts als Parteien beteiligt sind oder\nZivilprozeßordnung ist hierbei entsprechend anzu-              c) die Endentscheidung von einer Entscheidung\nwenden.\ndes Bundesverwaltungsgerichts oder eines\n(t Das Urteil    kann ein Gestaltungs-, Leistungs-             obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts\noder Feststellungsurteil sein.                                    eines Landes abweicht.","632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-               (2) Die Einlegung der Revision Ünd die Erklärung\nständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats              der Zustimmung gelten als Verzicht auf das Rechts-\nnach Zustellung der Endentscheidung angefochten              mittel der Berufung.\nwerden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein-\nzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden\n§ 56\nsoll.\nZulässige Revisionsgründe\n(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\n(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\nRechtskraft der Endentscheidung.\nden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der\n(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so              Nichtanwendung oqer auf der unrichtigen Anwen-\nentscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch              dung von Bundesrecht beruhe.' In den Fällen des\nBeschluß. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch            § 10 Buchstabe a ,kann die Revision auch. darauf ge-\ndas Bundesverwaltungsgericht wird die Endentschej-          stützt werden, daß das Verfahren an wesentlichen\ndung recMskräftig. Wird der Beschwerde stattge-             Mängeln leide.\ngeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerde-\n(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in\nbescheides der Lauf der Revisionsfr~st.\nder angefochtenen Endentscheidung getroffenen tat-\nsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß\n§ 54                            in bezug auf diese Feststellungen zulässige und\nbegründete Revisionsgründe vorgebracht sind.\nRevision ohne besondere Zulassung\n(1) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision              (3) Bei der Rüge von Verfahrensmängeln sind\ngegen Endentscheidungen des obersten Verwaltungs-           nur die geltend gemachten Gründe nachzuprüfen.\ngerichts eines Landes (§ 10 Buchstabe a) bedarf es\nnicht, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des\n· Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53                                        § 57\nAbs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.                              Einlegung der Revision\n(2) Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegt            (1) Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht,\nstets vor, wenn                                             dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb\na) das erkennende Gericht nicht vorschrifts-        eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung\nmäßig besetzt war,                            - oder nach der Zustellung des Beschlusses über die\nZulassung der Revision (§ 53 Abs. 5) schriftlich\nb) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt      oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-\nhat, der von der Ausübung des Richter-          schäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb\namtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder        eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist für\nwegen Besorgnis der Befangenheit mit Er-        die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem\nfolg abgelehnt war,                             Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden\nc) einer Partei das rechtliche Gehör versagt        verlängert werden.\nwar,\n(2) Die Revision muß die angefochtene Endent-\n· d) eine Partei im Verfahren nicht nach Vor-         scheidung angeben und einen bestimmten Antrag\n.schrift des Gesetzes vertreten war, sofern      enthalten. Die Revisionsbegründung muß außerdem\nsie nicht der Prozeßführung ausdrücklich        die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-\noder stiUschweigend zugestimmt hat,             mängel ,gerügt werden, die Tatsachen und Beweis-\ne) die Entscheidung auf Grund einer münd-        , mittel bezeichnen, die den Mangel ergeben.\nliehen Verhandlung ergangen ist, -bei der          (3) Das Verwaltungsgericht, bei dem die Revi-\ndie Vorschriften über die Offentlichkeit des    sion eingelegt oder die Beschwerde wegen Nicht-\nVerfahrens verletzt worden sind, oder           zulassung der Revision erhoben worden .ist, legt\nf) die Entscheidung nicht mit Gründen ver-          die Revisions- oder Beschwerdeschrift dem Bundes-\nsehen ist.                                      verwaltungsgericht mit den Akten vor.