{"id":"bgbl1-1952-38-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":38,"date":"1952-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_38.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)","law_date":"1952-09-09T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1952                        621\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur 1::füderung der\nWirtschaft von Berlin (West).\nVom 9. September 1952.\nAuf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur För-\nderung der Wirtschaft von Berlin (West) vom\n30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 390} wird der\nWortlaut des Gesetzes zur Förderung der \\\\Tirtschaft\nvon Berlin {West) in der jetzt geltenden Fassung\nnuchstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 9. September 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGeselz zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)\nin der Fassung vom 9. September 1952.\nArtikel I                         die Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungs-\nzeitraum (Veranlagungszeitraum) schuldet, um vier\nBundesgarantie zur Sicherung des Warenverkehrs\nvom Hundert des Betrages zu kürzen, den er im\nmit Berlin (West}                    gleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände\n§ 1\nbezahlt hat, wenn die Gegenstände in Berlin (West)\nhergestellt worden sind und aus Berlin (West) in\nDer Bunde:sminisl.er der Finanzen wird ermächtigt,   das Bundesgebiet gelangt sind; diese Voraussetzun-\nzur Förderung des w.arenverkehrs mH Berlin (West)       gen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.\nSicherheitsleistungen und Cewiihrleistungen bis\nzum Betrage von einhundert Millionen Deutsche              (2) Hat ein Westberliner Unternehmer es über-\nMark nach Richtlinien zu übernehmen, die von der        nommen, in Berlin (West) hergestellte Gegenstände\nBundesrcgienmg crlüsscn werden.                         im Bundesgebiet zusammenzusetzen, einzubauen\noder bei der Errichtung eines Werkes als Teile zu\nArtikel II                         verwenden, so ist der auftraggebende Unternehmer\nim Bundesgebiet berechtigt, die von ihm geschuldete\nBundesbürgschaft\nUmsatzsteuer um vier vom Hundert des Entgelts zu\nzur SichersteUung der Finanzierung             kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt, wenn\ndes Kraftwerks West                    diese Gegenstände besonders berechnet worden\nder Berliner Elektrizit.ätswerke AG           sind; die Voraussetzung, daß die verwendeten\n§ 2                           Gegenstände in Berlin (West) hergestellt sind, muß\nbuchmäßig nachgewiesen sein.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, für einen Kredit der Kreditanstalt für \\Vieder-       (3) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet Werk-\naufbau in Höhe von Jünfundfünfzig Millionen             leistungen, die in einer Bearbeitung oder Verarbei-\nDeutsche Mark an die Berliner Elektrizitätswerke        tung von Gegenständen bestehen, durch einen West-\nAG zum Ausbau des Berliner Kraftwerks West              berliner Unternehmer in Berlin (\\Vest) ausführen\neine Bürgschaft in der Weise zu übernehmen, daß         lassen, so ist er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er\ndie Bundesrepublik Deutschland in Höhe von zwan-        für einen Voranmeldungszeilraum (Veranlagungs-\nzig vom Hundert fi.ir jeden ausgefallenen T1c:ilbetrag  zeitraum) schuldet, um vier vom Hundert des Be-\nbis zu einem Cesamthiichstbetrag von elf !\\1illionen    trages zu kürzen, den er im gleichen Zeitraum als\nDeutsche Mark haftet.                                   Werklohn für diese Leistungen gezahlt hat, wenn\ndie Gegenstände in Berlin (West) bearbeitet oder\nArtikel IlI                        verarbeitet worden sind und diese Gegenstände in\ndas Bundesgebiet gelangt siml; diese Voraussetzun-\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer            gen müssen buchmäßig nachge,,viesen sein.\nund bei den Steuern vom Einkommen und •Ertrag\n§ 3\n(4) Ubersteigt der Kürzungsbetrag die für den Vor-\nanmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) ge-\n(1) Hat ein Untcrnehnwr im Bundesgebiet (§ 4         schuldete Umsatzsteuer, so wird der Unterschieds-\nAbs. l) von einem Westberliner Unternehmer (§ 4         betrag nach der Veranlagung durch· Aufrechnung\nAbs. 2) Gegenstände erworben, so ist er berechtigt,     oder Zahlung ausgeglichen.","622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 4                                                      § 5\n(1) Unternehmer im Bundesgebiet im Sinne dieses          Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen\nGesetzes ist                                             Vergünstigungen nach § 3 auch dann zu, wenn sie\ndie Gegenstände nicht im Rahmen ihres Unter-\n1. ein Unternehmer, der seinen Sitz im Bun-\nnehmens erworben oder die Werkleistung nicht im\ndesgebiet hat, mit seinen im Bundesgebiet\nRahmen ihres Unternehmens vergeben haben.\ngelegenen Betriebstätten;\n2. eine im Bundesgebiet gelegene Betrieb-                                    § 6\nstätte eines Westberliner Unternehmers,          Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht ge-\nsoweit sie im eigenen Namen von .einem         währt für den Erwerb von Originalwerken der\nanderen Westberliner Unternehmer nach          Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender\n§ 3 Gegenstände erwirbt oder Werk-             Künstler, von Gebrauchtwaren, Antiquitäten, Brief-\nleistungen erhält;                             marken und den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatz~\n3. eine im Bundesgebiet gelegene Betrieb-         steuergesetzes genannten Gegenständen.\nstätte eines Unternehmers, der seinen Sitz\n§ 7\naußerhalb des Bundesgebiets und Berlins\n(West) hat.                                      Von den Umsätzen eines Westberliner Unter-\nnehmers nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes sind\n(2) Westberliner Unternehmer im        Sinne dieses   von der Umsatzsteuer befreit -\nGesetzes ist\n1. die Lieferungen an einen Unternehmer im\n1. ein Unternehmer, der seinen Sitz in Berlin           Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine Körper-\n(West) bat, einschließlich seiner im Bundes-         schaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet,\ngebiet gelegenen Betriebstätten, soweit              wenn jede der folgenden Voraussetzungen\nnicht die Vorschrift. des Absatzes 1 Num-            vorliegt:\nmer 2 Anwendung findet;                              a) Der gelieferte Gegenstand darf nicht einer\n2. eine in Berlin (West) gelegene Betriebstätte            der in § 6 genannten Gegenstände sein.\neines Unternehmers, der seinen Sitz im               b) Der Gegenstand muß nachweislich (§ 8) in\nBundesgebiet, im SaargebiE~t oder im Aus-               Berlin (West) hergestellt sein.\nland hat.\nc) Der Westberliner Unternehmer muß das\n(3) Als HerstelJung im Sinne dieses Gesetzes ist               Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zu-\njede Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des                   grunde liegt, mit einem Unternehmer im\n§ 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-                    Bundesgebiet abgeschlossen haben.\nsteuergesetz anzusehen.                                        d) Der Gegenstand muß nachweislich (§ 9) in\nErfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das\n(4) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch                   Bundesgebiet gelangt sein.\neinen Westberliner Unternehmer im Sinne dieses\nGesetzes liegt auch dann vor, wenn er sie durch                e) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen\neinen anderen \\tVestberliner Unternehmer aus-                     buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10).