\n§ 55\n§ 58\nSprungrevision\nZurüdmahme der Revision\n(l) Gegen Endentscheidungen eines allgemeinen\nVerwaltungsgerichts eines Landes im ersten Rechts-             Die Revision kann bis zum. Beginn der Verkün-\nzug (§ 10 Buchstabe b) kann die Revision unter               dung oder, wenn keine Verkündung stattfindet, bis\n~:   Ubergehung der Berufungsinstanz eingelegt wer-               zur Zustellung des Revisionsurteils durch Erklärung\n·--  den, wenn an dem Verfahren der Bund, vertreten               an das Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen\ndurch oberste Bundesbehörden oder Bundesober-                werden.\nbehörden, die Deutsche Bundesbahn, vertreten\ndurch den Vorstand oder den Verwaltungsrat, bun-                                      § 59\ndesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmit-\nAnschlußrevision\ntelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Par-\nteien beteiligt sind und der Rechtsmittelgegner zu-            Der Revisionsbeklagte und die sonstigen Parteien\nstimmt. Die schriftliche Erklärung der Zustimmung            können sich, auch im Laufe der mündlichen Ver-\nist der Revisionsschrift beizufügen.                         handlung, selbst wenn sie auf die Revision ver-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952                       633\nzichtet hatten, der Revision anschließen. Geschieht    liehe Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde\ndies nach Ablauf der Revisionsfrist, so verliert die   zu legen.\nAnschlußrevision ihre Gültigkeit mit der wirksamen\nZurücknahme der Revision oder deren Verwerfung                                 TEIL V\nwegen Unzulässigkeit.\nKosten und Zwangsvollstreckung\n§ 60                                                  §  64\nKlageänderung                                             Begriff\nDie Klageänderung und die Beiladung sind im\n(1) Kosten sind die Gerichtskosten und die zur\nRevisionsverfahren ausgeschlossen.\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-\nverteidigung notwendigen Aufwendungen der Par-\n§ 61                        teien.\nVorschriften für das Revisionsverfahren            (2) Die Gebühren eines nach § 24 Abs. 4 zuge-\nDie für das Verfahren vor dem Bundesverwal-         lassenen Vertreters sind in jedem Falle erstattungs-\ntungsgericht maßgebenden Vorschriften sind, soweit     fähig.\nnichts anderes bestimmt ist, für das Revisionsver-\n§ 65\nfahren entsprechend anzuwenden. Ein Vorbescheid\nwird im Revisionsverfahren nicht erlassen.                             Kosten des Verfahrens\n(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des\n§ 62\nVerfahrens.\nPrüfung der Zulässigkeit                  (2) Wenn die Parteien teils obsiegen, teils unter-\nDas Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die           liegen, werden die Kosten gegeneinander aufgeho-\nRevision statthaft und ob sie in der gesetzlichen      ben oder verhältnismäßig geteilt. Werden die\nForm und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt    Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die\nes an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision  Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.\nunzulässig.\n(3) Kosten, die durch Verschulden des obsiegen-\nden Teils entstanden sind, fallen diesem zur Last.\n§ 63\n(4) Wird die Klage oder die Revision zurück-\nEntscheidungen                    genommen, so trägt der Zurücknehmende die durch\n(1) Ist die Revision begründet, so kann das Bun-    die Erhebung der Klage oder die Einlegung der\ndesverwaltungsgericht                                  Revision verursachten Kosten.\na) in der Sache selbst entscheiden,\nb) die angefochtene Endentscheidung samt den                              § 66\nihr zugrunde liegenden tatsächlichen Fest-  Kosten bei ,i\\l'iedereinsetzung in den vorigen Stand\nstellungen aufheben und die Sache zur\nDie Kosten des Verfahrens auf Wiedereinsetzung\nanderweitigen Verhandlung und Entschei-\nin den vorigen Stand trägt der Antragsteller, so-\ndung an die Vorinstanz zurückverweisen.\nweit sie nicht durch einen unbegründeten Wider-\n(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das      spruch des Gegners entstanden sind.\nBundesverwaltungsgericht die Revision zurück.\n§ 67\n(3) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie\nVergleichskosten\ndas Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.\nWird der Rechtsstreit durch Vergleich beendet,\n(4) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die       so gelten im Verhältnis der Parteien die Kosten als\nSache in den Fällen der Sprungrevision des § 10        gegeneinander aufgehoben, sofern nicht im Ver-\nBuchstabe b und des § 55 zur anderweitigen Ver-        gleich etwas anderes bestimmt ist.\nhandlung und Entscheidung zurück, so kann die\nZurückverweisung nach seinem Ermessen auch an\ndasjenige oberste allgemeine Verwaltungsgericht                                  § 68\ndes Landes erfolgen, das für die Berufung zuständig                        Streitgenossen\ngewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Ver-\nBesteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren\nfahren vor dem obersten allgemeinen Verwaltungs-\ngericht des Landes die gleichen Grundsätze, wie        Personen,· so sind die Vorschriften des § 100 der\nwenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß ein-      Zivilprozeßordnung anzuwenden.