\nführen läßt.                                               2. Werkleistungen an einen Unternehmer im\n(5) Der buchmäßige Nachweis nach § 3 ist nur                Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine Körper-\ndann erbracht, wenn aus den im Bundesgebiet ge-                schaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet,\nführten Büchern hervorgehen                                    wenn jede der folgenden Voraussetzungen\nvorliegt:\n1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-\nnung der Gegenstände, die geliefert oder             a) Die Werkleistung muß in einer Bearbeitung\nim Werklohn bearbeitet oder verarbeitet                 oder Verarbeitung eines Gegenstands be-\nworden sind;                                            stehen.\nb) Die Bearbeitung oder Verarbeitung muß\n2. der Lieforer oder der Werkleistende;\nnachweislich (§ 8) in Berlin (West) geschehen\n3. der Ort der Herstellung oder der Werk-                  sein.\nleistung mit einem I-Iinweis auf die darüber         c) Der Gegenstand muß nachweislich (§ 9) in\nausgestellte Bescheinigung       des Senats             Erfü: 1 ung dieses Umsatzgeschäftes in das\nvon Berlin - Der Senator für Wirtschaft                 Bundesgebiet gelangt sein.\nund Ernährung - ;\nd) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen\n4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im                 buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10).\nBundesgebiet nebst Fiinweis auf Fracht-\nbrief, Postpaketabschnitl oder andere Belege;\n§ 8\n5. die Höhe und der Tag der Zahlung des Ent-\n(1) Der Nachweis, daß die in das Bundesgebiet\ngelts mit einem Hinweis auf Zahlkarten-\ngelangten Gegenstände in Berlin {West) hergestellt\nabschnitt oder andere Belege.\nsind (§ 7 Nr. 1 Buchstabe b), ist von dem West-\nDas Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich zu-       berliner UnternehmPr durch eine als „Berlin-Beleg\"\nverlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den         gekennzeichnete Ausfertigung der UrsprungslLschei-\nbuchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.          nigung nach § 1 des Berliner Gesetzes über die","Nr. 38 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1952                      623\nVoraussetzurn_Jen für Umsatzsteuervergünstigungen          3. der tieferer und der,Tag der Lieferung an den\nim Verkehr des Bundcsgcl)iets mit Groß-Berlin vom              Westberliner Unternehmer oder der Werk-\n9. März 1950 (Vl'rordnungsbL für Groß-Berlin I S. 92)          leistende und der Tag der Werkleistung an\nzu führen. Der Scm:it von Berlin (West) -           Der        den Westberliner Unternehmer, wenn der\nSenator fii r \\Virlschc1ft und Ernährung -- erteilt ,die       Westberliner Unternehmer den Gegenstand\nAusfcrU9trnu unter <h·n glPichen Voraussetzungen               nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet\nund in gleicher \\,\\leise wie die für den Unternehmer           oder verarbeitet hat;\nim BnrnJcsgehiet hesti mm tc Ausfertigung. Der Unter-\n4. der Abnehmer oder der Auftraggeber der Werk-\nnehn1er hat diesen Bdc-g zur Prüfung durch das\nFinanzamt jet1erzeit bPH itzuhalten.\n1\nleistung im Bundesgebiet (Name, Bezeichnung\ndes Gewerbezweigs oder Berufs, Anschrift};\n(2) Pür den Nachvv-Pis, daß die Werkleistung\ndurch Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen-             5. der Tag der Versendung ode.r des Verbringens\nständen in Berlin tWcst) geschehen ist (§ 7 Nr. 2              des gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten\nBuchstabe b), qilt die Vorschrift des Absatzes 1 ent-          oder verarbeiteten Gegenstands unter Hinweis\nsprechernl.                                                    auf die Versendungsbelege oder die Versen-\ndungs- und Empfangsbestätigungen;\n§ !J\n6. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der\n(1) Der Nathwcis, ddß die in § 7 Nr. 1 und 2 ge-            Vereinnahmung, bei der Besteuerung nach ver-\nnannten C(•gcnslündc in das Bundesgebiet gelangt               einbarten Entgelten das vereinbarte Entgelt.