\ngelegte Berufung beim obersten allgemeinen Ver-\nwaltungsgericht des Landes anhängig · geworden                                   § 69\nwäre.\nKostenentscheidung\n(5) Das Verwaltungsgericht, an das die Sache zur       (1) Im Urteil ist über die Kosten zu entscheiden.\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu-         Ergeht kein Urteil, so wird durch Beschluß ent-\nrückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die recht-  schieden.","634                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Der Urkundsbc~amte der Geschäftsstelle des                                   § 76\nersten Rechtszugs setzt die Gerichtskosten und auf                          Zwangsvollstreckung\nAntrag den Betrag der notwendigen Aufwendungen\nder Parteien fest.                                          (1) Für die Zwangsvollstreckung aus Urteilen,\nKostenfestsetzungsbeschlüssen und aus vor Gericht\n(3) Gegen die Kostenfestsetzung ist die Erinne-       geschlossenen Vergleichen gegen Körperschaften\nrung zulässig; über sie wird durch Beschluß ent-         und Anstalten des öffentlichen Rechts sind die hier-\nschieden.                                                für maßgebenden Vorschriften des Landes ent-\n§ 70                           sprechend anzuwenden, in dessen Gebiet vollstreckt\nwerden muß. Im übrigen sind für die Zwangsvoll-\nEntschädigung für Zeugen und Sachverständige,\nstreckung im Verfahren erster Instanz die Vor-\nGebühren und Auslagen von Prozeßbevollmächtigten\nschriften der §§ 704 bis 915 der Zivilprozeßordnung\nAuf die Entschädigung für Zeugen und Sachver-         entsprechend anzuwenden.\nständige sowie für die Gebühren und Auslagen der\n(2) Die Zwangsvollstreckung aus Revisionsurteilen\nBevollmächtigten und Beistände (§ 24) sind die im\nobliegt dem Verwaltungsgericht des Landes, das in\nZivilprozeß geltenden Vorschriften entsprechend\nerster Instanz entschieden hat. Für die Zwangsvoll-\nanzuwenden.\nstreckung aus diesen Urteilen sind die für das Ver-\n§ 71                           waltungsgericht erster Instanz geltenden Vor-\nReisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnisse       schriften anzuwenden.\nHat die Partei einen nach § 24 Abs. 4 zugelas-           (3) Soweit das Verwaltungsgeridit eines Landes\nsenen Vertreter bestellt, so sind Entschädigungen        Gerichtskosten einzieht, die im Verfahren vor dem\nfür Zeitversäumnisse und Reisekosten der Partei          Bundesverwaltungsgericht entstanden sind, hat es\nnur erstattungsfähig, wenn das Bundesverwaltungs-        diese dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten.\ngericht das persönliche Erscheinen einer Partei an-\ngeordnet hatte oder für angemessen hält.                                      IV. ABSCHNITT\nVerfahren\n§ 72                                 in den Fällen des § 9 Abs. 1 Buchstabe d\nSonstige Aufwendungen                                               § 77\nLegt eine Partei, nachdem die Ladung eines von                         Regelung des Verfahrens\nihr benannten Sachverständigen abgelehnt worden\nwar, ein vom gleichen Sachverständigen verfaßtes             (1) Für die Feststellung in den Fällen des § 9\nPrivatgutachten vor und hält das Bundesverwak            Abs. 1 Buchstabe d sind die Vorschriften über das\ntungsgericht das Gutachten für erheblich, so sind        Verfahren entsprechend anzuwenden.\ndie hierfür aufgewendeten Kosten bis zu dem Be-              (2) Die Bundesregierung hat die Rechtsstellung\ntrage erstattungsfähig, der dem Gutachter bei seiner     des Klägers, die Vereinigung hat die Rechtsstellung\nHeranziehung als Sachverständiger zugebilligt wor-        einer beklagten Partei.\nden wäre.                                                    (3) Das Urteil ist der Bundesregierung und d-er\n§ 73                           Vereinigung zuzustellen. Die Entscheidungsformel\nGerichtskosten                       ist vom Bundesminister des Innern im Bundesanzei-\nger zu veröffentlichen.\n(1) Für das Verfahren werden Gerichtskosten\n(Gebühren und Auslagen) erhoben.                                                   § 78\n(2) Bis zum Erlaß eines Gerichtskostengesetzes          Ausschließung widersprechender Entscheidungen\nfür das Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-              (1) Eine Landesregierung kann bei dem obersten\nschriften des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni        allgemeinen Verwaltungsgericht des Landes die\n1878 (Reichsgesetzbl. S. 141) in der jeweils geltenden    Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß Artikel 9\nFassung entsprechend anzuwenden.                         Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, nur bean-\ntragen, wenn sich die Vereinigung auf das Gebiet\n§ 74                            des Landes beschränkt.\nWert des Streitgegenstandes                     (2) Hat die Bundesregierung beim Bundesverwal-\ntungsgericht die Feststellung beantragt, daß eine\nDer Wert des Streitgegenstandes wird, wenn eine\nVereinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grund-\nbesondere Festsetzung erforderlich ist, nach freiem\ngesetzes verboten ist, so hat dieser Antrag bis zur\nErmessen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, so-\nZustellung oder Verkündung der Entscheidung fol-\nweit sie nicht im Urteil getroffen ist, durch ~eschluß.\ngende Wirkungen:\n§ 75                                    1. Ist oder wird bei einem obersten allgemei-\nnen Verwaltungsgericht eines Landes wegen·\nBewilligung des Armenrechts                             derselben Vereinigung eine entsprechende\nAuf die Bewilligung des Armenrechts sind die                     Feststellung einer Landesregierung bean-\nVorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend                    tragt, so ist das Verfahren bei dem ober-\nanzuwenden. Der Partei, der das Armenrecht be-                      sten allgemeinen Verwaltungsgericht des\nwilligt ist, kann auf Antrag zur unentgeltlichen                    Landes bis zur Entscheidung des Bundes-\nWahrnehmung ihrer Rechte ein nach § 24 Abs. 4                       verwaltungsgerichts über den Antrag der\nzugelassener Vertreter beigeordnet werden.                          Bundesregierung auszusetzen.","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952                           635\n2. Hängt die Entscheidung in einem anhängi-         ten, wenn dies zur schleunigen und sachgemäßen\ngen oder anhängig werdenden Rechtsstreit        Erledigung erforderlich ist.\nvor einem allgemeinen Verwaltungsgericht\neines Landes davon ab, ob dieselbe Ver-\n§ 81\neinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grund-\ngesetzes verboten ist, so ist das Verfahren        Hält ein oberes Bundesgericht in einem anhängi~\nbei dem allgemeinen Verwaltungsgericht           gen Rechtsstreit den beschrittenen Rechtsweg nicht\ndes Landes bis zur Entscheidung des Bun-        für zulässig, so verweist es die Sache mit bindender\ndesverwaltungsgerichts über den Antrag          Wirkung im Urteil an das zuständige Gericht des\nder Bundesregierung auszusetzen.                ersten Rechtszugs. Die Wirkungen der Rechtshängig-\nkeit bleiben bestehen.\n(3) Die    Entscheidung des Bundesverwaltungs-\ngerichts bindet in den FüJJen des Absatzes 2 Num-\n§ 82\nmern 1 und 2 alle allgemeinen Verwaltungsgerichte.\n(1) Bis zu einer einheitlichen Regelung durch die\n(4) Hat eine Landesregierung eine Feststellung\nBundesrechtsanwaltsordnung sind         Verwaltungs-\ngemäß Absatz 1 beantragt, ohne daß die Bundes-            rechtsräte gemäß § 24 Abs. 4 als Bevollmächtigte\nregierung einen solchen Antrag gestellt hat, so sind      und Beistände allgemein zugelassen.\nAbsatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 auf die all-\ngemeinen Verwaltungsgerichte dieses Landes mit               (2) Als Verwaltungsrechtsrat gilt auch derjenige,\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die              der auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die\nEntschE:~idung des obersten allgemeinen Verwal-           Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst hat und\ntungsgerichts des Landes alle allgemeinen Verwal-         dem das Auftreten vor den Verwaltungsgerichten\ntungsgerichte dieses Lmcles bindet.                       allgemein gestattet ist.\n§ 83\nV. ABSCHNITT\nDie Vorschrift des § 3 Abs. 4 tritt erst drei Jahre\nSchluß- und Ubergangsvorschriften                  nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.\n§ 79\nDas Bundesverwaltungsgericht ist drei Monate                                     § 84\nnach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu errichten.\nDieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald\nVor dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündete\ndas Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seinP.r\noder zugestellte Entscheidungen des obersten all-\nVerfassung die Anwendung des Gesetzes beschlos-\ngemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes sind\nunanfechtbar. Die in den §§ 9 und 10 genannten            sen hat.\nRechtsbehelfe können vor diesem Zeitpunkt nicht                                    § 85\ngeltend gemacht werden.\nDer Erlaß über die Errichtung des Reichsverwal-\n§ 80                             tungsgerichts vom 3. April 1941 (Reichsgesetzbl. I\nS. 201) und die hierzu erlassene Durchführungsver-\nDie Senate des Bundesverwaltungsgerichts können         ordnung vom 29. April 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 224)\nSitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhal-        werden aufgehoben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. September 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. L u k a s c h e k\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}