\nsind, ist durch Verscndungsbelege (Frachtbrief,\nPoslein]iefcrungsschein und dergl. oder deren            Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen\nDoppelslücke) zu führen. Der Westberliner Unter-         Unternehmer gestatten, daß er den buchmößigen\nnehmer hat diese BelPge zur Prüfung durch das            Nachweis in anderer Weise erbringt.\nFinanzamt jederzeit bcreitzuhatten.\n(2) Erh~ilt der Westberliner Unternehmer keine                                 § 11\nVersendungsbelegc, so kann er den Nachweis über\ndas Versenden oder Verbringen c.ler Gegenstände            (l) Liefert ein Unternehmer im Bundesgebiet\nin das Bundcsuchict in folgender Weise führen:           Gegenstände, für deren Erwerb ihm nad1 § 3 ein\nAnspruch auf Kürzung der geschuldeten Umsatz-\n1. wenn er nicht selbst einen Beförderungs-      steuer zusteht, ohne Bearbeitung oder Verarbeitung\nunternehmer rnit der Versendung in das        an einen Westberliner Unternehmer, und werden\nBundesgebiet beauftragt,                      die Gegenstände in Erfüllung des Umsatzgeschäfts\ndurch eine Vcrsendungsbestätigung seines   nach Berlin (\\Vest) versendet oder verbracht, so\nLief crers oder des versendenden Unter-    darf er die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer\nnehmers. Aus dieser muß sich mindestens    nicht vornehmen. Hat er die Kürzung bereits vor-\ndie Art und Menge der Gegenstände, der     genommen, so hat er den Kürzungsbetrag an das\nTag dPr VPrsPndung und die Art der         Finanzamt zurückzuzahlen.\nBeförderung (z.B. mit der Eisenbahn oder\nmit Lastkraftwagen) f!rgeben;                 (2) Versendet oder verbringt ein Unternehmer im\nBundesgebiet, ohne hierbei in Erfüllung eines\n2. wenn er die Gegenstände selbst in das         Umsatzgeschäfts zu handeln, Gegenstände, für deren\nBundesgebiet bPfördcrt oder sie durch den     Erwerb ihm nach § 3 ein Anspruch auf Kürzung der\nErwerbc~r oder Auftraggeber abholen läßt,     geschuldeten Umsatzsteuer zusteht, ohne Bear-\ndmch eine Empfangsbestätigung seiner       beittmg oder Verarbeitung nach Berlin (West)\nBetriebstütte im Bundesgebiet oder des     zurück, so darf er die Kürzung der geschuldeten\nErwerbers oder Auftraggebers im Bundes-    Umsatzsteuer nicht vornehmen. Hat er die Kürzung\ngebiet. Aus dieser muß sich mindestens     bereits vorgenommen, so hat er den Kürzungsbetrag\ndie Art und Menge der Gegenstände, der     an das Finanzamt zurückzuzahlen.\nTag und die Art der Beförderung er-\ngeben.                                                              § 12\n§ 10                           Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Redltsverordnungen\nDer buchmüßi9e Nachweis nach § 7 Nr. 1 Buch-\n1. Umsätze, die durch' die Bildung behördlich an-\nstabe e und Nr. 2 Buchstabe d ist nur dann erbracht,\ngeordneter Vorratslager in Berlin (vVest) für\nwenn aus den in Berlin (\\Vest) oder im Bundes-\nWestberliner Unternehmer zusätzlich entstehen,\ngebiet geführten Büchern des Westberliner Unter-\nnehmers hervorgeht                                         2. die Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen,\nKoks und Preßkohlen aller Art im Güterfern-\n1. die Menue und die handelsübliche Bezeichnung             verkehr mit Lastkraftwagen vom Bundesgebiet\nder Gegenstände, die geliefert oder im Werk-             nach Berlin (West)\nlohn bcmbeitct oder verarbeitet worden sind;\nvon der Umsatzsteuer zu befreien.\n2. die Herstellung oder die Bearbeitung oder Ver-\narbeitung des Gegenstands mit einem Hinweis                                 § 13\nauf die darüber ausgestellte Bescheinigung\n(.Berlin-Beleg} des Senats von Berlin (West)' -     Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nDer Senator für Wirtschaft und Ernährung - ;       nung bestimmen, daß die Steuerfreiheit nach § 1"]}